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Schweizerisches Bundesblatt.

30. Jahrgang. II.

Nr. 27.

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8. Juni 1878.

Botschaften

des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend

Subventionen für Gewässerkorrektionen.

(Vom 3. Juni 1878.)

Wie wir bereits in unserem Geschäftsberichte pro 1876 vorgemerkt haben, sind uns zu Ihren Händen folgende Subventionsgesuche für Flußkorrektionen eingegangen : I. Von Seite der Regierung des Kantons St. Gallen ein Gesuch, datirt vom 26. November 1875, um Bewilligung eines Nachtrages von Fr. 870,000 zu dem diesem Kanton unterrn 24. Juli 1862 für die Korrektion des Rheins von der Tardisbrüke bis Monstein bewilligten Bundesbeitra.se.

ö O II. Von der Regierung von Graubünden zwei Gesuche, vom 24. Februar und 4. Mai 1876 , betreffend Vervollständigung der auf das Gebiet dieses Kantons fallenden Korrektionsstreke, für welche Vervollständigung eine Subvention im Betrage von Fr. 100,000 nachgesucht wird.

III. Ein Gesuch der Regierung von Wallis vom 3. März 1876, betreffend eine zu dem am 28. Juli 1863 für die Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse bewilligten Bundesbeitrag zu leistende Subventionserhöhung im Betrage von Fr. 184,565. Ferner ein Ge.such der nämlichen Regierung vom 2. November 1877 um weitere Erhöhung dieser Subvention um Fr. 150,000.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

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980 IV. Ein Gesuch der Regierung des Kantons Bern vom 4. März, 1876, betreffend Bewilligung einer Subvention für Aare- und Wildbächekorrektion im Haslithale im ungefähren Betrage von Fr. 400,000.

Wir haben geglaubt, diese vier Gesuche namentlich aus finanziellen Opportunitätsgründen nicht vereinzelt, sondern gleichzeitig zusammen vorlegen zu sollen, und beehren wir uns, Ihnen dieselben hiemit mit unsern bezüglichen Botschaften und Beschlußentwürfen einzubegleiten und Ihnen die lezteren zur Annahme zu empfehlen, wobei wir hinsichtlich der finanziellen Tragweite der vorliegenden Beschlußanträge auf die am Schlüsse dieser Vorlagen beigefügte Zusammenstellung über den S t a n d d e r a u ß e r o r d e n t l i c h e n K r e d i t e verweisen, die auch unserer Botschaft über die W i e d e r h e r s t e l l u n g d e s G l e i c h g e w i c h t e s der F i n a n z e n d e r e i d g . B u n d e s v e r w a l t u n g beigedrukt ist und welche darthut, daß bei der in Aussicht genommenen Repartition der für öffentliche Werke noch zu leistenden und der beantragten neuen Bundesbeiträge auf e i n e g r ö ß e r e A n z a h l von J a h r e n die Finanzen des Bundes keineswegs in allzugroßem Maße in Anspruch genommen werden.

Zugleich benuzen wir den Anlaß, die hohen eidg. Räthe unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Juni 1878.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes,, Der B u n d e s p r ä s ijd e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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I.

Botschaft betreffend

Subventionserhöhung für die Rheinkorrektion im Kanton St. Gallen.

Tit.!

Wir beehren uns, der hohen Bundesversammlung hiemit den Entwurf eines Beschlusses betreffend Erhöhung des dem Kanton St. Gallen durch Bundesbeschluß vom 24. Heumonat 1862 für die Rheinkorrektion zwischen Monstein und der Tardisbrüke bewilligten Bundesbeitrages*) vorzulegen.

Die Regierung des Kantons St. Gallen hat das Gesuch um diese Beitragserhöhung in einem vom 26. November 1875 datirten Memorial eingereicht, unter Beifügung eines Beschlusses des dortigen Großen Rathes vom 25. gleichen Monats und vom Rheinbaubüreau ausgearbeiteter Pläne und Rechnungsausweise.

Gemäß des in diesem Großrathsbeschlusse enthaltenen Auftrages, ,,die Bauvorlage des Rheinbaubüreau einer Expertise zu unter,,stellen und hiebei über alle technisch und administrativ zuläßigen ,,Ersparnisse Prüfung walten zu lassen", hat die Regierung von St. Gallen diese Expertise veranstaltet und den Expertenbericht mit Schreiben vom 10. Oktober 1876 uns mitgetheilt.

Wir unsererseits haben die Vorlage durch den eidg. Inspektor der Rheinkorrektion prüfen und begutachten lassen, und es liegt darüber dessen Bericht vom 22. Januar 1876 vor.

*) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band VII, Seite 317.

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Im Weitern beauftragten wir unsei Departement des Innern, über den ganzen Stand der Rheinkorrektionsangelegenheit einschließlich der Durchstichfrage erschöpfenden Bericht zu erstatten, welchem dasselbe unterm 10. Mai gleichen Jahres nachgekommen ist.

Ferner beziehen wir uns auf einen ebenfalls den Akten beigelegten (gedrukten) Expertenbericht über die Rheinkorrektion im Kanton St. Gallen vom 23. August 1871 und auf die Botschaft vom 24. Januar 1862 sammt Expertenbericht vom 28. Dezember 1861 (Bundesblatt 1862, Bd. I, Seite 193), beides betreffend die Subventionirung der Rheinkorrektion.

Auch erlauben wir uns, daran zu erinnern, daß wir schon in unsern Geschäftsberichten für 187.3 und 1874 die bevorstehende und beziehungsweise eingetretene Erschöpfung des 1862 dem Kanton St. Gallen bewilligten Buudesbeitrages für die Rheinkorrektion ohne gleichzeitige Vollendung der leztern der hohen Bundesversammlung zur Kenntniß gebracht haben, unter Beifügen, daß St. Gallen aus Dringlichkeitsrüksichten die Arbeiten gleichwohl fortseze.

Als die Ursache der entstandenen Mehrkosten bezeichnet das genannte Memorial einestheils den während der abgelaufenen Bauneriode eingetretenen allgemeinen Aufschlag der Arbeitslöhne und Materialpreise, anderntheils eine sehr bedeutende Verstärkung der Dimensionen der Korrektionswerke, welche infolge der bei eingetretenen Hochwassern gemachten Erfahrungen sich als nothwendig erwies.

Der nunmehrige Belauf der Kosten wurde einerseits mittelst einer Zusammenstellung der Ausgaben bis Ende 1874, andererseits mittelst eines Voranschlages für die damals noch rükständigen Arbeiten nachgewiesen.

Das Ergebniß in abgerundeter Summe ist Fr. 11,000,000, was gegenüber dem Voranschlage von Fr. 8,500,000 einen Mehrkostenbetrag von Fr. 2,500,000 ergibt.

In der Hoffnung, da,ß der Bund auch an diesen Mehrkosten sich mit einem Beitrage im Verhältnisse von einem Drittheil betheiligen werde, hat der Große Rath von St. Gallen durch schon genannten Beschluß nach dem bei Anhandnahme der Rheinkorrektion aufgestellten Maßstabe von den andern zwei Drittheilen der nächstbetheiligten Landesgegend, d. h. den wuhrpfliclitigen Gemeinden und dem im Ueberschwernmungsgebiete liegenden Grundbesize das entsprechende Betreffniß überbunden und auf die Staatskasse einen Beitrag von Fr. 550,000 übernommen.

^

983 Der Gesammtbeitrag des Bundes wurde als ein Drittheil der Gesammtkosten von Fr. 11,000,000, in runder Summe zu Fr. 3,670,000 angenommen, sodaß sich abzüglich der 1862 bewilligten Subventionssumme von Fr. 2,800,000 ein Nachtrag von Fr. 870,000 ergäbe.

Die von St. Gallen veranstaltete Expertise hat statt einer Ermäßigung dieser Kostensumme im Gegentheil noch eine Erhöhung um circa Fr. 200,000 ergeben, deren Berüksichtigung bei Feststellung der Nachtragssubvention die Regierung den .Bundesbehörden anheimstellt.

Uebrigens macht sie darauf aufmerksam, daß durch die XIU.

Baucampagne von 1874/75 die Summe der verausgabten Kosten bereits auf Fr. 9,238,000 angestiegen sei und infolge dessen, die Genehmigung des vorliegenden Gesuches durch die hohe Bundesversammlung vorausgesezt, sich schon zur Zeit der Eingabe des gegenwärtigen Gesuches eine Zahlung auf den neuen Bundesbeitrag von Fr. 270,000 ergeben würde, daß außerdem aber auch für die XIV. Campagne 1875/76 wieder eine Bauvorlage gemacht sei.

Dieselbe formulirt hienach ihr Gesuch dahin: ,,Es möge dem Bundesrathe gefallen: 1) bei der hohen Bundesversammlung im Hinblike auf die nothwendig gewordene Erhöhung und Verstärkung der Rheinkorrektionsbauten und die daherige Erhöhung des ursprünglichen Kosten Voranschlages von Fr. 8,500,000 auf Fr. 11,000,000, die dieser Erhöhung entsprechende weitere Subvention der Rheinkorrektion bis auf einen Drittel des Gesammkostenbetrages von Fr. 11,000,000 zu beantragen, nähere Prüfung und Fixirung der Gesammtkostensumme noch vorbehalten; 2) gestüzt auf vorstehende Ziffer l eine dem Ausbau der Rheinkorrektion binnen den nächsten 2 bis 3 Jahren entsprechende Summe für das Budget von 1876 als Beitrag an die Mehrkosten der Rheinkorrektion zu beantragen.'1 Sie hebt dabei noch hervor, daß die Bestreitung fraglicher Mehrkosten lediglich durch die betheiligte Landesgegend dieser ein unerschwingliches Opfer um so mehr zumuthen hieße, als die Früchte der Korrektion zur Zeit noch keineswegs in allen Theilen des Rheinthaies zu Tage getreten seien und daher die gleichen Gründe, welche 1862 Bund und Kanton veranlaßt haben, das Unternehmen zu unterstüzen, heute in ähnlichem Maße geltend gemacht werden' können, wie damals.

984

Wir fügen bei, daß folgendes die aus dem genannten Elaborate des St. Gallischen Rheinbaubüreau sich ergebenden präzisen Zahlen sind : Der Betrag der in den 12 Baujahren von 1862/63 bis 1873/74 ergangenen Kosten Fr. 8,381,817. 07 Der Voranschlag für die Vollendungsarboiten . ,, 2,578,000. -- Gesammtkosten Davon abgezogen die ursprüngliche Voranschlagssumme von verbleiben als Mehrkosten .

.

Fr. 10,959,817. 07 ,,

8,500,000. --

. Fr. 2,459,817. 07

Wie gesagt, hat die von der Regierung von St. Gallen im Auftrage des Großen Käthes berufene Expertenkommission den Voranschlag für die Vollendungarbeiten noch erhöht. Dieselbe macht überdies darauf aufmerksam, daß eine solche Flußkorrektion nach der ersten Ausführung noch lange nicht fertig sei (als Beispiel weist sie auf die Linthkorrektion, bei welcher noch jezt, nach bald 70 Jahren, die gänzliche Vollendung nicht erzielt sei), daher dem betreffenden Kanton nachher noch, abgesehen vom Unterhalte, große Leistungen allein zu tragen verbleiben.

Der eidg. Inspektor der Rheiukorrektion ertheilt in seinem Gutachten den Ausarbeitungen des Rheinbaubüreau nach eingehender Besprechung derselben in den einzelnen Unterabteilungen seine Zustimmung. Als eine Ausdehnung des nunmehrigen Projektes gegenüber den Voraussezungen des ursprünglichen Voranschlages bezeichnet er die Einbeziehung der Anschlämmung (Colmatage) zum Zweke der Erhöhung des anliegenden Bodens, findet aber, daß dieselbe eine nothwendige Kompletifung des Korvektionswerkes bilde, wie sie auch als solche durch die Expertise über die Rheinkorrektion von 1871 bezeichnet worden sei.

