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Bericht der

ständeräthlichen Kommission betreffend die Handelskonvention mit dem Fürstenthum Rumänien.

(Vom 18. Juni 1878.)

Tit.!

In Begleit seines Berichtes vom 7. Mai 1878 hat der Bundesrath der Bundesversammlung die Handelskonvention zwischen der Schweiz und Rumänien zur Ratifikation vorgelegt, welche am 30. März gleichen Jahres zu Wien zwischen den Bevollmächtigten beider Staaten, dem schweizerischen Gesandten in Wien, Herrn J. J. v. T s c h u d i , und dem diplomatischen Agenten Rumäniens daselbst, Herrn J. v. B a l a t c h a n o , abgeschlossen worden ist.

Der Inhalt der Konvention, der ausschließlich commerzieller Natur ist, wird schwerlich beanstandet werden, und es mag dessen nähere Erörterung vor der Hand um so eher unterbleiben, weil die Ratifikation aus Gründen, die nicht seinem positiven Inhalt entnommen sind, beanstandet wird. Die sorgfältige Erwägung dieser Bedenken, die auch in dem österreichischen Abgeordnetenhaus bei Abschluß der Konvention vom 22. Juni 1875 lebhaft betont worden und die in Berlin und Rom die Ratifikation ähnlicher Konventionen mit Rumänien in Zweifel zu stellen scheinen, sind gewissen Bestimmungen der Verfassung und der Gesezgebung dieses Landes entnommen, laut denen Angehörige des jüdischen Glaubensbekenntnisses in staatsbürgerlicher Hinsicht, sowie in Bezug auf einige wichtige Punkte des öffentlichen Rechts, den Christen nicht gleich-

13 gestellt sind. Der Bericht des Bundesrathes vom 7. Mai enthält hierüber folgende Angaben: Was die Niederlassung anbetrifft, so liegen die ^tatsächlichen Verhältnisse so, daß es uns angemessen schien, dieses Verhältniß gar nicht zu berühren. In den rumänischen S t ä d t e n , wo bisher schweizerische Geschäftsleute allein ihren Wohnsiz aufgeschlagen haben, besteht eine Niederlassungsfreiheit, die gar nichts zu wünschen übrig läßt, und es ist uns daher auch nicht zur Kenntniß gekommen, daß irgendwo das Bedürfniß sich kundgegeben hätte, hierüber internationale Vereinbarungen herbeizuführen.

Dagegen würden sich in Betreff der Niederlassung von Schweizern auf dem p l a t t e n L a n d e sofort Schwierigkeiten ergeben haben, weil Rumänien den Israeliten hier die Gleichstellung mit den Christen, nach den dort" nun einmal vorwaltenden Begriffen, nicht glaubt zugestehen zu dürfen, und weil andererseits die Schweiz nicht wohl eine Vertragsbestimmung entgegennehmen könnte, welche einen Theil ihrer Bürger von vornherein schlechter gestellt hätte als den andern. Da nun aber eine schweizerische Einwanderung nach Rumänien, welche sich auf dem platten Lande niederzulassen Willens wäre, nicht existirt und wohl auch nicht so bald sich zeigen wird, so wäre man in die Lage versezt worden, sich über einen Punkt von rein theoretischer Natur in einen Streit einlassen zu müssen, der vielleicht das Zustandekommen der ganzen Konvention gefährdet und damit die wirklich vorhandenen realen Interessen unseres Handelsstandes geschädigt hätte. Bei solcher Sachlage schien es das allseitig Gerathenste zu sein, das ganze Verhältniß außer Frage zu sezen und sich in dieser Beziehung mit der thatsächlichen Fortdauer des dermaligen, praktisch durchaus befriedigenden ZuStandes zu begnügen.

Gegenüber diesen Anschauungen und den darauf gegründeten Anträgen haben die Delegirten der schweizerischen Israelitengemeinden Namens aller ihrer schweizerischen Glaubensgenossen an die Bundesversammlung das Gesuch gerichtet : 1) das Resultat der Verhandlungen Rumäniens mit andern Staaten, denen ähnliche Verträge proponirt sind, sowie das Resultat der europäischen Konferenzen über die völkerrechtliche Stellung Rumäniens und dessen innere Verhältnisse abzuwarten ; 2) es solle grundsäzlich festgestellt werden, daß weder jezt mit Rumänien noch künftig mit irgend einem Staate ein Vertrag abgeschlossen werden dürfe, der in irgend einer Bestimmung oder auch umgekehrt in Ermanglung einer solchen voraus-

14 sichtlich dazu führen könnte, daß nicht alle schweizerischen Bürger in bürgerlichen und politischen Rechten allenthalben gleich behandelt werden.

