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Schweizerisches Bundesblatt.

30. Jahrgang. I.

Nr. 7.

9. Februar 1878.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Drnk nnd Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend einen Bundesbeitrag an die Kantone für die Kosten der Wildhut in den Bannbezirken für die Hochwildjagd.

(Vom 29. Januar 1878.)

Tit.!

Durch Schlußnahme vom 11. Dezember 1876 und 14. März 1877 haben Sie, davon ausgehend, daß die Eidgenossenschaft wenigstens für einen Theil der Kosten der Wildhut in den durch Art. 15 des Bundesgesezes vom 17. September 1875, betreffend Jagd und Vogelschuz, vorgesehenen Jagdbannbezirken einzustehen habe, den Bundesrath eingeladen, den eidgenössischen gesezgebenden Räthen beförderlich einen Beschlußantrag im angeregten Sinne zu unterbreiten.

Diesem Auftrage Folge gebend, beehren wir uns, Ihnen folgenden Bericht vorzulegen.

Der Art. 15 des Bundesgesezes über Jagd und Vogelschuz vom 17. Herbstmonat 1875 (A. S. n. F. II, 39) schreibt die Ausscheidung von 19 Bannbezirken vor, in welchen die Jagd auf Hochwild verboten ist, und trägt dem Bundesrathe strenge Wildhut auf.

Mit Verordnung vom 4. August 1876 (A. S. n. F. H, 385) hat der Bundesrath festgestellt, daß die im Gesez bezeichneten Kantone, nämlich Appenzell, St. Gallen, Glarus, Uri, Unterwaiden, Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. I.

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152 Schwyz, Luzern, Freiburg, Waadt, Bern, Tessin, Wallis und Graubünden" für jeden Bannbezirk einen bis zwei geeignete Hüter zu ,, ernennen und ständig zu halten haben. Die Ernennungen sind ,,jeweilen dem eidg. Departement des Innern mitzutheilen, welches ,, die Entlassung derjenigen Hüter verlangen kann, die ihr Amt ,,nicht gehörig verrichten. Die für diese Agenten nöthigen In,, struktionen werden vom eidg. Departemente des Innern erlassen.

,,Die erste Ernennung wird auf den 15. Herbstmonat 1876 statt,, finden.tl (Art. 4 der Verordnung.)

,,Die Kantone sind mit der besondern Beaufsichtigung der ,, Bannbezirke, sowie des Hutdienstes beauftragt, und haben jedes ,, Halbjahr einen diesfälligen Bericht an das eidg. Departement des ,,Innern einzugehen.11 (Art. 5.)

Es bezwekt also die Ausscheidung von Bannbezirken die Erhaltung und Vermehrung des Wildes, und wenn der Bund ein Interesse hat, hierüber gesezliche Vorschriften aufzustellen, so gestaltet sich dasselbe für die Kantone, noch viel größer, indem esdiesen am meisten daran gelegen sein muß, daß das Wild mehr oder weniger nicht von ihrem Boden verschwinde.

Mit Rüksicht auf diese von Seite des Bundes an die Kantone gestellten Forderungen und die damit verbundenen Kosten glaubte jedoch die Mehrzahl der betreffenden Kantonsregierungen sich za der Gegenforderung berechtigt, es solle der Bund an die Kosten dieser Ueberwachung auch einen Theil beitragen, ein Begehren,, dem die Bundesversammlung durch Aufnahme des Eingangs erwähnten Postulats beipflichtete.

Um annähernd ermessen zu können, in welchem Verhälfnißeine Betheiligung des Bundes an den Wildhutkosten einzutreten habe und wie weit diese überhaupt zugestanden werden könne, ersuchten wir die Regierungen der betreffenden Kantone um Aufschluß über die in dieser Richtung dem Fiskus erlaufenen Kosten,, über die Zahl der in diesen Bannbezirken verwendeten oder anzustellenden Wildhüter, über allfällige anderweitige Beschäftigung derselben, über die von diesen auf ihre Funktionen oder Beschäftigungen verwendete Zeit, sowie über den allfällig von den Wildhütern außer für den Hüterdienst vom Staate oder von den Gemeinden bezogenen Gehalt. Die von den Kantonen diesfalls gegebenen Antworten bestätigen vollständig das, was bereits in unserer Botschaft vom 30. November 1876 (Bundesbl. 1876, IV, 664) im
Allgemeinen über die Ungleichheit in der Anstellung, Besoldung und Ausrüstung der Wildhüter gesagt ist. Die einen Kantone haben einen nur ganz, geringen Gehalt bewilligt oder sich damit begnügt, das Amt eines

