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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. L

Nr. 13.

27. März 1875.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Pranken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von La Sarraz nach Echallens und von Genf an die schweizerische Grenze gegen Gex.

(Vom 17. März 1875.)

Tit.!

Die Gemeinden des waadtländischen Jura, welche gemäß Bundesbeschlüssen vom 23. September 1873 und 18. Dezember 1874 Inhaber der Konzession für eine schmalspurige (eventuell norma Ispurige) Eisenbahn von La Sarraz nach Gingins und an die Grenze von Frankreich (mit Abzweigung nach Aubonne-Allaman) sind, wünschen von beiden Endpunkten der Bahn aus dieselbe fortzusezen, einerseits von La Sarraz nach Eohallens, zum Anschluß an die Schmalspurbahn Lausanne-Echallens, andererseits von der Schweiz. Grenze bei Gingins über Gex und Fernex nach Genf.

Was die ersterwähnte Fortsezung anbelangt, so soll sie den waadtländischen Jura in direkte Verbindung mit Lausanne bringen und namentlich für Brenn- und Bauholz, sowie für Bausteine, den beiden Gegenden neue Absazorte, resp. Bezugsquellen eröffnen. Durch die projektirte Verlängerung der Linie Lausanne-Echallens nach Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. I.

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440 . .-

Cugy (bei Payerne), und nach Moudon würde das Nez der Schmalspurbahnen im Kanton Waadt nach allen Richtungen erweitert.

- Die Linie würde die Station La Sarraz mit der Jougne-Linie gemeinsam haben, von da aus sich an leztere bis zu ihrer Einmündung in die Bahn Lausanne-Yverdon anlehnen, etwas unterhalb dieser Stelle in einer neuen Station die Schienen der LausanneYverdon-Linie kreuzen und über Daillens und Bettens, an welchen Orten Stationen projektirt sind, Echallens erreichen.

Länge der Linie : l3,4 Kilometer. Maximalsteiguna; : 30 °/oo.

Minimalradius: 200 Meter. Kosten: Fr. 737,000 oder Fr. 55,000 per Kilometer.

Die Sektion Genf-Gingins hat auf schweizerischem (Genfer-) Gebiete nach dem ursprünglichen Projekte eine Länge von 6,03 Kilometern, nach der seither adoptirten Variante eine solche von 5,06 Kilometern, eine Maximalsteigung von 30, resp. 25°/oo, einen Minimalradius von 200 Metern, Baukosten (nach dem ersten Projekte) : Fr. 990,000 oder Fr. 165,000 per Kilometer.

Auf französischem Gebiete führt die projektirte Linie von der Grenze zwischen Grand-Sacconnex und Fernex in ziemlich gerader Richtungö aeeen Gex,' biegt aber unmittelbar vor dieser Ortschaft O o O rechts gegen Divenne und La Rippe ab. Im nächsten April wird, wie die Petenten angeben, der Generalrath des Departements de l'Ain über das von ihrem Ober-Ingenieur in ihrem Auftrag und .Interesse gestellte Konzessionsgesuch für die genannte französische Sektion entscheiden.

Um die für sie bei den französischen Behörden obwaltende , günstige Stimmung sich zu erhalten und zugleich um in den betheiligten schweizerischen Kantonen bald Subventionsbeschlüsse zu erwirken und damit die finanzielle Konstituirung ihres Unternehmens zu befördern, wünschen die Gesuchsteller dringend, daß ihr vorliegendes Konzessionsgesuch wo möglich in der gegenwärtigen Session noch behandelt werden möchte. Und zwar wurde in der Konzessionsverhandlung beantragt, für beide Fortsezungen getrennte Konzessionen zu ertheilen, weil das Schiksal beider möglicherweise nicht das gleiche sein werde.

Die Sektion Genf-Gingins betreffend ist vor Allem daran zu erinnern, daß das Konzessionsgesuch des Hrn. J. Fuchez, Ingenieur in Lyon, für eine Normalspurbahn Genf-Dijon noch pendent und daß es an uns zurükgewiesen worden ist, weil der weitaus größere Theil der projektirten
Linie auf französischem Boden liege und noch nicht konzedirt sei, weil sodann in Frage komme, ob nicht- die militärischen Interessen die Gewährung des Gesuches Verbieten.

