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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Revision der Bundesgesezgebung über die Organisation des Bundesrathes.

(Vom 14. Mai 1878.)

Tit.!

Die Notwendigkeit, die Organisation des Bundesrathes zu revidiren, ist seit Langem anerkannt. Sofort nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung hatte der Bundesrath die Prüfung der Frage angeordnet und es wurde ihm von seinem Departement des Innern im Jahr 1875 ein erster Gesezentwurf vorgelegt, dessen Berathung jedoch verschoben wurde, da mehrere Punkte noch näherer Untersuchung bedürftig erschienen. Nachdem sich dann die Ungleichheit der Vertheilung der Obliegenheiten unter die Departemente immer mehr und mehr fühlbar machte, wurde die Frage gegen Ende des vorigen Jahres wieder ernstlich an Hand genommen. Um die gleiche Zeit erließen die gesezgebenden Räthe, am 22. Dezember 1877, ein Postulat (Nr. 136), welches die Prüfung der Frage verlangte, ob nicht ein eidgenössisches Bau- und Eisenbahndepartement aufgestellt werden sollte. Mit Gegenwärtigem legt Ihnen der Bundesrath nicht bloß Bericht über diese Spezialfrage, sondern einen vollständigen Entwurf über Reorganisation der verschiedenen Departemente vor.

Das Bundesgesez über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes reicht, in die erste Legislativperiode des

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Bundes zurük: sie datirt vom 16. Mai 1849 (I, 49). Bis jezt sind an dieser Organisation nur zwei Abänderungen vorgenommen worden : die eine am 26. Januar 1860 (VI, 426), durch welche das Bauwesen dem Postdepartement abgenommen und dem Departement des Innern zugetheilt wurde; die andere vom 28. Juli 1873 (XI, 256), durch welche ein Eisenbahn- und Handelsdepartement organisirt und das Zollwesen mit dem Finanzdepartement verbunden wurde. Es ist nun klar, daß die bisherige Organisation den gegenwärtigen Bedürfnissen nicht mehr entspricht. Bei einzelnen Departementen brachte die successive Durchführung der neuen Bundesverfassung eine bedeutende Vermehrung der Obliegenheiten mit sich, die mit dem Erlasse von Ausführungsgesezen noch zunehmen wird.

Es ist daher nicht nur auf die seit 1874 gemachten Erfahrungen Rüksicht zu nehmen, sondern auch auf das, was für mehrere Departemente weiterhin in sicherer Aussicht steht. Dieß ist denn auch vom Bundesrath bei gegenwärtiger Vorlage geschehen.

Die gegenwärtige Organisation bietet hauptsächlich folgende zwei Uebelstände: 1. Das Departement des. Innern ist mit Geschäften viel zu sehr überladen. Dieses Departement, anfänglich das am mindesten beschäftigte, erhielt die meisten Geschäftszweige, die aus den durch die Revision von 1874 dem Bunde neu zugetheilten Kompetenzen herflossen. Bei zwanzig solcher neuen und dabei meistens sehr wichtigen Geschäftszweige wuchsen diesem Departemente zu, ohne daß ihm aber die zur Erfüllung der neuen Aufgabe erforderlichen Organe beigegeben worden wären. Ein solcher Zustand darf nicht länger andauern und liegt nicht im Interesse einer guten Verwaltung. Bei allem Eifer, bei aller Regsamkeit, ist es nicht anders möglich, als daß bei einer solchen Ueberbäufung einzelne Geschäfte liegen bleiben, und zudem ist es nur billig, daß die Geschäftslast so gleichmäßig als möglich unter die Mitglieder des Bundesrathes vertheilt werde.

2. Die Organisation des Postdepartements läßt seit Langem Manches zu wünschen. Der Vorsteher desselben ist genöthigt, seine Aufmerksamkeit und den größten Theil seiner Zeit einer Menge lästiger Detailfragen zu widmen, welche ihrer Natur nach einfach durch einen Beamten der Verwaltung erledigt werden sollten. Bereits im Jahr 1849 hatte man bei Erlaß des Gesezes über die Organisation des Postwesens im Art. 8
desselben die Aufstellung eines Generalpostdirektors, dem alle technischen Fragen zufallen sollten, in Aussicht genommen. Diese Ernennung, welche überflüssig scheinen mochte, so lange der Bundesrath nur wenige Ge-

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Schäfte zu behandeln hatte und so lange dem Départements viele Jahre nach einander ein in allen diesen Fragen bewandertes Bundesrathsmitglied vorstand, ist zu einer Notwendigkeit geworden, seitdem ein häufigerer Wechsel in der Person des Departementsvorstehers stattfindet. Es kommt in der That vor (und würde wohl auch künftig noch oft vorkommen), daß ein diesem Departemente vorgesezter Bundesrath dasselbe gerade dann verlassen muß, wenn er anfängt, in solchen Detailfrageu orientili zu sein. Sodann will uns auch scheinen, daß die Thätigkeit eines Mitgliedes des Bundesrathes weit besser angewendet werden könnte, besonders gegenwärtig, wo die Zahl der dieser Behörde zufallenden Geschäfte bedeutend angewachsen ist und noch alle Tage weiter anwächst.

Neben diesen zwei Hauptübelständen bestehen sodann noch einige andere minder wichtige, welche bisher vielleicht die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung m e h r auf sich zogen, die aber nach unserm Dafürhalten sich nicht dazu eignen, als Ausgangspunkt für eine Reorganisation des Bundesrathes zu dienen.

Es gilt dieß insbesondere von dem Gedanken, der dem Postulat Nr. 136 vom 22, Dezember 1877 zu Grunde liegt, wonach das Bau- und das Eisenbahnwesen zu e i n e m Departemente vereinigt werden sollten. Hiezu wurde niiin durch die scheinbare Analogie verleitet, welche zwischen diesen beiden Verwaltungszweigen besteht. Man sagte sich: die Ingenieure für Brüken- und Straßenbau könnten sich auch mit den Eisenbahnen befassen ; die Architekten, welche mit Bahnhofbauten u. s. w. zu thun haben, könnten auch die Bauten der Bundesverwaltuug besorgen; es dürfte für diese beiden, zur Zeit getrennten Zweige ein Oberingenieur genügen , und es ließen sich durch die nämlichen Ingenieure bei ihren Inspektionsreisen die Eisenbahnen u n d die Flußkorrektionen und durch die gleichen Architekten sowohl die Bahnhöfe als die eidgenössischen Gebäulichkeiten besichtigen, -- alles dieß sollte eine Ersparniß an Kräften , an Zeit und Geld ermöglichen.

Diese Ansicht scheint uns aber unstichhaltig zu sein. Es besteht keinerlei Analogie zwischen der Wasserbaupolizei, welche hauptsächlich das Baudepartement beschäftigt, und den Eisenbahiifragen. Die Thätigkeit der Beamten dieser zwei Departemente wird in ganz verschiedenen Regionen ausgeübt. Die Architektur ist für die Bundesverwaltung von
nur ganz untergeordnetem Belange. Die meisten unserer Bauten sind in Thun zentralisirt ; es würde daher weder für Ingenieur- noch für Architekturangelegenheiten aus einer -- übrigens fast unmöglichen -- Vereinigung dieser verschiedenen Funktionen in den gleichen Händen eine wirkliche

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Ersparniß herauskommen. Man müßte, wie bis anhin, diese zwei Verwaltungsabtheilungen gesondert halten und man würde schwerlich einen in so verschiedenen Geschäften gleich bewanderten Oberingenieur linden.

