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Schweizerisches Bundesblatt

30. Jahrgang. III.

Nr. 34.

20. Juli 1878.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der StämpflischenBuchdrukereii in Bern.

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Bericht der

Mehrheit der Kommission des Ständeraths, betreffend Ergänzung des Bundesgesezes vom 19. Juli 1872 über Wahlen und Abstimmungen.

(Vom 4. Juni 1878.)

Tit.!

Bei bevorstehendem Schlüsse der am 22. Februar abbin zu Ende gegangenen Session der eidgenössischen Räthe haben Sie beschlossen , daß die durch die bundesräthliche Botschaft vom 27. November 1877 behandelte Frage der Gesezgebung über eidg.

Wahlen und Abstimmungen auf die ordentliche Junisession au verschieben sei, für welche sie eines der ersten Traktanden bilden sollte.

Demzufolge hat sich die Kommission, nachdem die Akten unter den Mitgliedern zirkulirt hatten, am 17. und 18. Mai abiliti ver-, sammelt und ist dabei zu denjenigen Anträgen gelangt, die wir Ihnen am Schlüsse gegenwärtigen Berichtes unterbreiten.

Folgende drei Fragen sind es hauptsächlich, mit denen wir uns zu beschäftigen hatten: 1) Ist im gegenwärtigen Zeitpunkte eine allgemeine Revision der Bundesgeseze über Wahlen und Abstimmungen vorzunehmen?

2) Sind neue, ergänzende Bestimmungen zu erlassen?

3) Ist der Kanton Genf von Seite der Eidgenossenschaft einzuladen, seine Gesezgebung über eidgenossische Wahlen und Abstimmungen abzuändern?

Wir werden diese drei Punkte nacheinander behandeln.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. III.

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I.

Revision der Bundesgeseze über Wahlen und Abstimmungen.

Der Bundesrath zählt in seiner Botschaft vom 27. November 1877 die hauptsächlichen Verschiedenheiten auf, welche bei dem in den Kantonen geltenden Abstimmungsverfahren zu Tage treten.

Diese Verschiedenheiten zeigen, daß eine Revision der uns beschäftigenden Geseze eine gründliche Prüfung erheischen wird, zumal diese leztere auch die Frage in's Auge wird fassen müssen, ob es wirklich gut und zwekmußig sei, daß die Bundesgesezgebung sich aller Details des Wahlverfahrens in eidgenössischen Angelegenheiten bemächtige.

Die gedachten Verschiedenheiten sind in der Botschaft des Bundesrathes wie folgt angegeben : 1) Formation des Wahlbüreau und Wahl seiner Mitglieder.

2) Ausweis der Stimmberechtigung (Ausweiskarte oder Namensaufruf in der Wahlversammlung).

3) Austheilung der Wahl- und Abstimmungszettel (Bulletins de vote), sei es im Domizil des Stimmberechtigten, sei es in der Wahlversammlung.

4) Abgabe des Stimmzettels an die Stimmenzähler, oder Einlage in eine im Lokale öffentlich oder in einem geschlossenen Räume aufgestellte Urne.

5) Zulassung gedrukter Stimmzettel, oder Vorschrift, daß der Wähler den Stimmzettel selbst zu schreiben habe.

6) Persönliche Abgabe des Bulletins oder Zulassung der Stellvertretung.

7) Abstimmung in den Gemeinden oder in größeren Wahlkreisen.

8) Obligatorische Abstimmung unter Auferlegung von Absenzbußen oder Freigebung der Stimmabgabe.

9) Bei Abstimmungen über Geseze und Beschlüsse Zulassung der vorgängigen Berathung oder Ausschluß derselben u. s. w.

