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Bericht der

nationalräthlichen Kommission für

Prüfung des neuen schweizerischen Zolltarifes.

(Vom 25. April 1878.)

Tit.!

zur Wenn wir uns, nachdem die erste Berathung durch den Motivirung ' BerichtStänderath bereits stattgefunden hat und ungeachtet des klar erstattung.

gehaltenen Berichtes seiner Kommission, d. d. 1. Dezember 1877, ebenfalls zu einer schriftlichen Berichterstattung entschlossen haben, so geschah es einerseits wegen der Wichtigkeit der Sache selber, indem nach unserer Ansicht der neue Zolltarif, ebenso wie der jezt noch in Kraft bestehende vom 27. August 1851, für eine längere Reihe von Jahren festgestellt werden wird, andererseits, weil wir einigen Anschauungen und Auffassungen, die von denen des Ständerathes abweichen, Ausdruk geben wollen.

Diese Verschiedenartigkeit in der Auffassung ergibt sich uns aus der Betrachtung und Gegenüberstellung der verschiedenen Zeiten, in denen der alte und der neue Tarif zu funktioniren haben , und der Zweke, .welche durch dieselben erreicht werden sollen.

Mit dem Berichterstatter des Ständerathes geben wir gerne zu, daß der Tarif von 1851 gut funktionirt und seinen f i s k a l i s c h e n Zwek gut erreicht hat, indem er der Bundes-

Geschichtliches.

910 kasse starke Einnahmen geliefert hat: von Fr. .4,022,647 im ersten Jahre seiner Wirksamkeit sind sie auf 17,376,544 Franken im Jahre 1876 (resp. Fr. 15,728,223 im Jahre 1877) gestiegen. Viele schreiben dieses Wachsthum gerade seinen niedrigen Ansäzen zu und bezweifeln die Richtigkeit des Gedankens , daß eine Erhöhung derselben nothwendig zur Vermehrung der Einnahmen führen müsse, indem sie der Ansicht sind , daß eine Erhöhung der Zölle eine Verminderung der Einfuhr zur Folge haben werde. Dieses und den liskalischen Werth des gegenwärtigen Tarifs auch zugegeben, betonen wir noch einen andern Charakter desselben: wir möchten ihnen einen n a t i o n a l e n T a r i f nennen, der nicht nur einen fiskalischen Zwek zu Gunsten der Bundeskasse hatte, sondern der nach A b s c h a f f u n g der Z ö l l e im I n n e r n und nach Schaffung der schweizerischen Zolleinheit noch die Aufgabe hatte, den Kantonen für ihre frühere Berechtigung eine gewisse Entschädigung zu verschaffen.

(Art. 26 der Bundesverfassung vom 12. Herbstmonat 1848.)

Handelsverträge.

Mit diesem Zolltarif hat die Schweiz auch die. Bahn der H a n d e l s v e r t r ä g e betreten, beginnend mit demjenigen mit Nordamerika vom 25. November 1850, schließend mit demjenigen mit Deutschland vom 13. Mai 1869; zwischen diesen Daten liegen die Verträge mit Belgien, Fraukreich und Italien. Wie es das Wesen allei1 Verträge ist, so hätten dieselben bilaterale (gegenseitige) sein sollen, d. i.

dieselben hätten nicht nur die Schweiz dem ausländischen Handel erschließen sollen, was übrigens demselben bei den niedrigen Ansäzen des Tarifes von 1851 auch ohne Verträge möglich gewesen wäre, sondern dieselben hätten der schweizerischen Industrie , mehr als es früher der' Fall gewesen , auch A bs a z weg e (débouchés) im Ausland eröffnen sollen. Daß dieses der Fall gewesen sei, wird vielseitig bestritten.

Es ist hier der Ort nicht, auf eine weitere Geschichte und Kritik der Handelsverträge uns einzulassen ; zwei Gründe haben uns genöthigt, dieselben weilläufiger als mit der bloßen Angabe der Daten zu berühren. Der erste liegt in vielen Eingaben selber, welche wegen der Zolltarifrevision aus der Mitte des Handel^standes den Behörden des Bundes, welche sich seit mehr als einem Jahre mit dieser Angelegenheit befaßt haben, zugekommen sind. Während der Zolltarif eigentlich die Einfuhr des Auslandes in die Schweiz betrifft, für die Ausfuhr der Schweiz in das Ausland durch die Handels-

911 vertrage gesorgt werden soll, so wollen oder können viele Eingaben eine Unterscheidung dieser beiden Gegenstände nicht machen ; sie betonen deßhalb die Notwendigkeit, bei den Vertragsunterhandlungen auf die Herabsezung der Zölle der auswärtigen Staaten, besonders der die Schweiz umgebenden, hinzuwirken. Sie weisen um so mehr auf diesen Punkt hin, weil die Industrie dei- Schweiz durch die Nothwendigkeit der Frachten auf den meisten Rohstoffen , dem Brennmaterial u. s. w. stark belastet sei. Ein zweiter Grund lag in der Botschaft des Bundesrathes selber, indem derselbe im Auslaufen fast aller Verträge und insbesondere in der Kündigung der Verträge mit Italien und Frankreich einen zweiten Anstoß zur Revision des Zolltarifs erblikt hatte, während die Bedürfnisse der Bundeskasse der erste gewesen seien. (S. 2 und 13 der Botschaft.)

Nach dem Gange der Verhandlungen bei der Revision des Tarifs scheint uns diese Rüksicht auf die Verträge gewissermaßen als die erste in den Vordergrund getreten zu sein und dem neuen Werke einen eigentümlichen Charakter aufgedrükt zu haben , was berechtigt, zu sagen, daß der neue Tarif ein i n t e r n a t i o n a l e r zu sein habe, wie derjenige von J851 ein nationaler gewesen sei. Derselbe hat dem Bundesrath die Mittel an die Hand zu geben, das Gebiet der Unterhandlungen für neue Verträge besser als sonst betreten zu können.

Die Kommission will diesen Bestrebungen gar nicht entgegentreten, nur wirft sie die Frage auf, ob bei denselben die folgende Stelle der Rotschaft des Bundesrathes nicht ein wenig in die Brüche gehe: ,,Wir behielten bei unserm Vorgehen im Auge, daß die schweizerischen Zölle im Wesent,,lichen den Charakter von Finanzzöllen behalten, d. h. daß ,,das Zollsystem das direkte Abgabensystem des Bundes sei ,,und dem Wesen der Freihandelsprinzipien nicht wider,,streiten solle."

Man kann in dieser Beziehung jedoch fragen, wie weit mau gehen dürfe, bis man dem ,,Wesen11 der Freihandelsprinzipien widerstreite. Eine Eingabe, die von Seite des Vorortes des Schweiz. Handels- und Industrievereins gemacht worden ist, umschreibt das Wesen des Freihandels in dem Saze, daß man da kaufen könne, wo eine Sache am wohlfeilsten, und da verkaufen körine, wo sie am theuersten sei.

Es ist zu bezweifeln , ob dieser Saz das Wesen des Freihandels richtig bezeichne. Es ist vielmehr der Verkehr, in

Internationaler Charakter des neuen Tarifes.

Freihandelsprinzip.

912 welchem der Produzent die von ihm verfertigte Waai'e dem Konsumenten ohne Belästigung zur Verfügung stellen, resp.

verkaufen kann ; wir sagen Belästigung, worunter Formalitäten wie Abgaben verstanden sein können. Wir dehnen den Saz aus und sagen , daß es nicht der Produzent selber zu sein braucht, welcher seine Waare dem Konsumenten zur Verfügung stellt, sondern es kann dieses durch ein Zwischenglied, durch den Handel, geschehen. Der Sinn bleibt immer der gleiche: daß zwischen Produktion und Konsumtion keine Belästigung sein solle.

Schuzzoll.

Das ist in unsern Augen das reine, starre P r i n z i p ; wir fragen aber, in welchen sog. civilisirten Staaten der beiden Kontinente es für a l l e Artikel des Verbrauchs angewendet werde? Unseres Wissens nirgends. Es kann deßhalb in der A n w e n d u n g des Prinzips nur eine relative Wahrheit liegen; es wird sich in der Wirklichkeit um das M e h r oder W e n i g e r handeln. Wenn die Schweiz als freihändlerisch bezeichnet wird, so geschieht es nicht, weil sie keine Zölle erhebt, sondern n u r , weil die Zölle nicht hoch sind, nicht hoch an und für sich, von einer Vergleichung mit andern Staaten Europa's gar nicht zu reden. Den eigentlichen Sinn scheint uns das Prinzip zu bekommen , wenn man es dem andern System, dem des S c h u z z o l l e s , gegenüberstellt. Theoretisch gesprochen, ist jeder Zoll ein Schuzzoll , wenn man den Produzenten, welcher eine Waare iu ein Land einführen will, beim Eintritt in dieses Land eine Abgabe bezahlen läßt, welche der im Innern des betreffenden Staates Produzirende nicht bezahlen muß. Dieser kann wenigstens um den Betrag der Abgabe wohlfeiler verkaufen.

Freilich hat dieser inländische Produzent andere Abgaben zu bezahlen ; er hat oft noch mit andern ungünstigen Faktoren zu kämpfen, so daß der Importirende troz des Zolles doch im Stande ist, wohlfeiler verkaufen zu können. Von diesem Standpunkte aus wird die Ansicht begründet, daß die Zollabgabe an der Grenze eine K o m p e n s a t i o n der im Innern des Landes durch den inländischen Produzenten entrichteten Abgaben und Steuern sein soll. Nach der Ansicht des Berichterstatters wird übrigens durch diese Anschauung die Lösung der Zollfrage, d. i. die Frage nach der zu entrichtenden Zollquote, nur wenig gefördert. Derjenige, welcher in die Schweiz Waaren einführt, z. B. der Franzose, hat im Lande, wo er seine Waaron hervorbringt, auch Steuern und zwar noch sehr hohe zu bezahlen. Von diesem Stand-

913 punkt aus müßte man es sogar begreiflich finden, daß Frankreich an seiner Grenze höhere Zölle erhebe als die Schweiz oder irgend ein anderes gegebenes Land, das mehr den Prinzipien des Freihandels huldigt. Keinesfalls-würde diese Theorie der Kompensationen den Prinzipien des freien Handels Verbreitung verschaffen. Mit derselben werden außerhalb des Handels gelegene Momente in den Kampf gezogen , ja die ganze Politik eines Landes, welche für die Frage der zu entrichtenden Steuern maßgebender ist, als die Rüksicht auf den Handel. In diesem System ist der Zoll eine Steuer im Zusammenhang mit den übrigen Steuern eines gegebenen Landes, der mit diesen steigt oder fällt. Ein Staat mit einer großen Seemacht und mit stehenden Heeren hatte begreiflich mehr Ausgaben als ein Staat ohne diese Einrichtungen. Dem gemäß wäre es auch begreiflich, daß die Schweiz mit ihren vermehrten Militärausgaben auch vermehrte Steuern, resp. erhöhte Zölle haben müßte 1).

Diese Betrachtung kann uns demnach nicht den eigent- Reziprozität.

liehen Sinn des Schuzzolles ergeben. Derselbe kann nur diejenige Höhe des Zolles sein, daß dieselbe ein E l e m e n t des G e w i n n e s abgeben würde für die Gründung neuer Unternehmungen zur Produktion solcher Gegenstände, welche bei dem Eintritt an der Grenze die Zollabgabe bezahlen müssen, oder auch solcher bereits bestehender Unternehmungen, welche ihre Fortdauer der erwähnten Zollabgabe verdankten2).

