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Bundesgesez betreffend

den Militärpflichtersaz.

(Vom 28. Brachmonat 1878.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, in Ausführung von Art. 18, Alinea 4, und Art. 42, Litt, e der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. April 1878, beschließt: Art. 1. Jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Eidgenossenschaft wohnende Schweizerbürger, welcher keinen persönlichen Militärdienst leistet, hat dafür einen jährlichen Ersaz in Geld zu entrichten.

Diesen Ersaz haben auch die niedergelassenen Ausländer zu entrichten, sofern sie nicht infolge Staatsvertrages davon befreit sind oder einem Staate angehören, in welchem die Schweizer weder zu einer persönlichen Dienstleistung, noch zu einem Ersaz in Geld herangezogen werden.

167 Art. 2. Vom Militärpflicbtersaz sind enthoben: a. Oeffentlich unterstüzte Arme, sowie diejenigen, welche infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind und kein für ihren und ihrer Familie Unterhalt hinreichendes Vermögen besizen; b. die Wehrpflichtigen, welche infolge des Dienstes militäruntauglich geworden sind; c. die im Auslande abwesenden Schweizerbürger, welche an ihrem Aufenthaltsorte regelmäßigen persönlichen Dienst zu leisten oder einen entsprechenden Ersaz in Geld zu bezahlen haben; d. die vom persönlichen Dienst befreiten Eisenbahn- und Dampfschiffangestellten in den Jahren, in denen sie nach Art. 2, Litt, f der Militärorganisation behufs des Kriegsbetriebs der Eisenbahnen und Dampfschiffe zur Dienstleistung herangezogen werden ; e. Landjäger und Polizeiangestellte, sowie eidg. Grenzwächter. (Art. 2, Litt, c des Gesezes über die Militärorganisation, A. S. n. F. I, 257.)

Art. 3. Der Militärpflichtersaz besteht in einer P e r s o n a l t a x e von 6 Franken und in einem dem V e r m ö g e n und dem E i n k o m m e n entsprechenden Z u s c h l a g .

Die jährliche einfache Steuer eines Pflichtigen soll den Betrag von 3000 Franken nicht übersteigen.

Art. 4. Als Z u s c h l a g (Art. 3) werden berechnet: a. von jedem Fr. 1000 reinen Vermögens Fr. 1. 50 Rp.

b. von jedem Fr. 100 reinen Einkommens ,, 1. 50 ,, Beträgt das reine Vermögen eines Pflichtigen weniger als Fr. 1000, so fällt es außer Berechnung.

Von dem Betrage des reinen Einkommens eines Pflichtigen werden Fr. 600 nicht in Anschlag gebracht.

Art. 5. Bei der Ermittlung des reinen Vermögens und Einkommens eines Ersazpflichtigen gelten folgende Grundsäze:

168 A. V e r m ö g e n .

1) Unter dem reinen Vermögen ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden verstanden. Hiebei ist jedoch das Vermögen in landwirtschaftlichen Gebäuden und Grundstüken nach Abzug der allfälligen Hypothekarschulden nur zu 3/4 seines Verkaufswerthes zu berechnen.

Der Werth der für die Haushaltung erforderlichen Fahrhabe, sowie der nöthigen Handwerks- und Feldgeräthe wird nicht in Berechnung gezogen.

2) Ferner wird die Hälfte des Vermögens der Eltern, oder wenn diese nicht mehr leben, der Großeltern, im Verhältniß der Zahl der Kinder, beziehungsweise der Großkinder, in Berechnung gebracht ; den Fall jedoch ausgenommen, wenn der Vater des Steuerpflichtigen persönlichen Militärdienst leistet oder die Ersazsteuer bezahlt.

B. E i n k o m m e n .

Unter dem reinen Einkommen ist verstanden: a. Dei- Erwerb, welcher mit der Ausübung einer Kunst, mit dem Betrieb eines Berufes, Geschäftes oder Gewerbes oder mit einem Amte oder einer Anstellung verbunden ist.

Die mit der Gewinnung des Erwerbes verbundenen Unkosten, jedoch mit Ausschluß der Haushaltungskosten, sowie fünf vom Hundert des in einem Gewerbe arbeitenden Kapitals werden in Abzug gebracht.

b. Der Ertrag von Leibrenten, Pensionen und ähnlichen Nuzungen.

Art. 6. Wehrpflichtige, welche mindestens acht Jahre Dienst gethan haben und für den Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder nach Artikel 2 des Gesezes über die Militärorganisation temporär befreit werden, haben die Hälfte des für die betreffende Altersklasse festgesezten Er-

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sazes zu leisten, sofern lezterer ihnen nicht nach den Bestimmungen des Art. 2 ganz erlassen werden muß.

