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Bundesrathsbeschluss betreffend

den Bericht über den Wasserschaden in der Schweiz in c den Jahren 1876 und 1877.

(Vom 29. März 1878.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt: 1. Die Schluß Verhandlungen des Departements in Sachen der Wasserbeschädigten wird gutgeheißen.

2. Das Unterstüzungswerk zu Gunsten der Wasserbeschädigten von 1876 und 1877 wird als abgeschlossen erklärt.

3. Dieser Beschluß ist ins Bundesblatt und in die ,,Schriftstüke" aufzunehmen, und diese leztern endgültig dem Druk zu übergeben.

4. Dieselben sind nach vollendetem Druke an die Kantonsregierungen, an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate für sich und diejenigen Personen zu vertheilen, welche an dieses gemeinnüzige Werk beigetragen haben.

B e r n , den 29. März 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Uefoereinkunft betreffend

die Kontrolirung des Verkehrs mit Getränken zwischen Frankreich und der Schweiz.

(Vom 10. August 1877.)

(Vom Bundesrath genehmigt den 20. November 1877, in Kraft getreten den 10. April 1878.)

Zwischen 1) der Regierung der französischen Republik, vertreten durch die Herren de Salve, Douanedirektor, in Bourg, und Thomas, Direktor der indirekten Steuern, in Annecy, einerseits, und 2) der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Herren von Lentulus, Direktor des VI. Schweiz.

Zollgebietes in Genf, und Paccaud, Direktor des V. Schweiz.

Zollgebietes in Lausanne, anderseits, ist unter Ratifikationsvorbehalt Nachstehendes vereinbart worden : Artikel 1.

Jeder französische Geleitschein, welcher eine nach der Schweiz.

Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Liqueur, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, ist, um seine endgültige Löschung zu erhalten, von der Schweiz. Zollbehörde zu visiren.

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Das Visum wird von derjenigen Zollstätte beigesezt, die, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, dem französischen Ausgangsbüreau entspricht und welche die Waare zur Einfuhr oder zum Transit durch die Schweiz abgefertigt hat.

Art. 2.

Desgleichen ist jeder Schweiz. Geleitschein, welcher eine nach der franz. Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Liqueur, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, von der franz. Behörde zu visiren, um hierauf seine definitive Löschung zu erhalten.

Das Visum wird von demjenigen franz. Bureau beigesezt, welches, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, der Schweiz.

Austrittszollstätte gegenüber liegt und bei welchem die Waare die für den Verkehr in Frankreich erforderliche Abfertigung erhalten hat.

Art. 3.

Das Visum besteht in den Worten « vu et reconnu » nebst Datum, Unterschrift und Stempel des betreffenden Bureau.

In Frankreich wird dasselbe unmittelbar nach Ausstellung der steueramtlichen Begleitpapiere, in der Schweiz sofort nach der Einfuhr- oder Transitabfertigung der Waare beigesezt; und in beiden Fällen nach Einsichtnahme der Transportpapiere, welchen der betreffende Geleitschein beigeheftet sein muß.

Art. 4.

Sofort nach Beisezung des Visum ist der Geleitschein dem Waarenführer einzuhändigen, welcher verpflichtet ist, denselben ohne Verzug dem zur Löschung kompetenten Bureau zuzustellen.

Immerhin, wenn die Waare mit Bestimmung nach Savoyen oder der Landschaft Gex durch die Schweiz transitirt, behält der Waarenführer den visirten Schein, um ihn dem franz. Grenzbüreau in der Zone vorzuweisen.

Art. 5.

Die zum Visum ermächtigten Bureaux sind im nachstehenden VerzeichniJß aufgezählt.

Die vertragschließenden Theile können jedoch, in gegenseitigem Einverständniß, dieses Verzeichniß, je nach Umständen, ganz oder theiiv.-el&e ändern. *J *) Vide nachträglichen Zusaz am Schluß.

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Art. 6.

