331 (Vom

13. März 1945.)

Die eidgenössische Zollrekurskommission wird für eine noue, am 81. Dezember 1947 ablaufende Amtsdauer wie folgt bestellt : Präsident : Herr Bundesrichter Dr. Hablützel, Lausanne. Mitglieder: HH. Dr. P. Gysler, Nationalrat, Präsident des schweizerischen Gewerbeverbandes, Zürich ; Dr. Hornberger, Direktor des Vororts des schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich; Professor Dr. Eichard König, Bern; Dr. Baimund Lorétan, alt Staatsrat, Sitten; Maurice Maire, Direktionspräsident des Verbandes schweizerischer Konsumvereine, Basel; Dr. Emil Nietlispach, Mitglied des eidgenössischen Versicherungsgerichts, Luzern; Hermann Leuenberger, Nationalrat, Zentralsekretär des Verbandes der Handels-, Transport- und LebensmittelarbeiterZürich; Dr. Carlo Küster, Sekretär der kantonalen Handelskammer, Lugano.

Ersatzmann: Herr Eugène Nussbaum, Sekretär der Handelskammer, Genf.

5687

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Lebensmittelbuch-Kommission.

Das eidgenössische Departement des Innern hat eine LebensmittelbuchKommission ernannt, die wie folgt bestellt ist: Präsident: Herr Prof. Dr. 0. Högl, Sektionschef für Lebensmittelkontrolle am eidgenössischen Gesundheitsamt, in Bern ; Mitglieder : die Herren Dr. F. Bala voine, Kantonschemiker, in Genf; Dr. H. Mohler, Stadtchemiker in Zürich; Prof. Dr. H. Pallmann, Direktor des Agrikulturchemischen Institutes der Eidgenössische Technische Hochschule, in Zürich; Dr. J. Pritzker, Chef des Laboratoriums des Verbandes schweizerischer Konsumvereine, in Basel: Dr. A. Rauch, Chemiker bei der Firma Dr. A. Wander AG., in Bern; Dr. B. Viollier, Kantonschemiker in Basel; Dr, C. Wiss, Kantonschemiker in Aarau.

Bern, den 8.März 1945.

5687

Eidgenössisches Departement des Innern.

332 Gegenstand : YerluBtschein ; neues obligatorisches

Lausanne, den 28. Februar 1945.

Formular für leere Pfändungaurkunden; Ablauf der Fristen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des schweizerischen Bundesgerichts an

die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, für sich und zuhanden der untern Aufsichtsbehörden sowie der Betreibungs- und Konkursämter.

Sehr geehrte Herren!

I. VerluBtscfceîn, Angaben betreffend die Forderung.

Der Verlustschein infolge Pfändung (Formular Nr. 36) enthält wie das Betreibungsbegehren eine Eubrik « Grund der Forderung und Datum der Ausstellung der Schuldurkunde». Dort sind, wie übrigens oine Fussnote hervorhebt, die betreffenden Angaben des Beiyeibungsbegehrens vollständig zu wiederholen. Wir haben festgestellt, dass dies in manchen Fällen vernachlässigt wird, sei es, dass eine Angabe überhaupt fehlt, oder dass lediglich geschrieben wird «laut Zahlungsbefehl» und dergleichen. Dem Gläubiger können daraus schwere Nachteile erwachsen, wie sich in einem kürzlich beurteilten Zivüprozess gezeigt hat (BGE 69 III 93 ff.).

Wir laden die Betreibungsämter daher ein, die erwähnte Vorschrift fortan einzuhalten.

II. Neues obligatorisches Formular für leere Pfändungsurkunden.

Wird kein pfändbares Vermögen festgestellt, so bildet die Pfändungsurkunde nach Art. 115, Abs. l, SchKG den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG. Es genügt nicht, solchenfalls in der Pfändungsurkunde einfach diese Wirkung festzustellen. Vielmehr bedarf es der Aufnahme aller Angaben, die im Verlustschein enthalten sein müssen.

Wir haben nun für leere Pfändungsurkunden ein neues obligatorisches Formular Nr. 7 f (liniert) und 7g (unliniert)'aufgestellt -- Beilage --, das beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden kann.

Wir machen noch besonders darauf aufmerksam, dass der Zins der Forderung auf den Tag der Ausstellung dieses gleichwie des gewöhnlichen Verlustscheins nachzurechnen ist.

333

Wir benützen diese Gelegenheit, um Sie auf Art. 169 des neuen in. Ablauf der Fristen.

Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1948 hinzuweisen, wonach Art. 81, Abs. 4, SchKG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens jenes Gesetzes, den 1. Januar 1945, aufgehoben ist. Die Fristen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes laufen also nicht mehr um 18 Uhr, sondern erst um 24 Uhr des letzten Tages ab.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Namens der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des schweizerischen Bundesgerichts, Der Präsident:

Ziegler.

