802 (Vom 12. Dezember 1945.)

Als 2. Ersatzmann des Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission VII wird gewählt: Herr Dr. Silvio Giovarteli, Bechtskonsulent der Graubündner Kantonalbank, in Chur.

6282

Bekanntmachungen von Deparli1 mentoli und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit zur Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizer Künstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizer Künstler sowie in besonderen Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen.

Dieser Unterstützung können somit nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum Stipendien-Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, das» bei einer Verlängerung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizer Künstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1946 bewerben wollen, werden eingeladen, sich bis zum 15. Februar 1946 an das Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern zu wenden, das ihnen das vorgeschriebene Anmeldeformular und die einschlägigen Vorschriften zustellen wird. Künstler, die das 40. Altersjahr überschritten haben, können sich nicht mehr am Wettbewerb beteiligen.

Bern, den 6, Dezember 1945.

6282

Eidgenössisches Departement des Innern.

Entscheidseröffnung.

(Kanton Waadt), zugleich rumänischer und deutscher Staatsangehöriger, zur Zeit unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische

803

Justiz- und Polizeidepartement am 4. Dezember 1945 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Oscar Robert Buxce wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. 8, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts entzogen.

2. Diese Massnahme erstreckt sich auf seine Ehefrau Kate, geborene Moss, geboren 27. Juni 1907, und auf alle seine Kinder. Bekannt sind die folgenden: Winfried Hellmuth, geboren 3. Dezember 1928, Ingeborg Sidrig, geboren 12. Januar 1982, und Brunhild Eotraut, geboren 9. Juli 1940.

8. Der vorliegende Entscheid unterhegt der Beschwerde an den Bundesrat gemäss Art, 124 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 7, Abs. 2, des genannten Beschlusses).

Bern, den 5. Dezember 1945.

6282 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Seeschiffahrt unter Schweizerflagge.

'

Verfügung betreffend Streichung eines Seeschiffes, In der Sitzung vom 27. Mai 1941 erteilte der hohe Bundesrat der Maritime Suisse 8. A. (zurzeit in Genf) das Eecht zur Führung der Schweizerflagge für das SS. «GENEBOSO» (ex ss Vako).

Nach den uns vorliegenden Unterlagen des unterm 19. September 1944 in Marseille auf eine Mine gestossenen und gesunkenen Seeschiffes ist uns die Glaubhaftmachung der dauernden Reparaturunfähigkeit des Schiffes gemacht worden.

Das Seeschiffahrtsamt der schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel, ordnet deshalb, gestützt auf Art. 18, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter Schweizerflagge, die Streichung von ss. «GENEBOSO» aus dem Begister der Seeschiffe an. Gleichzeitig wird der unter Nr. 025 am 20. September 1944 ausgestellte Seebrief ungültig erklärt.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen beim Bundesrat als einziger Instanz Beschwerde geführt werden (Bundesratsbeschluss vom 9. April 1941, Art. 2, Abs. 2).

Basel, den 18. Dezember 1945.

6282

Seeschiffahrtsamt der schweizerischen,. Eidgenossenschaft: Ryniker.

804

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat November 1944 1945

1 . Januar bis 30. November

1944

1945

Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben en: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob sr 1917/22. Dezembe 1927/ vom ;31. Oktober 19 44.

24. Juni 1937 und des Bundesratsbeschlusses Fr.

Fr.

Fr.

Fr!

794413. 36 2 589 832. 37 11 229 297. 26 12559021.81 1 . Obligationen . . . .

2. Aktien 143 920. 45 350 428. 60 1 851 861. 75 3546977.-- 6 740. -- 52 941. 60 80 460. 65 3. GmbH.- Anteile . . , 3924.-- 4. GenossenschaftsAnteile.

. . . .

89 496. 20 156431.90 7 576. 95 11 048. 80 5. Kommanditbeteiligun4734.-- 89 952. 40 122 769. -- 4543.40 1 077. 66 1 581. 26 6. Miteigentumszertifikat 26 584. 35 7. Trustzertifikate . . .

2 767. 30 11 417. 25 55 409. 35 74 843. 50 8. Ausland. Wertpapiere 2 744. 30 34 919. 20 33 674. 10 9. Umsatz inländ Wert74627.20 128 131. 70 914719. 12 1 159724.20 10. Umsatz ausländ. Wert26 Y96. 50 . 89 886. 90 359 981. 60 604 409. 25 papiere 11 Wechsel . ; , .

101 173. 45 121 344. 55 1 145 526. 70 1 046 208. 85 412 999. 59 227 252. 36 7 569 340. 29 7769915.26 12. Prämienquittungen . .

13. Frachturkunden . .

862 600. 10 413392.75 3 230 402. 14 3290960.14 Total 1--13 1 938 086. 60 3 955 766. 83 26669866.11 30 427 542. 77 6. Abgaben auf Grund de] e vom 25. Juni i 1921/22. De,zember 1927 24. Juni 1937 und des · BundesgesetzeBundesratsbeschlussessschlusses vom 31. Oktober 19 44.

