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Uebereinkunft betreffend

den Austausch von Briefen mit deklarirtem Werth, abgeschlossen

zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark und den Dänischen Kolonien, Egypten, Frankreich und den Französischen Kolonien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Russland, Serbien, Schweden und der Schweiz.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der obgenannten Länder, nach Einsicht von Artikel 13 der in Paris am 1. Juni 1878 für die Revision des Grundvertrages des Allgemeinen Postvereins abgeschlossenen Convention, haben im gemeinsamen Einverständniß, unter Ratifikationsvorbehalt, folgende Uebereinkunft abgeschlossen :

Art. 1.

Es können von dem einen der obgenannten Länder nach einem andern dieser Länder Briefe mit deklarirten Wertpapieren, unter Versicherung des deklarirten Betrags, versandt werden.

Die verschiedenen Postverwaltungen sind befugt, für ihren betreffenden Verkehr ein Maximum der Werthdeklaration, jedoch nicht unter Fr. 5000 für jeden Brief, festzusezen, und es bleibt verstanden, daß die verschiedenen am Transport theilnehmenden Verwaltungen nur bis zu dem von ihnen angenommenen Maximum haftbar sind.

219 Art. 2.

1. Die Transitfreiheit ist gewährleistet für das Gebiet aller beitretenden Länder. Die transportleistenden Verwaltungen sind innert den durch Art. 8 hienach festgesezten Grenzen verantwortlich.

Das Gleiche gilt für den durch die Verwaltungen der vertragschließenden Länder übernommenen oder gesicherten Seetransport, vorausgesezt, daß diese Verwaltungen in der Lage seien, die Verantwortlichkeit für die Werthsendungen an Bord der von ihnen benuzten Paketboote oder andern Schiffe zu übernehmen^ 2. Wenn die Verwaltungen des Ursprungslandes und des Bestimmungslandes nicht eine andere Abrede treffen, so geschieht die Auswechslung der Werthbriefe zwischen nicht angrenzenden Ländern s t ü k w e i s e und auf den für die gewöhnlichen Korrespondenzen benuzten Wegen.

3. Der Austausch von Werthbriefen zwischen zwei Ländern, welche für die gewöhnlichen Sendungen durch Vermittlung eines oder mehrerer an gegenwärtiger Uebereinkunft nicht theilnehmender Länder, oder mittelst Seediensten ohne Haftpflicht mit einander verkehren, unterliegt besondern, zwischen der Verwaltung des Aufgabelandes und der Verwaltung des Bestimmungslandes zu vereinbarenden Maßregeln, wie z. B. die Benuzung eines Umweges, die Versendung in geschlosseneu Sendungen etc.

Art. 3.

1. Den Verwaltungen, welche offen oder in geschlossenen Sendungen den Zwischentransport der Werthbriefe besorgen, werden die durch Art. 4 des Vertrages vom I.Juni 1878 vorgesehenen Transitkosten vergütet.

2. Ueberdies hat die Verwaltung des Ursprungslandes der Verwaltung des Bestimmungslandes und vorkommenden Falles auch jeder den Landtransit mit Haftpflicht besorgenden Verwaltung eine Assekuranzgebühr von 5 Centimen für je Fr. 200 oder jeden Bruchtheil dieser Summe zu entrichten.

3. Wenn der Transport von Werthbriefen durch einen oder mehrere, gemäß Art. 3 und 4 des Vertrages vom 1. Juni 1878 zu besonderer Entschädigung Anlaß gebende Seekurse, welche die Verantwortlichkeit der dieselben besorgenden oder sichernden Verwaltungen in Anspruch nehmen, stattfindet, so hat jede der leztgenannten Verwaltungen Anspruch auf eine maritime Assekuranzgebühr von 10 Centimen für je Fr. 200 oder jeden Bruchtheil dieser Summe vom deklarirten Werth.

Bundesblatt

30. Jahrg. III. Bd.

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Art. 4.

1. Die Taxe der Briefe mit deklarirten Wertpapieren ist zum Voraus zu entrichten und sezt sich zusammen : 1) aus dem auf einen rekommandirten Brief vom gleichen Werth und an die gleiche Bestimmung anwendbaren Porto nebst fixer Gebühr, welches Porto und welche Gebühr ungetheüt der versendenden Verwaltung verbleiben; 2) aus einer Versicherungsgebühr, welche für je Fr. 200 oder jeden Bruchtheil von Fr. 200 vom deklarirten Werth berechnet wird, zu 10 Centimen für die angrenzenden oder unter sich durch einen direkten'Seedienst verbundenen, und zu 25 Centimen für die andern Länder, wobei eventuell im eint und andern Falle die in Art. 3, leztes Alinea vorgesehene maritime Versicherungsgebühr beigefügt wird.