Der Gerichtsschreiber : Balmer.

5665

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1944 und 1945.

Monat Januar .

Februar März April Mai .

Juni .

Juli .

August September Oktober November Dezember Total Februar

1945

1944 Fr.

8 277 043. 32 8 149 669. 71 8595461.96 8 803 428. 52 11 229822. 02 8051663.33 5 479 104. 65 6249731.-- 4 464 668. 34 4 787 519. 69 4 461 846. 53 4568271.75 83 108 230. 82 1642671S. 03

5687

Bundesblatt. 97. Jahrg. Bd. I.

1945

Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

Fr.

Fr, 8 970 368. 99 4 306 674. 33 1 971 259. 06 6 178 410. 65

5 941 628. 00

10 485 084. 98

Ölhne Tabakzölle uund Biersteuer

24

334

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Februar 1944 | 1945

1. Januar bis 28. Februar

1944

1945

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgab en: «. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. De zember 1927/ 24. Juni 1937 und des BundesratsbesMusses vom 3 1. Oktober 1944.

1 . Obligationen . . . .

2 Aktien 3. GmbH.-Anteile : . .

4. GenossenschaftsAnteile 5- Kommanditbeteiligungen 6. Miteigentumszertifikate 7. Trustzertifikate . . .

8. Ausland. Wertpapiere 9. Umsatz inländ. Wertpapiere 1 0. Umsatz ausländ. Wert11 Wechsel 12. Prämienquittungen . .

13 Frachturkunden . .

Total 1--13

Fr.

552318.73 185 278. 10 4 428. --

Fr.

Fr.

. Kr.

180 244. 44 1 147 478. 28 1 014 525. 66 210853.65 337241.60 428312.-- 9 288. -- 4 414. ~ 6566.--

11577.25

8 909. --

15 147. 30

27 739. 55

14 346. -- 4 798. 20 6 297. 70 29 072. 75

7273.-- 3. 60 . 2771.55 2 046. --

33 597. -- 4 798. 20 10267.60 29 072. 75

26 579. -- 3.60 9082.05 25418.40

41 425. 22

63 936. 05

99 609. 12

131675.55

44 141. 20 85 880. 35 40 208. 35 77 185. 40 97 826. 30 111308.90 239 153. 75 207 085. 70 519001.30 768 320. 10 930 075. 70 1 335 678. 35 411 062.45 377 056. 20 731 654. 55 673 939. 45 1 917 700. 35 1 781 278. 69 3664569.25 3 972 485. 66

b, Abgaben auf Grund der Bundesgesetz i 1921/22. Deszember 1927/ J u n i c 19 h l 44.

ussess vom ; 24. Juni 1937 und des Bundesratsbese v o m 2 5 . 31. Oktober Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 . Obligationen . . . . 650 839. 08 591 193.94 2397213.39 3 206 705. 08 15 Aktien .

1222997.97 765 178. 70 1 730 283. 88 1 523 659. 13 16. GmbH.-Anteilen. . .

1 158. 60 2 677. 20 989. 34 1901.19 17. GenossenschaftsAnteilen 32 680. 20 12 072. 43 46 241. 88 39 357. 60 18. Miteigentumszertifikaten 19. Trustzertifikaten . .

40 227. 80 88 041. 90 20. ausländischen Wertpa51 952. -- pieren 29 564. 90 259. 80 25772.25 Total 14--20 1 937 071. 49 1 369 863. 47 4260935.86 4 843 097. 44 Total 1--20 3854771.84 3151 137.16 7 925 505. 11 8 815 583. 10 3111. 75 975. 25 1 733. 25 21. Bussen . . . . . .

1160.05 5687 Total 1--21 3855931.89 3152112.41 7928616.86 8817316.35

335

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Verband schweizerischer Elektro-Installationsfirmen in Verbindung mit dem Verband schweizerischer Elektrizitätswerke eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Elektro-Installationsgewerbe ist, nachdem die im Bundesblatt vom 18. Januar 1945 angesetzte Einsprachefrist am 17. Februar 1945 ungenützt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 6. März 1945 genehmigt worden.

Gemäss Art. 89 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

B e r n , den 8.März 1945.

5687

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Strafmandat.

An Herrn Josef Graber, geb. 18. März 1912, von Lachen (Schwyz), Mechaniker, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 7 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 11. März 1942 über Abgabe lind Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen, begangen in Lachen (Schwyz) am 1.September 1942 durch Hilfeleisten bei einer durch den mitbeschuldigten Schneider getätigten Abgabe eines neubereiften Velos an den Verbraucher Wattenhofer, wobei ein Bezugsschein nicht entgegengenommen wurde, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr, 30 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von . Fr. 30.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 6.-- b. übrige Kosten » 7.30 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

336 Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» A a r a u , den 5, März 1945.