Eine eingehende Untersuchung widmet er an der Hand des bisherigen Verlaufes der Korrektionsarbeiten den Ursachen der sich ergebenden Mehrkosten. Uebereinstiminend mit der Regierung von St. Gallen wird als solche, außer dem etwelchen Einflüsse der Anschlämmungsarbeiten, der allgemeine Aufschlag der Arbeitslöhne und die Vermehrung der Arbeitsrnengen infolge der nothgedrungen angenommenen stärkern Dimensionen der Werke bezeichnet.

Daß die dem ursprünglichen Voranschlage zu Grunde gelegten .Preise für damals richtig gewesen seien, ergebe sich aus der in den ersten 6 Baujahren gemachten Erfahrung, indem man damals mit denselben ausgereicht habe.

985 Dagegen beweise die Vergleichung der jezigen Preise mit den frühern einen Aufschlag bis zu 20 °/o.

Ein fundamentaler Irrthum habe aber bei Aufstellung der Normalien für das Projekt infolge unrichtiger Voraussezungen über die maximale Wassermenge des Rheines stattgefunden. Man habe dieselbe damals zu höchstens 2000 Kubikmeter per Sekunde für außerordentliche Hochwasser angenommen und danach die Höhe der Wuhre und Hinterdämme bestimmt. Bezüglich der leztern führte diese Voraussezung dazu, die alten Dämme im Allgemeinen für genügend zu halten und im Voranschlage meist nur Kompletirungen derselben und keine Neuanlagen vorzusehen.

Da sei, nachdem 6 Jahre lang diesen Normalien gemäß gearbeitet worden, das Hochwasser von 1868 mit einer Wassermenge von 3000 Kubikmetern beim Austritte des Rheins aus dem Kanton Graubünden und schon 1871 ein zweites mit wenigstens 2500 Kubikmetern eingetreten.

Der Bericht verbreitet sich über die Veränderungen an den Normalien, welche sich infolge dieser Erfahrungen ergaben.

Mit Rüksicht auf die Fortsezung der Arbeiten nach erfolgter Erschöpfung des Bundesbeitrages bemerkt er, daß es nicht möglich wäre, dieselben einzustellen, ohne dadurch das mit so großem Kostenaufwande bisher zu Stande Gebrachte der Gefahr der Zerstörung auszusezen und das Werk in einem Zustande zu belassen, bei dem es seinen Zwek nicht erfüllen würde.

Indem es sich daher nur um die Frage handeln könne, ob die Vollendung desselben mit oder ohne Unterstüzung durch den Bund stattfinden solle, erachte er, daß zufolge der Ursachen der entstehenden Mehrkosten Ersteres sich rechtfertigen würde, und empfiehlt demgemäß die Genehmigung des Gesuches von St. Gallen.

Da sowohl in diesem Berichte des Inspektors der Rheinkorrektion als im Memorial der Regierung von St. Gallen wiederholt der Expertise von 1871 als Grundlage eines veränderten Bauprogrammes für die Rheinkorrektion Erwähnung geschieht, finden wir es angemessen, über diesen Vorgang hier Näheres beizufügen.

Die Verheerungen von 1868 und 1871, wenn sie auch bei außerordentlichen Hochwassern erfolgten und ohne Zweifel der noch unvollendete Zustand der Werke dabei wesentlich in Betracht kam, verlangten doch gebieterisch genaue Untersuchung darüber, ob mitwirkende Ursachen in der Art und Weise der Ausführung der Rheinkorrektion zu erbliken und welches dann die Abhilfsmittel gegenüber der Gefahr künftiger Wiederkehr solcher Kata-

986 Strophen seien. Durfte doch nicht angenommen werden, daß solche Wassergrößen nicht wieder eintreten und daß sie eintretendenfalls ohne Schaden ablaufen würden, wenn die Bedingungen hiefür nicht in anderer Weise geboten sein werden, als es zur Zeit der in Rede stehenden Ereignisse der Fall war. Dabei machte es namentlich auch die Rüksicht auf die nächstbetheiligte Bevölkerung nothwendig, möglichst Klarheit in die Sachlage zu bringen, da das Vertrauen derselben in die Leitung der Unternehmung durch diese Unfälle erschüttert und damit die Veranlaßung zu verschiedenen Vorschlägen bezüglich des künftigen Verfahrens gegeben war.

Sonach veranstalteten wir, im Einverständnisse mit der Regierung von St. Gallen, die fragliche Expertise mit der im Vorgesagten liegenden Aufgabe.

Die Experten entledigten sich derselben in umfassender Weise durch ihren mit bestimmten Anträgen abschließenden Bericht vom 23. August 1871.

Die genauen Untersuchungen auf der ganzen Linie hatten ergeben, daß die Zerstörungen an den Wuhren ausschließlich infolge von Uebersteigung und Abspühlung derselben auf der Rükseite erfolgt waren. An den Hinterdämmen dagegen waren dieselben zum Theil auch die Wirkung des Wasserdrukes.

In ersterer Beziehung hatte somit das Abhilfsmittel in Erhöhung der Wuhre und Dämme zu bestehen, und indem es sich dabei um das bedeutende Maß von l bis l 1 / 2 Meter und lange Linien handelte, ergab sich daraus eine sehr große Vermehrung der Arbeiten. Für die Dämme war aus angegebenem Grunde theilweise auch eine Verstärkung des Profils und wo der Boden sich nicht widerstandsfähig gegen den hydrostatischen Druk erwiesen hatte, die Anlage von Banketten hinter den Dämmen aothwendig.

Als rationelles Abhilfsmittel in lezterer Beziehung bezeichneten die Experten auch die Erhöhung des Bodens durch Anschlämmung, und es veranlaßte dies die Aufnahme der Colmatage in die Korrektionsarbeiten.

Als einen großen Nachtheil hatten sich bei diesen und frühern Anläßen auch die vielen Mündungen der Zuflüsse erwiesen wegen der daherigen Oeffnungen in der Wuhrlinie-, weßhalb die Experten deren möglichste Verminderung mittelst Ableitung der Binnenwasser parallel mit dem Rhein bis zu geeigneten Mündungsstellen beantragten.

Um einen eigentlichen Wechsel irn Korrektionssystem konnte es-sich nach Ansicht der Experten nicht handeln. Außerdem daß

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dies die Preisgebung eines großen Theiles der in acht Baujahren schon ausgeführten Arbeiten mit sich gebracht hätte, war die Aufgabe, so schnell als möglich Sicherheit gegen alle Katastrophen zu schaffen, nur damit zu lösen, daß auf dem Vorhandenen fortgebaut wurde. Wie dringend aber die Lösung dieser Aufgabe war, beweist das schon im Oktober 1872 eingetretene Hochwasser, welches ohne die unterdessen vorgenommenen Wuhrerhöhungen neue Rheineinbrüche ohne Zweifel veranlaßt hätte.

Nun war auf der obern Streke bis ungefähr zur Illmündung hinunter im Sinne eines einfachen Profils mit sogenannten Hochwuhren, von dort abwärts hingegen in dem eines Doppelprofils gearbeitet worden, und dies brachte mit sich, daß dort die verlangte Sicherheit, wie schon erwähnt, durch die nöthige Erhöhung der Wuhre, hier hingegen durch möglichst raschen Ausbau der Hinterdämme angestrebt werde. Außerdem waren Richtung und Abstände der beidseitigen Linien mit den gegenüberliegenden Staaten, gegenüber Oesterreich auch die Maximalwuhrhöhe vertraglich festgestellt, und es konnte daher von einem Abgehen hievon, wie ein Systemwechsel es erfordert hätte, nicht die Rede sein.

Eine Schlußnahme des Bundesrathes, wodurch die Anträge der Expertise von 1871 als künftiges Bauprogramm aufgestellt worden wären, fand nicht statt, hingegen wurden die Bauanträge, welche die Regierung von St. Gallen von da weg denselben entsprechend stellte, nach Mitgabe der Artikel 3 und 4 des Bundesbeschlusses vom 24. Heumonat 1862 genehmigt.

Vor Leistung der Zahlungen auf die Rheinkorrektions-Subventionen sind immer die Arbeiten, auf welche dieselben sich bezogen und die Rechnungsausweise durch den Inspektor der Rheinkorrektion verifizirt worden, und es liegt somit, da diese Verifikation bezüglich der ganzen bis 1874 verausgabten Summe stattgefunden hat, darin die Gewähr, daß dabei nur zum Projekt der Rheinkorrektion gehörige Arbeiten und nach richtigen Ansäzen in Berechnung gekommen sind.

Nachdem, wie schon angeführt, auch der Voranschlag für die Vollendungsarbeiten genauer Prüfung unterworfen worden ist, finden wir, daß die Gesammtkosten, wie die Regierung von St. Gallen sie angibt, keinen Grund zur Beanstandung bieten.

Bezüglich des ursprünglichen Voranschlages erwähnen wir noch, daß, wie aus der Botschaft vom Januar 1862 und aus dem Expertengutachten, auf welches dieselbe sich stüzte, ersichtlich ist, derselbe nur ein approximativer, nicht auf ein Spezialprojekt basirter,

988 war und die Experten vielmehr erklärten, es sei wegen der Veränderungen, welche durch die Wasserwirkungen stetsfort im Flußbette herbeigeführt werden, unmöglich, für eine Flußkorrektion in der Weise wie für andere Bauten zum voraus vollständige Pläne anzufertigen, welche für die ganze Dauer der Ausführung maßgebend sein könnten.

Dieselben fugen wörtlich bei : ,,Wir halten die Voranschläge für so genau, als sie in einer ,,so allgemeinen Weise nur angefertigt werden können; es ist aber ,,nicht möglich, zum voraus die Kosten einer Arbeit genau zu be,,stimmen, welche so vielen Eventualitäten ausgesezt ist. Z u ,, l e z t e r n g e h ö r e n besonders d i e schlimmen Folgen, ,, w e l c h e aus den im V e r l a u f e der A u s f ü h r u n g ,, e i n t r e t e n d e n H o c h w a s s e r n erwachsen."

Wie solche über alle Voraussicht eingetreten, indem sie sogar eine der wichtigsten Grundlagen des Projektes und Voranschlages als unrichtig erwiesen, ist schon »gesagt.

Nachdem dazu noch ein nicht vorauszusehender außerordentlicher Aufschlag der Preise kam, kann es nicht wundern, daß sich schließlich ein so großer Mehrbetrag der Kosten gegenüber dem Voranschlage ergab.

Da aber die Rheinkorrektion, wie es die Verhältnisse bedingten, nicht sektionsweise ausgeführt, sondern gleichzeitig in der ganzen Länge betrieben wurde, so konnte der Bundesbeitrag auch nicht nach successive zur Vollendung gelangenden Abtheilungen verabfolgt werden, sondern es gab dafür nur den Maßstab der Arbeitsmengen und der denselben entsprechenden Kosten, und indem sich diese größer als sie veranschlagt waren, ergaben, wurde eben auch der Bundesbeitrag vor Vollendung des Werkes erschöpft.

Bei Beurtheilung nun der Frage, ob, dem Gesuche von St. Gallen entsprechend, an dem ungedekten Kostenrest der Bund sich zu betheiligen habe, kann darüber kein. Zweifel bestehen, daß der Subventionsbeschluß von 1862 dem Bunde keine Verpflichtung zu weiterer Beitragleistung als der damals bewilligten auferlegt, da dieselbe vielmehr als Maximum ausdrüklich bezeichnet ist. Auch lag es wohl in der Meinung jenes Beschlusses, die Ausführung und Vollendung der Rheinkorrektion nach Artikel 2 desselben als eine mit dem Bundes bei trage übernommene Verpflichtung des Kantons St. Gallen zu bezeichnen.

