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Bmu 1 esrat sbeschlussss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe der deutschen und italienischen Schweiz.

(Vom 5.Oktober 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes Schweizerischer Gärtnermeister, des Verbandes der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, des Schweizerischen Verbandes christlicher Transport-, Handels- und Lebensmittelarbeiter, des Schweizerischen Berufsgärtner-Verbandes und des Schweizerischen Gärtnerinnenvereins auf Allgemeinverbindlicherklärung des am 1. Januar 1948 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnereigewerbe, gestützt auf Art, 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von dem Gesamtarbeitsvertrag vom 1. Januar 1948 werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt:

II. Lohnbestimmungen.

Ziff. 2.

Für Gärtner gelten, zwei Jahre nach beendeter Berufslehre, nachfolgende Minimallöhne (ohne Zulagen) : Kanton Aargau.

Aarau, Aarburg, Baden, Brugg, Buchs, Ennetbaden, Lauffohr, Kaiseraugst, Oftringen, Rheinfelden, Rombach,

Minimallöhne.

168 Stundenlahne

Monatslöhne mit ohne Kost und Logis

Fr.

Fr.

Fr.

1.25 l. 20

120 120

250 240

1.15 1.10

110 110

245 230

1.10 1.--

100 100

230 210

Kanton Appenzell A.-Rh. und I.-Rh.

Sämtliche Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1. 10 1.--

100 100

230 210

Kanton Basel-Stadt, Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1.45 1.35

120 120

-- --

1.40 1.30

130 130

280 270

1.25 1.20

120 120

250 240

1.10 1.--

100 100

230 210

Wettingen, Windisch, Wohlen, Zof fingen : Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und T o p f p f l a n z e n . . . .

Au, Brittnau, Döttingen, Ehrendingen, Fahrwangen, Hunzenschwil, Kirchdorf, Kölliken, Laufenburg, Lenzburg, Leibstadt, Meisterschwanden, Muhen, Murgenthal, Muri, Niederlenz, Nussbaumen, Unterentfelden, Othmarsingen, ReussGebenstorf, Rothrist, Rupperswil, Seon, Suhr, Schinznach-Dorf und Bad, Stauten, Strengelbach, Turgi, Veitheim,Villmergen,, Wildegg, Zurzach: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Übrige Gemeinden : Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen, . . .

Kanton Basel-Land.

Allschwil, Binningen, Birsfelden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Aesch, Ariesheim, Äugst, Bottmingen, Freidorf, Frenkendorf, Gelterkinden, Lausen, Liestal, Münchenstein, Muttenz, Neuewelt, Oberwil, Pratteln, Reinach, Schweizerhalle (Muttenz und Pratteln), Sissach, Therwil: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Übrige Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

169 Monatslöhne

Stundenlöhne

mit

ohne

Kost und Logis

Fr.

Fr.

Fr.

1.40 1.30

130 120

280 270

Belp, Bolligen, Burgdorf, Heimberg, Hilterfingen, Kehrsatz, Langenthal, Münchenbuchsee, Münsingen, Oberhofen, Papiermühle, Steffisburg, Stettlen, Thun, Worb: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und T o p f p f l a n z e n . . . .

1.25 l. 20

120 120

250 240

Übrige Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen . . . . . .

Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1.10 1.--

100 100

230 210

Kanton Glarus Sämtliche Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1.10 1---

100 100

230 230

Kanton Graubünden.

Arosa, Chur, Davos-Dorf und -Platz, Pontresina, Samedan, Scuol (Schuls)Tarasp, St. Moritz: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1.40 1.30'

130 130

280 270

Domat/Ems, Felsberg, Filisur, FlimsDorf, FlimsWaldhäuser, Haldenstein, Ilanz, Klosters, Landquart und Landquart-Fabriken, Malans, Thusis, Zizers : Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen . . . .

1.25 1.20

120 120

250 240

Übrige Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen . . . . . .

Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1.10 1.--

100 100

230 210

Kanton Bern.

(mit Ausnahme vom Berner Jura und der Bezirke Biel, Buren, Aarberg, Erlach, Nidau).

