w P- Richtstollen h-1
" Erweiterung .
Pro 1877. Pro Ende 1877.
Meter.
Meter.
Pro 1877.
Meter.
1811.7
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65
66
Die Leistungen im Richtstollen sind hauptsächlich in den lezten Monaten des abgeflossenen Jahres stark in Rükstand gekommen in Folge sehr ungünstiger Terrainverhältnisse sowohl auf der Nordwie auf der Südseite. Der größte Theil dieses Rükstandes fallt übrigens auf die Südseite, wo neben ungünstigem Terrain sich auch längere Zeit in Folge von Wassermangel Mangel an komprimirter Luft fühlbar machte.
Die Rükstände im Sohfenschliz, in der Strosse und der Ausmauerung der Widerlager fallen größtentheils auf Göschenen, wo durch die drukhafte Streke unter Andermatt ein Hinderniß für die ununterbrochene und rasche Fortsezung des Sohlenschlizes und dadurch auch der Strosse und der Widerlager entstanden ist. In Airolo sind die Leistungen dem Programm schon ziemlich nahe gekommen.
Nach dem Voranschlag für das fünfte Baujahr waren vorgesehen : Tunpelbaukosten für die Summe- von .
. Fr. 10,665,045 Es wurden dagegen Arbeiten wirklich ausgeführt für .
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. ,, 8,695,600 welche 82 % des Voranschlags repräsentiren.
In den ersten fünf Monaten des sechsten Baujahres wurden für Fr. 4,110,890 Arbeiten ausgeführt, die 83 % des Voranschlags für diesen Zeitabschnitt gleichkommen und 47 % der Leistung des fünften Baujahres.
Es waren Arbeiter beschäftigt: Im Durchschnitt während des ganzen Jahres.
Göschenen.
1873 1874 1875 1876 1877
Airolo.
Total.
Im Maximum an einem Tage.
Göschenen.
Airolo.
388 453 «41 732 751 859 885 1744 1130 1362 1436 1410 2864 1921 2167 1505 1611 3116 1921 2160 1474 1788 3262 1918 2359 Auf der Nordseite wurde im Jahr 1877 die Streke von 3816.5-5047.0 Meter vom Portal aufgeschlossen. Die wesentlichen durchsezten Gesteinsschichten waren grüner Schiefer, Urserngneiß, Gurschengneiß, Hornblende und Serpentin mit verschiedenen Abarten.
Das Gebirge war vielfach dünnschiefrig, oft zersezt und brüchig, stark zerklüftet, mit Quarz- und Kalkadern durchzogen, und gab
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67
zu öftern Firstniederbrüchen und Stollenzimmerung Veranlassung.
Der seit November bei 4870 Meter aufgeschlossene Serpentin erschwerte erheblich den Fortschritt im Richtstollen, in Folge seiner großen Härte und Zähigkeit.
Der Gesammtabfluß an Tunnelwasser stieg von 22 Liter im Januar auf 86.5 Liter per Sekunde im April bei einer Stollenlänge von 4123 Meter. Er nahm allmälig ab und betrug im Dezember bei 4990 Meter Stollenlänge nur noch 18 Liter. Die Temperatur des Wassers im Kanal blieb ziemlich konstant auf 20° G.
Die Schieferungsrichtung des Gesteins ging im Ganzen wie bisher nach Nordosten, mit starkem Fallen nach Südosten. Wie früher zeigten sich indessen auch hie und da Verwerfungen. Verklüftungen kamen in den verschiedensten Richtungen vor.
Mit der zunehmenden Mächtigkeit des Gebirges über dem Tunnelstollen nahm auch die Luft- und Gesteinstemperatur zu. Vor Ort hatte man im Dezember 1876 nur 19.70° C., dagegen notirte man am 4. Dezember 1877 bei 4979 Meter vom Portal schon 24.05° C.
Gesteinstemperatur. Im Durchschnitt des; Dezembers war vor Ort die Lufttemperatur beim Bohren 23.85°, beim Abräumen 24.78° C.
Auf der Südseite des Tunnels wurden mit dem Richtstollen zwischen 3619.6 und 4613*6 Metern vom Portal allmälig Glimmerschiefer, Glimmergneiß, gewöhnlicher Gneiß, quarzreicher und quarzitschieferähnlicher Gneiß, endlich Sellagneiß durchfahren, welche Gesteine im Ganzen wegen ihrer Schiefrigkeit leicht gewinnbar, aber daneben vielfach geknikt, zerklüftet und besonders im Gebiet des Sellagneißes sehr zersezt waren, so daß mehrere Firstniederbrüche erfolgten und auf eine größere Ausdehnung Stollenzimmerung erforderlich wurde. Von 4540 Meter an bis in's laufende Jahr hinein zeigt sich die ganze Gesteinsmasse durch und durch zerrüttet, theilweise lettig aufgelöst und drukhaft, so daß der Fortschritt im Richtstollen sehr erschwert und deßhalb gering war.
Im Ganzen blieb die Schieferung .wie bisher nach Osten gerichtet, mit starkem Einfallen gegen Nordwesten.
Der Gesammtabfluss an Tunnelwasser betrug bekanntlich Ende 1876 noch 212 Liter. Derselbe verminderte sich bis Ende März auf 183 Liter, stieg allmälig bis im Mai wieder auf 209 Liter bei 4085 Meter Stollenlänge, sank von Neuem auf 201 Liter, um im November das Maximum des Jahres mit 229 Liter zu erreichen.
Ende November 1877 notirte man noch 219 Liter bei 4574 Meter Stollenlänge. Die Wassertemperatur im Kanal blieb ziemlich konstant zirka 12 ° C.
68
Die Luft- und Gesteinstemperaturen nahmen im Jahr 1877 mit der Mächtigkeit des über dem Tunnel liegenden Gebirges zu. Man beobachtete im Dezember 1876 vor Ort während des Bohrens 23.6°, während des Abräumens 26° C. Mit etwelchen Schwankungen stieg erstere bis November 1877 bis auf 26.ii°, die leztere bis auf 29.94° C.
Im Oktober betrug die mittlere Höhe des überliegenden Gebirges 1360 Meter. Man wird bei Airolo in kurzer Zeit, d. h. bei etwa 5000 Meter vom Portal, unter dem Glokenthürmli (2800 Meter über Meer) angelangt sein, wo auf dieser Seite die Gebirgsmasse die größte Höhe über dem Tunnel erreicht, nämlich 1646 Meter, und wo voraussichtlich die Temperatur am höchsten steigen wird. Das ungefähr über der Mitte des Tunnels sich befindliche Kastelhorn ist zwar noch höher als das Glockenthürmli. Es ist aber zur Zeit noch ungewiß, ob man von Airolo aus früher als von Göschenen diesen Punkt erreichen wird.
Diese hohen Temperaturen sind für die Arbeiter selbstverständlich eine erhebliche Belästigung. Dank der vermehrten Betriebskräfte und des größern in den Tunnel getriebenen Quantums frischer Luft ist indessen die Ventilation des Tunnels eine erheblich bessere als vor einigen Jahren, und sind seither auch keine Klagen mehr laut geworden. Das gegenwärtig täglich in 24 Stunden in den Tunnel gepumpte Luftquantum beträgt auf jeder Seite zirka 110--120,000 Kubikmeter mit atmosphärischem Druk. Nöthigenfalls kann dasselbe durch Ingangsezung der Aspiratomi noch erheblich vermehrt werden.
Den Abonnenten auf die geologischen Sammlungen wurde im abgeflossenen Jahre die vierte und fünfte Lieferung Durchschnitte und Profile und die vierte Lieferung Handstüke übermittelt.
2. T e s s i n i s c h e T h a l b a h n e n .
Die noch rükständigen Vollendungsarbeiten an den Aufnahmsgebäuden' von Bellinzona und Locamo wurden zur Ausführung gebracht und dabei die eigentliche Bauthätigkeit auf den tessinischen Thalbahnen abgeschlossen. Es konnte deßhalb im abgelaufenen Jahre auch die Schlußkollaudation der tessinischen Bahnen vorgenommen werden.
Die Vollendungsarbeiten, die in Folge der Uebergabe der Bahn an die Betriebsverwaltung oder besonderer Beschlüsse der Direktion auszuführen waren, sind auf das Allerdringendste beschränkt worden.
Im Stande der Abrechnungen sowohl für Unterbau als Hochbau ist eine erhebliche Förderung eingetreten, theils durch gütliche Verständigungen, theils durch Abwiklung der bezüglichen Prozesse.
Es sind nur noch wenige Abrechnungen rükständig.
69 Auch die Ausarbeitung der neuen Katasterpläne und Grenzbeschreibungen, ferner die Vermarchungen und Eintragungen des Bahneigenthums wurden im verflossenen Jahre sehr gefördert.