Coupons bzw. Ertrag von: L 4 . Obligationen . . . . 1887355.80 2717022.30 19497753.30 25 374 295. 24 1 5 Aktien .

378 056. 23 908 225. 57 15835160.78 16616858.44 16. GmbH.-Anteilen . . .

17075.78 34 639. 06 1 161. 05 6 668, 60 17. Genossenschafts12956.85 600 553. 35 567 336. 50 Anteilen 17 159.27 18. Miteigentumszertifi 47 689. 56 32 403. 80 19. Trustzertifikate . .

74 970. 20 74 492. 15 20. ausländischen Wertpa115799.20 2 104. 45 4.60 88 355. -- pieren Total 14--20 2 285 836. 80 3 644 877. 8236 189 002. 17 41 788 380. 19 Total 1--20 4 223 923. 40 7 600 644. 65 62 858 S68. 28 72 215 922. 96 21. Bussen 89 391. 35 121 089. 30 101 984. 56 1440.30 6282 Total 1--21 4 225 363. 70 7690036.-- 62 979 957. 5872 317 907: 51

805

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1944 und 1945.

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

.

.

.

.

Juli August , September Oktober November Dezember

.

.

.

.

.

1944 .

, .

.

.

.

.

.

Total November 6282

1945

Fr.

8 277 043. 32 8 149 669. 71 8 595 461. 96 8 803 428. 52 11 229 822 02 8 051 663 33 5 479 104 65 6249731.-- 4 464 668. 34 4787519.69 4 451 846. 53 4568271.75 83 108 230. 82 78 539 959. 07

Fr.

3 970 368. 99 1 971 259. 06 2 625 100. 83 4 334 381: 64 5 847 375 46 6 513 468 80 6 790 895 08 7 970 270. 38 8 209 468. 39 10 108 232. 18 12 652 149. 86

1945 Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

1 311 790. 43 1 720 539. 38 3 744 800. 05 5 320 712. 49 8 200 303. 33

70 993 470. 67

Fr.

4 306 674. 33 6178410.65 6970361. 13 4 468 546. 88 5 382 446 56 1 538 194 53

7 546 488. 40

ölme Tabakzölle u und Biersteuer

Auslosung von Obligationen der 3% Eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der auf 15. April 1946 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 % Eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Dienstag, den 15. Januar 1946, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungs-gebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern stattfinden.

B e r n , den 15. Dezember 1945.

6282

Eidgenössische Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen,

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 1945 in Aarau in der Strafsache gegen Probst Adolf, des Peter und der Maria geb. Müller, geb. 16. August 1888, von Lommiswil, Handlanger und Landarbeiter, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 50,

806

erkannt: 1. Die dem Adolf Probst durch Strafmandat Nr. 7305 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 30. August 1944 auferlegteBusse von Fr. 50 -wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche S traf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in · eine unbedingte Haftstrafe von fünf Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im schweizerische Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im schweizerischen Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r a u , den 19. Dezember 1945.

6282-

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Lindegger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Monteur, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 40, erkannt: 1. Die dem Fritz Jossi durch Strafmandat Nr. 7165 des Einzelrichters, des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 7. August 1944 auferlegte Busse von Fr. 40 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 4 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen, Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten;.durch Veröffentüchung im schweizerischen Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

807

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im schweizerischen Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

A a r a u , den 19. Dezember 1945.

6882

Der Einzelrichter des l, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Lindegger.

Urteil.

Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 27. Ok1899, von Birmensdorf (Aargau), wohnhaft gewesen in Wohlen (Aargau), zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt: Notter Martin vorgenannt wird schuldig erklärt der "Widerhandlung gegen Art, 7 der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Laudesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Rationierung von Fleisch und Fleischwaren) ; Ziff. IV/1 und 5 der Weisungen Nr. 2 des Kriegs-ErnährungsAmtes vom 27. Mai 1942 betreffend Einführung der geschlossenen Eationierung von Fleisch, Fleischwaren und tierischen Fetten, Ziff. III der Weisungen Nr. 41 der Sektion Fleisch und Schlachtvieh dea Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 16. August 1948 betreffend Neuordnung der Schlachtgewichtszuteilung in Verbindung mit Art. 21 und 25 des schweizerischen Strafgesetzbuches, Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Februar 1940 betreffend den Handel mit Häuten und Fellen, vorsätzlich begangen in Wohlen (Aargau), a. 1. in der Zeit vom März 1948 bis Ende November 1948 durch Gehilfenschaft bei den in der Metzgerei Eenfer, Wohlen (Aargau) vorgenommenen Schwarzschlachtungen von 30 Kälbern, 5 Schweinen und 1 Schaf; 2. am 9. November 1943 durch Gehilfenschaft bei der in der Metzgerei Eenfer, Wohlen (Aargau), versuchten Schwarzschlachtung von 2 Kälbern; &. in der Zeit vom März 1943 bis Ende November 1943 durch bestimmungswidrige Verwendung der aus den Schwarzschlachtungen angefallenen Felle.