In dieser Beziehung hat der Bundesrath Recht, daß, wenn auch auf vielen Gegenständen eine Zollerhöhung eingetreten ist, sie den Prinzipien des Freihandels doch nicht zuwiderlaufe, indem sie neben den zu bezahlenden Frachten u. s. w.

doch nicht ein Faktor ist, der in erheblicher Weise einen *) Der B e r i c h t e r s t a t t e r erlaubt sich auf seine eigene Verantwortlichkeit und ohne zu wissen, ob er dadurch der Ausdruk der Meinungen der übrigen Kommissionsmitglieder ist, eine Stelle aus dem bekannten Werke von Friedrich L i s t : ,,Das nationale Svstem der politischen Oekonomie" zu citiren. List (1. c. S. 313) will nicht zugeben, daß die Schweiz ihre Wohlhabenheit und ihre Stellung im Handel den Prinzipien des Freihandels verdanke, sondern andern Faktoren, insbesondere den geringen Abgaben. Heutzutage sind die Abgaben etwas anders, als zur Zeit, da List sein Werk veröffentlicht hat
(1841). An und für sich hat er iedoch viel Recht, indem die vom Produzenten bezahlten Steuern und Abgaben zu den Produktionskosten eingerechnet werden müssen. Vermehrte Steuern vermehren auch die Produktionskosten. Die Vermehrung der Militärausgaben vermehrt die Steuern, abgesehen davon, daß die Militäreinrichtungen auch noch sonst auf die Thätigkeit eines Landes in Akerbau, Industrie und Handel h i n d e r n d einwirken.

914 Gewinn bringt. Er stellt sich nur auf den Boden der freien K o n k u r r e n z und er will nicht, daß der inländische Produzent durch seinen nicht im Lande wohnenden Konkurrenten g e s c h ä d i g t werdensoll. In dieser Beziehung- wird Alles abgestreift, was nicht zum Zolle gehört, dafür aber einem Faktor gerufen, der gerade bei den Verträge abschließenden Staaten eine Würdigung verdient: es ist dieses die R e c i p r o c i t a t , welche in der strengsten Auffassung zur Gleichheit der Zollsäze führen muß. Der Ruf nach Reciprocità! tönt in vielen Eingaben wieder, und er ist es auch , welcher oft gegen die Prinzipien des Freihandels zu verstoßen scheint. Der Bundesrath hat übrigens in dieser Beziehung Recht, wenn er darauf hinweist, daß auch die Zollansäze nachdem Entwurfe meist u n t e r denjenigen der uns umgebenden Staaten bleiben. Die Kommission hat gefunden , daß in dieser Beziehung noch sehr viel Spielraum übrig bleibt und daß die Behörden den Begehren der einheimischen Industriellen in mancher Richtung entgegenkommen können. Besonders auch in der Richtung, daß der schweizerische Produzent nicht vom schweizerischen Markte weggetrieben werden solle. Der Berichterstatter seinerseits findet, daß bei aller Anerkennung dafür, was die Schweiz ihren Exportindustrien schuldet, die Behauptung des schweizerischen Marktes auch ein Absazgebiet ist, das man sich ohne entsprechende Gegenleistung der andern Länder nicht beengen lassen soll. Wenn uns die Verträge die Absazwege nach Außen nicht im erwünschten Maße öffnen , so sollen dieselben doch auch nicht das Mittel sein, die schweizerische Industrie vom eigenen Markte auszuschließen.

Für die Schweiz müssen diese Betrachtungen über die Nivellirende Wirkung der Reciprocität um 'so größern Einfluß haben, als seit dem Eisenbahnen. Tarife von 1851 ein neues Verkehrsmittel zur Anwendung gekommen ist: wir meinen die E i s e n b a h n e n , deren Wirkung in der Frage, die uns beschäftigt, wohl unbeslritten die ist, in den wirthschaftlichen Verhältnissen der verschiedenen Staaten eine gewisse Ausgleichung hervorzubringen.

Der Produzent und der Konsument einer Waare werden sich durch die Eisenbahnen näher gebracht und man sollte 2 ) Ueber den Sinn und die Bedeutung des "Wortes ,, S c h u z z o l l " sind außerordentlich lesenswerth die ,,Studien über den
amerikanischen Zolltarif von Dr. James (Jena 1877) ; insbesondere sind die Motive von Alexander H a m i l t o n zu erwägen, welche zu der allgemeinen Zollerhöhung, resp. zum Tarif vom 2. Mai 1792, geführt haben.

915 meinen, daß sich in Folge davon ihre Verhältnisse auch einfacher und günstiger gestalten sollten. Diese Annahme erhält aber eine Erschütterung durch die Wahrnehmung, daß gerade in den neuesten Zeiten die Staatsordnung in diese natürliche Wirthschaftsordnung eingreift, zwischen den Produzenten und den Konsumenten tritt und den Anlaß des Austausches resp. Kaufes benuzt, um eine Abgabe zu erheben, eine Abgabe, welche die Mittel für die Verwaltungszweke des Staates geben oder vermehren soll. Der Zoll ist nur die Form der Abgabe; sie wird an der Grenze des Landes erhoben , in welchem der Konsument wohnt, während der Produzent einem anderà Lande angehört. Wir wiederholen es, daß die Tendenz vieler Staaten, gerade in den gegenwärtigen Zeiten, in denen die Eisenbahnen, überhaupt die Verbesserung und Vervielfältigung der Komtnunikationsmittel, ihre Wirkung äußern sollten, auf die Erhöhung der Zölle geht, gerade als ob der Staat dem Konsumenten wiederum wegnehmen wollte, was ihm die Erleichterung des Verkehrs bietet. Leider ist die Schweiz genöthigt, an dieser Bewegung auch theilzunehmen ; wenn die Richtung, die sie in dieser Bewegung befolgt, dahin geht, daß sie auf Reciprocität dringt, so kann ihr das Ausland wenigstens keinen Vorwurf machen. Zu Vorwürfen wären eher die Anhänger des freien Handels in der Schweiz selber und die Konsumenten berechtigt, wenn man nicht einen Trost darin finden könnte, daß die schweizerische Produktion und mit der Produktion auch die Arbeits- und Kaufskraft der ganzen schweizerischen Nation eine Stärkung erhalten würden.3) So viel über den internationalen Charakter des neuen Tarifs, was wir um so mehr hervorheben, als viele von den Beschlüssen des Ständerathes abweichende Anträge gerade in dieser Auffassung und Betonung ihren Erklärungsgrund haben. Wir kehren jezt wieder auf den Gedankengang des ständeräthlichen Berichtes zurük, wenn wir uns über das E i n t r e t e n auf die Vorlage des Bundesrathes aussprechen.

Schon bald nach dem Bekanntwerden des Vorschlages des Bundesrathes und dann wiederum nach dem Beschlüsse des 3 ) Daß die Schweiz wegen der Tran s p o r t s pese n, die ja auch zu den Erstellungskosten gerechnet werden müssen, die ausländische Konkurrenz unter besonders ungünstigen Verhältnissen auszuhalten hat, hat auch der Bericht der nationalräthlichen Kommission vom 11. Juli 1801 zugegeben. Dieselben dürfen bei der Feststellung der Zollsäze jedenfalls in Berechnung gezogen werden.

Eintretensfrage.

916 Ständerathes sind Stimmen laut geworden, welche sich gegen die Grundlage des neuen Tarifs, die Eintheilung nach Waareugattungen ( K a t e g o r i e n ) und dafür für grundsäzliche Beibehaltung des gegenwärtigen Klassensystems, allerdings unter Anbringung von notwendigen Ergänzungen und Verbesserungen, ausgesprochen haben. Ihre hauptsächlichen Einwendungen bestanden darin, daß sie sagten, es habe sich auf dem Boden des jezigen Tarifs eine leicht handhabliche P r a x i s gebildet, mit der sieh der Handelsstand, sowie die Zollbeamten, vertraut gemacht haben, derart, daß die Zollabfertigungen sehr beförderliche und Reklamationen immer seltener Oo-eworden seien. Nicht nur würde ein auf neuen Grundlagen angelegter Tarif Jahre erfordern, bis sich der Handelsstand und die Beamten in denselben eingelebt hätten, sondern es müßten die Reklamalionen in großer Zahl wiederum aufleben , und sie würden wegen der weit ausgeführten Kategorisationen gerade so lange dauern , als der Tarif selber. Auch wurde befürchtet, daß eben die Kategorien und die daherigeu Reklamationen zu Langsamkeiten und Verzögerungen führen müßten, indem die vielen Spezifikationen technisch! Kenntnisse erforderten, welche bei den Zollbeamten nicht durchweg vorausgesezt werden könnten.

Weitere Einwendungen allgemeiner Natur werden wir unten besprechen. Jene aber verdienten um so mehr Berüksichtigung, als sie vom Handelsstand in den beiden Grenzstädten Genf und Basel ausgegangen sind, also von einer Seite, welche wir als in Sachen ganz kompetent betrachten mußten, und als sich Stimmen aus dem Schooßc der Zollverwaltung selber im gleichen Sinne vernehmen ließen. Unbeachtet konnten solche Stimmen nicht gelassen werden, und wir haben denselben soweit Rechnung getragen, daß wir Vereinfachungen in der Spezifikation haben eintreten lassen, besonders d a n n , wenn uns spezifische Kenntnisse für ein richtiges Urtheil erforderlich schienen oder wenn die Konstatirung der besondern Waarensorte einen außerordentlichen Zeitaufwand nöthig gemacht hätte. Ueberhaupt hat die z o l l a m t l i c h e A b f e r t i g u n g , resp. der Verkehr des Publikums mit der Zollverwaltung, unsere fortwährende Aufmerksamkeit gehabt. Darin, resp. in der Verminderung der Spezifikationen, liegt der zweite Ursprung zu Verschiedenheit mit den Beschlüssen des Ständerathes. Warum wir übrigens jene Einwendungen nicht für so maßgebend angesehen haben, um uns vom Eintreten auf die Vorlagen abzuhalten, werden wir später sagen.

917 Die Verneinung auf das Eintreten hat einen Gehülfen Centimes in der Ansicht gehabt, welche den Finanzen des Bundes additionnels.

durch die Gewährung eines Zuschlages (centimes additionnels) auf einigen Waarengattungen oder Waarensorten unter die Arme greifen wollte. Aber auf welchen Waaren? Doch nicht auf den Lebensmitteln! Oder auf den für die schweizerische Industrie nothwendigen Rohstoffen und Halbfabrikaten ! Wie hätte aber die Auswahl beschaffen sein sollen ?

Gerade die Beantwortung dieser Frage hätte zu einer Revision des bestehenden Tarifs, nur auf einer andern Grundlage, führen müssen, eine Revision, welche übrigens immer noch vorgenommen werden kann, wenn die grund säzl ich ere und gerechtere auf dem Boden des bundesräthlichen Entwurfes nicht allgemeine ZustimmungO und Billigung; finden O O O sollte.

Hand in Hand mit dem Vorschlage über die centimes Vermehrung der additionnels ging die andere Frage, welche auch dem Ein-.

treten vorgängig von uns besprochen worden ist: welcheZolleinnahmen.

S u m m e soll als Resultat der Revisionsberathungen der Bundeskasse zufließen? Während sich aus den Angaben der bundesräthlichen Botschaft selbst ergibt, daß, auf den Durchschnitt der lezten sechs Jahre berechnet, der Ertrag jährlich Fr. 12,150,000 gewesen sei, nach den Vorschlägen des Bundesrathes, auf die Quanta des gleichen Durchschnitts berechnet, Fr. 23,324,482 sein würde, so haben die Beschlüsse des Ständerathe.s ein Ergebniß gehabt von Fr.. 21,846,764 der sechsjährige Durchschnitt ist .

. ,, 14,150,000 die Differenz wäre Fr. 7,696,764 Es wäre dieses eine Vennehrung von 50 °/o, in einer runden Zahl gesprochen. Ist, so würde nach dem Anblik dieser Ziffern in unserm Schooße gefragt, eine solche Vermehrung räthlich? Einerseits von dem Standpunkte a u s , daß eine solche Mehreinnahme als Mehrbelastung theils der schweizerischen Industrie , theils der täglichen Konsultation angesehen werden müßte, andererseits aber von dem Standpunkte aus, daß diese Einnahmenvermehrung die sowohl im Schooße der Räthe als bei der Bevölkerung in den Vordergrund tretenden Tendenzen nach Ersparnissen wiederum zurükdrängen würde, was eine politische Unklugheit wäre.

