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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 12. März 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiemit den Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 (AS 1956, 1553) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland mit folgender Botschaft zu unterbreiten.

I In der Botschaft vom 27. April 1956 (BB1 1956, I 941) wurde hervorgehoben, dass der genannte Bundesbeschluss ein handelspolitisches Abwehrinstrument darstellt. Auf Grund von Artikel l kann der Bundesrat, «sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, für so lange, als es die Umstände erfordern, a. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren überwachen, bewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten ; b. den Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern regeln; c. Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr mit einzelnen Ländern und Ländergruppen abschliessen». Über die seit dem Inkrafttreten des Beschlusses (1.Januar 1957) getroffenen Massnahmen wurde Ihnen durch die nach Massgabe von Artikel 10 zu erstattenden Berichte (Nrn. 54-64) Auskunft erteilt und Sie haben jeweils beschlossen, dass diese Massnahmen in Kraft bleiben sollen.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

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Die Geltungsdauer des .Bundesbeschlusses haben Sie auf sechs Jahre erstreckt. Sie läuft am 31.Dezember 1962 ab, und es stellt sich die Frage, ob sie zu verlängern sei. Auf Grund der nachstehenden Erwägungen gelangen wir dazu, sie zu bejahen.

II

Wie schon in der Einleitung der Botschaft vom 27. April 1956 betont wurde, handelte es sich beim damaligen Beschlussesentwurf «nicht etwa um die Schaffung völlig neuen, sondern um die Eevision bestehenden Eechts, nämlich um die Eevision des . . . Bundesbeschlusses vom 14.Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939 (BS 10, 539)». Es war daher naheliegend, eine gewisse Kontinuität zu wahren; in diesem Sinne wurde durch Artikel 11, Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 festgelegt, dass die «gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland erlassenen Ausführungsvorschriften und angeordneten Massnahmen über den 31. Dezember 1956 hinaus in Kraft bleiben, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkte nicht aufgehoben oder abgeändert worden sind». Das bedingte, dass unter dem neuen Beschluss eine Eeihe von Massnahmen aufrechterhalten wurde, die noch unter der Herrschaft desjenigen von 1933/39 konzipiert worden waren.

Der Bundesbeschluss stellt heute die unmittelbare Eechtsgrundlage für folgende hauptsächlichste Erlasse dar : 1. Auf dem Gebiete des W a r e n v e r k e h r s : a. Verordnung vom 17.Dezember 1956 über den Warenverkehr mit dem Ausland; fe. Gebuhrentarif vom 17. Dezember 1956 über die Erteilung von Bewilligungen, Bescheinigungen und Visa im Warenverkehr mit dem Ausland; c. Bundesratsbeschlüsse Nummern 2 und. 6 vom 30. Januar 1951 bzw. 17. Dezember 1956 über die Überwachung der Einfuhr; d. Bundesratsbeschlüsse Nummern l und 3 vom-17.Dezember 1956 bzw. 16.Oktober 1959 über die Wareneinfuhr; e. Bundesratsbeschluss Nummer 2 vom 25.Oktober 1960 über die Warenausfuhr; /. Bundesratsbeschlüsse vom 17.Dezember 1956/28.März 1961 über die Einfuhr von Futtermitteln, Stroh und Streue; g. Bundesratsbeschluss vom 15.November 1957 über die Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken nach den Vereinigten Staaten von Amerika.

2. Auf dem Gebiete des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem A u s l a n d : a. Bundesratsbeschluss vom 17.Dezember 1956 über den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland, mit Änderungen vom 13. Januar, 20. Februar, 17. November und 18. Dezember 1959; b. Bundesratsbeschluss vom 27.Dezember 1957/21.Dezember 1959 über Gebühren und Kostenersatz im gebundenen Zahlungsverkehr;
c. Verordnung vom 17.Dezember 1956 über die Schweizerische Verrechnungsstelle; d. Eeglement vom 17.Dezember 1956 über das Beschwerdeverfahren vor der Schweizerischen Clearingkommission;

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e. Verordnung vom 17. Dezember 1956 über Affidavits im gebundenen Finanzzahlungsverkehr mit dem Ausland.

