231

# S T #

Bundesrathsbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Einziehung gewisser Zwei- und Ein-Frankenstüke.

(Vom 9. Juli 1878.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht eines Berichtes seines Finanzdepartements, beschließt: Art. 1. Für die Einziehung der schweizerischen, die Jahreszahl 1860, 1861, 1862, 1863 tragenden Zwei- und Ein-Frankenstüke (sizende Helvetia) wird ein lezter Termin bis Ende Heumonat 1878 anberaumt.

Art. 2. Das Finanzdepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 9. Juli 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

232 Kreisschreiben.

B e r n , den 5. Juli 1878.

Der schweizerische Bnndesrath an

sämmtliche eidgenössische Stände.

Getreue, liebe Eidgenossen !

Es kommt vor, daß Individuen, welche sich um das S c h w e i z e r b ü r g e r r e c h t bewerben und deren Verband mit dem Heimatstaate deßhalb definitiv gelöst worden ist, dieses Bürgerrecht dann nicht erlangen und hierauf -- absichtlich oder unabsichtlich -- es unterlassen, ihr früheres Bürgerrecht wieder zu erwerben.

Dieser Umstand, welcher leicht neue H e i m a t l o s e n f ä l l e herbeiführen kann, und der jedenfalls mancherlei, oft komplizirte Schritte bei auswärtigen Staaten nöthig macht, war die Veranlaßung zu unserm Kreisschreiben vom 18. April 1877, auf welches hinzuweisen wir hiemit die Ehre haben.

Auch die Aufmerksamkeit der gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft ist in neuerer Zeit auf diese Frage hingelenkt worden.

Wir haben nun zur Fernhaltung der gedachten Uebelstände deschlossen, künftig' von Personen, welche beim Bundesrathe um bie im Bundesgeseze vom 3. Juli 1876 vorgesehene Bewilligung einkommen, keine förmlichen Entlassungsurkunden mehr zu verlangen, sondern nur eine amtliche Erklärung der zuständigen Behörde, durch welche vorbehaltlos bezeugt wird, daß eine Entlassungs- oder Auswanderungsbewilligung sofort nach Erlangung des Schweizerbürgerrechts ertheilt werden wird.

233 Wenn uns eine förmliche Entlassungsurkunde vorgewiesen wird, so werden wir selbstverständlich, gemäß unserm vorgenannten Kreisschreiben, auch fürderhin der betreffenden Kantonsregierung hievon Anzeige machen.

Beinebens benuzen wir · den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Obhut zu empfehlen.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä si d en t:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

_äL

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss betreffend Fristverlängerung für die Einziehung gewisser Zwei- und Ein-Frankenstüke. (Vom 9. Juli 1878.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1878

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.07.1878

Date Data Seite

231-233

Page Pagina Ref. No

10 010 032

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.