254 (am 15. November 1878) als Kanzlist und Uebersezer ins Französische beim eidg.

statistischen Bureau : Hr. Alfred Cuttat, Ingenieur, von Rossemaison (Bern).

,, Postkommis in Pruntrut : ,, Christian Vonmoos, Postaspirant; von Malans (Graubünden), in Chur;

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Schweizerisches Bundesgericht Versteigerung der

Schmalspurbahn Rigi Kaltbad-Sch eidegg.

Nachdem die erste Versteigerung der Schmalspurbahn Rigi KaltbadScheidegg resultatlos geblieben ist, hat das Bundesgericht gemäß Artikel 31 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 eine z w e i t e V e r s t e i g e r u n g der genannten Bahn sammt Betriebsmaterial und Zubehörden angeordnet und dieselbe auf

Samstag den 7. Dezember 1878, Nachmittags 2 Uhr, ins Gerichthaus der Stadt Luzern angesetzt.

255 Die Steigerungsbedingungen mit Anschlagspreis sind zur Einsicht aufgelegt bei der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne, den Staatskanzleien von Luzern und Schwyz, dem Masseverwalter, Herrn Fürsprech Dr. Zemp in Luzern.

L a u s a n n e , den 1. November 1878. [%] Im Namen des Bundesgerichts, Der Präsident:

Jules Roguin.

Der Bundesgerichtsschreiber: Hafner.

Ausschreibung.

Das Amt eines S t e l l v e r t r e t e r s des e i d g . K a n z l e r s ist durch Ableben erledigt und wird hiemit zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Der jährliche Gehalt beträgt, Wohnungsentschädigung Inbegriffen, 7000 Pranken.

Schweizerbürger, welche um diese Stelle sich bewerben wollen, haben ihre Anmeldung, versehen mit Studien- und Leumundszeugnissen, bis zum 21. Dezember nächsthin der unterzeichneten Kanzlei einzusenden.

B e r n , den 15. November 1878.

Die Schweiz, Bundeskanzlei.

Ausschreibung.

Es werden hiemit die Lieferungen von H e u und S t r o h für die im Laufe des Jahres 1879 auf den Waffenpläzen B e r n , T h u u und L u z er n abzuhaltenden eidgenössischen Militärkurse zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

256 Bewerber hiefür haben ihre Angebote schriftlich, ver. igelt und mit der Ueberschrift ,,Angebot für Heu oder Stroh" versehen, bis Samstag den 7. Dezember nächsthin dem eidg. Oberkriegskommissariat in Bern franko einzusenden. In den Angeboten sind gleichzeitig die Bürgen anzugeben, und denselben eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sowohl für die Leztern als die Bewerber selbst beizulegen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, können nicht berüksichtigt werden.

Die Lieferungsbedingungen köunen auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariates in Bern und Luzern, sowie beim Kriegskommissariat in Thun und auf demjenigen der unterfertigten Amtsstelle eingesehen werden.

B e r n , den 14. November 1878. [31]

Das eidg. Oberkriegskommissariat.

Ausschreibung.

Es werden hiemit die Lieferungen von H a f e r , Heu und S t r o h für die im Laufe des Jahres 1879 auf den Waffenpläzen Aar au, Z ü r i c h und F r a u e n f e l d abzuhaltenden eidgenössischen Militärkurse zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Angebote schriftlich, versiegelt und mit der Ueberschrift ,,Angebot für Hafer (mit Muster begleitet), Heu oder Stroh" versehen, bis Samstag den 7. Dezember nächsthin dem eidgenössischen Oberkriegskommissariat in Bern franko einzusenden. In den Angeboten sind gleichzeitig die Bürgen anzugeben und denselben eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sowohl für die Leztern als die Bewerber selbst beizulegen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, können nicht berüksichtigt werden.

Die Lieferungsbedingungen können auf dem Bureau des Kantons-Kriegskommissariates in Aarau, Zürich und Prauenfeld, sowie auf demjenigen der unterfertigten Amtsstelle eingesehen werden.

B e r n , den 14. November 1878. [31] Das eidg-. Oberkriegskommissariat.

257 Lieferung von Genie-Material.

Die gesammte oder theilweise Lieferung von nachbezeichnetem S e i l w e r k wird zur Konkurrenz ausgeschrieben : 50 Ankertaue, 100 Spanntaue, lange, 20 ,, kurze, 2500 Schnürleinen, 200 Rödelleinen, 40 Ziehleinen, lange, 20 ,, kurze, 400 Ruderstricke, 500 Bindestricke.

Bezügliche Angebote sind bis zum 30. November künftig der Kanzlei des Waffenchefs des Geuie in B e r n einzureichen, allwo auch die Bedingungen über die Lieferungen eingesehen werden können.

B e r n , den 15. November 1878.

Der Waffenchef des Genie.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 1. Dezember 1878 tritt ein schweizerischer Specialtarif Nr. 6 für Getreide, Mehl und M ü h l e n f a b r i k a t e , H ü l s e n f r ü c h t e und S ä m e r e i e n in Wagenladungen von mindestens 5000 Kilogramm in Kraft.