Die Kommission hat einstimmig, mit dem Bundesrathe, gefunden, daß einstweilen von einer allgemeinen Revision der in Frage stehenden JBundesgeseze abzusehen sei, und zwar aus folgenden Gründen : Was unbedingt ü b e r dem Abstimmungs v e r f a h r e n stehen muß, das ist das Stimm r e c h t , indem gewiß die Form, in welcher das Stimrnrecht auszuüben ist, in den Hintergrund tritt gegenüber der Stimmberechligung selbst. Zwar hat auch die Form offenbar

257 ihie Wichtigkeit, da, sie, falls sie mangelhaft ist, das Recht selbst beeinträchtigen kann. Allein dies ist bei unserer gegenwärtigen Gesezgebung nicht der Fall.

Die Geseze, welche diese Materie successive beherrschten, haben die Ausübung der politischen Rechte ohne Zweifei mit Garantien umgeben und blieben in ihren Grundlagen unangefochten, indem die laut gewordenen Wünsche nur. auf Verbesserungen und zwekmäßige Ergänzungen hinzielten.

Geseze aber, welche die Ausübung des Stimmrechts regeln, gehören zu denjenigen, welche nicht häufig abgeändert werden dürfen. Als Norm für ein Recht, welches die Grundlage der Errungenschafteti eines zu demokratischen Einrichtungen gelangten Volkes bildet, müssen sie einfache, klare, dauerhafte Formen haben, besonders da sie alle Bürger » 'S1- der Nation angehen.

Wir glauben also, daß eine Umarbeitung unserer Geseze über das Verfahren eher der Gesezgebung über Stimmberechtigung nachfolgen als vorausgehen sollte, indem diese leztere nothwendig auf das erstere influenziren muß. Als Beleg hiefür genügt der Hinweis auf einen der in der Botschaft berührten Punkte; es ist dies die Frage des Stimmrecht-Ausweises.

Durch welches Mittel soll man sich über das Stimmrecht legitimiren? Muß der Stimmende seine Berechtigung nachweisen, oder liegt der Behörde der Nachweis der Nichtberechtigung des Stimmenden ob? Die anläßlich des Rekurses der Gemeinde Dürnten zu Tage getretenen Divergenzen zeigen, daß dieser Grundsaz noch nicht entschieden ist. Wie soll man also die Form für die Anwendung desselben regeln? Und diese nämliche Frage wird ohne Zweifel auch bei andern Punkten der Gesezgebung sich darbieten.

Wie die Botschaft des Bundesraths vom 27. November 1877 bemerkt, sind es hauptsächlich die Ai't. 3 und 8 des Gesezes über die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, deren Auslegung zu Rekursen oder Petitionen Veranlaßung gab und daher zu Diskussionen im Schooße der eidg. Räthe führte.

Aus denselben gingen dann folgende Postulate hervor.

1. Postulat Nr. 31 vom 1. Juli 1875 (I. 588): ,, Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ob nicht zur Sicherung der Stimmabgabe und zur Ei'zielung einer wirksamem Abstimmungskontrole die Bundesgeseze betreffend die eidg.

Wahlen und Abstimmungen vom 19. Heumonat 1872 und die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse vom 17. Brachrnonat 1874 ergänzt werden sollten, in dem Sinne, daß

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in allen Kantonen ein gleichmäßiges Verfahren eingeführt würde, und nötigenfalls einen Gesezentwurf vorzulegen.a 2. Beschluß des Nationalraths vom 8. Dezember 1875 (Nr. 59): .n Die Kommission zur Prüfung von Art. 3 des Abstimmuagsgesezes vom 19. .Juli 1872 wird eingeladen, gleichzeitig auch den Art. 8 desselben Gesezes in Erwägung zu ziehen und über den Sinn des leztern bestimmte Anträge zu stellen.'1 Mit dem Art. 8 hat sich die Kommission wenig beschäftigt.

In den Augen der Mehrzahl ihrer Mitglieder haben die Schlußnahmen anläßlich der den eidg. Räthen im Jahr 1875 zugekommenen Reklamationen, betreffend den Gebrauch gedrukter Stimmzettel in den Kantonen Neuenburg, Genf und Solothurn, eine Rechtspraxis aufgestellt, welche keinen Zweifel über die Berechiguna; deï Kantone,' Oaredrukte Stimmzettel zu verwenden,i zuläßt.