Allein selbst dann, wenn die durch das genannte Postulat angeregte Kombination wirklich Vortheile böte, so würde sie doch nicht den bedeutenderen Uebelständen abhelfen , auf welche wir aufmerksam gemacht haben. Wenn nämlich einerseits das Departement des Innern dadurch des Bauwesens enthoben würde, so fiele ihm notwendigerweise statt dessen der Ogrüßte Theil der O gegenwärtigen Handelsabtheilung, namentlich die Durchführung des Fabrikgesezes, zu ; denn welchem Departemente würden sonst die Fragen betreffend Industrie und Handel zugewiesen?

Und anderseits würde dem Postdepartement höchstens die administrative Abtheilung des Eisenbahnwesens zugetheilt, falls man überhaupt es thunlich fände, dieselbe von der technischen Abtheilung zu trennen, was aber verneint werden muß. Aus statistischen Angaben des Postdepartements geht hervor, daß, wenn ein General postdirektor wirklich funktioniren würde, der Departementsvorsteher in den Fall käme, drei Viertel seiner Zeit unbeschäftigt zu sein. Eine rationelle Organisation der Postverwaltung würde also dazu führen, für den Vorsteher dieses Departements eine Art Sinecure zu schaffen, wenn man ihm nicht gleichzeitig die Leitung eines andern Dikasteriums übertragen würde.

Dieß sind die Gründe, welche nach ernstlicher Prüfung der Frage den Bundesrath veranlaßten, den Gedanken aufzugeben, ein Eisenbahn- und Baudepartement einzuführen.

Zur Erreichung des Zwekes, den man bei einer Reorganisation des Bundesrathes sich vorsezen muß, und der im Ganzen in einer bessern Vertheilung der Obliegenheiten der Departemente besteht, schien uns nur e i n e Kombination entsprechend; es ist dieß folgende : Die ganze Eisenbahnabtheilung wird unter die Leitung des Vorstehers des Postdepartements gestellt; sodann wird aus der Handelsabtheilung und einem bedeutenden Theile der Obliegenheiten des Departements des Innern ein eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement gebildet.

Neben diesem Hauptresultat soll dann die Reorganisation der Departemente noch im Weitem eine bessere Regelung einzelner Detailfragen erzielen. So sind die der Bundesverwaltung seit 1874 neu zugefallenen Geschäftszweige ohne bestimmtere Regel diesem

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oder jenem Departemente zugetheilt worden. Künftig sollte aber jedem Departement eine besser abgegrenzte Aktionssphäre zugeschieden werden.

Vielleicht sucht man hinter unserm Antrage, das Eisenbahnmit dein Postwesen zu vereinigen, Tendenzen verschiedener Natur.

Von der einen Seite erblikt man darin möglicherweise die Absicht, auf diesem Wege eine andere eidgenössische Eisenbahnpolitik einzuführen. Die Einen werden finden, daß die Wichtigkeit dieser Abtheilung durch Vereinigung mit dem Postwesen vermindert werde, und daß diese Maßregel die Bedeutung haben könnte, als verzichte man darauf, neue Schritte auf der Bahn einer fortschreitenden Centralisation des Eisenbahnwesens zu thun. Andere mögen im Gegentheil glauben, der Bund wolle dadurch immer mehr die Eisenbahnvewaltung der Postverwaltung gleichstellen und in dieser Weise aus dem Ganzen nach und nach eine ausschließlich eidgenössische Angelegenheit machen.

Wir betonen , daß der Bundesrath bei seinem gegenwärtigen Vorschlage weder von der einen noch der andern dieser Tendenzen geleitet wurde. Die Eisenbahnpolitik des Bundes wird sich in der Weise fortentwikeln, wie die Zukunft es mit sich bringt, ob man nun ein besonderes Eisenbahndepartement behalte oder es mit einem andern Departemente vereinige. Uebrigens handelt es sich bei unserm Vorschlage nicht um eine Verschmelzung der Eisenbahnabtheilung mit dem Postwesen, sondern lediglich um eine Versezung derselben.

Für die gute Organisation des Korrespondenzwesens ist es von Vortheil, beide Verwaltungen in der nämlichen Hand zu vereinigen.

Die Fragen betreffend Fahrpläne und Tarife sind für beide Dienstzweige in enger Konnexität und man hat selbst mehrmals schon daran gedacht, das administrative Eisenbahninspektorat mit der Postverwaltung zu vereinigen ; aus anderweitigen Rüksichten aber erschien eine solche Versezung des Eisenbahnwesens nicht thunlich.

In andern Staaten, wie z. B. Baden und Württemberg, sind die beiden Verwaltungen auch ganz vereinigt unter der Benennung ,, Verkeh rsanstal ten".

Wie gesagt, ist also in unserm Vorschlage nichts Anderes zu suchen , als die Absicht, die verschiedenen Departementsgeschäfte so gleichmäßig und rationell als möglich zu vertheilen.

Eine zweite Frage, die sich aufdrängt, geht dahin, ob für ein Handels- und Landwirthschaftsdepartement hinlängliche Beschäftigung vorhanden sein wird. Vor dem Jahre 1873, d. h. vor Einführung eines Eisenbahndepartements, gab es ein Handels- und

948 Zolldepartement; seither wurde aber das Zollwesen mit dem Finauxdépartement vereinigt Es scheint uns nun zunächst, daß das Finanz- und Zollwesen bei einander belassen werden sollte, weil diese Zweige ganz gut zusammengehen und dem Departementsvorsteher eine ausreichende Aktionssphäre verschaffen. Die Handelsabtheilung, welcher wir die Durchführung des Fabrikgesezes überwiesen haben, wird schon von daher einen bedeutenden Arbeitszuwachs erhalten, und fügt man ihr noch hinzu die Prüfung und Besorgung einer Anzahl Geschäfte, die dem Departements des Innern abgenommen würden, als: Maß und Gewicht, gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigenthum, Oberaufsicht über Versicherungs- und Auswanderungswesen, Seuchenpolizei, landwirtschaftliche Fragen überhaupt, insbesondere Hebung der Pferdezucht, Maßnahmen gegen die Reblaus u. s. w., Forstpolizei in den Gebirgsregionen, Jagd und Fischerei, -- so wird man einen sehr bedeutenden Geschäftsumfang vor sich haben, der die Thätigkeit eines Departementsvorstehers vollauf in Anspruch nehmen dürfte.

Uebrigens behalten wir uns vor, die vorgeschlagene Neugestaltung des Nähern zu rechtfertigen, wenn wir zur Detailprüfung der Bestimmungen des Gesezentwurfs gelangen.