Derselbe findet Anwendung auf den d i r e k t e n Verkehr zwischen den Stationen" der No r d os t b a h n, der N a t i o n a l b a h n , der C e n t r a l b a h n , der J u r a - B e r n - L u z e r n - B a h n und der W e s t s c h w e i z e r i s c h e n B a h n e n ; ausgenommen sind vom Netze der Jura-Bern-LuzernBahn die Stationen Reuchenette bis Locle für den direkten Verkehr von Osten und nach Osten über Biel, ferner die Stationen Corcelles bis Convers, sodann die Stationen der von den Westschweizerischen Bahnen betriebenen Simplonbahn und der Linie Bulle-Romont.

S o w e i t Obigem gemäß der Specialtarif Nr. 6 anwendbar ist, wird für den direkten schweizerischen Getreideverkehr der S p e c i a l t a r i f Nr. 5 vom 15. Februar 1878 a u f g e h o b e n . Der letztere bleibt sonach nur noch für den Verkehr mit der E m m e n t h a l b a h n in Kraft; ferner für denjenigen mit den o b e n b e z e i c h n e t e n Stationen der J u r a - B e r n - L u z e r n B a h n , für die letztern aber nur insofern, als die Taxen des neuen Tarifs, Nr. 6 bis und ab Neuchatel, beziehungsweise Biel nicht niedriger sind

258 Der Specialtarif Nr. 5 a vom 1. März 1878 für den direkten Getreideverkehr mit den V e r e i n i g t e n S c h w e i z e r b a n n e n erleidet einstweilen keine Veränderung.

Z ü r i c h , den 8. November 1878.

Namens der Verwaltungen der Nordostbahn, Nationalbahn, Centralbahn, Jura-Bern-Luzern-Bahn und Westschweizerischen Bahnen : Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Für den Transport von M e h l in Ladungen von mindestens 5000 Kilogramm per Wagen, oder für dieses Gewicht zahlend, a b den Stationen Nebikon, Wauwyl und Sursee n a c h den Stationen Rothenburg, Emmenbrücke und Luzern, tritt mit 15. dieses Monats ein Spezialtarif in Kraft.

Exemplare desselben können auf den betreffenden Stationen bezogen werden.

B a s e l , den 5. November 1878.

Directorium der SchweizCentralbahn.n.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Getreidetarif.

Im directen Verkehr unter den Stationen der schweizerischen Nordostbahn, der schweizerischen Nationalbahn, der schweizerischen Centralbahn, der Jura-Bern-Luzern-Bahn und der Westschweizerischen Bahnen ist ein neuer Spezialtarif für den Transport von Getreide, Mehl und Mühlenfabrikaten, Hülsenfrüchten und Sämereien in Wagenladungen von mindestens 5000 Kilogramm oder dafür zahlend vereinhart worden.

259 Dieser Tarif tritt mit 1. Dezember dieses Jahres ins Leben, und es wird damit der Tarif vom 15. Februar 1878 Nr. 5 außer Kraft gesetzt.

Dabei wurden für die Jura-Bern-Luzern-Bahn folgende Ausnahmeverhältnisse festgestellt : 1) Im directen Verkehr mit den Stationen der Linie des engern JuraBern-Bahn-Netzes (Reuchenette-Sonceboz-Convers-Tavannes), sowie denjenigen des frühern Jura-Industriel (Corcelles-Locle), kommen die Taxen des Tarifes Nr. 5 vom 15. Februar 1878 noch ferner zur Anwendung bis zum 15. Februar 1879.

2) Auf den 15. Februar 1879 werden die Taxen des Tarifes vom 15. Februar 1878 auch für die unter Ziffer l bezeichneten Verkehre zurükgezogen und erfolgt die direkte Kartirung von jenem Zeitpunkte an durch Anwendung von Anstoßtarifen ab Biel und Neuchâtel, wobei für die Linie der Jura-Bern-Luzern-Bahn die Taxen des internen Spezialtarifs A einberechnet werden.

3) Im Verkehr mit den Stationen der Emmenthalbahn und denjenigen der Vereinigten Schweizerbahnen bleiben die Taxen des Spezialtarifs Nr. 5 und 5 a bis 15. Februar 1879 noch bestehen, treten aber an diesem Tage ebenfalls außer Kraft.

B e r n , den 12. November 1878.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Westschweizerische Bahnen.

Auf unsere Bekanntmachung vom 20. Juli in Nr. 34 des Schweizerischen Bundesblattes Bezug nehmend, bringen wir einem geehrten Publikum zur Kenntnißnahme, daß der neue interne Gütertarif für Eilgut und gewöhnliche Fracht den 1. Dezember dieses Jahres in Kraft treten wird.

Exemplare dieses Tarifs kann man vom 15. dieses Monats an von der Direktion selbst oder durch Vermittlung der Bahnhofvorstände beziehen.

L a u s a n n e , den 8. November 1878.

Die Direktion der Westschweizerischen Bahnen.

260

Bekanntmachung.

Ein Franzose, Namens F r a n ç o i s F i r m i n F i l l i o n, geboren im oder gegen das Jahr 1851, soll iu der Schweiz verstorben sein, ohne daß man weder den Ort, noch die Zeit, in welcher der Tod des F i l i i on erfolgte, angeben kann.

