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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem "Wald für die Korrektion der Melchaa und des Aawassers bei Samen.

(Vom 3. Juni 1878.)

Tit.!

Wir sind im Falle, Ihnen ein von der Regierung des Kantons Unterwalden ob dem Wald auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesezes gestelltes Gesuch um Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Ausführung der Korrektion dortiger Gewässer vorzulegen.

Indem wir uns auf die Eingaben dieser Regierung vom 2. Mai 1877, 30. Januar und 10. Mai 1878 sammt Plänen und Voranschlägen beziehen, haben wir die Ehre, uns in Folgendem über diese Angelegenheit zu äußern: Die Unternehmung, auf welche das vorliegende Beitragsgesuch sich bezieht, besteht in der Korrektion des Aawassers und der Melchaa, von denen ersteres bei Sarnen dem Sarnersee entströmt und bei Alpnach sich in den Vierwaldstättersee ergießt, leztere, aus dem Melchthal kommend, zunächst unterhalb Sarnen in das Aawasser mündet. In gewisser weiterhin näher zu bezeichnender Beziehung zu dieser Unternehmung stehen auch die beiden Wild-

1089 bâche der großen und kleinen Schlieren, welche bei Alpnach dem Aawasser von der linken Thalseite her zufließen.

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Die genannten Gewässer befinden sich in einem verwilderten, ihre Umgebungen benachteiligenden Zustande. Das Aawasser, auch einfach die Aa genannt, hat wie selbstverständlich bei ihrem Austritte aus dem See keine Geschiebe ; dagegen führt die Melchaa ihr solche in einem Maße zu, daß sie dieselben nicht zu bewältigen vermag und in Folge dessen an dieser Mündungsstelle eine starke Stauung erleidet. Das Gleiche wiederholt sich bei der großen Schlieren, deren mächtiger Kegel die Aa, gegen den rechtseitigen Abhang hindrängt. Die Folge dieser Stauungen ist die Versumpfung der ganzen Thalsohle von Samen bis zur Schlierenmündung. Dieselbe besteht auch unterhalb dieser leztern bis zum See, kommt aber hier zunächst nicht in Anschlag.

Der Abfluß der Melchaa ist durch die an ihrer Mündung entstandene Aufsandung ebenfalls gehemmt und ihr Bett hat sich in Folge dessen successive auf einer gewissen Streke von der Mündung nach aufwärts erhöht. Indem sie daher die Tendenz hat, aus demselben auszubrechen, bildet dies für Samen eine beständige Gefahr.

Das Projekt, mit welchem diesen Uebelständen abgeholfen werden will, zerfällt in : a) die Ableitung der Melchaa nach dem Sarnersee; 0 b) die Korrektion des Aawassers vom Ausflüsse aus diesem See bis zur Mündung der großen Schlieren, unterstüzt durch Verlegung dieser lezteren nach abwärts.

Der mit der Prüfung dieses Projektes beauftragte eidgenössische Oberbauinspektor fand es zweifelhaft, daß die Aakorrektion bei der Schlierenmündung endigen könne und nicht vielmehr bis zum Vierwaldstättersee fortgesezt werden müsse ; jedenfalls erachtete er die Ausdehnung der Aufnahmen bis zu lezterm oöthig, um festzustellen, ob jener Endpunkt zuläßig sei, indem von demselben aus nicht eine schädliche Rükwirkung ;uif die ausgeführte Korrektion zu befürchten sei. Bei diesen weitern Erhebungen erschien es urn so mehr nothwendig, auch die kleine Schlieren mit in Betracht zu ziehen, als dieselbe in den lezten Jahren sehr bedeutende Verheerungen angerichtet hat.

Die Regierung von Obwalden ging bereitwillig auf die ihr in vorstehendem Sinne von unserm Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, gemachten Bemerkungen ein und ließ diesen gemäß weitere technische Studien nicht nur in der Thalsohle bis

1090 an den Vierwaldstättersee, sondern auch an den beiden Wildbächen der großen und kleinen Schlieren, und zwar auch in den höhern Partien ihrer Schluchten vornehmen.

