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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung,

betreffend

die Militärpflichtersazsteuer.

(Vom 4. Februar 1878.)

Tit.!

In unserer Botschaft vom 6. November 1877, betreffend das Budget für das Jahr 1878, haben wir auf die möglichen Schwierigkeiten hingewiesen, welchen die Einhebung des Militärpflichtersazes begegnen könnte, und haben für diesen Fall eine besondere Vorlage in Aussicht gestellt. Wir beehren uns hiemit, im Nachfolgenden den hohen eidg. Räthen über die thatsächlichen Verhältnisse Bericht zu erstatten.

Die erste förmliche Einsprache gegen die Einzahlung des Militärpflichtersazes erfolgte Seitens des Kantons Neuenburg, welcher mittels Schreiben seines Staatsraths d. d. 28. August 1877 unter Berufung auf die Nichtverwirklichung der im Art. 18 der Bundesverfassung dem Bunde auferlegten Pflicht, einheitliche Bestimmungen über den Militärpflichtersaz zu erlassen, die Ablieferung der von ihm pro 1876 bezogenen Steuerhälfte per Fr. 55,852. 25 verweigerte.

Der fortgesezten Weigerung Neuenburgs gegenüber faßte der Bundesrath in Anwendung der klaren Vorschrift von Art. 42, Litt, e der Bundesverfassung, welche die Hälfte der von den Kantonen

226 bezogenen Militärersazsteuer dem Bunde zuweist, und auf Grund von Art. 102, Ziffern 2, 12 und 14 der Bundesverfassung, welche den Bundesrath verpflichten, jene Vorschrift gegenüber dem Kanton Neuenburg zur Vollziehung zu bringen, unterm 18. September 1877 den Beschluß: ,,Die Regierung von Neuenburg ist nochmals ,,einzuladen, bis zum 15. Oktober nächstkünftig die Hälfte des ,,Bruttoertrags der für 1876 bezogenen Militärpflichtersazsteuer an ,,die Bundeskasse abzuliefern oder darüber sich auszuweisen, daß ,, sie gegen die Verfügung des Bundesrathes Rekurs an die Bundes,, Versammlung ergriffen habe.tt Nach einer unterm 19. Oktober 1877 bewilligten Fristverlängerung, welche der Staatsrath behufs Bin frage bei dem am 19. November sich versammelnden Großen Rathe nachgesucht, betrat Neuenburg den Rechtsweg vor das Bundesgericht, dessen Zuständigkeit in Sachen vom Bundesrath aus konstitutionellen Gründen (Art. 102 der Bunderverfassung) bçstritten wird.

Der Kanton Aargau seinerseits betrat zum Zweke einer theilweisen Entlastung einen andern Weg. Der Große Rath dieses Kantons ermächtigte den Regierungsrath, für das Jahr 1876 nur die Hälfte des gesezlichen Steuerquantums zu erheben und lieferte hievori die Hälfte mit Fr. 44,273. 60 an die eidgenössische Staatskasse ab.

Von allen übrigen Kantonen wurden die Steuerbeträge vorn Jahre 1876 unweigerlich einbezahlt.

'S*" Inzwischen hat die zweitmalige Verwerfung der Gesezesvorlage über den Militärpflichtersaz durch das Referendum auch noch bei andern Kantonen, welche die Enthebung von der persönlichen Militärpflicht in höherem Maße als die Mehrzahl^ der übrigen Kantone besteuern, Zweifel über die fernere Annehmbarkeit einer Belastung wach gerufen, welche zu derjenigen anderer Kantone in einem nicht zu läugnenden Mißverhältnisse steht.