Auf Ansuchen der französischen Gesandtschaft in Bern ersucht die unterzeichnete Kanzlei Behörden und Privaten in der Schweiz, welche über den genannten F i 11 i o n Nachricht geben könnten, ihr dieselbe möglichst bald mittheilen zu wollen.

B e r n , den 30. Oktober 1878.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Eidgenössisches Anleihen von Fr. 12,000,000 von 1867.

Kapital-Rükzahlung anf 31. Januar 1879.

Infolge der heute stattgefundenen IV. Verloosung gelangen auf 31. Januar 1879 aus dem 4'/2 prozentigen eidgenössischen Anleihen von 1867 nachfolgende Obligationen zur Itükzahlung, und treten von diesem Zeitpunkt hinweg außer Verzinsung : Serie A- zu. Ff.

Nr. 19.

2648. 2680.

2796. 2809.

£»OO.

205.

171.

358.

394.

747.

812.

931.

944.

1148. 1158.

1380. 1420.

1579. 1606.

1790. 1884.

2033. 2086. 2100.

269 504 834 958 1266 1455 1628 1886 2137

2255. 2265. 2363. 2364. 2375.

2452. 2479. 2555. 2557. 2602.

2694. 2707. 2733. 2736. 2764. 2768.

2910. 2921. 2926. 2973. 2982.

2399

39.

292.

300.

306.

514.

559.

613.

867. 875. 877.

993. 1065. 1089.

1276. 1290. 1307.

1467. 1485. 1520.

1633. 1704. 1730.

1890. 1917. 1943.

2160. 2164. 2202.

2419. 2433. 2440.

41.

320.

615.

881.

1094.

1331.

1561.

1737.

1978.

85.

327.

635.

905.

1113.

1367.

1565.

1757.

2016.

119.

343.

746.

907.

1134.

1372.

1574.

1777.

2611 2778

261 Serie B zu Fr.

178.

305.

434.

565.

813.

990.

1164.

1334.

1545.

1854.

2095.

2368.

2573.

2901.

3080.

3257.

3550.

3708.

3921.

4067.

4361.

4630.

4936.

5215.

5406.

5673.

6090.

6285.

Nr. 1.

187.

318.

470.

640.

827.

993.

1199.

1420.

1564.

1905.

2130.

2404.

2608.

2920.

3103.

3267.

3562.

3749.

3947.

4069.

4372.

4662.

4957.

5216.

5409.

5718.

6096.

6292.

10.

215.

346.

504.

643.

838.

1051.

1214.

1423.

1600.

1915.

2179.

2411.

2616.'

2934.

3149.

3343.

3614.

3753.

3956.

4098.

4404.

4699.

4980.

5272.

5427.

5800.

6113.

6382.

64.

218.

347.

514.

705.

852.

1058.

1219.

1424.

1642.

1964 2233.

2419.

2627.

2939.

3157.

3350.

3625.

3755.

3976.

4115.

4413.

4705.

5018.

5300.

5445.

5825.

6184.

6401.

73.

220.

353.

521.

744.

870.

1097.

1229.

1441.

1662.

1967.

2250.

2483.

2642.

2954.

3199.

3358.

3636.

3793.

4001.

4138.

4420.

4709.

5040.

5314.

5464.

5834.

6233.

6444.

1OOO.

79.

252.

385.

524.

753.

912.

1124.

1242.

1446.

1671.

2010.

2278.

2522.

2703.

3013.

3209.

3440.

3649.

3845.

4021.

4155.

4531.

4730.

5111.

5333.

5496.

5857.

6240.

6447.

123.

262.

387.

534.

794.

934.

1131.

1260.

1448.

1681.

2013.

2296.

2533.

2704.

3034.

3221.

3447.

3678.

3912.

4028.

4157.

4565.

4807.

5140.

5347.

5025.

5887.

6265.

6490.

148.

278.

407.

545.

805.

953.

1135.

1300.

1456.

1799.

2016.

2315.

2545.

2740.

3052.

3237.

3471.

3685.

3915.

4054.

4181.

4622.

4821.

5146.

5354.

5658.

5919.

6278.

167 292 424 551 808 974 1160 1310 1536 1839 2079 2350 2569 2756 3055 3253 3496 3702 3916 4056 4244 4626 4932 5183 5363 5660 6060 6281

114.

273.

402.

136 311 410

Serie C zu fr. öOOO.

Nr.

139.

328.

444.

34.

178.

345.

453.

4.

177.

329.

445.

52.

185.

363.

461.

58.

203.

368.

470.

76.

263.

391.

525.

98.

266.

401.

543.

Serie I> zu Fr. 1O,OOO.

Nr.

10.

37.

262 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesammtbetrage von Fr. 500,000 erfolgt bei der eidgen. Staatskasse, sowie bei sämmtlichen schweizerischen Hauptzoll- und Kreispostkassen, den Herren Marcuard & Cornp.

'in Bern, J. Goll & Söhne in Frankfurt a./M". und Dörtenbach & Comp. in ·Stuttgart.

Von den auf 31. Januar 1877 und 1878 ausgelösten und rükzahlbaren -Obligationen obigen Anleihens sind nachfolgende Nummern nicht eingelöst worden, und es werden deren Inhaber aufmerksam gemacht, daß die Verzinsung seit jenem Zeitpunkte aufgehört hat.

