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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zu einem Nachtragsgeseze betreffend Abänderung vom Artikel 9 des Gesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872.

(Vom 29. Januar 1878.)

Tit.!

Durch Bundesbeschluß vom 22. Juni vorigen Jahres haben Sie uns eingeladen, Ihnen einen Beschlußentwurf vorzulegen, bezwekend die Abänderung des Art. 9 im Eisenbahngeseze vorn 23. Christmonat 1872 in dem Sinne, ,,daß für die Angestellten, deren Dienst am Sonn,,tag nothwendig ist, ihr Freisonntag durch einen Freiwerktag ersezt ,,werde und daß dieser Austausch auch für die andern Angestellten ,,stattfinden könne, wenn sie selbst bei ihren betreffenden Ver,,waltungen darum nachsuchen." Wir beehren uns, Ihren Auftrag zu erfüllen durch den dieser Botschaft angefügten Gesezentwurf.

Die Frage selber haben wir in unsern Geschäftsberichten (1873, S. 120, 1874, S. 398, 1875, S. 421, 1876, S. 182) wiederholt und einläßlich erörtert, so daß wir auf das dort Gesagte zu verweisen und den heutigen Vorschlag nur mit wenigen Worten zu motiviren uns erlauben. Die Geschäftsprüfungskommission des

167 Ständerathes, von welcher das Postulat ausgeht, rechtfertigte dasselbe einerseits dadurch, daß die Bahn- und Dampfbootgesellschaften ausser Stande seien, den Art. 9 buchstäblich zu vollziehen, andererseits mit der Hinweisung auf die Unbilligkeit, die darin liege, einen Arbeiter, der die Ersezung des ihm gebührenden Freisonntags durch einen freien Werktag verlange, von Gesezes wegen zu zwingen, am Sonntag seine Arbeit einzustellen, obschon leztere höchst nothwendig ist und von der Verwaltung nur sehr ungerne gerade am Sonntag einem Ersazmann überlassen wird. Die Kommission glaubt nicht, daß dies die Absicht des Gesezgebers gewesen sei, sondern hält sich überzeugt, daß derselbe lediglich die Sonntagsheiligung zu fördern bezwekte. Uebereinstimmend mit dieser Anschauung haben wir den ersten Saz des Art. 9 unverändert beibehalten -- der freie Sonntag soll nach wie vor die Regel bilden. An diesen ersten Saz aber knüpft sich ein neuer zweiter -- die Ausnahme. Dieselbe sucht sich so strikte als möglich an das wirklich vorhandene Bedürfniß anzuschließen und also die Regel nur in so weit einzuschränken, als erhebliche Schwierigkeiten sich deren Durchführung entgegensezen. Es unterliegt kaum einem Zweifel, daß in dieser Hinsicht ein ganz bedeutender Unterschied zwischen verschiedenen Kategorien der Bahnangestellten besteht, und daß, während es z. B. in der That bedenklich wäre, Lokomotivführer, Fahrpersonal überhaupt, Weichenwärter u. dgl. an Sonntagen ohne Weiteres außer Dienst zu stellen und durch minder erfahrenes Personal zu ersezen, gleiche Gründe bei andern Gattungen von Angestellten, z. B. bei dem Stationspersonal für den innern Dienst, bei den Büreauangestellten, bei den Werkstättearbeitern u. s. f. nicht vorliegen. Es dürfte sich daher empfehlen, diesen in der That bestehenden Unterschieden Rechnung zu tragen, die Regel festzuhalten, wo keine erheblichen Gründe zum Verlassen derselben nöthigen, und hinwieder die Ausnahme zuzulassen, AVO solche Gründe es rechtfertigen. Unser Vorschlag bezwekt, dieses Ziel dadurch zu erreichen, daß jede Bahnverwaltung die Ausscheidung in solche Kategorien, die der Regel, und in solche , die der Ausnahme unterliegen, von sich aus vornimmt, allein die Prüfung und Genehmigung dieser Normirung in der Hand des Bundesrathes liegt. Gegen die weitere Anregung, daß der
Austausch von Freisonntag gegen Freiwerktag auch bei andern Angestellten auf b e s o n d e r n W u n s c h erfolgen könne, haben wir nichts einzuwenden und haben daher dieselbe ganz so, wie das Postulat sie enthielt, dem Geseze einverleibt. Der dritte, oder Schlußsaz entspricht dem bisherigen, jedoch mußte darin auch die neue Bestimmung Rüksicht finden. Dem Ganzen gaben wir die Form eines Nachtragsgesezes, weil sich doch kaum bestreiteu Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. L

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168 läßt, daß dadurch eine Modifikation und nicht nur eine Interpretation des bisherigen Art. 9 bewerkstelligt wird.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 29. Januar 1878.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

(Entwurf)

Nachtragsgesez betreffend

Abänderung von Art. 9 des Gesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, C

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. Januar 1878, beschließt: Art. 1. Der neunte Artikel des Gesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, erhält folgende Faßung :

169 Art. 9. Den Bahnbeamten und Angestellten ist wenigstens je der dritte Sonntag freizugeben.

Für diejenigen Kategorien von Angestellten, deren Ersezung an Sonntagen mit besondern Schwierigkeiten verbunden oder im Interesse der Betriebssicherheit nicht thunlich ist, können die Bahnverwaltungen, unter Genehmigung des Bundesrathes, die Anordnung treffen, daß der Freisonntag durch einen Freiwerktag ersezt werden soll. Ein solcher Tausch darf ausnahmsweise auch für andere Angestellte stattfinden, wenn diese selber bei ihren zuständigen Vorgesezten darum nachsuchen.

Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf andere vom Bunde konzedirte oder von ihm selbst betriebene Transportanstalten CDampfschiffe, Posten u. s. w.).

Art. 2. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, Bekanntmachung dieses Nachtragsgesezes zu veranstalten und Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

der die die den

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Bericht der

Kommission des Nationalrathes, betreffend den Rekurs des Regierungsrathes des Kantons Zürich gegen den Beschluss des Bundesrathes vom 3. Dezember 1877 in Sachen des Banknotenmonopols zu Gunsten der Zürcher Kantonalbank.

(Vom 2. Februar 1878.)

Tit.!

Am 15. April 1877 nahm das Volk von Zürich das Gesetz ,,betreffend Ausgabe von Banknoten" an, dessen Inhalt die Monopolisirung des Rechtes zur Ausgabe von Banknoten auf dem Gebiete des Kantons Zürich zu Gunsten der Zürcher Kantonalbank bildet. Hiergegen erhob die Direktion der ,,Bank in Zürich" sowohl beim Bundesgerichte als beim Bundesrathe Beschwerde: bei dem erstem wegen Verletzung des § 21 der zürcherischen Kantonsverfassung und bei dem letztern wegen Verletzung der Bundesverfassung und zwar speziell des Art. 31 (Freiheit des Handels und der Gewerbe) und des Art. 39 (Ausschluß jeglichen Monopols für die Banknotenausgabe). Nachdem das Bundesgericht den Entscheid über die Frage des Vorhandenseins einer Verletzung der Kantonsverfassung bis nach Erledigung des beim Bundesrathe eingereichten Rekurses sistirt hatte, faßte diese letztere Behörde in

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1878

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1878

Date Data Seite

166-170

Page Pagina Ref. No

10 009 851

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