Der Begierungsrath des Kantons Zürich brachte mittelst Schreiben vom 27. Oktober 1877 uns zur Kenntniß, ,,daß er nicht mehr im ,,Falle sei, auch künftighin nach den Normalien der Jahre 1875 ,,und 1876 den Militärpflichtersaz zu beziehen und an die Eidge,, nossenschaft abzuliefern.tl Mit Schreiben vom 2. November 1877 gelangte auch der Regierungsrath des Kantons Solothurn unter Berufung auf Art. 18 der Bundesverfassung an uns mit der Erklärung, daß er zwar die Militärenthebungsgebühr einziehen lassen, uns jedoch die im Art. 42 der Bundesverfassung vorgesehene Hälfte des Ertrages nicht mehr

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abliefern werde, so lange die vorhandene Ungleichheit unter den Kantonen bezüglich der daherigen Besteurung bestehe.

Endlich gab mit Schreiben vom 14. November 1877 der Regierungsrath des Kantons Aargau uns folgende Erklärung ab : ,, Nach,, dem nun das Bundesgesez über den Militärpflichtersaz nochmals ,,verworfen worden ist und in Folge dessen eine weitere Verlänge,,rung des bisherigen Provisoriums in Aussicht steht, sieht sich der · ,, Kanton Aargau genöthigt, gegenwärtig noch einen Schritt weiter ,,zu gehen und-Ihnen die Erklärung abzugeben, daß wir hierseits, ,, wie dies bereits von andern Kantonen geschehen ist, die Ablieferung ,, der Hälfte der Militärersazsteuer auf so lange überhaupt v e r ,, w e i g e r n werden, bis durch eine entsprechende Schlußnahme ,, der Bundesbehörden eine der Vorschrift des Art. 18 der Bundes,, Verfassung entsprechende Form der Beitragsleistungenauf gesellt sein ,, wird. "· Im weitern Verlaufe der Sache reichte dann der Kantonsrath von Zürich in Folge Beschlusses vom 28. November 1877, Gebrauch machend vom Art. 93 der Bundesverfassung, mit Schreiben vom 5. Dezember 1877 der Bundesversammlung folgenden Antrag ein: ,, Es möchte bis zur Erlassung eines Bundesgesezes über den ,, Militärpflichtersaz von dem Bezüge der Hälfte der von den Kan,, tonen auf Grundlage ihrer Gesezgebung erhobenen Müitärpflicht,, ersazsteuer Umgang genommen und der da.durch entstehende Aus,,fall durch die Einforderung von direkten Beiträgen der Kantone ,,(Art. 42f der Bundesverfassung) gedekt werden.ct Der Regierungsrath des Kantons Solothurn schloß sich in einer Zuschrift vom 1. Dezember 1877 dem Vorgehen Zürichs an, während der Regierungsrath des Kantons Aargau in seinem Schreiben vom 14. November 1877 sich entschieden gegen die Erhebung eines Geldkontingentes zur Dekung eines daherigen Ausfalls ausspricht, dafür aber eine einstweilige Veranlagung des Militärpflichtersazes auf die Kantone im Verhältniß auf 30 Centimes per Kopf der Bevölkerung vorschlägt.

In der verflossenen Session der Bundesversammlung wurde dann am 19. Dezember durch den Ständerath, am 20. durch den Nationalrath folgender Beschluß gefaßt : ,, Das Initiativbegehren des Kantonsraths von Zürich vom ,,28. November 1877, lautend: ,,Es möchte bis zur Erlassung eines Bundesgesezes über ,,den Militärpflichtersaz von dem Bezüge der Hälfte der von

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,,den Kantonen, auf Grundlage ihrer Gesezgebung, erhobenen ,, Militärpflichtersazsteuer Umgang genommen und der dadurch y> entstehende Ausfall durch die Einforderung von direkten Bei,, trägen der Kantone (Art. 42 f der Bundesverfassung) gedekt ,, werden," ,,wird dem Bundesrathe mit dem Auftrage übermittelt, bis zur ,, nächsten Session den Räthen einen hierauf bezüglichen Bericht ,, und Antrag einzureichen.a Mitfolgende Zusammenstellung gibt eine Uebersicht der von den Kantonen pro 1875 und 1876 einbezahlten Steuerhälfte und zur Vergleichung eine Uebersicht der Beitragsbetreffnisse der Kantone nach den Vorschlägen von Zürich und von Aargau und eine Reduktion der kantonalen Beitragsbetreffnisse auf den Kopf der Bevölkerung.