441 Diese Verhältnisse stehen unseres Erachtens dem Eintreten auf das vorliegende Gesuch nicht entgegen. Dem Projekte Fuchez kommt in keiner Weise irgend ein Prioritätsrecht zu. Der größere Theil der Linie liegt allerdings auch hier in Frankreich; allein das Verhältniß beider Segmente ist ein anderes (2 : 7 gegenüber l : 85).

Es handelt sich um ein in der Hauptsache schweizerisches Unternehmen. Schon die Konzession bis an die Grenze bei Gingins sezt die Konzedirung der Fortsezung auf französischem Gebiete voraus. In strategischer Richtung steht die hier fragliche schmalspurige Regionalbahn offenbar mit einer normalspurigen Bahn, welche aus dem Innern Frankreichs an dem Fort Les Rousses vorbei in den Rücken von Genf führt, nicht auf gleichem Boden.

Was die speziellen Konzessionsbedingungen anbetrifft, so wünschen und acceptiren die Petenten die nämlichen, welche durch die Konzession für La Sarraz-Gingins bestehen, mit Ausnahme einer kleinen Verlängerung der Frist für den Beginn der Erdarbeiten.

Eine weitere Abweichung wurde von Genf bezüglich der Zahl der obligatorischen Züge verlangt und von den Petenten zugestanden.

Zum Art. 3 beantragt die Regierung von Genf den Beisaz: ,,Die Gesellschaft soll in Genf durch einen Spezialagenten vertreten sein," und zum Art. 4: ,,Eines der Mitglieder des Verwaltungsrathes soll Genferbürger sein.tc Da die Petenten keine Einwendung gegen diese Begehren erheben, so mögen sie Aufnahme finden, obgleich Art. 8, Absaz 2 des Eisenbahngesezes die erstere Klausel überflüssig zu machen scheint, und eine der zweiten analoge noch nie in eine Konzession Eingang gefunden hat.

Ganz angemessen ist der Antrag der gleichen Kantonsregierung, in einem Art. 28 a zu erklären, daß die Konzession dabin falle, wenn binnen einer gewissen Zeit die französische Konzession nicht erworben sei.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme der nachfolgenden Beschlußentwürfe, und versichern Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 17. März 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Entwurf)

Bimdesfoescbluss betreffend

Konzession einer Eisenbahn von La Sarraz nach Echallens.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Komite für die Regionalbahn auf dem Südostabhang des Jura, vom 12. Januar 1875; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 17. März 1875, beschließt: Den Gemeinden Isle, Montricher, Mollens, Berolles, Ballens, Saubraz, Gimel, Aubonne, St. Oyens, St. Georges, Marchissy und Gingins wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von La Sarraz nach Echallens unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom 1. Oktober 1873 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Lausanne.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

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Art. 5. Bis zum 23. März 1876 sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. Juli 1877 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 31. März 1879 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes'geboten ist.

Art.' 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau nach schmalspurigem System (Geleiseweite l Meter) erstellt. Die Gesellschaft behält sich indessen vor, die Bahn mit doppeltem Geleise oder normalspurig zu bauen, wenn sich das Bedürfniß hiefür herausstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet sie gefunden werden, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahriverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen, zu gegründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkte der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Personenzüge, einschließlich der sogenannten gemischten Züge, haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 20 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

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Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dein Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung zwei Wagenklassen aufstellen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen heider Klassen beizugeben ; Ausnahmen kann nur der Bnndesrath gewähren. Die Normalien der zur Verwendung kommenden Wägen sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Würde die Bahn normalspurig gebaut, so sind die Wagen nach amerikanischem System in drei Klassen zum Bahnbetriebe zu verwenden.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun,. damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern. In diesem Falle findet die Vorschrift vom Artikel 12, Absaz 2 keine Anwendung.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : in "der ersten Wagenklasse 10 Rappen, ,, .',, zweiten ,, 6 ,,·· · per Kilometer der Bahnlänge.