Als Ergebniß derselben legte sie dann mit Schreiben vom 30. Januar dieses Jahres ein erweitertes Projekt vor, in dem die Korrektion des Aawassers bis zum Vierwaldstättersee ausgedehnt und zugleich die Korrektion und Verbauung der kleinen Schlieren in dasselbe einbezogen wurde. Zugleich wurde auch bezüglich der großen Schlieren die successive Ausführung von die Verminderung der Geschiebeführung bezwekenden Arbeiten in Aussicht genommen.

Jedoch machte die genannte Regierung dabei Vorbehalte, in dem Sinne, daß dieses gesammte Projekt in gewissen technisch zuläßigen Abtheilungen ohne dermalige Fixirung der Zeit ausgeführt werden könne und daß der Voranschlag noch zu verifiziren sei.

Wir glaubten ihr hierauf bemerken zu sollen, daß derjenige Theil der Unternehmung, welcher den Gegenstand eines dermaligen Subventionsgesuches bilden soll, genau bezeichnet werden und daß dabei auch ein Kosten veranschlag aufgestellt werden müsse, welcher im Sinne des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesezes, Art. 10, 3. Alinea verbindlich sei.

Hienach erfolgte dann die schon genannte schließliche Eingabe vom 10. Mai, mittelst welcher das einstweilige Subventionsgesuch auf dag ursprüngliche Projekt, bestehend in der Ableitung der Melchaa in den Sarnersee und der Korrektion des Aawassers vom Sarnersee bis zu der nach abwärts verlegten neuen Mündung der großen Schlieren bei Etschisteg beschränkt wird. Dabei wird indessen die Absicht ausgesprochen, die Korrektion und Verbauung der kleinen Schlieren ebenfalls demnächst auszuführen, dieselbe aber zum Gegenstande einer besondern Unternehmung zu machen, wie sie dies auch technisch ist, nachdem man sich für dasjenige Projekt entschieden hat, nach welchem dieser Wildbach gesondert von der Aa direkt in den Vierwaldstättersee geführt wird.

Wir gehen somit zur Einzelbesprechung der für jezt zur eidgenössischen Beitragsleistung angemeldeten Unternehmung über, und beginnen m i t d e r M e l c h a a .

Diese- wird nach dem vorliegenden Projekte an dem Punkte, wo sie aus der tief eingeschnittenen Schlucht in das Hauptthal eintritt, von ihrem jezigen in der Richtung des leztern stattfindenden Laufe abgelenkt, um sie mittelst eines ganz neu anzulegenden Kanals in thalaufwärts gekehrter Richtung dem Samersee zuzuführen.

1091 Dies geschieht zu dem Zweke, die Geschiebe dieses Wildwassers in das Seebeken abzulagern und das Aawasser davon zu entlasten.

In dem kotirten Plane des Sees und den darauf gestüzten, in den Vorlagen der Regierung von Obwalden enthaltenen Berechnungen ist der Beweis geleistet, daß dieses Beken dafür auf eine Zeitdauer die nöthige Kapazität besizt, über welche hinaus menschliche Vorsorge nicht zu reichen braucht. Der gewählten Richtung des neuen Kanals liegt die Absicht zu Grunde, die Geschiebe möglichst entfernt von dem Seeausflusse in das tiefe Seebeken abzulagern. Ob damit nicht etwas zu weit gegangen und es mit Rüksicht auf die Beschaffenheit des Seebodens vielleicht gerathen sei, bei der Ausführung eine etwelche Modifikation dieser Richtung eintreten zu lassen, wird noch näher zu untersuchen sein. Jedenfalls muß auch, um eine Geschiebsablagerung vor dem projektirten Ende des Kanals zu verhüten, dieser ein, Stük in den See hinein mit niedrigen Dämmen verlängert werden. Das Längenprofil, beziehungsweise die Höhenlage des Kanals ist so gewählt, daß nach successiver Versandung des seichtem Seebodens das fortgesezte Gefäll der Kanalsohle bis an den Rand der eigentlichen Seehalde gelangt.

Es bringt dies mit sieh, daß der Kanal am jezigen Seeufer verhältnißmäßig hoch gehalten und daher mit Aufdammung gebildet werden muß, während er im obern. Theile in den Boden eingeschnitten wird.