Wir haben so gefragt, weil wir die bei Vielen waltende Ansicht nicht theilen können, daß die Zölle wie ein elastischer Ball zu betrachten seien , den man nach Bedürfnis in die Länge ziehen könnte. Es würde nach unserer Ueber-

918 zeugung ein solches Verfahren eine Schädigung der Produktion und des Wohlstandes im Innern sein, wogegen es besser sei, bei den Ausgaben in haushälterischem und rükhaltende Sinne zu verfahren 4). Wenn wir gleichwohl aus dieser Vor«frage keine ablehnenden Motive gegen das Eintreten auf die Vorschläge des Bundesrathes ableiten wollten , so geschah 4 ) Zum Beweise dafür, wie ängstlich diese Frage bei der Berathung des ersten Tarifs erörtert worden ist, erlauben wir uns, einige Stellen aus dem damaligen Berichte des Nationalrathes, erstattet von Hrn,, Dr. E r p f (von St. Gallen), Berichterstatter einer Minderheit der Kommission, hier anzubringen (B.-B1. 1849, II, '225) : ,, aber das darf sie dem Nationalrathe nicht verheimlichen, daß wenn a l l e Bedürfnisse der Eidgenossenschaft nur auf dem Z o l l w e g e erhoben werden wollen, der ungerechteste Steuerfuß aufgestellt wird, der im Bereiche der Möglichkeit liegt.

,,Dem Grundsätze der Schweiz, daß ein a n g e m e s s e n e r Theil der Staatsbedürfnisse durch Vermögens- und Einkommenssteuern gedeckt werden solle, wird nicht nur in Betreff der Abgaben an den Bund keine Rechnung getragen, sondern es werden gewisse Landes- und Personalinteressen zu Gunsten Anderer, obschon ohne Absicht, doch in ungerechter Weise in Anspruch genommen. Diese Ungleichheit, oder besser gesagt Ungerechtigkeit, kann nur dadurch ausgeglichen und beseitigt werden, daß ein Theil der Bundesauslagen durch Beiträge der Kantone, deren die meisten Vermögenssteuern haben, gedeckt werde. Es wird uns zwar, und wohl nicht ohne Grund, entgegnet werden wollen, auch die Geldskala sei nicht ganz gleichförmig ausgemittelt worden. Es mag dieß sein , aber in der Hauptsache schwächt dieß unsere Behauptung dennoch nicht, daß nur auf dem Wege direkter Kantonalleistungen, wenigstens zu einem Theile, die Vortheile , welche gewisse Personen und Kantone durch die Verlegung der Zölle an die Grenze und durch die Aufhebung der Weggelder im Innern gegenüber der Grenzbevölkerung haben werden, ausgeglichen werden können.

,,Auf die Dauer ist jedenfalls keines der vorgeschlagenen Zollsysteme berechnet und die Pesthaltung von Zöllen, deren Ertrag zwei Millionen Franken übersteigen soll, nicht denkbar. Ist die bestehende Geldskala fehlerhaft, so möge man dieselbe erneuert festsetzen , und sind selbst direkte
Beiträge der Kantone nur vorübergehend möglich , so gebe man dem neuen Schweizerbunde dadurch Halt und Kraft, daß mau eine eidgenössische Vermögenssteuer einführt. Diese Idee, wenn auch neu, wir legen sie wie einen Samen in den durch die Bundesverfassung neu geackerten Boden des Schweizerlandes. Dieser Samen wird unter dem befruchtenden Einflüsse der neuen Institutionen aufgehen und reifen und zehnfach reichlichere Früchte bringen, als es die besten oder wenigstens die wohlgemeintesten Zollgesetze und Zolltarife im Stande sein werden.

,,6) Wir sollen in Kürze noch zweier Nachtheile gedenken, welche mit hohen Zöllen unabweislich verbunden sind. Einmal, daß solche nicht festgesetzt werden können, ohne in das Gebiet der Schutzzölle hinüberzugreifen , und zum Andern, daß die Bezugsgebühren nicht bloß in arithmetischer, sondern in geometrischer Progression wachsen.

919 es, weil den arithmetischen Zahlenangaben doch die mathematische Genauigkeit fehlte und man also doch auf einer zu unsichern Basis sich bewegen würde. Ist es nämlich sicher, daß von einer Mehrbelastung von 50 % die Rede sein kann ?

ist mit Recht eingewendet worden. Wir wollen die Frage der Mehrausgaben der Zollverwaltung, welche durch vermehrten Grenzschuz , sowie wegen der Anstellung einer Die Frage dei- Schutzzölle ist in Ihrem Schooße wie im Schooße des Volkes negativ entschieden worden, darum hierüber kein Wort weiter.

Das aber soll und muß gesagt werden , daß ein aufgeklärtes Volk nicht gewillt sein k a n n , Hunderte von arbeitsfähigen Menschen t h a 11 o s an der Grenze aufzustellen, und noch weniger gesonnen sein kann, 17 bis 25 Prozent der indirekten Zollsteuer durch die Verwaltungskosten aufgezehrt zu sehen. So reich die Schweiz vernältnißmäßig ist, wäre sie doch zu arm, um auf die Dauer jährlich 1/2 Million Pranken und darüber für die Grenzbewachung auszugeben und die Produkte der Arbeit von Hunderten von Grenzzollwächtern zu entbehren. Wir müssen es uns versagen, die unglücklichen Folgen der Zollgeseze unserer Nachbarn in eclatanten Beispielen vor Ihre Augen zu führen. Wir dürfen übrigens beruhigt annehmen, daß Keinem von Ihnen, Tit., die Ursachen der Noth im Allgemeinen, sowie die Bedrängnisse des Handels und der Gewerbe im Besondern , in allen Staaten rings um die Schweiz unbekannt seien. Das Volk klopft übrigens, wie in Paris, so in Wien und Berlin, in Dresden wie in Karlsruhe, an den Thüren, von woher ihm das Uebel zu kommen s c h e i n t . Die Zeit wird aber wohl bald kommen , wo die Völker alle es einsehen werden, daß nicht von Lösung der Krage, ob Monarchie oder Republik, sondern von Lösung derjenigen Frage, ob Freihandel oder Schutzzoll, und von der A b schaffung der stehenden Heere der Wohlstand der Nationen bedingt wird. Es wird auf die Dauer nicht bestritten werden können, daß bleibende materielle Wohlfahrt erst dann festen und unzerstörbaren Fuß in jedem Land gewinnen kann, wenn die den Verkehr hemmenden, die Thätigkeit der Völker zerstörenden Zollschranken gefallen sein werden.

,,7) Und nun! Allen diesen unwiderlegbaren, die volle Rechtfertigung in sich tragenden Sätzen, denen noch ein halbes Dutzend hinzugefügt werden könnte, wird man nur den Art. 39 der Bundesverfassung
entgegenhalten und sagen: Beiträge von den Kantonen dürfen und können nur ausnahmsweise und nur dann beschlossen werden, wenn wegen außerordentlichen Verhältnissen die Zolleinnahmen und die übrigen Einnahmen des Bundes die Bedürfnisse desselben nicht zu decken vermögen Von dieser Ansicht geleitet, habe die Tagsatzung die Zolleinnahmen in die zweitvorderste Linie gestellt und erst als letztes Auskunftsmittel in Litt, e, Art. 39 , der Beiträge der Kantone Erwähnung gethan.

,,Die Minorität will hierüber nicht rechten , möglich , daß man sich Illusionen hingegeben nnd geglaubt haben mag, mit m ä ß i g e n Zöllen können alle regelmäßigen Bundeskosten bestritten werden.

Aber anderseits ist auch gewiß, daß, wenn die Revisionskommission .und die Tagsatznng eine Ahnung hätten haben können, daß man 3,

920 größern Anzahl Beamten, nothwendig werden würden , gar nicht aufwerfen, weil dieselben wiederum aus den vermehrton Einnahmen bestritten werden müßten. Dafür ist eine anderò Frage am Orte , die nämlich, ob unter der Gültigkeit des neuen Tarifs es sich urn die gleichen Mengen der aus- und einzuführenden Waaren handeln werde, ob nicht vielmehr zu erwarten oder zu befürchten wäre, daß bei der Erhöhung ja selbst 3 1/2 Millionen wolle auf dem Zollwege erheben, beide bindende Bestimmungen in Betreff der Höhe derGrenzzölleo in die Bundesverfassung niedergelegt haben würden. Unwidersprechbar nämlich, Tit., ist, daß durch alle Zollverhandlungen, welche in den letzten zehn Jahren in der Eidgenossenschaft, welche an der Tagsatzung und den Zollkonferenzen gepflogen worden sind, eine Idee immer die leitende war. Es war die m allen Protokollen niederelegte Meinung, daß mit einem Zollertrag von 2 Millionen das ochste Maß aller möglichen Zölle erschöpft sei und daß aus diesen 2 Millionen neben der Entschädigung an die Kantone auch noch der größere Theil der Bundesauslagen, in Verbindung mit den KapitalZinsen und den Regalien, werden bestritten werden können.

,,Heute nun aber soll Alles, was zu Gunsten von mäßigen Grenzzöllen, Alles was gegen das Verderbliche hoher fiskalischer, beinahe schutzzollartiger Zollsätze seit Jahren mit schwer wiegenden und schlagenden Gründen gesagt, in alle Abschiede der Tagsatzung, in die Protokolle der Revisionskommission, in den Bericht der eidgenössischen Expertenkommission vom Jahre 1844, in die Verhandlungsprotokolle der Großen Räthe und in das Protokoll der Aargauer Konferenz vom Jahr 1847 niedergelegt worden ist, wegen m o m e n t a n e r Verlegenheit, wegen vorübergehender Unproduktivität der eidgenössischen Postverwaltung, wegen drohender Kriegsgefahr , wegen vorübergehender außerordentlicher Anstrengung der Kantonskassen N i c h t s , gar Nichts mehr gelten.

,,Wir gestehen, die Minorität sieht in dieser Eventualität kein Argument gegen sie, und hält sich, sowie für berechtigt, also auch verpflichtet, von dem Wortlaute, der Bundesverfassung an den Sinn, und Geist derselben, an die Absicht des Gesetzgebers, durch welchen die Tagsatzung bei ihrer Schlußnahme geleitet worden ist, und an die Absichten und Ansichten des Schweizervolkes, durch welche dasselbe bei der Annahme
der Bundesverfassung geleitet worden ist, zu appelliren."

Den Tendenzen zu einer e l a s t i s c h e n V e r m e h r u n g d e r Z ö l l e tritt der gleiche Berichterstatter mit folgenden Worten entegen: ,,Die Z o l l b a t z e n per Zentner, von denen man vor zehn ahren gesprochen und die man als hinreichend, als Maximum festgesetzt hatte, sind heute Z o 11 f r a n k e n geworden. In zehn Jahren wird man von Z o l l t h a l e r n sprechen, wenn es uns heute wenigstens in zweiter Linie nicht gelingen sollte, die Majorität des Hauses für unser Tarifsprojekt zu gewinnen.

,,Inzwischen bangt uns nicht. Die Sonne der Handelsfreiheit mit ihren warmen Strahlen wird andere Früchte als hohe Grenzzölle zur Keife bringen, and das einzige Volk in Europa, welches bisher

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der Zollansäze jene abnehmen würden, so daß also weniger Waaren zur Abfertigung kommen und zu den Einnahmen beitragen würden? Besonders wurde gegen einige hohe Zollansäze und gegen die Ausdehnung des Zolles im Allgemeinen geltend gemacht, daß dieselben dem Schmuggel, der schon an einigen Grenzpunkten bestehe, rufen würden.

Gerade die auf dem Papiere stehende Erhöhung der Ansäze und die daraus gefolgerte Vermehrung der Einnahmen würseine Handelsfreiheit sich so gut als seine politi? clie Freiheit zu wahren wußte, wird um gesetzliche Wege nicht verlegen sein, seinen Ansichten Geltung zu verschaffen.

,,Die Minorität glaubt, daß sie heute die Meinung der Majorität des Volkes zu vertreten die Ehre habe, und sie hat deßwegen die ganze Zeit hindurch, während welcher sie sich mit der Kollfrage zu Beschäftigen hatte, mit Ernst und Unvevdrossenheit, im Vereine mit der Majorität der Kommission, alle Kräfte und alle Stunden ausschließlich dieser hochwichtigen, folgenreichen Angelegenheit gewidmet.

IV.

