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Das Postdepartement ist vom Bundesrathe ermächtigt worden, den Winter-Lokalkuxs B r i e n z - L u n g e r n vom 15. dieses Monats an bis Ende April 1879 wegen allzugeringer Frequenz einzustellen.

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Reproduktion des Kreisschreibens des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Vergütung für die Verpflegung schweizerischer und französischer Staatsangehöriger.

(Vom 2 10. August 1858.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die gegenseitige Vergütung von Verpflegungskosten, welche für Geisteskranke, sowie für ausgesezte oder verlassene Kinder ausgelegt werden müssen, hat gegenüber der k. französischen Gesandtschaft wiederholt zu Erörterungen Veranlagung gegeben. Einzelne Kantonsregierungen glaubten nämlich, solche Auslagen aus dem Grunde ablehnen zu können, weil die Vergütung in ähnlichen Fällen von französischen Behörden ebenfalls verweigert worden sei, oder weil gleiche Unterstüzung zu Gunsten von Franzosen unentgeldlich stattgefunden haben. Mit Note vom 30. v. M. gibt nun die k.

französische Gesandtschaft im Namen ihrer Regierung die Erklärung ab, daß alle Kosten honorirt werden sollen, welche schweizerische Regierungen für die Verpflegung von Geisteskranken oder von verlassenen Kindern französischer Nationalität zu reklamiren im Falle seien, daß sie dagegen aber auch erwarte, es werde von den schweizerischen Regierungen in solchen Fällen vollständiges Gegenrecht gehalten werden.

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Wir wollten nicht ermangeln, Ihnen von dieser einfachen und bestimmten Eröffnung sofort Mittheilung zu machen, indem wir gleichzeitig diesen Anlaß benuzen, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 2/10. August 1858.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Dr. Furrer.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft: J. Kern-Germann.

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Reproduktion des Kreisschreibens des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Vergütung für die Verpflegung schweizerischer und französischer Staatsangehöriger. (Vom 2. 10. August 1858.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1878

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.10.1878

Date Data Seite

763-764

Page Pagina Ref. No

10 010 112

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