Da die Melchaa in ihrem neuen Laufe ein stärkeres Gefäll erhalt als sie es jezt auf der entsprechenden Streke besizt, so darf man annehmen, dasselbe werde zur Fortbewegung der Geschiebe genügen, ohne anderseits eine zu starke Tendenz zum Graben als wahrscheinlich annehmen zu müssen. Gegen leztere hätte man übrigens, wenn sie dennoch in gewissem Maße eintreten sollte, immer noch das Mittel zur Verfügung, das Gefalle durch Erhöhung der Sohle bei der Mündung in den See zu vermindern. Das Querprofil ist bezüglich der Sohl breite nach Analogie desjenigen des jezigen Bettes bestimmt, jedoch mit gleichzeitiger Annahme einer bedeutend größeren Höhe, so daß besagte Sohlerhöhung damit ermöglicht wäre. In Folge dieser Anordnungen erachtete man eine künstliche Sohlversicherung, wie sie bei den sogenannten Schalen stattfindet und eine große Vermehrung der Bau- und Unterhaltungskosten veranlaßt, entrathen zu können. Dagegen würde die Ausmauerung der Kanalseiten auf einfachen Rost gestellt, um Nachtheilen in Folge von immer möglichen stellenweisen Unterspühlungen vorzubeugen.

1092 Die Länge dieses neuen Melchaakanals betrügt 1232 Meter, das Gefäll 9,5 %o.

Das Speziellere ist aus Situationsplan, Längen- und Querprofilen ersichtlich. Gegen den Kostenanschlag iindet unser Experte nichts einzuwenden. Die Anlage des Kanals erfordert nicht nur große Erdbewegungen, sondern der Urnstand, daß im obera Theile desselben vorzugsweise Abtrag und im untern Auftrag vorkommt, bedingt auch große Transportweiten und damit große Einheitspreise. Das Steinmaterial muß aber ebenfalls ziemlich weit transportirt werden.

Die Anlage dieses Kanals bedingt die Verlegung der Landstraße, nämlich der Brünigstraße, deren Kosten sich nach dem vorliegenden Projekte ziemlich hoch belaufen. Sollte sieb bei weiterer Untersuchung zeigen, daß eine Reduktion derselben ohne wesentlichen Nachtheil für die Straße möglich ist, so kann diese noch immer geschehen, da dem Kanton Obwalden der ihm zu gut kommende Theil der daherigen Ersparniß selbstverständlich auch erwünscht ist.

Eine Reduktion des Voranschlags deßhalb zu beantragen, finden wir uns um so weniger veranlaßt, als die vorerwähnte nul h ige Vervollständigung der Kanalmündung eine Vermehrung der Kosten veranlaßt.

Bezüglich dieses Melchaa-Projektes ist noch eines Punktes Erwähnung zu thun. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht der gleiche Zwek wohlfeiler damit erzielt würde, wenn man die Geschiebe in der Melchaaschlucht durch Thalsperren aufhielte. Es hätte sich dabei also nicht darum, dem Entstehen der Geschiebe durch Verhinderung der Erosion entgegen zu arbeiten, also um das rationelle Verbauen der Geschiebsquellen . gehandelt, und indem somit in der Ablagerung der Geschiebe einestheils in der Schlucht und andererseits im See sich gleichartige Maßregeln gegenüber standen, konnte es sich nur fragen, welche in Rüksicht auf Ausführbarkeit überhaupt, wie auf Kosten und Wirksamkeit, als die konvenablere erscheine. Um sich darüber ein Urtheil zu bilden, wurden auf der in's Auge gefaßten Partie der Schlucht Längen- und Querprofile aufgenommen, wobei man dann aber fand, daß die Wirkung von Thalsperren nicht sehr befriedigend wäre.

Indem sich überdies ergab, daß zum Baue so großer Thalsperren geeignete Steine schwierig oder gar nicht erhältlich wären, glaubte man dem Projekte der Ableitung der Melchaa in den See den Vorzug geben zu sollen.