Soweit dies durch die Verhältnisse geboten oder angezeigt war, haben im Waren- und Zahlungsverkehr Lockerungen stattgefunden, die in einzelnen Fällen selbst zur Aufhebung verschiedener Massnahmen führten. Als bedeutsamste erwähnen wir aus dem Jahre 1959 die Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs gegenüber 14 Ländern und Währungsgebieten bei Anlass der Kückkehr zur Ausländerkonvertibilität ihrer Währungen; 1960 konnte diese Erleichterung auch gegenüber Uruguay angeordnet werden. In den Jahren 1958 und 1960 wurden sodann die Bundesratsbeschlüsse über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz und die Ausführungsvorschriften dazu aufgehoben. Hand in Hand damit ging eine massive Herabsetzung des Personalbestandes der Schweizerischen Verrechnungsstelle; er ist heute auf 50 Funktionäre zurückgegangen gegenüber einem Höchststand von 820 Angestellten im Juni 1949 und 415 Ende 1956. Ein gebundener Zahlungsverkehr besteht gegenwärtig nur noch mit Bulgarien, der Deutschen Demokratischen Eepublik, Griechenland, Iran, Jugoslawien, Polen, Eumänien, der Türkei, der Tschechoslowakei, Ungarn und der Vereinigten Arabischen Eepublik (Provinz Ägypten).

Wie bereits im Geschäftsbericht der Schweizerischen Verrechnungsstelle für das Jahr 1960 zum Ausdruck gebracht worden ist, lässt es die fortschreitende Liberalisierung des Zahlungsverkehrs nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für die Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit weiteren Ländern erfüllt sein könnten. Die zuständigen Behörden schenken dieser Frage ihre volle Aufmerksamkeit, damit der freie Zahlungsverkehr nicht länger, als es die Umstände erfordern, Beschränkungen unterworfen bleibt. Auf dem Sektor der Wareneinfuhr kann auf die Aufhebung der Einfuhrbeschränkung für Landwirtschaftstraktoren hingewiesen werden.

Gemäss Artikel 11, Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 durfte sie bis längstens Ende 1960 aufrechterhalten werden. Sie wurde aber bereits auf den I.April 1958 aufgehoben und durch einen erhöhten Zollschutz ersetzt.

Im Gegensatz zum Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 als Eechtsgrundlage sind auf Grund des Beschlusses vom 28. September 1956 mit Ausnahme der ohnehin
unerlässlichen generellen Ausführungsbestimmungen - nur verhältnismässig wenige neue Vorschriften erlassen und Abkommen abgeschlossen worden. Zu erwähnen ist hier der Bundesratsbeschluss Nummer 3 vom 16. Oktober 1959 (AS 1959, 928) über die Wareneinfuhr, der die Grundlage zur Durchführung einer Preisüberwachung und -Zertifizierung bei der Einfuhr von Textilien zu Dumping- oder dumpingähnlichen Preisen bildet. Hierüber wurde im 60. und 63. Bericht betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland eingehend berichtet. Neue Handelsabkommen auf Grund der durch den Bundesbeschluss dem Bundesrat eingeräumten Kompetenzen sind lediglich

628 abgeschlossen worden am 21. Juni 1957 mit den Niederlanden und der BelgischLuxemburgischen Wirtschaftsunion (55. Bericht), am 29. August 1957 mit Marokko (56. Bericht) und am 2. April 1960 mit Spanien (61. Bericht). Überdies ist unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses von 1956 die Geltungsdauer einer Eeihe noch unter dem ihm vorangegangenen Beschluss von 1933/39 konzipierten Waren- und Zahlungsabkommen periodisch verlängert worden, wobei gleichzeitig die ihnen zum Teil beigegebenen Kontingentslisten Anpassungen an die jeweiligen Verhältnisse erfahren haben.

III

Der Bundesbeschluss ist zu einem Zeitpunkt zu erneuern, der in mehr als einer Hinsicht einen Kreuzweg der schweizerischen Handelspolitik bezeichnet.

Die Bemühungen um eine wirtschaftliche Integration Europas, verkörpert in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) der «Sechs» und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) der «Sieben», haben nicht nur in der europäischen, sondern in der Welthandelspolitik eine völlig neue Situation geschaffen. Zurzeit ist eine Tendenz zum Zusammenschluss der beiden Gruppen festzustellen, und zwar im Sinne einer Erweiterung der EWG durch den Beitritt oder die Assoziation einzelner oder sämtlicher der der EFTA angehörenden Länder. Anderseits hat der amerikanische Präsident die Initiative zu einem drastischen Abbau der Zollschranken auf weltweiter Ebene ergriffen, um - trotz aller Sympathie für den engeren Zusammenschluss Europas - die für alle Aussenseiter sehr empfindlichen diskrirninatorischen Auswirkungen des europäischen Wirtschaftsregionalismus abzuschwächen und auszugleichen.

