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Eidgenössisches Anleihen von Fr. 12,000,000 von 1867.

Kapital-Rükzahlung auf 31. Januar 1879.

Infolge der heute stattgefundenen IV. Verloosung gelangen auf 31. Januar 1879 aus dem 4 prozentigen eidgenössischen Anleihen von 1867 nach- ' folgende Obligationen zur Rükzahlung, und treten von diesem Zeitpunkt hinweg außer Verzinsung :

Serie A- zu Fr. 500.

Nr. 19.

292.

300.

514.

559.

867.

875.

993. 1065.

1276. 1290.

1467. 1485.

1633.

1704.

1890. 1917.

2160. 2164.

2419. 2433.

2648. 2680.

2796. 2809.

39.

306.

613.

877.

1089.

1307.

1520.

1730.

1943.

2202.

2440.

2694.

2910.

41.

320.

615.

881.

1094.

1331.

1561.

1737.

1978.

2255.

2452.

2707.

2921.

85.

327.

635.

905.

1113.

1367.

1565.

1757.

2016.

2265.

2479.

2733.

2926.

119.

343.

746.

907.

1134.

1372.

1574.

1777.

2033.

2363.

2555.

2736.

2973.

171.

358.

747.

931.

1148.

1380.

1579.

1790.

2086.

2364.

2557.

2764.

2982.

205.

269 394.

504 812.

834 944.

958 1158. 1266 1420. 1455 1606. 1628 1884. 1886 2100. 2137 2375. 2399 2602. 2611 2768. 2778

62

O

Serie B zu Fr. lOOO.

178.

305.

434.

565.

813.

990.

1164.

1334.

1545.

1854.

2095.

2368.

2573.

2901.

3080.

3257.

3550.

3708.

3921.

4067.

4361.

4630.

4936.

5215.

5406.

5673.

6090.

6285.

Nr. 1.

187.

318.

470.

640.

827.

993.

1199.

1420.

1564.

1905.

2130.

2404.

2608.

2920.

3103.

3267.

3562.

3749.

3947.

4069.

4372.

4662.

4957.

5216.

5409.

5718.

6096.

6292.

10.

215.

346.

504.

643.

838.

1051.

1214.

1423.

1600.

1915.

2179.

2411.

2616.

2934.

3149.

3343.

3614.

3753.

3956.

4098.

4404.

4699.

4980.

5272.

5427.

5800.

6113.

6382.

64.

218.

347.

514.

705.

852.

1058.

1219.

1424.

1642.

1964 2233.

2419.

2627.

2939.

3157.

3350.

3625.

3755.

3976.

4115.

4413.

4705.

5018.

5300.

5445.

5825.

6184.

6401.

73.

220.

353.

521.

744.

870.

1097.

1229.

1441.

1662.

1967.

2250.

2483.

2642.

2954.

3199.

3358.

3636.

3793.

4001.

4138.

4420.

4709.

5040.

5314.

5464.

5834.

6233, 6444.

79.

252.

385.

524.

753.

912.

1124.

1242.

1446.

1671.

2010.

2278.

2522.

2703.

3013.

3209.

3440.

3649.

3845.

4021.

4155.

4531.

4730.

5111.

5333.

5496.

5857.

6240.

6447.

123.

262.

387.

534.

794.

934.

1131.

1260.

1448.

1681.

2013.

2296.

2533.

2704.

3034.

3221.

3447.

3678.

3912.

4028.

4157.

4565.

4807.

5140.

5347.

5625.

5887.

6265.

6490.

148.

278.

407.

545.

805.

953.

1135.

1300.

1456.

1799.

2016.

2315.

2545.

2740.

3052.

3237.

3471.

3685.

3915.

4054.

418-1.

4622.

4821.

5146.

5354.

5658.

5919.

6278.

167 292 424 551 808 974 1160 1310 1536 1839 2079 2350 2569 2756 3055 3253 3496 3702 3916 4056 4244 4626 4932 5183 5363 5660 6060 6281

114.

273.

402.

136 311 410

Serie C zu Fr. SOOO.

Nr. 4.

139. 177.

328. 329.

444. 445.

34.

52.

58.

76.

98.

178.

345.

453.

185.

363.

461.

203.

368.

470.

263.

391.

525.

266.

401.

543.

Serie T^ zu Fr. 1O,OOO.

Nr.

10.

37.

63 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesammtbetrage von Pr. 500,000 erfolgt bei der eidgen. Staatskasse, sowie bei sämmtliehen schweizerischen Hauptzoll- und Kreispostkassen, den Herren Marcuard & Comp.

in Bern, J. Goll & Söhne in Frankfurt a./M. und Dörtenbach & Comp. in Stuttgart.