Was nun d i e A a k o r r e k t i o n betrifft, so brachte die Vermehrung des dem Sarnersee zufließenden und daher auch des

1093 aus diesem ausfließenden Wassers um dasjenige der Melchaa in erster Linie mit sich, den Ausfluß für diese größere Wassermasse einzurichten. Als Grundlage für die Beurtheilung des daherigen Bedürfnisses diente die Größe des Einzugsgebietes der Melchaa im Verhältnisse zu demjenigen der gesammten übrigen Zuflüsse, welches sich wie l : 3 ergab. Uebrigens bot sich ein sehr einfaches Mittel, diesem Bedürfnisse zu genügen, indem der Seeabfluß bisher wegen Wasserwerken in Samen und einer Sandbank an der Ausmündung gestaut war und es daher hiezu nur der Beseitigung dieses 0,60 Meter betragenden Staues, nebst einiger Ausräumungsarbeiten an andern Stellen des Flußbettes auf der Streke vom See bis zur Kantonalstraßenbrüke bei Samen bedarf.

Dieser Theil der Unternehmung, bei welchem der größere Theil der Kosten sich auf den Auskauf der genannten Wasserwerke bezieht, wird in den Vorlagen der Regierung von Obwalden als Tieferlegung des Sarnersee's und Verbesserung des Laufes des Aawassers auf der ersten, 1 570 M. langen Streke bezeichnet.

Daran reiht sich dann die Korrektion des Aawassers auf der 3940 M. langen Streke von der genannten Brüke bis zum Etschisteg bei der Mündung der großen Schlieren an, welche im Voranschlage in den beiden Abtheilungen ,,Kantonalstraßenbrüke bis Kermattbrüke und ,,Kermattbrüke bis Etschisteg" aufgeführt ist.

Die Korrektion dieser Flußstreke beruht auf der Beseitigung der bestehenden Unregelmäßigkeiten der Richtung, des Gefälles und des Querprofiles in Verbindung mit dem geringeren Gefällsbedürfnisse zufolge des Wegfalles des größten Theiles der Geschiebe.

Welch' große Wirkung damit erzielt werden wird, ergibt sich aus dem Längen profile, zufolge der großen Ueberhöhungen der Flußsohle, welche durch die ausgeglichenen Gefällslinien abgeschnitten werden.

Die damit erzielten Vertiefungen werden sich aber durch die Wirkung des Wassers noch verstärken, da die ausgeglichenen Gefalle, indem sie 3°/00 bis 5°/ 00 betragen, für ein so zu sagen kein Geschiebe führendes Wasser sehr stark sind, so daß sich annehmen läßt, dasselbe werde bedeutend graben. Daher schien es auch nicht angezeigt, die Profil breite sehr zu beschränken.

Zur Versicherung der Kanalböschungen war hier ursprünglich nur ein vegetabilischer Schuz angenommen; es wurde dann aber geeignet erachtet, denselben bis auf
die Höhe des stabilem Mittelwasser, da bis zu dieser keine Vegetation stattfinden kann, durch Steine zu ersezen und es ergab dies für die betreffende Rubrik der Kosten eine etwelche Erhöhung.

1094 Was nun noch die Frage betrifft, ob die einstweilige Beschränkung der Aakorrektion auf die Streke bis zum Etschisteg zuläßig sei, so hat sich in den sehr starken Gefallen, die unterhalb diesem Stege bestehen, ein entscheidender Grund für die Bejahung derselben ergeben. Diese betragen nämlich zuerst auf circa 1000 Meter Länge beinahe 10°/00 und dann auf weitere 2300 Meter bis zum See 4,a -- 3 °/00.

Die große Schlieren kann somit bei ihrer neuen Mündung eine sehr bedeutende Erhöhung bewirken, bevor dieselbe über den Etschisteg hinauf wirken und die ausgeführte Korrektion beeinträchtigen wird. Immerhin könnte dies im Laufe der Zeit deiFall sein, besonders wenn nicht unterdessen im obern Laufe der Schlieren in genügender Weise der Geschiebebildung entgegengearbeitet werden wird.

Wenn es uns daher zuläßig scheint, besagte Begrenzung dès Projektes für jetzt zu gestatten, so halten wir es andererseits nöthig, daran die Bedingung der Fortsezung bis zum Vierwaldstättersee für den Zeitpunkt zu bedingen, wo eine nachtheilige Rükwirkung der durch die Schlierengeschiebe bewirkten Erhöhung des Flußbettes unterhalb Etschisteg auf die obere Flußstreke sich zeigen sollte. Ebenso erbliken wir in dieser Beschränkung des Flußkorrektionsprojektes noch eine besondere Veranlaßung dazu, die Ausübung einer guten Polizei im obern Laufe der großen Schlieren zum Zweke der Verhütung von Bodenbewegungen, beziehungsweise die Ausführung der dadurch bedingten Arbeiten, wie die Regierung von Obwalden es selbst in Aussicht stellte, ebenfalls als eine Bedingung der gegenwärtigen Subvcutionsbewilligung zu bezeichnen.