Den zweiten streng prinzipiellen Antrag hält die Kommission von vornherein für unannehmbar. Noch bestehen in mehreren europäischen Staaten Standesrechte verschiedener Art, z. B. Rechte der adelichen Herkunft, des geistlichen Standes, der akademischen Grade, des Ritterguts- und andern Grundbesizes, des Census, des Rechtes gewisse Berufsarten zu betreiben, oder sich wechselrechtlich zu verpflichten u. s. w. Das Requisit der absoluten bürgerlichen Gleichheit, wie es in diesem Postulat der schweizerischen Israeliten aufgestellt ist, wäre in keinem Staate, in dem auch nur eines dieser Standesrechte besteht, erfüllt, und es. könnte daher mit keinem dieser Staaten irgend ein Vertrag abgeschlossen, ja es müßten konsequenterweise die schon bestehenden gekündigt werden.

Allerdings wird die Schweiz nicht dazu Hand bieten, Verträge abzuschließen, durch welche einem Theil der Schweizerbürger gewisse Rechte zugestanden würden, während sie einem andern Theile vorenthalten blieben ; allein der Antrag der Vertreter der schweizerischen Israeliten geht noch weiter, indem er den Abschluß von V e rt r ä g e n v e r h i n d e r n w i l l , durch welche keinerlei Ungleichheit der Behandlung der in den vertragschließenden Staaten wohnenden oder dort reisenden Schweizer zugelassen ist, vielmehr soweit überhaupt von Rechten der Angehörigen beider vertragschließenden Staaten die Rede ist (in casu Artikel IV) völlige Gleichheit zugesichert wird -- s o f e r n a u f i r g e n d e i n e m andern in dem Vertrag gar nicht berührten Gebiet der b ü r g e r l i c h e n oder p o l i t i s c h e n Rechte eine Ungleichheit der Behandlung von Schweizern verschiedener Stände oder Konfessionen fortdauert.

Die Kommission ist daher der Ansicht, daß das Verfahren des Bundesrathes von richtigen Grundsäzen geleitet war, indem er den Abschluß eines Niederlassungsvertrages ablehnte, so lange Rumänien nicht in der Lage sein wird, allen Schweizern ohne Unterschied der Konfession die nämlichen Rechte auf diesem Gebiete zuzusichern und indem er vorzog, den Schweizern der christlichen Konfessionen die Vortheile eines solchen Vertrags vorzuenthalten, so lange die israelitischen Schweizer derselben
nicht theilhaft würden; und nicht weniger richtig war es, daß er über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern und den Geschäftsverkehr von Kaufleuten und Fabrikanten auf den Fuß völliger Gleichheit der Rechte aller Angehörigen beider Staaten einen der schweizerischen Industrie günstigen Vertrag abschloß, ohne sich durch den Umstand davon

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abhalten zu lassen, daß auf andern Rechtsgebieten, die der Vertrag nicht berührt, gewisse Ungleichheiten fortdauern mögen. Wenn die Schweizer christlicher Konfession ihren israelitischen Mitbürgern zu Liebe auf die Vortheile eines Niederlassungsvertrages verzichtet haben, müßte es als ein Beweis von Mangel gleichen Solidaritätsbewußtseins angesehen werden, wenn die schweizerischen Israeliten auf der Forderung beharrten, daß die Handelskonvention, die Allen gleiche Rechte zusichert, abgelehnt werde, so lange die Juden das Niederlassungsrecht nicht erlangen, auf welches ihre christlichen Mitbürger aus Rüksicht für die Israeliten verzichtet haben.

