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Schweizerisches Bundesblatt

30. Jahrgang. I.

Nr. 10.

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2. März 1878.

Bundesgesez betreffend

Suspendirung einzelner Bestimmungen der Militärorganisation.

(Vom 21. Körnung 1878.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 2. Brachmonat 1877 über Herstellung des Gleichgewichts in den Finanzen, beschließt: Art. 1. Von der Herstellung von Proviant- und Bagagewagen nach besonderer Ordonnanz wird Umgang genommen.

Art. 2. Die Bestimmungen des Art. 147 und des zweiten Absazes im Art. 149, betreffend den Ersaz der einzelnen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die Wehrpflichtigen, resp. Entschädigung an die Offiziere, werden suspendirt.

Art. 3. Die Dauer der Infanterierekrutenschulen wird von 45 auf 43 Tage reduzirt; Urlaube werden an Wochentagen nur an Einzelne in dringenden Fällen ertheilt und die Inspektionen sind auf das Notwendigste zu beschränken.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. 1.

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314 Art. 4. Es wird von der Einberufung der Cadres vor den Wiederholungskursen der Kavallerie (Art. 108 der Militärorganisation) Umgang genommen; dagegen sind vor den Rekrutenschulen viertägige Cadreskurse einzurichten.

Art. 5. Die auf Tafel XXIX der Militärorganisation vorgesehene Besoldung der eidgenössischen Truppen wird nur im aktiven Dienst, bei Okkupationen im Innern und bei Hilfeleistung im Lande, ausgerichtet.

Für den Instruktionsdienst wird die Besoldung, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 217, Lemma 2, und Artikel 218 und 219, folgendermaßen festgesezt : a. Besoldung der eidgenössischen Truppen im Instruktionsdienste.

Fr.

Oberst Oberauditor Oberstlieutenant ,, Großrichter .

.

Major ,, Großrichter .

.

.

Hauptmann, berittener .

.

.

,, unberittener .

.

1 . Oberlieutenant, berittene! .

.

,, unberittener .

2 . Lieutenant, berittener .

.

,, unberittener .

.

Feldprediger .

.

.

.

.

Stabssekretär, Adjutant-Unteroffizier

17 16 13 . 12 11 .10 . 9 . 8 . 7 . 6 . 6 . 5 . 8 . 4

b. Der Sold des Bataillonschef mit Kommandantengrad beträgt Fr. 12. 50, Der Sold des Stabsfouriers Fr. 2.

c. Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten erhalten ohne Unterschied eine Mundportion.

315 d. Guiden, welche einzeln oder in kleinern Detaschementen den Stäben zugetheilt werden, erhalten eine tägliche Zulage von Fr. 1. 50.

Sobald der Kompagnieverband wieder hergestellt ist, hört die Bezahlung der Zulage auf.

e. Die gleiche tägliche Zulage von Fr. 'J. 50 erhalten auch die berittenen Brigade- und Regimentstrompeter für die Dauer ihrer wirklichen Dienstleistung bei den Stäben.

f. Die Adjutanten der Stäbe der zusammengesezten Truppenkörper (Art. 66--68 der Militärorganisation) erhalten für die Zeit, während welcher sie mit den Stäben, zu welchen sie abkommandirt sind, Dienst leisten, eine tägliche Zulage von Fr. 1.

Art. 6. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 (A. S. n. F. 1,116), betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 21. Hornung 1878.

Der Vizepi-äsident : A. Tessaz.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 21. Hornung 1878.

Der Präsident: Marti.

Der Protokollführer: Schiess.

316

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes Bundesblätt.

in das

B e r n , den 25. Hornung 1878.

Der Bundespräsident : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Sclliess.

Note. Datum der Publikation : 2. März 1878.

Ablauf der Einspruchsfrist : 31. Mai 1878.

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Bundesgesez betreffend Suspendirung einzelner Bestimmungen der Militärorganisation.

(Vom 21. Hornung 1878.)

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Jahr

1878

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10

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02.03.1878

Date Data Seite

313-316

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