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Bemerkungen.

In neuerer Zeit findet eine ziemlich lebhafte Einfuhr sog. ungarischer Schweine statt, und_es ist durch solche Thiere die Maulu n d K l a u e n s e u c h e bereits an mehreren Orten eingeschleppt worden. Mehrere Herden solcher Schweine, bei welchen die Seuche bei ihrer Ankunft schon ausgebrochen war, mußten an der Grenze zurükgewiesen werden. Nach den Erfahrungen früherer Jahre ist demnach .die Gefahr einer neuen Ausbreitung der Krankheit durch diese aus dem fernen Osten (Serbien, Ungarn etc.) kommenden Thiere ziemlich groß. DieRegierungen1 der deutschen Grenzkantone werden daher eingeladen, mit äußerster Strenge darüber zu wachen, daß auf den Einfuhrstationen und an den Orten, wo die Ausladung der Thiere stattfindet, die thierärztliche Kontrole gehandhabt und beim Auftreten einer seuchenartigen Krankheit den be.stehenden Vorschriften gemäß verfahren werde. Sollte sich indessen die Gefahr vermehren, so wird das Departement ohne Verzug die geeignet scheinenden Sicherheitsmaßregeln treffen.

In Bezug auf andere Thierkrankheiten sind folgende Fälle zu verzeichnen : Kanton.

Roz.

Milzbrand. Hundswuth.

Zürich .

.

.

l -- -- Bern .

.

. -- 4 4 Luzern .

.

. l -- l Nidwaiden .

. l -- --

Mit Rüksicht auf den Umstand, wonach in den Gesundheitsverhältnissen des Viehes in Oberitalien eine wesentliche Besserung eingetreten ist und demzufolge die Gefahr der Einschleppung der L u n g e n s e u c h e als beseitigt erklärt wird, hat der Bundesrath durch Schlußnahme vom 5. März das unterm 9. Oktober 1877 erlassene Verbot gegen die Vieheinfuhr aus Italien aufgehoben.

In Oesterreich haben neue Ausbrüche der R i n d e r p e s t seit Ende Janua,r nicht stattgefunden. Die Seuche kommt dermalen in

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Galizien in einer Ortschaft, in der Bukowina im Ganzen noch in 16 Ortschaften vor. In Anbetracht der großen Entfernung dieser Seuchenherde, sowie des Umstandes, daß Vorarlberg und Tirol, mit welchen die Schweiz einen lebhaften Viehverkehr unterhält, dermalen gänzlich seuchenfrei sind, hat der Bundesrath unterm 8. dies die Viehsperre gegen Oesterreich ebenfalls als aufgehoben erklärt.

Notiz an die kantonalen Sanitätsbehörden.

Im Interesse einer schnellern Veröffentlichung des Seuchenstandes muß das unterzeichnete Departement wünschen, daß ihm die sachbezüglichen Berichte von den Kantonen vorschriftsgemäß pünktlich ,auf den ersten Tag jeden Monats erstattet werden.

B e r n , den 8. März 1878.

Eidg. Departement des Innern.

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Bemerkungen.

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Bundesblatt

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Jahr

1878

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.03.1878

Date Data Seite

349-350

Page Pagina Ref. No

10 009 893

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