Bis zur Stunde ist pro 1877 von keinem Kantone noch eine Einzahlung geleistet. Mehrere derselben sind selbst dermalen noch mit dem Bezüge der Steuer beschäftigt. Es ist anzunehmen, daß mit den früher bezeichneten 4 Kantonen die Reihe der Protest erhebenden Kantone ihren Abschluß gefunden habe.

Die Schwierigkeiteu sind keineswegs zu übersehen, welche der Bundesverwaltung aus der Fortdauer der geschilderten Verhältnisse erwachsen würden, falls dem Art. 18 der Bundesverfassung nicht bald eine befriedigende Ausführung gesichert werden konnte. Dennoch halten wir dafür, es sei die Lösung der Schwierigkeiten am ehesten auf dem Wege des bisherigen Vorgehens zu finden. Die Bundesversammlung wird in Bälde ein umgearbeitetes Gesez über den Militärpflichtersaz dem schweizerischen Volke vorzulegen haben.

Wir nehmen deswegen auch in Aussicht, Ihnen baldmöglichst eine bezügliche Vorlage zu machen, doch werden wir in Folge der mannigfachen Vorarbeiten, welche die Behandlung der Frage erheischt, nicht in der Lage sein, den neuen Gesezesvorschlag vor der nächsten ordentlichen Session der Käthe einzubringen.

Wenn nun auch durch die Verfassung, Art. 18, Absaz 4, die Richtung, in welcher die definitive Lösung der Frage zu suchen ist, klar vorgezeichnet ist, so kann doch in Erwägung gezogen .werden, ob nicht inzwischen bis zur Erreichung des endlichen Zieles auf die Anregung Zürichs eingetreten werden soll.

Der Vorschlag Zürichs würde sich unbestreitbar in doppelter Hinsicht empfehlen; einmal durch die wirkliche Vereinfachung, welche der Bezug eines requivalenten Geldkontingents an der Stelle des Militärpflichtersazes in die Beziehungen zwischen Bund und

Zur Seite 228.

Berechnungen zum Militärpflichtersatzsteuergesez.

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Halbe Militärpflichtersazs teuer pro 1875.

Kanton.

Zürich Bern Luzern .

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Grlarus .

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Zug

i

Frei bürg .

Solothurn .

Basel-Stadt .

Basel-Landschaft Schaffhausen .

Appen/ell A. Rh.

Appenxell I. Rh.

S t . Gallen .

Graubünden .

Aargau .

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Thurgau Tessi n .

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Waadt Wallis Neuenburg .

Genf

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Summa

Halbe Militärpflichtersazsteu Cipro 1876.

Aargau.

Zürich.

60°/o Betreffniß des Betrags der zum Ansaz von jeldkontingente 30 Ep. per der Kantone.

Kopf.

Ep.

Fr.

-- -- 60 20 -- -20 -- -- 40 -- .80 -- 60 60 60 60 -- -- -- 20 20 20

80 50 40 10 50 50 30 -- 90 60 90 -- 10 30 80 70 50 60 90 -- 70 -- 10 20 70

138,570

151,939 39,701 4,832 14,311 4,324 3,510 10,545 6,297 33,249 22,413 14,328 16,238 11,31« 14,617 3,572 57,304 27,534 59,661 27,990 35,885 69,510 29,066 29,185 27,971

703,334 20

800,744

10

674,481

Fr.

Ep.

Fr.

Kp.

Fr.

Ep.