Serie A zu Fr. 500: Nr. 146. 182. 591. 619. 1400 1759. 1959. 2175. 2408. 2879.

Serie B zu Fr. 1000: Nr. 3328. 3797. 3803. 3919. 5316.

Serie C zu Fr. 5000: Nr. 567.

B e r n , den 1. November 1878.

Eidg. Finauzdepartement.

Bestellung eines Pfandrechts auf die Linien der schweizerischen Nordostbahn.

Von den Einsprachen, welche gegen das am 3. Mai d. J. publizirte 'Pfandbestellungsprojekt der Schweiz. Nordostbahn*) erhoben wurden, hat das Bundesgericht mit Urtheil vom 16. September 1878 weitaus den größten Theil ,,in dem Sinn begründet erklärt, daß das projektirte Pfandrecht nicht ·errichtet werden darf, ohne daß den Klägern (Einsprechen!) die zugesicherten Rechte gewahrt bleiben und deren Obligationen daher in vollem Umfang in Pfandrecht und Rang den beßtzustellenden Obligationen gleichgehalten werden, soweit Kläger nicht darauf Verzicht leisten." Diese Gleichhaltung 'kann nach Erwägung 8 des genannten TJrtheils bestehen entweder darin, daß auf die beabsichtigte Bestellung eines Pfandrechts ersten Ranges für ·einen Theil des neu zu emittirenden Anleihens verzichtet wird und a l l e Obligationen in ihrem ganzen Umfang im Pfandrecht gleichzustellen sind, oder darin, daß für jenes ein Pfandrecht ersten Ranges nicht bestellt werden darf, ohne daß den Klägern als Titelinhabern aus frühern Anleihen für den vollen Betrag ihrer Titel ebenfalls erste Hypothek gegeben wird.

Die Direktion der Nordostbahn hat hierauf die Erklärung abgegeben, daß sie von dem ihr durch das Bundesgericht gewährten Wahlrecht d e n *) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1878, Band II, Seite 726.

263 Gebrauch mache, daß sie die dem projektirten neuen Anleihen von 65 Mill.

Franken zugedachte Sonderstellung fallen und die vom Bundesgericht vorgesehene Gleichstellung aller ins Pfandrecht aufzunehmenden Obligationen, eintreten lassen wolle; und sie hat, nachdem auch die übrigen Einsprachen theils durch Abstand oder Vergleich und theils durch gerichtliche Abweisung (Urtheile vom 24./25. Oktober) dahingefallen sind, das Begehreu um Bewilligung der Pfandrechtsbestellung nach Maßgabe des jener Erklärung und den abgeschlossenen Uebereinkommen gemäß modifizirten Verpfändungsprojektes gestellt.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, in Erwägung: daß die von der Nordostbahn anerbotene Gleichstellung aller auf ihre Linien zu versichernden Obligationen die vom Bundesgericht geforderte Wahrung der Rechte der Gläubiger in sich schließt, ohne welche das beantragte Pfandrecht nicht bestellt werden dürfte; daß durch die Ausdehnung der Gleichstellung im Pfandrecht auf alle Obligationen auch die Rechte derjenigen Obligationeninhaber gewahrt sind, welche eine Einsprache gegen das Verpfändungsprojekt vom 3. Mai nicht abgegeben haben; daß die wenigen aus den zur Beseitigung einzelner Einsprachen hervorgegangenen besondern Aenderungen, resp. Ergänzungen sich durchaus inner den Rahmen des Verpfändungsprojekts vom 3. Mai bewegen; daß endlich die allgemeinen Bedingungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 3 des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874, betreffend die Verpfandung und Zwangsliquidation der Schweiz. Eisenbahnen, einem Verpfändungsgesuch entsprochen werden muß, hat beschlossen: 1. Der Schweiz. Nordostbahngesellschaft wird -- vorbehaltlich der Bestimmungen der Disp. 2 und 3 -- auf Grundlage des bundesgerichtlichen Urtheils vom 16. September 1. J. die Bestellung eines Pfandrechts auf ihr derzeitiges Bahn nez nach Maßgabe folgender näherer Bedingungen ertheilt.

1. Das P f a n d r e c h t hat zur S i c h e r u n g f o l g e n d e r F o r d e r u n g e n an die Nor d o s t b a h n zu d i e n e n : 1) Anleihen vom 1. Februar 1859 im Betrage von 3 Millionen Franken, verzinslich zu 4'/2 % und rükzahlbar am 31. Januar 1879; 2) Anleihen vom 1. Oktober 1860 im Befrage von 7,100,000 Franken, verzinslich zu 4 % und räkzahlbar am 30. Juni 1890: 3) Anleihen vom 1. Juni 1862 im Betrage von 5 Millionen Franken,
verzinslich zu 4 °/o und rükzahlbar am 28. Februar 1892; 4) Anleihen vom 3. November 1863 im Betrage von 5 Millionen Franken, verzinslich zu 4 °/°und rükzahlbar am 28. Februar 1892 ; 5) Anleihen vom 26. September 1865 im Betrage von 3 Millionen Franken, verzinslich zu 4'/2 % und rükzahlbar am 30. November 1895: 6) Anleihen vom 28. Oktober 1867 im Betrage von 5 Millionen Franken, verzinslich zu 4½% und rükzahlbar am 15. August 1879; 7) Anleihen vom 1. Juli 1868 im Betrage von 10 Millionen Franken, verzinslich zu 4½ °/° und rükzahlbar am 30. September 1882;