Von den anf 31. Januar 1877 und 1878 ausgelösten und rükzahlbaren Obligationen obigen Anleihens sind nachfolgende Nummern nicht eingelöst worden, und es werden deren Inhaber aufmerksam gemacht, daß die Verzinsung seit jenem Zeitpunkte aufgehört hat.

Serie À zu Fr. 500: 17-59. 1959. 2175. 2408.

Serie B zu Fr. 1000: Serie C zu Fr. 5000 :

Nr. 146. 182. 591. 619. 1400 2879.

Nr. 3328. 3797. 3803. 3919. 5316.

Nr. 567.

B e r n , den 1. November 1878.

Eidg. Finanzdepartement.

Bestellung eines Pfandrechts auf die Linien der schweizerischen Nordostbahn.

Von den Einsprachen, welche gegen das am 3. Mai d. J. publizirte Pfandbestellungsproiekt der Schweiz. Nordostbahn*) erhoben wurden, hat das Bundesgericht mit Urtheil vorn 16. September 1878 weitaus den größten Theil ,,m dem Sinn begründet erklärt, daß das projektirte Pfandrecht nicht errichtet werden darf, ohne daß den Klägern (Einsprechern) die* zugesicherten Rechte gewahrt bleiben und deren Obligationen daher in vollem Umfang in Pfandrecht und Rang den beßtzustellenden Obligationen gleichgehalten werden, soweit Kläger nicht darauf Verzicht leisten." Diese Gleichhaltung kann nach Erwägung 8 des genannten Urtheils bestehen entweder darin, daß auf die beabsichtigte Bestellung eines Pfandrechts ersten Ranges für einen Theil des neu zu emittirenden Anleihens verzichtet wird und a l l e Obligationen in ihrem ganzen Umfang im Pfandrecht gleichzustellen sind, oder darin, daß für jenes ein Pfandrecht ersten Ranges nicht bestellt werden darf, ohne daß den Klägern als Titelinhabern aus frühern Anleihen für den vollen Betrag ihrer Titel ebenfalls erste Hypothek gegeben wird.

Die Direktion der Nordostbahn hat hierauf die Erklärung abgegeben, daß sie von dem ihr durch das Bundesgericht gewährten Wahlrecht d e n *) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1878, Band II, Seite 726.

64 Gebrauch mache, daß sie die dem projektirten neuen Anleihen von 65 Mill.

Franken zugedachte Sonderstellung fallen und die vom Bundesgericht vorgesehene Gleichstellung aller ins Pfandrecht aufzunehmenden Obligationen eintreten lassen wolle; und sie hat, nachdem auch die übrigen Einsprachen, theils durch Abstand oder Vergleich und theils durch gerichtliche Abweisung (Urtheile vom 24./25. Oktober) dahingefallen sind, das Begehren um Bewilligung der Pfandrechtsbestellung nach Maßgabe des jener Erklärung und den abgeschlossenen Uebereinkommen gemäß modifizirten Verpfändungsprojektes gestellt.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e sr ath, in Erwägung: daß die von der Nordostbahn anerbotene Gleichstellung aller auf ihre Linien zu versichernden Obligationen die vom Bundesgericht geforderte Wahrung der Rechte der Gläubiger in sich schließt, ohne welche das beantragte Pfandrecht nicht bestellt werden dürfte; daß durch die Ausdehnung der Gleichstellung im Pfandrecht auf alle Obligationen auch die Rechte derjenigen Obligationeninhaber gewahrt sind, welche eine Einsprache gegen das Verpfändungsprojekt vom 3. Mai nicht abgegeben haben; daß die wenigen aus den zur Beseitigung einzelner Einsprachen hervorgegangenen besondern Aenderungen, resp. Ergänzungen sich durchaus inner den Rahmen des Verpfändungsprojekts vom 3. Mai bewegen; daß endlich die allgemeinen Bedingungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 3 des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874, betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation der Schweiz. Eisenbahnen, einsin Verpfändungsgesuch entsprochen werden muß, hat beschlossen: 1. Der Schweiz. Nordostbahngesellschaft wird -- vorbehaltlich der Bestimmungen der Disp. 2 und 3 -- auf Grundlage des bundesgerichtlichen Urtheils vom 16. September 1. J, die Bestellung eines Pfandrechts auf ihr derzeitiges Bahnnez nach Maßgabe folgender näherer Bedingungen ertheilt.

