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Botschaft des

Bundesraths an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzessionsänderung für die Zürichsee-Gotthardbahn.

(Vom 3. Juni 1878.)

Tit. !

Der Verwaltungsrath der Zürichsee-Gotthardbahn hat mit Eingabe vom 10. Mai 1878 an den Bundesrath das Gesuch gerichtet, es möchte dieser bei der hohen Bundesversammlung eine Abänderung der Konzession für die genannte Bahn in dem Sinn beantragen, daß die konzessionirte Linie in drei Sektionen: Rappersweil-Pfäfflkon, Pfäffikon-Schindellegi und Schindellegi-Brunnen zerlegt werde, in dem Sinn, daß das Versäumen der konzessionsmäßig anberaumten Fristen den Verlust der Konzession nur für eine allenfalls nicht ausgeführte, nicht aber für die andern Sektionen zur Folge haben solle.

Dieses Gesuch wurde unterm 15. Mai dahin modifizirt daß anstatt einer Dreitheilung der Bahnlinie nur noch beansprucht wird eine Zweitheilung, in dem Sinn, daß die Konzession ausgeschieden werden soll : a) für das Theilstük Rappersweil-Pfäffikon, b) für das Theilstük Pfäffikon-Brunnen.

1034 Die Begründung des Gesuchs ist im Wesentlichen folgende: Die Streke Rappersweil-Pfäffikon stehe ihrer Vollendung nahe und werde demnächst dem Betrieb übergeben werden ; bis auf einen kleinen Rest werde der Bau, beziehungsweise der Ausbau derselben die vorhandenen Mittel der Gesellschaft aufzehren in der Art, daß die Gesellschaftsbehörden die Frage,'ob in nächster Zukunft die Fortsezung der Linie von Pfäffikon weg in Angriff genommen werden könne, unter Verweisung auf die allgemeinen und auf die Verhältnisse der Gesellschaft im Besondern verneinend beantworten müssen. In lezterer Richtung wird namentlich darauf verwiesen, daß das Unternehmen von den nächstbetheiligten schwyzerischen Gemeinden nicht gehörig unterstüzt werde, sofern bisher nur der kleinere Theil der von denselben zugesagten Subventionen (Fr. 60,000) einbezahlt worden sei.

Uebrigens wäre dieser Beitrag im Verhältniß des Bedarfs für den Bau der 44 Kilometer langen Bahn Pfäffikon-Brunnen ohne allen Belang und fremde Mittel herbeizuziehen für jezt und wahrscheinlich noch für längere Zeit unmöglich.

Unter diesen Umständen müßte die Bahngesellschaft über kurz oder lang dem Verfall der Konzession und damit dem Entzug des Eigenthums an der ausgebauten Linie Rappersweil-Pfäffikon entgegensehen, wenn ihrem eingangsgenannten Gesuch nicht entsprochen werden sollte. Es liegen nun aber keine Gründe vor, dies nicht zu thun, sofern das Theilstük Rappersweil-Pfäffikon auch abgetrennt von der Fortsezung der Linie in. der Richtung nach Brunnen betrieben werden und also ganz gut das Objekt einer Unternehmung bilden könne.

Aus dem Finanzausweis, den der Verwaltungsrath dem Gesuch beilegt, geht hervor, daß die Gesammtbaukosten des Stükes Rappersweil-Pfäffikon Fr. 1,150,000 betragen werden, woran Fr. 1,012,434 bereits bezahlt sind. Die weiter auszulegenden Summen auf diesen Bau werden die sämmtlichen noch vorhandenen Mittel bis auf den geringen Betrag von zirka Fr. 12,000 in Anspruch nehmen.

Die über das Gesuch der Bahngesellschaft angefragten Kantonsregierungen St. Gallen, Schwyz und Zug erhoben keine Einwendungen; St. Gallen unterstüzt dasselbe lebhaft unter Hinweisung darauf, daß die aus einer Ablehnung erwachsenden Verlegenheiten faktisch die Gemeinde Rappersweil, welche, durch die Verhältnisse gezwungen, Hauptträgerin des Unternehmens geworden sei, treffen, und deren enorme Anstrengungen für die Verwirklichung der Seedammbauten unnöthig und nuzlos erschweren würden.

1035 Die Brunnen vom 16.

für die worden :

Konzession für die Zürichsee-Gotthardbahn Rappersweilwurde am 25. Juni 1874 ertheilt. Durch Bundesbeschluß Dezember 1875 und 27. März 1877 sind die Fristen Abtheilung Pfäflikon - Brunnen '· folgendermaßen erstrekt

für Einreichung der finanziellen und technischen Vorlagen bis 25. Dezember 1878; für den Beginn der Erdarbeiten bis zum 1. April 1879 und für die Vollendung und die Inbetriebsezung der Bahn bis 1. April 1882.