Der Zukunftsausblick für die schweizerische Handelspolitik in dieser Auseinandersetzung weltweiten Ansmasses ist recht ungewiss. Unser Land ist im Jahre 1959 der EFTA beigetreten. Am 15.Dezember 1961 hat es, gleichzeitig mit den beiden andern neutralen EFTA-Mitglie'dstaaten, Schweden und Österreich, der EWG den Antrag gestellt, Verhandlungen im Hinblick auf den Anschluss der Schweiz an einen grossen integrierten europäischen Markt aufzunehmen. Der Bundesrat hat dabei klar gemacht, dass eine Assoziation der Schweiz mit der EWG nur unter voller Wahrung unseres Statuts immerwährender Neutralität erfolgen kann. Es ist noch zu früh, zu beurteilen, ob sich die von der Schweiz angestrebte Sonderformel der Beteiligung an der EWG realisieren lässt.

Zur Verfechtung der aussenwirtschaftlichen Interessen des Landes in einer so schwierigen Lage, über deren künftige Entwicklung schlüssige Voraussagen nicht möglich sind, ist der Bundesrat darauf angewiesen, dass ihm die bewährten handelspolitischen Instrumente erhalten bleiben. Die Weiterführung des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über den 31. Dezember 1962 hinaus entspricht daher einer unbedingten Notwendigkeit. Es ist nicht ausgeschlossen, dass von den Ermächtigungen, die dem Bundesrat in Artikel l des heute geltenden Beschlusses erteilt sind, zur Wahrung lebenswichtiger

629 Landesinteressen mehr als in der unmittelbaren Vergangenheit wird Gebrauch gemacht werden müssen. Der Bundesrat wird aber grundsätzlich Zurückhaltung üben und getreu den freiheitlichen Traditionen unserer Aussenhandelspolitik nur dann eingreifen, wenn das Interesse unserer Wirtschaft dies absolut erfordert. Doch gilt es, in der bevorstehenden Ausmarchung der grossen handelspolitischen Probleme innerhalb und ausserhalb Europas die volle Bereitschaft unserer Behörden zu gewährleisten. Ferner machen allein schon die Massnahmen, die heute auf den Bundesbeschluss von 1956 oder seinen Vorgänger gestützt sind, die Weiterführung notwendig.

Im Vernehmlassungsverfahren haben die Organisationen der Wirtschaft der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses einhellig zugestimmt. Von dieser Seite geltend gemachte Einwände beziehen sich auf Einzelfragen; zur Hauptsache betreff en, sie die Aufrechterhaltung der Einfuhrbeschränkung für Warentransport- und Gesellschaftswagen, wovon unter Ziffer IV hiernach die Rede ist. Die Konsultative Kommission für Handelspolitik empfiehlt ebenfalls die Fortführung des Bundesbeschlusses.

IV

Die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses wäre unserer Auffassung nach zu verlängern, ohne gleichzeitig an den hauptsächlichsten Bestimmungen Änderungen vorzunehmen. Dies trifft insbesondere für seinen Artikel l, Absatz l zu. Trotzdem er, wie dargetan wurde, eine verhältnismässig beschränkte Anwendung erfahren hat, so hat sich doch gezeigt, dass seine Formulierung den praktischen Erfordernissen genügt. Jede Änderung, namentlich die Erweiterung der Voraussetzungen, unter denen der Bundesrat ermächtigt ist, Massnahmen zu ergreifen, könnte dazu führen, dass der Beschluss seinen Charakter als handelspolitisches Abwehrinstrument einbüsst, was nicht die Absicht sein kann.

Über den Geltungsbereich der erwähnten Bestimmung haben wir uns in der ' Botschaft'vom 27. April 1956 einlässlich geäussert. Die dort angestellten Überlegungen behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit.

