391 Ablauf der Referendumsfrist:

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12. Januar 1949

Bundesgesetz über

Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Vom 8. Oktober 1948)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.März 1948, beschliesst :

Art. l Art. 2, Abs. l, Art. 5, 6, 7, 8, Abs. 8, Art. 9, 10,11,18,15, Abs. 4, Art. 18, Abs. 2, lit. b, sowie Abs. 4 und 5, Art. 20, Abs. l und 2, Art. 21, 23, 24, 25, Abs. l, lit. e, des Bundesgesetzes vom ,26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer werden aufgehoben und durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt: : Art. 2. 1 Der Ausländer hat sich vor Ablauf des dritten Monats seiner Anwesenheit in der Schweiz bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Eegelung der Bedingungen seiner Anwesenheit anzumelden.

Ausländer, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, haben diese Anmeldung binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, vorzunehmen. Der Bundesrat kann für einzelne Gruppen von Erwerbstätigen die Frist zur Anmeldung ebenfalls auf drei Monate festsetzen.

: 1 Art. 5. Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet ; die erstmalige Frist soll in der Eegel nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Aufenthaltsbewilligung kann mit Bedingungen verbunden werden.

2 Im Eahmen einer Ermächtigung oder Weisung nach Art. 25, Abs. l, lit. e, kann die Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

3 Die Kantone können von Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung der auferlegten Bedingungen Sicherheit verlangen.

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Art. 6. 1 Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet. Sie darf nicht mit Bedingungen verbunden werden und setzt in der Eegel den Besitz eines anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweispapiers voraus.

2 Wird Ausländern ohne anerkanntes und gültiges heimatliches Ausweispapier die Niederlassungsbewilligung erteilt, können die Kantone für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche Sicherheit verlangen.

Art. 7. 1 Die Toleranzbewilligung ist stets befristet und jederzeit widerruflich. Sie kann mit Bedingungen verbunden werden.

2 Toleranzbewilligung wird erteilt, wenn nach dem bisherigen Verhalten des Ausländers oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen eine andere Bewilligung nicht angemessen erscheint.

3 Die Kantone können von tolerierten Ausländern für alle öffentlichrechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung der auferlegten Bedingungen Sicherheit verlangen.

Art. 8. s Der Ausländer, der seinen Aufenthalt von einem Kanton in einen anderen verlegt, ist verpflichtet, sich binnen acht Tagen bei der Fremdenpolizeibehörde des neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Art. 8, Abs. 3, gilt auch in diesem Falle.

Art. 9. * Die Aufenthaltsbewilligung erlischt: a. mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist; fe. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem andern Kanton; c. mit der Abmeldung oder wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben ist ; d. mit der Ausweisung oder Heimschaffung; e. mit dem Entzug gemäss Art. 8, Abs. 2.

2 Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden: a. wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; b. wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt; c. wenn sie nur auf Widerruf erteilt wurde.

3 Die Niederlassungsbewilligung erlischt : a. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem andern Kanton ; b. mit der Ausweisung oder Heimschaffung; c. durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während 6 Monaten , tatsächlich im Ausland aufhält; stellt"er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf 2 Jahre verlängert werden; d. wenn der Ausländer, der die Bewilligung auf Grund eines anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweispapiers erhalten hat, aufhört, ein solches zu besitzen; in diesem Fall kann ihm eine neue Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wobei Art. 6, Abs. 2, anwendbar ist.

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Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden: a, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; ' 6. wenn die nach Art. 6, Abs. 2, verlangte Sicherheit nicht geleistet wird.

5 Die Beendigungsgründe von Abs. l gelten auch : für die Toleranzbewilligung.

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1 Art. 10. Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden : a. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde; ; b. wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen; c. wenn er infolge Geisteskrankheit die öffentliche Ordnung gefährdet; d. wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der: off entlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt.

2 Die Ausweisung nach Abs. l, lit. c oder d, darf nur verfügt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist.

3 Die Ausweisung soll nur ausnahmsweise auf das Gebiet eines Kantons beschränkt werden und nur dann, wenn der Ausländer in einem anderen Kanton eine Anwesenheitsbewilligung besitzt oder erhält. : * Die Ausweisung wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, gemäss Bundesverfassung, und diejenige durch strafgerichtliches Urteil bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Art. 11. 1 Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jähre, oder unbefristet ausgesprochen werden.

. ; ' 2 In die Ausweisung ist in der Eegel auch der Ehegatte des Ausgewiesenen einzubeziehen; eine Ausnahme kann insbesondere gemacht werden, wenn die Ehefrau von Abstammung Schweizerbürgerin war. Kinder unter achtzehn Jahren verlieren mit der Ausweisung der Eltern die bisherige fremdenpolizeiliche Bewilligung; sie können verhalten werden, die Schweiz ebenfalls zu verlassen.

3 Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Auch bei der Ausweisung nach Art. 10, Abs. l, lit. d, sollen unnötige Härten vermieden werden. In diesen Fällen kann auch blosse Heimschaffung verfügt werden.

4 Ausgewiesene dürfen das Gebiet der Schweiz nicht betreten. Die Aus Weisung kann in Ausnahmefällen vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben werden; hierdurch wird jedoch eine durch die Ausweisung aufgehobene Bewilligung nicht wiederhergestellt.

394 Art. 13. 1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.

2 Die eidgenössische Behörde kann einem Ausländer, dessen Einreise oder Wiedereinreise zu bestimmten Zwecken unerwünscht ist, eine Einreisebeschränkung auferlegen. Diese besteht im Verbot, ohne ausdrückliche Ermächtigung der eidgenössischen Behörde zu den in der Verfügung aufgeführten Zwecken einzureisen; sie kann für höchstens zwei Jahre verhängt werden.