Wiewohl die beantragte Reorganisation zu einer vollständigen Umgestaltung der meisten Departemente führt, so schien es uns doch nicht nothwendig zu sein, Ihnen eine Totalrevision des Gesezes vom 16. Mai 1849 vorzuschlagen. Der erste Theil desselben enthält beinahe nur Bestimmungen, die der Bundesverfassung entlehnt sind oder auf Verwaltungsvorschriften Bezug haben, welche keiner Abänderung bedürfen. Ebenso verhält es sich mit dem lezten Theile, der die Organisation der Bundeskanzlei betrifft.

Der Bundesrath hat sich sodann gefragt, ob es wohl nothwendig sei, daß die innere Organisation der Vollziehungsbehörde gerade durch ein G es e z geregelt werde. Diese Organisation geht ihrer Natur nach ausschließlich oder fast nur die Mitglieder des Bundesrathes a n , indem laut Verfassung die departementsweise Geschäftsvertheilung keinen andern Zwek hat, als den, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern, wobei übrigens der gesammte, Bundesrath für das Beschlossene verantwortlich bleibt. Es scheint daher zwekmäßiger und praktischer, der Exekutive es zu überlassen, sich selbst nach bestem Ermessen
zu organisiren, und also nicht ein Gesez darüber zu erlassen, sondern sich mit einem Réglemente zu behelfen, welches. die Vollziehungsbehörde nach Bedürfniß abändern könnte. Käme die Frage zum ersten Male vor, so würde der Bundesrath nicht anstehen, Sie um Einräumung

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dieser Freiheit anzugehen, welche in verschiedenen Kautonen der Regierungsbehörde zusteht. Allein es ist zu berüksichtigen, daß die Bundesversammlung im Jahr 1849 für gut fand, diese Organisation durch ein Gesez zu normiren, und daß im Jahr 1873 das Eisenbahndepartement ebenfalls durch ein Gesez aufgestellt wurde.

Dagegen wurde die im Jahr 1860 verfügte Zutheilung3 des BauO O O wesens an das Departement des Innern durch einen bloßen Beschluß bewirkt.

Wegen einer solchen Frage will der Bundesrath aber nicht in der Bundesversammlung eine lange und müßige Kompetenzdebatte hervorrufen; will man ihm aber das Recht nicht zuerkennen, sich durch ein Reglement zu organisiren, so sollte man sich doch wenigstens, wie uns scheint, darauf beschränken, die vorgeschlagene Reorganisation zum Gegenstande eines bloßen Bundesbeschlusses zu machen, welcher, als ein Erlaß, der die Gesammtheit des Schweizervolks nicht berührt, der Referendumsfrist nicht bedarf. Wir beehren uns daher. Ihnen dieß in Vorschlag zu bringen.

Indem wir nun zur Detailprüfung des Entwurfes übergehen, haben wir zunächst Ihre Aufmerksamkeit auf unsere neue Redaktion des Art. 20, des ersten von den einer Abänderung unterworfenen Artikeln, hinzulenken. Die Bundesverfassung von 1848 wie die von 1874 enthält die Bestimmung: ,,Die Geschäfte des Bundesrathes werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder vertheilt. Diese Eintheilung hat aber einzig zum Zwek, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht von dem Bundesrathe als Behörde aus. " W'ollte diese Bestimmung buchstäblich genommen werden, so würden sämmtliche Stunden des Tages nicht hinreichen, die Aufgabe zu erfüllen, die dem Bundesrathe zufiele. Es hat sich denn auch seit Langem eine Praxis herausgebildet, derzufolge die Departemente eine Menge von Geschäften von sich aus erledigen und dem Bundesrathe nur die wichtigen Fragen vorlegen. Selbst mehrere Geseze haben diese Praxis bestätigt, indem sie gewisse Angelegenheiten diesem oder jenem Departemente zuweisen. Das Gesez von 1849 ist jedoch damit nicht im Einklang. Den Redaktoren desselben scheint die Möglichkeit vorgeschwebt zu haben, alle Geschäfte in pieno zu erledigen, so daß die Departemente nur ermächtigt wurden, sich in direkter Weise die zum Studium der verschiedenen Fragen erforderlichen Aufschlüsse zu verschaffen. Es schien uns daher nothwendig, den Gesezestext mit den faktischen Verhältnissen in Einklang zu bringen, weßhalb wir, trozdem der

950 Verfassungstext sich gleich geblieben ist, Ihnen eine Abänderung des Art. 20 des Gesezes beantragen zu sollen glaubten.

Hiemit glauben wir nicht, mit der Verfassungsbestimmung in Widerspruch zu kommen. Was schreibt denn dieselbe anders vor, als den Grundsaz, daß der Bundesrath als ein Ganzes anzusehen ist.> dessen Abtheilungen solidarisch sind? Die BundesverfassungO g wird daher weder dem Geiste noch dem Wortlaute nach vorlebt, wenn, gleichzeitig damit, daß den Departementen eine Kompetenz eingeräumt wird, die sie unmöglich entbehren können, dem Bundesrathe das Recht zuerkannt wird, über alle, bestrittenen Fragen definitiv zu entscheiden.

Der Art. 21 hat keine Abänderung erlitten.

Im Art. 22 beschränken wir uns darauf, die Departements; so bündig als möglich aufzuzählen, übrigens unter Beibehaltung der Reihenfolge im Geseze von 1849. So sagen wir, statt Departement des Innern und des Bauwesens -- einfach : Departement des Innern; statt Justiz- und Polizeidepartement -- Justizdepartement; statt Finanz- und Zolldepartement -- Finanzdepartement; das sechste Departement erhält die Benennung Handels- und Landwirthschaftsdepartement; für das siebente Departement gäbe es im Deutschen eine allgemeine, eben so bündige als erschöpfende Bezeichnung : ,,Verkehrsanstalten"; irn Französischen ließ sich dies jedoch nicht befriedigend wiedergeben, so daß die Benennung Eisenbahn- und Postdepartement hiefür angenommen wurde.

Art. 23. Politisches Departement. Die Obliegenheiten dieses Departements, wurden vermehrt um die Einbürgerung von Ausländern in der Schweiz, mit welchem Geschäftszweige sich dasselbe bereits seit dem Inkrafttreten des sachbezüglichen Bundosgesezes (1.Januar 1877) beschäftigt. Es veranlaßt derselbe eine sehr zahlreiche Korrespondenz.

Das Gesez von 1849 reihte unter die Obliegenheiten dieses Departements auch den Abschluß von Verträgen aller Art, mit Vorbehalt der Mitwirkung der andern Departements, wenn die Verträge Geschäfte betreffen, die in ihr Ressort fallen. Diese Vorschrift wurde jedoch nicht regelmäßig beobachtet; vielmehr wurde meistens das betreffende Departement beauftragt, die einschlägigen Verträge selbst zu verhandeln und die Ratifikationen auszutauschen.

Wir hielten es für angemessen , auch in diesem Punkte das Gesez mit den t tatsächlichen Verhältnissen in Einklang zu
sezen, und es wurde daher in Ziffer l von Art. 23 die Stelle betreffend die Verträge weggelassen. Es versteht sich übrigens, daß Verträge politischer Natur vom politischen Departement zu behandeln sind.