I. Das P f a n d r e c h t hat z u r S i c h e r u n g f o l g e n d e r F o r d e r u n g e n an die Nor d o s t b a h n zu d i e n e n : 1) Anleihen vom 1. Februar 1859 im Betrage von 3 Millionen Franken, verzinslich zu 4'/2 °/o und rükzahlbar am 31. Januar 1879; 2) Anleihen vom 1. Oktober 1860 im Betrage von 7,100,000 Franken, verzinslich zu 4% und rükzahlbar am 30. Juni 1890; 3) Anleihen vom 1. Juni 1862 im Betrage von 5 Millionen Franken,
verzinslich zu 4 °/o und rükzahlbar am 28. Februar 1892; 4) Anleihen vom 3. November 1863 im Betrage von 5 Millionen Franken, verzinslich zu 4*/2 °/° und rükzahlbar am 28. Februar 1892 ; 5) Anleihen vom 26. September 1865 im Betrage von 3 Millionen Franken, verzinslich zu 4 % und rükzahlbar am 30. November 1895; 6) Anleihen vom 28. Oktober 1867 im Betrage von 5 Millionen Franken, verzinslich zu 4½% und rükzahlbar am 15.'August 1879;

65 7) Anleihen vom 1. Juli 1868 im Betrage von 10 Millionen Franken, verzinslich zu 4½% und rükzahlbar am 30. September 1882; 8) Anleihen vom 7. Juni 1869 im Betrage von 5 Millionen Pranken, verzinslich zu 4½% und rükzahlbar am 30. November 1884 ; 9) Anleihen vom 8. April 1871 im Betrage von 5 Millionen Franken, verzinslich zu 4½ °/° und rükzahlbar am 15. April 1886 ; 10) Anleihen vom 30. November 1871 im Betrage von 5 Millionen Franken, verzinslich zu 4½% und rükzahlbar am 31. Januar 1877; 11) Anleihen vom 16. April 1873 im Betrage von 6 Millionen Franken, verzinslich zu 4½ °/o und rükzahlbar am 15. April 1888; 12) Anleihen vom 1. April 1874 im Betrage von 50 Millionen Franken, gemeinschaftlich mit der Centralbahn, hievon hälftiger Antheil der Nordostbahn 25 Millionen Franken, verzinslich zu 4½ % und rükzahlbar den 1. April 1892; 13) Anleihen vom 1. November 1876 im Betrage von 50 Millionen Franken, verzinslich zu 5 % und rükzahlbar am 1. November 1877/1936 : 14) Anleihen für dei; Bau der Zürich-Zug-Luzernerbahn, Rest im Betrage von 2,374,000 Franken, mit schwankendem Zinsfuß und noch nicht bestimmtem Rükzahlungstermin ; 15) Subventionsanleihen für den Bau der Bötzbergbahn vom 25. Oktober 1870 im Betrage von l Million Franken, verzinslich zu 31/* °/o und rükzahlbar am 25. Oktober 1880; 16) Subventionsanleihen für den Bau der linksufrigen Zürichseebahn vom 15. Januar 1874 im Betrage von'5 Millionen Franken, verzinslich zu 3 bis 3'/2 % und rükzahlbar am 15. Januar 1884 ; 17) Subventionsanleihen vom 31. März 1874 für den Bau der aargauischen Südhahn im Betrage von 750,000 Franken, verzinslich zu 31/* °/° und rükzahlbar am 31. März 1884: 18) Noch zu emittirendes Subventionsanleihen für den Bau der aargauischen Südbahn im Betrage von 500,000 Franken, verzinslich zu 3¼%; 19) Subventionsauleihen für den Bau der Linie Glarus-Lintthal im Betrage von 2,200,000 Franken, verzinslich zu 2'/2 %, rükzahlbar 20 Jahre nach der Einzahlung (vorläufig als vorübergehendes Anleihen aufgenommen, aber vertraglich zur Konversion in ein Subventionsanleihen nach den hier angegebenen Konditionen bestimmt) ; 20) Noch zu emittirendes Subventionsanleihen für den Bau der Linie Glarus-Lintthal im Betrage von 1,250,000 Franken, verzinslich zu 2'/2 %, rükzahlbar 20 Jahre nach der Einzahlung; 21) Noch zu emittirendes Subventionsanleihen
für den Bau der Linie Glarus-Lintthal im Betrage von 750,000 Franken, verzinslich zu 4½% und rükzahlbar 20 Jahre nach der Einzahlung; 22) Subventionsanleihen für die rechtsufrige Zürichseebahn vom 11. November 1874 im Betrage von 3,740,000 Franken, verzinslich zu 2 bis 3 °/°, rükzahlbar in den Jahren 1878 und 1879; 23) Zu emittirendes Anleihen von 65 Millionen Franken, dessen Emissionsbedingungen noch festzusezen sind.

Successive mit Ausgabe dieses Anleihens von 65 Millionen Franken sind folgende Schulden abzubezahlen:

66 Fr. 50,000,000 Anleihen vom 1. November 1876 (oben Nr. 13), ,, 5,000,000 vom Anleihen vom 1. April 1874 (oben Nr. 12), ,, 3,000,000 Anleihen vom 1. Februar 1859 (oben Nr. 1), ,, 5,000,000 Anleihen vom 28. Oktober 1867 (oben Nr. 6), ,, 1,000,000 Subventionsanleihen für die Bötzbergbahn vom 25. Oktober 1870 (oben Nr. 15).