Die Gutheißung einer derartigen Einsprache stünde auch im Widerspruch mit der bisherigen Observanz, indem die Schweiz am 27. Oktober 1869 einen mit dem vorliegenden essentiell übereinstimmenden Handelsvertrag mit S p a n i en genehmigt hat, unbekümmert darum, daß in lezterm Lande die a katholischen Christen in Bezug auf politische und bürgerliche Rechte ungleich ungünstiger gestellt waren, als ihre katholischen Mitbürger. Die Existenz dieses Vertrages scheint freilich dem gelehrten Verfasser der Vorstellung der schweizerischen Israeliten völlig unbekannt geblieben zu sein, sonst hätte er sich nicht in folgende hohle Expostulation verirren können (Pag. 12) : ,,Wir wollen bloß die Frage an Sie, hochge,,achtete Herren richten, ob Sie einem Handelsvertrag mit einem ,,Staate (wie S p a n i e n z. B.) Ihre Zustimmung ertheilen würden, ,,welcher den Protestanten keine freie Niederlassung allenthalben ,,und keinen Sehuz gegen jederzeitige Ausweisung und sonstige ,,Polizeiwillkür gewähren wollte? Respektive wir überlassen ,,Ihnen die Antwort, der Fall ist vollständig der gleiche.11 Viel eher wäre es dagegen zuläßig, dem e r s t e n Antrag der Vertreter der israelitischen Schweizer Folge zu geben, der dahin gerichtet ist, es solle das Eintreten auf die Handelskonvention verschoben werden, bis das Resultat der Verhandlungen Rumäniens mit andern Staaten über den gleichen Gegenstand und dasjenige des Berliner Kongresses über die völkerrechtliche Stellung Rumäniens und dessen innere Verhältnisse bekannt geworden seien. Unzweifelhaft wird die Frage des Fortbestehens der Suzerainetät der hohen Pforte über Rumänien einen Gegenstand der Kongreßverhandlungen bilden ; daß dies
auch geschehe hinsichtlich der innern Verhältnisse dieses Staates, ist dagegen troz der diesfallsigen Bemühungen der Alliance Israélite universelle ungewiß und wenig wahrscheinlich. Die Lösung des Suzerainetätsverhältnisses hätte aber lediglich Einfluß auf die von dem Bundesrathe für einmal verschobene Frage der Bestellung von Konsulaten, welche füglich, wie es in der Absicht- des Bundesrathes liegt, einer besondern Vereinbarung vorbehalten bleiben kann. Und wenn in Folge der Intervention des europäischen Kon-

16 grosses die rumänischen Juden volle Gleichstellung mit den Christen erlangen sollten, so würde der Bundesrath zuverläßig keinen Augenblik zögern, die sistirten Verhandlungen über Abschluß eines Niederlassungsvertrages sofort wieder aufzunehmen, um dessen Vortheile den Schweizern aller Konfessionen zugänglich zu machen.

Daß also die beantragte Verschiebung irgend welchen Nuzen bringen könne, ist nicht abzusehen; daß aber durch dieselbe die bereits erzielten Erfolge wieder in Frage gestellt werden könnten, ist augenscheinlich.

In den Verhandlungen des deutschen Reichstages wurde zwar von dem Abgeordneten Dr. Bamberger der autonome (allgemeine) Tarif, dessen Anwendung die rumänische Regierung für den Fall des Unterbleibens der Ratifikation der Konvention in Aussicht stellt, als eine Vogelscheuche bezeichnet, als eine leere Drohimg, welche in AusführungO zu bringen die rumänische Regierung nicht wagen O O C O werde. Gestüzt auf diese Aeußerung, der allerdings vom .Ministertisch aus nicht direkt widersprochen wurde, glauben die schweizerischen Israeliten die beantragte Verschiebung des Eintretens als völlig ungefährlich darstellen zu können. Allein es ist der Kommission von derjenigen schweizerischen Stelle aus, die den Verhandlungen mit Rumänien und den Intentionen der Regierung dieses Landes am nächsten steht, eröffnet worden, daß die dortige Abgeordnetenkammer am 12. Juni beschlossen habe, gegenüber allen Staaten, welche bis Ende Juni die anerbotene Konvention nicht ratifizirt haben würden, den Einfuhrzoll um 15 Prozent zu erhöhen. Wenn also durch die Verschiebung nichts gewonnen, wohl aber ein Theil des Erreichten wieder in Frage gestellt wird, so ließe es sich mit den Regeln der Besonnenheit nicht vereinbarem, dem Antrag der Vertreter der schweizerischen Israeliten Folge zu geben.