Eine andere Frage hingegen ist die, ob es im Sinne der Motive für die Bemessung des Bundesbeitrages an die Rheinkorrektion ge-

989 legen habe, denselben auch für den Fall nicht höher als das ausgesezte Maximum anzusezen, wenn Grund zur Annahme vorgelegen hätte, daß die Kosten sich höher als nach damaliger Veranschlagung belaufen würden.

Aus dem Expertenberichte von 1861 geht hervor, daß der Voranschlag als sehr genügend und daher der gegenteilige Fall als außer Betracht fallend angesehen wurde.

Andererseits zeigt aber die Motivirung der Uebernahme eines Drittheils der Kosten durch den Bund in der bundesräthlichen Botschaft, daß dabei die Absicht nicht waltete, dem Kanton St. Gallen eine größere Leistung als die andern zwei Drittheile der damaligen Voranschlagssumme zuzumuthen. Denn indem die Vertheilung derselben theils auf den Kanton selbst, theils auf die nächstbetheiligte Gegend, nämlich die Ufergemeinden und den im Überschwemmungsgebiete liegenden Grund besiz, einläßlich besprochen wurde, gelangte man zum Schlüsse, daß die Opfer, welche Staat, Gemeinden, Korporationen und Privaten sich auferlegen müssen, außerordentlich seien, und daß daher das für den Bund angenommene Beitragsverhältniß wie gerechtfertigt, so auch nothwendig erscheine, um das Werk zu ermöglichen.

Hienach hätte also ein größerer Kostenbetrag nur einen erhöhten Grund gebildet, den Bundesbeitrag nicht unter dem Drittheil desselben anzusezen, und es entsprach der damaligen Anschauungsweise nicht, einen Theil der für die Ausführung der Rheinkorrektion erforderlichen Kosten dem Kanton allein zu überbürden.

Daß die hiebei berüksichtigten Verhältnisse die gleichen geblieben sind, wurde schon erwähnt, wie auch, daß die Vollendung für die Erhaltung und die Wirksamkeit des Ausgeführten eine Notwendigkeit sei.

In Betracht aller Umstände gelangen wir daher zum Schlüsse, es entspreche der leitenden Absicht, bei Bewilligung der Bundesunterstüzung für die Rheinkorrektion diese nun auch noch auf die Vollendung dieses Werkes inner einem bestimmten, das vorliegende Gesuch von St. Gallen jedenfalls nicht übersteigenden Betrage auszudehnen.

Wir finden es passend, unter Bezugnahme auf den Eingangs erwähnten Bericht unseres Departements des Innern vom 10. Mai 1876 über den Stand der ganzen Rheinkorrektionsangelegenheit, einschließlich der Durchstichfrage, hier noch folgende Bemerkungen beizufügen :

990 Die durch mancherlei Verumständungen verzögerten Vorarbeiten für die Durchstiche sind nun vollendet, und in Folge dessen wird auch die in dieser Angelegenheit berufene internationale Expertenkommission sich im Falle befinden, ihren Schlußbericht, welcher die Grundlage für den zu definitiver Regelung derselben in Aussicht genommenen Staatsvertrag bilden soll, in Bälde einzureichen. Ueber die Umstände, welche gleichwohl das Zustandekommen dieses leztern noch fraglich erscheinen lassen können, haben wir uns schon bei andern Anläßen ausgesprochen und glauben daher, hier nicht darauf zurükkommen zu sollen. Hingegen sind dieselben immerhin geeignet, Anlaß zu geben, die schon bei Behandlung des Subventionsgesuches von St. Gallen im Jahre 1861 aufgeworfene Frage wieder zu stellen, ob auch ohne Durchstiche die Rheinkorrektion einen befriedigenden Abschluß finden könne? Die Experten von 1861 antworteten hierauf, wenn man auf den (damals allein in Re.de gestandenen) Fußacherdurchstich verzichten müßte, würde man sich in gleicher Weise behelfen, wie in all' den Fällen, wo die Möglichkeit, die Geschiebe in ein nahes Seebeken zu entleeren, nicht besteht. Das heißt also, man würde durch die geeigneten Verbesserungen an Richtung und Profil den Fluß in möglichst vollkommener Weise befähigen, seine Geschiebe auf dem jezigen langen Wege in den Bodensee zu führen.

Wie dies aber damals nur als im gegebenen Falle übrig bleibendes Auskunftsmittel bezeichnet wurde, so gehen auch alle seither eingeholten Expertengutachten dahin, daß eine radikale Abhilfe für die mit der hohen Lage des Rheinbettes verbundenen Uebelstände nur durch die Abkürzung des Laufes mittelst der projektirten Durchstiche bewirkt werden könne.

Indem nämlich jene hohe Lage des Flußbettes in der Hauptsache durch das Gefalle bedingt ist, welches der Rhein bei der jezigen Länge seines Laufes bis zum See unter den übrigens günstigsten Verhältnissen im Minimum bedarf, so kann nur durch eine Verminderung der Länge das derselben entsprechende Gefäll erspart und damit eine absolute Senkung des Flußbettes erzielt werden. Nun aber beträgt die Abkürzung durch die beiden projektirten Durchstiche über 9000 Meter, a.lso an zwei Stunden, und die konsultirten Techniker geben daher übereinstimmend die daraus sich ergebende Vertiefung zu etwa 3 Meter an. Verschieden
sind die Ansichten hauptsächlich nur darüber, in welchem Maße dieselbe sich über die Illmündung hinauf fortpflanzen würde. Wenn wir also dem gegenüber neuerdings fragen, wie der Abschluß der Li vorläufig ö von der Tardisbi'üke bis Monstein unternommenen Rheinkorrektion sich ohne Durchstiche gestalten würde, so wird nach

991 den vorliegenden Aeußerungen die Antwort von der schon im Gutachten von 1861 enthaltenen nicht wesentlich verschieden sein, zumal dabei auch zu berüksichtigen ist, daß die Verhältnisse auf der untersten Flußstreke in Folge der Korrektion des obern Laufes eine die in Rede stehende Aufgabe erschwerende Veränderung erfahren. Indem nemlich bisher die großen Katastrophen-Hochwasser immer da oder dort im obern Gebiete austraten und ihr Ablauf dadurch bedeutend verzögert wurde (es war dies noch bei dem oben erwähnten Dammbruche von 1872 zu unterst am Gebiet von Lichtenstein der Fall), so wird das untere Gebiet, nachdem solche Ausbrüche verhindert sind, größere Maximalwasserstände als bisher erhalten. Zugleich werden in Folge der durch die Korrektion vermehrten Schiebkraft schwerere Geschiebe dahin Ogelangen.

Das ö Flußbett muß also auch hier mit Rüksicht auf diese beiden Umstände bemessen und gestaltet werden. Wenn daneben die Binnenwasser getrennt vom Rhein und daher unbeeinflußt von den Hochwasserständen desselben abgeleitet werden, so könnte ein Zustand erzielt werden, der zwar dem mit den Durchstichen korrigirten Rheine nicht vergleichbar, wohl aber als ein zuläßiger Abschluß der Rheinkorrektion von der Tardisbrüke bis an den Bodensee anzusehen wäre. Da für eine derartige Fortsezung derselben von Monstein weg aber noch gar keine Vorarbeiten bestehen, so kann über die dazu erforderlichen Arbeiten und damit verbundenen Kosten noch gar nichts angegeben werden. Selbstverständlich wäre auch zu dieser LösungO der Aufgabe ein Einverständniß mit O Oesterreich nothwendig.

Zu der Streke von Tardisbrüke bis Monstein zurükkehrend kann noch gefragt werden, ob mit den Vollendungsarbeiten, für deren Ausführung die Unterstüzung des Bundes nachgesucht wird, ein befriedigendes Resultat erzielt werde. Diese Frage findet sich . insofern oben schon beantwortet, als gesagt ist, daß in Folge der bei den Hochwassern von 1868 und 1871 gemachten Erfahrungen diejenigen Erhöhungen und Verstärkungen der Wuhre und Dämme angenommen wurden, welche sich danach als nothwendig ergaben.

Die neuerdings von der Regierung von St. Gallen veranstaltete Expertise hat denn auch ergeben, daß damit ungefähr das Richtige angenommen worden ist, immerhin mit Hinweisung auf die Nothwendigkeit der Fortsezung der diesfälligen Beobachtungen.
Diese Expertise hat dabei, wie schon angeführt, allerdings auch ergeben, daß nach Vollendung der Arbeiten, auf welche sich die schon bewilligte und weiter nachgesuchte Bundessubvention bezieht, noch mancherlei Vollendungsarbeiten übrig bleiben werden.

Namentlich ist darauf hingewiesen, daß da, wo das einfache Profil

992 besteht, die mittlern und kleinern Wasser nicht gehörig gespannt sind und daher zwischen den an sich zwar regelmäßigen Wuhrlinien einen schwankenden Lauf annehmen können, zu dessen Verhinderung es zwekmäßig sein werde, nach und nach für jene kleinern Wasserstände ein entsprechendes inneres Profil zu bilden.

Uebrigens darf, wie von anderer Seite (Expertise von 1871, Departementsbericht vom Mai 1876 etc.) darauf-hingewiesen wird, wenn von den bisherigen Resultaten der Rheinkorrektion gesprochen wird, nicht übersehen werden, daß hier Schwierigkeiten verschiedener Art zu überwinden sind, welche gegenüber andern und namentlich bedeutend kleinern Gewässern wohl mehr als einen nur graduellen Unterschied begründen. Dieselben beruhen namentlich auf der Größe dieses Flusses und der zufolge der Gebirgsformationen in seinem Quellengebiete ganz ausnahmsweisen Geschiebführung. In beiden Beziehungen mag als Maßstab bloß angeführt werden, daß der Rhein erst im Bereiche der fraglichen Korrektion und bei schon sich ausflachendem Gefalle außer kleinern Zuflüssen, wie Tamina etc., in der Landquart und der 111 zwei geschiebereiche Flüsse aufnimmt, wovon jeder größer als beispielsweise die Linth ist.

Zu den natürlichen Schwierigkeiten kommen dann besonders auch die hinzu, welche ihren Grund in dem interkantonalen und internationalen Charakter des Rheins haben, verbunden mit dem Umstände, daß vor der eidg. Subventionirung der Rheinkorrektion die Uferlinien durch Verträge und auch durch Bauten zu bedeutendem Theile schon bedingt waren. Nun sind diese beidseitigen Linien zwar im Allgemeinen an sich ganz regelmäßig und a.ueh zu einander parallel ; was hingegen die Art ihres Ausbaues betrifft, so hat dieser, wie gesagt zum Theil schon früher, auf jeder Seite mehr im Sinne der Bildung einer Defensionslinie stattgefunden, als daß dabei nach übereinstimmendem Konstruktionsplane auf eine gleiche Form des ganzen Flußquerprofils hingearbeitet worden wäre. Das gleiche Verhältniß besteht indessen auch an der Rhone zwischen den Kantonen Waadt und Wallis bei ganz befriedigenden Zuständen des Flußbettes.

Wenn dies am Rhein in solcher Weise noch nicht der Fall ist, so wird darauf hingewiesen, daß man sich hier in einem durch die Korrektion veranlaßten Entwiklungsstadium befindet, dessen Dauer durch die unglüklicherweise mitten
in die Ausführung der Korrektion gefallenen Katastrophen von 1868 und 1871 nebst der seither fortwährend übernormalen Geschiebführung des Rheins verlängert wurde und deren Abschluß jedenfalls für die untersten Flußstreken erst mit der Verlängerung der Korrektion bis zum See erwartet werden darf. Denn das Nichtbestehen dieser

993 leztern erklärt laut früher Gesagtem ohne Weiteres, daß hier die Geschiebsabfuhr nicht in befriedigender Weise stattfinden kann.