Als Uebergangsmaßregel ist jedoch jedem vertragschließenden Theile vorbehalten, mit Rüksicht auf seine Münz- oder sonstigen Verhältnisse eine andere als die obgenannte Gebühr zu beziehen, vorausgesezt, dass dieselbe lk °/o der deklarirten Summe nicht übersteige.

2. Dem Versender eines Werthbriefes wird bei der Aufgabe unentgeltlich ein summarischer Empfangschein für seine Sendung ausgestellt.

3. Es wird ausdrüklich vereinbart, dass, mit Ausnahme des in Art. 7, Ziff. 2 hienach vorgesehenen Umspeditionsfalles, die Briefe mit deklarirtem Werthinhalt zu Lasten der Adressaten mit keiner postalischen Gebühr belegt werden können, als vorkommenden Falls mit einer Gebühr für die Zustellung in die Wohnung.

Art. 5.

1. Der Versender eines Briefes mit deklarirtem Werthinhalt kann, zu den in Art. 6 des Vertrages vom 1. Juni 1878 für die rekommandirten Sendungen vorgesehenen Bedingungen, verlangen, dass ihm über die Zustellung dieses Briefes an den Adressaten Mittheilung gemacht werde.

2. Der Ertrag der Rükscheingebiihr verbleibt ungetheüt der Verwaltung des Ursprungslandes.

Art. 6.

Die betrügerische Deklarirung eines höhern als des in einem Briefe wirklich enthaltenen Werthes ist untersagt.

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Art. 7.

1. Wenn ein Brief mit deklarirtem Werth infolge Wohnungsveränderung des Adressaten im Innern des Bestimmungslandes weiter zu senden ist, so entsteht hiedurch keine Nachtaxe.

2. Im Falle der Weiterspedition nach einem andern kontrahirenden Lande als demjenigen des ersten Bestimmungsortes werden die durch Ziffer 2 und 3 von Art. 3 der gegenwärtigen Uebereinkuuft vorgesehenen Versicherungsgebühren für diese Weitersendung vom Adressaten bezogen, und zwar zu Gunsten jeder der beim neuen Transport mitwirkenden Verwaltungen.

3. Die Weitersendung infolge irriger Leitung oder als Rebut zieht keinen neuen Taxbezug zu Lasten des Publikums nach sich.

Art. 8.

1. Bei Verlust oder Spoliation von Werthbriefen hat der Versender oder, auf sein Begehren, der Adressat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, Anspruch auf eine dem deklarirten Werth gleichkommende Entschädigung.

Im Fall des theilweisen Verlusts unter dem Betrage des deklarirten Werthes wird jedoch nur der Betrag des Verlusts vergütet.

Die Verpflichtung zur Entschädigungsleistung liegt der Verwaltung, welcher das Aufgabebüreau angehört, ob. Dieser Verwaltung ist der Regreß gegen diejenige Verwaltung vorbehalten, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust oder die Spoliation stattgefunden hat.

Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Verantwortlichkeit derjenigen Verwaltung zu, welche den Gegenstand ohne Bemerkung übernommen hat, aber die Abgabe desselben an den Adressaten oder vorkommenden Falls die regelmäßige Ueberlieferung an die folgende Verwaltung nicht nachweisen kann.

Die Bezahlung der Entschädigung durch die Aufgabe-Postanstalt hat mit-möglichster Beförderung und spätestens innert einem Jahr vom Datum der Reklamation an stattzufinden. Die verantwortliche Verwaltung hat der versendenden Postanstalt unverzüglich den von lezterer bezahlten Betrag zurükzuerstatten.

Es bleibt verstanden, daß die Reklamation nur innert der Frist eines Jahres, von der Aufgabe des Werthbriefes an, zulässig ist.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Reklamaut zu keiner Entschädigungsforderung mehr berechtigt.

222 2. Die Verwaltung, welche für nicht an Bestimmung gelangte deklarirte Wertpapiere Ersaz leistet, tritt in alle Rechte des Eigenthümers ein.

3. Wenn der Verlust oder die Spoliation auf dem Transport zwischen den Auswechslungsbüreaux zweier angrenzender Länder stattgefunden hat und es nicht uiöglich ist, festzustellen, auf welchem der beiden Gebiete .der Vorfall sich ereignete, so tragen die beiden betheiligten Verwaltungen den Verlust je zur Hälfte. ^ Das Gleiche geschieht im Falle der Beförderung in geschlossenen Paketen, wenn der Verlust auf dem Gebiete oder im Dienste einer nicht haftbaren Zwischenpostanstalt stattgefunden hat.

4. Die Verwaltungen sind jeder Verantwortlichkeit enthoben für den Inhalt derjenigen Briefe mit deklarirten Werthpapieren, welche die Berechtigten unter Ausstellung einer Quittung übernommen haben.