Völlig irrelevant für eine objektive Erörterung der Frage ist die im deutschen Reichstage wie in der Vorstellung der schweizerischen Israeliten lebhaft betonte Behauptung, das Anerbieten des Konventionpabschlusses Seitens Rumäniens sei lediglich durch den politischen Zwek motivirt, auf Umwegen durch die Konstatirung der vollendeten Thatsache des Abschlusses von Staatsverträgen mit einer Reihe auswärtiger Staaten eine höhere Stufe der Unabhängigkeit zu erlangen. Richtig ist, daß die hohe Pforte, gestüzt auf ihre
Suzeränetät, Rumänien das Recht des Abschlusses solcher Verträge, bestritten hat, und eben so unzweifelhaft wird es sein, daß sie troz dieses Widerspruchs die Thatsache des vollzogenen Abschlusses solcher Verträge mit Rußland und Oesterreich-Ungarn und der bis zum Stadium der Ratifikation vorgerükten Pasciszirung mit dem

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Deutschen Reich, der Schweiz und Italien nicht zu annulliren im Falle sein wird.

Wenn nun auch die Schweiz in Folge des Vertragsabschlusses mit Rumänien unter diejenigen Staaten eingereiht wird, welche Rumänien in seinem Streben nach Unabhängigkeit zur Seite gestanden, so kann dieß die Kommission in keinem Falle als einen Nachtheil betrachten.

Die Vorstellung der Israeliten schildert mit der Wärme der tiefsten Sympathie deu Druk, der auf ihren Glaubensgenossen in Rumänien lastet, die Härte der Justiz, der sie ausgesezt seien, und einige Exzesse, deren Opfer sie waren. Wenn auch die Kommission in die Wahrheitsliebe des Herrn Verfassers nicht den leisesten Zweifel sezt, so darf sie doch gemäß der ihr obliegenden Pflicht der kritischen Aktenprüfung die Bemerkung nicht unterdrüken, daß diese Angaben und Schilderungen des Requisits der formellen Authentizität ermangeln. Sie sind entnommen theils der Alliance Israélite universelle, einer in Paris erscheinenden Zeitschrift, theils andern ·öffentlichen Blättern, theils nicht beglaubigten Auszügen aus Kammerverhandlungen und diplomatischen Korrespondenzen, theils entbehren sie jedes Quellennachweises. Aus der Schilderung des Exzesses vom 3. Juni 1877 kann sich Niemand eine klare Vorstellung von diesem beklagenswerthen Vorgang bilden. Wenn die edle Dame Smaranda Cimara eines Morgens (den 3. Juni 1877) den Revolver in der Faust von ihrem Schlosse herunterstieg, um mit ihren Knechten und benachbarten Bauern die friedlichen Juden des Städtchens Darabany zu überfallen, so läßt sich dieß psychologisch nur als ein Akt der Rache erklären. Indem aber über die Motive dieses Verbrechens nicht das Geringste angegeben wird, läßt sich weder über den Grad der Sc huld, noch des erlittenen Unrechts ein Schluß ziehen. Ganz unzuläßig ist es aber, die Regierung für solche Vorgänge verantwortlich zu machen. Verbrecherische Racheakte sind unter den Augen der stärksten Regierung und inmitten der gebildetsten Nationen vorgekommen. Wer wurde es wagen, die eine oder andere deßwegen anzuklagen? Der Rumänische Staat ist der am weitesten nach Osten vorgeschobene Repräsentant liberaler Staatseinrichtungen und aufgeklärter und freisinniger Ideen. Wenn die Israeliten trozdem noch nicht zu voller Gleichberechtigung gelangt sind, so kann die Ursache nicht in mittelalterlichen Anschauungen
gesucht werden ; aber vielleicht wäre der Schlüssel dazu zu finden in den Motiven der rühmlichen Bestrebungen des edeln Sir Moses Montefiore und des verstorbenen Banquiers Lommel, denen kein Opfer zu groß war, um ihre orientalischen und halborientalischen Glaubensgenossen der Höhe der Civilisation der occidentalischenIsraelitenu näher zu Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. III.