Unter so außerordentlichen Verhältnissen, wie sie am Rhein bestehen, ist es sehr begreiflich, daß alle Gutachten neben der verbesserten Ausleitung in den See als eine dringende Nothwendigkeit für die Erzielung und künftige Erhaltung guter Zustände auch auf die möglichste Verminderung der Geschiebszufuhr hinweisen.

Nach Allem, was darüber vorliegt, scheint somit angenommen werden zu dürfen, daß die Rheinkorrektion von Tardisbrüke bis Monstein durch die in Rede stehenden Vollendungsarbeiten soweit zum Abschlüsse gelangt sein wird, daß sie gegenüber den höchsten bekannten Wasserständen Schuz bietet, daß aber- neben einem sorgfältigen Unterhalte der erstellten Werke und steter Rüksichtnahme auf Verbesserungen im Interesse der Geschiebsabflößung auf dieser Streke die Fortsezung der Korrektion bis zum See und die Maßregeln zur Verminderung der Geschiebsbildung im Gebirge (lezteres hier mehr als an irgend einem andern Flusse) die Bedingungen bilden, einerseits um die Rheinkorrektion zur vollen Wirksamkeit zu bringen und andererseits die erreichten Resultate für alle Zukunft zu erhalten.

Vielleicht hat man die Aufgabe der Rheinkorrektion sich früher nicht so groß und ihre Lösung nicht so schwierig vorgestellt, wie sie sich nun herausstellt. Aber wenn dies auch der Fall gewesen wäre, so hätte doch gegenüber den im Rheinthal bestehenden Zuständen ihre Anhandnahme kaum unterbleiben können. Um so weniger könnte jezt ihre Fortführung und Vollendung in Frage gestellt werden.

Gestüzt auf obige Berichterstattung und Begründung erlauben wir uns schließlich, der hohen Bundesversammlung das Gesuch der Regierung des Kantons St. Gallen um Bewilligung einer den sich ergebenden Mehrkosten entsprechenden Erhöhung der eidg. Subvention für die Rheinkorrektion unter Vorlegung des nachfolgenden Beschlußentwurfes zur Genehmigung zu empfehlen.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Subventionserhohung für die Rheinkorrektion St. Gallen.

im Kanton

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) des Bundesbeschlusses vom 24. Heumonat 1862, durch welchen für die Korrektion des Rheins von Monstein bis zur Tardisbrüke auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen ein Bundesbeitrag von 2,800,000 Franken bewilligt worden ist; 2) einer Eingabe der Regierung des Kantons St. Gallen vom 26. November 1875 nebst beigefügtem Großrathsbeschluß vom 25. November gl. J , sowie der vom St. Gallischen Rheinbaubüreau aufgestellten Pläne und Kosten Voranschläge; 3) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 3. Brachmonat 1878 ; in Anwendung von Art. 23 der Bundesverfassung, beschließt: Art. 1.. Es wird dem Kanton St. Gallen für die Vollendung der Rheinkorrektionsarbeiteu auf seinem Gebiete ein weiterer Bundesbeitrag bewilligt. Derselbe soll dem Drittel der über den Voranschlag von 1861, resp. über die Summe von Fr. 8,500,000 hinaus noch erforderlichen Baukosten gleichkommen, darf jedoch den Betrag von Fr. 870,000 nicht überschreiten.

Art. 2. Die Ausbezahlung dieses Bundesbeitrages geschieht nach Maßgabe des Vorrükens der Arbeiten; die daherigen jährlicheil Abschlagszahlungen dürfen jedoch Fr. 150,000 nicht Überschreiten* Die erste Abschlagszahlung wird im Jahr 1879 geleistet.

Art. 3. Alle übrigen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 24. Heumonat 1862 verbleiben in Kraft.

Art. 4. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

995

II.

Botschaft betreffend

Bewilligung einer Nachtragssubvention für die Vervollständigung der Rheinkorrektion auf dem Gebiete des Kantons Grraubünden.

Tit.!

Wie von Seiten des Kantons St. Gallen ist auch von Graubünden ein Nachtrag zu der 1862 für die Rheinkorrektion unterhalb der Tardisbrüke bewilligten Bundessubvention nachgesucht worden. Da dieses vom 24. Februar 1876 datirte Gesuch nicht von der nöthigen Vorlage von Plänen und Kostenanschlägen begleitet war, fand deren Nachlieferung auf diesseitiges Verlangen 'mittelst Schreiben der Regierung des Kantons Graubünden vom 4. Mai 1876 statt, Wir ließen diese Eingaben durch den eidg. Inspektor der Rheinkorrektion, Hrn. Ingenieur Fraisse, prüfen und begutachten, und es haben die bei den Akten befindlichen, von demselben darüber erstatteten Berichte vom 10. März und 27. Mai 1876 der gegenwärtigen Botschaft als Grundlage gedient.

Vorauzuschiken haben wir, daß laut Mittheilung in unserm Geschäftsberichte für 1874 in diesem Jahre auf der im Subventionsbeschlusse vom 24. Juli 1862 inbegriffenen Rheinuferstreke des ßundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

68

996 Kantons Graubünden die Korrektionsbauten vollendet worden sind und in Folge dessen auch der Rest der«Subvetitionssutnme von Fr. 350,000 ausbezahlt wurde. Da also hiemit diese Angelegenheit hier zum völligen Abschlüsse gekommen war, ist es nöthig, zu bemerken, daß das Gesuch von Graubünden nicht hinter diesen zurükgreifen will, indem es einen weitern Beitrag an die Kosten der bis dahin ausgeführten, das Programm von 1862 erfüllenden Arbeiten beansprucht, sondern dasselbe diejenigen noch auszuführenden Arbeiten betrifft, welche nöthig sind, um das Rheinkorrektionswerk auch auf dieser Seite im Sinne des auf St. Galler Seite in Folge der bei den Hochwassern von 1868 und 1871 gemachten Erfahrungen veränderten Programms zu vervollständigen.

Dies soll durch Erhöhung und Verstärkung der Wuhre im Allgemeinen nebst einer besondern Vorkehr bei der Ausmimdung des Maienfeldermühlbaches und dann auch durch Erhöhung des Bodens hinter den Wuhren mittelst Kolmatirung geschehen. Das Bedürfniß für diese Maßregeln besteht natürlich auf beiden Seiten des Rheines in analoger Weise, und der Herr Inspektor der Uheinkorrektion spricht sich daher auch zu Gunsten derselben bezüglich des Ufers von Graubünden in gleicher Weise aus, wie er es für das St. Gallische gethan hat.

Indem er sich mit der Projektirung im Allgemeinen einverstanden erklärt, deutet er nur bezüglich der vorerwähnten Arbeiten bei der Ausmündung des Maienfelderbach.es auf eine, wie er glaubt, zwekmäßige Modifikation hin, über welche aber die Verständigung sehr wohl erst vor der Ausführung stattfinden könne.

Mit der Kostenberechnung für die Wuhre erklärt er sich im Allgemeinen ebenfalls vollkommen einverstanden, indem dieselbe bezüglich Arbeitsquantum und Preisansäzen jedenfalls nicht übersezt sei. Nur bezüglich der Anlagen für die Kolmatirung findet er, es ließe sich vielleicht eine etwelche Ersparniß erzielen, ohne jedoch einen Antrag in diesem Sinne angezeigt zu erachten. Da ein allfäliig bewilligter Beitrag nach den wirklichen Kosten berechnet würde, so würde sich damit auch die Reduktion gemäß einer solchen Ersparniß ergeben.

Eine besondere Bemerkung wird, zwar nur in Form eines Promemoria, noch dem Umstände gewidmet, daß die rechtzeitige schweizerische Korrektionslinie nicht bis an die Grenze des Fürstcnthums Liechtenstein ausgebaut ist, sondern
noch eine Intervalle von ungefähr einem Kilometer Länge besteht.

Wir haben dieses Umstandes schon in unserm Geschäftsberichte für 1875 Erwähnuno; gethan.7 indem derselbe damals VeranlaßungO O ö

997

zu einer Korrespondenz mit den Regierungen von Graubünden und St. Gallen gegeben hat.

Wir wiederholen hier aus jener Erwähnung, daß das dem Subventionsbeschlusse von 1862 zu Grunde gelegte Programm die fragliche Streke ausdrüklich nicht aufgenommen hatte und deren Ausführung daher von Grau blinden und beziehungsweise von der dortigen Gemeinde Fläsch gegenüber der Subventionssumme nicht verlangt werden konnte. Diese Gemeinde erachtet es nun, wie es scheint, auch nicht ihrem Interesse entsprechend, den Bau fraglicher Wuhrstreke selbst mit Hilfe einer Subvention zu übernehmen, und es befindet sich demzufolge derselbe im vorliegenden Subventionsgesuche nicht berüksichtigt. Daß, wie der Herr Inspektor darauf hinweist, diese Luke im Korrektionssystem mit Nachtheilen verbunden ist, läßt sich wohl nicht bestreiten ; gleichwohl können wir uns nicht veranlaßt finden, beim gegenwärtigen Anlaße ohne Anregung von Seite des nächstbetheiligten Kantons einen über den durch den Bundesbeschluß von 1862 gegebenen Rahmen hinausgehenden Antrag zu stellen.

Uebrieens erachten- wir.i nachdem wir in der das analoge GeO O such von St. Gallen behandelnden BQtschaft über die verschiedenen bei Beurtheilung desselben in Anschlag kommenden Gesichtspunkte uns einläßlich verbreitet haben, dies hier unter Bezugnahme darauf unterlassen zu dürfen.

Nur das wollen wir noch hervorheben, daß man 1862 ohne Zweifel der Bestimmung der Kosten und beziehungsweise der Beitragssumme die jezt angenommenen Dimensionen der Wuhre zu Grunde gelegt haben würde, wenn deren Nothwendigkeit damals so erfahrungsgemäß festgestellt gewesen wäre, wie es jezt der Fall ist. Was dann die Erhöhung des hinterliegenden Bodens mittelst Kolmatirung betrifft, so wird allerdings damit ein neues beim Beschlüsse von 1862 nicht berüksichtigtes Hilfsmittel zur Verbesserung des bestehenden Zustandes zur Subventionirung zugelassen. Aber es kann demselben auch eine sehr große Bedeutung nicht abgesprochen werden, indem damit, zusammen mit der Vertiefung des Flußbettes, das Maß des Emporsteigens der Hochwasserstände über den anliegenden Boden und damit die Gefahr von Durchbrächen in hohem Maße vermindert wird.

Der Voranschlag für die von Graubünden beantragten Vervollständiaiuussarbeiten beläuft sich auf Fr. 312,500.

und der Herr O ö > i Inspektor der Rheinkorrektion
beantragt, denselben auf die runde Summe von Fr. 300,000 zu reduziren, wonach der Bundesbeitrag im Verhältnisse von einem Drittel sich auf Fr. 100,000 belaufen würde.

998 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Subventions-Nachtrages für die Rheinkorrektion im Kanton Graubünden.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) des Bundesbeschlusses vom 24. Heumonat 1862, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages für die Rheinkorrektion von der Tardisbrüke bis Monstern für das Gebiet von Graubünden im Betrage von Fr. 350,000 ; 2) zweier Eingaben der Regierung des Kantons Graubünden vom 24. Februar und 4. Mai 1876, von zwei Berichten des eidg.