Z i f f e r I des Beschlussentwurfes regelt die Gültigkeitsdauer. Entgegen dem'seinerzeitigen Antrag des Bundesrates, den Bundesbeschluss von 1956 mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustatten, haben Sie diese auf sechs Jahre beschränkt. Es geschah dies, wie in den damaligen Verhandlungen verlautete, um die grundsätzliche Aussprache im Lichte der inzwischen gemachten Erfahrungen möglichst bald wieder aufnehmen zu können (StenBulletin des Nationalrates, Herbstsession 1956, S. 481). Wie aus dem vorher Gesagten hervorgeht, hat der Bundesrat in den seit dem Inkrafttreten des Beschlusses vergangenen fünf Jahren von den ihm eingeräumten Ermächtigungen nur sehr sparsamen Gebrauch gemacht und er beabsichtigt, wie bereits bemerkt, auch fürderhin nicht, dies in einem stärkeren Ausmasse zu tun, als ihn die Verhältnisse dazu zwingen sollten. Die Voraussetzungen von Artikel l dos Beschlusses sind überdies derart eng gefasst, dass sie in bezug auf die Möglichkeit, ent-

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sprechende Massnahmen zu treffen, an sich schon hemmend wirken. Schliesslich kann auch darauf hingewiesen werden, dass Sie es auf Grund der periodischen Berichterstattungen des Bundesrates immer in der Hand haben, zu entscheiden, ob die Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen.

Gestützt auf diese Überlegungen glauben wir Ihnen daher vorschlagen zu dürfen, die Gültigkeitsdauer des Beschlusses nunmehr auf zehn Jahre, d.h.

bis 31. Dezember 1972, zu erstrecken.

Unter Z i f f e r II. des Beschlussentwurfes sind die Änderungen enthalten, die wir Ihnen zu den Artikeln 10 (Berichterstattung) und 11 (Schluss- und Übergangsbestimmungen) vorschlagen.

Gemäss Artikel 10 des geltenden Beschlusses hat der Bundesrat über die auf Grund dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen der Bundesversammlung zweimal im Jahr Bericht zu erstatten. Im Laufe der Jahre hat sich nun die Übung herausgebildet, dass im Bahmen der Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland nicht nur über diese Massnahmen Eechenschaft abgelegt wurde, sondern auch über eine Eeihe anderer Probleme unserer Aussenhandelspolitik, so namentlich über die Zolltarifverhandlungen im GATT sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa (EFTA, EWG, OECE/OECD). Diese umfassende Berichterstattung geht also nicht nur über das hinaus, wozu der Bundesrat auf Grund von Artikel 10 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 verpflichtet ist, sondern sie hat damit auch eine Zweckentfremdung der Berichte über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland mit sich- gebracht.

Dadurch ging aber auch eine klare Abgrenzung zu der Berichterstattung in den Geschäftsberichten des Bundesrates verloren; insbesondere Hessen sich Überschneidungen im Sinne von Wiederholungen nicht vermeiden. Wir erachten es als angezeigt, dass von dieser Doppelspurigkeit nunmehr abgegangen wird.

Sachlich ist dies namentlich auch dadurch gerechtfertigt, dass damit der etwas paradoxe Zustand behoben wird, wonach das Parlament über ein und dieselbe Materie ein doppeltes Genehmigungsverfahren durchführt, einmal gemäss Artikel 10 des Bundesbeschlusses, zum andern auf Grund der Geschäftsprüfung nach Massgabe des Geschäftsverkehrsgesetzes. Die
angestrebte Klarstellung vermag aber auch eine Entlastung Ihrer Eäte herbeizuführen.

Für eine entsprechende Bereinigung und Vereinfachung ergeben sich zwei Möglichkeiten: entweder beschränkt sich fürderhin die Berichterstattung im Bahmen der Berichte über wirtschaftliche Massnahmen ausschliesslich auf diese Massnahmen und über alle andern Fragen des Aussenhandels wird in den Geschäftsberichten Eechenschaft abgelegt, oder aber die wirtschaftlichen Berichte mit ihrem jetzigen Inhalt werden beibehalten - wobei ihnen ein diesen Verhältnissen angepasster erweiterter Titel zu geben wäre -, und die Berichterstattung über die gleichen Themen in den Geschäftsberichten des Bundesrates würde unterbleiben. Wenn wir uns entschlossen haben, Ihnen die zweite

631 Möglichkeit zur Genehmigung zu unterbreiten, so gehen wir davon aus, dass die eigentlichen wirtschaftlichen Massnahmen im Sinne des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 einerseits und die übrigen Fragen auf dem Gebiete unseres Aussenhandels anderseits gewissennassen ein organisches Ganzes bilden, über das demzufolge von Ihren Bäten in einem einheitlichen Verfahren zu befinden wäre. Diese Eegelung bildet Gegenstand eines neuen A b s a t z 2 zu A r t i k e l 10 des Bundesbeschlusses. Diese Bestimmung hält auch ausdrücklich fest, dass damit die Auskunfterteilung über andere Fragen der schweizerischen Aussenhandelspolitik als wie sie unter den Begriff der eigentlichen wirtschaftlichen Massnahmen fallen, in den Geschäftsberichten des Bundesrates unterbleiben wird, soweit davon in den wirtschaftlichen Berichten die Rede ist.