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18 bringen, ihnen das jezt noch mangelnde Bewußtsein einzuflößen, das die schweizerischen Israeliten mit dem stärksten Nachdruk betonen, daß sie kein eigenes Volk, sondern eine Religionsgenossenschaft inmitten der andern Nationen bilden. Das Streben der Alliance Israélite universelle, für ihre Glaubensgenossen überall den Vollgenuß der bürgerlichen und politischen Rechte zu erringen, ist ein rühmliches und des wärmsten Beifalls aller Schweizer sicher, nur möge sie dabei nicht vergessen, daß die Ausdehnung des Reichs des freien Verkehrs, zu der die Rumänische Handelskonvention auch einen Beitrag liefert, der Pionier der Aufklärung und politischen Freiheit ist.

Daß übrigens im Kreis des jezigen Rumänischen Ministeriums die Absicht herrscht, die Gesezgebung hinsichtlich der politischen und bürgerlichen Rechte der Juden zu reformiren, ist der Kommission aus zuverläßigster Quelle bekannt gegeben worden.

Die juristische Autorität des Verfassers der Vorstellung der schweizerischen Israeliten macht es der Kommission zur Pflicht, die ,,Interpretationskunst11, die auf Seite 8 und 9 auf Artikel I applizirt ' wird, nachdrüklich zurükzuweisen. Daß in diesem Artikel, der in pleonasmischer Weise erklärt, daß von nichts Anderm die Rede sei, als von den Bedingungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Gütern, in Folge der Klausel der Meistbegünstigung eine Anerkennung der Rumänischen Niederlassungsgeseze verstekt sein könne, ist eine Phantasmogorie, durch die Niemand, der zu lesen und logisch zu denken im Stande ist, getäuscht werden kann. Daß dieser Artikel, wie sein Wortlaut ergibt, nur von den Zollansäzen, Zollformalitäten, überhaupt nur von Behandlung von Gütern handle, nicht von Personen, beweist auch die Vergleichung mit Art. IV, der allein von den Rechten der Personen (Kaufleute und Fabrikanten und deren Reisende) handelt, und in welchem weder durch eine Klausel der Meistbegünstigung, noch irgend ein Wort weder direkt noch verstekt auf einen andern Vertrag oder ein Gesez hingewiesen ist, so daß die Bedeutung dieser Bestimmung
Hieraus folgt, daß die Rechte, die der Artikel IV den beidseitigen Kauf leuten und Fabrikanten und ihren Reisenden zusichert, ohne alle
Einschränkung den schweizerischen Israeliten zu gut gekommen, und daß sie daher in ihrem Geschäftsverkehr in Rumänien sich einer günstigem Stellung erfreuen als bisher.

Außer den in vorstehender Beleuchtung der ,,Vorstellung der ,,Schweizerbürger israelitischer Konfession, d. d. 12. Juni 1878,a

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eingeflochtenen Erläuterungen hat die Kommission über die Handelskonvention selbst keine weitern Bemerkungen anzubringen. Sie schließt ihren Bericht mit dem Antrage: es sei dem Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Handelskonvention zwischen der Schweiz und Rumänien vom 30. März 1878 die Genehmigung zu ertheilen.

In Anbetracht der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Aenderungen in den staatsrechtlichen und öffentlichrechtlichen Verhältnissen des Fürstenthums, beantragt die Kommission im Fernern nachstehendes Postulat : Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage des Abschlusses eines Niederlassungsvertrages mit Rumänien auf Grundlage vollständiger Gleichberechtigung sämmtlicher Schweizerbürger unausgesezt im Auge zu behalten, undo sobald die Umstände einen günstigem Erfolg in Aussicht stellen, die diesfälligen Verhandlungen wieder aufzunehmen.

B e r n , den 18. Juni 1878.

Namens der ständeräthlichen Kommission, Der Berichterstatter:

Sulzer.

Mitglieder der Kommission : Sulzer.

Hoffmann.

Dufernex.

Freuler.

JTranzoni.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission betreffend die Handelskonvention mit dem Fürstenthum Rumänien. (Vom 18. Juni 1878.)

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22.06.1878

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