Bern mit Vororten, Bremgarten, Bümpliz, Gümligen, Köniz, Liebefeld, Muri, Ostermundigen, Rüfenacht, Zollikofen, Wabern : Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

.

170 Stundenlöhne

Fr.

Kanton Luzern.

Luzern und Umgebung mit Emmen, Emmenbrücke, Gerliswil, Reussbühl, Littau, Kriens, Horw, Ebikon, Meggen : Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Übrige Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Monatslöhne mit ohne Kost und Logis Fr.

Fr.

1.25 1.20

120 120

250 240

1.10 1.--

100 100

230 210

Kanton Schaffhausen und Gemeinde Feuerthalen.

Stadt Schaffhausen, Neuhausen, Buchtalen, Feuerthalen: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Übrige Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1.40 1.30

130 130

280 270

1.10 1.--

100 100

230 210

Kanton Schwyz, Sämtliche Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1.10 1.--

100 100

230 210

1.25 1.20

120 120

250 240

1.20 1.15

115 110

240 240

1.10 1.--

100 100

230 210

1.35 1.25

130 120

250 240

- Kanton Solothurn.

Solothurn, Biberist, Dornach, Feldbrunnen-St. Nikiaus, Langendorf, Zuchwil: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Däniken, Dulliken, Erlinsbach, Grenchen, Gretzenbach, Hägendorf, Niedergösgen, Schönenwerd, Starrkirch, Trimbacii, Wangen, Ölten: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Übrige Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen . . . . .

Baumschulen und Topfpflanzen. , . .

Kanton St. Gallen.

St. Gallen Stadt: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

171 Stundenlöhne

Goldach, Rorschach: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Flawil, Gossau, Uzwil, Oberuzwil, Wil: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Übrige Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Fr.

Monatslöhne mit ohne Kost und Logis Fr, Fr,

1.25 1.20

120 120

250 240

1.20 1.10

110 110

240 220

1.10 1.--

100 100

230 210

Kanton Tessin.

Bellinzona, Chiasso, Locamo, Lugano : Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Übrige Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1.25 1.20

120 120

250 240

1.10 1.--

100 100

230 210

Kanton Thurgau, Sämtliche Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1.25 1.20

120 120

250 240

Kanton Unterwaiden (Nidwaiden und Obwalden).

Sämtliche Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1.10 1.--

100 100

230 210

Kanton Uri.

Sämtliche Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

1.10 1.--

100 100

230 210

1.25 1.20

120 120

250 240

1.15 1.10

110 110

245 230

1.10 1.--

100 100

230 210

Kanton Zug.

Zug, Baar, Cham: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Ägeri, Menzingen: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. . . .

Übrige Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen. , . ,

172 Stundenlöhne

Kanton Zürich.

Zürich-Stadt, Zollikon: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen Topfpflanzen Winterthur: Landschaft u n d Neuanlagen . . . . .

Baumschulen u n d Topfpflanzen . . . .

Erlenbach, Kilchberg, Küsnacht, Rüschlikon: Landschaft und Neuanlagen . . . . .

Baumschulen und T o p f p f l a n z e n . . . .

Bassersdorf, Bülach, Dübendorf, Glattbrugg, Wallisellen, Wangen: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und Topfpflanzen , , . .

Adliswil, Au, Engstringen, Feldmeilen, Horgen, Herrliberg, Langnau, Meilen, Oberrieden, Richterswil, Thalwil, Wädenswil : Landschaft und Neuanlagen Baumschulen u n d Topfpflanzen . . . .

Übrige Gemeinden: Landschaft und Neuanlagen Baumschulen und T o p f p f l a n z e n . . . .

Fr.

Monatslöhne mit ohne Kost und Logis Fr.

Fr.

1.65 1.45 1.35 1.40 1.30

--

1.35 1.25

130 130

260 230

1.25 1.20

120 120

250 240

1.20 1.10

125 100

260 230

270

1.15 115 230 1.05 100 205 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, qualifizierten Arbeitern höhere als die in Ziffer 2 vereinbarten Minimallöhne zu bezahlen.

