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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreuend Erneuerung der eidg. Kassascheine.

(Vom 24. Mai 1878.)

Tit.!

Durch Bundesbeschluß vom 23. Brachmonat 1877 (in n. F., 120) wurde der Bundesrath behufs vorläufiger Dekung von Rechnungsdefiziten ermächtigt, im Laufe des Jahres 1877 verzinsliche Kassascheine bis auf den Belauf von 6 Millionen Franken auszugeben oder nöthigenfalls diese Summe auf dem Weg des Anleihens zu beschaffen.

Von seiner Befugniß Gebrauch machend, erhob der Bundesrath im Augstmonat vorigen Jahres obenerwähnte Summe, und zwar Fr. 2,000,000 durch die Emission 4 °/o einjähriger, resp. 5/4 jähriger Kassascheine und Fr. 4,000,000 gegen dreijährige 4 Va % Obligationen.

Von den ersteren verfallen Fr. 999,000 am 1. Oktober und Fr.

1,001,000 am 31. Dezember nächsthin, welche mithin entweder erneuert oder aber zurükbezahlt werden müssen.

Bei Stellung der Frage, ob Erneuerung oder Rükzahlung gewählt werden solle, ist vorerst der Stand unseres verfügbaren Staatsvermögens zu prüfen. Die Eidgenossenschaft besaß laut der leztabgelegten Rechnung:

1081 1) in Bankdepositen und Werthschriften 2) in verschiedenen Vorschüssen 3) in Baarschaft

. Fr.

,, ,,

zusammen 1) 2) 3} 4) 5j 6) 7} 8) 9)

6,884,375. 93 4,390,383. 95 1,965,359. 09

Fr. 13,240,118. 97

Davon sind in Abzug zu bringen : Das erforderliche Betriebskapital der eidgenössischen Staatskasse .

.

.

. F r . 1,500,000. -- Der Vorschuß für Fourragevorräthe .

. ,, 308,986. 99 Die Baarreserve für Truppenaufgebote . ,, 1,000,000. -- Der Vorschuß für Erweiterung der Schußlinie ,, 122,717. 63 Die Vorschüsse zur Einlösung von Postmandaten .

.

.

.

.

.

. 1,364,855. 3 5 Der Gegenwerth des Münzreservefondes . ,, 1,393,953. 10 Uneingelöste Obligationen und Zinscoupons ,, 44,862. 50 Der Gegeuwerth des Anleihensamortisationsfonds ,, 1,530,000. -- Büdgetirtes Defizit pro 1878 Fr. 2,376,000 Nachtragskredite wenigstens ,, 500,000 (voriges Jahr betrugen sie Fr. 988,000) ,, 2,876,000. -- Total der Abzüge Fr. 10,141,375. 57 Betrag der Kapitalien, Vorschüsse und Baarschaft Abzüge oder in runder Summe

Fr. 13,240,118. 87 ,, 10,141,375. 57

bleiben verfügbar Fr.

.

.

.

. fl

3,098,743. 40 3,000,000. --

Ganz abgesehen von der Kleinheit der Restanz kann der Bundesrath die diesjährige Heimzahlung der Kassascheine aus folgenden Gründen nicht befürworten : Einmal ist es noch ungewiß, bis wann der neue Zolltarif, welcher auf Grundlage der bestehenden Verfassung und der gefaßten Buudesbeschlüsse das einzige Mittel liefert, das Gleichgewicht in den Bundesfmanzen gänzlich herzustellen, in Kraft treten kann. Wenn, wie vorauszusehen, solches in der ersten Hälfte des künftigen Jahres schon nicht mehr der Fall sein könnte, so stände der eidg. Verwaltung in der nächsten Rechnungsperiode abermals ein Defizit bevor, welches um die I. Amortisationsquote Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

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1082 des Anleihens von 1871 sich noch vergrößern würde. Würde nun auf die kommende Verfallzeit die Rükzahlung der Kassascheine vollzogen, so wäre zur Dekung des pro 1879 eintretenden Defizites die Emission eines neuen Anleihens oder neuer Kassascheine erforderlich. Für die Erneuerung, wenigstens bis zur Verfallzeit der Obligationen (1. Oktober 1880), spricht übrigens auch der Umstand, daß auf jenen Zeitpunkt die Finanzlage des Bundes klarer erkennbar sein wird als gegenwärtig und dannzumal mit voller Sachkenntniß darüber wird entschieden werden können, ob das vorübergehende Anleihen von Fr. 6,000,000 zu konvertiren oder zurükzubezahlen sei. Endlich ist der politische Horizont noch keineswegs so klar, daß es angezeigt wäre, die vorhandenen Kassavorräthe und verfügbaren Mittel durch nicht nothwendige Rükbezahlungen zu schwächen.

Wenn nun auch nach der Ansicht des Bundesratb.es es schon zwar nicht im Wortlaute, jedoch im Sinne des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1878 liegt, daß die Erneuerung der fälligen Kassascheine durch eine neue Emission vom nämlichen Betrag in der Kompetenz des Bundesrathes liege, so glaubt derselbe doch, zur Vermeidung jeden Zweifels, hierüber eine besondere Vorlage machen zu sollen, und beehrt sich, auf vorgehende Erörterung gestüzt, der h. Bundesversammlung den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Gutheißung zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 24. Mai 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e u t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

1083 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Erneuerung von eidgenössischen Kassascheinen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. Mai 1878, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath ist ermächtigt an der Stelle der im Jahr 1877 ausgegebenen, am 1. Weinmonat 1878 und 1. Januar 1879 im Betrag von 2 Millionen Franken zahlfälligen Kassascheine eine Emission von neuen Kassascheinen, mit höchstens einjähriger Verfallzeit, im nämlichen Betrage anzuordnen und für solche bis auf Weiteres, wann sie fällig werden, jeweilen wieder neue auszugeben.

Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Regulirung der Ausgabe von Kassenscheinen.

(Vom 31. Mai 1878.)

Tit. !

In dem Bundesbeschlusse vom 23. Juni 1877, betreffend vorläufige Dekun von Defiziten (eidg. Gesezsammlung, Neue Folge, m. 120), ist folgendes Postulat enthalten: Der Bundesrath wird eingeladen, bis zur nächsten Session einen Gesezentwurf betreffend die Regulirung der Ausgabe von Bundeskassenscheinen vorzulegen.

Bei Prüfung der Sache wirft, sich zuerst die Frage auf, ob und inwieweit eine gesezgeberische Vorlage über 'diese Materie nothwendig oder nüzlich sei. Jedes Mal, wenn die Eidgenossenschaft bisher in die Lage versezt wurde, Anleihen zu erhoben, erhielt der Bundesrath lediglich die Ermächtigung zur Beschaffung der erforderlichen Summe; die Formen der Aufnahme und die Festsezung aller übrigen Bedingungen blieben der Kompetenz des Bundesrathes anheimgegeben. Es liegt auch in der Natur der Sache, daß weder die gesezgebende, noch die vollziehende Behörde hiervon sich aus zu bestimmen vermag, was sich nach den im betreffenden Zeitpunkte gegebenen Umständen und Verhältnissen des

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der eidg. Kassascheine. (Vom 24. Mai 1878.)

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1878

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15.06.1878

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