,,Zu dem Tarifsentwurfe endlich übergehend, verkennt die Minorität nicht, daß ihre Arbeit noch mit wesentlichen Mängeln behaftet ist, und namentlich verhehlt sie sich und Ihnen, Tit., nicht, daß. gewisse Gegenstände nicht iu diejenigen Klassen haben eingereiht werden können, in welche dieselben ihrer Eigenschaft, oder ihrem Werthe, oder ihrer Bestimmung nach hätten eingereiht werden sollen, so z. B. die Seide in die Klasse der übrigen Rohstoffe, das Reis, Mehl etc. in die Klasse der Lebensbedürfnisse, so Bürstenwaaren zu den übrigen Handelsartikeln und Manufakturwaaren.

,,Aber mit der Majorität der Kommission hat sie zu beklagen, daß ihr die nöthige Zeit von da an nicht mehr zu Gebote stand, als Sie die sofortige Behandlung der Zollfrage ausgesprochen hatten.

Im Fernern hat die Kommission es zu beklagen , daß gewisse Unvollkommenheiten deßhalb nicht umgangen werden konnten, weil der neue Zolltarif auf der Basis vorhandener Einfuhrtabellen und in dem Sinne ausgearbeitet werden mußte, daß man nach höchster Wahrscheinlichkeit eines Ertrages von 3 Millionen Franken und selbst noch darüber so sicher als möglich sein könne.

,,"Wir zweifeln nicht, daß, wenn uns noch einige Zeit vergönnt gewesen wäre, die Zollkommission in großer Majorität sich zu einem gemeinsamen Tarif hätte verständigen können. Besonders aber ist zu beklagen, daß unserer Arbeit keine andere Grundlage gegeben war. Ein logisch gegliederter Zolltarif kann nur dann gemacht werden, wenn von der Frage seines Erträgnisses g a n z a b g e s e h e n werden darf. Für diesen Fall wären uns in den Arbeiten, der eidgenössischen Expertenkommission vom Jahr 1814 und den Arbeiten der vom Bundesrathe in diesem Jahre zu Rathe gezogenen Experten vorzügliche Grundlagen gegeben gewesen. Wir hätten, wenn uns erlaubt gewesen wäre, in solcher Weise zu arbeiten, zu einem Tarife gelangen können, der kein bestehendes Interesse verletzt und das Uebel von fiskalischen und G r e n z zollen auf das niederste Maß beschränkt haben würde."

922 den in Wirklichkeit nicht eintreten. Ein hoher Tarif würde demnach dem Volke zur Last, dem Fiskus ohne Nuzen sein.

Ohne diesen Gedankengang weiter verfolgen zu wollen, ist dagegen einer zweiten Betrachtung Raum zu geben, die auf die Ergebnisse der Unterhandlungen zu neuen Verträgen hingewiesen hat. Die Erörterung der Frage selber, ob neue H a n d e l s v e r t r ä g e abzuschließen, ob ein gerade gegebener Vertrag nicht besser zu verwerfen als anzunehmen sei, liegt nicht im Bereiche unserer Aufgabe. Dagegen müssen wir zugeben, daß, wenn einerseits der neue Zolltarif einen internationalen Charakter trägt, andererseits eben die zu gewärtigenden Verträge einen Einfluß auf die Ergebnisse desselben ausüben können und werden und zwar auch in dem Sinne, daß eine Verminderung in einigen Ansäzen eintreten werde, was eine Verminderung der aus der Zolltarifsrevision zu gewärtigenden Einnahmen zur Folge haben müßte. Wie klein, wie groß jener Einfluß sein werde, konnte nicht wohl gesagt werden ; deßwegen haben wir aus den Ergebnissen der Gesammteinnahmen aus dem neuen Tarif keine Vorfrage mehr machen wollen , haben aber den Vorbehalt gemacht, daß nach dem Bekanntwerden der Verträge der jezt ausgearbeitete Vorschlag einer nochmaligen Durchsicht zu unterwerfen sei, ehe derselbe als neuer Tarif zur Ersezung des alten in Rechtskraft gelange.

Bevor wir jedoch in die Detail berathung eingetreten verfahren nach englischem sind , mußte noch eine andere Frage erörtert werden, die System.

nämlich, ob nicht nach dem S y s t e m d e s e n g ! i so h en T a r i f s nur wenige Waarengattungen der Zollbehandlung an der Grenze zu unterwerfen , die Mehrzahl der Waaren aber ganz frei über die Grenzen zu lassen sei. · Es war dieses eine Frage, die, troz des Eintretens auf eine neue Tarifvorlage, doch veranlaßt hätte, dem Entwurfe des Bundesrathes ein Gegenprojekt entgegenzustellen, bei welchem die andere Frage in den Vordergrund hätte treten müssen, welches die ohne Zollbehandlung einzulassenden Gegenstände seien. Sie ist übrigens von uns sehr bald ablehnend beantwortet worden, wesentlich auch mit Rüksicht auf die Gründe, welche in der größern Konferenz vom 26./28. April 1878 angeführt worden sind ; es sind uns die daherigen Protokolle verlesen worden. Mit Recht ist geltend gemacht worden, daß das System der englischen Zollerhebung als du Theil der indirekten Steuern Englands zu sehr mit dem ganzen Steuersystem dieses Staates zusammenhange, um die Vor-

923 pflanzung auf das Gebiet eines andern Staates mit andern politischen und industriellen Einrichtungen und mit andern Gesezen und Ansichten über die Besteuerung anzurathen.

Auch ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Anwendung des englischen Systems mit Art. 29 der Bundesverfassung vereinbar und ob nicht, schon aus konstitutionellen Gründen dasselbe zu verwerfen sei. Die Mehrheit der Kommission hat sich zu dieser Ansicht hingeneigt, während der Berichterstatter gefunden hatte, daß aus konstitutionellen Gründen dem englischen System nicht entgegengetreten werden könne.

Denn wenn man die Verfassung so auslegen wollte, daß a l l e ein- und auszuführenden Gegenstände mit Zöllen belegt werden müßten, so hätte ja der Gesezgeber nicht einmal das Recht, die Zollbefreiung für einige Gegenstände aussprechen zu können. Nach derselben wären die Art. 2, 5 und 6 des Bundesgesezes vem 27. August 1851, das sich auf die gleichen Bestimmungen , welche in der Verfassung von 1874 bestehen, stüzt, ja fortdauernde Verfassungsverlezungen gewesen , was kaum Jemand in der Schweiz behaupten werde. Gegentheils müsse es dem künftigen Gesezgeber überlassen werden, auch Zollbefreiungen aufzustellen; ja es frage sich, ob es nicht zwekmäßig sei, dieselben noch auszudehnen. Mit diesem Vorbehalt schloß sich übrigens der Berichterstatter den andern Mitgliedern der Kommission an, das englische System dem Nationalrathe nicht, sondern das Eintreten auf den bundesräthlichen Entwurf, resp. die ständeräthlichen Schlußnahmen zu empfehlen, immerhin selbstverständlich mit dem Vorbehalte, in der Detailberathung, in den einzelnen Zollansäzen, sowie auch bei der Eintheilung der Waarengattungen nach Kategorien Aenderungen vorzuschlagen.

Bei dem bundesräthlichen Entwurfe unterscheiden wir Eintreten auf die Z o l l a n s ä z e auf den einzelnen Gegenständen und die den bundesEintheilung dieser Gegenstände nach Waarengattungen, resp, räthlichen Entwurf.

K a t e g o r i e n . Ohne, was die Zollansäze betrifft, die übrigens wenig bestrittene Skala von l, 2, 3, 5, 10 % in den Vordergrund stellen zu wollen, so haben wir. bei unserer Art der Sachbehandlung die Vorschläge des Bundesrathes als richtig und gerecht anerkennen müssen. Wir haben nämlich die Vorschläge des Bundesrathes, resp. Ständerathes, nachdem mehrere Tage dem Studium der Akten, von den Protokollen der ersten Konferenzen bis zu den Eingaben nach den ständeräthlichen Beschlüssen, gewidmet waren, den weitern Buiidesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

63

924 Besprechungen vorgängig, in eventuelle Berathung gezogen, utn dann schließlich eine definitive Berathung über alle vorliegenden Fragen zu pflegen. Gerade bei dieser Berathungsart sind wir zur Ueberzeugung gelangt, daß der Bundesrath in gerechter Würdigung der schweizerischen Verhältnisse vorgegangen sei. Insbesondere hat uns diese eventuelle Berathung auch zur Ueberzeugung gebracht, daß die Vorschläge über die Centimes additionnels zwar vom ausschließlich finanziellen Staudpunkte aus allerdings Berüksichtigung verdienen , in weitern Punkten aber die Zollfragen gar nicht . richtig lösen helfen, weder mit Rüksicht auf Weseü und Zwek der zur Verzollung kommenden Gegenstände, noch auch mit Rüksicht auf den internationalen Charakter und Zwek eines neuen · Tarifs. In ersterer Beziehung ist namentlich bemerkenswerth, daß für sehr viele Gegenstände Herabsezung der Zollsäze beantragt ist, sowie daß durch die bessere Zusammenstellung des Gleichartigen sowohl dar Zollbehandlung als der Statistik ein wesentlicher Vorschub geleistet wird.

Scala.

Indem durch solche von verschiedenen Standpunkten ausgehende Betrachtungen das Eintreten im Sinne der Vorlagen des Bundesrathes und des Ständerathes entschieden worden ist, kämen wir nun auf die Berathung des Tarifs nach Anlage und Bestandteilen zu sprechen. Was hievon als Detailberathung der einzelnen Ansäze zu betrachten ist, muß dem mündlichen Vortrage im Schooße Ihrer Behörde vorbehalten werden. Ueber allgemeinere Betrachtungen betreffend Funktionirung des neuen Tarifs gegenüber dem alten, sowie betreffend die den einzelnen Zollansäzen zu Grunde gelegte S k a l a müssen wir Sie wiederholt auf den ständeräthlichen Bericht verweisen, der in dieser Richtung ausführlich gehalten ist und insbesondere die Vorzüge und die Schattenseiten der Skala bespricht. In Bezug auf leztere heben wir daraus hervor : ,,Wir halten nun die Skala an sich für eine richtige Grundlage des Tarifs ; denn sie erfüllt zwei wesentliche allgemeine Erfordernisse: erstens läßt sie, indem sie vom Werthe der Waaren ausgeht, den Zoll sein, was er ist, das heißt einen prozentweisen Zuschlug zum Preise, und zweitens gibt sie gleichzeitig die Möglichkeit der Verzollung der Waaren nach dem Gewichte, was für die leichte und wenig kostspielige Erhebung der Zölle von großer Bedeutung ist." Wir heben ferner hervor, was über die U n s i c h e r h e i t der A b s t u f u n g e n gesagt ist, und

925 zwar gerade denjenigen Punkt, welcher der individuellen Beurtheilung den größten Spielraum läßt: ,,Die höhere Besteuerung der Halbfabrikate und der Fabrikate hat, wie schon hervorgehoben worden, ihren innern und richtigen Grund in der zum Rohstoffe hinzugetretenen menschlichen Arbeit. Allein das Maß und der Werth dieser Arbeit ist im einzelnen Falle außerordentlich verschieden, die Stufenfolge der Skala ist nicht durch alle Industrien hindurch eine scharf markirte und es kann deßhalb nicht damit gethan sein , daß man ein Objekt als Halbfabrikat oder Fabrikat erklärt und dann den zwei- oder dreiprozentigen Zollansaz darauf anwendet; vielmehr wird es einer sorgfältigen Abwägung im Einzelnen bedürfen, welcher Steuersaz in Anwendung zu bringen sei." Ebenso, wie die Unterscheidung von Fabrikat und Halbfabrikat der individuellen Beurtheilung Spielraum läßt, ist es auch mit der Werthung, resp. Annahme eines Durchschnittswerthes der zu verzollenden Waaren, worüber wir uns gar nicht in Erörterungen einlassen, aber doch betonen wollen, daß die Bestreitung der Werthangaben des Bundesrathes bei vielen Eingaben die Hauptrolle spielt.