Art. 9.

1. Jedem Lande ist das Recht vorbehalten, auf die Briefe mit deklarirtem Werthinhalt nach und von andern Ländern seine innern Geseze und Réglemente anzuwenden, insoweit dieses Recht durch gegenwärtige Uebereinkunft nicht aufgehoben wird.

2. Die Festsezungen der gegenwärtigen Uebereinkunft beschränken nicht die Befugniß der vertragschließenden Theile, Uebereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu zu schließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen zur weitern Verbesserung des Dienstes betreffend die Briefe mit deklarirtem Werth.

Art. 10.

Jede der Verwaltungen der vertragschließenden Länder kann, unter besondern die Maßregel rechtfertigenden Umständen, den Dienst der Werthbriefe sowohl in Abgang als in Ankunft, ganz oder theilweise, vorübergehend aufheben, unter der Bedingung, daß sie hievon unverzüglich und wenn nöthig mittelst des Telegraphen der oder den betheiligten Verwaltungen Kenntniß gebe.

Art. 11.

Den Vereinsländern, welche am Abschlüsse des gegenwärtigen Uebereinkommens nicht theilgenommen haben, ist auf ihr Verlangen gestattet, demselben beizutreten und zwar in der durch Art. 18 des Vertrages vom 1. Juni 1878 betreffend die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Form.

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Art, 12.

Die Postverwaltungen der kontrahirenden Länder ordnen die Form und den Ueberlieferungsmodus der Werthbriefe und treffen überhaupt alle für die Vollziehung der gegenwärtigen Uebereinkunft nothwendigen Maßregeln.

Art. 13.

In der Zeit zwischen den durch Art. 19 des Vertrages vom 1. Juni 1878 vorgesehenen Zusammenkünften hat jede Postverwaltung der vertragschließenden Länder das Recht, den andern betheiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Postbüreau Anträge betreffend den Dienst der Werthbriefe zu unterbreiten. Um zum Vollzuge zu gelangen, müssen diese Anträge auf sich vereinigen : 1. Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderung der Art. l, 2, 3, 4 und 8 der gegenwärtigen Uebereinkunft handelt; 2. zwei Dritttheile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen als derjenigen der Art. l, 2, 3, 4 und 8 handelt; 3. einfache Stimmenmehrheit bei Fragen über Auslegung der Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft.

Die gültigen Beschlüsse werden festgestellt: in den ersten zwei Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine administrative Kundgebung, in der durch das lezte Alinea von Art. 20 des Vertrages vom 1. Juni 1878 angegebenen Form.

Art. 14.

1. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. April 1879 in Kraft.

2. Dieselbe ist gleichzeitig mit dem Vertrage vom 1. Juni 1878 zu ratifiziren und hat die gleiche Dauer wie lezterer, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechtes, von dieser Uebereinkunft zurükzutreten auf eine, ein Jahr zum Voraus durch seine Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft abgegebene Erklärung.

3. Vom Tage der Vollziehung der gegenwärtigen Uebereinkunft an treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der kontrahirenden Theile vereinbarten Bestimmungen außer Kraft, insoweit sie unvereinbar sind mit dem Wortlaute des gegenwärtigen Uebereinkommens, Alles unbeschadet der durch Art. 9 vorbehaltenen Rechte.

224 4. Gegenwärtige Uebereinkunft ist so bald als möglich zu ratifiziren. Die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszuwechseln.

Kraft dessen haben die Bevollmächtigten der obgenannten Länder die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet in Paris den vierten Brachmonat eintausend acht hundert und achtundsiebenzig.

Für die Schweiz :

Dr. Kern.

Ed. Huhn.

Für Deutschland : 1

D . Stephan.

Günther.

Sachse.

Für Oesterreich : Dewez.

Für Ungarn :

Gervay.

Für Belgien :

J. Viuchent.

F. Gife.

Für Dänemark und die Dänischen Kolonien :

Schon.

Für Egypten .

A. Gaillard.

Für Frankreich :

Leon Say.

Ad. Cochery.

Besnier.

Für die Französischen Kolonien :

E. Koy.

Für Italien :

G. B. Tantesio.

Für Luxemburg : V. de Rwbe.

Für Norwegen : Chr. Hefty.

Für Niederland : Hofstede.

Baron Siveerts de LandasWyborgb.

Für Portugal und die Portugiesischen Kolonien :

G. A. de Barros.

Für Rumänien : C. F. Kobesco.

Für Rußland :

Baron Velho.

Georges Poggenpohl.

Für Serbien : Mladen F. Kadoycovitch.

Für Schweden : W. Roos.

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Jahr

1878

Année Anno Band

3

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33

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13.07.1878

Date Data Seite

218-224

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