Bei normalspurigem Bau der Bahn wären zu beziehen: in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, ,, ,, zweiten ,, 7 ,, ,, ",, dritten ,, 5 ,, per Kilometer.

Die Taxen für die mit Waarenzügen. beförderten Personen sollen um mindestens 20 °/o niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann. .-..,_ _ · ' . . . , .._.

** Für das übrige Gepäk~ der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 2'/2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

o-^ -

445 Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnements billets zu einer mindestens 12 maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen..

Das Minimum der Taxe darf auf 25 Rp. féstgesezt, diese Ausnahmstaxe aber der Berechnung des Preises der Retour- und Abonnementsbillets nicht zu Grunde gelegt werden.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden: Per Stük und per Kilometer für Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp. ; ,, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp. ; ,, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rappen.

Für die Ladung ganzer Transportwägen sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermäßigen.

Art. 18. Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klaesen aufzustellen, wovon die höchste nicht über l Rappen, die niedrigste nicht über 5/io Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stükseadungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Für den Transport von taaarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden,- daß für 1000 Franken per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transpòrtirt- werden' sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40 °/o. und diejenige für Waaren um 100 °/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

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Tràgiaetèii mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wägen, mit den Personenzügen transportât und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilogramin^Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 18a. Für Streken mit außergewöhnlicher Steigung wird der Bundesrath ermächtigt, vor der Hand die Taxansäze verhältnißmäßig zu erhöhen, in der Meinung jedoch, daß er, gestüzt auf technische Untersuchungen, der Bundesversammlung später bestimmte Vorschläge für definitive Festsezung dieser Maxiina unterbreiten wird.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensrnittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung "o festgesezt werden.

Art. 20. Bei Festsezung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 25 Kilogramm für volle 25 Kilogramm; bei Waaren in gewöhnlicher Fracht Sendungen zwischen 25 und 50 Kilogramm für volle 50 Kilogramm.

Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht über 50 Kilogramm) wird nach Einheiten von je 5 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 5 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Werthsenduagen repräsentiren Bruchtheile von 500 Fr. volle 500 Franken.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch fünf ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die näehstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besizt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu

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Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten, zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelnheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Sofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarif der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rükkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des betheiligten Kantons, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Ge-

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Seilschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritt desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rükkauf wird der Rükkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstüzungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zügehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise dem Kanton Waadt abzutreten. Soüte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkaufsumihé in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizivt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 22 l 'afachen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werlh des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Evneuerungsund Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen, etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

.

.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' leztem auch diejenigen. Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt .wurden.

.

e. Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliehe Abschäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

449 f. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 28. Hat der Kanton Waadt den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichts desto weniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Artikel 27 definir! worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton Waadt hat unter den gleichen Rechten und Pflichten «die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Eisenbahn von Genf bis an die französische Grenze gegen Fernex.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Komite für die Regionalbahn am Südostabhang des Jura, vom 12. Januar 1875 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 17. März 1875, beschließt: Den Gemeinden Isle, Montricher, Mollens, Berolles, Ballens, Saubraz, Gimel, Aubonne, St. Oyens, St. Georges, Marchissy und Gingins wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Genf bis an die französische Grenze gegen Fernex unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom 1. Oktober 1873 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Lausanne. Sie soll in Genf durch einen Spezialagenten vertreten sein.

451 Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen. Ein Mitglied des Verwaltungsrathes soll ein Bürger des Kantons Genf sein.

Art. 5. Bis zum 23. März 1876 sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. Juli 1877 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 31. März 1879 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau nach schmalspurigem System (Geleiseweite l Meter) erstellt. Die Gesellschaft behält sich indessen vor, die Bahn mit doppeltem Geleise oder normalspurig zu bauen, wenn sich das Bedürfuiß hiefür herausstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, -welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet sie gefunden werden, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens sechsmal nach beiden Rightungeu von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen ; mindestens 3 von diesen Zügen sollen internationale sein.