O O In Bezug auf die .dem Art. 3 zu gebende Auslegung hat sich die Kommission in Mehrheit und Minderheit geschieden.

Während die Minderheit behauptet, die Bundesgesezgebung müsse dahin ausgelegt werden, daß sie die gemeindeweise Abstimmung vorschreibe, findet dagegen die Mehrheit diese Auslegung im Widersprüche mit dem Wortlaute des Gesezes, mit den sachbezüglich stattgehabten Berathungen und mit den thatsächlichen Verhältnissen. .Wir werden im Nachfolgenden die Auffassung der Mehrheit rechtfertigen.

Der Art. 3 bestimmt in Alinea l : ^Das Stimmrecht wird von jedem Schweizerbürger da ausgeübt, wo er als Ortsbürger oder als Niedergelassener oder Aufenthalter wohnt. a Gewiß ist es in einer Verfassung oder in einem Geseze nothwendig, nach der Einräumung eines Rechtes zu bestimmen, w i e dasselbe ausgeübt werden soll. So würde z. B. die Vorschrift der Bundesverfassung, daß jeder Schweizer, der das 20. Jahr zurükgelegt hat, eidgenössisch stimmberechtigt ist, unvollständig bleiben, wenn nicht eine andere Bestimmung darauf folgte, welche angibt, wo das Stimmrecht ausgeübt werden kann. Beim Abgange einer solchen Ergänzung ließe sich von einem Stimmberechtigten sehr wohl behaupten, er könne nach freier Wahl an seinem Wohnorte, oder an seinem Heimatorte oder an jedem beliebigen Orte des Schweizergebiets stimmen.

Der Wortlaut des 1. Alinea von Art. 3 des Gesezes vom 19. Juli 1872 kann daher nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Stimmberechtigte nicht anderswo als da, wo er wohnt, stimmen darf, mit Ausschluß des Heimatortes und einer willkür-

259 liehen Ortswahl. Diese Auffassung findet eine Stüze auch im 2. Alinea, welches wie folgt eine Ausnahme von diesem Grundsaze aufstellt: ,,In Bezug auf die der Eidgenossenschaft Bundesgeseze vom 16.

gang des Bundesrathes

Mitglieder des Bundesrathes und den Kanzler bleiben die Bestimmungen des Art. 2 im Mai 1849 über Organisation und Geschäftsvorbehalten.a

Dieser Bestimmung zufolge üben die Mitglieder des Bundesrathes und der Kanzler ihr Stimmrecht in dem Kanton aus, wo sie heimatberechtigt sind.

Den Grundsaz der gemeindeweisen Abstimmung wollte man aus der Fassung des Art. 4 des Gesezes ableiten, lautend : Art. 4. ,,Stimmberechtigten, welche sich während der Natioualrathswahlen, die an ihrem Wohnorte stattfinden, oder während der Abstimmungen über die Revision der Bundesverfassung anderswo im Dienste der Eidgenossenschaft oder ihres Kantons unter den Waffen befinden, soll, falls nicht besondere Schwierigkeiten oder Umständlichkeiten damit verbunden sind, Gelegenheit gegeben werden, sich an jenen Wahlen oder Abstimmungen zu betheiligen."· Man stüzt sich hiebei auf die Worte ,, im Dienste der Eidgenossenschaft oder i h r e s K a n t o n s a . . . , um zu behaupten, daß der Ausdruk ,, Wohnort "· hier im Gegensaze zum ,, Kanton a stehe. Diese Ansicht ist aber offenbar eine irrige, und es erklärt sich obiger Art. 4 vollständig durch den Umstand, daß manche Kantone in mehrere eidgenössische Wahlkreise eingetheilt sind. Der Gesezgeber wollte, daß ein dienstthuender Militär sein Stimmrecht nicht in einem andern Kreise als demjenigen seines Wohnortes ausüben könne, und ein Mehreres besagt der Art. 4 nicht.