264 8) Anleihen vom 7. Juni 1869 im Betrage von 5 Millionen Franken, verzinslich zu 4½ °/° und rükzahlbar am 30. November 1884 : 9) Anleihen vom 3.*) April 1871 im Betrage von 5 Millionen Franken, verzinslich zu 4*/2 °/o und rükzahlbar am 15. April 1886; 10) Anleihen vom 30. November 1871 im Betrage von 5 Millionen Franken, verzinslich zu 4'/2 °/o und rükzahlbar am 31. Januar 1887**); 11) Anleihen vom 16. April 1873 im Betrage von 6 Millionen Franken, verzinslich zu 4'/2 °/° und rükzahlbar am 15. April 1888; 12) Anleihen vom 1. April 1874 im Betrage von 50 Millionen Franken, gemeinschaftlich mit der Centralbahn, hievon hälftiger Antheil der Nordostbahn 25 Millionen Franken, verzinslich zu 4'/a % und rükzahlbar den 1. April 1892; 13) Anleihen vom 1. November 1876 im Betrage von 50 Millionen Franken, verzinslich zu 5% und rükzahlbar am 1. November 1877/1936; 14) Anleihen für den Bau der Zürich-Zug-Luzernerbahn, Rest im Betrage von 2,374,000 Franken, mit schwankendem Zinsfuß und noch nicht bestimmtem Rückzahlungstermin ; 15) Subventionsanleihen für den Lau dei- Bötzbergbahn vom 25. Oktober 1870 im Betrage von l Million Franken, verzinslich zu 3 °/o und rükzahlbar am 25. Oktober 1880; 16) Subveutionsanleihen für den Bau der linksufrigen Zürichseebahn vom 15. Januar 1874 im Betrage von 5 Millionen Franken, verzinslich zu 3 bis 3*/2 °/o uud rükzahlbar am 15. Januar 1884: 17) Subventionsanl einen vom 31. März 1874 für den Bau der aargauischen Südhahn im Betrage von 750,000 Franken, verzinslich zu 3 °/°un " rükzahlbar am 31. März 1884: 18) Noch zu emittirendes Subventionsanleihen für den Bau der aargauischen Südbahn im Betrage von 600,000 Franken, verzinslich zu 3¼%i 19) Subventionsauleihen für den Bau der Linie Glarus-Lintthal im Betrage von 2,200,000 Franken, verzinslich zu 2 °/o, rükzahlbar 20 Jahre nach der Einzahlung (vorläufig als vorübergehendes Anleihen aufgenommen, aber vertraglich zur Konversion in ein Subvention sanleihen nach den hier angegebenen Konditionen bestimmt) ; 20) Noch zu emittirendes Subventionsanleihen für den Bau der Linie Glarus-Lintthal im Betrage von 1,250,000 Franken, verzinslich zu 2'/2 %, rükzahlbar 20 Jahre nach der Einzahlung; 21) Noch zu emittirendes Subventionsanleihen für den Bau der Linie Glarus-Lintthal im Betrage, von 750,000 Franken, verzinslich zu 4½% und rükzahlbar
20 Jahre nach der Einzahlung; 22) Subventionsanleihen für die rechtsufrige Zürichseebahn vom 11. November 1874 im Betrage von 3,740,000 Franken, verzinslich zu 2 bis 3 °/o, rükzahlbar in den Jahren 1878 und 1879: 23) Za emittirendes Anleihen von 65 Millionen Franken, dessen Emissionsbedingungen noch festzusezen sind.

Successive mit Ausgabe dieses Anleihens von 65 Millionen Franken sind folgende Schulden abzubezahlen: *)

**)/

Nicht 8. April, wie es in voriger Nummer irrig steht.

1877 ,, 1877, n n n r> n n n

265 Fr. 50,000,000 Anleihen vom 1. November 1876 (oben Nr. 13), ,, 5,000,000 vom Anleihen vom 1. April 1874 (oben Nr. 12), ,, 3,000,000 Anleihen vom 1. Februar 1859 (oben Nr. 1), ,, 5,000,000 Anleihen vom 28. Oktober 1867 (oben Nr. 6), ,, 1,000,000 Subventionsanleihen für die Bötzbergbahn vom 25. Oktober 1870 (oben Nr. 15).

Im Weitern sind von diesem Anleihen zu verwenden: 12,010,000 Franken zu folgenden Zweken: a. zur Rükzahlung des Subventionsanleihens für die rechtsufrige Zürichseebahn im Betrage von 3,740,000 Franken nebst Zinsnachvergütnng ; b. zur Erfüllung der Verpflichtungen der Nordostbahn zu Grünsten der Gotthardbahn; c. zur Vollendung der Bauarbeiten, insbesondere an den Linien GlarusLintthal, Aarg. Südbahn und im Bahnhofe Winterthur.