Inspektors der Rheinkorrektion d. d. 10. März und 27. Mai 1876 und einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Brachmonat 1878; in Anwendung von Art. 23 der Bundesverfassung, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Graubünden, beziehungsweise den dortigen Gemeinden Maienfeld und Fläsch, wird an die Kosten der Vervollständigung der Rheinkorrektion gemäß den vorliegenden Plänen ein weiterer Bundesbeitrag im Verhältnisse von einem Drittel derselben, jedoch bis höchstens zur Gesammtsumme von Fr. 100,000 bewilligt.

Die beiden Gemeinden partizipiren daran nach. Verhältniß des Voranschlages oder nach den wirklichen Kosten, wenn diese denselben nicht erreichen.

Art. 2. Die Ausführung dieser Arbeiten hat in fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an gerechnet, zu erfolgen.

Das jährliche Beitragsmaximum beträgt Fr. 20,000.

Art. 3. Der Kanton Graubünden haftet für projektgemäße Ausführung und regelmäßigen künftigen Unterhalt dieser Arbeiten.

Art. 4. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

999

III.

Botschaft betreffend

Bewilligung einer Nachtragssubvention für das Unternehmen der Rhonekorrektion im Kanton Wallis.

Tit.!

Durch Eingabe vom 3. März 1876 kommt die Regierung des Kantons "Wallis um einen Nachtrag von Fr. 184,565 zu der Subvention ein, welche, mit Bundesbeschluß vom 28. Juli 1863 für die Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse im Betrage von Fr. 2,640,000 bewilligt wurde.*) Diese Eingabe besteht in einem einläßlichen Memorial von vorstehendem Datum und einem Generalvoranschlag der Arbeiten, welche noch vom 1. Januar 1876 weg auszuführen bleiben.

Folgendes ist der Inhalt des Memorials: Die höchst schwierige Lage, in welcher ein großer Theil der Bevölkerung des Kantons Wallis sich in Folge der so bedeutenden und sich oft wiederholenden Ueberschwemmungen des Rhonethaies befand, habe seinerzeit die Regierung dieses Kantons, um einem Zustande, der nicht fortbestehen durfte, ein Ende zu machen, veranlaßt, die eidgenössische Unterstüzung einer allgemeinen Korrektion der dortigen Gewässer nachzusuchen.

Der Bundesrath habe dann auch, nachdem er die Angelegenheit in ihrer Gesammtheit untersuchen ließ, durch Botschaft vom *) Siebe eidg. G-esezsammlung, Band VII, Seite 578.

1000 19. Januar 1863 das Gesuch den eidgenössischen Käthen mit empfehlendem Antrage vorgelegt.*) Die höchst schwierige Lage des Rhonethaies und die hohe Wichtigkeit des projektirten Werkes seien darin in erschöpfender Weise dargestellt worden, unter gleichzeitiger Rüksichtnahme darauf, daß von der Eindämmung der Rhone nicht allein das materielle Gedeihen des Kantons selbst, sondern auch die Erhaltung einer großen, unser Vaterland mit den benachbarten Staaten verbindenden Verkehrslinie abhängig sei.

Nach Anführung des sodann erfolgten Bundesbeschlusses, welcher für Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse vorgenannte Beitragssumme, als ungefährem Drittel des Voranschlags, mit Festsezung einer zwölfjährigen Bauzeit bewilligte, fährt das Memorial fort, die Bevölkerung habe die 'Willfährigkeit der eidg. Räthe damit beantwortet, daß sie die Ausführung des Werkes, von dessen Wichtigkeit sie durchdrungen war, muthig an die Hand nahm.

Zwar seien die ersten Jahre dei1 Ausführung durch häufige Beschädigungen bezeichnet gewesen, welche den Bestand mancher der neuen noch des nöthigen Zusammenhanges ermangelnden Werke gefährdeten. Indem aber die Gemeinden sich dadurch nicht entmuthigen ließen, sondern in Bekämpfung des zerstörenden Elementes wetteiferten, hätteu sie schon jezt zu gutem Theile die Früchte ihrer Thätigkeit geerntet. Denn schon heute könne man, gestüzt auf die unbestreitbaren Erfolge, behaupten, die Eindämmung der Rhone sei vollkommen gelungen.

Allerdings gebe es noch gewisse Streken, auf welchen die Versicherungsarbeiten nicht vollständig ausgeführt seien ; auch erübrige noch die geregelte Zuleitung einzelner bedeutender Zuflüsse, und überhaupt hätten alle Gemeinden noch Vollendungsarbeiten mit bedeutendem Kostenaufwand e zu bewerkstelligen.

Um sich ein genaues Bild der Sachlage zu verschaffen, habe die Regierung durch ihr Baudepartement einen detaillirten Voranschlag anfertigen lassen, welcher für jede Gemeinde die noch auszuführenden Arbeiten angibt -- eine Studie, welche in dem Augenblike, wo dio von der Bundesversammlung für die Vollendung des Werkes gegebene Frist ablaufe, überhaupt ein besonderes Interesse biete.

Folgendes seien die Ergebnisse derselben: Die Kosten der bis zum \. Juni 1875 ausgeführten Arbeiten betragen .

.

.

.

.

. F r . 6,893,696. 3 0 die bis zu diesem Zeitpunkte erhaltenen eidg. Subsidien ,, 2,297,898. 76 *) Siehe Bundesblatt vom Jahre 1863, Band I, Seite 269.

1001 Von dem Gesammtbetrage der eidg. Subsidienvon die empfangenen von abgezogen, erübrigt als noch zu beziehende Subventionsumme

Fr. 2,640,000. -- ,, 2,291,898. 76 Fr.

342,101. 24

Dagegen sind die noch auszuführenden Arbeiten veranschlagt zu .

Fr. 1,580,000. -- wofür es nach dem Drittelsverhältnisse ein Bundesbeitrag treffen würde v o n .

.

.

.

.

.

.

526,666. 6 6 f l Indem nun der Rest desselben bloß beträgt ,, 342,101.24 so bleibt eine ungedekte Beitragssumme von

Fr.

184,565. 42

Daraus ergebe sich nun : a. daß es materiell unmöglich sei, die Korrektion auf den festgesezten Zeitpunkt (Ende 1876) zu vollenden; b. daß die Bundessubvention unzureichend sei.

Wenn man sich die Schwierigkeiten vergegenwärtige, welche bei einer Unternehmung von solcher Bedeutung überwunden werden mußten, so sei sich nicht zu verwundern, daß die bewilligten 12 Jahre zu dessen Vollendung nicht ausreichten, zumal die jährliche Bauzeit auf die Dauer des Kl ein wasserstand es, daher auf 5 bis 6 Monate und oft zufolge ungünstiger Witterungsverhältnisse während derselben auf noch weniger sich beschränke, auch berüksichtigt werden müsse, daß die Ausführung dieses großen Werkes zum großen Theile auf den wuhrpflichtigen Gemeinden laste.

Betreffend dann die sich nun ergebenden Mehrkosten weist das Memorial erstlich darauf hin, daß die Fr. 554,000, um die es sich handelt, kaum mehr als 7 °/o des Voranschlages ausmachten.

Bei der den größten Zufälligkeiten unterliegenden Bekämpfung solcher Gewässer könne aber ein Voranschlag nur in annähernder und zum Theil willkürlicher Weise bestimmt werden. Wie schon früher erwähnt, seien überdies die gleichsam erst Richtungspunkte (jalons) für die Korrektionslinien bildenden Werke der ersten Baujahre zahlreichen Beschädigungen ausgesezt gewesen, und dann komme noch die unterdessen eingetretene Erhöhung des Arbeitslohnes und die Vertheueruug der Materialien hinzu, sodaß in diesen Faktoren die genügende Erklärung für -die Unzulänglichkeit des Voranschlages vorliege.

Das große Werk der Rhonekorrektion könne aber nicht unvollendet gelassen werden; im Gegentheil müsse seine Vollendung

1002 in einer seiner Bestimmung vollkommen entsprechenden Weise stattfinden. Allein, auf die eigenen Kräfte beschränkt, wäre der Kanton nicht im Falle, dies ohne Verzögerung zu bewerkstelligen.

Dabei müsse berüksichtigt werden, daß noch eine andere Aufgabe der Bevölkerung große Opfer auferlege, nämlich die in nothwendigem Zusammenhange mit der Rhonekorrektion stehende Entsumpfung der Thalsohle. Die Kanalanlagen zu diesem Zweke seien zu Fr. 1,345,000 veranschlagt und auch schon in Angriff genommen, da deren Ausführung, wenn man die Früchte der Flußkorrektion genießen wolle, nicht verschoben werden dürfe.

Angesichts des im Vorstehenden dargestellten Sachverhaltes erachte sich die Regierung berechtigt, an den Bundesrath zuhanden der hohen Bundesversammlung das Gesuch zu richten : Es möchte dem Kanton Wallis 1) eine Fristverlängerung für die Vollendung der Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse von 4 Jahren und 2) eine Subventionserhöhung im Betrage von Fr. 184,565 bewilligt werden.

Obiger Berechnung der Nachtragssubvention fügen wir folgende Bemerkung bei : Bei derselben erscheinen die Arbeiten vom 1. Juni bis 31. Dezember 1875 nicht berüksichtigt. Ihre Berüksichtigung ändert aber nichts am Resultat.

Der auf 1. Jänner 1876 gestellte Voranschlag beläuft sich auf .

.

.

. ^.

.

.

. Fr. 1,580,000. -- Die Kosten vorerwähnter Arbeiten betragen ,, 68,859. 03 Dies macht zusammen die Summe von .

und es entspricht dieser Kostensumme im Verhältniß von i/3 ein Bundesbeitrag von .

.

Andererseits wurde für 1. Juni 1875 der noch disponible Bundesbeitrag berechnet auf .

.

.' .

. Fr. 342,101. 24 Hiezu das Betreffniß für die Arbeiten vom 1. Juni bis 31. Dezember .

.

,, 22,953. 01 gibt zusammen · und erhält man als noch nöthige Subvention d i e gleiche Summe v o n .

.

.

.

Fr. 1,648,859. 03 ,.,

549,619. 67

,,

365,054. 25

F r . 184,565. 4 2

1003

Indem wiy uns beehren, der hohen Bundesversammlung vorstehendes Gesuch sammt der Begründung desselben hiemit vorzulegen, fügen wir noch bei, daß die Regierung von Wallis außer dem von ihr genannten Generalvoranschlage auch die Pläne eingesandt hat, auf welche derselbe sich stüzt. Es sind dies neu aufgenommene Situationspläne für den ganzen Rhonelauf von der Mündung der Massa oberhalb Brieg bis zum Genfersee, welche sämmtliche bisher ausgeführten und die noch auszuführenden Arbeiten genau zeigen, sodaß leztere darauf, indem deren Lage im Voranschlage nach den Hektometernummern im Plane bezeichnet ist, verfolgt werden können.

Da aber der Kostenvoranschlag nur die Arbeiten und den Kostenbetrag derselben ohne die Berechnung des leztern angibt, so sind auf diesseitiges1 Verlangen auch noch Normalberechnungen der Hauptbestandtheile des Korrektionssystems mit Schreiben des Baudepartements von Wallis vom 19. Mai 1876 nachgeliefert worden.

Es sind damit die durchschnittlichen Kosten nachgewiesen für den Paralleldamm (Arrière-bord) sammt Steinbekleidung und für die Traversen (Epis). Diesem Nachtrag ist aber beigefügt, daß unter gewissen Verhältnissen die Epis schon an sich mehr als den hier per Stük ausgesezten Durchschnittsbetrag kosten und zudem strekenweise deren Köpfe durch Flügel (Parallelwerke), wie dieselben sich im Plane und Voranschlage vertreten finden, verbunden werden müssen ; sowie ferner, daß dann auch noch die Bauführung und andere allgemeine Kosten hinzukommen. Uebrigens seien für die vorliegenden Kostenberechnungen- überhaupt die für die Rhonekorrektion gültigen Preis-Serien angenommen worden. Es sind dies nämlich die Pre^e, welche nach dem ursprünglichen Voranschlage mit unwesentlichen Modifikationen festgesezt und den Abrechnungen über die ausgeführten Arbeiten zu Grunde gelegt worden sind.