Art. 7. Vom vollendeten zweiunddreißigsten bis zum vollendeten vierundvierzigsten Altersjahre haben die Pflichtigen nur die Hälfte des ihnen nach Art. 3 und 4 auffallenden Ersazbetrages zu bezahlen.

Art. 8. Die Bundesversammlung ist berechtigt, für Jahrgänge, in welchen der größere Theil der Truppen des Auszuges durch aktiven Dienst in außerordentlicher Weise in Anspruch genommen wird, den Militärpflichtersaz bis auf den doppelten Betrag zu erhüben.

Art. 9. Die Eltern sind für den Militärpflichtersaz der minderjährigen und der mit ihnen in gleicher Haushaltung lebenden großjährigen Söhne haftbar.

Art. 10. Der Militärpflichtersaz ist in dem Kantone zu bezahlen, in welchem der Pflichtige zur Zeit der Ersazanlage wohnt.

Landesabwesende sind im Heimatkanton ersazpflichtig.

Art. 11. Die Verjährungsfrist für den Militärpflichtersaz ist festgesezt: a. für Landesanwesende auf 5 Jahre; b. für Landesabwesende auf 10 Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem der Ersaz fällig geworden ist.

Die Kantone sind berechtigt, für die Nachzahlung von Ersazrükständen angemessene Fristen zu gestatten.

Art. 12. Die alljährlich für alle Pflichtigen gleichzeitig vorzunehmende Ersazanlage, sowie der Bezug des Ersazes liegt den kantonalen Behörden- ob.

In jedem Kantone ist eine Rekursinstanz einzurichten, welche die Beschwerden gegen Beschlüsse der untern Behörden entscheidet.

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Art. 13. Die Militärpflichtersazanlage der im Ausland wohnenden Schweizer hat ebenfalls alljährlich auf Grund besonderer Kontrolen stattzufinden und ist den Pflichtigen durch den Heimatkanton in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen.

Der Bundesrath wird bestimmen, in wie weit die schweizerischen Vertreter im Auslande bei der Anlage und beim Bezug des Ersazes mitzuwirken und die Kantone zu unterstüzen haben.

Art. 14. Das Jahr, für welches Ersaz zu leisten ist, beginnt mit dem 1. Jänner.

Die Kantone liefern die Hälfte des Bruttoertrages des bezogenen Militärpflichtersazes nebst einem Ausweis darüber alljährlich spätestens bis Ende Jänner des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres dem Bunde ab.

Die Bundesversammlung wird bestimmen, welche Quote des der Bündeskasse zufließenden Bruttoertrages jeweilen zur Aeufnung des Militärpensionsfondes zu verwenden ist.

Art. 15. Dem Bunde steht über alle den Militärpflichtersaz betreffenden Verhältnisse, namentlich über die in den Artikeln 11, 12, 13 und 14 vorgesehenen Maßnahmen,Äyzum Zweke einer gleichmäßigen Durchführung des Gesezes, das Oberaufsichts- und Entscheidungsrecht zu.

Art. 16. Anstände zwischen den Kantonen über Fragen, welche das Militärpflichtersazwesen betreffen, entscheidet der Bundesrath.

Art. 17! Die von den Kantonen erlassenen Vollziehungsbestimmungen über das Militärpflichtersazwesen sind dem Bundesrathe zu-r Genehmigung vorzulegen.

Art. 18. Das erste Ersazjahr ist das Jähr 1878. Beträge, welche von den Kantonen über den 1. Jänner 1878 hinaus bezogen wurden, sind den Betreffenden zurükzuerstatten, und es werden diese Leztern nach den Bestimmungen dieses Gesezes ersazpflichtig.

171 Art. 19. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 (A. S. n. F. I, S. 116), betreffend die Volksabstimmung überBundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses G-esezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 28. Brachmonat 1878.

Der Präsident: Philippin.

Der Protokollführer: Schiess.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 28. Brachmonat 1878.

Der Präsident: A. Vessaz.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

Der schweizerische B u n d e s r a t h beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 5. Heumonat 1878.

Der Bundespräsident : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

N o t e . Datum der Publikation : 6. Heumonat 1878.

Ablauf der Einspruchsfrist: 4. Weinmonat 1878.

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Bundesgesez betreffend den Militärpflichtersaz. (Vom 28. Brachmonat 1878.)

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Jahr

1878

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32

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1878

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166-171

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