Artikel 11 ist zum grössten Teil gegenstandslos geworden: A b s a t z l durch Ziffer I des Beschlussentwurfes, die A b s ä t z e 4 und 5 als typische Übergangsbestimmungen macht der Zeitablauf entbehrlich.

Was A b s a t z 2 anbelangt, so stipuliert er die Weiterführung der noch gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 angeordneten Einfuhrbeschränkungen für mittelschwere und schwere Warentransport- und Gesellschaftswagen, die bis auf weiteres, sowie für Landwirtschaftstraktoren und für kinematographische Filme, die beide bis längstens Ende 1960 in Kraft belassen wurden. Dass die Einfuhrbeschränkung für Landwirtschaftstraktoren auf den I.April 1958 ausser Kraft gesetzt wurde, ist bereits unter Ziffer II hievor erwähnt worden; diejenige für die kinematographischen Filme anderseits ist heute durch einen besondern, bis Ende 1962 befristeten Bundesbeschluss vom 29. September 1960 (AS 1960, 1639) geordnet. Es stellt sich also heute nur noch die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Einfuhrbeschränkung für Warentransport- und Gesellschaftswagen zu regeln sei.

Ausgangspunkt für die Behandlung dieser Frage ist, dass die Notwendigkeit der Erhaltung einer einheimischen Lastwagenindustrie aus wehrwirts c h a f t l i c h e n Gründen nach wie vor bejaht werden muss. Diese Motivierung war bereits in der Botschaft zum Bundesbeschluss von 1956 gegeben worden; sie wird auch heute von den verantwortlichen militärischen Stellen aufrechterhalten.
Anderseits ist gewiss ein Zustand anzustreben, der es der schweizerischen Lastwagenindustrie gestatten würde, ohne quantitative Beschränkung der Einfuhr von Konkurrenzprodukten durchzukommen. Hier sei zunächst daran erinnert, dass der Schutz sich heute nur noch auf die schwerste Kategorie - die sogenannte Kategorie IV - von Warentransportwagen (mit einer Nutzlast von über 5 Tonnen) und Gesellschaftswagen (mit mehr als 30 Sitzplätzen) erstreckt und dass überdies die bestehenden Vorschriften, die gewisse Spezialfahrzeuge, hierunter insbesondere die allradangetriebenen Fahrzeuge, von jeder Einfuhrbeschränkung freihalten, weitergeführt werden sollen. Der Einfuhrschutz bezieht sich somit, was hervorgehoben zu werden verdient, nur auf einen beschränkten Bereich der Lastwagenproduktion.

682 , Wegen ihrer auf den kleinen schweizerischen Markt ausgerichteten beschränkten Produktionskapazität weist die schweizerische Lastwagenindustrie verhältnismässig hohe Stückkosten auf und ist daher im geschützten Bereich heute ohne Schutz nicht voll konkurrenzfähig. Sie könnte mit der ausländischen Produktion nur dann in freien Wettbewerb treten, wenn sie in grossen Serien produzierte, was bedeutende Exporte voraussetzen würde. Die Lastwagenindustrie fand denn auch ursprünglich ihre Hauptabsatzmärkte im Ausland.

Alle diese Märkte schlössen sich jedoch in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen durch den Erlass von Einfuhrbeschränkungen oder die Errichtung unübersteiglicher Zollmauern hermetisch gegen den Import ab. So gesehen er scheinen die schweizerischen Eestriktionen vor allem als eine Eeaktion gegen die Politik des Auslandes. Diese Politik dauert im übrigen an. So bewegt sich z.B. das arithmetische Mittel der Zollansätze der EWG-Länder immer noch zwischen 25 und 30 Prozent; der gemeinsame Aussentarif der EWG sieht einen Schutz etwa in gleicher Höhe vor.

Wird die Bewegung auf eine fortschreitende wirtschaftliche Integration Europas hin eine grundlegend neue Situation schaffen können? Hier eröffnen sich der schweizerischen Lastwagenindustrie zweifellos Möglichkeiten, ihre Konkurrenzfähigkeit allmählich zurückzugewinnen. Eine sehr wesentliche Ausweitung der Produktionsbasis auf Grund bedeutender Neuinvestitionen, verbunden mit einer Eeorganisation der Produktionsmethoden, wären hierfür die Vorbedingung. Die Industrie befasst sich mit eingehenden Studien in dieser Eichtung. Soll aber die Einfuhrfreiheit schliesslich erreicht werden, so ist es unerlässlich, dass der Industrie nicht gerade jetzt der bisher gewährte Schutz entzogen wird.

