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Bericht der

ständeräthlichen Kommission, betreffend Konzessionsänderung für die Zürichsee-Gotthardbahn.

(Vom 13. Juni 1878.)

Tit.!

Nachdem der Verwaltungsrath der Zürichsee-Gotthardbahn mit Eingaben vom 10. Mai 1878, beziehungsweise 15. Mai 1878, das Gesuch gestellt hatte, die Konzession Rappersweil-Brunnen in zwei selbstständige Konzessionen, Rappersweil-Pfäffikon und PfäffikonBrunnen, zu zerlegen, hat der Bundesrath am 3. Juni dieses Gesuch der Bundesversammlung zur Genehmigung empfohlen, in dem Sinno, daß das Versäumen der ' konzessionsmäßig angesezten Frist für die Sektion Pfäffikon-Brunnen nicht auch den Verlust der Konzession für das Theilstük Rappersweil-Pfäffikon nach sich ziehen solle.

Dieser Antrag steht in direktem Widerspruch mit dem vom Bundesrath der Bundesversammlung am 14. Februar 1878 vorgelegten Antrag über den zwischen der Zürichsee-Gotthardbahn und den Vereinigten Schweizerbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrag betreffend die Streke Rappersweil-Pfäffikon, welcher sub l c folgendermaßen lautet : ,,Die Einheit der Konzession vom 25. Juni 1874 für die ,,Linie Rappersweil-Pfäffikon-Brunnen bleibt aufrecht erhalten."

Ueber die Motive dieses Wechsels seiner Anschauung gibt die Botschaft vom 3. Juni 1878 keinerlei Aufschluß ; sie begründet die Empfehlung der Bewilligung der Trennung der Konzession lediglich

21 durch die von der Petentin gemachte Angabe, daß ihr für die Herstellung der Sektion Pfäffikon-Brunnen die erforderlichen Mittel fehlen, ein Umstand, dessen der Bundesrath schon in seiner Botschaft vom 14. Februar 1878 erwähnt hat, in welchem er aber damals gerade umgekehrt einen Grund für strikte Aufrechterhaltung der Einheit der Konzession erbliken zu sollen glaubte.

Die Kommission ist nun zwar damit einverstanden, daß die Unmöglichkeit, die Mittel für die Herstellung der Linie PfäffikonBrunnen zu beschaffen und das daraus früher oder später hervorgehende Erlöschen dieser Konzession nicht die Zwangsliquidation der Streke Rappersweil-Pfäffikon zur Folge haben soll ; aber sie muß darauf dringen, daß die Einheit der Konzession und. des Unternehmens Rappersweil-Brunnen gleichwohl gewahrt werde, weil nach Eintritt definitiver Trennung derselben die Möglichkeit der Herstellung der Zürichsee-Gotthardbahn in hohem Grade gefährdet wäre, und sie ist der Ansicht, daß dieser Zwek am einfachsten durch Hinzufügung des am Schlüsse dieses Berichts beantragten Vorbehalts erreicht werden kann.

Die Kommission ist dabei von folgenden Betrachtungen ausgegangen : Die Zürichsee-Gotthardbahn bildet eine der wichtigsten Zufahrten zur Gotthardbahn ; für alle östlich von Zürich gelegenen Pläze bildet sie die kürzeste Verbindung mit lezterer, und mit Hinzufügung einer unschwer zu bewerkstelligenden Ergänzung (Rappersweil-Ebnat oder Turbenthal-Eschlikon) zieht sie das ganze Bodenseebeken und einen Theil der vom Norden in dasselbe mündenden Linien in die Zone des Gotthards, während ohne sie der Verkehr dieses weiten Gebiets (durch die Arlbergbahn) dem Brenner zugewendet würde. Die Zürichsee-Gotthardbahn bildet aber auch das Schlußstük der für die mittlere Schweiz so wichtigen Ostwestbahn (Bern-Luzern-, Vierwaldstättersee-, Brunnen - Ziirichsee-, Linth- und Wallenseelinien). Diese doppelte Wichtigkeit der Zürichsee-Gotthardbahn für den Verkehr, zu welcher sich dann noch ihre große militärische Bedeutung hinzugesellt, macht es dem Bunde zur Pflicht, über die Erhaltung der Möglichkeit ihrer Herstellung auf das sorgfältigste zu wachen und Alles zu vermeiden, was deren Ausführung erschweren könnte, und hiezu ist die Erhaltung der Einheit der Konzession Rappersweil-Brunnen unumgänglich erforderlich. Denn den Schlüssel zu diesem
ganzen Unternehmen bildet das Theilstük Rappersweil-Pfäffikon; der Besiz desselben ist unerläßlich für die Möglichkeit der Herstellung der Sektion Pfäffikon-Brunnen. Die Linie Rappersweil-Pfäffikon verbindet die bereits vollendete Linie unter einander: 1) Rappersweil-Pfäffikon-Zürich, 2) Rappersweil-