Es mag noch angeführt werden, daß der bundesräthliche Entwurf, der als Grundlage des Bundesgesezes vom 19. Juli 1872 diente, in Art. 3 besagte : ,,Das Stimmrecht wird von sämmtlichen Schweizerbürgern da ausgeübt, wo sie auf Grund ihres Heimatrechtes oder einer Niederlassung oder Aufenthaltsbewilligung wohnen."

Diese Redaktion, welche eher eine Auslegung im Sinne ge. meindeweiser Abstimmung zuließ, wurde also von der Bundesversammlung abgeändert und durch den allgemeiner gehaltenen Wortlaut des jezt geltenden Art. 3 ersezt, den wir weiter oben anführten.

Endlich verweist die Botschaft des Bundesrathes darauf, daß derselbe in seinem Berichte vom 23. Juli 1873 den Räthen beantragt hatte, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden

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sollten, um den Stimmenden in den Stand zu sezen, seine Stimme in der politischen Gemeinde abzugeben, der er angehört.

Dieser Antrag, dessen Inhalt klar zeigte, daß die gemeindeweise AbstimmungO vom Geseze nicht vorgeschrieben ist,3 indem mau O eben den Räthen dieselbe als Grundsaz anzunehmen beantragte, wurde von der Bundesversammlung nicht angenommen; vielmehr wurde eine sachbezügliche Schlußnahme verschoben, bis der Bundesrath die betheiligten Kantonsregierungen darüber einvernommen habe.

Diese Frage tauchte anläßlich der Tessiner Angelegenheiten auf; die Einladung aber, die mau an diesen Kanton zu richten beschloß, schrieb die gemein,deweise Abstimmung nicht vor. Es sprach sich nämlich die Bundesversammlung dahin aus: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, bei der Regierung des Kantons Tessin dahin zu wirken, daß dieselbe bei den bevorstehenden eidg. Wahlen und Abstimmungen Anordnungen treffe, welche den Stimmberechtigten die Ausübung ihres Stimmrechts in möglichster Nähe ihres Wohnortes gestatten."

Endlich ist zu bemerken, daß das Wahlgesez vom 21. Dezember 1850 in seinem Wortlaute betreffend Ausübung des Stimmrechtes, entgegen dem Art. 6 des buudesräthlichen Entwurfes angenommen wurde, welcher besagte: ,,Die Wahlen in den Nationalrath finden i n d e r R e g e l in der Gemeinde statt.'1 Das unter der Herrschaft dei nämlichen Verfassung erlassene Gesez vom Jahr 1872 gab in der Diskussion desselben zu keinem einzigen auf gemeindeweise Abstimmung abzielenden Antrage Veranlaßung.

Unsere Auseinandersezung des 1. Punktes schließt mit Hervorhebung der unbestreitbaren Thatsache, daß in mehrern Kantonen die gemeindeweise Abstimmung nicht zur Anwendung kommt.

Irn Kanton Bern z. B. finden die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen in der Regel in der Pfarrgemeinde statt, welche in diesem wie in andern Kantonen meistens mehrere Gemeinden umfaßt.

Im Kanton Neuenbnrg, wo die Gesezgebung von dem Gedanken -· ausging, die Stimmgebung möglichst zu erleichtern, findet gleichwohl keine gemeindeweise Abstimmung statt.

Man hat auch den Kauton Graubünden angeführt, und es ist anzunehmen, daß bei den abweichenden Begriffen, die man in den verschiedenen Theilen der Schweiz mit dem Worte ,, Gemeinde "

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verbindet, die der Kommissionsminderheit vorschwebende Abstimmungsart auch noch in manchen andern als den eben angeführten Kantonen nicht zur Anwendung kommt.