IV. Betrieb.
Ueber den administrativen Theil desselben ist das Nöthige im Allgemeinen unter Kapitel g dieses Geschäftsberichtes enthalten, worauf hiemit verwiesen wird.
Wir geben in Beilage IV eine Vergleichung der monatlichen Betriebseinnahmen der beiden Linien Biasca-Locarno und LuganoChiasso für die Jahre 1876 und 1877, aus denen, mit Ausnahme des Güterverkehrs der Linie Lugano - Chiasso, eine erhebliche Verminderung aller Einnahmen resultirt.
Die kilometrischen Transporteinnahmen betrugen Biasea-Locarno.
Lugano-Chiasso.
1875 Fr. 9831. 41 Fr. 8370. 81
1876 1877
,, ,,
9394. 22 8144. 33
,, 8512. 18 ,, 8281. 77
Die Ausfälle an den Transporteinnahmen wurden im lezten Jahre großenteils durch Ersparnisse im Betrieb kompensirt.
Die kilometrischen Reineinnahmen betrugen für beide Linien zusammengenommen : 1875 1876 1877 Fr.
Fr.
Fr.
Im Ganzen -f 848.66 -- 859. 58 -- 90. 90 ^)er Personalstand war : Allgemeine Betriebsverwaltung Bahuaufsicht und Unterhalt Expeditionsdienst Fahrdienst Werkstättendienst Total per Bahnkilometer
17 85 69 66 6 243 3.65
15 78 60 37 5 195 2.91
13 69 54 23 3 162 2.42
Wir genehmigten einen Nachtrags vertrag zum internationalen Vertrag über den gemeinschaftlichen Betrieb des Bahnhofes Chiasso, abgeschlossen zwischen der Gotthardbahngesellschaft und der Verwaltung der oberitalienischen Bahnen.
BeilagcIV
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ZuSeite69
Gotthard-Bahn.
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Betriebs -Ergebnisse der Tessinisclien TlialbalineiL
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Betriebene < BahnJänge.
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Personen-Verkehr.
Einnahmen, inclusive Gepäcktaxen.
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1876
Einnahmen.
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1876 1877
1877
^Einnahmen per Kilometer.
Total-Einnahmen.
Zabi der beförderten Tonnen. Güter.
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1876
1877
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Fr.
13917 17857 15489 26170 18949 18375 18288 21697 25818 24327 19393 12314 232598
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C.
85 75 15 20 75 45 10 55 40
2177 2998 3486 3151 2988 2377 2461 2144 1658 .-- 1955 20 2806 05 2471 45 30672
Fr.
2036 2322 1695 : 1676 1964 1929 2234 1788 1913 2519 2800 2184 25060
8584 10721 11971 11574 11325 9334 9190 8388 7621 8730 11273 9472 118187
C.
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Fr.
C.
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Fr.
C.
22901 30030 36874 35763 33040 29575 31024 32259 37651 36520 35742 23779 385163
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52 IR 09 48 48 56 70 89 65 50 26 21
21395 25962 22483 33059 27325 26279 26487 29505 33525 35035 31395 21462 333917
Fr.
14552 13831 14659 17458 14838 15236 17172 18777 23454 35233 20734 15365 221316
85 85 9?, 24 20 53 19 Sfi 78 75 89 88 64
15850 13533 16177 17857 16224 16563 20231 18593 25880 24430 15946 14036 215325
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C.
80 10 45 70 80 55 05 75 10 45 15 58 48
C.
57 732' 45 899 87 872 9:1 805 86 721 35 756 70 7861 82 918 83 890 ·J5 871 77 579 98 9394 22
Fr.
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Rekonstruktion des Gotthardbahnnnternehmens.
Nach Darlegung- der Resultate über die Prüfung der Finanzlage des Grotthardbahnunternehmens haben wir Ihnen am Schlüsse unseres lezten Geschäftsberichtes mitgetheilt, daß wir den Subvontionsstaaten noch vo* Jahresschluß eine auf die neuesten Detailstudieu und auf die Beschlüsse der Expertenkommission basirle neue Kostenberechnung nebst Programmen übel' die Rekonstruktion des Unternehmens übermittelt und dieselben eingeladen haben, nach Prüfung dieser Dokumente an einer internationalen Konferenz Theil nehmen zu wollen. Bekanntlich · ergab die neue Rechnung noch immer einen Gesammtbedarf von 261 Millionen oder einen Mehrbedarf von 74 Millionen über die ursprünglich devisirten 187 Mili.
Franken.
Nach einläßlichem Studium der Akten erklärten sich die Vertragsstaaten zur Beschikung einer neuen Konferenz bereit, um zu berathen, was angesichts der Sachlage zu thun sei.
Die Konferenz wurde am 4. Juni in Luzern eröffnet und am 13. desselben Monats geschlossen. Die Resultate derselben sind Ihnen durch das noch im Laufe der Junisizung vertheilte Protokoll bekannt gegeben worden. Sie haben daraus entnehmen können, einerseits, daß troz der eingetretenen Krisis bei den Vertragsstaaten das Interesse für das große Unternehmen ungeschmälert aufrecht erhalten geblieben ist und dass dieselben bereit sind, dafür neue Opfer zu bringen. Andererseits ergab sich aber auch unzweifelhaft, daß die ganze Durchführung des frühern Programms zur Zeit eine Sache der Unmöglichkeit sei. Die einstweilige Reduktion des Nezes erwies sich als gebieterische Notwendigkeit. Die von der schweizerischen Delegation zur Erwägung gegebenen Fragen der Ai^wendung von Steilrampen mit oder ohne Zahnstangen oder der einstweiligen Einführung einer Trajekteinrichtung auf dem Vierwaldstättersee wurden diskutirt, aber fanden entschiedenen Widerspruch von Seite Deutschlands und Italiens. So blieb nur der Ausweg übrig, einstweilen von dem ursprünglich projektirten Neze bloß die Stammlinie Immensee - Pino beizubehalten, welche eine ununterbrochene Verbindung der deutschen und italienischen Bahnen ermöglicht, in der Meinung, daß die übrigen Theile für einmal bis zur Vollendung des Stammnetzes vertagt seien, sofern sich nicht noch weitere Hülfe für dieselben zeige.
Durch diese Beschränkung leiden hauptsächlich
die schweizerischen Interessen und sie wurde daher von uns nur mit großem Widerstreben angenommen. Vermöge derselben wird nach den Berechnungen der Konferenz das Gesammtanlagekapital auf 227
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Millionen und der Mehrbedarf über das bisher in Aussicht genommene Kapital von 74 auf 40 Millionen reduzirt. An diese 40 Millionen soll die Gesellschaft noch 12 Millionen beitragen und selbstverständlich die noch ausstehenden 34 Millionen des bisherigen Gesellschaftskapitals von 102 Millionen, - an welche erst 68 Millionen einbezahlt sind, beibringen. Unter der Voraussezung, daß dieß gelinge, hätten dann die Vertragsstaaten noch weitere 28 Millionen Subsidien zu beschaffen und würden also zusammen 113 Millionen oder die Hälfte des · ganzen Baukapitals liefern. Daran soll die Schweiz, welche schon mit 20 Millionen betheiligt ist, noch 8 Millionen übernehmen, im Ganzen also 28 Millionen oder 25% aller Subsidien und 12.6°/o des Baukapitals. -- Die Vertragsstaaten ihrerseits haben sich bereit erklärt, die restirenden 20 Millionen zu übernehmen oder zusammen 85 Millionen oder 75% aller Subsidien.
Der Bundesrath mußte sich nun zu versichern suchen, ob von Seite der subventionirenden Kantone und Gesellschaften auch noch diese 8 Millionen gedekt werden wollten. Zu, diesem Behufe nun fanden schon mehrere Konferenzen mit Abgeordneten dieser Subvenienten statt, die leider bis jezt zu keinem abschließlichen Ziele führten. Da die Erledigung dieser Angelegenheit in das Beriehtjahr 1878 fallen und wahrscheinlich Gegenstand einer besondern Botschaft bilden wird, so glauben wir uns hier auf diese kurze Zusammenfassung der thatsächlichen Vorgänge beschränken zu können.
1
72
II. Handelswesen.
Seit drei Jahren .haben sich die Geschäfte des Handelsdepartements verdreifacht. Während die Kontrole pro 1874 923 Geschäftsnummern aufweist, ist die Zahl derselben im Berichtjahre auf 2743 gestiegen. Die Mehrzahl der Geschäfte beschlägt die Handelsverträge, den internationalen Handelsverkehr, das Ausstellungswesen, die Konsulatsberichte und die Gewerbefreiheit.
Bundesgesez betreffend die Arbeit in den Fabriken.
