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Schweizerisches Bundesblatt

30. Jahrgang. III.

Nr. 29.

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22. Juni 1878.

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung eines Betriebsvertrags für die Schmalspurbahn Rigi-Kaltbad-Scheidegg.

(Vom 14. Juni 1878.)

Tit.!

Unterm 26. April 1876 hat der Bundesrath einem Betriebsvertrag die Genehmigung ' ertheilt, den der Masseverwalter der Bern-Luzern-Bahn betreifend den Fortbetrieb dieser kurz vorher in Konkurs gerathenen Linie mit der Direktion der Berner-Jurabahnen abgeschlossen und dem das Bundesgericht seine Ratifikation unter der Voraussezuug ertheilt hatte, daß auch der Bundesrath sich damit einverstanden erkläre.

Bei seiner Genehmigung ging der Bundesrath von der Betrachtung aus, daß die Vorschrift des Art. 10 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872, wo für den Abschluß von Betriebsverträgen die Genehmigung der Bundesversammlung vorbehalten ist, sich beziehe auf alle jene Fälle, wo ein Betriebsvertrag als Ausfluß einer freien Verständigung zweier selbstständiger Vorwaltungen erscheint, welche bei solchen Anläßen in der Regel über die Abmachungen betreffend den Fahrdienst und den dafür zu bezahlenden Entgelt hinaus eine Reihe von Verhältnissen, und zwar mit Anspruch auf längere Dauer behandeln, deren Ordnung zu überwachen die Bundesbehörden ein Recht und ein Interesse haben ; -- daß aber unter Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. III.

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dieselbe Gesezesbestimmung solche Verträge nicht fallen, welche bei Eintritt einer Zwangsliquidation von der Masseverwaltung und beziehungsweise dem Bimdesgericht in Gemäßheit des Art. 20 des Verpfändungsgesezes vom 24. Juni 1874 für die Dauer der Liquidationsperiode abgeschlossen worden sind, um den ununterbrochenen Betrieb der Bahn zu sichern.

Als nach beendigter Liquidation der Bern-Luzern-Bahn anläßlich der Uebertragung der Konzessionen an den neuen Erwerber die hohe Bundesversammlung von dem eingangsgenannten Betriebsvertrag Kenntniß erhielt, genehmigte sie am 27. März 1877 mit der Konzessionsübertragung n a c h t r ä g l i e h diesen Betriebs vertrag, davon ausgehend, daß derselbe dem Art. 10 des Eisenbahngesezes zu unterstellen sei, was die diesseitige Behörde in ihrem Geschäftsbericht CAbtheilung Eisenbahnwesen) vom Jahr 1877 zur Aeußerung veranlagte, daß sie sich künftig an die im Beschluß vom 27. März 1877 gegebene Wegleitung halten werde, wo nicht besondere Dringlichkeit etwas anderes erheische ; obschon sie bezweifeln müsse, ob nicht, und zwar zweckmäßiger Weise der Art. 10 des Eisenbahngesezes durch Art. 20 des Verpfändungsgesezes für den Liquidationsfall deroghi sei. Die zur Prüfung dieses Geschäftsberichts vom hohen Nationalrath bestellte Kommission stellte sich ausdrüklich auf dea ursprünglichen Standpunkt des Bundesrathes, indem sie beifügte, daß sie eine entgegengesezte Praxis nicht für eine glükliche halte. Die hohen eidgenössischen Räthe haben diese Bemerkung der nationalräthlichen Geschäftsprüfungskommission ohne gegentheilige Bemerkungen passiren lassen.

Inzwischen ist vom Masseverwalter der Anfangs 1878 in Konkurs gerathenen Schmalspurbahn Rigi-Kaltbad-Scheidegg ein Vertrag über Betrieb dieses Unternehmens während der Saison 1878 durch die Rigibahngesellschaft in Luzern abgeschlossen und wiederum vom Bundesgericht unter dem Vorbehalt nachträglicher Zustimmung des Bundesrathes genehmigt worden. Da er zu diesem Zweke uns vorgelegt wurde, haben wir heute beschlossen, unter Rükkehr zu unserm im Jahr 1876 eingenommenen und, wie es uns scheint, nunmehr von Ihnen gebilligten Standpunkt Ihnen diesen Vertrag nicht vorzulegen, sondern lediglich dem gesuchstellenden Masseverwalter zu erwidern, daß wir Einwendungen dagegen nicht zu erheben im Falle seien.

Wir unterlassen aber nicht,
Ihnen gleichzeitig von diesem Verfahren IKenntniß zu geben, es Ihnen anheimstellend, ob sie dasselbe ausdrüklich oder stillschweigend billigen oder, soweit dies nicht der£,Fall wäre, welche Aufträge sie uns in Sachen geben wollen.