Wir glauben hinlänglich nachgewiesen zu haben, daß beim jezigen Stand der Gesezgebung die gemeindeweise Abstimmung vom Bunde nicht vorgeschrieben werden kann, da aus obigen Feststellungen erhellt: 1) daß der Wortlaut des Gesezes dieselbe nicht vorschreibt; 2) daß bei den Diskussionen, die theils bei Ausarbeitung des Gesezes, theils bei Prüfung von Fragen, die auf Abstimmungen, in verschiedenen Kantonen Bezug haben, stattgefunden, die gemeindeweise Abstimmung verworfen worden ist; 3) daß dieses System in der That.nur in den Kantonen besteht, denen es genehm ist.

Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, hat sodann die Mehrheit der Kommission die unter Ziffer 2 gestellte Frage in's Auge gefaßt :

II.

Sind neue ergänzende Gesezesbestimmungen zu erlassen?

Wir haben diese Frage bejaht und im Grundsaze dem ersten Dispositiv des Nationalrathsbeschlusses vom 19. Februar 1878 beigestimmt. Wenn wir einerseits finden, daß es jezt nicht an dem ist, unsere, diesfällige Gesezgebung ganz zu revidiren, so sind wir anderseits doch auch überzeugt, daß es von der höchsten Wichtigkeit ist, unter den Mitglieder,! des Wahlkörpers eine möglichst weitgehende Gleichstellung in der Ausübung eines Rechtes zu erzielen, welches gleichzeitig -- man vergesse dies nie -- auch die Erfüllung einer Pflicht involvirt.

Wir halten es daher für billig und zwekmäßig, daß unser gegenwärtiges Gesez durch einen Beschluß der Räthe ergänzt werde, in dem Sinne, daß die Votanten in Stand gesezt werden, ihre Stimme in der Nähe ihres Wohnortes abzugeben.

Hiemit will die Mehrheit Ihrer Kommission keineswegs sich für unbedingte Anwendung der gemeindeweisen Abstimmung aussprecben.

Wir behaupten zunächst, daß die Unabhängigkeit des Votanten und das Geheimniß seiner Stimmgebung beim Gesezgeber noch mehr Berüksichtigung finden sollen, als die Erleichterung

262 der Ausübung des Stimmrechts. Nach unserrn Dafürhalten müssen sich daher die anzustrebenden Bestimmungen innert solchen Schranken halten, welche eine Gewähr "für die Beobachtung dieser Grundsäze darbieten.

Wenn allzu große Wahlkollegien allerdings in Bezug auf Kontrolirung der Stimmberechtigung Nachtheile mit sich bringen können, so wird anderseits bei solchen Sektionen, die sich auf wenige Votanten beschränken, leicht ein Druk durch gewisse Einflüsse sich spürbar machen, die um so leichter sich geltend machen können, als die Votanten sich unmittelbar überwacht sehen.

Petitionen aus dem Kanton Freiburg machen auf eine Reihe von Uebelständen und Mißbräuchen aufmerksam, welche mit einem Abstimmungssysteme verknüpft sind, das nur Sektionen von wenigen Votanten umfaßt.

Wir sprechen uns über die Behauptungen dieser bei den Akten liegenden Petitionen nicht aus. Wir tragen den Bemerkungen Rechnung, welche die Regierung von Freiburg in ihrer Eingabe vom, 9. Januar 1878 an die Bundesversammlung anbringt, worin sie darzuthun sucht, daß gewisse signalisirte Thatsachen nicht existiren und andere nur vorkamen, weil das Gesez nicht zur Anwendung gekommen sei.

Indem wir vielmehr uns auf einen mehr abstrakten Standpunkt stellen, finden wir, daß die Frage sowohl im Hinblik auf die Mißbräuche, die aus allzu kleinen Wahlgruppen herfließen können, als mit Rüksicht auf die Uebelstände zu prüfen sei, die in großen Wahlkollegien für die Kontrolirung zu entstehen pflegen.

Ein anderer Punkt. Zur Sicherung wahrheitsgetreuer Wahlergebnisse ist es wichtig, daß die Wahlbüreaux eine hinlängliche Anzahl von Personen haben, um eine wirksame Kontrole zu ermöglichen, und es ist daher ein zu komplizirtes Räderwerk zu vermeiden, damit die Funktionen der Mitglieder von Wahlbüreaux für die Gesammtbevölkerung nicht eine zu schwere Last werden.