22 Pfäffikon-Glarus-Chur, 3) Rappersweil-Utznach-Glarus-Chur, 4) Rappersweil-Wallisellen-Zürich, 5) Rappersweil-Pfäffikon-Hinweil-Effretikon, 6) Rappersweil-Wald-Tößthalbahn, zu denen noch die rechtsufrige Zürichseebahn hinzukommen sollte.

Der Ertrag dieses Theilstükes wird daher ein sehr beträchtlicher sein, und schon aus diesem Grunde ist es nach dem allein richtigen System der Eintheilung von Eisenbahnkonzessionen geboten, dasselbe nicht allein zu vergeben, sondern nur in Verbindung mit ihre» natürlichen, für das schweizerische Eisenbahnnez außerordentlich wichtigen Verlängerung bis Brunnen. Die Untrennbarkeit beider Sektionen wird von der Regierung von St. Gallen selbst in prägnantester Weise anerkannt, indem sie am Schlüsse ihres Schreibens vom 17. Mai die S e e d a m m b a u t e als ein W e r k bezeichnet, welches ohne die K o m b i n a t i o n mit der Z ü r i c h s e e G o t t h a r d b a h n w o h l nie zu Stande gekommen wäre.

Die hervorragende Wichtigkeit des Theilstüks Rappersweil-Pfäffikon ist auch in sehr bemerkbarer Weise durch den Umstand charakterisirt, daß diese Eisenbahn die einzige des ganzen schweizerischen Nezes ist, welche durch einen Bundesbeitrag unterstüzt worden ist (laut Finanzausweis vom 15. Mai 1878 Fr. 100,000), und diese Thatsachc allein wäre geeignet, es als strengste Pflicht des Bundes erscheinen zu lassen, darüber zu wachen, daß der eigentliche Zwek dieser ausnahmsweisen Maßregel die Herstellung des Unternehmens Rappersweil-Brunnen bestmöglichst gewahrt werde.

Die Kommission sieht sich daher veranlaßt, die Aufnahme folgenden Zusazes zu dem Antrage des Bundesrathes vom 3. Juni als Ziffer 2 desselben zu beantragen : 2. Die Zürichsee-Gotthardbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, einem allfällig spätem Erwerber der Konzession PfäffikonBrunnen auf den Tag der Eröffnung dieser Linie das Theilstük Rappersweil-Pfäffikon zum Eigenthum abzutreten, und zwar zu einem Preise, der den von der Zürichsee-Gotthardbahn-Gesellschaft aus eigenen Mitteln bestrittenen Baukosten der abzutretenden Linie (Rappersweil-Pfäffikon) nicht übersteigen darf.

Die Zürichsee-Gotthardbahn-Gesellschaft behält immerhin zu gleichen Bedingungen das Prioritätsrecht für die Ausführung der Linie Pfäffikon-Brunnen.

B e r n , den 13. Juni 1878.

Namens der Eisenbahnkommission: Sulzer.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission, betreffend Konzessionsänderung für die Zürichsee-Gotthardbahn. (Vom 13. Juni 1878.)

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22.06.1878

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