Für die Begründung unserer Auffassung erlauben wir uns weiter kurz Folgendes zu bemerken : Die Aufgabe, die nach Art. 20 des Verpfändungsgesezes dem Bundesgericht in der Richtung obliegt, für den ungestörten Fortbetrieb einer in Konkurs gerathenen Bahn zu sorgen, muß, wenn sie richtig erfüllt werden soll, eine Vollmacht zum Abschluß eines Betriebsvertrages in sich fassen für den wohl regelmäßigen Fall, daß die Fortführung des Betriebs durch eine dritte Verwaltung übernommen werden muß. Im Gegensaz zu den Betriebsverträgen zwischen aufrechtstehenden Verwaltungen können solche Vereinbarungen nach ausgebrochenem Konkurs nur auf kurze Dauer Anspruch haben, und es wird das Bundesgericht dabei nicht über den Zvvek hinausgehen, der nach Art. 20 des Gesezes erreicht werden soll. Nun ist ein derartiger Vertrag eben so dringlicher als vorübergehender Natur; und wenn wir dafür halten, daß aus dem lezteren Grund schon eine Vorlage an die hohen eidgenössischen Käthe unterbleiben soll, so folgt aus dem erstem für die Unterlassung der Vorlegung weiter, daß diese regelmäßig erst nach eingetretenem Vollzug des Vertrages stattfinden könnte und damit die hohe Bundesversammlung in die eigenthümliche Lage käme, gleichsam mit gebundener Hand ihre Zustimmung jeweilcn nachträglich geben zu müssen.

Da es sich um die Verfolgung resp. Aufstellung eines Grundsazes handelt, so kann an diesen Betrachtungen die Thatsache nichts ändern, daß der Eingang des Betriebsvertrags für die Rigikaltbad-Scheideggbahn zufällig in eine Sessionsperiode der hohen Räthe fällt; und ebenso nichts, daß bei streng logischer Vergleichung der in Frage kommenden Gesezesbestimmungen nicht nur der Bundesversammlung, sondern dann auch dem Bundesrath nicht mehr ein Genehmigungsrecht von Betriebsverträgen aus Art. 20 des Verpfändungsgesezes zusteht, sondern nur noch dem Bundesgericht, welches immerhin die Uebung fortsezen mag, von solchen Verträgen nicht bloß dem Bundesrath Kenntniß zu geben, sondern diesen vor dem Vollzug derselben zu einer Schlußnahme darüber zu veranlaßen, ob er aus irgend einem Grunde seine Zustimmung allenfalls nicht geben könnte.

Wir fügen noch bei, daß wir für den Fall, als die Bundesversammlung das Genehmigungsrecht sich vorbehalten würde, die Regierungen der Kantone Luzern und Schwyz zur Vernehmlassung über den Betriebsvertrag betreffend die Rigi-Kaltbad-Seheideggbahn eingeladen und daß beide in zustimmender Weise geantwortet haben.

Genehmigen Sie, Tit.,' auch bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 14. Juni 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Kommissionalbericht über

die Motion des Herrn Nationalrath Dr. W. Joos, betreffend die Präge des Verbots der Fabrikation und des Verkaufs der Phosphorzündhölzchen.

(Vom 15. Juni 1878.)

Tit.!

Die medizinisch-chirurgische Gesellschaft des Kantons Bern hat in einer vom 6. März 1876 datirten Eingabe die Bundesversammlung auf die großen Gefahren hingewiesen, denen die Gesundheit der Arbeiter in den gegenwärtig bestehenden Zündholzfabriken ausgesezt ist. Nach einläßlicher Auseinandersezung der Ursachen dieser Gesundheitsstörungen und des Verlaufs derselben, der nicht selten Arbeitsunfähigkeit, Siechthum und sogar den Tod zur Folge hat, entwikelte sie eine Reihe von Vorschlägen ,i welche geeignet sind,t o o o jene Gefahren zu beseitigen oder doch auf ein mininies Maß zurükzuführen. Ein Verbot der Fabrikation von Phosphorzundhölzchen wurde von der medizinischen Gesellschaft nicht beantragt ; vielmehr sprach sie die Ueberzeugung aus, daß wenn die Einführung der von ihr vorgeschlagenen Vorsichtsmaßregeln und Verbesserungen in der Fabrikation durch die Gesezgebung den Fabrikanten gesezlich zur Pflicht gemacht und deren Handhabung durch ein von den Fabrikbesizern durchaus unabhängiges, mit den nöthigen Befugnissen ausgestattetes Inspektorat überwacht werde, die Erhaltung der Gesundheit der Arbeiter hinlänglich sicher gestellt werde ; sollten

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung eines Betriebsvertrags für die Schmalspurbahn Rigi-Kaltbad-Scheidegg. (Vom 14. Juni 1878.)

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1878

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29

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22.06.1878

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