Sodann ist auch der Umstand zu beachten, daß die unbedingte Anwendung des Systems der gemeindeweisen Abstimmung nicht nothwendigerweise eine gleiche Erleichterung für Alle in der Stimmgebung mit sich brächte.

Es existiren nämlich manche Kantone, deren mittlere Oberfläche so beträchtlich ist, daß Votanten, welche diesen oder jenen Theil ihres Gebietes bewohnen, ziemlich große Entfernungen bis, zum Wahlbüreau zurükzulegen haben.

263 So führt man z. B. im Kanton Luzern eine Gemeinde an -- Flüeli -- wo ziemlich zahlreiche Votauten eine Entfernung von 2 J /2--3 Stunden zu durchlaufen haben. Ir mehreren andern Gemeinden beträgt die Entfernung 2*/2, 2, l Va Stunden u. s. w.

In den meisten Kantonen, besonders in Gebirgsgegenden, könnte man ähnliche Beispiele anführen.

Im Interesse der Erleichterung der Stimmengebung kann es auch liegen, einzelne Weiler oder Häusergruppen von der Gemeinde abzutrennen, zu der sie gehören, um die dortigen Einwohner an einem näher gelegeneu Orte stimmen zu lassen.

Vielleicht bestünde das Wahre in der Aufstellung von Wahlsektionen, basirt auf Maximalentfernungen für die Votanten, welche je nach den topographischen und geographischen Ortsverhältnissen wechseln könnten.

Zu allen diesen Rüksichten kommen dann noch die Wahlgebräuche und Gewohnheiten, die bei uns so verschieden sind und welche machen, daß dieses oder jenes für einen Ort sehr gute System an andern Orten zu wünschen übrig läßt.

Was wir in diesem summarischen Résumé gesagt haben, zeigt, daß die zu treffenden Maßnahmen reiflich zu überlegen sind, wenn sie zu dem Resultate führen sollen, das wir alle wünschen müssen.

Es lag nicht in unserer Aufgabe, nach Lösungen zu suchen, weshalb wir uns der Schlußnahme des Nationalraths anschließen, womit die Frage dem Bundesrathe zur Prüfung überwiesen wird.

Jedoch haben wir, geleitet von den aus vorstehenden Auseinandersezungen ersichtlichen Motiven, die Redaktion von Dispositiv l der nationalräthlichen Schlußnahme abgeändert, indem wir statt ,,in thunlichster Nähe ihres Wohnsizesct sagen: ,,in der Nähe ihres Wohnsizes." Es schien uns besser, dem Bundesrathe für das Studium der, eine befriedigende Lösung versprechenden Mittel ganz freie Hand zu lassen. Anderseits verlangt die Mehrheit der Kommission, daß die Anträge des Bundesrathes den Räthen noch in gegenwärtiger Session sollen vorgelegt werden.

Wir gelangen nun zum dritten Theile unserer Auseinandersezungen :

III.

Soll der Bund den Kanton Genf einladen, seine Gesezgebting Über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen abzuändern?

Die Mehrheit Ihrer Kommission hat diese durch verschiedene Petitionen aus dem Kanton Genf aufgeworfene Frage ohne Bedenken v e r n e i n t .

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Wir haben ganz klar nachgewiesen, daß der Art. 3 des Bundesgesezes vom Jahr 1872 im Kanton Genf keineswegs verlezt worden ist, wie dieß in den Petitionen aus diesem Kantone vom Oktober 1877 behauptet wird.

Eine Einladung, wie die von der Kommissionsminderheit beantragte, ginge hier über die Berechtigung der Bundesbehörde hinaus, da, wie wir konstalirt haben, die Stimmgebung iin dem O r t e , wo ein Votant wohnt, vom Geseze nicht vorgeschrieben ist.