153 Wildhüters und Bannwarts derselben Person zu übertragen, während in andern Kantonen eigene, angemessen besoldete Stellen geschaffen wurden. An dem einen Orte erhielt der Hüter Bewaffnung und Ausrüstung, während er am andern Orte sich diese selbst beschaffen muß.

Indem wir in Kürze die sachbezüglichen Angaben nach den einzelnen Kantonen folgen käsen, bleibt zu beachten, daß da, wo nichts Anderes bemerkt ist, die Wildhüter sich ausschließlich diesem Dienste zu widmen haben.

Kantone mit einem Bannbezirk.

1. A p p e n z e l l A . - R h .

1 Wildhüter mit Fr. 6 Taggeld. Reglirung des Gehalts wird nach Erledigung der Kostenfrage beabsichtigt.

2. A p p e n z e l l L - R h.

1 Wildhüter. Jährliche Kosten ohne Bewaffnung Fr. 1100.

3. St. G a l l e n .

2 Wildhüter mit einem jährlichen Gehalt von je Fr. 1300.

Kosten für Bewaffnung Fr. 275.

4. G l a r u s.

Wünscht Beibehaltung seines bisherigen Systems, wonach keine besondern Wildhüter angestellt, sondern zeitweilige Streifzüge von Ländjägern und Bürgern vorgenommen werden und wonach die Ländjäger überdies angewiesen sind, die Bannbezirke, so weit möglich, zu überwachen. Jährliche Kosten Fr. 200--250.

5. U r i , l Wildhüter (die Anstellung eines zweiten ist in Aussicht genommen). Jährlicher Gehalt Fr. 150. Kosten der Bewaffnung Fr. 77. Nebenerwerb gestattet.

6. S c h w y z.

· Einstweilige Besorgung des Hutdienstes durch die gewöhnlichen Polizeiangestellten ohne Entschädigung. Die Anstellung von l bis 2 Wildhütern ist in Aussicht genommen.

7. O b w a l d e n .

l Wildhüter für den Engelberger Bannbezirk. Jährlicher Gehalt Fr. 500. Ohne Dienstkleidung und Bewaffnung. Derselbe

154 versieht während den drei Sommermonaten Bergführerdienst und wird für Stellvertretung sorgen. Für den Pilatusbezirk. sei keia besonderer Hutdienst bestellt, weil das Gesez nur einen Bannbezirk für Obwalden vorsehe. Der Polizeidiener in Alpnach ist mit der allgemeinen Aufsicht beauftragt.

8. N i d w a i d e n .

2 Wildhüter (je l für den Wallen- und Pilatusbezirk), welche nebenbei ihr Handwerk betreiben. Dieselben haben an Taggeldern in den vier lezten Monaten des Jahres 1876 zusammmen den Betrag von Fr. 218 erhalten.

9. L u z e r n.

Provisorisch und einstweilen ohne Bestimmung der Entschädigung sind 3 Bannwarte und 2 Landjäger, wovon einer Ohmgeldeinnehmer, mit dem Hutdienste beauftragt. Die Regierung wünscht mit Rüksicht auf den Umfang des Bezirks, welcher eine größere Zahl von Wildhütern erfordere, als die eidg. Verordnung vorsehe, dieses System beizubehalten.

10. Fr ei b ü r g .

2 Wildhüter mit einer jährlichen Besoldung von je Fr. 1073.

Dieselben versehen nebenbei Bannwartdienst mit besonderm Gehalt und sind als Funktionäre des Landjägerkorps verpflichtet, bei Gelegenheit allgemeine Polizeidienste zu verrichten, soweit dadurch der Hutdienst nicht beeinträchtigt wird.