Ein einziger Punkt, den wir bei der Skala selbsfständig hervorheben wollen, ist der Ansaz von 10 % auf .Luxusgegenständen. Die theoretische Richtigkeit desselben wollen wir nicht bestreiten , obschon der Schritt von 5 auf 10 % doch als ein weiter bezeichnet werden und der Ansaz von 10 °/o des Werthes ein hoher genannt werden muß, bei dem es sich fragt, wie weit er noch zum ganzen übrigen Zollsystem, das in mäßigen Ansäzen sich bewegt, passe. Dagegen wollen wir zwei aus der Praxis genommene Bedenken vortragen. Für die finanziellen Ergebnisse im Ganzen sind die Gegenstände, welche als Luxusgegenstände unbestritten bezeichnet werden können, nicht so zahlreich als man meint.

Wie viele andere Gegenstände werden in die Schweiz eingeführt und zwar so zahlreich , daß die Zahl der Luxusgegenstände beinahe verschwindet ! Für die zollamtliche Behandlung muß gesagt werden , daß der Ansaz von 10 % schon eine Schmugglerprämie zuläßt, weßhalb anzunehmen ist, daß wenige so hoch zu verzollende Gegenstände bei den Zollämtern über die Grenze treten, sondern den Eintritt in die Schweiz auf andere Weise versuchen. Dieses gilt insbesondere von Gegenständen , die bei einem großen Werth doch nur einen kleinen Raum einnehmen oder sonst leicht zu verheimlichen sind. Ein mäßigerer Ansaz würde unseres

926 Erachtens für den Fiskus vorteilhafter sein. Aus diesem Grunde haben wir an einzelnen Orten diesen Ansaz herabgesezt.

Nicht eigentlich zur Skala gehörig, aber mit derselben, d. i. mit einigen Ansähen, in engem Zusammenhange stehend ist noch zu erörtern, ob nicht und wie auf das System der R ü k v e r g ü t u n g e n , das ja in mehreren Staaten und zwar in solchen , die gerade an die Schweiz anstoßen, gebraucht werden könne, um Unebenheiten des Tarifs auszugleichen oder um auf die Konkurrenz, welche inländischen Industriezweigen durch ein derartiges Verfahren benachbarter Staaten bereitet wird, Rüksicht zu nehmen sei. Lezteres ist sehr zu beachten , indem je. nach der Art und Weise der Rükvergütungen, z. B. bei den acquits à caution, dieselben in der Wirkung als A u s f u h r p r ä m i e n sich gestalten.

Wir sind aus nationalökonomischen Gründen weder Lobredner der leztern, noch aus Gründen der Verwaltung Freunde der erstem. Immerhin glauben wir doch eben zum Zweke der Ausgleichung auf die Rükvergütungen aufmerksam machen zu sollen. Wir sind im Laufe der Berathung dreimal auf solche Positionen gestoßen , von denen einige unserer Mitglieder glaubten , daß durch das in richtiger Weise praktizirte System der Rükvergütungen einige Härten in den Ausäzen gemildert werden könnten. Die veranlaßenden Positionen waren die für Eisen, Tabak und Weingeist, insbesondere soweit sie als Robstoffe in Betracht kamen. Wir haben uns jedoch zu keinerlei Anträgen in dieser Richtung, auch nicht zur Beistimmung zu einem bezüglichen ständeräthlichen Postulate, entschließen können; immerhin wollten wir nicht unterlassen, die Aufmerksamkeit der Verwaltung auf diese Modalität zu ziehen, mit dem Beifügen jedoch, daß in der Kommission auch die Ansicht geäußert worden ist, es würde das Fallenlassen des, wenn auch geringen, Ausfuhrzolles bei einzelnen Produkten resp. Fabrikaten genügen.

Ueber das G e s a m m t re s u H a t unserer Berathungen Postulat Nr. 150 vom 21. Febr. verweisen wir auf die am Schlüsse folgende Uebersichts1878 (A. S. III, t ab e i l e , benuzen jedoch mit Rüksicht auf die Finanzen des S. 336).

Bundes den Anlaß, um noch die Frage zu besprechen, wie die auf eine Zollerhöhung auslaufenden Vorschläge zu dem Postulat vom 21. Februar 1878 über andere und weitere Einnahmen des Bundes sich verhalten? Dasselbe,
sowie die Tarifrevision, bezweken, die Einnahmen des Bundes zu vermehren, und insoweit befinden sie sich inUebereinstimmung;; sie weichen jedoch von einander ab: f o r m e l l , indem die

927 Vollziehung des Postulats eine Revision, resp. Ergänzung der bestehenden Bundesverfassung nach sich ziehen muß, während dieses bei den Aenderungen des Zolltarifs nicht deiFall ist; m a t e r i e l l , indem jenes eine andere (oder weitere) Besteuerungsart als die auf dem Wege der Zölle im Auge hat, während wir uns, gemäß unserm Mandate, ausschließlich mit den Zöllen zu befassen hatten. Obschon, wie wir bei einem andern Anlasse erwähnt haben, die Besteuerung auf dem Weg der Zölle mit der Gesammtheit der i n t e r n e n Steuer in einem engen Zusammenhang steht, so haben wir auf die Resultate des Postulates, die noch gar nicht zum w i r k l i c h e n Finanzsystem der Schweiz gehören, nur wenig Rüksicht nehmen können. Einerseits wegen der Vollständigkeit des zu kreirenden Zolltarifs, der nach bestimmten Grundsäzen angelegt und durchgeführt worden ist, andererseits, weil es ja, wenn die Verfassungsrevision einmal durchgeführt ist, dem Gesezgeber durchaus unbenommen ist, nach der Ein- und Durchführung der internen Steuern auf die Modifikationen des Zoll tarifs zurükzugreifen ; der neue Tarif steht einem solchen Vorgehen nicht entgegen ; es werden andere Rüksichten der Finanzpolitik und wahrscheinlich auch der Zollpolitik, resp. das Verhältniß zu andern Staaten, bestimmend einwirken.

Schließlich noch einige Worte über den Vorschlag zum G e s e z , welches den neuen Tarif in das bestehende Recht der Eidgenossenschaft introduziren soll ; wir müssen sie beifügen, indem wir der ständeräthlichen Redaktion nicht durchweg beigestimmt haben :

Gesezesvorschlag.

In Art. 2 beantragen wir, den zweiten Saz wegzulassen, Abweichungen» indem derselbe eine ungerechte Fiktion enthält. Wird das streng durchgeführte System der B r u t t o v e r z o l l u n g für viele Gegenstände, die eine sorgfältige und schwer in dus Gewicht fallende Verpakung verlangen, unzweifelhaft Härten im Gefolge haben, Härten, welche die Richtigkeit des Systems selber in Zweifel ziehen lassen, so kann man doch der Finanzen wegen nicht eine Verpakung verlangen , wenn die Waaren den Transport ohne eine solche gestatten.

Sollten die Rüksichten der Verwaltung , z. B. wegen Kontrolirung und geschwinder Abfertigung, bestimmte Vorschriften nöthig machen, so ist der Bundesrath befugt, solche zu erlassen , ohne daß Vorschriften des Gesezgebers über eine ungerechte Verzollung ihn dazu veranlassen sollen.

928 In Art. 3 beantragen wir die Einschaltung der Worte: ,, f ü r die E i n f u h r " , da, was die Ausfuhr betrifft, unter Ziffer 4 die allgemeine Bezeichnung: ,,alle nicht genannten Waaren" im Tarife selber schon enthalten ist; die Wiederholung in den begleitenden gesezlichen Bestimmungen ist überflüssig.

Ebenfalls als überflüssig und als ganz unnöthig beurtheilen wir in Art. 4 die Erweiterung der V o 11 z i e h u n g sV e r o r d n u n g e n , daß der Bundesrath ermächtigt sein soll, ein W a a r e n v e r z e i c h n i ß anzufertigen. Wir fragen, ob die Anfertigung eines Waarenverzeichnisses nicht zu den Vollziehungsverordnungen gehöre? Oder ob der Bundesrath ein solches Waarenverzeichniß ohne besondere Ermächtigung im Gesez nicht anfertigen lassen dürfe? So viel wir wissen, besteht auch zum jezigen Tarif ein Waarenverzeichniß, das mit jenem begreiflicher Weise in Uebereinstimmung steht und speziell zum Nachschlagen für die Zollbeamten dient.

In Art. 5 sind die gesezgeberischen Erlasse bezeichnet, welche durch den neuen Tarif a u ß e r R e c h t s k r a f t gesezt werden sollen. Wir haben denselben Art. 5 des bestehenden Gesezes vom 27. August 1851 beigefügt; die darin vorgesehenen Befreiungen von der Entrichtung des Eingangszolles können mit dem neuen Tarif nicht durchweg aufrecht erhalten werden. Entweder muß man sie schon jezt erwähnen oder sie für die R e v i s i o n des Zollg e s e z e s , die doch nicht mehr lange auf sich warten lassen wird, vorbehalten. Für Publikum und Beamte ist jedenfalls eine deutliche Bestimmung in der einen oder andern Richtung nothwendig.

Um die vorgeschlagene Modifikation des Art. 6 zu rechtfertigen, müssen wir unsere Anschauung über die A n w e n d u n g d e s n e u e n T a r i f s rechtfertigen. Wie Bundesrath und Ständerath beantworten wir die wiederholt gehörte Frage, ob überhaupt Abänderungen im bestehenden Tarife nach § 89 der Bundesverfassung dem Referendum unterliegen, bejahend, reihen aber unsererseits die weitere Frage an, in welchem Stadium die Abstimmung zu veranlassen sei. Entweder kann man, wie es gewöhnlich stattfindet, sobald vollständige Uebereinstimmung zwischen den Räthen besteht und ein Gesez demnach als erlassen angesehen werden kann , dasselbe behufs Abstimmung zur Ver-

929 öffentlichung bringen oder voraussichtlich sehr bald eintretende Ereignisse abwarten, welche eine Veränderung nöthig machen werden. Im erstem Falle würde, wenn nicht der Bundesrath die Wirksamkeit hinausschieben würde, der neue Tarif in Kraft treten, ohne Rüksicht auf die abzuschließenden neuen Handelsverträge, welche Ansicht zwar auch waltet, was jenem den Charakter eines tarif général oder auch eines a u t o n o m e n Tarifs geben müßte. Einem solchen Tarif würde ein tarif conventionnel gegenüberstehen, wenn, was wahrscheinlich ist, durch die Handelsverträge Modifikationen zugestanden werden würden. Soll man dann zwei Tarife in Kraft bestehen lassen mit den weitern unliebsamen Konsequenzen, wie Ursprungszeugnisse u. dgl., oder soll man an einem Geseze, das noch nicht in Wirksamkeit getreten war, schon Abänderungen anbringen? Unsere Kommission ist der Ansicht, daß keiner der beiden Wege zu empfehlen, sondern daß es am besten sei, in dieser Beziehung den freien Willen der Räthe vorzubehalten , die dann entweder gemäß den abgeschlossenen, aber noch nicht ratifizirten, Verträgen einen Tarif gesezgeberisch vorschlagen oder je nach dem Gange der Verhandlungen in anderer Weise maßgebend eingreifen können. Wir haben deßhalb eine Abweichung in der üblichen Referendumsformel vorgeschlagen , was hinwieder bedingen kann , die Abänderungen, welche im Rathe belieben mögen, zunächst nur als Erklärungen der Erheblichkeit aufzufassen , die zu weitern Verhandlungen wieder an die Kommission zurükgehen. Wir müssen ein solches Verfahren empfehlen , weil sonst im Tarif Inkongruenzen entstehen könnten, indem Gleichartiges ungleichartig behandelt würde und im Weitern die Modifikationen' der Ansäze auf den Fabrikaten auf die Rohstoffe, sowie auch umgekehrt, "wirken müßten.

Mit diesen Betrachtungen über das die Vorschläge be- Besondere gleitende Gesez , d. i. über das Vorgehen in den Zollver- Verhältnisse.

handlungen , könnten wir die Berichterstattung im Allgemeinen schließen; wir finden uns aber verpflichtet, einzelne in den Vordergrund tretende Angelegenheiten, denen wir eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet haben, in Kürze noch zu besprechen , ohne jeweilen den ganzen Umfang zu erschöpfen.