Ziff. 3.

Die Lohnansätze für gelernte Gärtnerinnen reduzieren sich gegenLöhne für Gärt- über Ziffer 2 um maximal 15 Rp. auf den ortsüblichen Stundenlöhnen nerinnen. der Gärtner und 15 Fr. auf den ortsüblichen Monatslöhnen der Gärtner (mit und ohne Kost und Logis).

Lohnzulagen.

Ziff. 4.

Bei auswärtiger Arbeit übernimmt der Meister die Spesen, Das nähere Abkommen bleibt der direkten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen.

Sonderregelungen.

Gemeinden Zürich und Zollikon: Für alle in mehr als 10 m Höhe auszuführenden Arbeiten an Bäumen oder Hausfassaden sowiefür das Fällen von Bäumen von über 10 m Höhe wird ein Zuschlag von 25 % zum ordentlichen Lohn bezahlt. Für das Pflücken von Obst wird diese Zulage nicht gewährt.

173 Bei auswärtiger Arbeit bezahlt der Arbeitgeber nebst freier Eisenbahn- und Tramfahrt, im Falle der täglichen Heimkehr, Fr. 2 für das Mittagessen, und wenn der Arbeiter auswärts zu wohnen genötigt ist.

Fr, 4 bis Fr, 5 pro Tag, je nach den Örtlichen Verhältnissen.

Ausserordentliche Fälle bleiben der direkten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.

Nicht als auswärtige Arbeit gelten und nicht entschädigungspflichtig sind Arbeiten, welche erfolgen: a. auf dem Gebiete der Gemeinde Zürich; b. innerhalb eines Radius von 2,5 km vom Domizil des Geschäftes aus gerechnet; hegt das Geschäftsdomizil z. B, 100 m (hundert Meter) innerhalb der Grenze der Stadt Zürich, so sind alle Arbeiten, welche innerhalb eines Radius von 2,5 km, also eventuell auch jenseits der Grenze liegen, nicht als auswärtige Arbeit anzusehen; c. im Wohnort des Arbeitnehmers, wenn derselbe nicht auf dem Gebiete der Gemeinde Zürich wohnt; d. in einer Entfernung von nicht mehr als 2,5 km Luftlinie vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt, wenn derselbe nicht auf dem Gebiete der Gemeinde Zürich wohnt, Gemeinde Winterthur: Wenn bei auswärtiger Arbeit die tägliche Heimreise möglich ist, erhält der Arbeitnehmer neben den Kosten des Billetts 3. Klasse eine Tageszulage von Fr. 2 für Ledige und Fr. 3 für Verheiratete.

Wenn der Arbeitnehmer auswärts zu wohnen genötigt ist, wird eine Zulage von Fr. 3 an ledige, Fr. 4 an verheiratete Gärtner ausgerichtet, und zwar auf Zusehen, bis zu 4 Wochen.

Bei längerer auswärtiger Arbeitszeit wird von Anfang an (sofern anfangs bekannt) eine Zulage von Fr. 1.50 an ledige, Fr. 3 an verheiratete Gärtner entrichtet.

Ausserordentliche Fälle bleiben der direkten Vereinbarung vorbehalten. Im Gebiete der Gemeinde Winterthur werden keine Zulagen gewährt. Bei täglicher Heimreise fallen die Zulagen bei Halbtagen weg.

Wenn der Arbeitnehmer den Weg zum und vom auswärtigen Arbeitsort mit dem Velo zurücklegt, so hat er neben der Tageszulage Anspruch auf eine Veloentschädigung von Fr. l pro Tag, wobei die Fahrzeit Inbegriffen ist.

Für das Stücken von Bäumen von über 8 m Höhe wird ein Zuschlag von 25 % bezahlt.

Kanton Basel-Stadt: Gelernte Gärtner, die vorübergehend für Gartenunterhalt eingestellt werden, erhalten einen Stundenlohn von Fr. l. 50. Für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt werden keine
Distanzzulagen bezahlt.