Nachdem dieses von der Bundesversammlung am 23. März beschlossene Gesez bei der Volksabstimmung vom 2l. Oktober angenommen worden war, haben wir dasselbe am 3. Dezember in Kraft und mit dem 1. Januar 1878 vollziehbar erklärt, jedoch mit der Einschränkung, daß die Bestimmung von Art. 16, Absaz l, lautend : ,,Kinder, welche das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurükgelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden" -- mit Bezug auf solche Kinder, welche vor dem 1. Januar 1878 bereits in einer Fabrik beschäftigt gewesen sind, erst auf den 1. April 1878 in Kraft tritt.
Die Durchführung des Gesezes und die Vollziehung der in Gemäßheit desselben vom Bundesrathe ausgehenden Verordnungen und Weisungen liegt gemäß Art. 17. den Kantonsregierungen ob, welche hiefür geeignete Organe zu bezeichnen haben. Die Kantonsregierungen wurden daher ersucht, diesen lezteren Punkt baldigst in Erwägung zu ziehen und sodann zu berichten, welche Anordnungen sie in dieser Beziehung zu treffen für gut befunden haben.
Die in Art. 17, Absaz 2, vorgeschriebenen Erhebungen betreffend die gegenwärtig bestehenden Fabriken wurden angeordnet und den Kantonen die nöthige Anzahl Fragebogen zu Händen der
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73
Fabrikbesizer zugestellt. Zur Einsendung der ausgefüllten Fragebogen an die kantonale Behörde wurde Frist bis 31. Januar 1878 gegeben.
Diese Aufnahme wird die Grundlage sein sowohl für die weitere Thätigkeit der Kantonsregierungen als für die Kontrole, welche der Bundesrath durch die später aufzustellenden Inspektoren auszuüben berufen ist.
Rekurse betreffend die Gewerbefreiheit.
Ueber die Zahl, Herkunft, den Gegenstand und die Erledigung der im Berichtjahre eingegangenen und behandelten Rekurse verweisen wir auf beiliegende Tabellen.
Die große Mehrzahl der Rekurse betrifft das WirthschaftswesenEs war dies auch im vorhergehenden Jahre der Fall.
Wie früher, beschränken wir uns auch im gegenwärtigen Berichte darauf, nur über .diejenigen Rekurse, welche eine grundsäzliche Bedeutung haben, nähere Mittheilungen zu machen, und die Motive, welche unsern Entscheiden.zu Grunde lagen, Ihnen zur Kenntniß zu bringen.
74
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Schwyz . . .
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Nidwaiden . .
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Kleinverkauf geist. Getränke.
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Wirthschaftswesen.
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Krystallgraben.
Kutschergewerbe.
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Rekursbeschwerde 1877.
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Geschäftsagentenberuf
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Vorkauf von Lebensmitteln Viehhandelpatent . .
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Meßbuden Anheften von Plakaten Destillateurpatent
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Fahrgerechtigkeit Apothekergewerbe
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Kutschergewerbe . . . . .
Holzverkauf
1
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1
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Klein verkauf geist. Getränke .
Total
10
13
Summa.
7
ti
Blieben pendent.
3
Begründeterklärung.
Wirthsehaftswesèn
Nichteintreten.
|
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3 20 1 1 1 3 1 1 2 -- 1 1 1 1 1 1 1 -- 1 5
36
r 77
Wirthschaftswesen.
Auf das Gesuch eines Vormundes von zwei unerzogenen Kindern um die Bewilligung zum Betrieb einer Wirthschaft im Hause und auf Rechnung derselben ertheilte die betreffende Kantonsregierung einen abweisenden Bescheid,, weil Petent die Autorisation nicht besize, für seine Mündel eine Wirthschaft zu betreiben. Der gegen jenen Entscheid beim Bundesrathe eingereichte Rekurs wurde als nicht begründet abgewiesen, denn die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Vormund und Mündel ist dermalen Sache der Kantone. Dem Bunde steht die Befugniß nicht zu, über bezügliche Anstände zu entscheiden.
Bei einem Rekurse handelte es sich um die Frage, ob eine Wirthschaftsbewilligung deßhalb verweigert werden dürfe, weil ein mit dem Petenten in gemeinschaftlicher Haushaltung zusammenlebendes Familienglied nicht gut beleumdet ist. Es wurde grundsäzlich festgestellt: Aus dem Grunde allein, daß ein Glied einer Familie einen guten Leumund nicht hat, darf nicht ohne Weiteres geschlossen werden, daß einem andern Familiengliede, mit welchem jenes in gemeinschaftlicher Haushaltung lebt, das Wirthschaftsrecht zu verweigern sei. Im einzelnen Falle ist zu untersuchen, welche thatsächlichen Verhältnisse dem ungünstigen Leumund, ,zu · Grunde liegen und der Entscheid von j^nen abhängig zu machen.
In einem andern Rekurs vcar. die Frage zu entscheiden, ob die polizeiliche Vorschrift, nach welcher die Wirthschäfteh' um 11 Uhr Abends geschlossen werden sollen, dem Art. 31 der Bundesverfassung widerspreche. Die Frage wurde verneint und demnach der Rekurs abgewiesen.
Gewerbsmässiges Branntweinbrennen.
Der Rekurs gegen einen Beschluß des Staatsrathes von Freiburg, womit einem Branntweinfabrikanten das nachgesuchte Patent zum Fortbetrieb seines Gewerbes deßhalb verweigert wurde, weil derselbe wiederholt wegen verbotenen heimlichen Verkaufs von Branntwein bestraft worden ist, wurde aus folgenden Motiven abgewiesen : Das Wirthschaftsgesez des Kantons Freiburg vom 14. Mai 1864 macht die Fabrikation von gebrannten geistigen Flüssigkeiten vom Besize eines Patentes und der îjahlung einer Patentgebühr in dem Fall abhängig, wo diese Fabrikation gewerbsmäßig und nicht nur aus eigenen Produkten und für die eigene Konsumation betrieben wird. (Art. 58.)
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Demjenigen, welcher gesezwidriger Branntweinfabrikation schuldig erkannt worden ist, kann das Patent verweigert und demjenigen, welcher eines solchen Vergehens wegen bestraft worden ist, entzogen werden. (Art.-60.)
In diesen Gesezesvorschriften, welche bei vorliegendem Rekurse in Frage kommen, liegt nicht eine Verlezung von Art. 31 der Bundesverfassung. Sie fallen in das Gebiet.der in lit. c jenes Verfassungsartikels vorbehaltenen Verfügungen über Ausübung eines Gewerbes, widersprechen dem Schlußsaze des allegirten Verfassungsartikels nicht und sind aus Gründen des öffentlichen Wohles gerechtfertigt.
Verkauf Toni Lebensmitteln.
In Uebereinstimmung mit einem frühern Entscheide (siehe Bundesblatt v. J. 1876, H, p. 582 u. ff.) haben wir den Rekurs gegen ein Erkenntniß des Polizeirichters von Delsberg, womit wegen eines auf dem Markt daselbst stattgefundenen Vorkaufs von Lebensmitteln (Salat) gemäß : Art. 202 und 233 des Polizeireglements von Delsberg eine Buße; ausgefällt worden ist, als begründet erklärt und das Bußerkenntniß aufgehoben.
Der Gemeinderath von Delsberg hat diesen Entscheid an die Bundesversammlung rekurrirt (siehe Bundesblatt v. J. 1877, IV, p. 723), die im Berichtjahre den Gegenstand nicht erledigt hat.
Bestrafung wegen Holzverkaufs ausser Kanton.
Im Kanton Uri besteht folgende gesezliche Vorschrift : ,,Es sollen weder Partikularen noch die Gemeinden einiges dürres oder todtes, viel weniger also grünes Holz an Fremde verkaufen oder sonst außer Land thun mögen.tl .Gestüzt auf diese Vorschrift hat das Dorfgericht von Spiringen und Unterschächen einen Angehörigen bestraft, weil er 5 oder 6 Klafter gekauftes Holz (Schindeln und Küferholz) nach Glarus geliefert hat.
Den gegen dieses Straferkenntniß eingereichten Rekurs haben wir als begründet erklärt und die Regierung von Uri eingeladen, obige Gesezesvorschrift zu revidiren.
In derselben liegt vorab eine ungleiche Behandlung von Schweizerbürgern, die gemäß Art. 4 der Bundesverfassung nicht zulässig ist.
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Sie widerspricht auch dem Art. 31 der Bundesverfassung. Derselbe gestattet nicht, den Handel mit andern Kantonen beliebig einzuschränken oder zu verbieten. Es ist von hoher Wichtigkeit, daß namentlich auch der Verkehr mit Landeserzeugnissen frei sei.
Daß die Verkehrsgegenstände aus Korporationsgut herrühren, wie es bei dem vom Rekurrenten nach Glarus gelieferten Holz deiFall ist, ändert an dieser Frage nichts.