Die Kosten der vorstehend besprochenen Arbeiten sind folgendermaßen veranschlagt: 1) Die Ableitung der Melchaa in den Sarnersee: a. der neue Melchaakanal selbst zu .

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Fr. 134,500 b. Verlegung d e r Kantonalstraße .

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,, 42,000 c . Andere Kommunikationen .

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.

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,, 3,500 Fr. 180^000 2) Korrektion des Seeabflusses bis zur Kantonalstraßeubrüke bei Samen 3) Korrektion der Aa von dieser Brüke bis Etschisteg 4) Ableitung der großen Schlieren .

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5) Projekt, Bauaufsicht und andere allgemeine Kosten Total

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29,000

,, ,,

98,000 18,000

,,

21,000

Fr. 346,000

1095 Es ist dies das Ergebniß des bei den Akten befindlichen Voranschlags des Ingenieurs Diethelm vom 29. April 1878, der ich aber in den meisten Posten auf denjenigen vom März 1877 tüzt, indem diesem alle Beträge unverändert entnommen sind, ausgenommen denjenigen sub 3, Korrektion der Aa von der Kantonalstrassenbrüke bei Samen bis Etschisteg. Hiefür weist der .rsprüngliche Voranschlagblossß F r . 82,000 auf, d e r definitive , u s Stein statt bloß vegetabilischen, w i e s i e ursprünglich Wir haben schon bemerkt, daß unser Experte keine Einwendung ;egen den Voranschlag für die Melchaaableitung zu machen fand ; wir aber sind im Falle beizufügen, daß dies auch bezüglich der ndern Abtheilungen nicht der Fall ist.

Fraglich kann es sein, was für Arbeiten und Leistungen bei.

iesen wirklichen Kosten zu berüksichtigen sind. Zu dieser Frage ann im vorliegenden Falle namentlich der Titel für die allgemeinen tosten Anlaß geben, welcher lautet: Kosten für Einleitung der 'lußkorrektionen, Expertisen, Kommissionen, Bauaufsicht, Zinsen on Anleihen etc."

Wir nehmen an, daß bei Berechnung der wirklichen Kosten alles d a s i n Anschlag z u bringen sei, w a s sich a u f d i e nd Beaufsichtigung, überhaupt die spezielle Administrationdesa etreffenden Baues bezieht ; d a ß dagegen Zeit ver Wendungen : inse u. s. w. nicht berüksichtigt werden können.

Zu der Frage übergehend, ob die vorstehend besprochenen arbeiten Anspruch auf Bundesunterstüzu haben, ist erstlich zu emerken daß es sich dabei um Gewässer handelt, welche unter em eidgenössischen Wasserbaupolizeigeseze stehen. Lezteres bei ;immt aber in seinem Art. 9, der Bund betheilige sich an den in emselben vorgesehenen Bauwerken durch Beiträge aus der Bundes'. asse, während es im Art. 5 als solche Bauwerke die vom offent eben Interesse verlangten Verbauungen, Eindämmungen und ] .Direktionen bezeichnet.

Aus weiter oben Gesagtem ist nun ersichtlich, daß den in " .ede stehenden Arbeiten wirklich dieser Charakter zukommt. Der · erwilderte Zustand der Melchaa und der Aa bedroht und benachI leiligt die dortige Gegend, indem die erhöhten Flußbette derselben ( ie Ursache sowohl temporärer Ueberschwemmungen, als einer die

1096 ganze Thalsohl einnehmenden Versumpfung bilden. Die angestellten Untersuchungen haben auch erwiesen, daß diese Uebelstände im Wachsen begriffen sind und daher die Abhilfe um so dringender erscheint. Indem aber Samen selbst und das ganze dortige Thalbeken sich im Bereiche dieser mißlichen Zustände befinden, l aß t sich nicht bezweifeln, daß es sich hier um öffentliche Interessen von verhältnismäßig großem Umfange leandelt und daher die Arbeiten, welche bestimmt sind, diese Zustände zu verbessern, in diejenige Klasse gezählt werden müssen, welche zufolge des genannten Art. 5 mit thunlicher Beförderung ausgeführt werden sollen.

