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Bundesrathsbeschluss betreffend

Einziehung und Ausserkurssezun schweizerischer Silberscheidemünzen Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , nach Einsicht eines Berichtes seines Finanzdepartements, beschließt: Art. 1. Für die Einziehung der schweizerischen, die Jahrzahl 1860, 1861, 1862 uud 1863 tragenden Zwei- und Ein-Frankenstüke (sizende Helvetia) wird ein lezter Termin Ms Ende Heumonat 1878 anberaumt.

Art. 2. Das Finanzdepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 9. Juli 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d cn t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Publikation.

Durch Beschluß vom 9. Juli 1878 hat der Bundesrath zur Einlösung oberwähnter Münzsorten einen lezten Termin bis zum 81. Heumonat 1878 anberaumt.

Die Hauptzoll- und Postkassen, sowie die Zoll-, Post- uud Telegraphenbüreaux sind angewiesen, die vorgenannten Münzsorten wie früher, sei es an Zahlungsstatt oder gegen Baarschaft einzulösen und an ihre vorgesezten Kassen gelangen zu lassen.

B e r n , den 12. Juli 1878.

Eidg. Finanzdepartement : Der S t e l l v e r t r e t e r :

Schenk.

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Bekanntmachung.

Mit dem 1. Juli abhin hat Italien einen.neuen Generalzolltarif in Kraft gesetzt. Mit Rücksicht auf den umstand, daß derselbe nur denjenigen Staaten gegenüber, welche, wie gegenwärtig Frankreich, keinen Handelsvertrag mit Italien haben, zur Anwendung kommt, während für die anderen mit Italien im Vertragsverhältniß stehenden Staaten die Conventionaltarife bis Ende laufenden Jahres in Kraft bleiben, hat die italienische Regierung verordnet, ·daß vom 1. August nächsthin an fremde, nach Italien gehende und dem Conventionaltarif unterworfene Waaren von einem U r s p r u n g s z e u g n i s s e ·begleitet sein müssen, mit welchem bezeugt wird, daß jene Waaren Naturöder Industriesrzeugnisse des Landes sind, aus dem sie spedirt werden.

Die Ursprungszeugnisse müssen laut einer italienischen Verordnung entweder von einem italienischen Konsul, welcher im Bezirke, aus dem die Absendung stattfindet, die Jurisdiction hat, oder von einer Amtsstelle des Ortes, von welchem aus die \Vaare spedirt wird, ausgestellt sein. In letzterem Falle müssen die Zeugnisse noch vom italienischen Consul legalisirt sein.

Für diejenigen Waaren, welche unmittelbar aus dem Versend u n g s l a n d e ü b e r die i t a l i e n i s c h e G r e n z e t r e t e n , genügt indessen -ein vom Chef der A u s g a n g s z o l l s t ä t t e ausgestelltes Zeugniß. Demgemäß sind die eidg. Zollstätten an der italienischen Grenze angewiesen worden, für die aus der Schweiz stammenden Waaren beim Austritt aus derselben den schweizerischen Ursprung auf einem hiefür ausgestellten Formular zu bescheinigen.

Hinsichtlich derjenigen schweizerischen Erzeugnisse, für die sich ein Ansaz im Conventionaltarif nicht vorfindet, kommt der neue italienische General-zolltarif zur Geltung. Die Kanzlei des unterzeichneten Departements ist gerne bereit, über die Verschiedenheit der Ansäze des neuen Generalzoll.iarifs gegenüber dem alten nähere Auskunft zu ertheilen.

B e r n , den 17. Juli 1878.

Schweix. Handelsdep.irtcment.

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Bekanntmachung.

Das handeltreibende Publikum wird hiemit benachrichtigt, daß der von den eidgenössischen Käthen in der diesjährigen Junisession vorläufig genehmigte neue schweizerische Zolltarif, bevor derselbe definitive Gültigkeit erlangt, einer zweiten Berathung durch die eidg. Käthe unterliegt und daß erst dannzumal der Zeitpunkt das Inkrafttretens des andern Tarifs, unter Veröffentlichung desselben wird festgesezt, werden.