Bei Arbeiten in der ausserkantonalen Vorortszone bis zu 10 km in Luftlinie von der Hauptpost Basel aus gemessen wird eine Zulage von Fr. 3 pro Arbeitstag vergütet.

Diese Zulage wird jedoch nur fällig für Arbeitsstellen, die mehr als 4 km in Luftlinie, gemessen von der Hauptpost Basel, entfernt sind und sofern der Weg des Arbeiters von zu Hause oder von seinem normalen Kostort bis zur Arbeitsstelle länger ist als 4 km und länger als der normale Weg ins Geschäft.

Für Arbeiten ausserhalb der Vorortszone bleibt eine freie Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten. Dabei soll der Grundsatz gelten, dass die in Basel-Stadt niedergelassenen, auf

174 auswärtige Arbeitsstellen beorderten Arbeiter auswärts nicht weniger verdienen sollen, als wenn sie in Basel-Stadt selbst arbeiten würden, d. h. es sind ihnen alle Extraauslagen zu vergüten. Fahrt- und Wegzeit über eine halbe Stunde wird als gewöhnliche Arbeitszeit bezahlt.

Für gefährliche Baumarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 30 Rp.

pro Stunde vergütet, ebenso beim Transport von schweren Kübeln von über 60 cm Durchmesser.

Ziff. 5.

Reduzierte Die Festsetzung der Löhne für Volontäre und Volontärinnen sowie Minimal- für weibliches Aushilfspersonal und für Arbeiter mit verminderter löhne, Arbeitsfähigkeit bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.

Jüngern Gärtnern können nach beendigter Lehrzeit während zwei Jahren die Mindestlöhne um höchstens 15 Rp. pro Stunde reduziert werden; bei Monatslöhnen (mit und ohne Kost und Logis beim Meister) beträgt die Reduktion höchstens Fr. 20.

Vereinbarungen im Sinne von Abs. l hier vor sind nur gültig, wenn sie binnen einem Monat seit Abschluss der paritätischen Kommission des Kantons, in dem sich der Betrieb befindet, angezeigt werden.

Ziff. 6.

Geltungsbereich,, . _ ohne Tessin Kanton Tessin

Teuerungszulagen. auf auf auf

Die den den den

Teuerungszulagen betragen: Stundenlöhnen Monatslöhnen mit Kost und Logis .

Monatslöhnen ohne Kost und Logis .

Fr.

--.45 40.-- 90.--

Fr.

--.36 32.50 75.--

Ziff. 7.

Die Lohnzahlung erfolgt wie bisher üblich oder alle 14 Tage, zwei Tage nach Zahltagsschluss und in der Regel während der Arbeitszeit.

Als Décompte dürfen nicht mehr als zwei Taglöhne zurückbehalten werden. Reklamationen wegen der Lohnzahlung, der Überzeitentschädigung oder Spesenvergütung sind in jedem einzelnen Falle möglichst sofort anzubringen.

Ziff. 8.

VerGärtner, welche aus Baumschulen und Topfpflanzenbetrieben ohne änderung Vorkenntnisse zur Landschaftsgärtnerei übergehen, erhalten den für im Beruf. diese Branche vorgesehenen Lohn nach einjähriger Praxis in der Landschaftsgärtnerei; inzwischen gilt der bisherige Lohnansatz.

Lohnzahlung.

Ziff. 9.

Auswärts Wenn Firmen, die in einem niederen Lohngebiet domizüiert sind, domizilierte in einem höheren Lohngebiet Arbeiten ausführen, so sind diese verBetriebe. pflichtet, die festgesetzten Lohnansätze und Arbeitsbedingungen des höheren Lohngebietes einzuhalten.

Ziff. 10.

Volontäre Volontäre und Volontärinnen dürfen nur zum Zwecke einer klar und Volon- nachweisbaren ausserordentlichen beruflichen Weiterbildung oder Umtärinnen. schulung gehalten werden.

175 Ziff. 11.

LohnWährend der Gültigkeit des Bundesratsbeschlusses über eine provisorische Regelung der Lohnentschädigung an Militärdienst leistende zahlung Arbeitnehmer (Lohnersatzordnung vom 20. Dezember 1939) und im bei Militärdienst.