Die Bestätigung dieser Angabe ergibt sich aus der Vergleichung der vorliegenden Normalberechnungen mit denjenigen des ursprünglichen, von den Experten aufgestellten Voranschlages (Bundesblatt 1863, I. Bd., S. 355--369), wobei aber zu berüksichtigen ist, daß erstere sich nur auf die gewöhnlichen Fälle ohne erschwerende Umstände beziehen, während diese in lezterm (dem ursprünglichen Voranschlage) durch Aussezung höherer Preise berüksichtigt worden sind.

Unser Departement des Innern hat diese ganze
Vorlage durch den eidg. Oberbauinspektor prüfen lassen, und dann ist auch durch den Chef des Departements selbst eine Besichtigung der Rhonokorrektion in ihrer ganzen Ausdehnung von Brieg bis zum Genfersee vorgenommen worden.

1004 Das sehr erfreuliche Ergebniß dieser Inspektion war die Bestätigung der oben angeführten Behauptung der Regierung von Wallis, daß.das Werk der Rhonekorrektion schon heute im Großen und Ganzen als vollkommen gelungen bezeichnet werden könne.

Es geht dies besonders daraus hervor, daß gerade da, wo vor der Korrektion die traurigsten Zustände walteten, indem die betreffenden Partien des Rhonethaies fast jährlich von Ueberschwemmungen heimgesucht wurden, jezt die vollkommensten Resultate erzielt sind.

Die Botschaft über die Rhonekorrektion vom 19. Januar 1863 und die verschiedenen derselben beigefügten Expertenberichte konstatiren solche geradezu verzweifelte Zustände, namentlich auf der ganzen obern Flußstreke von Brieg bis Leuk und dann wieder von Riddes bis Martigny. Heute hingegen sind es gerade diese Streken, wo der Fluß infolge einer Reihe erfolgreich ausgeführter Durchstiche und sonstigen Ausbaues des Korrektionssystems sich bezüglich Richtung, Vertiefung des Flußbettes und fester Eindämmung in einem Zustande befindet, bei welchem von Ueberschwemmungsgefahr wirklich kaum mehr die Rede sein kann. Auch auf den übrigen Streken hat der Augenschein die Angaben des vorliegenden Memorials und der vorliegenden Pläne bestätigt. Daß noch eine bedeutende Menge von Arbeiten auszuführen ist, bildet keinen Beweis hiegegen, da dieselben auf der ganzen, abzüglich der als Auswurfgebiet des Illgrabens von der Korrektion ausgenommenen Streke Louk-Siders, über 110 Kilometer langen Linie zerstreut sind.

Hieraus ergibt sich in erster Linie, daß gegen die gewünschte Verlängerung der Bauzeit kein entscheidendes Bedenken besieht, da ein solches nur davon abgeleitet werden könnte, daß die ausgeführten Werke dadurch einer Gefahr ausgesezt würden, was laut dem Gesagten bei dem gegenwärtigen Stande der Ausführung nicht mehr der Fall ist. Uebrigens steht eine etwelche Verlängerung gegenwärtig, wo die bewilligte Bauzeit mit 1876 abgelaufen ist, außer Frage, und es handelt sich somit nur darum, ob die Fristverlängerung in dem gewünschten Maße zugestanden werden wolle. Was uns anbetrifft, so sind wir nicht nur damit einverstanden, daß dem diesfälligen Gesuche entsprochen werde, sondern wir sind der Ansicht, daß in Berüksichtigung der seit der ersten Eingabe verstrichenen Zeit fragliche Frist entsprechend weiter verlängert
werden müsse.

Mit nachträglicher Eingabe vom 2. November verflossenen Jahres berichtet die Regierung von Wallis, daß die Hochwasser vom August 1877, obwohl die an der Rhone und ihren Zuflüssen erstellten Korrektions- und Eindämmungsarbeiten denselben vortrefflich widerstanden, doch dargethan hätten, daß diese leztern in ihren Dimensionen, namentlich in Bezug auf die Höhe, ungenügend seien.

1005 Die Regierung habe sich daher veranlaßt gesehen, hierüber eine eingehende Untersuchung anzuordnen, deren Ergebniß dahin laute, daß wirklich die Längsdämme der Rhone, wie diejenigen ihrer Zuflüsse, im Allgemeinen zu niedrig erstellt seien, und daß namentlich die Werke an den Hauptzuflüssen noch verschiedene Vervollständigungs- und Sicherungsarbeiten erheischen.

In einem Berichte, den sich die Regierung über diesen Gegenstand hat erstatten lassen und welchen Sie den Akten beigelegt finden, sind die zur Vervollständigung der erstellten Werke noch als nöthig erachteten Arbeiten spezifizirt angegeben, und es ist diesem Berichte im Weitern auch noch ein Kostenvoranschlag beigefügt , zufolge welchem fragliche Ergänzungsarbeiten noch einen Kostenaufwand von Fr. 463,050 erfordern, was nach dem Verhältnisse von 1ls berechnet ein Bundesbeitragsbetreffniß von Fr. 154,350 ergäbe.

* Die Regierung stellt nun unter Hinweisung auf die diesfalls eingereichten Pläne (in welchen die projektirten Erhöhungen eingezeichnet sind), nebst Bericht und Kostenvoranschlag, -- das Ansuchen, d a ß obige .

.

.

.

.

.

F r . 154,350. -- noch zu der mit Eingabe vom 3. März 1875 nachgesuchten Subventionserhöhung von .

.

,, 184,565. 42 geschlagen und somit das Beitragsgesuch im Ganzen a u f .

.

.

.

.

.

.

F r . 338,915. 4 2 gestellt werden möchte.

Wir haben bereits in unserem Geschäftsberichte pro 1877 dieser Ergänzungsarbeiten und der durch die gemachten Erfahrungen konstatirten Notwendigkeit ihrer Ausführung erwähnt, und es hat auch Ihre Kommission bei einer im letzten Spätjahr vorgenommenen Besichtigung der Rhonekorrektionsarbeiten Gelegenheit gehabt, sich davon zu überzeugen, daß fragliche Dammerhöhungen, welche theilweise schon in Angriff genommen sind, wirklich ausgeführt werden m ü s s e n , wenn die Dämme eine noch genügend über den leztmaligen Hochwasserstand gehende Sicherheit bieten sollen.

Mit Einschluß dieser Ergänzungsarbeiten würde sich nun die Nachtragssubvention statt auf Fr. 184.565 auf Fr. 338,915. oder rund auf Fr. 338,900 stellen.

Was nun die Erhöhung der Subvention selbst betrifft, so kann es sich selbstverständlich nicht um eine Verpflichtung des Bundes zur Gewährung einer solchen handeln. Vielmehr ist der Kanton Wallis laut Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 28. Heumonat 1863 gegenüber der Eidgenossenschaft mit der Garantie für die Ausführung der gesammten Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse behaftet.

10U6 Somit kann es sich nur um eine weitere Bewilligung aus Billigkoitsgründen handeln.

Die Regierung von Wallis macht als solche, wie oben angeführt ist, geltend : Die Unmöglichkeit eines genauen Voranschlages für ein solches Werk, die Beschädigungen, welchen die ersten noch vereinzelten Arbeiten nothwendig ausgesezt sind, und den Aufschlag der Arbeitslöhne und Materialpreise.

Dem kann noch beigefügt werden, daß der ursprüngliche Voranschlag nicht nur den unvermeidlichen Beschädigungen der ersten Werke, sondern auch den mit der Entwiklung des Flußbettes nothwendig verbundenen Urngestaltungen derselben keine Rechnung getragen hat, und dies ferner auch bezüglich der besonders bei den Durchstichen vorkommenden, zum Theil sehr bedeutenden Hilfsarbeiteu, welche keine bleibenden Bestandteile des Korrektionssystßtns bilden, der Fall ist.

Hienach besteht kaum eine Veranlaßung zu der Frage, ob die Unzulänglichkeit der veranschlagten Kostensumme nicht etwa mit auf Rechnung nicht programmgemäßer Arbeiten zu stellen sei.

Gleichwohl wollen wir nicht unterlassen, auf die Kontrole hinzuweisen, welche in dieser Beziehung geübt wurde und geeignet sein dürfte, eine solche Annahme auszuschließen. Es sind nämlich alle Ausführungspläne der Prüfung der eidg. Experten und der Genehmigung des Bundesrathes unterlegt und ist die denselben entsprechende Ausführung immer verifizirt worden. Dies geschah besonders auch gegenüber den zum Bezüge der Bundesbeiträge eingereichten Abrechnungen (Situationen), und man darf sich daher auch aus diesem Grunde versichert halten, daß die ganze in dieser Weise verrechnete Kostensumme wirklich nur projektgemäße Arbeiten an der Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse betreffe, und daß deren Verausgabung also nothwendig gewesen sei, um das Korrektionswerk bis zum gegenwärtigen Stande zu fördern.

Wir glauben auf Grund des vorstehend Angeführten sogar annehmen zu dürfen, daß die Rhonekorrektion mit verhältnißmäßig geringen Kosten ausgeführt worden sei.

Dabei wollen wir nur noch erwähnen, daß die 7 °/o, um welche die Kosten den Voranschlag übersteigen, nach der allgemeinen Annahme über den unterdessen stattgehabten Aufschlag der Preise kaum diesem entsprechen.

Indem wir somit die materielle Berechtigung der von der Regierung von Wallis angerufenen Billigkeitsgründe glauben anerkennen zu sollen, entsteht die Frage, ob gleichwohl die Berüksichtigung des Gesuches dieser Regierung mit der Tendenz des Subventionsbeschlusses im Widerspruch stände.

1007 Wir haben uns hierüber schon gegenüber dem analogen Gesuche der Regierung von St. Gallen geäußert und gelangen hier in Berüksichtigung der Erwägungen zu besagtem Beschlüsse, wie wir sie mehrerwähnter Botschaft entnehmen, zum gleichen Schlüsse wie dort, nämlich, daß es in der Meinung gelegen habe, dem Kanton und den betreffenden Gemeinden mit 2 / 3 5er Kosten gerade so viel zuzumuthen, als sie irgend zu tragen vermöchten und daß daher eine Beisteuer von Seiten des Bundes im Verhältnisse eines Drittels derselben nothwendig sei, um das Zustandekommen des Werkes zu ermöglichen, somit diese Beisteuer auch in dem jezt gewünschten Maße bewilligt worden wäre, wenn man damals die sich nun herausstellende Kostensumme als zur Erstellung des Werkes nothwendig angesehen hätte.

Wir erachten es daher gerechtfertigt, sich nicht auf den zwar im Subventionsbeschlusse gegebenen formellen Standpunkt zu stellen, sondern die Unterstüzung im Verhältniß des sich nun herausstellenden Kostenbetrages zu bewilligen.

Wo es sich, wie hier, um ein Werk handelt, das für einen bedeutenden Theil unsers Vaterlandes den Ausgangspunkt großen wirthschaftlichen Aufschwunges bilden wird, scheinen uns sonst allerdings höchst berechtigte Sparsamkeitsrüksichten vor der Gefährdung oder mindestens Hinausrükung eines so schönen und nun so nahen Zieles zurükstehen zu müssen.

Denn unsere Zeit ist wohl auch ganz besonders geeignet, darauf hinzuweisen, daß der heimatliche Boden die reellste Grundlage der Wohlfahrt eines Landes bildet, und daß daher die Unterstüzung und damit die Ermuthigung zur Ausführung von Werken, welche dessen Ertragsfähigkeit erhöhen oder erst begründen, zu den wichtigsten Aufgaben des Staates gezählt werden müssen.