Im Weitern sind von diesem Anleihen zu verwenden: 12,010,000 Franken zu folgenden Zweken: a. zur Rükzahlung des Subventionsanleihens für die rechtsufrige Zürichseebahn im Betrage von 3,740,000 Franken nebst Zinsnachvergütung b. zur Erfüllung der Verpflichtungen der Nordostbahn zu Grünsten der Gotthardbahn ; e. zur Vollendung der Bauarbeiten, insbesondere an den Linien GlarusLintthal, Aarg. Südbahn und im Bahnhofe Winterthur.

24) Antheil der Schweiz. Centralbahn am gemeinschaftlichen Anleihen von 50 Millionen Franken vom 1. April 1874 (oben Nr. 12) im Betrage von 25,000,000 Franken auf Grund der Mithaftbarkeit der Schweiz. Nordostbahngesellschaft für den ganzen Betrag des Anleihens.

II. D a s P f a n d r e c h t e r s t r e k t s i c h a u f f o l g e n d e L i n i e n : 1. Ausschließliches Eigenthum der Nordostbahn, a. Im Betriebe stehend: Rorschach-Romanshorn-Konstanz 33,6 Kilometer Romanshorn-Winterthur .

.

. . . .

56,0 Schaffhausen-Winterthur 30,2 48,4 Koblenz-Bülach-Winterthur .

.

.

.

Winterthur-Oerlikon-Zürich .

.

.

.

26,2 Bülach-Niederglatt-Oberglatt-Oerlikon 15,5 4,4 Dielsdorf-Oberglatt , Zürich-Thalweil-Ziegelbrüke und Ziegelbrüke-Näfe s 61,5 Zürich-Altstetten-W ettingen-Turgi-Aarau 49,6 60,5 Altstetten-Zug-Luzern Niederglatt-Wettingen 18,9 Turgi-Mitte Rhein (bei Waldshut) .

15,3 420,1 Kilonieter b. Im Bau begriffen: Glarus-Lintthal 15,8 435,9 Kilometer 2. Miteigenthum der Schweiz. Nordostbahn und Centralbahn.

a. Im Betriebe stehend: Brugg-Stein-Pratteln (hälftiger Antheil) .

.

.

24,5 Kilometer Ruppersweil-Muri (hälftiger Antheil) .

.

.

.

11,5 ,, 36,0 Kilometer b. Später in Bau zu nehmen: Muri-Rothkreuz (hälftiger Antheil) Rothkreuz-Immensee (hälftiger Antheil) .

Brugg-Hendschikon (hälftiger Antheil) ;

8,7 3,6 5,5

53,8 Kilometer

67 Totallänge des verpfändeten Bahnnezes 489,7 Kilometer, wovon 75,8 Kilometer doppelspurigen Ober- und Unterbau, 39,8 Kilometer doppelspurigen Unterbau haben.

Die leztgenannten drei Linien werden jeweilen nach ihrer Erstellung in das Pfandrecht einbezogen Das Pfandrecht umfaßt: 1) Den Bahnkörper, einschließlich der Schienen, Schwellen und übrigen Oberbaueinrichtungen, die Bahnhöfe, Stationsgebäude, Güterschuppen, Lagerhäuser, Werkstätten, Kemisen, Wärterhäuser und alle andern auf dem Bahnkörper, in den ßahnhöfen und auf den Stationen befindlichen Hochbauten; 2) Das gesammte für den Betrieb und den Unterhalt der verpfändeten Linien zugehörige Material.

Von der Verpfändung sind ausdrüklich ausgenommen: 1) alle, zwar mit den Bahnanlagen zusammenhängenden, aber nicht für Bahnzweke bestimmten Immobilien ^Heimwesen, Landabsehnitte, Miethgebäude, Bauterrains u. s. w.); ebenso die Imprägniranstalt in Außersihl, nebst ihr zudienendem Ansgelände: endlich die für die Zürichseedampfboote beabsichtigten Einrichtungen bei der Station Wollishofen; 2) alle nicht mit den Bahnanlagen zusammenhängenden Immobilien; 3) die Dampfboote und Schleppschiffe auf dem Bodensee und dem Zürichsee.

Insoweit an einzelnen Bahnhöfen, Stationen und kleinern Bahnstreken andern Unternehmungen ein Miteigenthum oder ein Mitbenuzungsrecht mit dinglichem Charakter zusteht, erfolgt die Verpfändung nur unter Vorbehalt dieser Rechte.