127,121

57 -- 25 -- 50 50 45 --

150.021

15 31

85,435 151,939 31,761 966 5,724 1,297 1,053 6,327 3,778 26,599 17,931 25,790 12,990 9,052 11,694 1,071 45,843 11,013 59,661 22,392 21,531 69,510 11,626 29,185 39,160

80 20

82,567 48,718 162 5,434 1,012 1,035 4,643 7,071 15,122 23,894 11,077 11,878 8,744 10,182 408 56,606 5,983 71,046 20,439 26,827 36,587 19,466 55,852 9,418

-- 30 10 -- 13 80 45 50 53 16 45 45 71 95 36 75 07

661,300 98

78^952 50,000 376 4,000 1,728 1,338 5,114 9,299 14,656 25,941 11,364 15,266 10,711 11,469 1,603 66,756 9,108 44,273 23,439 *) 20,000 45,363 21,828

-- 65 -- 20 35 55 87 12 13 50 50 50 07 50 53 97 61 92 -- 73 54

55,852 25 9,198

25

631,813 25

Fr.

85,435

55,852 25 687,665

Mitte der halben Militärpflichtersazsteuer pro 1875 und 1876.

50

*) T essi n schuldet noch eine nicht ausgemittelte Restanz.

80,759 49,359 269 4,717 1,370 1,187 4,879 8,185 14,889 24,917 11,221 13,572 9,728 10,825 1,006 61,681 7,546 57,660 21,939 23,414 40,976 20,647 55,852 9,308

Ep.

-- 50 -- -- -- 50 -- -- 50 -- 50 -- -- -- 50 -- 50 _.

-- 50 -- -- 50 70 --

Bevölkerung nach Abzug der Ausländer laut Zahlung v. 1. Dez. 1870.

Halbe Militärpflichtersazsteuer per Kopf.

Kopfzahl.

Eappen.

269,608 492,518 130,575 15,993 46,972 14,327 11,557 34,373 20,457 108,398 72,907 33,561 51,977 34,564 47,875 11,782 184,411 88,001 195,225 89,331 110,936 215,049 93,281 86,887 57,675 2,518,240

51 16.5

38 01.6

10 09.5 10.3 14.2

40 13.7

34.1 33.*

26 28 22.6 08.5 33.4 08.5

29 24.5 21.2

19 22.1 64.2

16

1

229 Kantone bringen würde und dann auch durch die damit verbundene Beseitigung nicht zu verkennender Ungleichheiten und Unbilligkeiten.

Dennoch halten wir dafür, daß der verfassungsmäßig vorgesehene Bezug der Hälfte der von den Kantonen bezogenen Militärpflichtersazsteuern Seitens des Bundes einstweilen nicht sistirt und die Ablieferung Seitens der betreffenden Kantone nicht verweigert werden könne.

Die bezüglichen "Bestimmungen der Bundesverfassung, Art. 42, Litt, e, welcher bestimmt, ,,daß die Ausgaben des Bundes bestritten werden (abgesehen von Litt, a, b, c, d, und f) aus der Hälfte des Bruttoertrages der von den Kantonen bezogenen Militärpflichtersazsteuern"' und Art. 18, leztes Alinea, ,,der Bund wird über den Militärpflichtersaz einheitliche Bestimmungen aufstellen1', stehen unter sich nicht im Verhältniß des gegenseitigen Bediugens und Bedingtseins.

Art. 42 bestimmt in absolut verbindlicher Weise die Finanzberechtigung des Bundes.

Art. 18 fordert in Form eines Verfassungspostulats in dieser Materie eine e i n h e i t l i c h e Bundesgesezgebung als Ersaz für die ungleichmäßigen Geseze der Kantone. Die zweimalige Verwerfung von Gesezesvorlagen, welche diesem Postulat die Erfüllung bringen sollten, entbindet die Kantone von der ihnen laut Art. 42 aufliegenden Pflicht nicht, die Hälfte des Bruttoertrages der bezogenen Militärpflichtersazsteuern abzuliefern.

Seit dem Inkrafttreten der bestehenden Bundesverfassung hat sich in rechtlicher Beziehung nichts verändert; Bund und Kantone finden sich heute noch gegenseitig in der nämlichen konstitutionellen Rechtsstellung, welche durch die Verfassung vom 29. Mai 1874 begründet worden, und wesentlich in den nämlichen thatsächlichen Verhältnissen, welche jenem Verfassungspostulat gerufen haben.