11. W a a d t .

3 Wildhüter, die zugleich Bannwarte und Gewerbtreibende oder Landwirthe sind, und 3 Landjäger. Als Bannwarte erhalten sie einen Mantel im Kostenbetrag von je Fr. 34. 50, sonst keine Entschädigung.

Kantone mit zwei Bannbezirken.

1. B e r n .

4 Wildhüter mit einer jährlichen Besoldung von je Fr. 1200.

2. T e s s i n .

4 Wildhüter. Kosten während der 4 lezten Monate des Jahres 1876 Fr. 2462. 48 (inkl. Fr. 903. 93 für Dienstkleidung und Bewaffnung). Nebenbeschäftigung gestattet. Die jährlichen Kosten der Wildhut werden auf mehr als Fr. 7000 veranschlagt.

155

Kantone mit drei Banubezirken.

1. W a l l i s .

4 Wildhüter. Jährliche Besoldung je Fr. 1250. Kosten der Ausrüstung und Bewaffnung Fr. 1104. Die Wildhüter sind verpflichtet, alle Arten von Vergehen, welche sie auf ihren Streifzügen wahrnehmen, zur Anzeige zu bringen.

2. G r a u b ü n d e n .

3 Wildhüter. Jährliche Besoldung je Fr. 1300. Kosten für provisorische Aushülfe und Bewaffnung Fr. 673. 50. Es wird die Notwendigkeit der Anstellung von 6 Wildhütern mit entsprechender Gehaltserhöhung hervorgehoben.

Es geht aus obiger Zusammenstellung hervor, daß nur in 10 Kantonen ein annähernd regelrechter Hutdienst besteht, wie ihn unsere Verordnung vom 4. Augstmonat 1876 in Art. 4 und 5 verlangt, während man in andern Kantonen durch Uebertragung dieses Dienstes an die bestehenden Polizeiorgane dem Zweke des Gresezes zu genügen glaubt.

Nach unsern, auf obige Angaben sich stüzenden Berechnungen erreichen die Kosten der Wildhut in sämmtlichen 19 Bannbezirken die runde Summe von Fr. 31,000, und es dürften sich dieselben in der Folge nach den von einigen Kantonen gemachten Andeutungen und bis zu dem Augenblik, wo der Wildhüterdienst die durch das Gesez geforderte feste Gestalt angenommen haben wird, noch vermehren. Die Kosten für Bewaffnung und Ausrüstung sind in obiger Summe nicht inbegriffen.

Nachdem zufolge Ihres Eingangs erwähnten Beschlusses die Bundesbetheiligung an diesen Kosten grundsäzlich festgestellt ist, scheint uns die Uebernahme eines Dritttheils derselben wohl das richtig getroffene Maß zu sein. Hienach und immerhin in der Voraussezung, daß das vorgeschlagene Maß einer Beitragsleistung1 Ihre Billigung finden werde, würde dem Bunde eine alljährliche Ausgabe von ungefähr Fr. 15,000 erwachsen. Es wird indessen kaum bestritten werden können, daß diese Bundesbetheiligung, welche dem Bunde keinen direkten Vortheil bringt, einzig in dem Interesse begründet erscheint, welches der Bund an der Erhaltung und Schonung verschiedener edler Wüdgattungen des Hochgebirges hat, aus welchem Interesse nicht allein der Art. 25 der Bundesverfassung, sondern auch das Bundesgesez über Jagd und Vogelschuz, wie die schon erwähnte Verordnung über Errichtung von Freibergen in den Hochgebirgskantonen, entsprungen sind.

156 Da nun der Bund für das Recht seiner gesezmäßigen Oberaufsicht sich bei den Wildhutkosten finanziell zu betheiligen hat, so ist unsers Erachtens für denselben das Recht und die Pflicht erwachsen, dafür möglichst, zu sorgen, daß diese Kosten nicht unnüz und zwekwidrig angewendet werden, und es muß ihm daher ein Recht der Kontrole sowohl, als auch organisatorischer Anordnungen zu diesem Behufe zustehen.

Es ist daher zu untersuchen, in welcher Weise diese Bundesintervention sich geltend zu machen habe, und es ergeben sich diesfalls zwei wesentliche Hauptgesichtspunkte: 1. Zwekentsprechende Einrichtung der Freiberge zu wirklichem und erfolgreichem Schuze der Hochwildarten.