Mit Bezug auf die Gemeinschaftsbahnen erstrekt sich die Verpfändung auf das Betriebsmaterial nur so weit, als die Nordostbahn solches jeweilen beistellt.

III. Der N o r d o s t b a h n g e s e l l s c h a f t bleibt das R e c h t g e w a h r t , für D e k u n g s p ä t e r e r B e d ü r f n i s s e in der Folge die Hypothek auf das gleiche Pfandobjekt bis auf 160,000,000 Franken, beziehungsweise (zuzüglich des Antheils der Centralbahn am Gemeinschaftsanleihen vom 1. April 1874) bis auf 185,000,000 Franken auszunüzen.

Zu Gunsten der Eisenbahnunternebmung Sulgen-Goßau wird dieser Vorbehalt dahin restringirt, beziehungsweise erläutert, daß von der verfügbar bleibenden Hypothek ein Betrag von 1,500,000 Franken zur Rükzahlung des Anleihens derselben von gleichem Betrage verwendet werden muß. (Vergleiche den Vertrag zwischen der Nordostbahngesellschaft und der Eisenbahngesellschaft Sulgen-Goßau vom 11. April 1874.)
Der Nordostbahngesellschaft bleibt ferner das Recht gewahrt, an Stelle von abbezahlten oder sonst in Wegfall gekommenen Titeln wieder neue, beziehungsweise andere in gleichem Betrage, vorbehaltlich jedoch einer Aenderung des Zinsfußes, uud mit gleichem Rang im Pfandrecht auszueben. Dieser Vorbehalt bezieht sich nicht auf die Anleihen, welche aus er unter Ziffer I, 23 dieses Beschlusses genannten Emission von 65 Millonen Franken abzubezahlen sind.

f

IV. Sollte in der Folge das Pfand zur ganzen oder theilweisen Befriedigung des h ä l f t i g e n A n t h e i l s der Schweiz. C e n t r a l b a h n an

68 dem A n l e i h e n vom 1. A p r i l 1874 (Ziff. I, 24) in Anspruch genommen werden, so steht, soweit dadurch, die übrigen Hypothekargläubiger in Schaden kommen, das daherige Regreßrecht auf die Centralbahn ausschließlich diesen zu.

2. Dieses Pfandrecht tritt indessen überhaupt und also auch zu Gunsten, der altern Obligationen und "Verpflichtungen der Nordostbahn (Disp. l unter Abschnitt I, Ziffer 1--22, 24 und Abschnitt III, Lemma 2) erst dann in Kraft, wenn das neue Anleihen von 65 Millionen Franken (I. Nr. 23) ganz oder theilweise wirklich zur Emission gelangt.

3. Für allfällige Einsprachen, welche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 17. September 1874 zum Verpfändungsgese vom 24. Juni 1874 gegen den vorstehenden Entwurf eines Pfandbucheintrages, beziehungsweise gegen dessen Conformität mit den vom Bundesgerichte erlassenen Entscheidungen, beim Bundesrathe angebracht werden wollen, wird eine mit dem 25. N o v e m b e r d. J. zu Ende gehende Frist angesezt.

B e r n , den 8. November 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes r Die Bundeskanzlei.

Ausschreibung.

Die schweizerische Telegraphenverwaltung schreibt hiemit die Lieferung nachstehenden Materials, dessen sie für das J ahr 1879 bedarf, aus : 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7)

270 100 500 300 10,000 20,000 4,000

8)

2,000

9) 10) 11) 12) 13) " 14) 15)

A. L i n i e n m a'it e r i a 1.

Doppelseitenträger für Holzstangen.

,, ,, Eisenstangen.

Mauerträger.

Doppelspitzsträger.

Porzellanisolatoren Nr. 2.

,, Nr. 4.

Linienklemmen für 3mm Draht.

,,

,,

4mm ,,

800 Doppellinienklemmen.

500 Kilogramm Werg.

5,000 ,, 3mm verzinkter Draht.

100 gewöhnliche Linienzangen.

60 Linienzangen mit Stahlhacken.

50 Paare Feilkloben sammt Rollen und Strick.

20 Löthlampen.

69 16) 17) 18) 19) 20) :21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) 28) 29) 30) .31) 32) .33) :34) .35) 36) .37) 38) .39)

B. Bureaumaterial.

500 Gläser für Meidingerelemente.

1,500 Zinkzylinder für Meidingerelemente.

400 Kupferplatten ,, 300 Reisbürsten.

500 Kontaktschrauben.

50 große breite Pinsel.

1,000 kleine runde Pinsel.

25 Räderbürsten.

300 Bogen feinstes Schmirgelpapier.

500 Fläschchen blaue Farbe.

400 ,, schwarze Farbe.

1,000 ,, Uhrenöl.