Aufnahme von Bestellungen auf Muster.
Der Regierungsrath von Luzern übersandte das vom Großen Rathe erlassene Gesez über den Markt- und Hausirverkehr. Laut demselben wird für ein Patent zur Aufnahme von Bestellungen bei Privaten (nicht G-ewerbegenossen) ,,auf verkäufliche oder unverkäufliche Muster" eine Gebühr von Fr. 5 bis 200 per Jahr gefordert.
Der genannten Regierung wurde geantwortet : Diese Bestimmung stehe nicht im Einklang mit dem Bundesrathsbeschluß vom 29. Juli 1859, betreffend Patenttaxen der Handelsreisenden. Nach längern und einläßlichen Verhandlungen seien mit demselben die Kantone angewiesen worden, von schweizerischen Handelsreisenden keine Patenttaxen oder anderweitige Gebühren mehr zu beziehen, insofern diese Handelsreisenden nur Bestellungen, sei es mit oder ohne Vorweisung von Mustern, aufnehmen und keine Waaren mit sich führen. Laut seither gegebener Interpretation sei jener Beschluß nicht nur auf Bestellungen bei Gewerbegenossen, sondern auch auf solche, bei Privaten zu beziehen (siehe Bundesbeschluß vom 10. Dezember 1860, A. S. VH, p. 7 und die bezüglichen Berichte Bundesblatt v. J. 1860, III, p. 323, und 1861, I, p. 48 u. ff.)Sodann sei darauf aufmerksam 7.11 machen, daß jene Bestimmung des luzernisehen Gesezes auch zu Anständen mit auswärtigen Staaten, mit welchen die Schweiz Handelsverträge abgeschlossen habe, fuhren könnte. Der Handels- und Zollvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem deutschen Zoll- und Handelsverein enthalte in Art. 9 die Bestimmung, daß Kaufleute, Fabrikanten und andere Gowerbtreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsiz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, in dem Gebiete des andern kontrahirenden Theiles für Aufnahme von Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, keine weitern Abgaben zu entrichten verpflichtet sein sollen.
80 Aehnliche Bestimmungen finden sich auch in andern von der Schweiz abgeschlossenen Handelsverträgen.
Handelsverträge.
Der Revision der Handelsverträge wurde alle Aufmerksamkeit zugewandt, wie es diese wichtige Angelegenheit erfordert. Im Berichtjahre ist dieselbe nicht zum Abschluß gekommen ; es konnte uns auch nicht daran gelegen sein, auf einen beförderlichen Abschluß zu drängen, und zwar einerseits mit Rüksicht auf die Revision unseres Zolltarifs, die noch nicht so weit vorgerttkt war, daß der neue Tarif bei den Unterhandlungen mit andern Staaten uns als Grundlage hätte dienen können, andrerseits auch mit Rüksicht auf die handelspolitische Konstellation in unseren Nachbarstaaten.
Man darf sich nicht verhehlen, daß die gegenwärtige Zeit eine für Verträge zur Beförderung des internationalen Handels und Verkehrs nicht günstige ist. Die Staaten verlangen größere Zolleinnahmen, die in Folge der Handelskrisis gedrükte Industrie ruft nach Schuz durch höhere Importzölle. Während Schienenwege, Post und Telegraphen den internationalen Verkehr stetsfort zu erleichtern bestrebt sind, würde die in einzelnen Nachbarstaaten waltende schuzzöllnerische Strömung, kante sie wirklich zum Durchbruch, neue, zum Theil unüberwindliche Schranken dem Verkehre schaffen.
Wir haben Ihnen bereits anläßlich eines frühern Berichtes mitgetheilt, daß der von Italien aufgestellte Entwurf zu einem neuen Zolltarif eine stark protektionistische Färbung an sich trage (siehe Bundesblatt v. J. 1876, II, p. 596).
Im Berichtjahre haben Prankreich und Oesterreich ebenfalls solche Entwürfe angefertigt, die zu einer ganz erheblichen Verschlimmerung des internationalen Verkehrs führen müßten, wenn sie von den Kammern die endgültige Sanktion erhielten, was bis jezt noch nicht geschehen ist.
Wenn es uns auch als angezeigt erschien, die Vornahme der Unterhandlungen betreffend Revision von gekündigten Handelsverträgen nicht zu beschleunigen, so durfte daneben nicht unterlassen werden, alle Vorbereitungen für dieselben zu treffen. Die nöthigen Untersuchungen über die Postulate, welche die Schweiz bei den Unterhandlungen zu stellen hat, wurden vorgenommen, das Resultat verarbeitet und zusammengestellt. -- Die daherigen Arbeiten, die wir hier nur erwähnen, stehen auf dem Handelsdepartemente zu Ihrer Einsicht bereit.
81 Frankreich.
Mit F r a n k r e i c h wurde ini Berichtsjahre eine Prolongation des Vertrages bis 1. Mai 1878 und vor Ablauf derselben eine weitere bis 1. Januar 1879 vereinbart (siehe Bundesblatt v. J. 1877, III, p. 515 und 1878, I, p. 367). In Unterhandlungen über einen neuen Handelsvertrag ist Frankreich bis jezt mit England und Italien getreten, und nur mit diesem lezteren Staate hat es einen neuen Vertrag vereinbart, der aber noch von keiner Seite ratifizirt worden ist: Der bisherige französisch-italienische Handelsvertrag ist bis 1. Juni, der französisch-österreichische bis 30. Juni 1878 prolongirt ; mit Schweden und Norwegen hat Frankreich eine Prolongation des bisherigen Vertrages bis Ende 1878 vereinbart.
Italien.
Seit der im vorigen Berichtjahre von Seiten der italienischen Regierung erfolgten Einladung zur Wiederaufnahme der Unterhandlungen, welche im September und Oktober 1875 behufs Negotiation eines neuen Handelsvertrages stattgefunden hatten, ist eine Anregung zur Fortsezung der Unterhandlungen weder von. der einen noch von der andern Seite gemacht worden.
Die Vorarbeiten, welche in einer Zusammenstellung der von schweizerischen Industriellen für die Unterhandlungen gestellten Postulate und aus Vergleichungen der alten und projektirten Tarife bestehen und welche als Basis der den dereinstigen Unterhändlern mitzugebenden Instruktionen dienen, sind im Berichtjahre vervollständigt worden.
Um das Verhältniß zwischen der Schweiz und Italien in Bezug auf den Fortbestand des gegenwärtigen Handelsvertrages klarzustellen, lag es uns daran, in Erfahrung zu bringen, ob die italienische Regierung die hierorts waltende Ansicht theile, daß in den bisherigen Verhandlungen (siehe Bundesblatt v. J. 1877, II, p. 251) über die Frage, ob schon vor Ablauf des bestehenden Vertrages ein neuer zu vereinbaren und an dessen Stelle zu sezen sei, keinesfalls eine Kündigung des erstem im Sinne des Art. 18 desselben gelegen habe, vielmehr der Vertrag einfach in Wirksamkeit bleibe bis zum Ablauf der 12 Monate vom Tage an, da eine förmliche Kündigung von der einen oder andern Seite erfolgt sein werde.
Dies schien nun nicht der Fall zu sein, vielmehr wurde von der italienischen Regierung als selbstverständlich und unbezweifelbar angenommen, daß der schweizerisch-italienische Handelsvertrag als gekündigt zu
betrachten sei und also mit dem i. Mai 1877 ablaufe.
Eine Verlängerung wurde nicht beanstandet ; deßhalb glaubten wir auch, an unserer Ansicht betreffend Kündigung nicht festhalten zu ßundesblatt. 30. Jahrg. Bd. JI.
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sollen. Es wurde zunächst eine Verlängerung bis 30. Juni, auf welchen Tag der italienische Vertrag mit Oesterreich auslief, und später eine solche bis 31. Dezember vereinbart. Ueber eine weitere Prolongation und zwar bis 1. April 1878 einigte man sich gegen Schluß des Berichtjahres (siehe Bundesblatt vom J. 1877, IV, p. 787).
Bis zum gleichen Termin (1. April) hat Italien seine Handelsverträge mit Frankreich, Belgien, England, Oesterreich und Deutschland verlängert.*) Oesterreich.
Der bereits erwähnte Entwurf zu einem autonomen Zolltarif Oesterreichs ist bezüglich vieler Erzeugnisse, bei welchen die österreichische Produktion interessirt ist, intensiv protektionistisch. Derselbe soll, wenn einmal in Kraft getreten, gegen alle Staaten gleichmäßig in Anwendung kommen, ohne Rüksieht darauf, ob mit ihnen Verträge abgeschlossen sind oder werden.