24) Antheil der Schweiz. Centralbahn am gemeinschaftlichen Anleihen von 50 Millionen Franken vom 1. April 1874 (oben Nr. 12) im Betrage von 25,000,000 Franken auf Grund der Mithaftbarkeit der Schweiz. Nordostbahngesellschai't für den ganzen Betrag des Anleihens.

II. D a s P f a n d r e c h t e r s t r e k t s i c h a u f f o l g e n d e L i n i e n : 1. Ausschließliches Eigenthum der Nordostbahn.

a. Im Betriebe stehend: Rorschach-Romanshorn-Konstanz 33,6 Kilometer Romanshorn-Winterthur 56,0 ,, Schaffhausen-Winterthnr 30,2 ,, Koblenz-Bülach-Winterthur 48,4 ,, Winterthnr-Oerlikon-Zürich 26,2 ,, Bülach-Niederglatt-Oberglatt-Oerlikon .

.

.

.

15,5 ,, Dielsdorf-Oberglatt , .

.

4,4 ,, Zürich-Thalweil-Ziegelbrüke und Ziegelbrüke-Näfels .

61,5 ,, Zürich-Altstetten-Wettingen-Turgi-Aarau .

.

.

49,6 ,, Altstetten-Zug-Luzern 60,5 ,, Niederglatt-Wettingen 18,9 ,, Turgi-Mitte Rhein (bei Waldshut) 15,3 ,, 420,1 Kilometer b. Im Bau begriffen: Glarus-Lintthal 15,8 ,, 435,9 Kilometer 2. Miteigenthum der Schweiz. Nordostbahn und Centralbahn.

a. Im Betriebe stehend : Brugg-Stein-Pratteln (hälftiger Antheil) .

.

.

24,5 Kilometer Ruppersweil-Muri (hälftiger Antheil) .

.

.

.

11,5 ,, 36,0 Kilometer b. Später in Bau zu nehmen: Muri-Rothkreuz (hälftiger Antheil) .

Rothkreuz-Immensee (hälftiger Antheil) .

Brugg-Hendschikon (hälftiger Antheil) .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

8,7 3,6 5,5

,, ,, ,,

53,8 Kilometer

266 Totallänge des verpfändeten Bahnnezes 489,7 Kilometer, wovon 75,8 Kilometer doppelspurigen Ober- und Unterbau, 39,8 Kilometer doppelspurigen unterbau haben.

Die leztgenannten drei Linien werden jeweilen nach ihrer Erstellung in das Pfandrecht einbezogen Das Pfandrecht umfaßt: 1) Den Bahnkörper, einschließlich der Schienen, Schwellen und übrigen Oberbaueinrichtungen, die Bahnhöfe, Stationsgebäude, Güterschuppen, Lagerhäuser, Werkstätten, Remisen, Wärterhäuser und alle andern auf dem Bahnkörper, in den Bahnhöfen und auf den Stationen befindlichen Hochbauten; 2) Das gesammte für den Betrieb und den Unterhalt der verpfändeten Linien zugehörige Material.

Von der Verpfandung sind ausdrüklich ausgenommen : 1) alle, zwar mit den Bahnanlagen zusammenhängenden, aber nicht für Bahnzweke bestimmten Immobilien (Heimweseu, Laudabschnitte, Miethgebäude, Bauterrains u. s. w.): ebenso die Imprägniranstalt in Außersihl, nebst ihr zudienendem Ausgelände: endlich die für die Zürichseedampfboote beabsichtigten Einrichtungen bei der Station Wollishofen; 2) alle nicht mit den Bahnanlagen zusammenhängenden Immobilien; 3) die Dampfboote und Schleppschiffe auf dem Bodensee und dem Zürich see.

Insoweit an einzelnen Bahnhöfen, Stationen und kleinern Bahnstreken andern Unternehmungen ein Miteigenthum oder ein Mitbenuzungsrecht mit dinglichem Charakter zusteht, erfolgt die Verpfändung nur unter Vorbehalt dieser Rechte.

Mit Bezug auf die Gemeinschaftsbahnen erstrekt sich die Verpfändung auf das Betriebsmaterial nur so weit, als die Nordostbahn solches jeweilen beistellt.

III. Der N o r d o s t b a h n g e s e l l s c h a f t b l e i b t das R e c h t g e w a h r t ^ für D e k u n g s p ä t e r e r B e d ü r f n i s s e in der Folge die Hypothek auf das gleiche Pfandobjekt bis auf 160,000,000 Franken, beziehungsweise (zuzüglich des Antheils der Centralbahn am Gemeinschaftsanleihen vom 1. April 1874) bis auf 185,000,000 Pranken auszunüzen.

Zu Gunsten der Eisenbahnunternehmung Sulgen-Goßau wird dieser Vorbehalt dahin restringirt, beziehungsweise erläutert, daß von der verfügbar bleibenden Hypothek ein Betrag von 1,500,000 Franken zur Rükzahlung des Anleiliens derselben von gleichem Betrage verwendet werden muß. (Vergleiche den Vertrag zwischen der Nordostbahngesellschaft und der Eiseiibahngesellschaft Sulgen-Goßau vom
11. April 1874.)