Bezüglich des Beitragsverhältnisses bestimmt der Art. '.) des Wasserbaupolizeigesezes, die Bundesbeiträge sollen in der Regel 40 % der wirklichen Kosten nicht übersteigen.

Bei den größern Gewässerkorrektionen wurde bisher, wie bekannt, das Dritttheilsverhältniß angenommen. Auch bei den Beiträgen, welche auf Grund des Bundesbeschlusses vom 21. Juli 1871 bewilligt wurden, ist dieses Verhältniß durchschnittlich angewandt worden. Jedoch wurde zwischen Korrektionen im Thaïe und Verbauuugen im Gebirge in der Weise ein Unterschied gemacht, daß leztere höher als erstere subventionir wurden, wie dies der Tendenz jenes Beschlusses und auch dem Umstände entsprach, daß zufolge des näher liegenden, beziehungsweise unmittelbarem Nuzens der Gewässerkorrektionen im Thaïe die Interessenten deren Ausführung mit kleinerm Beitrage übernehmen können oder gewöhnlich zu übernehmen geneigt sind.

Zu bemerken ist indesen, daß die Bestimmungen dos Beschlusses von 1871 und des Wasserbaupolizeigesezes insoweit verschieden sind, als das nicht zu überschreitende Muß des Bundesbeil rages von ersterm zu einem Drittel, von lezterm zu 40°/o festgesetzt wird.

Vor der Ausführung ist noch eine Revision des Projektes nöthig, und es muß die Genehmigung desselben in seiner definitiven Form vorbehalten werden. Weitere Festsezungen werden sich auf die Arbeits- und Kosttenausweise und die Ausbezahlung des Bundesbeitrage zu beziehen haben ;> dagegen dürfte nicht nöthig sein,' g O O g die Verpflichtung zum Unterhalte noch besonders auszusprechen da sie im Wasserbaupolizeigeseze enthalten ist. Die Ausweise müssen so beschaffen sein, daß sie verifizirt werden können, und die Zahlungen werden nur nach Verhältniß des
Fortschreitens der Ausführung stattzufinden haben. Die Beobachtung dieser leztern Bestimmung bietet zwar oft insofern einige Schwierigkeit, als sich nicht genau bestimmen läßt, in welchem Verhältnisse der jeweilige Stand der Ausführung sich zur Vollendung befindet.

1097 Eine Bestimmung des Subventionsbeschlusses hat sich auch auf die Bauzeit zu beziehen, schon um den Betrag des auf das jährliche Budget zu nehmenden Beitragsmaximums bestimmen zu können. Wir haben in Berüksichtigung aller Umstände geeignet gefunden, 4 Jahre, vom Inkrafttreten des Subventionsbeschlusses gerechnet, zu beantragen.

Als selbstverständlich nehmen wir an, daß schon bei der Einleitung und dann während der Ausführung der Bauten von Seite des Bundes die nöthige Aufsicht zu walten habe, um sich zu versichern , daß leztere projekt- und vorschriftgemäß stattfinde, daß ferner die Ausweise über die ausgeführten Arbeiten und die ergangenen Kosten einer einläßlichen Prüfung zu unterwerfen seien und es in der Pflicht der Kantonsregierting liege, unsern Beauftragten alle ihnen bei diesen Funktionen erforderlichen Auskünfte und Unterstüzungen zukommen zu lassen.

Zu besserer Uebersichtlichkeit sind von unserem Baubüreau den Planvorlagen der Regierung von Obwalden noch eine Uebersichtskarfce und Uebersichtslängenprofile beigefügt worden.

Erstere zeigt die ganze Gegend zwischen dem Sarner- und Vierwaldstättersee mit sämmtlichen in unserm vorstehenden Berichte erwähnten Gewässern und Projekten; aus leztern sind die Gefällsverhältnisse, welche bei diesen Projekten in Anschlag kommen, ersichtlich.