Hinwieder will Oesterreich von andern Staaten gleich günstig behandelt werden wie Dritte, welchen dieselben mittelst Vertrag Begünstigungen zugesichert haben, resp. es legt einen Zollzuschlag von 10 °/o auf die Provenienzen desjenigen Staates, welcher Produkte österreichischer Herkunft ungünstiger behandeln sollte als diejenigen andrer Staaten.
Ein allgemeiner Meistbegünstigungsvertrag mit Oesterreich, wie wir ihn dermalen haben, bedeutet also, daß die schweizerische Einfuhr nach Oesterreich einfach dessen hohen Zöllen unterliegt, während Oesterreichs Einfuhr in die Schweiz auf alle Begünstigungen Anspruch hat, welche die Schweiz dritten Staaten als Gegenleistung für aequivalente Begünstigungen gewährt.
Wenn auch die Zustimmung der Parlamente beider Reichshälften zu diesem Vorgehen nicht als sicher zu betrachten war, so schien uns doch angezeigt, zu erwägen, welche Aenderungen, im Fall der Entwurf wirklich angenommen werden sollte, bezüglich der Handelsverträge überhaupt eintreten würden und welche Stellung die Schweiz gegenüber der neuen Situation einzunehmen hätte.
Eine Expertenkommission, welche vom Handelsdepartemente zugezogen wurde, hat sich einmüthig dahin ausgesprochen, es sei das Ergebniß der Berathungen des Entwurfes in den Parlamenten der beiden Reichshälften abzuwarten und inzwischen in Bezug auf den schweizerisch-österreichischen Handelsvertrag der status quo fortdauern zu lassen.
*) In jüngster Zeit kamen Vereinbarungen betreffend Prolongation der italienischen Verträge mit Frankreich, der Schweiz und Oesterreich zu Stande.
(Siehe Bundesblatt vom Jahr 1878, I, p. 451.)
83 Auch Seitens Oesterreichs erfolgte eine Kündigung nicht. Die Wirksamkeit des Vertrages dauert somit fort und zwar noch 12 Monate von dem Tage an gerechnet, an welchem derselbe von einem Kontrahenten gekündigt werden sollte.
Was die Handelsverträge zwischen Oesterreich und andern Nationen betrifft, so ist der Vertrag mit Frankreich, wie bereits oben bemerkt, bis 30. Juni 1878, derjenige mit Deutschland ebenfalls bis 30. Juni 1878, derjenige mit Italien bis 1. April 1878 und endlich der Vertrag mit England auf unbestimmte Zeit verlängert, mit dem Vorbehalte, daß beide Kontrahenten jederzeit berechtigt sind, denselben zu kündigen. Von dem Tage einer Kündigung an soll der Vertrag noch ein Jahr in Geltung bleiben.
Rumänien.
In unserem Geschäftsberichte pro 1876 haben wir Ihnen nähere Mittheilung über Auswechslung einer Deklaration betreffend die Unterhandlung und den Abschluß eines Handelsvertrages gemacht (siehe Bundesblatt v. J. 1877, II, p. 253). Jene Deklaration blieb bis 12. Mai in Kraft.
Die in Aussieht genommene definitive Handelskonvention kam aus mehrfachen Gründen, namentlich auch wegen des orientalischen Krieges, bis zu jenem Termin nicht zu Stande. Die Deklaration wurde um 9 Monate und zwar bis 12. Februar 1878 prolongirt.
Die Vorbereitungen für Anhandnahme der Unterhandlungen über eine definitive Konvention wurden inzwischen von uns getroffen.
Wir werden voraussichtlich bald in der Lage sein, Ihnen dieselbe zur Ratifikation vorzulegen, und behalten nähere Mittheilung der Botschaft vor, welche die Vorlage begleiten wird.
Internationaler Handelsverkehr.
Von Geschäften, welche auf diesen Verkehr Bezug"7haben, werden hier nur die wichtigern in Kürze mitgetheilt.
1. S p a n i e n .
Der in unserm Geschäftsberichte pro 1876 (siehe Bundesblatt v. J. 1877, H, p. 255) erwähnte Anstand wegen Gebühren für Légalisation von Ursprungsseheinen und Frachtbriefen, welche Sendungen nach Spanien und dessen überseeische Besizungen begleiten sollten, hat mehrere Phasen durchgemacht, die in den Publikationen unseres Handelsdepartements (siehe Bundesblatt v.J. 1877, u, p. 736; HI, p. 516, 533, 575; IV, 361, 637) ihren Ausdruk fanden. Die Angelegenheit kann jezt als erledigt betrachtet werden.
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2. R u ß l a n d .
Durch Verordnung des russischen Finanzkomites wurde verfügt, daß vom 1. Januar 1877 ab die Zollgebühren in Gold erhoben werden sollten.
Eine Erhöhung des bisherigen Zolles auf Pianos, Pianinos auf 60 Rubel und desjenigen auf Flügeln und Kirchenorgeln auf 100 Rubel trat mit dem Monat September des Berichtsjahres in Kraft (siehe Bundesblatt v. J. 1877, III, p. 486).
3. O e s t e r r e i e h.
Durch den Ablauf der zwischen England und Oesterreich s. Z.
abgeschlossenen Nachtragskonvention (siehe Bundesblatt v. J. 1877, H, p. 253) trat mit dem 1. Januar des Berichtsjahres der Tarif, den dieselbe stipulirt hatte, außer Kraft; für die meistbegünstigten Nationen, zu denen auch die Schweiz gehört, kam von genanntem Datum an der zwischen Oesterreich und dem deutschen Zollverein im Jahr 1868 vereinbarte Zolltarif mit wesentlich höhern Ansäzen als die in der englischen Nachtragskonvention enthaltenen zur Geltung. Gleichzeitig wurde die Einhebung der Zölle in Gold angeordnet.
Die in Triest etablirten schweizerischen Kaufleute hatten sich im Jahr 1876 bei unserer Gesandtschaft in Wien darüber beklagt, daß sie, wie übrigens alle Ausländer, zur Leistung einer Sicherstellung bei der Güteranweisung im zollamtlichen Verfahren verpflichtet seien. Der Verwendung der Gesandtschaft gelang es in diesem Jahre, die Gleichstellung der in Oesterreich-Ungarn niedergelassenen Schweizer mit den Inländern in genantem Verfahren zu erwirken.
4. I t a l i e n .
Auch in diesem Jahre erhobenen Beschwerden über Verzollung von leeren Fässern bei ihrem Eingang in Italien, um dort mit Wein gefüllt zu werden und hierauf wieder in die Schweiz zurükzukehren, konnten wir Angesichts der Erfolglosigkeit früher in der Angelegenheit gethaner Schritte (siehe Bundesblatt v. J. 1875, II, p. 551) und des Umstandes, daß die gewünschte Vergünstigung auch andern im Vertragsverhältniß zu Italien stehenden Staaten nicht gewährt ist, keine weitere Folge geben (siehe auch unsern Geschäftsbericht pro 1876, Bundesblatt pro 1877, n, p. 255).
85 5. F r a n k r e i c h .
Die Klassifikation von goldenen Scheiben, gewalzten Streifen und Draht von Gold unter die Kategorie von ,,Juwelier- und Goldschmiedwaaren aus Gold, Silber, Platin und andern Metallen", welche Fr. 500 per 100 Kilos Eingangszoll in Frankreich entrichten, gab Anlaß zu einer Reklamation, welche die Rubrizirung unter ,,unbearbeitetes Golda zum Gegenstand hatte. Da lezteres keine Position des Konventionaltarifs bildet, mußte von einer Intervention Umgang genommen werden.
Auf eine Beschwerde, daß an französischen Zollstätten die Uhrenschalen aus vergoldetem Metall den Juwelier- und Goldschmiedwaaren aus Gold gleichgestellt und mit einem Zoll von Fr. 500 per % Kilos (statt ,,als Metallwaaren im Feuer oder durch Queksilber, oder auf galvanischem Wege vergoldet oder versilbert zu Fr. 100 für 100 Kilos) belegt worden seien, wurde französischerseits geantwortet, daß Uhrengehäuse von vergoldetem Kupfer laut französischem und französisch-schweizerischem Zolltarife als ,,Bijouterie" zu behandeln seien und demnach dem Zoll von Fr. 5 per Kilo bei der Einfuhr nach Frankreich unterliegen, wogegen die bisher bei gewissen Zollstätten stattgehabte Abfertigung zu Fr. l per Kilo als auf Irrthum beruhend habe berichtigt werden müssen.