2. Genügende Vorsorge für die Nachhaltigkeit der durch das Institut der Freiberge errungenen Erfolge auch nach Aufhören der Wildhut in den auf fünf Jahre festgesezten Freibergabgrenzungen (Art. 15, dritter Absaz des Bundesgesezes über Jagd und Vogelschuz, und Art. 2 der bundesräthlichen Verordnung über die Bannbezirke für die Hochwildjagd vom 4. August 1876).

Ad 1. Die bisher gemachten Erfahrungen sprechen laut dafür, daß dem vom Geseze in's Auge gefaßten Zweke nicht entsprochen wird. Vor Allem sind die meisten Freiberge für das zur Wildhut bestimmte Personal zu ausgedehnt oder es ist dieses Personal im Verhältniß zur Ausdehnung der Freiberge viel zu klein, so daß ein auch ganz geeigneter und gewissenhafter Wildhüter seiner Aufgabe nicht nachzukommen im Falle ist. Dies betrifft nicht sowohl die Wildhut gegenüber allfälligen Frevlern, sondern vielleicht in noch weit größerm Maße gegenüber dem nothwendig zu verfolgenden Raubwilde. Dieser Uebelstand macht sich in der That jezt schon, also nach Ablauf des ersten Jahres, in schwerster Weise geltend.

Der Gemsbestand scheint zwar, namentlich in gut beaufsichtigten und gut gelegenen Gebirgslagen, sich rasch zu heben; dagegen ist es Thatsache, daß in den Freibergen die edlen Hühnerarten in Folge starker Ueberhandnahme der Füchse und Marder wesentlich zurükgehen und bis zum Ablauf der 5 Jahre gänzlich ausgerottet sein werden. Bei der geringen Aufmerksamkeit auf diesen wesentlichen Theil der Wildhut läßt sich die auffallende Abnahme des Federwildes im Hochgebirge und der absolute Mangel an Brüten im verflossenen, äußerst günstigen Vorsommer ' sehr leicht begreifen.

Der einzelne Wildhüter,
welcher zur Winters- und Frühlingszeit, wo Jagdfrevel im Hochgebirge beinahe unerhört sind, sich ganz der Unterdrükung des Raubwildes widmen sollte, ist hiezu ganz ohnmächtig, selbst wenn' er Verständniß und Uebung in dieser Jagd

157 haben sollte, worauf leider bei den betreffenden Anstellungen nicht überall die nöthige Rüksicht genommen wurde. Es muß daher Vorkehrung getroffen werden, daß der Verbreitung des Raubwildes in weit umfassenderer und nachhaltigerer Weise entgegengetreten wird.

Da in dieser Beziehung die Verhältnisse der einzelnen Freiberge äußerst verschieden sind, so muß in Ergreifung der Maßnahmen ein bedeutender Spielraum Plaz greifen und muß für jeden Freiberg namentlich die geeignete Vertrauensperson gefunden werden, welche die nöthigen Anordnungen treffen kann. Das ist ein ganz wesentliches, von allen denjenigen, die eine Einsicht und ein wahres Interesse für das Institut der Freiberge und dessen nuzbringenden Bestand haben, anerkanntes Postulat. Wie wir schon weiter oben gesehen haben, besteht in einigen Kantonen die Wildliut theils nur dem Namen nach, theils gar nicht. Bei solchen Verhältnissen wäre alles für die Freiberge ausgegebene Geld verworfen.

Ad 2. Sollen auch gut und rationell verwaltete Freiberge von nachhaltigem Werthe sein und bleiben, so muß jezt schon in's Auge gefaßt werden, was bei deren Aufhören, resp. Abänderung nach fünf Jahren (Art. 15 des Jagdgesezes) zu erfolgen hat, und es wird gerade im Interesse des Bundes liegen, seine Subventionen in dieser Richtung zu sichern und zu bedingen.