Es wäre auch nicht angemessen, einzig im Hinblick auf die Verhältnisse in der Lastwagenindustrie die Gültigkeitsdauer des neuen Beschlusses drastisch zu beschränken ; die Behörden werden es sich ohnehin angelegen sein lassen, diese aus wehrwirtschaf tlicheii Gründen einzig noch vorhandene industrielle Einfuhrbeschränkung aufzuheben, wenn es die Umstände erlauben sollten. Die seit einiger Zeit bestehende Vollbeschäftigung der Lastwagenindustrie allein vermag einen solchen Schritt nicht zu rechtfertigen, da über die Dauer dieses Zustandes Ungewissheit herrscht
und überdies die Erfahrung lehrt, dass auf dem Gebiete der Lastwagen die Konjunktur sehr rasch und heftig umzuschlagen pflegt.

In der Zwischenzeit wird dem tatsächlichen Bedarf, unter Berücksichtigung der Lieferfähigkeit der einheimischen Industrie, wie bisher weitgehend Bechnung getragen werden. So haben die Behörden zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten eröffnet, die allein im Jahre 1961 zum Import von über 1000 Lastwagen der Kategorie IV führten. An dieser liberalen Praxis soll, soweit die Verhältnisse es rechtfertigen, auch inskünftig festgehalten werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht nur für Warentransportwagen der Kategorie IV und Gesellschaftswagen mit über 80 Sitzplätzen, sondern auch für die Einfuhr der sogenannten konstitutiven Elemente (Motor,

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Getriebe, Vorder- und Hinterachsen, Lenkung), weil sonst durch die Inlandmontage die Einfuhrbeschränkung für das Fertigprodukt weitgehend illusorisch gemacht würde. Diese Eegelung geht auf das Jahr 1952 zurück.

Z i f f e r III des Beschlussentwurfes schliesslich enthält die Beferendumsklausel, die keiner Erläuterung bedarf.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. März 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespr.äsident : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bmndesbeschluss über

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. März 19621), beschliesst : I Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 28. September 19562) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland wird bis zum 3I.Dezember 1972 verlängert.

II Die Artikel 10 und 11 des Bundesbeschlusses werden wie folgt ergänzt und neu gefasst:

Art. 10, Abs. 2 (neu) In den Berichten über die auf Grund dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen gibt der Bundesrat ebenfalls Auskunft über die übrigen wesentlichen Fragen der schweizerischen Aussenhandelspolitik. Diese Berichterstattung des Bundesrates tritt an die Stelle seiner Eechenschaftsablegung über die aussenwirtschaftlichen Beziehungen in den Berichten über die Geschäftsführung im Sinne des Geschäftsverkehrsgesetzes.

2

Art. 11 Die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 19393) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland angeordneten 1

!2) BEI 1962 I.

) AS 1956, 1553.

3 ) BS 10, 539.

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Einfuhrbeschränkungen bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit sie sich beziehen auf - Warentransportwagen mit einer Nutzlast von über 5 Tonnen bei normalen Brückenaufbauten bzw. mit einer Nutzlast von über 4,5 Tonnen bei Spezialaufbauten (Kipper, Kastenwagen, Tankwagen usw.) sowie Automobile für besondere Zwecke, andere als Eadarwagen, aus den Tarifnummern 8702.28 und 8703.20; - Gesellschaftswagen (Autocars, Autobusse, Trolleybusse) mit mehr als 30 Sitzplätzen (Führersitz nicht inbegriffen), aus der Tarifnummer 8702.28; - Chassis mit und ohne Motor, Motoren, Getriebe, Vorder- und Hinterachsen sowie-Lenkungen, für die hievor umschriebenen Fahrzeuge, aus den Tarif-nummern 8406.20/22, 8702.28, 8704.01 und 8706.34.

2

Die übrigen gestützt auf den in Absatz l erwähnten Bundesbeschluss erlassenen Ausführungsvorschriften und angeordneten Massnahmen bleiben über den 31. Dezember 1962 hinaus in Kraft, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben oder abgeändert worden sind.

III Der Bundesrat ist beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 18741) betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

6290

!) BS i, 178.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 12. März 1962)

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29.03.1962

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625-635

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