Eine Beschwerde, daß das französische Verbot der Einfuhr von Vieh deutscher Herkunft auf zwei Sendungen von Schafen aus der Schweiz angewendet worden war, wurde von den französischen Behörden dahin beantwortet: der Umstand, daß seit Inkrafttreten des Verbotes der Einfuhr von deutschen Schafen zu wiederholten Malen Unrichtigkeiten vorgekommen seien, indem man deutsche Schafe die Schweiz habe transitiren lassen, um sie in Paris als schweizerische Schafe zu verkaufen, habe das Handelsministerium veranlaßt, Sicherheitsmaßregeln betreffend Richtigstellung des schweizerischen Ursprungs von eingeführter Lebwaare zu treffen. Das sicherste Mittel, den rechtmäßigen und ehrlichen Handel vor Schwierigkeiten zu bewahren, bestehe darin, daß die in der Schweiz ausgegebenen Ursprungszeugnisse in einer Weise ausgestellt würden, die keinen Verdacht zulasse.
Als Gegenstand einer Klage und gleichzeitig eines bei den Vertragsunterhandlungen zu stellenden Postulats erschien auch der Umstand, daß gewisse französische Zoll bureaux Waaren, die nach dem Werth verzollt werden müssen,
nicht annehmen dürfen, was den mit diesen Verhältnissen nicht vertrauten Exporteuren doppelte Frachtspesen und eine Reihe lästiger Operationen verursacht. Indessen dürfte diese Klage schon dadurch gegenstandslos werden,
86 daß in dem neuen französischen Zolltarif im Allgemeinen spezifische Zölle an die Stelle der Werthzölle treten.
Weil an kleinern Orten nicht leicht Leute gefunden werden, welche bei Anlaß eines Anstandes zwischen dem Versender und dem Zollbüreau betreffend zu niedriger Werthdeklaration als Experten dienen könnten, war jene Verschiedenheit der Kompetenz der Zollbüreaux aufgestellt worden.
Es wurde Klage darüber geführt, daß die französische Douane bei Anständen betreffend Werthdeklaration stets eine Expertise vornehmen lasse und vom Vorkaufsrechte (Art. 15 des Vertrags) nie Gebrauch mache. Es konnte der Reklamation keine Folge gegeben werden; denn nach Art. 16 des Handelsvertrages hat die Douane vollständig freie Hand, von jenem Rechte Gebrauch zu machen oder die Expertise zu verlangen. Zieht sie lezteres vor, so verstößt sie nicht gegen die Vorschriften des Handelsvertrages.
Eine andere Beschwerde wurde geführt, weil in Frankreich bei einer Expertise zu dem Deklarationswerthe auch der in Frankreich zu entrichtende Zoll, welcher im betreffenden Falle 15 °/o des Werthes betrug, zugeschlagen wojden sei, während nach Art. 14 des schweizerisch-französischen Handelsvertrages die zu bezahlenden Werthzölle nach dem Werthe, den der eingeführte Gegenstand am Orte seiner Herkunft oder Fabrikation hat, unter Zuschlag der durch Einfuhr in das andere Land bis zum Orte der Eingangsabfertigung entstandenen Transport-Versicherungs- und Kommissionskosten, zu berechnen sind.
Aus eingezogenen Erkundigungen erhellt, daß, nachdem die beiden zur Expertise beigezogenen Sachverständigen sich über die Schäzung der Waare geeinigt haben, eine Reklamation, resp. das Verlangen einer Contreexpertise innerhalb acht Tagen nach dem schiedsrichterlichen Entscheid gestellt werden muß. Von der französischen Zollverwaltung werden Reklamationen, welche, wie im vorliegenden Falle, später gemacht werden, nicht mehr berüksichtigt.
6. D e u t s c h l a n d .
Wegen Mangels an einer Gewerbelegitimationskarte bei der Aufnahme von Bestellungen für Seidenwaaren wurde ein schweizerischer Reisender im württembergischen Oberamt Tuttlingen angehalten und zur Erlegung von 36 R. M. für ein Gewerbepatent verhalten. Von einer Intervention, daß die bezahlte Patentgebühr restituirt werde, glaubten wir Umgang nehmen zu sollen, da das
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Schlußprotokoll zum Handels- und Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll- und Handelsverein in weiterer Ausführung des Art. 9 dieses Vertrages vorschreibt, daß eine Gewerbelegitimationskarte nothwendig ist, wenn ein Gewerbtreibender des einen Staates im Gebiete des andern abgabenfrei Warenbestellungen suchen will, und der Reklamant seine Geschäftsreise unternommen, ohne diese Karte zu besizen und die Reise fortgesezt, nachdem er bereits auf die angeführten Bestimmungen aufmerksam gemacht ·worden war.
7. E n g l a n d .
Das Zollamt in Dover hatte eine Sendung Uhren, welche mit dem Namen und der Angabe des Wohnsizes des bestellenden englischen Hauses versehen waren, mit Beschlag belegt, und zwar gestüzt auf nachstehende Gesezesvorschrift: ,,die Einfuhr nach dem Vereinigten Königreiche für alle Artikel, die im Auslande angefertigt und mit einer Inschrift oder Marke versehen sind, welche zu der Annahme verleiten könnten, als wären die Artikel im Vereinigten-Königreiche fabrizirt worden, ist verboten." -- Von dieser in England bestehenden Vorschrift wurde der interessirten schweizerischen Industrie zum Verhalte Kenntniß gegeben.
Konsulatsberichte.
Folgende Konsulate haben im Berichtsjahre über das vorhergehende Jahr den im Konsularreglement vorgeschriebenen Jahresbericht erstattet: Brüssel, Venedig, Hamburg, Philadelphia, Nizza, Rio de Janeiro, Bordeaux, Bahia, Montevideo, Triest, Charleston, Ancona, Cincinnati, Budapest,
St. Louis, Melbourne, Havre, Yokohama, San Francisco, Livorno, Algier Manilla, Neapel, London, New-Orléans, Lyon, Oran, Chicago,
Marseille, Nantes, Liverpool, Valparaiso, Fernambuco, Barcelona, Christiania, Amsterdam, Odessa,
Sidney, Knoxville,
Rotterdam, St. Petersburg, Batavia, Antwerpen, Bremen, Mailand, Washington, Genua, Port Louis, Galveston.
Wir könnten hier über den Werth dieser Berichte nur wiederholen, was wir bereits in unserm Geschäftsberichte vom vorigen Jahre (Bundesblatt 1877, II, p. 257) gesagt haben.
Eine große Anzahl dieser Berichte hält sich, wie dies auch die Geschäftsprüfungskommission des Berichtsjahres bemerkt hat, nicht ganz genau an die im Réglemente für die schweizerischen Konsularbeamten vom 26. Mai 1875, Art. 25 gegebene Disposition.
Von dem mit der Besorgung der Konsulatsberichte betrauten Departement ist deßhalb a,n die genannten Amtsstellen ein Circular erlassen v/orden, womit dieselben eingeladen wurden, sich bei Abfassung der Jahresberichte mehr an das citirte Programm zu halten.
Rheiuschifffahrt.
Wie wir Ihnen bereits in frühern Geschäftsberichten mittheilten (siehe Bundesblatt v. J. 1877, H, p. 257), sind wir mit der großherzoglich badischen Regierung über die Neugestaltung der Schifffahrtsverhältnisse, die in der Gegend von Rheinfelden und Laufenburg bestehen, in Unterhandlung getreten. Die zur Anbahnung eines Verständnisses für nöthig erachtete technische Untersuchung der Wasserstraße des Rheins von Schaffhausen bis Basel wurde im vorigen Berichtsjahr unternommen. Das darüber geführte Protokoll wurde den betheiligten Kantonen (und der badischen Regierung) zugestellt, damit sie die darin enthaltenen Andeutungen prüfen und sachbezügliche Anträge für die weitern Verhandlungen in Bereitschaft halten könnten. Von der badischen Regierung wurde sodann im Laufe des Berichtsjahres der Vorschlag gemacht, es möge zunächst unter den technischen Behörden in der Weise ein Benehmen zur nähern Projektirung der in die Floßordnung aufzunehmenden Bestimmungen erfolgen, daß der badische Abgeordnete bei der Untersuchung der genannten Rheinstreke den Entwurf ausarbeite
r
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und ermächtigt werde, sich mit dem Abgeordneten des Handelsdepartements ins Benehmen zu -sezen. Nach Vorlage des Ergebnisses dieses Benehmens würde sodann das Staatsministerium mit dem Bundesrathe wegen Inhalt und Form der abzuschließenden Uebereinkunft das Nähere vereinbaren. Wir erklärten uns mit diesem Vorgehen einverstanden und benachrichtigten hiev on die betheiligten Kantone mit der Einladung, ihre Anträge dem Abgeordneten des Handelsdepartements mitzutheilen.
Ausstellungen.
Weltausstellung in Philadelphia (1876).
Die Geschäfte der schweizerischen Betheiligung haben im Berichtsjahre ihre Erledigung gefunden. Die von den Herren Generalkommissär Rieter, Kommissär Guyer, Ingenieur Jcely, Preisrichter A. Göldy und Preisrichter Favre-Perret erstatteten Ausstellungsberichte sind Ihnen gedrukt ausgetheilt worden.