Schon jezt wird in den Freibergen die Beobachtung gemacht, daß die Gemsen zutraulicher geworden sind und einen auf Schußnähe an sie herankommen lassen. Nach Umlauf der fünf Jahre wird dies in noch weit höherem Maße der Fall sein, und es unterliegt keinem Zweifel, daß in allen Kantonen, wo Patentjagd besteht, sich dannzumal die ganze Jägerschaft auf den bisherigen Freiberg werfen und in wenigen Tagen alles schonungslos zerstören wird, was in fünf Jahren mit schweren Kosten und Beiträgen des Bundes im Interesse des Hochwildstandes gethan und erreicht wurde.

Bestimmungen für diese Eventualität zu treffen, ist wohl das schwierigste Kapitel dieser Materie. Gleichwohl muß jezt schon davon gesprochen werden. Das Sicherste wird immerhin sein, diejenigen Freiberge, welche im Verlauf der fünf Jahre sich als zwekentsprechend bewährt haben, als solche fortbestehen zu lassen. Gibt es in denselben einen schönen Wildbestand, so wird sich die Vermehrung auch in weiterer Ausdehnung bald bemerklich machen.

Von diesen
Gedanken und Erfahrungen geleitet und in der Voraussicht, daß Ihre Behörde auf dem ausgesprochenen Willen beharrt, wonach der Bund für einen Theil der Wildhutkosten einzustehen habe, gedenkt der Bundesrath diese Beitragsleistung durch

158 eine besondere Verordnung zu regeln. Die Verabfolgung eines Beitrages hat aber nur dann einen Sinn, wenn die Kantone sich in Bezug auf ihre Anordnungen im Wildhüterdienst den eidg. Vorschriften unterziehen. Darunter verstehen wir vor Allem aus, daß.

die Wildhut in sämmtlichen Freibergbezirken eine feste Organisation nach Maßgabe des Art. 4 unserer Verordnung vom 4. August 1876 erhalte. Die Freiberghüter dürfen zu keinerlei andern polizeilichen.

Dienstverrichtungen herangezogen werden, welche sie an der Ausübung der Wildhut verhindern könnten. Sie müssen mit allen denjenigen Mitteln ausgerüstet werden, welche sie zur Erfüllung der ihnen durch die Instruktion vom 18. August 1876 auferlegten Aufgabe zu befähigen vermögen. Ist nun hinsichtlich der Wahl dieser Wildhüter und ihrer Amts Verrichtungen als solche eine eidgenössische Kontrole durch die eben erwähnte Bestimmung festgestellt, so wird der Bund in noch viel höherem Maße im Falle sein, diesesOberaufsichtsrecht für sich in Anspruch zu nehmen, wenn er an die Kosten der Wildhut einen Theil beitragen soll. Selbstverständlich kann es sich hier nur um die ordentlichen Wildhüter im Sinne der Bestimmung des oben zitirten Art. 4 handeln, indem wohl Niemand dem Bunde die Zumuthung wird machen wollen, an die Unterhaltung einer gewissen Anzahl kantonaler Beamten beizutragen, welche einen großen Theil ihrer Zeit andern Dienstobliegenheiten als denjenigen der Wildhut zu widmen haben. Immerhin bleibt es den Kantonen unbenommen und es wird sogar gerne gesehen werden, neben den ordentlichen Wildhütern andere Polizeibeamte mit der Aufsicht in den Bannbezirken zu beauftragen. Von den ordentlichen Wildhütern hingegen, an deren Unterhalt der Bund beitragen soll, muß verlangt werden, daß sie sich ausschließlich der Wildhut widmen. Alle übrigen, öffentlichen oder privaten Beschäftigungen müssen ihnen untersagt sein.

Was nun die Besoldung der Wildhüter anbelangt, so bewegt sich dieselbe in den Kantonen zwischen Fr. 150 und 1300 per Jahr; andere erhalten ein gewisses Taggeld für jeden Diensttag.

Der Bundesrath ist der Ansicht, daß die Besoldung eine feste und in sämmtlichen Kantonen eine annähernd gleichmäßige sein sollte.

Die Ausrichtung von Taggeldentschädigungen ist durchaus unpassend, dieselbe macht die Kontrolirung der Diensttage schwierig und schließt von
vornherein die Bedingungen einer rationellen, nachhaltigen Wildhut aus; das Anerbieten einer fixen jährlichen Besoldung ermöglicht dagegen, für diesen Dienst auch die geeigneten Personen zu finden.

