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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Seebach (Oerlikon)Zürich.

(Vom 13. Dezember 1878.)

Tit.!

Mit-Botschaft vom 4. Februar 1878 brachten wir Ihnen zur Kenntniß, daß die HH. .K. Walder, Mitglied des zürcherischen Regierungsrathes, und Mitbetheiligte, die durch Bundesbeschluß vom 4. Juli 1876 erworbene und hinsichtlich der Ausweis- und Baufristen am 27. März 1877 verlängerte Konzession für eine Eisenbahn von Seebach (Oerlikon) nach Zürich am 26. Juli 1877 an die Gesellschaft der schweizerischen National bahn abgetreten haben, sowie daß die Direktion der leztern unterm 28. Dezember 1877 die Genehmigung dieser Konzessionsübertragung und zugleich eine Aenderung der Konzession (betreffend den Siz der Gesellschaftsbehörden) und die weitere Erstrekung der konzessionsmäßigen Fristen um ein Jahr nachsuche. Wir beantragten Ihnen gleichzeitig, dem Gesuch in allen drei Richtungen zu entsprechen.

Die Behandlung unseres Antrages wurde aber durch Schlußnahme des hohen Ständerathes vom 14. Februar verschoben, weil inzwischen das Gesuch um Zwangsliquidation gegen die Nationalbahngesellschaft gestellt worden war, und es blieb, da bald darauf der Konkurs wirklich ausgesprochen wurde, die Angelegenheit, seither liegen.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. IV.

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Mit Eingabe vom 22. November 1878 nehmen die Herren S. Bleuler, Nationalrath, J. Bräm, Kantonsrath, K. Huggeuberg, S. Angst, Bezirksrichter, Joh. Benz, Ingenieur, Jakob Hegner, alt Präsident, und R. F. Zimmerli, Notar, das von der Direktion der Nationalbahn am 28. Dezember 1877 gestellte Fristerstrekuugsgesuch in der Art wieder auf, daß sie die Verlängerung des Termins für die Einreichung der vorschriftmäßigen technischen und finan* ziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten bis zum Ende des Jahres 1879 wünschen, womit eine Verschiebung des Zeitpunkts für den Beginn der Erdarbeiten auf den 1. Mai 1880 und für dio Vollendung der Linie auf den 1. Mai 1882 zu verbinden wäre.

Die ursprünglichen Fristen sind am 27. März 1877 in folgender Weise verlängert worden: bis 4. Jänner 1878 : Termin für die Eiureichung der Vorschriftgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Geselischaftsstatuten ; 1. Mai 1878: Beginn der Erdarbeiten; 1. Mai 1880: Vollendung der Linie.

Aus einem der Eingabe vom 22. November 1878 beiliegenden Auszug aus dem Protokoll des Gründungskomite einer Eisenbahnlinie von Seebach nach Zürich vom 14. November 1878 «ergibt sich, daß die ursprünglichen Träger der Konzession sich als Gründungskomite für die genannte Eisenbahnlinie konstituirt haben und daß an Stelle des Herrn Regierungspräsident K. Walder, der sein weiteres Verbleiben im Komite als nicht vereinbar mit seiner dermaligen Amtsstelle bezeichnete, Herr Notar R. F. Zimmerli getreten ist.

Die Eingabe selber führt aus, daß nachdem die Massoverwaltung der Nationalbahn das Gesuch der vormaligen Direktion dieser Gesellschaft vom 28. Dezember 1877 nicht weiter verfolgt habe, hieraus auf einen Verzicht derselben auf Geltendmachuiig der durch die Abtretung der Konzession Seebach-Zürich vom 26. Juli 1877 Seitens der Nationalbahngesellschaft erworbeneu Rechte und auf den Rükfall dieser an das Gründungskomite zu schließen sei. Dieses glaube, daß die heute noch unerledigte Eingabe vom 28. Dezember 1877 um Erstrekung der Fristen als fortwährend anhängig betrachtet werden müsse, und es nimmt, um auch der Form zu genügen, das Komite das darin enthaltene Fristerstrekungsgesuch auf als in seinem Namen und in seinem Auftrag erfolgt; immerhin, wie von den Petenten dem Chef des Departements nachträglich mündlich eröffnet worden ist, in der Meinung, daß das Komite die Konzession jederzeit zur Verfügung des jeweiligen Inhabers der Nationalbahn halten werde.

531 Dabei spricht das Komite die Hoffnung aus, daß dasselbe nicht uni einiger Unregelmäßigkeiten willen in seinen begründeten Ansprüchen verkürzt werde, und zwar um so weniger, als diese Unregelmäßigkeiten eventuell nicht ihm zur Last gelegt werden könnten. Das materielle Interesse an der Ausführung der Bahn sei immer noch in demselben Maße vorhanden wie früher, und die Ueberzeugung, daß der Bau der Linie Seebach-Zürich für die interessirten Kreise zur gebieterischen Nothwendigkeit geworden, sei kaum je tiefer und verbreiteter gewesen als dermalen, und es dürfe gegenwärtig auf Unterstüzung des Unternehmens gerechnet werden selbst an Orten, wo man früher den Absichten des Komite ferne gestanden habe. In dieser Richtung wird namentlich auf den Inhalt eines Berichts der Gemeindekommission Winterthur an die dortige O Gemeindeversammlug vom 7. März 1878 verwiesen, den wir der gegenwärtigen Botschaft beilegen.

