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Schweizerisches Bundesblatt

30. Jahrgang. III.

Nr. 46.

12. Oktober 1878.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden* Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 4. Oktober 1878.)

Die schweizerische Hilfsgesellschaft in New-Orleans hat mit Zuschrift vom 12. September abhin den Bundesrath um einen außerordentlichen Beitrag angesprochen mit Rüksicht auf ihre großen Ausgaben wegen der Gelbfieber-Epidemie in L o u i s i a n a . Hierauf beschloß der Bundesrath, der gedachten Gesellschaft einen außerordentlichen Beitrag von Fr. 400 zu verabreichen, und an sämmtliche eidgenössische Stände folgendes Kreisschreiben zu erlassen: ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Mit Schreiben vom 12. September abhin übermittelt uns das schweizerische Konsulat in New-Orléans eine Zuschrift gleichen Datums, mit welcher -die dortige Schweizer-Gesellschaft uns um einen außerordentlichen Beitrag anspricht, mit Rüksicht auf ihre Mehrausgaben wegen der Gelbfieberepidemie, welche seit Mitte August in so schreklicher Weise in Louisiana wüthet. Die genannte Gesellschaft hat zur Bestreitung der bedeutenden Kosten, welche die Umstände erfordern, nicht gezögert, ihren Reservefond auszusezen, in der Hoffnung, so die Rükkehr des normalen Gesundheitszustandes abwarten zu können. Allein ihre Mittel gehen nun zur Neige, und doch dauern die Verheerungen der Seuche fort, welchen noch Tag für Tag schreklich zahlreiche Leben zum Opfer fallen.

Aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte die Seuche noch einige Wochen andauern. Unter solchen Umständen ist natürlich das Elend groß und das Hilfsbedürfniß dringend.

,,Wir beeilten uns, der Gesellschaft einen außerordentlichen Beitrag, im gleichen Betrage wie der gewöhnliche Bundesbeitrag, der für 1878 auf Fr. 200 festgesezt worden ist, im Ganzen also Fr. 400 zu bewilligen.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. III.

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.,,Die von Seite der Kantone bisanhin für genannte Gesellschaft hier eingegangenen Beiträge belaufen sich für dieses Jahr zusammen auf 255 Franken.

,,Indem wir Ihnen Vorstehendes zur Kenntniß bringen, beehren wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß, falls Sie mit Rüksicht auf die außerordentlichen Umstände, in denen sich die Schweizer in 'Louisiana befinden, beabsichtigen sollten, der Schweizergesellschaft in New-Orléans einen 'besondern Beitrag zu gewähren, wir für dessen Uebermittlung Ihnen zur Verfügung stehen, wie dies alljährlich der Fall ist auch in Bezug auf Ihre ordentlichen Beiträge an die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Auslande.

,,Indem wir Sie ersuchen, uns mit einer beförderlichen Antwort zu beehren, benuzen wir inzwischen den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen."

(Vom 8. Oktober 1878.)

Der Bundesrath hat das Militärpflichtersazgesez vom 28. Juni 1878, welches unterm 6. Juli gleichen Jahres öffentlich bekannt gemacht wurde*), und für welches die Einspruchsfrist mit dem 4. laufenden Monats abgelaufen war, ohne daß während dieser Frist das Referendum von einer genügenden Anzahl von Stimmberechtigten verlangt worden wäre, in Kraft und vom 15. dies an als voHziehbar erklärt.

Der Bundesrath hat gewählt : als Posthalter in Oberhofen : Hrn. Gottfried Stern, von Rutti (Bern), Zimmermann in Oberhofen am Thunersee.

(Vom 11. Oktober 1878.)

Der Bundesrath genehmigte das von den Direktionen der österreichisch-ungarisch- bäuerisch- und schweizerischen Eisenbahnen unterm 29. Juli 1878 vereinbarte Reglement für den Transport von Gütern. Dieses Reglement tritt mit dem 1. Dezember dieses Jahres in Kraft, *) Siehe Bandesblatt vom Jahr 1878, Band III, Seite 166.

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Das Postdepartement ist vom Bundesrathe ermächtigt worden, den Winter-Lokalkuxs B r i e n z - L u n g e r n vom 15. dieses Monats an bis Ende April 1879 wegen allzugeringer Frequenz einzustellen.

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Reproduktion des Kreisschreibens des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Vergütung für die Verpflegung schweizerischer und französischer Staatsangehöriger.

(Vom 2 10. August 1858.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die gegenseitige Vergütung von Verpflegungskosten, welche für Geisteskranke, sowie für ausgesezte oder verlassene Kinder ausgelegt werden müssen, hat gegenüber der k. französischen Gesandtschaft wiederholt zu Erörterungen Veranlagung gegeben. Einzelne Kantonsregierungen glaubten nämlich, solche Auslagen aus dem Grunde ablehnen zu können, weil die Vergütung in ähnlichen Fällen von französischen Behörden ebenfalls verweigert worden sei, oder weil gleiche Unterstüzung zu Gunsten von Franzosen unentgeldlich stattgefunden haben. Mit Note vom 30. v. M. gibt nun die k.

französische Gesandtschaft im Namen ihrer Regierung die Erklärung ab, daß alle Kosten honorirt werden sollen, welche schweizerische Regierungen für die Verpflegung von Geisteskranken oder von verlassenen Kindern französischer Nationalität zu reklamiren im Falle seien, daß sie dagegen aber auch erwarte, es werde von den schweizerischen Regierungen in solchen Fällen vollständiges Gegenrecht gehalten werden.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Jahr

1878

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.10.1878

Date Data Seite

761-763

Page Pagina Ref. No

10 010 111

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