Die Wildhut, nach diesen Grundsäzen eingerichtet und al» Durehschnittsziffer eine jährliche Besoldung von Fr. 1300 für den

159 Wildhüter angenommen, würde für die bestehenden 19 Bannbezirke bei einem Gresammtpersonal von 40 Wildhütern fexklusive Ausrüstung) einen Kostenaufwand von Fr. 52,000 erfordern, von welchen der Bund, wie schon angedeutet, einen Drittel übernehmen dürfte, während den Kantonen zur etwelchen Dekung ihrer Mehrausgaben unbenommen bleiben müßte, z. B. bei Wiedereröffnung der Freiberge für den Jagdbetrieb die Patentgebühren angemessen zu erhöhen. Für die Ausrüstung und Bewaffnung der Wildhüter haben die Kantone selbst zu sorgen.

In dem beifolgenden Beschlußentwurf ist der Grundsaz ausgesprochen, daß der Bund an die jährlichen fixen Besoldungen der von den Kantonen bestellten Wildhüter einen Drittel beiträgt, zu welchem Zweke dem Bundesrath für das Jahr 1878 ein Kredit von Fr. 15,000 bewilligt würde. Für die nachfolgenden Jahre wird für den jeweilen erforderlichen Betrag auf dem Büdgetwege aufzukommen sein.

Nach diesen Auseinandersezungen empfehlen wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme und versichern Sie nebenbei unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 29. Januar 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

160

(Entwurf)

ßundesbeschluss betreffend

die Betheiligung des Bundes an den Kosten der Kantone fUr Ueberwachung der Bannbezirke für die Hochwildjagd.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. Jänner 1878, beschließt: Art. 1. An die Kosten der Wildhut in den durch Art. 15 des Bundesgesezes vom 17. Herbstmonat 1875 über Jagd und Vogelschuz vorgesehenen Bannbezirken für die Hochwildjagd hat die schweizerische Bundeskasse einen Drittel beizutragen, in dem Sinne, daß dieser Beitrag für Besoldung der von den Kantonen nach Maßgabe des Art. 4 der sachbezüglichen Verordnung des Bundesrathes vom 4. Augstmonat 1876 bestellten Wildhüter verwendet werden soll. Es wird dem Bundesrath zu diesem Zweke für das Jahr 1878 ein Kredit von Fr. 15,000 angewiesen.

Art. 2. Der Bundesrath ist beauftragt, durch eine besondere Verordnung die Bedingungen festzustellen , unter denen die Kantone einen Bundesbeitrag an die Kosten der Wildhut beanspruchen können.

Art. 3. Dieser Beschluß wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

161

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Fortsezung der Ullmer'schen Sammlung und die Veröffentlichung von Administrativentscheiden seit 1874.

(Postulate 122 und 123.)

(Vom 29. Januar 1878.)

Tit.!

Bei Anlaß der Prüfung des Geschäftsberichtes für das Jahr 1876 haben Sie am 22. Juni abbin (Amtl. Samml. n. F. Bd. III, S. 114) folgende zwei Postulate angenommen : ,,1. Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen, ob nicht ,,in Ergänzung und Fortsezung der bereits bestehenden Sammlung ,,bundesstaatsrechtlicher Entscheidungen (Ullmer'sche Sammlung) ,,eine weitere Zusammenstellung solcher Fälle, soweit dieselben noch ,,praktische Bedeutung haben, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der ,,neuen Bundesverfassung zu veranstalten sei, und darüber Bericht ,,und Antrag vorzulegen."

,,2. Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen, ob nicht ,,eine jährliche Veröffentlichung der öffentlich rechtlichen Entscheide, ,,sei es, daß sie vom Bundesrathe oder von der Bundesversammlung ,,ausgehen, und welche die von der Bundesverfassung von 1874 ,,diesen Behörden vorbehaltenen Gegenstände betreffen, stattzufinden

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend einen Bundesbeitrag an die Kantone für die Kosten der Wildhut in den Bannbezirken für die Hochwildjagd. (Vom 29. Januar 1878.)

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Jahr

1878

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1878

Date Data Seite

151-161

Page Pagina Ref. No

10 009 849

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