5687

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Lindegger.

Strafmandat.

An Herrn Paul Jauch, des Paul und der Verena, geb. 11. April 1907, von Bürglen (Uri), Melker und Handlanger, zur Zeit unbekannteil Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 5, lit. d, der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht (A. S. 56, 494) und Art. 8, Abs. 3, lit. d, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 81. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Vollzugsbestimmungen A. S. 58, 821) in Verbindung mit Art. 11 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942 betreffend Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17, Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht (A. S. 58, 877), begangen in Andermatt (Uri) (Bauunternehmung Nätschen, Firmen Eothpletz, Lienhard & Cie. und Locher & Cie.) in der Zeit zwischen dem 80. November 1948 und dem 19. Mai 1944 durch pflichtwidriges Verhalten (wiederholtes Blaumachen) und mehrfacher Verletzung der Betriebsordnung (Kochen auf offenem Herd in einer Holzbaracke, Brennenlassen der Stollenlampe daselbst, Beschimpfung und Bedrohung der Vorgesetzten) und dadurch selbstverschuldete Herbeiführung der Entlassung, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 70 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 70.--· 2, den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 14.-- b. übrige Kosten » 44.15

337

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, St.-Peter-Strasse 10, Zürich, dagegen Einspruch erhoben wird.

Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Bin allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, KU datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Z ü r i c h , den 7. März 1945.

5687

9. kriegswirtscliaftlidies Strafgericht, Der Einzelrichter :

A. Wettach.

Strafantrag.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat uns gestützt auf Art. 85 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriege wirtschaftliche Strafrechtspflege überwiesen die Akten in dor Strafsache gegen Fritz Dnbach, geb.

11. Mai 1907, von Teokuau (Baselland), Vertreter, letztbekannte Adresse Brantgasse 10 b. Starke, Basel, wegen Widerhandlung gegen Art. 8, Abs. 2, der Verfügung Nr. 21 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Arates vom 25. Juni 1943 über die Bewirtschaftung der Mineralöle (Schmierfette, Schmier- und Isolieröle der Zollpositionen 1131 b, 1182, Art. 24, Abs. l, und Art. 25 des Strafgesetzbuches, angeblich begangen in Basel im Juli 1948 durch Anstiftung und Gehilfenschaft zum Bezug von 4 Fass Autoöl ohne Bewilligung der Sektion für Kraft und Wärme des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes (Diebstahl;.

Auf Grund des Untersuchungsergebnisses stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinents beim unterzeichneten Einzelrichter folgenden Strafantrag: 1. Der Beschuldigte sei zu einer Busse von Fr. 600 zu verurteilen.

2. Es seien ihm die bisher erwachsenen Kosten aufzuerlegen.

Indem wir dem Beschuldigten von diesem Strafantrag Kenntnis geben, setzen wir ihn davon in Kenntnis, dass die Akten beim Sekretariat unserer Kommission, Schanzenstrasse 17, in Bern (Obergerichtsgebäude), II. Stock, Zimmer 88, eingesehen werden können. Der Beschuldigte wird hiermit aufgefordert, zu der gegen ihn erhobenen Anschuldigung Stellung zu nehmen.

338

Wir setzen ihm dazu eine Frist von 10 Tagen seit Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt. Nach Ablauf dieser Frist wird der unterzeichnete Richter zum Urteil schreiten.

Bern, den 21. Februar 1945.

Der Präsident des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts ah Einzelrichter 0. Peter, Oberrichter.

5687

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsaufruf.

Das Obergericht von Appenzell A.-Rh. hat mit Beschluss vom 29. Januar 1945 das Verschollenheitsverfahren eingeleitet über: Keller Gustav, von Walzenhausen, geb. 5. März 1870, von Jobs, und Karolina Kellenberger, verehelicht mit Wilhelmina Tanner, im Jahre 1904 von Walzenhausen nach Argentinien ausgewandert und seit 1920 nachrichtenlos abwesend; er soll in diesem Jahre dort gestorben sein; und dessen Kinder: Keller Lina, geb. 27. September 1891, Keller Adolf, geb. 10. Mai 1895, Keller Emma, geb. 1. November 1896, Keller Gustav, geb. 28. Januar 1900, alle mit ihrem Vater 1904 von Walzenhausen nach Argentinien ausgewandert und seit 1928 ebenfalls nachrichtenlos abwesend.

Es wird deshalb jedermann, der über die Vermissten Auskunft geben kann, aufgefordert, sich bei der Obergerichtskanzlei in Trogen bis zum 81. Januar 1947 zu melden, andernfalls über die Abwesenden die Verschollenheit ausgesprochen würde (Art. 35 ff. ZGB).

(2..)

Trogen, den 30. Januar 1945.

5637

Die Obergerichtskanzlei.

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Jahr

1945

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1945

Date Data Seite

331-338

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10 035 263

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