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Anleitung zur

Erlangung der im Bundesgesez vom 3. Juli 1876 betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vorgesehenen bundesräthliche Bewilligung.

(Beschlüsse vom 29. März 1877 und 5. Juli 1878.)

Ein Ausländer, welcher das Schweizerbürgerrecht zu erwerben wünscht,, hat hiefür vom Bundesrathe die Bewilligung; zur Erwerbung o o eines schweizerischen Kantons- und Gemeindebürgerrechts zu verlangen (Art. l, Alinea l des Gesezes , A. S. II, 510) und hiebei folgende Bedingungen und Förmlichkeiten zu beobachten: Identität der Person des Bewerbers.

§ 1.

Der Bewerber muß seinem, auf einem ungestempelten Papierbogen einzureichenden Gesuche einen Geburts- oder Heimatschein oder eine andere ähnliche Ausweisschrift beilegen, worin sein Geschlechts- und Vorname, sein Geburtsort und Geburtsdatum, sowie seine Heimat angegeben sind.

Ferner hat er seinen Beruf anzugeben und zu erklären, ob er ledig oder verheiratet sei, sowie ob er Kinder habe.

Wenn er verheiratet ist, so hat er auch seinen Trauungsschein und den Geburtsschein seiner Frau oder eine andere ähnliche Aus-

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weisschrift, worin der Familien- und Vorname derselben angegeben sind, beizubringen, und falls er Kinder hat, so muß er überdies entweder die Geburtscheine der lezternooder einen von der kompetenten Behörde ausgestellten Familienschein, worin die Geschlechtsund Vornamen, sowie Geburtsdaten eines jeden Kindes enthalten sind, vorlegen.

Minderjährige Personen.

§ 2.

Minderjährige Personen haben eine gehörig beglaubigte Bewilligung ihres Vormundes oder derjenigen Person, unter deren väterlicher Gewalt sie stehen vorzuweisen.

Domizil.

§ 3.

Der Bewerber muß sich ferner darüber ausweisen, daß er seit zwei Jahren in der Schweiz den ordentlichen Wohnsiz gehabt habe (Art. 2 des Gesezes). Zu diesem Behufe hat er ein oder mehrere Zeugnisse beizubringen, wodurch beurkundet wird, daß er während der seiner Bewerbung unmittelbar vorangehenden zwei Jahre fortwährend in der Schweiz gewohnt habe.

Diese Zeugnisse müssen von der kompetenten Behörde derjenigen schweizerischen Gemeinde oder Gemeinden ausgestellt sein, wo der Bewerber seinen Wohnsiz gehabt hat.

Verhältnisse der Bewerber gegenüber dem bisherigen Heimatstaate.

§ 4.

Der Bundesrath ertheilt die Bewilligung nur an solche Personen, deren Verhältnisse gegenüber dem bisherigen Heimatstaate so beschaffen sind, daß voraussichtlich aus der Aufnahme derselben der Eidgenossenschaft keine Nachtheile erwachsen (Art. 2 des Gesezes).

Diejenigen Bewerber, welche nach der Gesezgebung ihres Heimatstaates nur mit der Bewilligung ihrer Regierung oder unier Beobachtung irgend einer andern Förmlichkeit ein fremdes Indigenat erwerben können, haben sich daher über die Erfüllung der in dem Gesez ihres Heimatlandes aufgestellten Bedingungen auszuweisen.

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Für die nachgezeichneten Staaten gelten folgende Vorschriften : Deutschland.

Die Angehörigen des Deutschen Reiches haben eine amtliche Erklärung der kompetenten Behörde ihres Heimatstaates beizubringen , daß ihnen eine Entlassungsurkunde werde ausgestellt werden, sobald sie das Schweizerbürgerrecht erlangt haben werden.

Oesterreieh-Ungarn.

Die Angehörigen der ö s t e r r e i c h i s c h e n S t a a t e n , d.h. deiini Reichsrathe vertretenen Königreiche, und Länder, haben, soweit sie nicht wehrpflichtig sind, eine durch die kompetente Administrativbehörde ausgestellte Erklärung beizubringen, daß ihrer Entlassung kein gesezliches Hinderniß entgegensteht. Stehen sie im Heerverbande (die Reserve Inbegriffen), so haben sie eine vorbehaltlose Erklärung des k. und k. Reichskriegsministeriums vorzuweisen, daß, sobald sie das Schweizerbürgerrecht erlangt haben werden, ihnen eine Entlassungsurkunde werde ausgestellt werden. Sind sie zwar im militärpflichtigen Alter, aber noch nicht, eingetheilt so müssen sie eine ähnliche Erklärung des österreichischen Landesvertheidungsministeriums beibringen.

Personen, welche in den L ä n d e r n der u n g a r i s c h e n K r o n e heimatberechtigt sind, bedürfen, auch wenn sie nicht wehrpflichtig sind, der ausdrüklichen Entlassung aus dem Staatsverbande: zu derselben ist das k. ungarische Ministerium des Innern kompetent.

Personen , welche in der Linie oder Reserve dienstpflichtig sind, haben bei dem Reichskriegsministerium, und die Landwehrmänner b

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. ungarischen Landesvertheidungungsministeriums u Belgien.

Die Belgier haben gegenüber der königlichen Regierung keinerlei Bewilligung vorzuweisen oder Formalität zu erfüllen, um sich im Auslande naturalisiren zu lassen.

Frankreich.

F r a n z o s e n , welche sich um die bundesräthliche Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts bewerben, müssen gemäß Art. l im Titel I des kaiserl. Dekrets vom 26. August 1811 die

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Bewilligung des Staatsoberhaupts bei bringen, und haben sich zu diesem Zweke an das französische Justizministerium zu wenden.*) Italie»..

I t a l i e n e r haben durch eine bezügliche Erklärung der betreffenden königlichen Präfektur sich darüber auszuweisen, daß sie ihrer Wehrpflicht im Königreiche nachgekommen und in dieser Beziehung von jeder Verpflichtung frei sind.

Niederlande.

N i e d e r l ä n d e r haben keine Bewilligung beizubringen, noch irgend welche Förmlichkeiten ihrer Regierung gegenüber zu erfüllen, um ein fremdes Indigenat erwerben zu können.

Russland (und Polen).

Russische Unterthanen die als solche geboren oder vor dem Reglement vom 10./22. Februar 1864 na turai isir worden sind, haben die Bewilligung des Kaisers vorzuweisen, die durch Vermittlung des kaiserlichen Ministeriums des Innern nachsuchen ist. Die nach dem citirten Dekrete naturalisirten Russen haben sich an die Provinzialbehörde und die Polen an die lokale Polizeibehörde zu wenden. *) *) Im Falle die erwähnte Bewilligung nicht beigebracht würde, die Betonten aber dennoch in das Schweizerbürgerrecht aufgenommen worden wären, so hätten dieselben die Folgen der Nichtbeobachtung des zitirte Dekrets an sich selbst zu tragen, und es würde der Bundesrath der Pflicht, sie gegen jene Folgen za schüzen, sich entschlagen.

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Anleitung zur Erlangung der im Bundesgesez vom 3. Juli 1876 betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vorgesehenen bundesräthlichen Bewilligung. (Beschlüsse vom 29. März 1877 und 5. Juli 1878.)

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1878

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03.08.1878

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447-450

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