Aus den vorstehend entwikelten Gründen erlauben wir uns daher, Ihnen das vorliegende Gesuch der Regierung von Wallis um Verlängerung der Bauzeit für die Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse und um Erhöhung des Bundesbeitrages für dieselbe zur Genehmigung zu empfehlen und demgemäß den nachfolgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten.

1008 (Entwurf)

Bimdesfoechlusss betreffend

Bewilligung einer Nachtragssubvention für das Unternehmen der Rhonekorrektion im Kanton Wallis.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht l ) des Bundesbeschlusses vom 28. Heumonat 1863, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für dio Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse im Betrage von 2,640,000 Franken; 2) zweier Eingaben des Staatsrathes des Kantons Wallis vom 3. März 1876 und 2. November 1877; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Brachmonat 1878 ; in Anwendung von Art. 23 der Bundesverfassung, beschließt: Art. 1. Dem Kauton Wallis wird für die Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse ein weiterer Bundesbeitrag von Fr. 338,900 bewilligt.

Art. 2. Dieser Nachtrag wird in sechs Jahresbeiträgen, nach Maßgabe des Vorrükens der Arbeiten, beginnend mit 1879, verabfolgt werden; das jährliche Beitragsmaximum beträgt Fr. 60,000.

Gleichzeitig wird. der Termin für die Vollendung der Korrektion der Rhone und ihrer Zuflüsse gemäß vorstehendem Bundesbeschluß bis Ende 1884 verlängert.

Art. 3. Alle übrigen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 28, Heumonat 1863 verbleiben in Kraft.

Art. 4. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1009

IV.

Botschaft betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Aarekorrektion im Haslithal.

Tit.!

In unserm Geschäftsberichte für 1874 theilten wir Ihnen mit daß die Regierung des Kantons Bern schon damals ein Gesuch der Ausgeschossenen der Aarekorrektions-Unternehmung im Haslithale um Bewilligung eines Bundesbeitrages an diese Unternehmung eingereicht habe, daß wir aber aus dort angegebenen Gründen Anstand nahmen, darauf einzutreten, unter Anderm, weil dies auf Grund des Bundesbeschlusses vom 21. Juli 1871*) schon wegen den zu großen Dimensionen des Unternehmens nicht geschehen konnte.

Immerhin stellten wir der genannten Regierung anheim, das Gesuch in einem spätem Zeitpunkte zuhanden der Bundesversammlung zu wiederholen, und sie hat dies nun mittelst einläßlichen Memorials vom 4. März 1876 gethan. -- Theils mit demselben, theils nachträglich sandte sie folgende gedrukte Aktenstüke ein: a. Ehrerbietige Vorstellung betreffend eine Bundessubvention an die Aarekoi'rektion und an die Entsumpfung im Haslithale au den hohen Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft zuhanden der hohen Bundesversammlung von den Ausgeschossenen des Haslithal-Unternehmens, vom 1. Juni 1874.

*) Siehe eidg. GesezsammluDg, Band X, Seite 517.

1010 b. Gutachten betreffend Aarekorrektion und Wildbachverbauung im Haslithale von La Nicca, Fraisse et Bride], Juni 1876.

Diesen beiden Aktenstüken sind Situationsplan und Längenprofil beigefügt.

Von dem · genannten Memorial wurde nachträglich auch ein Abdruk eingesandt, sowie dann mit Schreiben vom 22. März 1876 noch eine Vorstellung der an genanntem Unternehmen betheiligten Grund besizer einlangte.

Wir ließen die Angelegenheit ebenfalls mit Rüksicht auf richtige Ausführung, Kosten und Nuzen des Korrektionswerkes untersuchen und begutachten, welchen Auftrages sich die Experten, Herren G o n i n und L a d a m e , Oberingenieure der Kantone Waaclt und Neuenburg, durch den vorliegenden erschöpfenden Bericht vom 4. Dezember 1876 entledigten.

Indem wir uns auf vorgenannte, die Angelegenheit nach allen Richtungen auf das Einläßlichste behandelnden Aktenstüke sammt weitern Beilagen zu denselben beziehen, glauben wir unsern eigenen gegenwärtigen Berieht um so kürzer fassen zu dürfen.

Es ergibt sich daraus, daß die Zustände im Haslilhule vor Anhandnahme der Korrektion diese zur dringenden Notwendigkeit machten. Die Aare erhöhte wegen des Unvermögens, die stets sich mehrenden Geschiebe abzuführen, ihr Bett, in Folge dessen sie bei jeder stärkern' Anschwellung ausbrach und die Thalebene überschwemmte. Nebstdem hemmte die hohe Lage des Flußbettes den Ablauf der Filtrations- und Binnenwasser und veranlaßte dadurch eine allgemeine Versumpfung. Das im Bereiche dieser traurigen Entwiklung gelegene Eigenthum war im Laufe der Zeit schon großentheils zu Grunde gegangen ; der noch vorhandene Rest verfiel aber immer mehr der Zerstörung oder doch partieller Entwerthung, während die Ausdünstung der Sümpfe ihren üblen Einfluß in sanitarischer Beziehung noch in weit größerm Umfange ausübte.

Dabei machte man hier, wie überall unter solchen Umständen, die Erfahrung, daß der Versuch, dem Flusse bald da, bald dort Widerstand zu leisten, ein nuzloser Arbeits- und Kostenaufwand ist, mit dem das Uebel nur vermehrt werden kann, indem man die Geschiebsabfuhr dadurch eher hemmt als befördert.

Man befand sich daher vor der Alternative, entweder die ganze Thalsohle von Meiringen bis zum Brienzersee preiszugeben, oder aber eine Korrektion auszuführen, durch welche die Aare befähigt würde, ihre Geschiebe bis zum See fortzubewegen und damit ihr Bett wieder zu vertiefen.

1011 Man entschloß sich zu lezterm, und die übereinstimmenden Expertengutachten gestatten keinen Zweifel darüber, daß die Korrektion nach vollkommen richtigem, sogar mustergültigem System durchgeführt worden und auch bereits von vollständigem Erfolge begleitet ist.

Dieselbe besteht in der Reglung und theilweisen Abkürzung des Laufes nebst Einschränkung des Flusses in einem sogenannten Doppelprofile, dessen Breite thalabwärts successive abnimmt, um eine gleichmäßige Geschwindigkeit und daher auch Schiebkraft bei dem untern schwächern, wie bei dem obern stärkern Gefalle zu erhalten.

Der wie gesagt bereits eingetretene Erfolg besteht in einer so großen Vertiefung des Flußbettes, daß schon jezt die Ueberschwemmungsgefahr als gänzlich gehoben angesehen werden kann.

Die komgirte, beziehungsweise auf dem obersten Theile noch gänzlich zu korrigirende Flußstreke besizt von dem Austritte der Aare aus der Felsschlucht, sogenannte Lamm, oberhalb Meiringen bis zum Brienzersee eine Länge von 12,750 Metern.

Die Korrektion ist der Hauptsache nach vollendet. Im Rükstande befindet sich noch die oberste Streke von der Willigenbrüke bis zur Lamm, und im Uebrigen sind noch einige Vervollständigungen in Beziehung auf Konsolidation der Uferdekungen und Anlage theil weise noch fehlender oder unvollständiger Hinterdämme zu machen.

Neben der Flußkorrektion wurde ein System von Entsumpfungskanälen mit direktem Abflüsse in den See angelegt, und zwar laut den vorliegenden Berichten ebenfalls mit bestem Erfolge.

Im Weitern sind auch Projekte für die Verbauung des Alpund des Hausenbaches (ersterer oberhalb, lezterer unterhalb Meiringen in die Aare mündend) angefertigt, und es ist diejenige des Alp bâches auch schon theilweise ausgeführt worden.

Dem so ausgezeichneten Gelingen dieser Unternehmung vom technischen Gesichtspunkte stellte sich leider ein weniger erfreu. liches finanzielles Ergebniß gegenüber.

Laut dem Memorial der Regierung von Bern beliefen sich die bis Ende 1875 ergangenen Kosten auf folgende Summen: Zinse und Anleihenskosten .

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. F r . 428,860.87 Administration und Allgemeines .

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,, 157,008.28 Aarekorrektion ,, 1,208,317.14 Entsumpfungen ,, 442,987.02 Wildbachverbauungen .

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.

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23,816.36 Total Fr. 2,260,991. 67 (NB. Die Summe der ausgesezten Zahlen ergibt Fr. 2,260,989. 67.)

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

69

1012 Als Ursachen der in dieser Kostensumme liegenden großen Devis-Ueberschreitung werden die Erweiterung und Vervollständigung der Kanalanlagen, dann besonders die zufolge der über alles Erwarten starken Vertiefung des Flußbettes nothwendig gewordenen Nacharbeiten an den dieshalb eingesunkenen Stein bekleidungen, wie auch die seit 10 Jahren erheblich gestiegenen Arbeits- und Materialpreise angeführt.

Unsere Experten haben nachgewiesen, daß diese Kosten gleichwohl im Vergleiche mit denen anderer ähnlicher Werke nicht übertrieben erscheinen. Allein da dieselben auf bloß 28004Jucharten betheiligten Bodens zu verlegen sind und daher nach Abzug des sehr bedeutenden Staatsbeitrages von Fr. 600,000 auf eine Juehart Fr. 650 entfallen, so findet genannte Regierung, daß dies in keinem Verhältnisse zum Werthe und Ertrage dortiger Ländereien stehe und für die Mehrzahl der betheiligten Grundbesizer geradezu unerschwinglich sei.

Indem dieselben sich daher an den Bund um Gewährung eines Beitrages wenden, wollen laut vorliegendem Memorial dabei nur die wirklichen Baukosten der Aarekorrektion und der Wildbachverbauungen in's Auge gefaßt werden, sodaß es sich bei Annahme des Drittel Verhältnisses um wenig mehr als Fr. 400,000 handeln würde. Zudem hätte es nicht die Meinung, die sofortige Verabfolgung dieser ganzen Summe zu beanspruchen, sondern man würde sich gerne mit entsprechenden jährlichen Abschlagszahlungen während einer längern Periode von 10 bis 15 Jahren begnügen.

Bei Beurtheilung der Frage, ob diesem Gesuche entsprochen werden könne, ist vorerst die Frage zu beantworten, ob die Hasli-Aarkorrektion den Anforderungen der betreffenden Verfassungsoder Gesezesbestimmungen entspreche.

Unsere Experten haben gefunden, das durch Art. 23 der Bundesverfassung verlangte allgemeine Interesse komme derselben zu, erstlich weil in den umliegenden Gemeinden Brienz und Brienzwyler, Hofstetten und Meiringen eine Bevölkerung von 6 -- 7000 · Seelen ein mehr oder weniger direktes Interesse daran habe, dann weil verschiedene Verkehrslinien, nämlich Brünig, Susten und Grimsel dadurch gesichert seien, und endlich weil die Größe der überwundenen Schwierigkeiten und der erzielten Resultate, wie auch der Kosten, die Bedingungen eines Werkes öffentlichen Nuzens erster Klasse bilden. Indem sie daher auch die Beitragleistung aus
der Bundeskasse nach genanntem Verfassungsartikel gerechtfertigt finden, würden sie es namentlich auch nicht gerechtfertigt erachten, diese nur deßhalb zu verweigern, weil es sich nicht um ein erst

1013 Auszuführendes, sondern um ein größerntheils schon ausgeführtes vVerk handle. Denn es sei nur löblich, daß diese Bevölkerung zuerst den Versuch gemacht habe, das Werk mit eigenen Mitteln zu Stande zu bringen, und es wäre zu beklagen, wenn dieselbe unter den finanziellen Folgen eines so rühmlichen Unternehmens leiden müßte.