50 große Schraubenzieher.

100 kleine 100 Winkelschraubenzieher.

100 kleine Doppelzangen.

100 Kilogramm Kupferblech 3/4mm dick.

50 Quecksilber.

1,200 Kupfervitriol.

50 Bittersalz.

50 Wachs.

100 Schwefelsäure.

100 Salpetersäure.

100 ,, Salzsäure.

Die Porzellanisolatoren (Nr. 5 und 6) sind franko und verzollt nach Basel, alle übrigen Artikel franko und verzollt nach Bern zu liefern.

Für Verpackung darf keine besondere Rechnung gestellt werden, dagegen ist die Verwaltung bereit, das Verpackungsmaterial unfrankirt zurückzusenden.

Die Lieferungen sollen im Januar 1879 beginnen und sind in 2 bis 3 .Sendungen bis Ende Mai vollständig auszuführen. Vorauslieferungen sind zuläßig ; dagegen ist die Verwaltung nicht verpflichtet, zu spät erfolgende Lieferungen noch anzunehmen.

Alle Materialien, welche den an sie gestellten Bedingungen entsprechen, werden in dem auf den Lieferungsmonat folgenden Monat bezahlt.

Von jedem ausgeschriebenen Gegenstand liegen Muster auf dem Materialbüreau der Telegraphendirektion vor. Am gleichen Orte kann auch von ·den Lieferungsbedingungen Einsicht genommen werden.

Die Lieferungsofferten über einzelne oder mehrere der obigen Artikel .sollen versiegelt, frankirt und mit der Aufschrift: ,,Lieferungs-Angebot für Telegraphen-Material" versehen, bis zum 10. D e z e m b e r dieses .Jahres an die unterzeichnete Direktion eingesandt werden.

B e r n , den 7. November 1878.

Die Telegraphen-Direktion : Frey.

70

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 15. November tritt zum Personen- und Gepäektarif BötzbergbahnVereinigte Schweizerbahnen vom 1. Februar dieses Jahres ein I. Nachtrag in Kraft, enthaltend theilweise neue Taxen nnd Distanzen zwischen den Stationen St. Fiden, Mörschwyl, Wetzikon und Schwerzenbach einerseits und Stationen derBötzbergbahnu anderseits. Derselbe kann auf den betheiligten Stationen eingesehen werden.

Z ü r i c h , den 30. October 1878.

Für den Personen- und Gepäckverkehr zwischen Zürich und Berlin, Leipzig und Dresden-Neustadt über Heidelberg und über Straßburg treten, mit 1. Dezember neue, theilweise erhöhte Taxen in Kraft. Der bezügliche Tarif kann auf der Station Zürich eingesehen werden.

Z ü r i c h , den 5. November 1878.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Wir bringen hiemit zur allgemeinen Kenntniß, daß wir für Torftransorte ab Locle nach Neuchâtel in Wagenladungen von 5000 Kilogramm oder SFr.afür zahlend die Taxe unseres SpezialtariS B, Abtheilung I, nämlich,.

3. 84 pro 1000 Kilo bewilligen.

B e r n , den 31. October 1878.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Ausschreibung.

Die durch den Hinscheid des bisherigen Inhabers vakant gewordene Stelle eines Chefs des Korrespondenzbüreau des Oberkriegskommissariates mit einer Jahresbesoldung von Fr. 4000 wird hiermit zur Bewerbung ausgeschrieben.

71 Die Bewerber müssen in der Führung der deutschen und französischen Korrespondenz gewandt sein und über allgemeine militärische Kenntnisseverfügen.

Die Anmeldungen mit Zeugnissen und Angabe der bisherigen Berufsstellung sind bis zum 16. November nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 1. November 1878.

Schweizerisches Militärdepartcment.

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation von.

13. November 1874 und der bundesräthliehen Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 2. Februar und 15. September 1876 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1878 treten in die Landwehr : a. Die Hauptleute aller Waffengattungen,-welche im Jahr 1843 geboren.

sind.

b. Die im Jahre 1846 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

§ 2. Die Kommandanten von zusammengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dies den betreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen.

§ 3. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr ist denselben durch die Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntuiß zu bringen.

§ 4. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten diesen Uebertritt auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und Jie neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dieastbüchleitt ist Sache der Kantone.

72 B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1878 treten in die Landwehr: a. Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1846.

b. Die Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche im 20.'Altersjahre eingetheilt wurden und mit 1878 zehn Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1846 geboren sind, auch wenn sie noch nicht zehn Dienstjahre zählen, insofern sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef za längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

§ 6. Der Uebertritt in die Landwehr ist von den betreffenden Kreiskommandanten auf Pag. 7 des Dienstbüchleins zu bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 besonders vorzumerken.