Warum unter solchen Umständen eine besondere Maßregel gegenüber Genf ergreifen ? Könnte man, ohne Ungerechtigkeit, von diesem Kantone etwas verlangen, was man nicht nur anderwärts nicht verlangt, sondern was man überhaupt zu fordern nicht berechtigt ist? Gewiß nicht.

Eine solche Einladung an einen Kanton läßt sich, nur rechtfertigen, wenn sie sich auf einen ganz bestimmten Gesezestext stüzt.

Hat sie diesen Charakter nicht, so gestaltet sie sich zu einer interpretativen Verfügung, beinahe zu einer Gesezesergänzung, und dies bei Anlaß eines konkreten Falles, was nur eine schlechte Gesezgebung abgeben würde.

Schon dann, wenn wir die Institution des Referendums nicht hätten, würde diese Art von Gesezgebung schwerwiegende Uebelstände darbieten. Vollends beim Bestände des Referendums muß sie als ganz unstatthaft angesehen werden, da sie die Behörden zu Versuchen verleiten könnte, im Detail durchzusezeu, was von der Gesammtheit des Volkes nicht erlangt werden konnte.

Genf ist seit Langem in seiner Wahlpraxis den großen Kollegien zugethan; diese Einrichtung ist selbst geschichtlich mit seiner demokratischen Entwikelung verwachsen.

Genf huldigt keineswegs der Tendenz einer Einschränkung der für die Ausübung des Stimmrechts zu gewährenden Erleichterungen.

Das genferische Gesez vom 2. Februar 1878 hat 7 Wahlkreise aufgestellt, an Stelle des früher für eidgenössische Wahlen existirenden e i n e n Kreises ; und zwar ohne Verpflichtung, sondern nur aus Entgegenkommen für die Bundesbehörde. ° Es läßt sich behaupten, daß die Gesammtheit des Genfervolkes keine Vermehrung der Anzahl Wahlkreise verlangt, indem schon mehrmals dâhinzielende Versuche vom Volke zurükgewiesen wurden.

Uebrigens ist zu bemerken, daß keine von den Genfer Petitionen die gemeindeweise Abstimmung verlangt, daß also nicht einmal diese Petitionen das fordern, was die Kommissionsminderheit Genf vorschreiben möchte.

265 In einem Augenblike, wo die Räthe allgemeine Verfügungen betreffend Ausübung des Stimmrechtes anbahnen, wo Genf sein Wahlsystem erweitert, müßte eine solche Einladung, wie die vorgeschlagene, beinahe einem Akt der Animosität gegen diesen Kanton gleichkommen, welche Bahn die Bundesbehörde nicht betreten kann und soll.

Dieser Akt würde um so eher einen solchen Anschein gewinnen, als vor 2 Va Jahren, unter der Herrschaft der gleichen Verfassung und des gleichen Bundesgesezes, d. h. im Dezember 1875, die eidg. Räthe einen Rekurs gegen das damalige Genfergesez abgewiesen haben, welches einen einzigen Wahl- und drei Abstimmungskreise umfaßte.

Die Genfer Petitionen vom Februar 1878 verlangten auch, der Bundesrath solle eingeladen werden, bei den Genferbehörden auf Gesezesbestimmungen zu dringen, welche die Identität des Votanten, die Kontrolirung der Wahlverhandlungen und die Verifikation der Wahlergebnisse sichern.

Da diese Petitionen vom 7. Februar datirt sind und der Große Rath am 12. gleichen Monats sein Gesez in Bezug auf die verlangten Garantien ergänzte, so müssen wir annehmen, daß diese Garantien als genügend angesehen werden, was wir ebenfalls finden.

In dieser Beziehung stellt auch die Kommissionsminderheit keine Anträge.

Aus diesen Gründen beantragen wir bezüglich des 2. Dispositivs Zustimmung zur nationalräthlichen Schlußnahme.

Wir können diesen Bericht nicht schließen, ohne die vom Komite des schweizerischen Vereins für proportionale Vertretung, welches die Herren Ständerath Dr. Stehlin und Nationalrath Studer zu Mitgliedern zählt, an die Bundesversammlung gerichtete Petition zu erwähnen.