Fall, dass auf die Dauer die Lohnausfallentschädigung bei Militärdienst gesetzlich geregelt bleibt, kann im Rahmen dieses Vertrages keine zusätzliche Lohnzahlung bei Militärdienst verlangt werden.

HI. Arbeitszeitbestimmung, Ferien, Kost und Logis.

Ziff. 12.

Im Jahresdurchschnitt beträgt die tägliche Arbeitszeit 9% Stunden.

Bei Arbeitsüberlastung in den Monaten April und Mai ist eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit um y2 Stunde, ohne Zuschlag, gestattet.

Der Weg vom Geschäft zur Arbeitsstelle und zurück ist in der Arbeitszeit inbegriffen. Ist im Geschäft kein Werkzeug abzuholen, dann beginnt die Arbeitszeit auf der Arbeitsstelle und ist genau einzuhalten.

Die Mittagspause soll den lokalen Verhältnissen Rechnung tragen und l bis 1% Stunden betragen.

An Samstagen hat die Arbeitszeit auf Landschaft und Neuanlagen in der Regel um 12 Uhr, in Topfpflanzenbetrieben und Baumschulen spätestens um 18 Uhr zu enden.

An Samstagnachmittagen können notwendige Arbeiten verrichtet werden, um allfällige Sonntagsarbeit auf das zugängige Minimum zu reduzieren.

Sonderregelung.

Gemeinde Zürich: Die Arbeitszeit beträgt im April und Mai 9l/z Stunden, von Mitte November bis Ende Februar 8 Stunden und in der übrigen Zeit 9 Stunden, Gemeinde Winterthur: Die Arbeitszeit beträgt während den Monaten April bis März und November September Oktober bis Februar a. auf Landschaft und Neuanlagen 9% Std.

9 Std.

8 Std.

Sie verteilt sich auf den Tag wie folgt 6.30--12 Uhr 7--12 Uhr 7.30--12 Uhr Neunuhrzeit. .

Vi Std.

*/4 Std.

keine Nachmittags . 1.15--5.30 Uhr 1.15--5.30 Uhr 1.15--5 Uhr Samstagvormittag bis 11.45 Uhr, nachmittags frei. Je nach dem Winter ist während der Monate April und Mai bei Arbeitsüberlastung eine tägliche Verlängerung der Arbeitszeit um % Stunde sowie Samstagnachmittags bis 16 Uhr ohne Zuschlag gestattet.

April bis März und November September Oktober bis Februar b. auf Topfpflanzen und Baumschulen. . . .

9'% Std.

9 Std.

8 Std.

An Samstagen Geschäftsschluss um 16 Uhr.

Arbeitszeit.

176 c. Gärtner und eingearbeitete Gartenarbeiter auf Topfpflanzen und Baumschulen werden voll beschäftigt, ausgenommen bei grosser Kälte und langandauerndem Schneefall. Auf Landschaft und Neuanlagen werden wegen schlechter Witterung ausfallende Stunden nicht vergütet, sofern die betreffenden Arbeiter in den Betrieben nicht verwendet werden können.

Kanton Basel-Stadt: Für die Arbeitszeit gelten die Bestimmungen des baselstädtischen Arbeitszeitgesetzes vorn 8. April 1920.

Stadt Bern mit Vororten Bümpliz, Muri, Gümligen, Wabern, Liebefeld, Köniz, Ostermundigen, Rüfenacht, Bremgarten und Zollikofen: Die Arbeitszeit beträgt auf Landschaft vom I.März bis 31. Oktober 9% Stunden, vom I.November bis Ende Februar 8 bis 9 Stunden, Die Mittagszeit beträgt l % Stunden.

Ziff. 13.

Arbeit an Die Voraussetzungen zur Arbeit und die Ersatzruhe für Arbeit an Sonn- und Sonn- und Feiertagen richten sich nach der Verfügung des eidgenösFeiertagen. sischen yolkswirtschaftsdepartements vom 3. August 1935 über die wöchentliche Ruhezeit des Personals der Gärtnereien.