Der zu diesem Zweke anzuordnende Einzug und die Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und AusrUstungsgegenstände.

§ 7. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden. Bei Anlaß des nächsten Dienstes ist die Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen zu versehen.

§ 8. Dragoner und Guiden haben die Pferdeausrüstung (mit Ausschluß des Mantelsakes) und die Handfeuerwaffen dem Staate abzuliefern. Die abgenommenen Waffen und Pferdeausrüstungen sind der administrativen Abtheilung der Verwaltung des Materiellen zur Verfügung zu halten; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine Uebersicht der übertretenden Mannschaft einzusenden.

§ 9. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln.

H. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 10. Mit dem 31. Dezember 1878 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht : Die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1834, sofern dieselben vor Jahresschluß von den betreffenden Wahlbehörden nicht zu weiterer Dienstleistung ersucht worden sind. (§ 4 der Verordnung vom 2. Februar 1876.)

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Austritt berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dies den Detreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen.

73 Das Departement behält sich vor, in Ausnahmsfällen den Austritt solcher Offiziere anzuordnen.

§ 12. Der Austritt der Offiziere aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 13. Mit dem 31. Dezember 1878 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: Die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffengattungen und Grade vom Jahrgang 1834.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrilstungsgegenstände.

§ 14. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a. Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden.

b. Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeng, Patrontasche Inbegriffen.

c. Die Feldbinden, Feldflaschen, Brodsake, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 15. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände bei der Organisationsmusterung gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

§ 16. Die abgenommenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstnngsgegenstände sind der administrativen Abtheilung der Verwaltung des Kriegsmaterials zur Verfügung zu halten; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der austretenden Mannschaft einzusenden.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 17. Die Kantone sorgen dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg.

Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 18. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 19. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Geseze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versezt werden.

B'e r n, den 31. Oktober 1878.

Schweizerisches Militärdepartement: Scherer.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. IV.

74

Bekanntmachung.

Ein Franzose, Namens F r a n c o i s F i r m i n F i l l i o n, geboren im oder gegen das Jahr 1851, soll in der Schweiz verstorben sein, ohne daß man weder den Ort, noch die Zeit, in welcher der Tod des F i l i i o n erfolgte, angeben kann.

Auf Ansuchen der französischen Gesandtschaft in Bern ersucht die unterzeichnete Kanzlei Behörden und Privaten in der Schweiz, welche über den genannten F i l l i o n Nachricht geben könnten, ihr dieselbe möglichst bald mittheilen zu wollen.

B e r n , den 30. Oktober 1878.

o

Die Schweiz, Bundeskanzler

Ausschreibung.

Die Stelle eines Sekretärs des Waffenchefs der Infanterie mit einem Jahresgehalt bis auf Fr. 3500 ist infolge Resignation vakant geworden und wird hiemit zur Wiederbesezung ausgeschrieben.

Von den Bewerbern wird verlangt, daß sie in der deutschen und französischen Korrespondenz, sowie den üorigen Büreaugeschäften gewandt seien und allgemeine militärische Bildung besizen. Offizieren wird der Vorzug gegeben.

Anmeldungen für diese Stelle sind bis 16. November nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 1. November 1878.

Schweizerisches Militärdepartement.

75

Ausschreibung.

Die infolge Demission vakant gewordene Stelle eines Magaziniers der administrativen Abtheilnng der eidg. Kriegsmaterialverwaltung wird hiemit mit einer Jahresbesoldung bis auf Fr. 2000 zur Bewerbung ausgeschrieben.

Die zu leistende Bürgschaft beträgt Fr. 1000.

Anmeldungen für diese Stelle sind bis zum 11. November nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 26. Oktober 1878.

Schweizerisches Militärdepariement.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Bezug nehmend auf unsere Bekanntmachung d. d. 25. September dieses Jahres, betreffend beabsichtigte Taxerhöhungen für die aut dem Gebiet des Kantons Bern liegenden Strecken der Linien Tavannes-Delsberg-Basel und Delsberg-Delle Grenze, machen wir hiemit die Anzeige, daß in Abänderung obiger Bekanntmachung : 1) die Erhöhung der Taxen um 20 °/o für die Beförderung von Personen und Gepäck auf oben bezeichnetem Bahngebiet, bundesräthliche Genehmigung vorbehalten, erst auf 1. Februar 1879 eintreten wird ; 2) die Erhöhung der bezeichneten Taxen um obigen Prozentsatz auch auf die im Kanton Solothurn gelegenen Strecken der Linie Basel-Delsberg ausgedehnt wird, und 3) der Entwurf der neuen Personentaxen und Tarifdistanzen vom 1. Dezember dieses Jahres bei allen Stationen der vorbezeichneten Linien zur Einsicht aufgelegt seia wird.

B e r n , den 26. October 1878.