Er wird in Anwendung der zitiertem Vorschriften ;und der Art, 7, 8, 9, 10 und 14 des Bundesratsbeschlusses v.om:d7. Oktober 1944 über das kriegswirt-

808 schaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, der Art. 22, 25, 41, 61 und 69 des Strafgesetzbuches und der Art. 5, 11 und 12 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens verurteilt: 1. zu 10 Tagen Gefängnis, deren Vollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben -wird; 2. zu einer Busse von Fr. 800; 3. zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Urteilsgebühr von Fr. 100, den bisherigen Kosten von Fr. 85 und den Kanzleiauslagen von Fr, 3 : wird für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ·wird beauftragt, das vorstehende Urteil a. je einmal auf Kosten des Beschuldigten im Amtsblatt des Kantons Aargau und im «Wohlener Anzeiger» zu veröffentlichen: &. in die Strafregister eintragen, zu lassen.

6283

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Vorsitzende : 0. Peter.

Strafmandat, höriger, Artist, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das G-erieralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdopartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen ."Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), begangen im Mai/Juni 1945 dadurch, dass Sie vom mitbeschuldigten Frei Jakob eine Einmachzuckerkarte zum Preise von Fr. 5.-- kauften, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 15.-- und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach. Prüfung dieses Antrages und der Akten .in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1.1. November 1944 über die. Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens- folgendes .

· ·. ' .

809 Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von.

2. den Kosten, bestehend aus: a. Spruchgebühr 6. übrige Kosten

pr 15 » 3.

» 2.50

Dieses Urteil -wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gut als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Aar au, den 7. Dezember 1945.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger,

6282

Strafmandat.

enthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 6, des Bundesratsbeschmsses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bationierung von Lebensrnitteln), begangen in Bern am 14. Mai 1945 durch Versuch unrechtmassigen Bezuges von Bationierungsausweisen (l Lebensmittelkarte und l Einmachzuckerkarte), zu verurteilen: zu einer Busse von Fr.50 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Bmen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes BundesMatt. 97. Jahrg. Bd. II.

55

810

--

-Urteil: Sie werden verurteilt zu: .

1. einer Busse von . .

Fr. 50.-- 2, den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . . . . » 8.-- b übrige K o s t e n . . . . . . . . »

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Zustellung .beim unterzeichneten Richter .dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich-zu sagen :-"Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 12. Oktober 1945.

9282

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: 0. Peter.

Strafmandat.

unbekannten Aufenthaltes.

. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie.seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr.. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen in Zürich im JuniJuli 1944 dadurch, dass Sie wiederholt insgesamt ca. 300 Mahlzeitencoupons .zum Preise von 13--15 Ep. pro Coupon, sowie gegen .Abgabe -von Kleidungsstücken vom mitbeschuldigten Baer, Walter, kauften, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes :

81J

Urteil:. Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 100 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr » 12 &. übrige Kosten » 12 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Bichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Grunde zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich l, den 7. Dezember 1945.

6263

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Hausser.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7,. Abs. l und 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit. Lebens- und Futtermitteln, begangen in Zürich im Juni 1944 durch vorsätzliche Nichtabgabe von 48 Mahlzeitencoupons an den Verpfleger und Verkauf von ca. 20 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr.--.10 und Fr.--.15 pro Stück, zu verurteilen: zu einer Busse von.Fr. 15.-- und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 15.-- 2. den Kosten bestehend aus: a. Spruchgebühr » 3.

&. übrige Kosten » 8,--

812 .Dieses Urteil -wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 21. November 1945.

8282

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann, Chur.

Strafmandat.

bekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 5 der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht (A. S, 56, 494) ; Art. 8, Abs. 2, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom .81. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Vollzugsbestimmungen) (A. S. 58, 321), begangen in der Zeit vom 11. bis 14. April 1945 durch unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit bei der Baustelle von nationalem Interesse der Baugesellschaft Amsteg und am 14. April 1945 durch Verlassen dieser Baustelle ohne Einwilligung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 80 und den Verfahrenkosten.

Der Richter eröffnet ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von .

Fr- 30.-- 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr » 4.-- b. übrige Kosten » 10.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen

813 Strafgerichts dee eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.Pterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 8. Dezember 1945.

9, kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: A. Wettach.

6282

Öffentliche Vorladung.

Gatternweg 44 in Riehen bei Basel, nunmehr unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigte betreffend Preis Überschreitung beim Verkauf von Kartoffeln und Störung der regulären Marktversorgung, auf Donnerstag, den 27. Dezember 1945, nachmittags 4 Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 5, I. Stock, in Basel.

Basel, den 10. Dezember 1945.

6282

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

Öffentliche Vorladung.

zuletzt in Basel in Haft, nunmehr unbekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Kauf von 2 Textil- und l Schuhkarte und Verwendung dieser Eationierungsausweise auf Freitag, den 11, Januar 1946, nachmittags 3% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

Basel, den 10. Dezember 1945.

6262

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

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20.12.1945

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