B e r n , den 15. Juli 1878.

Schweiz. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Zufolge Mittheilungen, welche dem eidg. Zolldepartement zugegangen sind, ist mit Rüksicht auf die Befürchtungen wegen Einschleppung der Reblaus, die Einfuhr nach Italien von lebenden Pflanzen, Blättern, Blumen und Früchten des Feld-, Gemüse- und Gartenbaues, in Gemäßheit eines Dekretes der italienischen Regierung vom 22. vorigen Monats verboten.

. B e r n , den 11. Juli 1878.

Eidg. Zolldepartement.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Folge Resignation ist die Lehrstelle für Physik, vorzugsweise Experimentalphysik, am schweizerischen Polytechnikum neu zu besetzen.

Bewerber um dieselbe werden eingeladen, ihre Anmeldungen, begleitet von Zeugnissen, allfälligen wissenschaftlichen Arbeiten u n d einem übeAnstellungs-÷s- und Besoldungsverhältnisse nähere Auskunft ertheilen wird.

Z ü r i c h , den 12. Juli 1878.

Der Präsident des Schweiz. Schnlrathes: C. Kappeier.

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Bekanntmachung.

Zufolge einer Mittheilung der belgischen Gesandtschaft in Bern findet vom 20. August bis 15. Oktober laufenden Jahres in B r ü s s e l eine allgemeine Kunstausstellung statt, an welcher auch ausländische Künstler Theil nehmen können.

Die an die Ausstellung zu schikenden Objekte müssen an die Commission directrice de l'exposition des beaux-arts, à Bruxelles, adressirt und von einer Notiz begleitet sein, welche folgende Angaben enthält : Namen, Vornamen, Geburts- und Wohnort des Künstlers; Erwähnung der künstlerischen Belohnungen, die er erhalten ; die alle 3 Jahre stattfindenden Ausstellungen in Brüssel, an denen seine Werke etwa zugelassen worden; eine in den Katalog zu inserirende Erklärung.

Gegenstände derselben Gattung kann ein Künstler nur 2 an die Ausstellung schiken. Es gelten als e i n Werk Miniaturen, Zeichnungen, Aquarelle, Gravüren, Lithographien oder Medaillen, welche in einem und demselben Rahmen vereinigt sind.

Die Transportkosten auf belgischem Gebiet werden für die per Eisenbahn spedirten Werke (gewöhnliche Fracht) von der belgischen Regierung übernommen.

Nähere Auskunft ist die Kanzlei des unterzeichneten Departements zu ertheilen bereit.

B e r n , den 16. Juli 1878.

Schweizerisches Handelsdeparternent.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wira von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Adjunkt der Kreispostdirektion m /uricn.

2) Posthalter in Arbon (Thurgau).

| A^^g bis zum 9. August l jg78 ^ der Kreispostdirektion l in Zürich.

437 3) Postkommis in Korschach. Anmeldung bis zum 9. August 1878 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

4) Telegraphist in Dornach (Solothurn). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. August 1878 bei der Telegraphen-Inspektion in Ölten.

5) Telegraphist in Arbon (Thurgau). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. August 1878 bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

1) Briefträger in Mosnang (St. Gallen). Anmeldung bis zum 2. August 1878 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

2) Briefträger in Lausanne. Anmeldung bis zum 2. August 1878 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Briefträger in Brevine (Neuenburg). Anmeldung bis zum 2. August 1878 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4) Postablagehalter, Briefträger und' Bote in Aeschi (Solothurn).

5) Posthalter, Briefträger und Bote in Biberist (Solothurn).

Anmeldung bis zum 2. August 1878 bei der Kreispostdirektion in Basel.

6) Posthalter und Briefträger in Ober- 1 , ,, ,.

,, 4 kulm (Aargan).

Anmeldung bis zum 2. August > 1878 bei der Kreispostdirektion 7) Postablagenalter und Briefträger in l jn Aarau.

"Wettingen-Kloster (Aargau).

J 8) Posthalter und Briefträger in Goßau .

(Zürich).

Anmeldung bis zum 2. Angust 9) Briefträger in Hinweil (Zürich).

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27.07.1878

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