951 Art. 24. Departement des Innern. Im Jahre 1848 hatte dieses Departement sehr wenig Arbeit. Der Vorsteher desselben, unterstüzt von einem einzigen Sekretär, konnte sich mit der eidgenössischen Statistik selbst befassen. Diese Situation änderte sich gewaltig, und es vermehrten sich die Obliegenheiten dieses Departements im gleichen Verhältnis wie dessen Budget, welches sich wie folgt gestaltete : 184'9 .

. Fr.

1,600 1860 .

. ,, 68,700 1870 .

. ,, 1,363,360 1878 .

. ,, 2,640,022 Wir haben bereits oben bemerkt, welche Geschäftszweige wildem Departement des Innern wegzunehmen und dem Handelsund Landwirthschaftsdepartemente zuzutheilen beantragen. Wir wollen nun diejenigen bezeichnen, welche ihm nach unserm Entwurfe verbleiben würden.

Das Departement hätte unter sich : alles, was auf die allgemeine Organisation der Bundesbehörden Bezug hat; die Aufsicht der Bundeskanzlei und des Archivs und die Verwaltung der eidgenössischen Bibliothek. Betreffend leztere ist zu bemerken, daß dieselbe gegenwärtig mehr als 20,000 Hände zählt, daß die jährliche Bewegung der geliehenen und erstatteten Bücher 1500 bis 2000 beträgt, und daß die Besorgung der Einschreibungen, des Ankaufs neuer Werke u. s. \v. dem Departemente viel zu Üiun gibt.

Per öffentliche Unterricht der verschiedenen Stufen, womit der Bund sich zu befassen hat, würde auch diesem Departement zufallen.

Außer der Oberaufsicht über die polytechnische Schule wird dei-Primarunterricht ohne Zweifel ein immer zunehmendes Aktionsfeld eröffnen. Ebenso wäre das Departement des Innern mit allen Fragen betraut betreffend wissenschaftliche, literarische und künstlerische Unternehmungen, die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten, öffentliches Gesundheitswesen (Seuchen, Impfung, Geheimmittelverkauf).

Es ist hervorzuheben, daß z. B. die Organisation und Besorgung der Prüfungen für die ärztlichen Berufsarten eine bedeutende Arbeit verursachen werden ; ebenso die Führung des Civilstandswescns und die Statistik.

Endlich würde das Departement das Bauwesen beibehalten, welches, beim Hinzukommen des neuen Wasserbaupolizeigesezes, einen immer bedeutenderen Geschäftszweig abgeben wird.

Art. 25. Justizdepartement. Das neue Gesez über die Bundesrechtspflege hat zur Folge, daß für dieses Departement viele Re-

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kurse wegfallen, die nnn vom Bundesgericht, erledigt werden.

Dagegen hat dieses Departement sich mit der Ausarbeitung der Bundes°;eseze über civilrechtliche Materien zu befassen. Wir hielten o es für angemessen, demselben im Allgemeinen die Prüfung aller Rekurse zu überweisen, die sich auf Vei-fassungsbestiminungen stüzen, welche die Rechte von Bürgern und Behörden gewährleisten. Hiezu fügten wir noch die Fragen betreffend eidgenossische Wahlen und Abstimmungen, sowie die PrüfungO und MitwirkungO O l bei der Ausarbeitung von Konkordaten, welche ihrer Natur nach nicht eher zum Geschäftskreise eines andern Departements passen.

Art. 26. Militärdepartement. Dieses Departement ist sehr überhäuft; doch ist es nicht möglich, ihm einen Theil seiner Obliegenheiten abzunehmen. Der einzige P u n k t , über welchen ein Entscheid gefaßt werden kann, betrifft den Bezug der Militärtaxe.

Wir ßnden, daß derselbe dem Finanzdepartement übertragen werden darf.

Art. 27. Finanzdepartement. Außer dem Bezüge des Militärpflichtersazes übertragen wir demselben die Aufsicht über Banknotenemission, für die Zeit, wo ein Bundesgesez darüber erlassen sein wird. Inzwischen würde die Prüfung der auf Art. 39 der Verfassung sich stüzenden Rekurse dem Justizdepartement zufallen.

Die Frage, ob man die Abschließung von Handelsverträgen dem Zolldepartement zutheilen soll, scheint uns verneint werden zu müssen, einerseits weil man diesem Departement das nöthige Personal beigeben müßte, und anderseits weil das sechste Departement diese Funktion beibehalten muß.

Es versteht sich übrigens, daß das Zolldepartement mit dem Handelsdepartement bei den Vorarbeiten für solche Vertragsnegocirungen mitwirken wird.

Art. 28. Das Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Zum Nachweise, daß dieses neue Departement hinlänglich beschäftigt sein wird, diene die nachfolgende Aufzählung der Geschäfte, die dasselbe laut den Koutrolen des Departements des Innern und der Handelsabtheilung in den Jahren 1876 und 1877 zu erledigen gehabt hätte. Die Ziffern l und folgende beziehen sich auf die im Art. 28 erwähnten Gegenstände :

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1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

1876 543 540 173 494 485 58 290 19 170 388 140 225 32o 77

1877 467 560 222 323 1018 126 215 33 110 563 380 331 471 78,

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Es ist klar,'daß die successive Durchführung des Fabrikgesezes dem Departement einen bedeutenden Arbeitszuwachs bringen wird.

Ebenso wird die Oberaufsicht über das Versicherungs- und Auswanderungswesen viel Z'i thun geben, sobald einmal ein Bundesgesez erlassen sein oder auch ohne ein solches nöthig erachtet wird, eine wirksame Aufsicht auszuüben. Sodann werden die landwirthschaftlichen Angelegenheiten (Phylloxéra, Doryphora, Viehseuchen u. s. w.) wahrscheinlich an Zahl und Wichtigkeit zunehmen; ebenso die Fragen betreffend industrielles Eigenthum.

Fraglich kann erscheinen, ob es angemessen sei, die Forstverwaltung von der Straßenbauverwaltung zu trennen. Auf den ersten Blik könnte man finden, die Polizei über Wasserbau und über das Forstwesen im Hochgebirge sollte beisammen bleiben.

Die von uns seit mehreren Jahren gemachte Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß dieß nicht unerläßlich ist. Diese zwei Verwaltungen haben nur sehr wenige Beziehungen zu einander. In Frankreich hat man kürzlich die Forstverwaltung vom Finanzministerium abgelöst und dem Akerbaudepartement zugetheilt, während das Straßenbauwesen dort stets zum Ministerium für öffentliche Bauten gehörte.

Jagd und Fischerei sollten auch mit der Forstverwaltung verbunden sein, welche ganz gut im Falle sein dürfte, die Oberaufsicht darüber auszuüben. In Frankreich ist das Jagdwesen unter der Aufsicht der Forstverwaltung, die Fischerei unter der Straßenbauverwaltung; allein es ist davon die Rede, beide in die Hände deierstem Verwaltung zu legen.