930 Der Plaz Genf.

l. Sehr bald nach Beginn der Besprechungen über die Revision des Zolltarifs innerhalb und außerhalb der Räthe sind in G e n f , der bedeutendsten Grenz-.und Handelsstadt der Schweiz, Stimmen laut geworden, welche sich zu der projektirten Revision warnend, um nicht geradezu zu sagen negativ, vernehmen ließen. Es wurden Befürchtungen laut, daß eine Revision erhebliche Erhöhungen erzielen wollte, was den Interessen des Handels entgegen sein müßte und besonders Genf in seinen Beziehungen zur freien Zone im benachbarten Pays de Gex und Savoyen schädigen müßte, ohne die Vortheile des Handels mit den schon weiter rükwärts gelegenen Theilen der Schweiz zu eröffnen. Es wurde auch die Befürchtung ausgesprochen, daß das Aufgeben der Klassifikation des bisherigen Tarifs, um zu einem Tarif mit Kategorien überzugehen, den Handelsstand mißstimmen und zu vielerlei Inkonvenienzon und Komplikationen führen müßte.

Die verschiedenerlei Bedenken nahmen eine bestimmte Gestalt an durch die Berichte, welche die Association commerciale et industrielle gegen den Entwurf des Bundesrathes als Resultat ihrer Berathungen vom 28. August 1877 zusammengestellt und veröffentlicht hat. Eine besondere Wendung erhielt die Diskussion in Genf durch die Veröffentlichung einer Broschüre, das Gebiet des ganzen Kantons Genf als eine Freistätte zu erklären und die Zollschranken rükwärts zu verlegen 5), ein Gedanke, der in Genf zwar einige Freunde, aber auch eine große Gegnerschaft erworben hat. Nicht gerade wegen dieser lezten Frage, sondern um überhaupt die Handelsbeziehungen und die Anschauungen des Planes Genf durch Augenschein und durch den mündlichen Verkehr mit den Industriellen Genfs einläßlicher kennen zu lernen, ist im Schooße der Kommission der Gedanke geäußert worden, einen Theil unserer Sizungen in Genf abzuhalten. Wenn wir uns dazu jedoch nicht entschlossen haben , so geschah es einerseits, weil die große Masse der zu studirenden Dokumente und die Einvernahme von verschiedenen Delegationen schweizerischer Industriellen, die sich angekündigt halten, das Verbleiben in Bern nothwendig machten, andererseits, weil wir zur Ueberzeugung gelangten, daß einigen besondern Wünschen Genfs nur bei der Revision des Zollgesezes und nicht bei Anlaß des Tarifs, der ein allgemeiner sein müsse, Rechnung getragen werden könne. Immerhin haben wir uns veranlaßt gesehen, diese 6

) Genève port-franc, par J. Millenet, député, Genève 1877.

93Î unsere Anschauung dem Staatsrathe und der erwähnten Association zur Keuntniß zu bringen, mit dem Beifügen, daß wir bereit seien, eine Abordnung aus dem genferischen Handelsstande zu empfangen und ihre Wünsche anzuhören.

Diese Abordnung ist in Wirklichkeit auch eingetroffen, und nachdem wir dieselbe angehört (16. April), ist uns Gelegenheit gegeben gewesen, weitere Fragen an dieselbe zu stellen, um uns nach allen Richtungen aufklären zu lassen. Auf unsere Einladung hat die Abordnung sodann ihre besondern Wünsche in kurzer Darstellung in Schrift verfaßt hinterlassen. Dieselben lassen sich in zwei Klassen eintheilen : vorerst wurde die- Notwendigkeit und Zwekmäßigkeit betont, auf rnehrern Positionen Ermäßigungen zu beschließen; sodann wurden zu den Kategorien andere Klassifikation und Verschiebung in denselben gewünscht. Wir dürfen sagen, daß diese Auseinandersezungen in der Folge der Berathungen in unserm Schooße warme Vertheidiger gefunden haben, ohne uns von der ursprünglichen Anschauung abbringen zu lassen, daß eher bei der Revision des Gesezes als bei der Revision des Tarifs Anlaß gegeben sei, einigen Petiten gerecht zu werden, haben uns jedoch auch die bestehende Konvention, sowie das Reglement über die Einrichtung und Organisation des gegenwärtig bestehenden Port-franc vorlegen lassen.

2. Vom gleichen Gesichtspunkte aus, daß bei Revision des Gesezes, nicht bei der des Tarifes, die ausgesprochenen Wünsche in Berathung zu ziehen seien, haben wir den aus der Ostschweiz stammenden Eingaben der S t i k e r e i f a b r i k a n t e n bei unsern Arbeiten keine Folge geben können. Es wurde im Weitern darauf hingewiesen , daß die betreffenden Verhältnissse durch die zur Zeit noch in Kraft bestehenden Handelsverträge mit Oesterreich (Art. 1) und dem Deutsehen Reiche (Art. 5) normirt seien, und daß bis zu einer Veränderung derselben einseitig keinerlei modiflzirende Bestimmungen getroffen werden können.

Veredlungsverkehr.

3. Weit mehr als dieses Petitum der Stiker hat uns lEisenproduzendie Normirung des Z o l l e s a u f E i s e n beschäftigt. Die ten und Maschinenweit von einander abweichenden Anschauungen und Inte- fabrikanten.

ressen der Eisenproduzenten und der Maschinenfabrikanten, als der wichtigern Konsumenten von Eisen und Vertreter einer bedeutenden Esportimiustrie, sind uns auch durch besondere Abordnungen (17. und 19. April) mündlich vorge-

932 tragen worden, nachdem schon vorher ein erheblicher Schriftenwechsel stattgefunden hatte, ein Ausdruk, der übrigens nicht buchstäblich genommen werden kann 6 ). Es ist zu vermuthen, daß die verschiedenen Anschauungsweisen auch in Ihrer Mitte. Vertreter finden werden , und deßhalb wollen wir uns aller Kürze befleißen. Vom parlamentarischen Standpunkte aus konnte angenommen werden, daß die Vorschläge des Bundesrathes als das Resultat einer Verständigung zwischen den widerstreitenden Interessen zu bei rächten seien. Man war zu dieser Annahme schon durch die Botschaft und die Vorschläge des Bundesrathes berechtigt, welche allenthalben, wo sie Modifikationen am bisherigen Tarif enthielten, Reduktionen waren, Reduktionen, die einen erheblichen Ausfall für den eidg. Fiskus im Gefolge haben werden (Seite 22 der Botschaft) ; noch mehr aber durch die Beschlüsse des Ständerathes, der durchweg den Vorschlägen des Bundesrathes die Zustimmung ertheilte. Diese Ansicht ist zwar auch in unserer Mitte vertheidigt worden, fand aber nicht ungeteilten Beifall, sondern es fanden folgende vom Ständerath abweichende Positionen die Mehrheit: XII. B. 2. R o h e i s e n i n M a s s e l n etc. soll nur zu 20 Centimes der Doppelzentner statt bisher zu 60 (Ständerath 30) verzollt werden.

XII. B. 5. u. 7. S t a b e i s e n u n d E i s e n b l e c h zu Fr, 1. 70 statt Fr. 2 nach bisherigem Tarif (Ständerath 1. 50).

Auf der ersten Position wurde also noch tiefer gegangen -als es beim Ständerath der Fall gewesen, bei der andern nicht so tief, immerhin somit bei allen tiefer, als es beim gegenwärtigen Tarif der Fall ist. Es ist nach den von der Verwaltung vorgelegten Tabellen berechnet worden, daß, auf den Durchschnitt von 6 Jahren berechnet, diese Modifikationen dem Fiskus eine Einbuße von annähernd Fr. 150,000 verursachen werde (nach den Ansäzen des Bundesrathes wären es circa Fr. 185,000 gewesen). Dieses finanzielle Resultat hat den Gegnern der Herabsezung einen gewichtigen Faktor 6 ) Der Ausdruk ,, Schriftenwechsel " ist auch aus dem Grunde nicht buchstäblich, zu nehmen, weil die Eingaben der kantonalen Behörden nicht so bezeichnet werden dürfen. Mit diesem Vorbehalt erwähnen wir speziell den (gedrukten) Bericht des Regierungsrathes von Zürich an den Bundesrath vom 14. Weinmonat 1876, Seite 9 u. ff., und die Berichte der verschiedenen bernerischen Kommissionen an den Regierungsrath, Seite 21 : die Eisenindustrie.

933 geliefert, indem sie auf dem bisherigen Tarife verbleiben und die von den Maschinenfabrikanten und einigen Eisenhändlern o angeführten Gründe gar nicht als maßgebend zugeben wollten.

Warum -- haben sie gefragt -- soll liier eine Ermäßigung bewirkt werden, während doch sonst eine Vermehrung der Einnahmen angestrebt wird und durchaus nicht zu befürchten ist, daß wegen des hohen Gewichtes bei einer Erhöhungöder bei der Belassung des gegenwärtigen Tarifes dem Schmuggel Vorschub geleistet wird? Bijouterien und Uhren, Seidenwaaren und Spizen, Cigarren und Handschuhe lassen sich schmuggeln, Eisen aber nicht. Warum etwas Sicheres aufgeben, um dem Unsichern nachzujagen? Wird etwa durch die Ermäßigung ein volkswirtschaftliches Interesse, das Allen zu Gute kommt, gefordert oder trägt man mit der Ermäßigung nicht nur einigen Privatinteressen Rüksicht, während man hinwieder die andern schädigt? Ist zu erwarten, daß i n f o l g e der Ermäßigung der Zölle auch nur mäßige Quanta Roheisen mehr eingeführt, dem eidg. Fiskus ein Vortheil gewährt werde? Es ist sehr zu zweifeln. 7) Wenn solche Fragen aufgeworfen werden können, dann ist es am Orte, alle thatsächlichen Verhältnisse, mit denen die Eisenproduktion der Schweiz zu rechnen hat, in die Beurtheilung zu ziehen und dieselben nicht mit theoretischen Erörterungen niederzuschlagen. In dieser Beziehung hat der Bundesrath in der unten erwähnten Botschaft bereits darauf hingewiesen, daß die Einfuhr fremden Eisens, also auch die Konkurrenz, von Westen herkomme, also gegen den Theil der Schweiz, welcher die Eisenproduktion kultivirt, und von Staaten ') In seiner Botschaft vom 12. Mai 1851, mit welcher bei Anlaß der Umwandlung der Zollsäze aus alter Währung in neue Währung einige Korrekturen am ursprünglichen Tarif vom 20. Juni 1849 anebracht wurden, hat der Bundesrath die V e r z o l l u n g des i s e n s einer längern Erörterung unterzogen und sich dabei so geäußert: ,, Was dann den Zollsaz betrifft, so kann derselbe allen Versicherungen unbetheiligter Sachkundiger zufolge unbedenklich, auf Fr. 1. 50 n. W. für den Centner gesezt werden. (Es wäre dieß Fr. 3 auf den metrischen Centner, welcher die Gewichtseinheit des Tarifentwurfes bildet.) Ungeachtet dieses Zolles auf dem deutschen Eisen hat weder die Einfuhr im Allgemeinen abgenommen, noch ist der Preis gestiegen;
im Gegentheil, es hat sich der leztere noch vermindert. Die benachbarten Eisenhütten des Auslandes arbeiten mit bedeutendem Gewinn und sind für einen großen Theil ihres Absazes auf die Schweiz angewiesen; sie zahlen also den schweizerischen Eingangszoll und nicht der schweizerische Konsument. So wird es auch fernerhin bleiben und jede Befürchtung einer Vertheuerung eines so wichtigen Erzeugnisses, wie das Eisen, wird als illusorisch geschildert."

g

934 (Frankreich und Belgien), welche, besonders Frankreich, erheblich höhere Ansäze haben und dadurch -- in der Annahme aller übrigen gleichen Produktions- und Frachtverhältnisse -- die schweizerische Konkurrenz ausschließen.

In Frankreich besteht aber noch eine besondereZolleinrich-tung, welche der schweizerischen Eigenproduktion geradezu ausnahmsweise Verhältnisse bereitet,berechnet,, dieselben zu ruiniren : es sind die acquits à caution, welche nach ihrer Einrichtung wie eine Ausfuhrprämie wirken und also der französischenEisenproduktionu gestatten, noch unter den Gestehungskosten (prix de revient) in der Schweiz zu verkaufen.