Die von Zürich und Solothurn beantragte Umwandlung der Militärpflichtersazsteuer in ein Geldkontingent würde endlich auch die Unbilligkeit in sich schließen, daß Kantone, die bereit sind, ihre verfassungsmäßige Verpflichtung genau zu erfüllen, unter der Form des Geldkontingents zu wesentlich höhern Leistungen herbeigezogen würden.

Der Bundesrath hat bereits in seiner Schlußnahme gegenüber der Zahlungsverweigerung des Kantons Neuenburg den oben entwikelten Rechtsstandpunkt eingenommen, und er glaubt auch, den eidgenössischen Räthen mit Rüksicht auf das Initiativbegehren

230

von Zürich die Festhaltung dieses Standpunktes beantragen zu sollen, als desjenigen, der im Einklang mit der Bundesverfassung und auch im Einklang mit dem Bundesbeschluß vom 3 Juli 1876 steht, durch welchen Sie den Bundesrath beauftragt haben, die Militärpflichtersazsteuer pro 1875 bei den im Rükstand befindlichen Kantonen einzufordern.

Unsererseits werden wir es uns zur Pflicht machen, den eidgenössischen Käthen baldthunlichst einen neuen Gesezentwurf betreffend die Militärpflichtersazsteuer vorzulegen, und wir beehren uns inzwischen, Ihnen nachstehenden Beschlußentwurf zur Berathung einzubegleiten: Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 4. Februar 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

231 (Entwurf)

Bundeslbeschluss betreffend

die rükständigen Militärpflichtersazsteuern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1) eines Initiativbegehrens des Kantons Zürich vom 28. November 1877, also lautend: es möchte bis zur Erlassung eines Bundesgesezes über den Militärpflichtersaz von dem Bezüge der Hälfte der von den Kantonen auf Grundlage ihrer Gesezgebung erhobenen Militärpflichtersazsteuern Umgang genommen und der dadurch entstehende Ausfall durch die Einforderung von direkten Beiträgen der Kantone (Art. 42) der Bundesverfassung gedekt werden, welchem Begehren sich auch die Regierung von Solothurn mit Zuschrift vom 1. Dezember 1877 angeschlossen hat; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 4. Februar 1878, beschließt: 1. Es sei zur Zeit auf das Initiativbegehren des Kantonsraths von Zürich nicht einzutreten.

2. Sei der Bimdesrath einzuladen, bis auf Weiteres nach Maßgabe des Artikel 42, Litt, e der Bundesverfassung bei den Kantonen die Hälfte des Bruttoertrages der von ihnen bezogenen Militärpflichtersazsteuern einzufordern.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 79 der Verfassung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald.

(Vom 7. Februar 1878.)

Tit.!

Mit Beschluß vom 17. Dezember abhin ertheilten Sie der Verf a s s u n g des Kantons U n t e r w a i d e n nid dem W a l d vom 2. April 1877 die Gewährleistung des Bundes, jedoch mit Ausnahme von Art. 79, soweit dadurch die p e r i o d i s c h e W a h l derjenigen Lehrer, welchen früher durch Uebernahme einer P f r ü n d e die Schule überbunden worden, a u s g e s c h l o s s e n war, weil eine solche Bestimmung mit dem Art. 27 der Bundesverfassung im Widerspruche stehe, indem derselbe die ausschließlich staatliche Leitung der Schule fordere. (Amtl. Samml. N. F. Bd. III, S. 284.)

In Vollziehung vom Dispositiv 2 dieses Bundesbeschlusses luden wir die Regierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald ein, den erwähnten Art. 79 mit der Bundesverfassung in Einklang zu bringen und den revidirten Artikel nachträglich vorzulegen.

Gemäß der im Art. 3 der Uebergangsbestimmungen der Kantonsverfassung von der Landsgemeinde erhaltenen Vollmacht, die allfällig von der Bundesversammlung beanstandeten Artikel von

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Militärpflichtersazsteuer. (Vom 4. Februar 1878.)

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Jahr

1878

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.02.1878

Date Data Seite

225-232

Page Pagina Ref. No

10 009 862

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