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Art. 29. Eisenbahn- und Postdepartement. Die Geschäfte, welche im Jahr 1876 vom Vorsteher des Postdepartements behandelt wurden, belaufen sich auf 3152. Wir glauben, daß mit einem Generalpostdirektor der Vorsteher des Departements um mehr als drei Viertel seiner jezigen Beschäftigungen wird erleichtert werden, was ihm gestatten wird, die erforderliche Zeit und Fürsorge den Eisenbahnangelegenheiten zu widmen. Uebrigens verweisen wir wegen dieses Departements auf das weiter oben Gesagte.

Die neue Organisation soll mit der neuen Legislativperiode, d. h. am 1. Januar 1879, in Kraft treten. Sie erfordert auch eine Reorganisation der Beamtungen in verschiedenen Departementen, welche durch unsern Entwurf besonders umgestaltet werden. Diese Reorganisation ist Gegenstand einer eigenen Botschaft, auf welche wir verweisen, indem wir hier wie dort uns dahin aussprechen, daß diese beiden Angelegenheiten mit einander in der nächsten Junisession der Bundesversammlung behandelt «'erden sollten.

Indem wir Ihnen unsere Vorschläge empfehlen , versichern wir Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. Mai 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Dei- B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

955 (Entwurf)

Bundesfoeschluss betreffend

Abänderungen der Bundesgesezgebung über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom

14. Mai 1878, beschließt: Art. 1.

Die Artikel 20 bis 29 des Bundesgesezes vom 16. Mai 1849 (I, 49) über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes werden, in gleichzeitiger Aufhebung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1873 (XI, 256), 'durch folgende Bestimmungen ersezt : Art. 20. Die Geschäfte des Bundesrathes werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder vertheilt. Diese Eintheilung hat aber einzig zum Zwek, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern ; der je%veilige Entscheid geht von dem Bundesrathe als Behörde aus (Art. 103 der Bundesverfassung).

Unter Vorbehalt endgültigen Entscheides des Bundesrathes erledigen die Departemente von sich aus die Geschäfte, welche ihnen, sei es kraft gesezlicher Bestimmungen, sei es infolge besonderer Schlußnahmen des Bundesrathes, überwiesen sind.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd II

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Art. 21. Streitige Kompetenzfragen zwischen den Departementen entscheidet der Bundesrath. Kommen Geschäfte vor, welche in den Bereich mehrerer Departemente einschlagen, so werden alle zum Berichte aufgefordert, und der Bundesrath bezeichnet das Departement, welches den Hauptbericht erstatten soll.

Art. 22. Der Bundesrath theilt sich in folgende sieben Departemente : 1) Das politische Departement.

2) Das Departement des Innern.

3) Das Justizdepartement.

4) Das Militärdepartement.

5) Das Finanzdepartement.

6) Das Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

7) Das Eisenbahn- und Postdepartement.

Der Bundesrath nimmt alljährlich die Vertheilung der Departemente vor, und jedes Mitglied ist gehalten, eines derselben zu übernehmen.

Für die Fälle von Abwesenheit und Verhinderung wird jedem Departementsvorsteher ein Stellvertreter bezeichnet.

Art. 23. Dein p o l i t i s c h e n D e p a r t e m e n t liegt die Vorberathung und Besorgung folgender Geschäfte ob : 1) Der Verkehr mit auswärtigen Staaten und deren Stellvertretern.

2) Der Verkehr mit den Gesandtschaften und Konsuln der Schweiz im Auslande.

3) Die Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen oder deren Stellvertretern.

4) Prüfung derjenigen Verträge, welche die Kantone von sich aus mit ausländischen Behörden abzuschließen befugt sind.

5) Wahrung der Unabhängigkeit, Neutralität und Sicherheit der Eidgenossenschaft gegen Außen im Allgemeinen, sowie der völkerrechtlichen Verhältnisse im Besondern.

957 6) Ueberwachung und Regulirung der Grenzverhältnisse zu dem Auslande.

7) Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung im Innern.

8) Einbürgerung von Ausländern in der Schweiz.

Art. 24. Dem D e p a r t e m e n t des I n n e r n liegt die Vorberathung und Besorgung folgender Geschäfte ob : 1) Die Geseze, Verordnungen und Beschlüsse über die Organisation und den Geschäftsgang der Bundesbehörden.

2) Die Organisation der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen.

3) Die Ueberwachung der Bundeskanzlei und der Archive; die Besorgung der eidgenössischen Bibliothek.

4) Die Grenz- und Gebietsverhältnisse der Kantone unter sich, soweit nicht das Bundesgericht hierin zuständig ist.

5) Die eidgenössische Universität und die anderweitigen vom Bunde errichteten oder unterstüzten Anstalten für höhern Unterricht.

6) Die Aufsicht für das Primarschulwesen.

7) Die Beiträge an wissenschaftliche, literarische und künstlerische Unternehmungen (mitlnbegriff von Ausstellungen solcher Art).

8) Die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten.

9) Das öffentliche Gesundheitswesen.

10) Die Statistik der Schweiz.

11) Die Besorgung des Civilstandwesens und Schuz des Rechtes zur Ehe.

12) Die Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines Kantons, welche in einem andern Kanton erkranken oder sterben.

13) Die eidgenössischen Bauten.

14) Die Oberaufsicht.über die Straßen und Brüken, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.

958 15) Die Wasserbaupolizei im Hochgebirge.

16) Die Ueberwachung der Ausführung und Unterhaltung der Flußkorrektions- und anderer vorn Bunde außerhalb des eidgenössischen Forstgebietes unterstüzten Wasserbauwerke.

Art. 25. Dem J u s t i z d e p a r t e m e n t liegt die Vorberathuug und Besorgung folgender Geschäfte ob : 1) Die Ueberwachung der allseitigen genauen Erfüllung der Bundesverfassung und der Bundesgeseze im Allgemeinen, soweit dieselbe nicht andern Departementen übertragen ist.

2) Gewährleistung der Kantonsverfassungen.

3) Bearbeitung der Bundesgeseze über zivil- und strafrechtliche Materien.

4) Einbürgerung der Heimatlosen.

5) Prüfung der Verträge (Konkordate) u n t e r den K a n t o n e n und Mitwirkung bei dem Abschlüsse derselben, soweit der Inhalt dieser Verträge nicht in den Geschäftskreis eines andern Departements gehört.

· 6) Behandlung der Verträge und Uebereinkünfte mit a u s w ä r t i g e n S t a a t e n über Auslieferung und über polizeiliche und zivilrechtliche Verhältnisse.

7) Verfügungen bezüglich der Handhabung der bundesmäßigen Rechte des Volkes und der Bürger, wie der Behörden, insbesondere die Prüfung von Beschwerden administrativer Natur, betreffend : a. Die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 und 39 der Bundesverfassung).

b. Spielhäuser und Lotterien (Art. 36).

c. Die Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter (Art. 43, 45 und 47).

d. Die e i d g e n ö s s i s c h e n Wahlen und Abstimmungen.

e. Die Gültigkeit k a n t o n a l e r Wahlen und Abstimmungen.

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f. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen etc. (Art. 49, 50 und 51 der Bundesverf.).

g. Die Verfügung über die Begräbnißpläze (Art. 53).

h. Die Anstände herrührend aus denjenigen Bestimmungen der Staatsverträge mit dem Auslande, welche sich auf Niederlassung, Befreiung von Militärpflichtersaz und Freizügigkeit beziehen.

i. Das Vereinsrecht und die Freiheit der Presse.