Der Standpunkt, auf den wir uns bezüglich einer Gesammtrevision unserer Abstimmungsgesezgebung stellten, bringt es mit sich, daß die Prüfung einer der Aufmerksamkeit so würdigen Frage nicht in den Rahmen dieses Berichtes gehört. Die diesfälligen Probleme sind zu wichtig, als daß man sie nur beiläufig berühren dürfte; ihr Studium wird bei einer Gesammtrevision der einschlägigen Gesezgebung einen natürlichen Plaz finden.

266 Die Mehrheit Ihrer Kommission hat die Ehre, Ihrem Rathe den unten folgenden Beschlußentwurf zur Annahme zu empfehlen.

B e r n , den 4. Juni 1878.

Namens der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission: Henri Morel.

Mitglieder d er K o mmissio n: Herren : Morel, Sulzer, Kopp, Vessaz, Keller, Menoud, Hold.

267 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

das Abstimmungsgesez vom 19. Juli 1872 und beziehungsweise das Gesez des Kantons Genf vom 2. Febr.

1878.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. November 1877, und nach Einsicht der gegen das Gesez des Kantons Genf vom 2. Februar d. J. eingelangten Petitionen, beschließt: 1. Der Bundesrath wird eingeladen, in der gegenwärtigen Session gesezliche Bestimmungen vorzuschlagen, welche den Stimmberechtigten die Möglichkeit der Stimmgabe in der Nähe ihres Wohnsizes sichern.

2. Es wird auf die Petitionen nicht eingetreten, welche gegen das Gesez vom 2. Februar 1878, betreffend die im Kanton Genf stattfindenden Abstimmungen über Bundesgeseze, und Wahlen in den schweizerischen Nationalrath, gerichtet sind.

Anm e r k u n g . Der Beschluß des Nationalraths vom 19. Febr.

1878 lautet gleich, nur im Dispositiv l abweichend, wie folgt: 1. Der Bundesrath wird eingeladen, gesezliche Bestimmungen vorzuschlagen, welche den Stimmberechtigten die Möglichkeit der Stimmgabe in thunlichster Nähe ihres Wohnsizes sichern.

268

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Bericht der

nationalräthlichen Kommission über Subventionsgesuche zu Gunsten verschiedener Flusskorrektionen (Rhein, Rhone, Aare, Melchaa).

(Vom 15. Juni 1878.)

Tit.!

Die von Ihnen zur Vorprüfung der bundesräthlichen Anträge betreffend Nachsubventionen für die Korrektionen der Rhone im Kanton Wallis, des Rheines in den Kantonen St. Gallen und Graubünden und über die Subvention der Aare im Haslithal, der Melchaa und Aa in Obwalden niedergesetzte Kommission beehrt sich, im Nachfolgenden die Ergebnisse ihrer Untersuchung und Berathungen, nach der Reihenfolge der einzelneu Vorlagen, dem Tit. Nationalrath vorzulegen.

Im Allgemeinen sei vorausbemerkt, daß die Kommission es in ihrer Aufgabe betrachtet hat, die vier erstgenannten Werke in ihrer ganzen Ausdehnung zu besichtigen, um sieh sowohl was die Aarekorrektion im Haslishal betrifft, welche bis jetzt eine Bundessubvention noch nicht erhalten hat, als auch bezüglich der anderen vom Bunde bereits unterstützten Unternehmungen zu überzeugen, in wie weit die bereits ausgeführten Arbeiten als gelungen, wie weit die noch auszuführenden als zweckmäßig und nothwendig zu betrachten seien. Diese verhältnißmäßig großartigen Unternehmungen

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Bericht der Mehrheit der Kommission des Ständeraths, betreffend Ergänzung des Bundesgesezes vom 19. Juli 1872 über Wahlen und Abstimmungen. (Vom 4. Juni 1878.)

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1878

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20.07.1878

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255-268

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