Wir erachten eine solche Ableitung des Anspruches dieser Unternehmung auf Bundesunterstüzung direkte vom Art. 23, früherem Art. 21 der Bundesverfassung, nicht einmal nothwendig; denn erstlich werden durch Art. l des Bundesbeschlusses vom 21. Juli 1871 die Korrektionen und Verbauungen der Wildwasser überhaupt als Werke von allgemeinem schweizerischem Interesse erklärt. Da aber nicht bezweifelt werden kann, daß die Aare bis zum Brienzersee in die Kategorie der Wildwasser gehört und daß die in Rede stehenden Arbeiten eine Korrektion im vollen Sinne des Wortes bilden, so bedarf es zufolge dieser Bestimmung keines weitern Beweises dafür, daß denselben die Bedeutung eines Werkes von allgemein schweizerischem Interesse zukommt. Wenn wir gleichwohl das im Jahre 1874 gestellte Gesuch nicht auf Grund vorgenannten Bundesbeschlusses glaubten behandeln zu können, so bildete den Grund hiefür, wie schon bemerkt, der zu hohe Belauf der in Anschlag kommenden Summen gegenüber den uns zur Verfügung stehenden Krediten. Zu dieser Anschauung war um so mehr Veranlaßung vorhanden, als damals eine Erklärung, daß der Bundesbeitrag nicht im Verhältnisse zur ganzen Kostensumme beansprucht werde, wie sie jezt abgegeben wird, nicht vorlag.

Nun aber kommt noch weiter in Betracht, daß der Art. 24 der Bundesverfassung den Grundsaz, daß der Bund die Korrektion und Verbauung der Wildwasser unterstüzen werde, ohne eine Beschränkung aufstellt. Das Gesez wird die Ausführung dieses Grundsazes erst näher feststellen. Bekanntlich nimmt aber dasselbe, wie es bereits aus den Berathungen des Ständerathes hervorgegangen ist, in Aussicht, nicht bei den Beiträgen, welche der Bundesrath aus den ihm auf dem Jahresbüdget jeweilen zur Verfügung gestellten Krediten nach Analogie des bisherigen auf genannten Bundesbeschluß gestüzten Verfahrens bewilligen kann, stehen zu bleiben, sondern die Bewilligung von Beiträgen an größere Unternehmungen der Bundesversammlung vorzubehalten. Indem dies übrigens bloß eine Beschränkung der
Kompetenz des Bundesrathes bildet und diejenige der Bundesversammlung als selbstverständlich aus besagter Verfassungsbestimmung hervorgehend anzusehen ist, so kann leztere auch schon jezt davon für den vorliegenden Fall Gebrauch > machen.

1014 Wir erachten es somit außer Zweifel gesezt, daß ein Werk, wie die Korrektion der Aare im Haslithale, Anspruch auf eidgenössische Unterstüzung habe.

Bezüglich dieses speziellen Werkes hat uns aber der Umstand, daß dasselbe schon ausgeführt ist, Anlaß zur Aeußerung eines Bedenkens in unserm Geschäftsberichte für 1874 gegeben. Dasselbe hatte aber nicht den von der Regierung von Bern angenommenen formellen · Grund, sondern bezog sich auf den Nachtheil, welcher für das Entstehen neuer Werke aus der Subventionirung schon bestehender erwachsen könnte.

Nun sind wir allerdings der Ansicht, daß es kaum ein anderes Werk in der Schweiz gibt, für dessen nachträgliche Subventionirung ähnliche Gründe vorgebracht werden könnten, wie für das in Rede stehende. Namentlich läßt sich, wie schon bemerkt, gegen die Art und Weise der Ausführung gar nichts einwenden, und es hat dasselbe sogar vor einem erst projektirten das voraus, daß über sein Gelingen kein Zweifel besteht. Daß aber dieses Gelingen nicht zugleich den Genuß des gewonnenen Bodens mit sich bringt, weil die mit den Baukosten überlastete Bevölkerung dessen Urbarisirung nicht zu bewerkstelligen vermag, kann wohl nur für einen dringenden Grund dafür angesehen werden, sie durch etwelche Entlastung dazu zu befähigen.

Unter allen Umständen entsteht für die hohe Bundesversammlung aus einem solchen Vorgange keine Verpflichtung, Anforderungen, welche künftig auf denselben gestüzt werden möchten, auch zu entsprechen.

Hienach zur Frage der Bemessung des Bundesbeitrages übergehend, finden wir uns in einigem Zweifel darüber, wie das vorliegende Gesuch dabei die Wildbachverbauung berüksichtigt wünscht.

Wenn im Schreiben der Regierung von Bern, wie schon erwähnt, gesagt wird, der Drittel der Aarekorrektion und der Wildbachverbauung mache nicht viel mehr als Fr. 400,000 aus, so ist dies richtig, sofern bloß die bisher ergangenen Kosten berüksichtigt werden. Dabei ist dann aber die Wildbachverbauung bloß mit Fr. 23,816. 36 betheiligt, während die eingereichten Voranschläge für den Alpbach Fr. 180,000 und für den Hausenbach Fr. 74,000, also für beide Fr. 254,000 betragen.

Außerdem finden wir, daß kein genügender Grund bestehe, die Verbauung dieser beiden Bäche mit der Aarekorrektion in eine , Unternehmung und in einen Subventionsbeschluß zusammen zu fassen.

1015 Die Verbauung des Hausenbaches hat für die Aare, da von dort her wenig Geschiebe in diese gelangen, keine wesentliche Bedeutung.

Dies ist bei dem Alpbache zwar der Fall, aber doch nicht in solchem Maße gegenüber allen andern Geschiebsquellen der Aare, daß man die Verbauung desselben allein in direkte Beziehung zur Aarekorrektion bringen könnte. Um so weniger wäre eine solche Auffassung statthaft bloß gegenüber den schon ausgeführten Arbeiten an diesem Bache.

Wir erachten es daher den Verhältnissen angemessener, die vorliegenden Verbauungsprojekte hier unberüksichtigt zu lassen und sie dann nach Mitgabe des Bundesbeschlusses vom Juli 1871 oder nach Erlassung des Wasserbaupolizeigesezes nach diesem zu behandeln.

Die Baukosten der Aarekorrektion allein betragen, wie oben schon angegeben, Fr. 1,208,317. 14.

Diese Kostensumme ist von uns nicht verifizirt worden, und es werden für den Fall der Genehmigung einer Subvention dafür noch die nähern Ausweise beizubringen sein.

Da sich nach derselben und dem Drittelsverhältnisse die Subvention fast genau auf Fr. 400,000 berechnet, so legen wir auch diese Summe dem Antrage zu Grunde, welchen wir Ihnen im nachfolgenden Beschlußentwurfe zu unterbreiten beehren.

1016

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kosten der Aarekorrektion im Haslithale.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Regierung des Kantons Bern vom 4. März 1876, sammt Beilagen; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Brachmonat 1878 ; in Anwendung von Art. 23 der Bundesverfassung, beschließt: Art. l. Der Regierung des Kantons Bern wird zuhanden der Unternehmung der Aarekorrektion im Haslithale ein Bundesbeitrag von einem Drittel der ausgewiesenen Kosten dieser Korrektion, aber bis höchstens zum Betrage von Fr. 400,000, bewilligt.

Die Ausbezahlung dieses Bundesbeitrages erfolgt in zehn gleichen Jahresraten, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo die Subvention für die Juragewässerkorrektion bezahlt sein wird.

Art. 2. Der Kanton Bern haftet gegenüber dem Bunde für die projektgemäße Vollendung und den regelmäßigen Unterhalt dieses Korrektionswerkes.

Art. 3. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 4. Der Bundesrath ist mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Stand der ausserordentlichen Kredite,

Nach Seite 1016.

mit Reclimingsabscliluss pro 1876.

/. -

Kredite.

1876

^1877

nicht verwendet. ausstehend.

1877

1878

1879

1880

1881

1882

1883

1884

1885

1886

1887 J 1888

r

1889

1890

r^

i

a. Bewilligte Kredite.

Entschädigung an Basel-Stadt .

Rhonekorrektion Wallis Rhonekorrektion Waadt

300,000

.

--

102,000 Auszahlung 1878.

15,000

Bulle-Boltigen-Straße .

Lukmanier-Straße

133,000

: Seedamm Rappersweil

100,000

i i

8,733,000

10,000 Auszahlung 1878.

80,000 Auszahlung 1877.

225,638

-- --

100,000 201,739

30,000 50,000 99,739 102,000

20,000

162,500

40,000

40,000

40,000

40,000

500,000

500,000

500,000

239,436

35,185

58,000 25,185

-- 10,000

-- --

--

80,000

80,000

2,376,860

852,924

Auszahlung 1880 und 1881.

5,000,000 18,638 1,739,436 Auszahlung 1880.

260,000 -- 58,000

Juragewässerkorrektion

V

300,000 2,640,000

---

2,500

--

--

--

--

682,000

560,000

279,436

-- 20,000 -- --

150,000 20,000 60,000 --

150,000 150,000 ~ 150,000 150,000 120,000 -- -- 20,000 20,000 20,000 60,000 60,OJ)0 60,000 60,000 38,900 40,000 40,000 40,000 40,000 40,000 40,000 --

40,000 40,000 40,000 40,000

702,000

790,000

509,436 272,5 )0 270,000 250,000 198,900

40,000 40,000

i i 2,500

b. Verlangte Kredite.

1

Rheinkorrektion St. Gallen ,, Graubünden Rhonekorrektion Wallis Hasliaarkorrektion Total

870,000 100,000 338,900 400,000 10,441,900

-- -- -- --

225,638

870,000 100,000 338,900 400,000 4,085,760

-- -- -- --

852,924

40,000

40,000

40,000 40,000

B e m e r k u n g . Die bewilligte Subvention von Fr. 96,000 für die L a C r o i x - S t r a'ß e ist hier weggelassen; die Frist für die Ausführung ist verlängert bis Ende 1886 und ein Gesuch für Erhöhung des Bundesbeitrages in Aussicht gestellt. (Bundesblatt 1876, II, Seite 1025, und amtl. Sammlung II, S. 372.)

!

1017

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine theilweise Revision des Gesezes vom 2. April 1873 über die Besoldung der eidgenössischen Beamten.

(Vom 17. Mai 1878.)

Tit. !

Die Reorganisation des Bundesrathes, die wir Ihnen in einer besondern Botschaft empfehlen, wird eine Reorganisation der Betungen in verschiedenen Departementen zur natürlichen Folge aben. Es ist offenbar angezeigt, diese beiden Fragen in Gemeinschaft mit einander zu behandeln.

Der für die Inkraftsezung der neuen Organisation des Bundesrathes vorgeschlagene Zeitpunkt ist der 1. Januar 1879. Die Wahl dieses Datums rechtfertigt sich von selbst, indem dasselbe den Anfang einer neuen Legislaturperiode bezeichnet. Wird dieselbe von der Bundesversammlung angenommen, so entsteht die unabweisbare Nothwendigkeit, auf den nämlichen Zeitpunkt hin für die neuen Beamtungen Vorsorge zu treffen.

In der That werden die Beamten der Bundesverwaltung auf drei Jahre gewählt, und sollten, da die lezte Ernennung im Monat März 1876 stattgefunden, ordentlicherweise bis zum 1. April 1879 in den ihnen übertragenen Funktionen verbleiben. Allein das Gesez vom 2. August 1873 (A. S. XI, 279) selbst hat für

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Botschaften des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Subventionen für Gewässerkorrektionen. (Vom 3. Juni 1878.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1878

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1878

Date Data Seite

979-1017

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10 009 980

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