8) Vollziehung der bundesgerichtlichen Urtheile.

9) Die Einleitung und Ueberwaehimg der Strafuntersuchungen, auf welche die Buadesgeseze über das Bundesstrafreoht und die Werbung sich beziehen , und die Vollziehung der Urtheile, welche in Anwendung dieser Geseze von kantonalen Gerichten erlassen worden sind.

10) Die Prüfung und- Behandlung der Auslieferungsangelegenheiten , sowie die Ueberwaehimg der Vollziehung der in der Schweiz oder vom Auslande bewilligten Auslieferungen.

11) Die Handhabung der politischen und gewöhnlichen Fremdenpolizei, soweit leztere in der Kompetenz des Bundes liegt.

Art. 26. Dem M i l i t a r d é p a r t e m e n t steht die Vorprüfung und die Besorgung der das Militärwesen beschlagenden Geschäfte zu; darunter sind nach Maßgabe der Militärorganisation namentlich verstanden : 1) Militärische Gebietseintheilung.

2) Rekrutirung.

3) Organisation des Heeres, Ernennung und Entlassung von Offizieren und Besezung von Kommandostellen.

4) Unterricht, einschließlich Vorunterricht und militärischer Unterricht arn Polytechnikum.

5) Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung.

6) Besoldung und Verpflegung.

960.

7) Rechtspflege.

8) Landestopographie.

9) Landesbefestigung.

10) Mobilisirung des Heeres, Instruktionen für den General.

11) Ergänzung der Feldarmee.

12) Militärpensionen.

13) Ueberwachung der Vollziehung der Militärorganisation in den Kantonen.

Art. 27. Dem F i n a n z d e p a r t e m e n t liegt die Vorberathung und Besorgung folgender Geschäfte ob: a. Im Finanzwesen.

1) Die Geseze, Verordnungen und Instruktionen über die Finanz- und Staatskasseverwaltung.

2) Die Verwaltung der Liegenschaften, soweit nicht andere Departemente damit beauftragt sind, und der eidgenössischen Fonds, sowie die Vorkehrungen für Darleihen und deren Ueberwachung.

3) Maßnahmen betreffend die Bestimmung der Geldskala und allfälliger Beiträge der Kantone an die Ausgaben der Eidgenossenschaft.

4) Aufstellung des jährlichen Voranschlages und der Staatsrechnung.

5) Die Aufsicht über die Staatskasse und das gesammte Rechnungswesen der Eidgenossenschaft.

6) Die Aufsicht über Ausgabe und Zirkulation voii Banknoten, nachdem ein Bundesgesez darüber erlassen sein wird.

7) Die Pulververwaltuug.

8) Das Münzwesen.

9) Der Bezug der Militärpflichtersazsteuer.

b. Im Zollwesen.

1) Die Geseze, Verordnungen und Instruktionen über Organisation, Tarife und Verwaltung des Zollwesens.

2) Zollverwaltung und Bezug der Zollgebühren.

3) Beaufsichtigung des Bezuges der den Kantonen bewilligten Verbrauchssteuern.

961 4) Mitwirkung bei den Vorarbeiten für die Revision der Handelsverträge.

Art. 28. Dem H a n d e l s - und L a n d w i r t h s c h a f t s d e p a r t e m e u t liegt die Vorberathung und Besorgung folgender Geschäfte ob : 1) Förderung des Handels- und Gewerbewesens im Allgemeinen, wozu der Verkehr mit den Handelskonsuln, soweit derselbe sich auf Handel und Auswanderung bezieht, gehört.

2) Die Vorarbeiten für Abschließung von Handelsverträgen.

3) Anstände über den internationalen Verkehr.

4) Maß und Gewicht.

5) Ausstellungen im In- und Auslande (mit Ausnahme von Schul- und Kunstausstellungen.)

6) Ausführung des Fabrikgesezes.

7) Schuz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigenthums auf Grund von Bundesgesezen oder internationalen Verträgen.

8) Aufsicht über die Versicherungsgesellschaften.

9) Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen und Beiträge an landwirtschaftliche Unternehmungen im Besondern.

10) Viehseuchenpolizei.

11) Allgemeine Maßnahmen gegen Schädlichkeiten, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

12) Forstpolizei im Hochgebirge.

13) Ausübung der Jagd und Fischerei, soweit die Aufsicht dem Bunde zukommt.

14) Aufsicht über das Auswanderungswesen.

Art. 29. Dem E i s e n b a h n - u n d P o s t d e p a r t e m e n t liegt die Vorberathung und Besorgung folgender Geschäfte ob : a. Im Eisenbahnwesen.

1) Die Geseze und Verordnungen über Bau und Betrieb der Eisenbahnen ; Eintheilung und Zurükziehung der Konzessionen.

962

2) Expropriationsangelegenheiten, mit Ausnahme von Eisenbahnverpfändungen.

3) Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen, welche für die Eisenhahngesellschaften aus den G-esezen und Konzessionen herfließen.

b. Im Postwesen.

1) Die Geseze und Verordnungen über die Organisation des Postwesens.

2) Die Leitung und Ueberwachung des Postdienstes.

c. Im Telegraphenwesen.

1) Die Geseze und Verordnungen über die Organisation des Telegraphenwesens.

2) Die Leitung und Ueberwachung des Telegraphendienstes.

Art. 2.

Durch gegenwärtigen Bundesbeschluß werden die Artikel 20--29 des Bundesgesezes vom 16. Mai 1849 (T, 49), sowie das ganze Bundesgesez vom 28. Juli 1873 (A. S. XI, 256) aufgehoben.

Derselbe tritt mit dem 1. Januar 1879 in Kraft.

Art. 3.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Bundesbeschlusses beauftragt, welcher, als nicht vom allgemeinem Interesse, den Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, nicht unterworfen ist.

963

Eidgenössische Medizinalprüfungen.

Verzeichniss der

am 21. Mai 1878 vom Bundesrath ernannten Mitglieder und Suppleanten der eidg. Kommissionen für Prüfung von Aerzten, Apothekern und Thierärzten.

In ,, ,, ,, ,,

A. Leitender Ausschuss.

(Lokalpräsidenten.)

Basel: Hr. Dr. Fr. Müller.

Bern: ,, Dr. Chr. Müller.

Genf: ,, Prof. K. Vogt.

Lausanne : ,, Dr. Recordon.

Zürich : ,, Sanitätsrath L. Meyer.

Suppleanten: Hr. Dr. Sonderegger in St. Gallen.

,, Dr. L. Guillaume in Neuenburg.

B. Prüfungskommissionen, In Basel.

1. Medizinische Sektion.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Mitglieder : Hr. Dr. Ed. Hagenbach-Bischoff, Professor der Physik, in Basel.

,, Dr. Kollmann, Professor der Anatomie und Histologie, in Basel.

964 Hr. Dr. F. Miescher, Sohn, Professor der Physiologie, in Bnsel.

,, Dr. J. Piccard, Professor der Chemie, in Basel.