Die Dienstordnung für den Sonntagsdienst ist monatlich im voraus aufzustellen und im Betrieb anzuschlagen.

Ziff. 14. ÜberzeitÜberzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ist sie trotzdem arbeit.

notwendig und wird sie in dringenden Fällen vom Arbeitgeber angeordnet, so wird sie mit entsprechender Freizeit kompensiert.

Sonderregelungen.

Kanton Basel-Stadt: Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ist sie trotzdem notwendig und wird sie in dringenden Fällen vom Arbeitgeber angeordnet, so ist hiefür-ein Lohnzuschlag von 25 % zu vergüten.

Gemeinden Zürich und Zollikon: Überzeitarbeit darf nur in dringenden Fällen verlangt werden. Wird solche vom Arbeitgeber angeordnet oder von der Kundschaft begehrt, so ist sie mit entsprechender Freizeit zu kompensieren. Der Zuschlag von 25 % wird ausbezahlt.

Ferien.

Ziff. 15.

Gelernte Gärtner haben Anspruch auf bezahlte Ferien: nach dem 1. Dienstjahr im gleichen Betrieb 3 Tage, für jedes weitere Dienstjahr im gleichen Betrieb je einen weiteren Tag bis zum Maximum von 9 Tagen.

Bei Gärtnern, die Kost und Logis beim Meister haben, diese aber während der Ferien nicht beziehen, erfolgt eine Lohnzulage von Fr. 4 pro Tag.

Die Zeit des Ferienantrittes wird vom Meister bestimmt, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer, Sonderregelungen.

Kanton Basel-Stadt: Für die Regelung der Ferien gelten die Bestimmungen des baselstädtischen Feriengesetzes. In den Fällen, in

177 denen der volle gesetzliche Ferienanspruch besteht, sind demnach als Ferien zu gewähren: für das 1. bis 5. Dienstjahr.

je 6 Werktage für das 6. bis 10. Dienstjahr je 9 Werktage nach über zehnjähriger Anstellung je 12 Werktage Kanton Tessin: Für die Regelung der Ferien gelten die Bestimmungen von Artikel 21 des kantonalen Arbeitsreglements; demnach sind als Ferien zu gewähren: nach dem 1. Dienstjähr 6 Werktage nach über fünfjähriger Anstellung -, .

12 Werktage Ziff. 16.

Der Kost- und Logiszwang ist für Landscliafts- und Neuanlagen- Kost und Logis.

Gärtner sowie für Verheiratete aufgehoben. Im übrigen gilt ab 1. Juli 1946 folgende Regelung: In Gemeinden mit 8000 Einwohnern und mehr dürfen pro Betrieb höchstens 2 Gehilfen in Kost und Logis beschäftigt werden.

In Gemeinden mit weniger als 8000 Einwohnern gelten für Kost und Logis folgende Höchstansätze pro Betrieb: 2 Gehilfen in Kost und Logis plus l Gehilfe ohne Kost und Logis 3 beschäftigte Gehilfen 3 Gehilfen in Kost und Logis plus 2 Gehilfen ohne Kost und Logis 5 beschäftigte Gehilfen 4 Gehilfen in Kost und Logis plus 3 Gehilfen ohne Kost und Logis 7 beschäftigte Gehilfen.

Sonderregehmgen.

Gemeinden Zürich und Zollikon: Kost und Logis beim Arbeitgeber sind abgeschafft.

Gemeinde Winterthur: Kost und Logis sind für Gärtner abgeschafft.

Kanton Basel-Stadt: Für Arbeiter, die in Kost und Logis beim Meister sind, gilt ein Minimallohn von Fr. 120 pro Monat.

IV. Bestimmung über die Haftung des Arbeitnehmers.

Ziff. 17.

Arbeitnehmer, die bei ihrem Arbeitgeber wenigstens 44 Stunden Pflichten in der Woche beschäftigt sind, haben sich ausschliesslich dem Dienste der Arbeitihres Arbeitgebers zu widmen und dessen geschäftliche Interessen zu nehmer.