Unter solchen Verhältnissen besteht kein

Es verdient erwähnt zu werden, daß selbst die Delegation der Maschinenfabrikanten diese acquits à caution als eine die schweizerische Eisenproduktion sehr schädigende Maßregel angesehen hat.

Bei künftigen Vertragsunterhandhingen mit Frankreich müssen dieselben jedenfalls dun Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit bilden. -- In ähnlicher Weise, um ungünstigeAusnahmsverhältnissee zu bereiten, wirken dieDifferenzialfrachttarifee der Eisenbahnen. Hindern die Zölle -- mit Ausnahme gegen Deutschland -- die Konkurrenz nach Außen, sobezwekenn die Differenzialtarife,, der schweizerischen Produktion den einheimischen Markt schwierigerundi ungünstiger als dem ausländischen Konkurrenten zu machen8 ) ) Wir werden noch einmal hierauf zu sprechen kommen. Für jezt werfen wir in Anbetracht der gegen das Gedeihen der schweizerischen Eisenproduktion wirkenden mächtigen Faktoren noch die Frage auf, obesw für die Schweiz gleichgültig sei, jene zu halten, zu hebenundd zu fördern oder dieselbe aufzugeben? D i e Vertreter d e r Eingabe nu das Zolldepartement auch auf und fügen bei: ,,Ist dann erst einmal die schweizerische Konkurrenz unterdrükt, so werden die französischen Werke den schweizerischen Konsumenten schon die Preise diktiren und werden 8 ) In ihrer Eingabe an das schweizerische Zolldepartement vom Dezember 1876 wird von Seite der schweizerischen Eisenproduzenten behauptet, daß die Fracht von Belgien nach Genf via Basel Fr. 2. 10 vom Centner betrage, während das einheimische Produkt von Delsberg nach Genf via Basel Fr. 1. 94 von der gleichen Gewichtseinheit zu bezahlen habe.

935 reichlich einbringen, daß sie eine Zeit lang ohne Gewinn verkaufen mußten. " 9) 4. Ein lezte Delegation ist zu uns von Seite der Baumwollspinner gekommen (24. April), deren Auseinandersezungen 9

) Getreu seinem bis jezt beachteten Verfahren, den Bericht der Kommission ganz o b j e k t i v zu halten und deren Verantwortlichkeit in keinerlei Weise zu präjudiziren, wo nicht förmliche Beschlüsse gefaßt wurden, erlaubt sich der Berichterstatter, einige s u b j e k t i v e Betrachtungen volkswirthschaftlicher Natur anzubringen. Die Kommission wäre zwar wohl berechtigt, selber polemisch aufzutreten, denn die Worte in den ,,Bemerkungen" vom April 1878 der Maschinenfabrikanten : ,,Die Interessen der Eisenwerke -- man darf wohl sagen, die vermeintlichen -- fanden in Bern stets williges Gehör. Man hat ihnen in den Kommissionen, welche den gegenwärtigen Tarifentwurf beriethen, eine unverhältnismäßig stärkere Vertretung gegeben" -- hätte sie als geradezu unwahr ablehnen dürfen. Der Berichterstatter bezeichnet sie als ungeziemend und anmaßend. Bei diesen Zollfragen sind die Intriguen ganz anderswo zu suchen, als bei den eidgen.

Räthen. -- In der Sache selber hält er dafür, daß es unrichtig ist, die Frage der V e r z o l l u n g oder, richtiger gesprochen, der E r z e u g u n g des Eisens der Theorie des freien Handels unterordnen, resp. sie nach derselben beurtheilen zu wollen. Die Theorie mag richtig sein, wenn es sich um den A u s t a u s c h g e s c h a f f e n e r W e r t h e handelt, sie ist aber nicht mehr maßgebend, wenn die P r o d u k t i o n der W e r t h e sei ber in Frage kömmt, -- ganz und gar nicht mehr, wenn die Prinzipien des freien Handels im internationalen Verkehr nicht von allen Ländern gleichmäßig angewendet werden oder wenn gar solche Einrichtungen wie die acquits à caution und Differenzialfrachten bestehen, welche deminnernu Handel und damit auch der Produktion der Werthe entgegenstehen.

Es kann den Bewohnern der Gebirgszüge des Jura nicht einfallen, in ihrenTannwäldernn Citronenkultivirenn zu wollen. Allein, dass sie nach den Schäzen graben, welche in reichem Maße unter ihrem Boden sich befinden, kann ihnen nicht verarget werden ; nicht nur sie, sondern das ganze Vaterland hat Interesse daran, daß in der Schweiz Eisen erzeugt werde, gerade wie gewiß auch das ganze Land ein Interesse daran hätte, wenn die Bohrungen nach Steinkohlen einen günstigen Erfolg haben sollten.Wiee traurig ist es nicht, vernehmen zu müssen, daß Eisenerz fuderweis aus der Schweiz nach Prankreich geführt
wird, wo es gereinigt und geschmolzen wird und wiederum den Eingang in die Schweiz als Roheisen sucht und findet.

In dieser Beziehung ist es zu bedauern, daß die Eingabe der Regierung von Zürich (14. Oktober 1876, S. 14) die inländische Produktion als geringfügig (nur als den achten Theil der Einfuhr) behandelt, ohne zu bedenken, daß die Produktion auch dieses geringen Theiles im Inland durch eine unkluge, d. i. nicht auf Reziprozität beruhende Handelspolitik gefährdet wird. Diese Angabe und die fernere Einwendung, daß die Schweiz meist Eisen besserer Qualität erzeuge, während die Maschinenfabrikation geringere Qualitäten einführe, wird in der Eingabe der Eisenproduzenten an das Zolldepartement in folgender durchaus richtiger Weise besprochen:

936

wir mit um so mehr .Aufmerksamkeit angehört hauen, als die B a u m w o 11 i n d u s t r i e in der Schweiz eine große materielle Bedeutung hat. Es ist uns mitgetheilt worden, daß in der Schweiz gegenwärtig 2,200,000 Spindeln in Bewegung stehen, welche rund 200,000 metrische Zentner ,, Wir müssen Roheisen und Stabeisen auseinander hauten. An Roheisen ist in der Schweiz allerdings bis jetzt nur etwa 3.80,000 °/o jährlich producirt worden gegenüber einer Einfuhr von 460,000 o/o im Jahr 1874 und 580,000 % im Jahr 1875. Nun ist aber wohl m berüksichtigen, daß seither der Jura, wo die Roheisenproduktion fast ausschließlich ihren Siz hat, der Eisenbahnen entbehrte, und olme Eisenbahn ist in jeziger Zeit keine größere Roheisenindustrie mehr denkbar. Bei ihr Kommen billige Transporte in Betracht, wie wohl kaum bei einer andern Fabrikation. -- Mit dem Bau der Jurabahnen wurde aber von den Eisenindustriellen auch die Ausdehnung der Roheisenproduktion an die Hand genommen. Ein neuer großer Hochofen wird in wenigen Monaten in Betrieb kommen und dadurch die Roheisenproduktion um 100,000 % jährlich vermehrt werden können.

Ist erst einmal der Anfang gemacht, so ist es außer Zweifel, daß in kürzester Frist weitere Hochöfen auf mineralisches Brennmaterial gebaut werden. Denn wenn auch die Erzlager nicht, was man heißt, unerschöpflich sind, so ist der Bedarf doch schon jetzt, auch bei bedeutend vermehrter Produktion, auf Jahrzehnte hinaus gesichert, und weitere Entdekungen werden fortwährend gemacht.

Die Produktion an Stabeisen, Draht und Blech beträgt gegenwärtig : an bester Qualität zirka 110,000 °/o ,, ordinärer ,, ,, 120,000 % Zusammen 230,000 % Die Einfuhr an Eisen und Stahl betrug: 1874 1875 Eisen und Stahl 306,000% 378,000 % Blech . . . . 44,000 ,, 53,000 ,, Zusammen 350,000% 431,000% im Durchschnitt also 390,000%, und rechnet man davon 30,000% auf Stahl, so bleiben 360,000% für die Einfuhr von Eisen und Blech.

Die Schweiz produzirt also gegenwärtig 40% ihres Bedarfes an Schmiedeisen und nicht nur 12 %, wie in dem Züricher Bericht angenommen ist.

Die Produktion ist auch in der Zunahme begriffen, denn in den Jahren 1860/1870 betrug die Totalproduktion nur etwa 100,000%, und namentlich die Produktion ordinärer Qualität ist noch weiterer Steigerung fähig. " Der Berichterstatter reiht seinerseits nur noch die
Bemerkung an, daß Gefährdungen der einzelnen Industriezweige, welche einen erheblichen internen Verkehr unterhalten, Arbeitslöhne auszahlen u. s. w., die K a u f k r a f t eines Landes schmälern, welche Kaufkraft auch vorhanden sein muß, wenn die auch wohlfeiler erzeugten ausländischen Produkte gekauft und bezahlt werden sollen.

Und zwar muss diese Kaufkraft eine allgemeine, nicht nur bei einzelnen reichen und reichwerdenden Individuen vorhanden sein.

9S7

Baumwolle im Jahr verarbeiten, 18,500 Arbeiter beschäftigen, für deren Leistung bei 10% Millionen Franken Arbeitslöhne verausgabt werden. -- Von der erwähnten Delegation ist zunächst, darzulegen versucht worden, daß die schweizerische Baumwollspinnerei unter wesentlich ungünstigem Verhältnissen arbeite als die englische, ja daß der Unterschied der Erstellungskosten von Garn Nr. 40 englisch sich per Kilo auf 10 bis 14 Centimes zu Ungunsten der schweizerischen Baumwollspinnerei herausstelle. Der Schlüssel zu dieser fatalen.

Erscheinung liege bei England in der viel billigern Erstellung der Etablissemente, Beschaffung guter und billiger Maschinen, billiger Kohlen und Vorhandensein wohlfeilem Geldes zum Betriebe der Geschäfte gegenüber der Schweiz. Der englische Arbeiter sei leistungsfähiger als der schweizerische: die fortwährend reiche Auswahl in Rohstoffen auf dem großen Liverpoolermarkt biete dem englischen Spinner günstigere Chancen des Einkaufs. Er könne sich jede Woche seinen Biiumwollbedarf auswählen, müsse kein Lager halten, während dem continenttilen Spinner lezteres bei dem Entferntsein von großen Baumwollmärkten zum Bedürfniß geworden sei. Daher der Betrieb gleicher Geschäfte in der Schweiz ein ungleich größeres Kapital und Mehrzinsenaufwand erfordere. Wenn wir unsererseits die Richtigkeit dieser Gründe für billigere Erstellung der Garne Seitens der englischen Spinner gegenüber den schweizerischen nicht bestreiten wollen, so wollen wir hinwieder doch auf die reichen Wasserkräfte hinweisen, mit welchen die Schweiz. Spinnerei durchweg versehen ist, Wasserkräfte, die, einmal erstellt, überall einen billigen Betrieb gewähren, wo die Fertigstellung der Anlage nicht eine allzustarke Höhe der Kosten erfordert hatte. Ein Wassermotor ist in der Zahl der Touren allerdings nie so regel massig wie Dampftriebkraft; daher wird auch die Produktion per Spindel nie vollkommen die Höhe erreichen, wie bei Dampfbetrieb. Dessen ungeachtet werden sich die Erstelluugskosten der Garne in einer mit Wasserkraft betriebenen, mit neuen guten Maschinen versehenen, gilt geleiteten schweizerischen Spinnerei wohl kaum nennenswerth höher stellen als in einer englischen.

Bei Bemessung der aufzustellenden Eingangszölle kommt hauptsächlich die Frage des großem oder kleinern Importes von Waaren in das betreffende Land in
Betracht. Die Delegation beklagte sich im Weitern in dieser Beziehung, daß immer noch bedeutende Quantitäten englischer und belgischer Baumwollgarne in die Schweiz eingeführt, namentlich aber

938 belgische Garne von Nr. 8 bis 20 englisch mitunter zu jedem Preise auf den schweizerischen Markt geworfen werden. Die Richtigkeit dieser Thatsache läßt sich ebenso wenig bestreiten, als daß der Import in feinen rohen Baumwollgarnen haupsächlich aus englischen Doublegarnen besteht, die iu der Schweiz zu einer Masse von Geweben als Kette verwenJet, aber noch viel zu wenig zahlreich angefertigt werden.