,, Dr. L. Rütimeyer, Professor der vergleichenden Anatomie, in Basel.

Suppleanten : Hr. Dr. Fr. Burckhardt, Professor, in Basel.

,, Dr. F. Krafft, außerord. Professor der Chemie, in Basel.

,, H. Mühlberg, Professor an der Kan^onsschule in Aarau.

j) Dr. Pfeffer, Professor der Botanik, in Basel.

Hr.

,, ,, ,, ,, ,,

b. F a c h p r ü f u n g .

Mitglieder : Dr. J. J. Bisch off, Professor der Geburtshilfe, in Basel.

Dr. H. Immermann, Professor der innern Pathologie, in Basel.

Dr. Reiffer, Sanitätsrath, in Frauenfeld.

Dr. Moriz Roth, Professor der pathologischen Anatomie, in Basel.

Dr. Fr. Schuler, Professor der Pathologie, in Mollis.

Dr. A. Socin, Professor der Chirurgie, in Basel.

Suppleanten : Hr. Dr. A. Hägler, praktischer Arzt, in Basel.

,, Dr. Ed. Hagenbach - Burckha.rd , außerordentlicher Professor und Direktor des Kinderspitals in Basel.

,, Dr. Rud. Massini, außerordentlicher Professor und Direktor der Poliklinik in Basel.

,, Dr. Zehnder, praktischer Arzt, in Stein (Frickthal).

Leitende Examinatoren : für das propädeutische Examen : Hr. Prof. Dr. Kollmann.

,, ,, Fachexamen: ,, Prof. Dr. Socin.

2. Pharmazeutische Sektion.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Mitglieder : Hr. Ferd. Schneider, Apotheker, in Basel.

,, Professor Dr. Fr. Burckhardt in Basel.

Suppléant: Hr. Dr. K. Bulacher in Basel.

965 b. F a c h p r ü f u n g .

Hr.

,, y ,, ,,

Mitglieder : Ferd. Schneider, Apotheker, in Basel.

Dr. Merklein, Professor an der Kantonsschule in Schaffhausen.

Dr. K. Bulacher in Basel.

Ed. Hagenbach, Professor der Physik, in Basel.

Jul. Piccard, Professor der Chemie, in Basel.

Suppleanten : Hr. Otto Lindt, Apotheker, in Aarau.

,, Ruepp, Apotheker, in Sissach.

Leitender Examinator für propädeutische und Fachexamen: Hr. Ferdinand Schneider.

In Bern.

1. Medizinische Sektion.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Hr.

,, ,, ,, ,,

Mitglieder: Dr. Christ. Aeby, Professor der Anatomie, in Bern.

Dr. G. Valentin, Professor der Physiologie, in Bern.

Dr. Aimé Forster, Professor der Physik, in Bern.

Dr. Val. Schwarzenbach, Professor der Chemie, in Bern.

Prof. Lang, Rektor der Kantonsschule in Solothurn.

Suppleanten : Hr. Dr. Is. Bachmann, Professor der Geologie, in Bern.

^ Dr. G. Sidler, Professor der Mathematik etc., in Bern.

^ Dr. W. Trechsel, Lehrer an der landwirtschaftlichen Schule auf der Rütte.

b. F a c h p r ü f u n g .

Hr.

,, ,, ,, ,, ,,

Mitglieder : Dr. H. Quincke, Professor der innern Pathologie, in Bern.

Dr. Th. Kocher, Professor der Chirurgie, in Bern.

Dr. P. Müller, Professor der Geburtshilfe, in Bern.

Dr. Aug. Kottmann, Spitalarzt, in Solothurn.

Dr. Virchaux, praktischer Arzt, in Locle.

Dr. Th. Langhans, Professor der pathologischen Anatomie in Bern.

966 Hr.

,, ,, ,, ,,

Suppleanten : Dr. Dan. Jonquière, Professor der Materia medica, in Bern.

Dr. R. 0. Ziegler, Arzt, in Bern.

Dr. Girard, Dozent der Chirurgie, in Bern.

Dr. Em. Niehans-Bovet, praktischer Arzt, in Bern.

Dr. Andr. Müller, praktischer Arzt, in Altdorf.

Leitende Examinatoren: für das propädeutische Examen: Hr. Prof. Dr. Aeby.

p ,, Fachexamen: _ Prof. Quincke.

2. Pharmazeutische Sektion.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Mitglieder: Hr. Dr. P. .Perrenoud, Staatsapotheker, in Bern.

v Dr. Beruh. Studer jun., Apotheker, in Bern.

,, Dr. Is. Bachmann, Professor der Geologie, in Bern.

Suppleanten : Hr. R. Schobert, Apotheker, in Bern.

,, Paul Fueter, Apotheker, in Burgdorf.

b. F a c h p r ü f u n g .

Hr.

,, ,, ,, ,,

Mitglieder : Dr. P. Perrenoud, Staatsapotheker, in Bern.

Dr. Beruh. Studer jun., Apotheker, in Bern.

Dr. Val. Sehwarzenbach, Professor der Chemie, in Bern.

Otto Suidter, Apotheker, in Luzern.

Dr. Aimé Förster, Professor der Physik, in Bern.

Hr.

,, ,, ,,

Suppleanten : Alb. Pfeehler, Apotheker, in Solothurn.

R. F. Kupfer, Apotheker, in Herzogen buchsee.

Paul Fueter, Apotheker, in Burgdorf.

Prof. Dr. Bachmann, in Bern.

, Leitender Examinator für propädeutische und Fachexamen: Hr. Dr. Perrenoud.

967

Hr.

,, ,, ,, Hr.

3. Thierärztliche Sektion.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Mitglieder: Hartmann , Professor der Anatomie an der Thierarzneischule in Bern.

Dr. Isid. Bachmann, Professor, in Bern.

Dr. Aimé Forster, Professor, in Bern.

Dr. Val. Schwarzenbach, Professor, in Bern.

Suppléant : Henri Berdez, Professor an der Thierarzneischule in Bern.

b. F a c h p r ü f u n g .

Mitglieder : Hr. v. Niederhäusern, Direktor der Thierarzneischule in Bern.

,, Hartmann, Professor an der Thierarzneischule in Bern.

,, H. Berdez, Professor an der Thierarzneischule in Bern.

,, Hübscher, Thierarzt und Sanitätsrath, in Luzern.

Suppléant: Hr. Gillard, Kantonsthierarzt, in Locle.

In. Oenf.

Hr.

,, ,, ,, ,, ,, ,, Hr.

,, ,, ^

1. Medizinische Sektion.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Mitglieder : Dr. Louis Soret, Professor der Physik, in Genf.

Denis Monnier, Professor der Chemie, in Genf.

Dr. J. Müller, Professor der Botanik und Direktor des botanischen Gartens in Genf.

Dr. G. Duplessis, Professor der Zoologie, in Lausanne.

Dr. Laskowski, Professor der Anatomie, in Genf.

Dr. Zahn , Professor der pathologischen Anatomie und Histologie, in Genf.

Dr. M. Schiff, Professor der Physiologie, in Genf.

Suppleanten : Dr. Raoul Pictet, Ingenieur, in Genf.