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Personenzüge, einschließlich der sogenannten gemischten Züge, haben mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 20 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung zwei Wagenklassen aufstellen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen beider Klassen beizugeben ; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Die Normalien der zur Verwendung kommenden Wagen sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Würde die Bahn normalspurig gebaut, so sind die Wagen nach amerikanischem System in drei Klassen zum Bahnbetriebe zu verwenden.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse^lO Rappen, ,, ,, zweiten ,, 6 ,, per Kilometer der Bahnlänge.

Bei normalspurigem Bau der Bahn wären zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, ,, ,, zweiten ,, 7 ,, ,, ,, dritten ,, 5 ,, per Kilometer.

Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20 °/o niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte deï Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

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10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 2 x /2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen mindestens 20°/o niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens zwölfmaligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin-, und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Das Minimum der Taxe darf auf 25 Rp. festgesezt, diese Ausnahmstaxe aber der Berechnung des Preises der Retour- und Abonnementsbillets nicht zu Grunde gelegt werden.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. i 1. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Per Stük und per Kilometer : für Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rappen; ,, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rappen ; ,, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rappen.

Für die Ladung ganzer Transportwägen sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermäßigen.

Art. 18. Im Tarif für den Transport von .Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über l Rappen, die niedrigste nicht über 5/io Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirtschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

454 Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für Fr. 1000 per Kilometer höchstens l Rappen.zu bezahlen ist.

WenC Vieh un d Waaren in Eilfi-acht transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40°/o und diejenige für Waaren um 100 "/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wägen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilogramm Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 18a. Für Streken mit außergewöhnlicher Steigung wird der Buadesrath ermächtigt, vorderhand die Taxansäze verhältnißmäßig zu erhöhen, in der Meinung jedoch, daß er, gestüzt auf technische Untersuchungen, der Bundesversammlung später bestimmte Vorschläge für definitive Festsezung dieser Maxima unterbreiten wird.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülseufrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Festsezung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 25 Kilogramm für volle 25 Kilogramm; bei Waaren in gewöhnlicher Fracht Sendungen zwischen 25 und 50 Kilogramm für volle 50 Kilogramm. Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht über 50 Kilogramm) wird nach Einheiten von je 5 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 5 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei

455 Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruchtheile von Fr. 500 volle 500 Franken.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besizt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligafionenkapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Sofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarife der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd.I.

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456 Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rükkaufrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des betheiligten Kantons, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rükkauf wird der Rükkäufer Eigenihümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstüzungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise dem Kanton Genf abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs - und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 22l/*fachen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem i. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger, als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglieh die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

457 d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch1 leztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsvechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 28. Hat der Kanton Genf den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Artikel 27 deflnirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton Genf hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 28a. Die gegenwärtige Konzession fällt dahin, wenn die Konzessionäre nicht innerhalb 12 Monaten nach Ertheilung der Konzession von den französischen Behörden die Konzession für die Fortsezung der Bahn von der französischen Grenze bei Fernex nach der waadtländischen Grenze bei Divonne erhalten.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession von Eisenbahnen zwischen Bern und Neuenburg.

(Vom 17. März 1875.)

Tit. !

Im April v. J. wurden folgende Konzessionsbegehren gestellt: 1) von der Gesellschaft der bernischen Jurabahnen für eine Linie von Bargen bei Aarberg (Station der von der nämlichen Gesellschaft gebauten Broyethalbahnsektion Lyß- Fräschelz) über Münt schemier nach Cornaux (Station der Suisse Occidentale) ; 2) von einem Initiativkomite in Ins für eine direkte Linie von Bern über Wyleroltigen, Kerzers, Müntschemier und Ins nach Cornaux ; 3) von einem Initiativ-Kotnite in Laupen für eine Eisenbahn von Thörishaus (Station der Bern-Freiburg-Linie) über Laupen und Kerzers nach Müntschemier und eventuell (auf den Fall nämlich, daß die Jurabahn nicht nach Cornaux bauen würde) von Müntschemier über Ins nach Cornaux.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von La Sarraz nach Echallens und von Genf an die schweizerische Grenze gegen Gex. (Vom 17. März 1875.)

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Jahr

1875

Année Anno Band

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13

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27.03.1875

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439-458

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