[%]

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

76

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Faktoren-Souschef beim Hauptpostbiireau in Genf. Anmeldung bis zum 22. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postablagehalter und Briefträger in Muri bei Bern. Anmeldung bis zum 22. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Postpaker in Chaux-de Fonds. Anmeldung bis zum 22. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4) Posthalter und Briefträger in Räterschen (Zürich). Anmeldung bis zum 15. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

5) Zwei Postkommis in Zürich. Anmeldung bis zum 22. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

6) Briefträger in Wollerau (Schwyz). Anmeldung bis zum 22. November 1878 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

1) Einnehmer bei der Nebenzollstätte Versoix (Genf). Jahresbesoldnng Fr. 216 nebst 5 °/o Bezngsprovision von der Roheinnahme. Anmeldung bis zum 13. November 1878 bei der Zolldirektion in Genf.

2) Landbriefträger in Vernier (Genf). Anmeldung bis zum 15. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Genf.

3) Postkommis in Lausanne. Anmeldung bis zum 15 November 1878 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

4) Zwei Postkommis in Burgdorf. Anmeldung bis zum 15. November 1878 bei der Kreispostdirektion in Bern.

5) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 15. November bei der Kreispostdirektion in Basel.

6) Postpaker in Zürich.

| Anmeldung bis zum 15. Noyem7) Postablagehalter und Briefträger in> ber 1878 bei der KreispostdirekDachsen (Zürich).

l tion in Zürich.

8) Telegraphist in Muri (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 19. November 1878 bei der TelegraphenInspektion in Bern.

Zur Nr. 50 des Schweiz. Bundesblattes.

Verkehr der Telegraphen-Verwaltung.

Zahl der Bureaux.

Monat.

1877. 1878.

üeclmiMigtserg>el>iiiss.

Zalil cler Depeschen.

Interne abgehende.

1877.

1878.

Einnahmen

Internationale abgehende und ankommende.

Transitirende.

1877.

1877.

i 1878.

1878.

Total.

1877.

1878.

Brutto-Einnahmen.

1877..

1054

Februar März April Mai

Juni Juli August September . . . .

Oktober November Dezember

1056 1057 1057 1062 1072 1077 1082 1083

1080 1081 1084 1085 1086 1086 1086 1086 1091

138,567 125,267 143,753 155,668 166,376 178,610 211,379 236,457 201,209

105,164 99,684 113,033 116,502 136,798 135,760 164,768 182,568 156,818

14,717

57,351

38,511 37,669 42,649 42,666 48,540 48,113 60,130 70,598 57,664

433,886

446,540

142,053

37,781 33,793 41,790 45,145 46,909 45,540 57,850 67,727

11,172 16,026 17,679 17,274 15,787 15,497 16,246 17,655

1877.

1878.

1877.

1878.

Ausgaben.

AktÎT.

1878.

Passiv.

Rp Fr.

Rp.

50 18,291 99 18 16,132 68 78 23 14,979 05 19 22,288 09 09 56 100,620 95 94 151,994 79 83

69,674 58

169,073 2,133,225 1,826,681 1,619,068l 20 1,625,813 98 1,429,418 89 1,418,114 19 1,467,068 83 1,250,041 30

324,307 55

156,234 66

Ab Pas siv

156,234 66

Bleibt Ak tiv

168,072 89

Fr.

Januar

Saldi im Jahre 1878.

mit Berüksichtigung der Abrechnung mit dem Auslande.

16,979 16,650 18,476 18,573 21,066 20,240 17,781 19,311 19,997

191,065 170,232 201,569 218,492 230,559 239,937 284,726 320,430 276,215

160,654 154,003 174,158 177,741 206,404 204,113 242,679 272,477 234,479

EP.

152,325

39 134,092 08 144,513 08 !

169,603 15 179,675 54 177,848 45 205,789 ' 09 237,746 30 217,475 12

Fr.

155,018 147,311 150,058 167,232 176,224 181,878 201,344 241,089 205,655

Ep.

Fr.

Fr.

Rp.

155,018 121,051 150,058 114,241 106,308 181,878 187,112 234,855 167,589

49

Ep. '

49 152,325 39 63 134,092 08 144,513 08 106,060 30 109,524 45

93 36 79 146,314 24 95 163,550 84 32 255,563 39 51 217,475 12

86

28 28 79 51 73 25

Fr.

Rp.

160,113 16 95,905 79 277,899 87 118,246 57 123,530 09 243,271 77 93,256

53

92,030 45 262,814 60

Fr.

136,726 104,919 207,394 99,262 84,020 211,102 86,491 82,860 237,263

Fr.

Rp.

57,336 78

29,223 30

. . . .

.

Total

m

1,557,286 1,211,095

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1878

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.11.1878

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61-76

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