Laut Art. 10, 2. Alinea des Wasserbaupolizeigesezes bedarf das vorliegende Gesuch der genannten Regierung zufolge der Größe des Beitrages, auf die es sich bezieht, der besondern Beschlußfassung der hohen Bundesversammlung.

Wir erlauben uns daher, Ihnen hiemit dasselbe empfehlend vorzulegen und den hier nachfolgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten.

Zugleich benuzen wir auch diesen Anlaß, die hohen eidgenössischen Räthe unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Juni 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

Bandesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

75

1098 (Entwurf)

Bnndesbeschlüss betreffend

einen Bundesbeitrag für die Korrektion der Melchaa und des Aawassers bei Samen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht l") der Eingaben der Regierung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 2. Mai 1877, 30. Januar und 10. Mai 1878; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Juni 1878; in Anwendung des Art. 9, 1. und 3. Alinea und des Art. 10, 2. Alinea des Bundesgesezes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Korrektion der Melchaa und des Aawassers bei Sarnen ein Bundesbeitrag zugesichert von 40 °/o der Kosten in dem Sinne, daß dieser Beitrag 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 346,000, also Fr. 138,400 nicht überschreiten darf.

Art. 2. Die Ausführung dieser Flußkorrektionen muß inner vier Jahren, vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an gerechnet, stattfinden.

1099 Art. 3. Das definitive Ausführungsprojekt und der Ausiührungstnodus bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 4. Die Ausbezahlung des Bundesbeitrages erfolgt in dem Verhältnisse des Fortschreitens der Bauausführung, gestüzt auf die dem Bundesrathe eingereichten und von diesem genehmigten Arbeits- und Kostenausweise, in jährlichen Raten von höchstens Fr. 30,000, erstmals im Jahr 1880.

Art. 5. Der Bundesrath läßt die plangemäße Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontroliren. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zweke den Beauftragten des Bundesrathes die nöthige Auskunft und Hilfeleistung gewähren.

Art. 6. Für den Fall, daß die Beschränkung der Aawasserkorrektion auf die jezt zur Ausführung kommende Streke bei Etschisteg sich als für ihre Wirkung nachtheilig erweisen sollte, ist der Kanton Unterwaiden ob dem Wald verpflichtet, dieselbe gegen Bewilligung eines verhältnißmäßigen Bundesbeitrages bis zum Vierwaldstättersee fortzusezen.

Weiter ist dieser Kanton verpflichtet, an der Großen Schlieren durch Ausübung guter Polizei und mit entsprechenden Arbeiten fortwährend auf Verbesserung der die Geschiebführung beeinflussenden Zustände hinzuwirken.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seite des Kantons Unterwaiden ob dem Wald die Ausführung der Melchaa- und Aawasserkorrektion gesichert sein wird.

Art. 8. Für die Vorlegung der Ausweise (Art. 7) wird dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald eine Frist gesezt bis Ende Mai 1879.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1100

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Motion des Herrn Ständerath Brosi, betreffend Sicherstellung der Eisenbahnkrankenkassen u. s. w.

(Vom 6. Juni 1878.)

Tit.!

Der Ständerath hat am 12. Dezember 1877 auf Grund einer Motion nachfolgenden Beschluß gefaßt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, beförderlich Bericht und Antrag einzubringen, auf welche Weise das Vermögen der Kranken-, Unterstüzungs- und Pensionskassen der schweizerischen Eisenbahngesellschaften, sowie die Baarkautione ihrer Angestellten für den Fall der Zwangsliquidation einer Gesellschaft zu Gunsten der Angestellten sicher gestellt werden kann."

Diese Anregung wurde begründet unter Hinweisung auf die bedenkliche ökonomische Lage einzelner Bahngesellschaften und die daraus drohende Gefährdung des denselben anvertrauten Vermögens der Kranken-, Unterstüzungs- und Pensionskassen und der von einzelnen Beamten oder Beamtenklassen deponirt Baarkautionen und mit Rüksicht darauf, daß vorausgegangene Schritte der Interessirten bei den obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht zu dem angestrebten Ziele geführt hätten.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwalden ob dem Wald für die Korrektion der Melchaa und des Aawassers bei Sarnen. (Vom 3. Juni 1878.)

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15.06.1878

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