Die gegenwärtige Uebereinkunft wird bis Ende des Jahres eintausend achthundert und achtzig in Kraft bestehen und von da an ·stillschweigend von Jahr zu Jahr fortdauern, sofern sie nicht von ·dem einen oder andern der vertragschließenden Theile drei Monate .zum Voraus gekündigt wird.

Verzeichnis« der

zum Yisum ermächtigten Bureaux.

In Frankreich :

In der Schweiz :

Kéchésy u. Courtelevant Delle .

.

.

.

Abbevillers .

.

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Villars-les-Blamonts .

Vaufrey .

.

.

Indevillers .

.

.

Lugnez und Beurnevésin.

Boncourt, Courtemaîche u . Pruntrut.

Fahy und Grandfontaine.

Damvant.

Reclere und Lamette (Ocourt).

Epiquerez (Chaufour) und Soubey (Clairbié).

Noirmont und Goumois.

Col-des-Roches und Brenets.

Verrières-Bahnhof und VallorbesBahnhof.

Verrières-Straß e (Meudon).

L'Auberson.

Vallorbes - Bahnhof und VallorbesStraße.

Vallorbes-Straße.

Fessevillers .

.

Le Villers .

.

Pontarlier-Bahnhof

.

.

.

Verrières de Joux Les Fourgs .

.

Les Hôpitaux-neufs

.

.

.

J o u g n e . . . .

Le Bois d'Amont und les Rousses .

.

. L e Brassus u. St-Cergues (La Cure).

Divonne .

.

. Chavannes und Crassier.

Pernex .

.

. Mategnin und Sacconnex.

Poully-St-Genis .

. Meyrin-Bahnhof und Meyrin-Straße.

Pougny-Chancy .

. Chancy und la Plaine.

Valleiry .

.

. Chancy.

Bellegaïdc-Bahiihof . Bahnhöfe in la Plaine, Satigny, Meyrin, Geuf-Bahnhof PV & GV.

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In Frankreich: St-Julien .

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.

Pierre-Grand .

.

MoiUesulaa .

.

.

Machilly » .

.

.

Douvaine .

.

.

Thonon, Evian u. St-Gingolph .

.

.

In der Schweiz: Perly und Rozon.

Rozon und Troinex.

Moillesulaz.

Moniaz (früher Jussy).

Corsier und Hermance.

Genf-See, Coppet. Nyon, Roller Morges , Ouchy , Gully, Vevey^ Villeneuve und St-Gingolph.

Abondance .

.

. Morgins.

Chamounix .

.

La Forclaz.

Also beschlossen in Genf, in Aufhebung der diesbezüglichen Uebei-einkunft vom 19. Juli 1875 und unter Vorbehalt der gesezlichen Ratifikationen, den 10. August eintausend achthundert und siebenundsiebenzis.

b-

(Sig.) de Salve.

r, J. Thomas.

(Sig.) Chs. de Lentulus.

,, E. Paccaud.

Bei Genehmigung der Uebereinkunft hat der Bundesrath nachfolgende, von den Delegirten der franz. Regierung beantragte Bestimmimg dem Art. 5 beizufügen beschlossen : ,,Nebstdem werden, in Vollziehung vorstehender Uebereinkunft, mit der Beisezung des im Art. 3 vorgesehenen Visum beauftragt : das Transitpostbüreau im Bahnhof Genf: für die Abfertigung der in Art. l bezeichneten Flüssigkeiten, die auf der Bahnstreke Bellegarde-Genf eingehen; die Bahnposten zwischen Pontarlier und Neuenburg : für die Bisenbahnlinie über Verrières; das Postbureau Pruntrul : für die Eisenbahnlinie über Delle."

N o t e . Das die Bestimmungen vorstehender Uebereinkunft in Vollzug sezende Dekret des Präsidenten der Französischen Republik ist datirt vom 23. März 1878.

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Bundesrathsbeschluss betreffend den Bericht über den Wasserschaden in der Schweiz in den Jahren 1876 und 1877. (Vom 29. März 1878.)

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06.04.1878

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