Art. 15. 4 Die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ist für Anordnung und Vollzug der Internierung, das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zum Entscheid über die weitere Duldung eines Ausländers nach Art. 14, Abs. 2, zuständig. Das Departement erlässt Weisungen, in welchen Fällen für die Einstellung oder Aufhebung einer nach Art. 10 verfügten, für die ganze Schweiz geltenden Ausweisung seine Zustimmung eingeholt werden muss.

Art. 18. 2 Die Kantone sind zuständig, von sich aus Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen: a b. Hausangestellten und Angestellten in der Landwirtschaft bis auf fünf Jahre ; c 4 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone deren Zuständigkeit abweichend von Abs. 2 und 3 ordnen.

5 Auch wenn die Zustimmung der eidgenössischen Fremdenpolizei notwendig ist, können die Kantone, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ausländer dringend ist, eine provisorische Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung erteilen; sie haben dies der eidgenössischen Fremdenpolisei sofort zu melden.

6 Die Gesuche sind von den Behörden des Bundes und der Kantone mit Beförderung zu erledigen.

Art. 20. x Gegen letztinstanzliche kantonale Ausweisungsverfügungen aus der Schweiz gemäss Art. 10, Abs. l, kann der Ausländer an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als letzte Instanz rekurrieren. Das gleiche Eecht steht ihm zu gegen Internierungsverf ügungen der Polizeiabteilung, ferner dem Ausländer und Mitbeteiligten sowie dem Kanton gegen alle Verfügungen der eidgenössischen Frenadenpolizei.

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Der Bekurs ist schriftlich einzureichen. Die Eekursfrist beträgt dreissig Tage von der Eröffnung der Verfügung an und wird nach Art. 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege berechnet.

Art. 21. Der Bundesrat kann einem Ausländer, der glaubhaft macht, er suche Zuflucht vor politischer Verfolgung, und dem eine Bewilligung verweigert wurde, Asyl gewähren, indem er einen Kanton verpflichtet, ihn aufzunehmen.

Er wird zuvor die Vernehmlassung des Kantons einholen.

Art. 23. 1 Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.

2 Von der, Bestrafung wegen rechtswidriger Einreise kann Umgang genommen werden, wenn der Ausländer sofort ausgeschafft wird. In die Schweiz Geflüchtete sind straflos, wenn die Art und Schwere der Verfolgung den rechtswidrigen Grenzübertritt rechtfertigen; Hufe hierzu ist ebenfalls straflos, soweit sie aus achtenswerten Beweggründen geleistet wird.

3 Andere Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Verfügungen der zuständigen Behörden werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft ; in besonders leichten Fällen kann von Bestrafung Umgang genommen werden.

Art. 24. 1 Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen gemäss Art. 23 liegt den Kantonen ob. Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung der Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

2 Bussen können bei nachgewiesener Mittellosigkeit in leichten Fällen von der. kantonalen Begierung erlassen werden.

3 Sämtliche Gerichtsurteile, Straf entscheide von Verwaltungsbehörden und Einstellungsverfügungen, die von kantonalen Behörden auf Grund von Art. 23,
Abs. l, dieses Gesetzes erlassen werden, sind durch die Kantonsregierung sofort nach Erlass zuhanden des Bundesrates der Bundesanwaltschaft unentgeltlich einzusenden.

Art. 25. 1 Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht .über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften. Er ist insbesondere befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln:

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l.

d e. DÌQ Ermächtigung oder Weisung an die Fremdenpolizeibehörden, die Aufenthaltsbewilligung an Saisonarbeiter und -angestellte auf Widerruf zu erteilen; diese Ermächtigung gilt ausnahmsweise auch gegenüber anderen Arbeitskräften, wenn die Lage des Arbeitsmarktes unsicher ist, aber trotzdem Bewilligungen langfristig sollen erteilt werden können; /.....

Art. 2 Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt: Art. 14.3 Bemittelten Internierten können die Kosten der Internierung überbunden werden. Für diese kann Sicherheit verlangt werden.

Art. 25. * Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung erforderüchen Vorschriften. Er ist insbesondere befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln: g. die Voraussetzungen, unter denen Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere die Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann; ìi. die gruppenweise Ein- und Ausreise ausländischer Kinder zur Erholung und Kur im Bahmen von Hilfsaktionen und die Bedingungen, nach denen das Anwesenheitsverhältnis solcher Kinder zu regeln ist.

Art. 27. In Abweichung von Art. 14, Abs. 2, dieses Gesetzes darf die Internierung länger als zwei Jahre dauern, wenn die Internierungsverfügung der Polizeiabteilung nur den Sinn und Zweck hat, das Anwesenheitsverhältnis eines Ausländers, der keine ordentliche kantonale Bewilligung erhalten, aber auch nicht ausgeschafft werden kann, gesetzesgemäss zu regeln.

Art. 3 Der Bundesratsbeschluss vom 28. November 1933 über die Anmeldefrist der Ausländer und der Bundesratsbeschluss vom 7. März 1947 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Eegelung werden aufgehoben. Es dürfen aber noch während der Dauer eines Jahres Verfügungen im Sinne des Art. l des letztgenannten Beschlusses getroffen werden.

Art. 4 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

397 Also beschlossen vom Nationarlat, Bern, den 8. Oktober 1948.

Der Präsident: A. Picot Der Protokollführer: F. Weber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 8. Oktober 1948.

Der Präsident: Iten Der Protokollführer: Cil. Oser

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 8. Oktober 1948.

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i Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Vizekanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 14. Oktober 1948 Ablauf der Referendumsfrist 12. Januar 1949

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Bundesgesetz über Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Vom 8. Oktober 1948)

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14.10.1948

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