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Schweizerisches Bundesblatt.

30. Jahrgang. IV.

Nr. 53.

30. November 1878.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Pranken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung über das Bundesgesez bezüglich Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen, vom 22. Augstmonat 1878.

(Tom 28. Wintermonat 1878.)

Der schweizerische Bund, e s r a t h , nach Einsicht einer Reihe von Eingaben aus verschiedenen Kantonen, in welchen von 36,062 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß das Bun·desgesez über die Gewährung von Subsidien für Alpen bahnen, vom 22. Augstmonat 1878, gernäß dem Art. 89 der Bundesverfassung an die Volksabstimmung gebracht werde; in E r w ä g u n g : 1) daß dieses Begehren von mehr als der im Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstüzt ist: 2) daß gemäß Art. 5 des Bundesgesezes über Volksabstimmungen vom 17. Brachmonat 1874 die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist ; Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. IV.

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3) daß somit den Bedingungen, unter welchen nach Art. 89 der Bundesverfassung und nach dem Gesez über Volksabstimmungen vorn 17. Brachmonat 1874 Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse an die Volksabstimmung gebracht werden müssen, Genüge geleistet wird, beschließt: 1. Das im Eingange erwähnte Bundesgesez vom 22. Augstmonat 1878 soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 19. Jänner 1879 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem Geseze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Gesezes vom 17, Brachmonat 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimm· karten an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Druksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Heumonat 1872, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesezes über Volksabstimmungen vom 17. Brachmonat 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesezes vom 17. Brachmonat 1874 über die Abstimmung in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Proto-

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6. Die amtlichen Sendungen der in den 'Artikeln 3 und 4 genannten Druksachen sind bis auf 20 Kilogramm portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und sowohl in das Bundesblatt als in die amtliche Sammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

B e r n , den 28. Wintermonat 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die am 19. Januar stattfindende Volksabstimmung über das Bundesgesez betreffend Gewährung von Subventionen an Alpenbahnen, vom 22. August

1878.

(Vom 28. November 1878.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Nach Anleitung von Artikel 89 der Bundesverfassung, sowie gemäß dem Bundesgeseze über Volksabstimmung vom 17. Brachmonat 1874 (Amtl. Sammlung, neue Folge, Bd. L, S. 116) ist die Volksabstimmung verlangt worden : über das Gesez betreifend Gewährung von Subventionen an Alpenbahnen, vom 22. August 1878.

Dieses Begehren ist von 36,062 Bürgern, also von mehr als der im Artikel 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Bürgern unterstüzt worden.

Gestüzt auf diese Thatsachen haben wir die verfassungsmäßig anzuordnende eidgenössische Abstimmung auf Sonntag den 19. Januar 1879 festgesezt, Indem wir die Ehre haben, Sie hievon in Kenntniß zu sezen, werden wir nicht ermangeln, Ihnen unsern hierauf bezüglichen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlage übermachen zu lassen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss betreffend die Volksabstimmung über das Bundesgesez bezüglich Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen, vom 22. Augstmonat 1878. (Vom 28.

Wintermonat 1878.)

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Jahr

1878

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.11.1878

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303-306

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10 010 141

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