Die Masseverwaltung der Nationalbahn hat unterm 28. November berichtet, daß sie keine Veranlaßimg habe, gegen das Vorgehen des Gründungskomite Einsprache zu erheben; daß sie aber mit Rüksicht auf die große Bedeutung, welche in Nationalbahnkreisen auf die Bahn Seebach-Zürich gelegt werde, sowohl die betheiligten Kantonsregierungen als die Hauptgläubiger der Nationalbahn von der Sachlage unterrichtet habe, um denselben die im Artikel 20 des Bundesgesezes vom 24. Jänner 1874, betreffend die Verpfändung und die Zwangsliquidation der schweizerischen Eisenbahnen, vorbehaltene Beschwerdeführung beim Bundesgericht zu ermöglichen.

Eine solche Beschwerdeführung hat Seitens des Hrn. Dr. Ryf in Zürich Namens einiger Gläubiger der schweizerischen Nationalbahn stattgefunden. Eine Anzahl anderer Gläubiger dagegen und ferner die Regierung des Kantons Zürich erklären ausdrüklich, daß sie Einsprachen gegen das Gesuch des Gründungskomite nicht erheben.

Wir glauben auch, daß demselben entsprochen werden kann, und legen Ihnen einen Antrag in dieser Richtung vor, trozdem daß im gegenwärtigen Augenblik das Bundesgericht sich über die Beschwerde des Hrn. Dr. Ryf noch nicht ausgesprochen hat.

Die Frage, auf w essen Namen die Konzession weiter aufrechterhalten werden soll, kann nötigenfalls nachträglich regulirt werden, um so eher, als die dienten des Hrn. Dr. Ryf dasselbe Interesse an deren Fortdauer haben wie das Gründungskomite, und dieses, wie bereits bemerkt worden ist, dieselbe zur Verfügung der Nationalbahnunternehmung halten will.

532 Im Uebrigen ist zuzugeben, daß mit dem unter Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehörden vereinbarten Ervverb der Konzession für Seebach-Zürich durch die Nationalbahngesellsehaft die Organe dieser deren Wahrung übernommen haben. Wenn nun die seither eingetretenen Verhältnisse die Genehmigung der Konzessionsübertragung an den neuen Erwerber gehindert haben, so darf der vorherige Eigenthümer zweifellos darauf Anspruch machen, daß die, in gutem Glauben von dem vermeintlichen neuen Besizer zur Wahrung der fraglichen Rechte gethanen Schritte auch zu seinen Gunsten gelten.

Unter diese Betrachtungen fällt das Fristerstrekungsgesuch der Nationalbahndirektion vom 28. Dezember 1877, an welches sich die Eingabe des Gründungskomite vom 22. November 1878 ansehließt.

Auch im Uebrigen steht der Entsprechung dieser leztern Ein gäbe nichts . entgegen. Speziell der Vorbehalt zu Gunsten eines besser situirten Erwerbers, den wir auch hier der Fristverlängerung beizufügen beantragen, hebt die Bedenken, welche allenfalls daraus abgeleitet werden könnten, daß die Petenten nicht im Stande sind, bisherige wirkliche Erfolge in Hinsicht auf die Beschaffung der Geldmittel zum Bau nachzuweisen.

Mit Erledigung dieses Gesuchs werden selbstverständlich die weiter gehenden Desiderien in der Eingabe der Direktion der schweizerischen Nationalbahn vom 28. Dezember 1877 soweit gegenstandslos, als nicht um der Ungewißheit über die Rechtstellung der durch den Hrn. Dr. Ryf vertreteneu Gläubiger der schweizerischen Nationalbahn willen ein Zurtikkominen auf die Eigentumsverhältnisse an der in Rede stehenden Konzession vorbehalten werden muß.

Wir empfehlen Ihneu die Genehmigung des nachstehenden Beschlußantrags, indem wir Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung versichern.

B e r n , den 13. Dezember 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss · betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Seebach (Oerlikon)Zürich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuchs des Gründungskomite für die Eisenbahn Seebach (Oerlikon)-Zürich vom 22. November 1878; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vorn 13. Dezember 1878.

beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 4. Juli 1876, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Seebach (Oerlikon) nach Zürich, angesezten und am 27. März 1877 erstrekten Fristen werden neuerdings, und zwar wie folgt verlängert: a) bis Ende Dezember 1879 sind dem Bundesrath die vorschriftgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen ; b) vor dem 1. Mai 1880 ist der Besinn mit der Erstellung der Einarbeiten zu machen ; c) bis zum 1. Mai 1882 ist die ganze konzedirte Linie zu vollenden und dem Betrieb zu übergeben.

2. Wenn vor dem Beginn der Bauausführung die Konzession von dritter Hand verlangt würde, welche bessere Garantien für deren Ausführung bietet, so behält sich die Bundesversammlung vor, auch vor Ablauf der heute erstrekten Frist die Konzession zurükzuziehen und einem andern Bewerber zu übertragen, sofern das Gründungskomite inner einer dannzumal anzusezenden Frist nicht die gleichen Garantien bieten kann.

3. Der Bundesrath ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Seebach (Oerlikon)- Zürich. (Vom 13. Dezember 1878.)

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21.12.1878

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