Von dem von Ihnen für diese Ausstellung bewilligten Kredite von Fr. 250,000 sind ,, 233,114 ausgegeben worden, somit Fr. 16,886 weniger als bewilligt waren.
Ueberdies sind von den aus Eisen und Glas angefertigten Ausstellungsschränken und -Kästen 19 der Eidgenossenschaft geblieben.
In Philadelphia bot sich keine günstige Gelegenheit zum Verkaufe derselben. Eine zwekmäßige Verwendung fanden sie indessen beim schweizerischen Militärdepartement für die Aufnahme von Modellen und beim eidgenössischen Polytechnikum; ersterm haben wir 12, lezterm 4 Schränke unentgeltlich überlassen; 3 werden für die Pariser Ausstellung benuzt.
Internationale Weltausstellung in Paris im Jahre 1878.
Nachdem Sie unterm 27. März zur Bestreitung der Kosten der schweizerischen Betheiligung an der Pariser Weltausstellung vom Jahr 1878 einen Kredit von Fr. 380,000 angewiesen, wurde sofort die Organisation und Bestellung des Generalkommissariates für die schweizerische Betheiligung vorgenommen und ein Geschäftsreglement für dasselbe aufgestellt. (Siehe Bundesblatt v. J. 1877, H, p. 685 und IH, p. 541.)
Für Kunst, Erziehungswesen und Landwirtschaft wurden Spezialkommissionen, für die verschiedenen Industriebranchen Fachexperten dem Generalkommissariate beigegeben.
90 Die politische und handelspolitische Situation, die Lage von Handel und Industrie und das allzuschnelle Aufeinanderfolgen der Weltausstellungen veranlaßten, daß die Betheiligungserklärungen anfänglich in einer Anzahl und in einer Art und Weise erfolgten, die dem Generalkommissariat nicht die nöthige Sicherheit gab, von dea Ausstellern die vom Bunde gemäß Art. 2 Ihres Beschlusses vom 27. März vorgeschossenen Kosten zurükvergiltet zu erhalten.
Dieser Umstand erschwerte die einheitliche Disposition bedeutend. Unter diesen Verhältnissen mußte es dem Generalkommissari.ate willkommen sein, die Unterstüzung mehrerer Industrien durch Beiträge von Kantonsregierungen zugesichert zu erhalten.
Die Regierung des Kantons Genf eröffnete die Reihe durch einen namhaften Beitrag an die Kosten, welche laut Bundesbeschluß den Ausstellern obliegen; auch die Uhrenfabrikanten der Kantone Neuenburg, Bern und Waadt sagten eine zahlreiche Betheiligung zu, so daß die U h r e n i n d u s t r i e in so vollständig geordneter Weise in Paris vertreten sein wird, wie noch auf keiner frühern Ausstellung.
Dem Generalkommissariat (Wohnsiz Zürich) kam dann zunächst die Aufgabe zu, für Wahrung der Verpflichtungen der Aussteller, Disposition des der Schweiz angewiesenen Raumes, Anfertigung der Repartitionspläne, Eintheilung und Ergänzung der Anmeldungen, Beschaffung der Schränke und Vitrinen, die nöthigen Anordnungen für die erforderlichen Bauten und Anderes zu sorgen. Ferner waren alle mit dem Unternehmen in Verbindung stehenden Fragen, wie Assekuranzwesen, Spedition, Katalogarbeiten ins Auge zu fassen, sowie die für die zweite Periode nothwendig werdenden Dispositionen für die Organisation des Dienstes in Paris, für die Installationsarbeiten, die Kistenaufbewahrung, die Jury etc.
Die Zahl der schweizerischen Aussteller beträgt 981, worin die Kollektivausstellung des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins mit 129 Posten nur mit einer Nummer figurirt, so daß die eigentliche Ausstellerzahl auf 111,0 wächst.
Im Einzelnen ist noch zu bemerken: Der für die K u n s t reservirte Raum ist sehr klein und eine Reduktion der Anmeldungen zur Betheiligung dringend geboten.
Dieselbe wird von den Spezialkommissionen und dem Fachexperten für Architektur, nach Maßgabe des innern Werthes und des vorhandenen Raumes, in Basel, wo die Vorausstellung stattfindet, den i. Februar 1878 vorgenommen werden.
91 Die Prüfung der Bilder der in Frankreich lebenden schweizerischen Künstler findet Ende März in Paris im Ausstellungspalast selbst statt.
U n t e r r i c h t s w e s e n . Für die Zusammenstellung und Anordnung der Ausstellungsobjekte desselben war eine Spezialkommission thätig. Es hat aber dasselbe nicht die gewünschte allgemeine Betheiligung gefunden, welche man hätte erwarten dürfen.
Die Vorprüfung dieser Abtheilung fand in Zürich statt.
Die O b e r l ä n d e r H o l z s c h n i z e r e i und die H e i m b e r g e r M a j o l i k a - I n d u s t r i e wird in einer systematisch geordneten Ausstellung auftreten, was größtentheils der kräftigen Unterstüzung der Regierung des Kantons Bern zu verdanken ist.
Die z ü r c h e r i s c h e P i a n o f o r t e f a b r i k a t i o n wird ziemlich vollständig vertreten sein, die Ausstellung w i s s e n s c h a f t l i c h e r Instrumente, Verbandstoffe, Apparate der Typograp h i e , K a r t o g r a p h i e und P h o t o g r a p h i e entspricht den gegebenen Räumen, auch wenn diese Abtheilungen der Zahl der in der Schweiz befindlichen Industriellen nach nicht vollständig vertreten sein werden.
Die B a u m w o l l i n d u s t r i e wird, was Spinnerei und Buntweberei anbelangt, eine hübsche Ausstellung bieten ; dagegen ist sehr die Zurükhaltung mehrerer bedeutenden Firmen in Rothfärberei und Buntdrukerei zu bedauern.
Der überaus günstigen Disposition des Seidensaales entspricht die Betheiligung in keiner erfreulichen Weise, indem die Basler Seidenbandfabrikation in Paris gar nicht vertreten sein wird. Auch die zürcherischen Seidenstofffabrikanten zeigten lange keine Lust, sich an der Ausstellung namhaft zu betheiligen. Ein einigermaßen günstigeres Resultat wurde durch die Bemühungen des Fachexperten und das Entgegenkommen des Regierungsrathes, der die Uebernahme eines ansehnlichen Theiles der Kosten für die Anschaffung von Vitrinen in Aussicht stellte, erzielt.
Die Floretspinnerei und Seidenzwirnerei werden bescheiden, die S e i d e n f ä r b e r e i und c h e m i s c h en P r o d u k t e etwas reichhaltiger vertreten sein.
Auch die Fabrikation von S c h u h w a a r e n und K o p f b e d e k u n g e n tritt mit namhafter Betheiligung auf.
Von Seiten der S t r o h i n d u s t r i e , deren Ausstellungsobjekte in den Raum der Baumwollen-Abtheilung placirt werden, ist eine ausgiebigere Betheiligung angemeldet.
92 K e r a m i s c h e P r o d u k t e , T h o n w a a r e n , FayenceGegenstände, Oefen und die P r o d u k t e der M a r m o r b e a r b e i t u n g werden in genügender Weise vertreten sein.
Die Ausstellung der S t i k e r e i - I n d u s t r i e war in sehr geschmakvoller und übersichtlicher Weise in Aussicht genommen ; doch schien bis kurz vor Neujahr die Durchführung des Programmes für diese Sektion kaum möglich und wurden Abänderungen nöthig, denn troz dem guten Willen einzelner Aussteller genügen weder die angemeldeten Objekte noch die Beiträge an die Kosten, um die Idee der Dekoration und Behandlung dieser Abtheilung ohne besondere Belastung des Kredites durchzuführen.
Die M a s c h i n e n - I n d u s t r i e wird sehr gut vertreten sein.
Auf keinem Gebiet der Ausstellung war der Zudrang von Ausstellern schon von Anfang an ein so lebhafter wie bei diesem.
Die Ausstellung von N a h r u n g s m i t t e l n , C h o k o l a d e , M i l c h p r o d u k t e n , T a b a k , Weinen, L i q u e u r e n u n d K ä s e ist nach einem Plane geordnet und, soweit es der enge Raum gestattet, ziemlich reichhaltig.
Die L e d e r a u s s t e l l u n g wird in Folge der vielfachen Bemühungen des Fachexperten eine den Verhältnissen entsprechend reichhaltige werden.
Die lan dwir t h s c h a f t l i c h e n G e r ä t h e und Maschinen können aus Mangel an Plaz nicht in der Anzahl, wie es zu wünschen wäre und wie sie angerneidet worden, nach Paris befördert werden.