Aloïs Humbert, Mitglied der Museumskommission in Genf.

Dr. H. Fol, Professor der Embryogenie, in Genf.

Dr. A. d'Espine, Professor der Medizin, in Genf.

968

Hr.

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,, ,, ,, Hr.

,, ,, ,, für ,,

Hr.

,, ,, Hr.

b. F a c h p r ü f u n g .

Mitglieder: Dr. Revilliod, Professor der innern Klinik, in Genf.

Dr. Julliard jun., Professor der Chirurgie, in Genf.

Dr. Vaucher, Professor und Direktor der Entbindungsanstalt in Genf.

Dr. W. Zahn, Professor der pathologischen Anatomie, in Genf.

Dr. de Cérenville, Chefarzt des Kantonsspitals in Lausaune.

Dr. Nicolas, Arzt, in Neuenburg.

Suppleanten : Dr. Gautier, Arzt, in Genf.

Dr. J. L. Prévost, Professor der Medizin, in Genf.

Dr. J. L. Reverdin, Professor der Chirurgie, in Genf.

Dr. Ducellier, Arzt, in Carouge.

Leitende Examinatoren: das propädeutische Examen: Hr. Dr. Laskowski.

,, Fachexamen: ,, Dr. Julliard.

2. Pharmazeutische Sekfion.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Mitglieder : L. Michaud, Präparator am chemischen Laboratorium in Genf.

Charl. Léop. Bader, Apotheker, in Genf.

Alf. Schmidt, Apotheker, in Genf.

Suppléant: Ed. Testuz, Apotheker, in Genf.

b. F a e h p r ü fu n g.

Mitglieder : Hr. Dr. L. Soret, Professor der Physik, in Genf.

,, Denis Monnier, Professor der Chemie, in Genf.

,, Dr. Müller, Professor der Botanik, in Genf.

,, . Dr. W. Bader, Apotheker, in Genf.

,, Schmidt, Apotheker, in Genf.

,, Dr. Brauns, Apotheker, in Sitten.

Suppleanten : Hr. E. Yung, Präparator am mikroskopischen Laboratorium in Genf.

969 Hr. H. Couchet, Apotheker, in Genf.

,, Buttin, Apotheker, in Lausanne.

In Lausanne.

Pharmazeutische Prüfungen.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Mitglieder : Hr. Chastellain, Professor der Pharmacie, in Lausanne.

Schnetzler, Professor der Naturgeschichte, in Lausanne.

n ,, Buttin, Professor, in Lausanne.

Suppléant : Hr. Cuony, Apotheker, in Freiburg.

Hr.

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b. F a c h p r ü f u n g .

Mitglieder : Dr. H. Brunner, Professor der Chemie, in Lausanne.

Schnetzler, Professor der Naturgeschichte, in Lausanne.

Du Plessis, Professor der Zoologie, in Lausanne.

Chastellain, Professor der Pharmacie, in Lausanne.

Cuony, Apotheker, in Freiburg.

Suppleanten : Hr. Schmidt, Apotheker, in Montreux.

,, Buttin, Professor, in Lausanne.

Hr.

,, ,, ,, ,,

In Zürich.

1. Medizinische Sektion.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Mitglieder : Dr. Herrn. Meyer, Professor der Anatomie, in Zürich.

L. Herrmann, Professor der Physiologie, in Zürich.

Hofmeister, Professor der Physik, in Zürich.

Merz, Professor der Chemie, in Zürich.

Fr. Jos. Kaufmann, Professor der Naturgeschichte, in Luzern.

Suppleanten : Hr. J. Ad. Kaiser in St. Gallen.

,, W. Weith, Professor, in Zürich.

,, August Menzel, Professor, in Zürich.

970

,, .,, ,,

b. F a c h p r ü f u n g .

Mitglieder: Dr. G. Huguenin, Professor der innern Medizin, in Zürich.

Dr. Edm. Rose, Professor der Chirurgie, in Zürich.

Dr. Ferd. Frankenhäuser, Professor der Geburtshilfe, in Zürich.

Dr. K. J. Eberth, Professor der pathologischen Anatomie, in Zürich.

Dr. Cloetta, Professor, in Zürich.

Dr. Fisch, Sohn, Arzt, in Herisau.

Dr. Schaufelbüel, Arzt, in Königsfelden.

Hr.

,, ,, ,,

Suppleanten : Dr. Oskar Wyß, Professor, in Zürich.

Dr. Friedr. Gell, in Zürich.

Dr. Kappeier, Spitalarzt, in Münsterlingen.

Dr. Ed. Killias, in Chur.

Hr.

,, ,, ,,

Leitender Examinator für propädeutische und Fachexamen : Hr. Professor Dr. H. Meyer.

2. Pharmazeutische Sektion.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Mitglieder : Hr. Dr. Ed. Schär, Professor der Pharmacie, in Zürich.

^ Weber, Apotheker, in Enge.

Suppleanten : Hr. Sulzer, Apotheker, in Winterthur.

,, Welti, Apotheker, in Aarburg.

Hr.

,, ,, ,, -,, ,,

b. F a c h p r ü f u n g .

Mitglieder : Dr. Ed. Schär, Professor der Pharmacie, in Zürich.

Weber, Apotheker in Enge, Zürich.

Konrad Rehsteiner, Apotheker, in St. Gallen.

Hofmeister, Professor der Physik, in Zürich.

Merz, ' Professor der Chemie, in Zürich.

Fr. Jos. Kaufmann, Professor der Naturgeschichte, in Luzern.

Suppleanten : Hr. Sulzer, Apotheker, in Winterthur.

,, Hafter, Apotheker, in Weinfelden.

971

Hr.

,, ,, ,,

Welti, Apotheker, in Aarburg.

Kaiser, Professor, in St. Gallen.

Aug. Menzel, Professor, in Zürich.

W. Weith, Professor, in Zürich.

Leitender Examinator : Hr. Professor Schär.

3. Thierärztliche Sektion.

Hr.

,, ,, ,, ^

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Mitglieder: Zangger, Direktor der Thierarzneischule in Zürich.

Meyer, Bezirksthierarzt, in Enge bei Zürich.

Hofmeister, Professor der Physik, in Zürich.

Merz, Professor der Chemie, in Zürich.

Fr. J. Kaufmann, Professor der Naturgeschichte, in Luzern.

Suppleanten : Hr. Kaiser, Professor, in St. Gallen.

,, Menzel, Professor, in Zürich.

,, W. Weith, Professor, in Zürich.

b. F a c h p r ü f u n g .

Mitglieder: Hr. Zangger, Direktor der Thierarzneischule in Zürich.

,, Meyer, Bezirksthierarzt, in Enge.

Bornhauser, Thierarzt, in Weinfelden.

n Suppleanten : Hr. Brandii, Thierarzt, in Wittenbach (St. Gallen).

,, Erwin Zschokke, Prosektor an der Thierarzneischule in Zürich.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Revision der Bundesgesezgebung über die Organisation des Bundesrathes. (Vom 14. Mai 1878.)

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Jahr

1878

Année Anno Band

2

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.06.1878

Date Data Seite

943-971

Page Pagina Ref. No

10 009 975

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