Sie glaubte daher mit Rüksicht auf diese Erscheinung den Wunsch kundgeben zu sollen, die schweizerischen Eingangszölle auf Baumwollgarne über den ständeräthlichen Saz hinaus zu erhöhen.

Nach der Uebersichtstabelle des Jahres 1877 über EinAus- und Durchfuhr der Schweiz steht dem Import roher Baumwollgarne von 5250 metrischen Centnern eine Ausfuhr von 57,781 metrischen Centnern gegenüber, d. h. die schweizerische Spinnerei ist so zahlreich, daß sie in rohen Garnen circa das zehnfache exportirt, was eingeführt wird. AVollte man dem ganzen Import englischer Baumwollgarne des Jahres 1877 in englisch Nr. 40 umwandeln, so genügte zur Anfertigung des ganzen Quantums per Jahr eine Spinnerei von 30,000 Spindeln, g l e i c h dem 73. Theile der gerammten schweizerischen Baumwollspinnerei. -- Aus-dieser Thatsache resultirt, daß der Import fremder Baumwollgarne in die Schweiz den Markt im Allgemeinen nicht zu sehr beeinträchtigt, daß die schweizerische Spinnerei bereils schon so groß und zahlreich ist, um bei voller Arbeit das Zehnfache des Importes exportiren zu müssen, weil eben im Inlande selbst für diesen Ueberschuß keine Verwendung gefunden werden kann.

Wir glaubten im Interesse des Landes zu handeln, wenn wir bei Ansaz der Garnzölle eine Unterscheidung zwischen groben und feinen Garnnummern zu . machen versuchten.

Wir.fanden uns nicht veranlaßt, die Ansäze des Ständerathes bis Nr. 60 englisch zu verändern, da lezterer bereits für die litt, a, b und c eine passende Erhöhung gegenüber dem bisherigen Saze vorgenommen hatte. Dagegen schien uns angezeigt, den Zoll der feinen werthvollen Gespinnste, die eine Summe von Anfertigungskosten, Arbeitslöhnen etc. in sich schließen, etwas zu erhöhen, um der inländischen Spinnerei einen Sporn zu geben, sich, soweit Bedarf, namentlich auf Anfertigung von feinen Doublegarnen zu werfet), deren Import derzeit hauptsächlich von England aus geschieht.

Dadurch würde an Arbeitsverdienst eine schöne Summe Geldes

939

im Lande bleiben, während die Weberei in der Lage wäre, sich den Bedarf dieser Garne zu mäßigen Preisen zu sichern. -- Ohne Ihrer Diskussion nur im Geringsten vorgreifen zu wollen, kann es sich bei derselben fragen, ob die Unterscheidung nicht schon früher als erst bei Nr. 60 eintreten solle, abgesehen von der Frage der Veränderung oder Belassung des einzelnen Ansazes. 10 ) 5. Im Laufe der Diskussion ist theils an der Hand der Eingaben, theils auch sonst wiederholt auf die Stellung hingewiesen worden, welche die D i f f e r e n t i a l t a r i f e in den Frachtansäzen der Eisenbahnen in der Konkurrenz des Handels behaupten, -- auf die Wirkung, welche dieselben zu Ungunsten der einheimischen Produktion ausüben. Wir wissen zwar wohl, daß hier nicht der Ort ist, diese sehr wichtige und nicht ganz einfache Frage zürn Entscheid zu bringen, jedoch wollen wir diesen Bericht nicht schließen, ohne darauf hinzuweisen, daß deren Erörterung und Behandlung nicht mehr lange aufgeschoben werden kann. Ohne daß ein Entscheid gefaßt worden ist, ist sie bereits unterin 26. Juli 1861 in den Käthen verhandelt worden; es ist uns auch in Erinnerung gebracht worden, daß gerade bei den Subventionsgesuchen der Eisenbahnen diese Frage einen wichtigen Gegenstand der Erörterung bildet. Der Bundesverwaltung ist durch Art. 35 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 eine wichtige Gewalt in die Hand gegeben, an deren richtiger Anwendung die schweizerische Produktion ein hohes Interesse hat. Wenn die Differentialtarife selber von den Eisenbahnverwaltungen auch als nothwendig hingestellt werden, so erinnere ich doch an Ziff. 4 des erwähnten Art. 35, folgenden Inhalts : ,,Die Eisenbahnverwaltungen haben einer ihnen zu bezeichnenden Bundesstelle von allen allgemeinen und speziellen Tarifänderungen, sowie von Rükvergütungen rechtzeitig Kenntniß zu geben. - Dem Bundesrath steht von sich aus oder auf Beschwerde von Betheiligten, nach vorheriger Anhörung der betreffenden Bahngesellschaften, die Berechtigung zu,3 die O 7 O g Aufhebung oder Modifikation solcher Differentialtarife oder Rükvergütungsversprechen zu verlangen, welche dein in Ziffer 3 dieses Artikels enthaltenen Grundsaze der Gleichberechtigung zuwiderlaufen."

10 ) Diese Spezialfrage der Garnnummern müssen wir unsererseits ebenfalls in der Diskussion weiter zu erörtern
vorbehalten. -- Der Berichterstatter verdankt seinerseits hierorts die Bereitwilligkeit, mit der Hr. Landammann Zweifel zur Ausarbeitung des Berichtes über die Baumwollindustrie auf Wunsch hin Beiträge geliefert hat.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

64

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Es wäre sehr zu bedauern, wenn diese Vorschrift nicht die gehörige Vollziehung finden sollte, was u. A. auch dadurch geschehen würde, wenn die Bundesverwaltung nicht vollständige Kenntniss von den zur Anwendung gelangenden Tarifsäzen erhalten sollte und zwar auch von den Tarifansäzen im einzelnen Falle, sobald irgend eine Abweichung von den allgemein veröffentlichten Positionen stattfinden würde.

Wenn die Eisenbahnverwaltungen mit ihren Mittheilungen sich im Rükstande befinden sollten, so wäre es Aufgabe der schweizerischen Industriellen, ihrerseits die erforderlichen Angaben zu machen, wenn sie Abnormitäten in der Anwendung der Tarife in Erfahrung bringen sollten. Es ist nicht zu zweifeln, daß die Bundesverwaltung auf richtige Vollziehung des Gesezes dringen würde. Es ist auch nicht zu zweifeln, daß eine Modalität in der Anwendung der Differentialtarife ausfindig zu machen wäre, welche die Zuleitung der Transporte von Außen den Eisenbahnverwaltungen gestatten und erhalten könnte, bei welcher der inländische Transportant, der sich an die inländischen Eisenbahnverwaltungen halten m u ß , auch der den ausländischen Transporten zugewendeten Vergünstigungen theilhaftig werden könnte. Das ist vor dem Gesezgeber nicht stichhaltig, den inländischen und auch kürzern Transport, der eben m u ß , anders zu behandeln, als den ausländischen Transporteur, der eine andere Eisenbahnlinie wählen k ö n n t e . Das ist eine im Gebiete der Konkurrenz oft benuzte Nothlage, welche eben der Gesezgeber unmöglich machen soll. Videant consules.

B e r n , den 25. April 1878.

Die M i t g l i e d e r d e r K o m m i s s i o n : Dr. Kaiser, Berichterstatter.

Born.

Challet-Venel.

Delarageaz.

Hilty.

Keller.

Klein.

Künzli.

Rüsser.

Widmer.

Zweifel.

Approximative Zollberechnung nach der Durchschnitts-Einfuhr von 1871/1876 ohne Rüksicht an f anfällige Mindereinfuhr bei Zollerhöhung.

Kategorien.

I.

II.

III.

17.

V.

VI.

VII.

VIII.

IX.

X.

XI.

XII.

XIIT.

XIV.

XV.

XVI.

XVII.

XVIII.

XIX.

cc

XX.

Nach Ent- Nach BeXitlLJJ. V Ul wurf des schlag der schluß des Bundes- ätänderathes. Nationalr.rathes.

Kommission.

~W"o (t\i

Artikel.

Abfälle Bijouterie und Uhren Drog.-, Apoth.-u. Farbwaaren Glas und Glaswaaren Holz, Holzwaaren, etc. .

Instrumente, Maschinen, etc.

Kautschuk u. Waaren daraus Kurze Waaren, Quincaillerie Landwirthsch. Erzeugnisse .

Leder und Lederwaaren Literar. u. Kunstgegenstände Metalle und Metallwaaren Nahrnngsm., Getränke, Tabak Oele, Fette, etc.

Papier und Pappwaaren Spinnstoffe, Gewebe u. Waaren daraus . . . .

Steine und Steinwaaren .

Steinkohlen, Theer, Harze Thiere u. thierische Produkte Töpferwaaren . . . .

Bisheriger Ertrag.

~\Tf\t*-

Differenz der Nationalrathskommission gegen Bundesrath.

Mehr.

3,340 32,186 770,369 383,645 328,357 490,367 20,0ö3 295,826 18,429 238,921 18,740 1,508,907 7,147,215 209,030 174,458

15,109 91,642 722,571 443,895 522,803 517,550 29,745 837,870 34,102 467,045 25,927 1,528,296 13,154,856 321,106 179,701

15,109 91,642 687,073 479,822 021,767 515,735 31,145 599,630 42,818 449,965 37,926 1,515,128 12,068,731 321,106 203,896

14,479 93,632 675,803 446,572 479,557 502,625 22,330 667,040 42,818 403,286 36,231 1,509,702 12,708,755 300,191 187,948

930 1,990 41,970 54,407 -- -- -- -- 8,716 3,000 10,304 85,134 38,818 -- 12,247

1,704,521 164,401 246,949 150,294 245,264 14,151,302

3,474,234 128,826 310,553 257,218 261,433 23,324,482

3,282,439 171,585 312,690 253,124 245,433 21,846,764

3,317,041 172,495 310,553 285,209 225,433 22,401,697

· 66,794 43,669 -- 31,926 9,000 408,905

Weniger.

1,560 -- | 88,738 51,730 43,246 ; 14,925 7,415 170,830 -- 66,759 -- 103,728 484,919 20,915 4,000

223,987 -- -- 3,938 45,000 1,331,690 408,905 922,785 |

942

IV o t e.

Dio Anträge selbst werden den eidgenössischen Räthen in Quart ausgetheilt.

Das Postulat, welches der Ständerath mit seinem Beschlüsse vom 13. Dezember 1877 dem Nationalrath behufs Beschlußfassung auch von Seite des leztern ei n begleitete, lautet : Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage der Zollrükvergütungen auf die Zeit des Inkrafttretens des neuen Zolltarifs durch rechtzeitige Vorlage an die eidgenössischen Räthe zum Entscheide zu bringen.

943

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Revision der Bundesgesezgebung über die Organisation des Bundesrathes.

(Vom 14. Mai 1878.)

Tit.!

Die Notwendigkeit, die Organisation des Bundesrathes zu revidiren, ist seit Langem anerkannt. Sofort nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung hatte der Bundesrath die Prüfung der Frage angeordnet und es wurde ihm von seinem Departement des Innern im Jahr 1875 ein erster Gesezentwurf vorgelegt, dessen Berathung jedoch verschoben wurde, da mehrere Punkte noch näherer Untersuchung bedürftig erschienen. Nachdem sich dann die Ungleichheit der Vertheilung der Obliegenheiten unter die Departemente immer mehr und mehr fühlbar machte, wurde die Frage gegen Ende des vorigen Jahres wieder ernstlich an Hand genommen. Um die gleiche Zeit erließen die gesezgebenden Räthe, am 22. Dezember 1877, ein Postulat (Nr. 136), welches die Prüfung der Frage verlangte, ob nicht ein eidgenössisches Bau- und Eisenbahndepartement aufgestellt werden sollte. Mit Gegenwärtigem legt Ihnen der Bundesrath nicht bloß Bericht über diese Spezialfrage, sondern einen vollständigen Entwurf über Reorganisation der verschiedenen Departemente vor.

Das Bundesgesez über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes reicht, in die erste Legislativperiode des

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Kommission für Prüfung des neuen schweizerischen Zolltarifes. (Vom 25. April 1878.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1878

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.06.1878

Date Data Seite

909-943

Page Pagina Ref. No

10 009 974

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