-wahren und nach besten Kräften zu fördern. Sie dürfen weder während der Dienstzeit noch in der freien Zeit für ein anderes Geschäft Berufsarbeiten verrichten.

Alle Arbeitnehmer sind verpflichtet, mit dem beweglichen und un"beweglichen Eigentum ihrer Arbeitgeber sorgfältig umzugehen, Wagea, Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsmobiliar usw. in gutem Zustand und richtiger Ordnung zu halten und sich über deren Behandlung alle erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.

Den Arbeitnehmern wird Verschwiegenheit in allen Geschäfts.angelegenheiten zur Pflicht gemacht. Es ist untersagt, fremde Personen .ohne Erlaubnis der Vorgesetzten in das Geschäft einzufUhren.

BuDdesblatt, 97. Jahrg. Bd. II.

13

178 Beobachtungen und Wahrnehmungen irgendwelcher Art, die den Arbeitgebern Schaden bringen könnten, ferner Projekte, von denen die Arbeitnehmer glauben, dass sie der Entwicklung der Betriebe dienlich sein könnten, sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Der gegenseitige Verkehr unter sich, mit Vorgesetzten und Untergebenen sowie gegenüber der Kundschaft muss höflich und hilfsbereit sein.

Für fahrlässige oder böswillige Beschädigungen haftet der Arbeitnehmer nach Obligationenrecht, Artikel 328.

Ziff. 18.

Das Vereinsrecht ist gewährleistet. Die Ausübung politischer VereinsEhrenämter ist gestattet. Die Arbeitnehmer haben in jedem einzelnen.

recht, EhrenFalle um den entsprechenden Urlaub nachzusuchen. Für diesen besteht, ämter, auch bei der Ausübung gewerkschaftlicher Delegationen, kein LohnDelega- anspruch.

tionen.

V. Versicherungspflicht.

Ziff. 19.

UnfallverDer Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer mindestens zu sicherung. den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung gegen Betriebsund Nichtbetriebsunfälle zu versichern.

Die Prämien für die Versicherung gegen Betriebsunfälle werden vom Arbeitgeber getragen, diejenigen für die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle können dem Arbeitgeber ganz oder teilweise belastet werden.

Ziff. 21.

ArbeitsDie Arbeitnehmer haben sich bei einer vom Bund anerkannten losenver- Arbeitslosenversicherungskasse gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit sicherung, versichern zu lassen.

VI. Kündigungsfristen.

Ziff. 22.

Probezeit, Die ersten zwei Wochen der Anstellung gelten als Probezeit, innert Kündigung der es beiden Teilen freisteht, das Arbeitsverhältnis jederzeit zu lösen.

und EntNach Ablauf der Probezeit kann bei gelernten Gärtnern das Dienstlassung. verhältnis gegenseitig nur unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende einer Woche gelöst werden; diese Wtägige Kündigungsfrist gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis über ein Jahr gedauert hat.

Bei Anstellung im Monatslohn beträgt die Kündigungsfrist auch bei überjährigem Dienstverhältnis einen halben Monat. Die Kündigung hat auf den 15. oder letzten Tag eines Monats zu erfolgen.

Bei Hilfsarbeitern ist das Dienstverhältnis im ersten Anstellungsjahr jederzeit gegenseitig ohne Kündigung lösbar. Nach ununterbrochener ganzjähriger Anstellung besteht auch hier
eine gegenseitige Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Schweizerischer Militärdienst, Unfall und Krankheit von kürzerer Dauer dürfen nicht Grund zur Kündigung sein, Falls Witterungsverhältnisse oder Arbeitsmangel vorübergehendes Aussetzen notwendig machen, so wird dadurch das Dienstverhältnis nicht unterbrochen. Unentschuldigtes Wegbleiben von der Arbeit,

179 Arbeitsverweigerung, ungebührliches Betragen berechtigen zu sofortiger Entlassung ohne Lohnentschädigung über den Tag der Entlassung hinaus.

VII. Schwarzarbeit.

Ziff. 23.