Der Nordostbahngesellschaft bleibt ferner das Recht gewährt, an Stelle von abbezahlten oder sonst in Wegfall gekommenen Titeln wieder neue,, beziehungsweise andere in gleichem Betrage, vorbehaltlich jedoch einer Aenderung des Zinsfußes, und mit gleichem Rang im Pfandrecht auszugeben. Dieser Vorbehalt bezieht sich nicht auf die Anleihen, welche aus der unter Ziffer I, 23 dieses Beschlusses genannten Emission von 65 Millonen.

Franken abzubezahlen sind.

IV. Sollte in der Folge das Pfand zur ganzen oder theilweisen Befriedigung des h ä l f t i g e n A n t h e i l s der S c h w e i z . C e n t r a l b a h n an

267 dem A n l e i h e n vom 1. A p r i l 1874 (Ziff. I, 24) in Anspruch genommen werden, so steht, soweit dadurch die übrigen Hypothekargläubiger in Schaden kommen, das daherige Regreßrecht auf die Centralbahn ausschließlich diesen zu.

2. Dieses Pfandrecht tritt indessen überhaupt und also auch zu Gunsten der altern Obligationen und Verpflichtungen der Nordostbahn (Disp. l unter Abschnitt I, Ziffer l--22, 24 und Abschnitt III, Lemma 2) erst dann in Kraft, wenn das neue Anleihen von 65 Millionen Pranken (1. Nr. 23) ganz oder theilweise wirklich zur Emission gelangt.

3. Pur allfällige Einsprachen, welche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 17. September 1874 zum Verpfändungsgesez vom 24. Juni 1874 gegen den vorstehenden Entwurf eines Pfandbucheintrages, beziehungsweise gegen dessen Conformität mit den vom Bundesgerichte erlassenen Entscheidungen, beim Bundesrathe angebracht werden wollen, wird eine mit dem 2 5. N o v e m b e r d. J. zu Ende gehende Frist angesezt.

B e r n , den 8. November 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Ausschreibung.

Die schweizerische Telegraphenverwaltung schreibt hiemit die Lieferung nachstehenden Materials, dessen sie für das Jahr 1879 bedarf, aus : A. L i n i e n m at e r i a 1.

1) 270 Doppelseitenträger für Holzstangen.

2) 100 ,, ,, Eisenslaugen.

3) 500 Mauerträger.

4) 300 Doppelspitzsträger.

5) 10,000 Porzellanisolatoren Nr. 2.

6) 20,000 ,, Nr. 4.

7) 4,000 Linienklemmen für 3mm Draht.

8) 2,<;00 ,, ,, 4mm ,, 9) 800 Doppellinienklemmen.

10) 500 Kilogramm Werg.

11) 5,000 ,, 3mm verzinkter Draht, 12) 100 gewöhnliche Linienzangen.

13) 60 Linienzangen mit Stahlbacken.

14) 50 Paare Feilkloben sammt Rollen und Strick.

15) 20 Löthlampen.

268 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) 28) 29) 30) 31) 32) 33) 34) 35) 36) 37) 38) 39)

B. B ü r e a u m a t e r i a l .

500 Gläser für Meidingerelemente.

1,500 Zinkzylinder für Meidingerelemerite.

400 Kupferplatten ,, ,, 300 Reisbürsten.

500 Kontaktschrauben.

50 große breite Pinsel.

1,000 kleine runde Pinsel.

25 Räderbürsten.

300 Bogen feinstes Schmirgelpapier.

500 Fläschchen blaue Farbe.

400 ,, schwarze Farbe.

1,000 ,, Uhrenöl.

50 große Schraubenzieher.

100 kleine 100 Winkelschraubenzieher.

100 kleine Doppelzangen.

100 Kilogramm Kupferblech 3/4mm dick.

50 ,, Quecksilber.

1,200 ,, ,, Kupfervitriol.

50 ,, Bittersalz.

50 ,, Wachs.

100 ,, Schwefelsäure.

100 ,, Salpetersäure.

100 ,, Salzsäure.

Die Porzellanisolatoren (Nr. 5 und 6) sind franko und verzollt nach Basel, alle übrigen Artikel franko und verzollt nach Bern zu liefern.

Für Verpackung darf keine besondere Rechnung gestellt werden, dagegen ist die Verwaltung bereit, das Verpackungsmaterial unfrankirt zurück.zusenden.

Die Lieferungen sollen im Januar 1879 beginnen und sind in 2 bis 3 Sendungen bis Ende Mai vollständig auszuführen. Vorauslieferungen sind zuläßig; dagegen ist die Verwaltung nicht verpflichtet, zu spät erfolgende Lieferungen noch anzunehmen, Alle Materialien, welche den an sie gestellten Bedingungen entsprechen, -werden in dem auf den Lieferungsmonat folgenden Monat bezahlt.

Von jedem ausgeschriebenen Gegenstand liegen Muster auf dem Materialbüreau der Telegraphendirektion vor. Am gleichen Orte kann auch von den Lieferungsbedingungen Einsicht genommen werden.