Für Rappersweil-Pfäffikon wurde eine Fristerstrekung nie nachgesucht.

Betreffend den Betrieb der Streke Rappersweil-Pfäffikon hat der Verwaltungsrath der Gesellschaft einen Vertrag mit der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen vereinbart, dessen Genehmigung in der Februarsession dieses Jahres Ihnen beantragt, indessen noch nicht ausgesprochen wurde.

Die Thatsache der demnächstigen Inbetriebsezung der gedachten Streke bestätigt die Behauptung der Petenten hinsichtlich der Bedeutung derselben an sich und unterstüzt von vornherein das Gesuch des Verwaltungsraths der Zürichsee-Gotthardbahn. Eine Linie, deren Exploitationsfähigkeit auch ohne Hinzufügung der ursprünglich in Aussicht genommenen Fortsezung hergestelt ist und die im dermaligen Zustand mindestens erheblichen lokalen Interessen dient, soll nicht der Gefahr der in § 13 des Bundesgesezes betreffend den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen vorgesehenen Zwangsversteigerung ausgesezt werden für den Fall, daß jene Fortsezung nicht erstellt wird, und um so weniger im vorliegenden Fall, wo der Ausbau Hindernissen begegnet, zu deren Hebung die Gesellschaft unbestreitbar zu schwach ist.

Jene Gefahr wird abgewendet durch die gewünschte Zweitheilung des Konzessionsobjekts, welcher überdem die Regierungen der betheiligten Kantone sich nicht entgegenstellen. Auch der Bundesrath kennt keinen Grund , der ihn veranlaßen könnte, von dem Standpunkte der Wahrung der Rechte des Staates das Gesuch ablehnend begutachten zu sollen.

Wir empfehlen Ihnen demgemäß Genehmigung des nachfolgenden Beschlußentwurfs.

1036 Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3. Juni 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

.Konzessionsänderung für die Zürichsee-Gotthardbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Eingaben des Verwaltungsraths der Zürichsee-Gotthardtbahn vom 10. und 15. Mai 1878; und einer Botschaft des Bundesraths vom 3. Juni 1878, beschließt: 1. Die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rapperschweil nach Brunnen vom 25. Juni 1874 , deren Fristen hinsichtlich der Streke Pfäffikon-Brunnen durch Bundesbeschluß vom 16. Dezember 1875 und 27. März 1877 erstrekt worden sind, wird dahin abgeändert, daß die Ausscheidung der konzessionirten Linie in die zwei Sektionen Rappersweil-Pfäffikon und Pfäffikon-Brunnen bewilligt wird, in dem Sinne, daß das Versäumen der konzessionsmäßig angesezten Frist für die Sektion Pfäffikon - Brunnen nicht auch den Verlust der Konzession für das Theilstük RappersweilPfäffikon nach sich ziehen wird.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1Ü37

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Botschaft des

Bundesraths an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Grenzregulirung bei Konstanz.

(Vom 4. Juni 1878.)

ü Tit.

Indem wir Ihnen die mit dem Großherzogthum Baden abgeschlossene Uebereinkunft, betreffend die Grenzregulirung bei Konstanz sammt zudienendem Schlußprotokoll., zur Genehmigung unterbreiten, beehren wir uns, diese Vorlage mit nachstehendem Berichte zu begleiten.

Die Grenze zwischen dem Territorium des Großlverzogthums Baden bei Konstanz und der Schweiz läuft laut Art. l der Uebereinkunft, welche am 28. März 1831 zwischen Baden und dem Kanton Thurgau abgeschlossen worden ist, ,,von da an, wo auf der Ostseite der Stadt der ehemalige äußere Festungsgraben in den Bodensee einmündet, bis dahin, wo er westlich in den Rhein ausmündet, an dem äußern Rande der Grabenwand hin." Ueber die Grenze beider Länder auf der in östlicher Richtung anstoßenden Seefläche enthält diese Uebereinkunft keinerlei Bestimmungen.

Im Jahre 1872 erlitt die Uebereinkunft vom 28. März 1831 eine kleine Modifikation, als die schweizerische Nordostbahn in den Bahnhof in Konstanz eingemündet und der leztere auf Schweizergebiet erweitert wurde. Da bei den hiedurch veranlaßten Terrassirungen der alte Festungsgraben in jener Gegend zugeworfen, die

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Botschaft des Bundesraths an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzessionsänderung für die Zürichsee-Gotthardbahn. (Vom 3. Juni 1878.)

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Jahr

1878

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27

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08.06.1878

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1033-1037

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