Ausserhalb der Arbeitszeit und während der Ferien darf keine Berufsarbeit für Dritte verrichtet werden. Arbeiter, die dabei betroffen werden, verlieren die Entschädigung für die Ferien und können nach vorheriger Mahnung ohne Entschädigung fristlos entlassen werden.

Dieses Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte verrichtet wird, sofern die betreffenden Arbeiter im Genuss dieses Vertrages stehen.

VIII. Berufskammer, Schlichtung von Differenzen.

Ziff. 24.

Es wird eine Berufskammer ernannt, in welcher alle Fragen, die gemeinsam die -Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berühren, behandelt werden.

Die Berufskammer besteht aus je sechs Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, von denen mindestens die Hälfte berufstätig sein muss. Ein neutraler Präsident wird vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ernannt.

Ziff. 25.

In jedem Kanton ist eine paritätische Kommission bestehend aus mindestens drei Arbeitgeber- und drei Arbeitnehmervertretern zu bestimmen. Ein unparteiischer Vorsitzender wird durch die Vertragsparteien gewählt, oder, wenn dies nicht möglich ist, durch die schweizerische paritätische Kommission bestimmt.

Überdies besteht eine schweizerische paritätische Kommission. Sie setzt sich aus je drei Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen. Der unparteiische Vorsitzende wird von den Vertragsparteien gemeinsam gewählt. Wenn sich die Parteien über die Wahl des Vorsitzenden nicht einigen können, wird dieser vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ernannt.

Den paritätischen Kommissionen obliegt die Ausführung des Vertrages sowie die Bezeichnung der hierzu notwendigen Kontrollorgane.

Verbot.

Berufskammer.

Paritätische Kommission.

Ziff. 26.

Allfällige kollektive Differenzen, welche sich aus der Durchführung Schlichoder Auslegung dieses Vertrages ergeben, sollen in direkten Verhand- tung von lungen zwischen den Beteiligten beigelegt werden. Kann eine Einigung kollektiven nicht erfoUjen, so sind die Differenzen der zuständigen kantonalen oder Diffebei einer interkantonalen kollektiven Differenz der schweizerischen renzen.

paritätischen Kommission zu unterbreiten.

Die schweizerische paritätische Kommission ist überdies zuständig zur Weiterleitung aller kollektiven Differenzen, die vor der kantonalen paritätischen Kommission nicht beigelegt werden konnten.

Kann eine kollektive Differenz auch vor der schweizerischen paritätischen Kommission nicht beigelegt werden, so wird das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur Vermittlung angerufen.

180 X. Schlussbestimmungen.

Bisherige Bezüge.

Ziff. 27.

Kein Arbeitnehmer darf durch diesen Vertrag in seinen bisherigen Bezügen geschmälert werden.

Art. 2.

Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement steht das Recht zu, zwecks "Wahrung der Interessen .der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände gegenüber den paritätischen Kommissionen. die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese Nichtmitglieder haben gegen Massnahrnen der Kommissionen ein Beschwerderecht an das genannte Departement.

Art. 3.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das. Gebiet der Kantone Zürich, Bern, mit Ausnahme der Ämter Biel, Nidau, Neuenstadt,Erlach, Aarberg, Buren und des Berner Jura (ohne Amt Laufen), Luzern, Uri, Sehwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.

2

Es werden von ihr sämtliche Betriebe des Gärtnergewerbes sowie alle in diesem Gewerbe im Arbeitsverhältnis, stehenden Arbeitnehmer erfasst, mit Ausnahme; a. der Betriebe der Landwirtschaft und des reinen Gemüsebaues, sofern die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig in einem weiteren gärtnerischen Berufszweig beschäftigt werden; b. der Arbeiten, im Sinne dieses Vertrages, die ausschliesslich für den Selbstbedarf verrichtet werden.

3

Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 31. Dezember 1946.

Bern, den 5. Oktober 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ed. T. Steiger.

6073

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe der deutschen und italienischen Schweiz.

(Vom 5.Oktober 1945.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1945

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.10.1945

Date Data Seite

167-180

Page Pagina Ref. No

10 035 394

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