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Schweizerisches Bundesblatt.

30. Jahrgang. III.

Nr. 39.

24. August 1878.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Drnk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesgesez betreffend

Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen.

(Vom 22. August 1878.)

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. Juni 1878, beschließt: Art. 1. Die Eidgenossenschaft bewilligt den Kantonen, welche sich bei dem Gotthardbahnunternehmen mit Subventionen betheiligt haben, zur Ausrichtung an die durch den internationalen Vertrag vom 12. März 1878 für die Schweiz in Aussicht genommene Subvention von 8 Millionen eine Summe von Fr. 4,500,000 unter der Bedingung, daß diese Kantone 2 Millionen Franken und die beiden Eisenbahngesellschaften, Central- und Nordostbahn, 1 1 /2 Millionen der genannten Subvention übernehmen, sowie unter der weitern Bedingung, daß die Einzahlung des Saldo der von den Kantonen und den Gesellschaften ursprünglich übernommenen.

Subvention zugesichert werde.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. III.

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598 Art. 2. Die den vorbezeichneten Kantonen bewilligte Bundessubvention, die Nachtragssubventionen der Kantone, sowie diejenigen der Eisenbahngesellschaften sind in den durch den Staatsvertrag vom 12. März 1878 bestimmten Fristen und Modalitäten zahlbar, vorausgesezt, daß die nachstehenden Bedingungen und Voraussezungen nachweislich erfüllt* ird : a. daß der Rest der Nachsubvention, bestehend in einer Million und fünfmalhunderttausend Franken, durch bindende, von den zuständigen Organen unterzeichnete und dem Bundesrathe nach einem von ihm aufgestellten Formular spätestens bis 31. August laufenden Jahres eingereichte Verpflichtungsscheine der schweizerischen Nordostbahn und schweizerischen Centvalbahn gesichert sei; b. daß die vom Deutschen Reiche und vom Königreich Italien laut Zusazkonvention vom 12. März 1878 übernommenen Nachsubventionen von je zehn Millionen Franken durch offizielle Mittheilung beider Staatsregieruogen fest zugesagt seien ; c. daß die Gotthardbahngesellschaft binnen einer vom Bundesrathe ihr anzusezendeu Frist durch einen zuverläßigen Finanzausweis volle Gewißheit darüber schaffe, daß sie, unter Einrechnung der 28 Millionen neuer Subvention, die erfcrderlichen Mittel besize , um das Programm der Luzerner Konferenz, beziehungsweise desStaatsvertrages vom 12. März 1878, nach den vom Bundesrathe genehmigten Plänen und Kostenvoranschlägen durchzuführen ; d. daß die Gotthardbahngesellschaft sich in verpflichtender Weise dahin erkläre, die für den Transitverkehr zwischen Deutschland und Italien jeweilen vertragsgemäß normirten Maximaltaxen auch im direkten Verkehr zwischen der Schweiz und Italien als Maximalsäze anzuerkennen und demnach auf diejenigen höhern An-

599 säze zu verzichten, zu deren Bezug sie durch einzelne kantonale Konzessionen berechtigt gewesen wäre.

Art. 3. Für den Fall, daß die im Artikel II des Vertrages vom 12. März 1878 festgestellte Nachsubvention von Fr. 28,000,000 zur Vollendung des Gotthardunternehmens aus irgend welchem Grunde nicht ausreichen würde, so wird der Bund keine weitern Subsidien für dieses Werk bewilligen, und es bleibt den im Artikel l bezeichneten Kantonen anheimgegeben, die ihnen gut scheinenden Entschließungen zu fassen, jedoch ohne weitere finanzielle Inanspruchnahme des Bundes.

Art. 4. Der Bundesrath wird ermächtigt, dem Kanton Tessin eine Subvention von zwei Millionen Franken ein für allemal zu geben, um ihm die Vollendung der Monte CenereBahn auf den gleichen Zeitpunkt zu erleichtern, in welchem die Hauptlinie Immensee-Pino vollendet sein wird.

Die definitive Uebereinkunft über die finanzielle und administrative Konstituirung und Organisation des Unternehmens ist der Bundesversammlung vorzulegen.

Art. 5. Eine Subvention von gleichem Betrage, wie die den im Artikel l bezeichneten Kantonen gewährte, nemlich von je 4 J /z Millionen, wird ein für allemal auch je für eine dem Artikel 3 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 entsprechende Alpenbahn im Osten und Westen der Schweiz denjenigen Kantonen zugesichert, welche sich an einer solchen finanziell betheiligen werden. Die Bundesversammlung wird seinerzeit die näheren Bedingungen dieser Subvention endgültig festsezen.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

Art. 7. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesezes

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zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 22. August 1878.

Der Präsident: Philippin.

Der Protokollführer : Schiess.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 22. August 1878.

Der Präsident: A. Tessaz.

Der Protokollführer : J. L. Lutscher.

Im Weitern ist von der Bundesversammlung noch folgendes Postulat beschlossen worden : Der Bundesrath wird die Gotthardgesellschaft veranlaßen, die den jezigen Verhältnissen entsprechenden Veränderungen in ihrer Organisation und die gehörige Bestellung der Gesellschaftsbehörden vorzunehmen.

Der.schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes -in das Bundesblatt.

B e r n , den 23. August 1878.

Der Bundespräsident : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Note. Datum der Publikation: 24. August 1878.

Ablauf der Einspruchsfrist : 22. Wintermonat 1878.

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Bericht der

Minderheit der ständeräthlichen Kommission betreffend das Gotthardbahnunternehmen.

(Vom 16. August 1878.)

Tit.!

In dem internationalen Vertrage von 1869 wurde der Subventionsbetrag der drei kontrahirenden Staaten für das Gotthardbahnunternehmen auf 85 Millionen Franken festgesezt, wobei die Berechnung zu Grunde gelegt wurde, daß die Kosten für Erstellung des gesammten Gotthardbahnnezes sich auf 187 Millionen beziffern werden. Außer dem Subventionsbetrage wurde noch ein Obligationenkapital von 68 und ein Aktienkapital von 34 Millionen in Aussieht genommen.

Die Gotthardbahngesellschaft konstituirte sich ; der große Tunnel zwischen Gesehenen und Airolo wurde in Akkord gegeben und vom Unternehmer, Herrn L. Favre, in Angriff genommen, und ebenso wurden von den tessinischen Thalbahnen die Linien Biasca-BellinzonaLocarno und Lugano-Chiasso erstellt und dem Betriebe übergeben.

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Bundesgesez betreffend Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen. (Vom 22. August 1878.)

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Jahr

1878

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.08.1878

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597-601

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10 010 071

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