Die Lieferungsofferten über einzelne oder mehrere der obigen Artikel sollen versiegelt, frankirt und mit der Aufschrift: ,,Lieferungs-Angebot für Telegraphen-Material" versehen, bis zum 10. D e z e m b e r dieses Jahres an die unterzeichnete Direktion eingesandt werden.

B e r n , dea 7. November 1878.

Die Telegraphen-Direktion : Frey.

269

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation von.

13. November 1874 und der bundesräthlichen Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 2. Februar und 15. September 1876 werden biemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1878 treten in die Landwehr: a. Die Hauptleute aller Waffengattungen, welche im Jahr 1843 geboren sind.

b. Die im Jahre 1846 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

§ 2. Die Kommandanten von zusatnmengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dies den betreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen.

§.3. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr ist denselben durch die Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 4. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten diesen Uebertritt auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1878 treten in die Landwehr: a. Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Ar-, tillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1846.

b. Die Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche im 20. Altersjahre eingetheilt wurden und mit 1878 zehn Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1846 geboren sind, auch wenn sie noch nicht zehn Dienstjahre zählen, insofern sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Land wehr-Geniebataillonen zugetheilt.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. IV.

19

270 § 6. Der Uebertritt in die Landwehr ist von den betreffenden Kreiskommandanten auf Pag. 7 des Dienstbüchleins zu bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 besonders vorzumerken.

Der zu diesem Zweke anzuordnende Einzug und die Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrlistungsgegenstände.

§ 7. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden. Bei Anlaß des nächsten Dienstes ist die Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen zu versehen.

§ 8. Dragoner und Guiden haben die Pferdeausrüstung (mit Ausschluß des Mantelsakes) und die Handfeuerwaffen dem Staate abzuliefern. Die abgenommenen Waffen und Pferdeausrüstungen sind der administrativen Abtheilnng der Verwaltung des Materiellen zur Verfügung zu halten; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine Uebersicht der übertretenden Mannschaft einzusenden.

§ 9. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Ausziigerdienst erfällt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln.

H. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 10. Mit dem 31. Dezember 1878 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht : Die Offiziere aller "Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1834, sofern dieselben vor Jahresschluß von den betreffenden Wahlbehörden nicht zu weiterer Dienstleistung ersucht worden sind. (§ 4 der Verordnung vom 2. Februar 1876.)

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Austritt berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dies den betreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen.

Das Departement behält sich vor, in Ausnahmsfällen den Austritt solcher Offiziere anzuordnen.

§ 12. Der Anstritt der Offiziere aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 13. Mit dem 31. Dezember 1878 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: Die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffengattungen und Grade vom Jahrgang 1834.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 14. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a. Die Handfeuerwaffen sammt ßajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden.

271 b. Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeng, Patrontasche Inbegriffen.

c. Die Feldbinden, Feldflaschen, Brodsäke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 15. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände bei der Organisationsmusterung gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

§ 16* Die abgenommenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände .sind der administrativen Abtheilung der Verwaltung des Kriegsmaterials zur Verfügung zu halten; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der austretenden Mannschaft einzusenden.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 17. Die Kantone sorgen dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg.

Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 18. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 19. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Geseze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versezt werden.

B e r n , den 31. Oktober 1878.

Schweizerisches Militärdepartement : Scherer.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Bezug nehmend auf unsere Bekanntmachung d. d. 25. September dieses Jahres, betreffend beabsichtigte Taxerhöhungen für die auf dem Gebiet des Kantons Bern liegenden Strecken der Linien Tavannes-Delsberg-Basel und Delsberg-Delle Grenze, machen wir hiemit die Anzeige, daß in Abänderung obiger Bekanntmachung : 1) die Erhöhung der Taxen um 20% für die Beförderung von Personen und Gepäck auf oben bezeichnetem Bahngebiet, bundesräthliche Genehmigung vorbehalten, erst auf 1. Februar 1879 eintreten wird ; 2) die Erhöhung der bezeichneten Taxen um obigen Prozentsatz auch auf die im Kanton Solothurn gelegenen Strecken der Linie Basel-Delsberg ausgedehnt wird, und

272 3) der Entwurf der neuen Personentaxen und Tarifdistanzen vom 1. Dezember dieses Jahres bei allen Stationen der vorbezeichneten Linien zur Einsicht aufgelegt sein wird.

B e r n , den 26. October 1878. [as]

Die Direttimi der Jui'a-lieru-Lu/.crn-Balin.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wira von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postkommis in Herisau. Anmeldung bis zum 29. November 1878 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen. 2) Postverwalter in Bulle. Anmeldung bis zum 22. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Telegraphist in Petit Saconnex (Genf). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 8. Dezember 1878 bei der Telegraphen-Inspektion in Lausanne.

1) Faktoren-Souschef beim Hauptpostbüreau in Genf. Anmeldung bis zum 22. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postablagehalter und Briefträger in Muri bei Bern Anmeldung bis zum 22. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Postpaker in Chaux-de-Fonds. Anmeldung bis zum 22. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4) Zwei Postkommis in Zürich. Anmeldung bis zum 22. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

5) Briefträger in Wollerau (Schwyz). Anmeldung bis zum 22. November 1878 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

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1878

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4

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.11.1878

Date Data Seite

254-272

Page Pagina Ref. No

10 010 135

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