Soweit indessen der beschränkte Raum es zuläßt, wird durch sorgfältig getroffene Auswahl die Schweiz in diesem Fache gut vertreten sein.
Was nun schließlich die Viehausstellung anbetrifft, so betheiligt sich die Schweiz nur an der im Monat Juni auf der Place des Invalides stattfindenden Rindviehausstellung. Angemeldet sind zirka 60 Stük, von welchen jedoch nur 26 Stük Anspruch auf die im Bundesbeschlusse zugesicherte Kostenerleichterung haben; die übrigen werden auf Kosten der Aussteller ausgestellt.
Im Laufe des Berichtsjahres wurden im Auslande eine Reihe von Ausstellungen abgehalten, zur Betheiligung an welchen die Schweiz entweder im vorigen Jahre oder im laufenden Einladungen erhielt.
Bei einigen, die für unser Land nur von sekundärem Interesse waren, beschränkten wir uns auf eine bezügliche Publikation im Bundesblatt.
93 1. Internationale Ausstellung von Hopfen und Hopfenbaugeräthschaften.
Dieselbe fand vom 7.--15. Oktober in Nürnberg statt (siehe Publikation nebst Programm Bundesblatt v. J. 1877, III, p. 498).
2. Die internationale Gartenbauausstellung in Amsterdam, mit welcher ein botanischer Kongreß verbunden wurde. Von einer Einladung, an leztern Delegirte abzuordnen, haben wir den Kantonsregierungen , bei welchen wir ein Interesse, die Ausstellung oder den Kongreß zu beschiken, voraussezten, Kenntniß gegeben. Es scheint indessen nicht, daß ein solches vorhanden war (siehe Bundesblatt v. J. 1876, I, p. 402 und IV, p. 103.)
3. An der Molkereiausstellung in Hamburg, welche vom 28. Februar bis 4. März stattfand, betheiligten sich 20 schweizerische Aussteller. Von Herrn Schatzmann, Direktor der Milchversuchsstation, den wir beauftragten, die Vermittlung zwischen den Ausstellern und dem Exekutivkomite der Ausstellung zu übernehmen, ist ein Bericht erstattet worden, der den Kantonsregierungen zu Händen der landwirtschaftlichen Kreise mitgetheilt wurde.
Der von Ihnen für die schweizerische Betheiligung an dieser Ausstellung gewährte Beitrag von Fr. 1000 ist, da die entstandenen Kosten von der Milchversuchsstation übernommen wurden, nicht zur Verwendung gekommen.
4. Mit Schlußnahme vom 7. September übertrugen wir diesen Kredit auf eine von mehrern Seiten gewünschte Betheiligung der Schweiz an einer Milchproduktenausstellung, welche Ende Oktober und Anfang November in P o r t i c i stattfand (siehe Bundesblatt vom J. 1877, IH, p. 282). Mit Rüksicht auf die nicht unbedeutende Anzahl schweizerischer Aussteller und den Nuzen, den eine gelungene Ausstellung schweizerischer Milchprodukte in Italien haben kann, als auch auf den speziell vom italienischen Akerbau- und Handelsministerium geäußerten Wunsch wurde in der Person des Herrn Schatzmann ein Kommissär für die schweizerische Betheiligung bestellt (siehe Bundesblatt v. J. 1877, IV, p. 1).
94 Nach dem Berichte des schweizerischen Kommissärs, für dessen Mittheilung an interessate Kreise ebenfalls gesorgt wurde, gab die schweizerische Abtheilung im Kleinen ein Bild unserer Hauptprodukte und unseres Betriebs.
' ,,Wenn auch die Betheiligung der Schweiz an der MolkereiAusstellung in Portici eine bescheidene wara, heißt es in den Schlußbetrachtungen, ,,so leistete sie doch wesentliche Dienste, ,,indem sie ,,1. durch die ausgestellten Sammlungen, die von schriftlichen ,,Erläuterungen begleitet waren, ein allgemeines Bild unserer ,,Milchwirthschaft vor Augen führte und in dieser Richtung ,,das Ausland wenigstens theilweise vertrat, und ,,2. die Leistungsfähigkeit der Schweiz in Bezug auf die Käse,,fabrikation lebendig vor Augen stellte, sowie sie ,,3. jedenfalls dazu beitrug, die Produkte der Schweiz in ver,,schiedenartigen Kreisen, in denen sie bis dahin wenig be,,achtet waren, zur Kenntniß zu bringen.'1 5. Allgemeine Kunstausstellung in Madrid (siehe Publikation im Bundesblatt v. J. 1877, II, p. 735).
In der Schweiz selbst fand, wie Ihnen bekannt, die landwirthschaftliche Ausstellung in F r e i b a r g statt, über welche wir von der Centralkommission der Ausstellung noch den Bericht gewärtigen, welcher sodann ebenfalls den interessirten Kreisen zugestellt werden wird.
95
Uebersicht des
Standes der Viehseuchen in der Schweiz auf 1. April
Kanton.
1878.
LungenMaul- und seuche. Klauenseuche.
Ställe.
Zürich .
.
.
.
Bern .
.
.
.
Luzern .
.
.
.
U r i .
.
.
.
Schwyz .
.
.
.
Unterwaiden ob dem Wald ,, nid dem Wald Glarus .
Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen .
Appenzell A. Rh.
Appenzell I. Rh.
St. Gallen Graubünden Aargau .
Thurgau .
Tessin Waadt .
Wallis .
Neuenburg Genf Zahl der infizirten Ställe auf 1. April 1878 auf 1. März 1878
Verminderung
--
Ställe.
3 l
Total.
Ställe.
3 l
l 2 l 3
l 2 l 3
l
l
2
2
14 28
14 28
14
14
96
Bemerkungen.
Der Gesundheitszustand des Rindviehs in der Schweiz bewegt sich fortwährend in günstigen Verhältnissen, und es ist die besorgte Einschleppung und Verbreitung der M a u l - und K l a u e n s e u c h e durch ungarische Schweine bis jezt glüklich abgewendet worden. Die zur Anwendung gebrachten Sicherheitsmaßregeln haben sich bisher als genügend erwiesen, so daß einstweilen von außerordentlichen Maßnahmen Umgang genommen werden kann. Wie die Zusammenstellung übrigens zeigt, ist die Seuche beinahe wieder gänzlich getilgt.
In Bezug auf andere Thierkrankheiten sind folgende Fälle zu verzeichnen : Kanton.
Roz.
Milzbrand. Hundswuth.
Zürich .
.
. -- -- l Bern .
.
. -- l ,, 6 Luzern .
.
. -- 2 -- Freiburg .
. -- -- 4 St. Gallen . l l -- Thurgau .
-- 3 -- l 7 11 Von besonderer Bedeutung sind die Wuthfälle im Kanton Freiburg, da sie unter höchst beunruhigenden Umständen verlaufen sind. Dem amtlichen Bericht zufolge wurden in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar im Dorfe Frassec fünf Hunde von einem solchen wuthkranken Thiere angefallen, darauf die Krankheit nach den umliegenden Dörfern verschleppt. In Domdidier ist bei diesem Anlaße leider auch ein Kind gebissen worden. Der ganze Hergang hat um so mehr Beunruhigung erwekt, weil die Krankheit zu spät erkannt und erst nach Ablauf einiger Wochen den Behörden zur Kenntniß gebracht wurde. Die Regierung hat deßhalb einen strengen Hundebann über den ganzen Broyebezirk angeordnet; ähnliche Maßregeln sind von Seite der waadtländischen Regierung in den Bezirken Wiflisburg und Peterlingen getroffen.
B e r n , den 5.° April 1878.
Eidg. Departement des Innern.
97
Uebersicht der
dem Bundesrathe für die Brandbeschädigten in A i r o l o und Marchissy zugekommenen Liebesgaben in Geld.
Bis 4. April 1878 Geber.
37. Schweiz. Konsulat in Valparaiso (Subscription unter den dortigen Schweizern) .
Total bis zum 11. April 1878
# S T #
Fr. 37,309. 85 ,,
232. 20
Fr. 37,542. 05
Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes, (Vom 9. April 1878.)
Herr Major Louis F a y, r e von Thierrens (Waadt), Instruktor II. Klasse der Infanterie, hat aus Gesundheitsrüksichten die Entlassung von seiner Stelle nachgesucht.
Diese Entlassung gewährte der Bundesrath, unter Verdankung der von Herrn Favre geleisteten Dienste.
Der Bundesrath hat die im Artikel 3 des Bundesgesezes betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweiz vorgesehene Aufsichtsbehörde (leitender Ausschuß) niedergesezt und gewählt : Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.
7
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, über seine Geschäftsführung im Jahr 1877.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1878
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
16
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.04.1878
Date Data Seite
1-97
Page Pagina Ref. No
10 009 921
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