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Schweizerisches Bundesblatt.

30. Jahrgang. II.

Nr. 21.

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4. Mai 1878.

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1877.

Geschäftskreis des Departements des Innern, A. Allgemeines.

Die bisher beobachtete Reihenfolge in der Eintheilung des Stoffes, welcher den Gegenstand des vorliegenden Berichts bildet, ist im Verhältniß zu den zahlreichen neuen Materien, mit welchen das Departement sich zu befassen hat, unzukömmlich geworden; es erschien daher zwekmäßig, den Bericht in der folgenden, abgeänderten Ordnung zu erstatten.

I. Centralverwaltung.

1. Referendumsangelegenheiten, eidgenössische Wahlen nnd Abstimmungen.

Nachdem die für das Begehren von Volksabstimmungen über eidgenössische Geseze nöthige Zahl von 30,000 Unterschriften stimmberechtigter Schweizerbürger in Betreff der drei B u n d e s g e s e z e ü b e r d i e A r b e i t i n d e n F a b r i k e n (vom 2 3 . März 1877), ü b e r den M i l i t ä r p f l i c h t e r s a z (vom 27. gl. Mts.)

und ü b e r die p o l i t i s c h e n R e c h t e der N i e d e r g e l a s s e n e n und A u f e n t h a l t e r (vom 28. gl. Mts.), eingeBundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

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laufen und sogar weit überschritten war, entschieden wir hinsichtlich der Frage, ob die begehrte Volksabstimmung über alle drei Geseze am nämlichen Tage stattfinden oder ob dieselbe in mehrere Akte zerlegt werden solle, durch Beschluß vom 24. August im Sinne der gleichzeitigen Abstimmung und ordneten dieselbe für den 21. Oktober an. Betreffend die Erwahrung des Ergebnisses dieser Volksabstimmung, legten wir Ihnen eine Botschaft vom 5. Dezember vor (Bundesblatt 1877, IV, 645). Sie haben am 8/14. Dezember vom Abstimmungsergebnisse Akt genommen.

Unterm gleichen Datum haben Sie von unserm Bericht vom 20. November 1877, betreffend die erfolglosen Referendumsbegehren zu dem von uns mit Beschluß vom 9. Oktober in Kraft erklärten Bundesgeseze über Besoldungen der Militärb e a m t e n vom 16. Juni 1877 (Bundesbl. IV, 449) Vormerkung am Protokoll genommen.

Entgegen unserer Botschaft nebst Beschlußentwurf vom 14. Februar, womit wir dem Postulate vom 1. Juli 1875, betreffend E i n führung erläuternder Botschaften für die zur Volksabstimmung gelangenden Referendumsv o r l a g e n in empfehlendan Sinne entsprachen (Bundesbl. 1877, I, 265), wurde von Ihnen am 24/27. März beschlossen, dem betreffenden Postulat keine weitere Folge zu geben.

Zwei an die Bundesversammlung in ihrer Märzsession gelangte Eingaben, die eine von zwei Mitgliedern der gesezgebenden Räthe eingereicht, betreffend E i n f ü h r u n g d e r p r o p o r t i o n e i l e n S t e l l v e r t r e t u n g , die andere aus dem Kanton Genf, dahin gehend, die Regierung des Kanton Genf zu veranlaßen, daß sie für p o l i t i s c h e A b s t i m m u n g e n die S t i m m g e b u n g i n d e n W o h n s i z g e m e i n d e n ermögliche, wurden von Ihnen in der gleichen Session der Bundesversammlung uns überwiesen, behufs der Begutachtung bei Anlaß der durch verschiedene Postulate, unter Anderm dasjenige vom 1. Juli 1875, geforderten Revision des Gesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen. Diese Petitionen, sowie die betreffenden Postulate wurden von den Departementen des Innern und der Justiz und Polizei geprüft, und wir legten Ihnen eine bezügliche Botschaft vom 27. November vor (Bundesbl. IV, 413), mit den Schlußanträgen, dem Postulate vom 1. Juli 1875, sowie der Petition betreffend Einführung der proportionellen Stellvertretung keine weitere
Folge zu geben, dagegen einen Bundesbeschlußentwurf, betreffend die Anwendung von Art. 3 des eidgenössischen Abstimmungsgesezes vom 19. Juli 1872 im Kanton Genf, anzunehmen. Diese Angelegen-

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2. Organisation und Geschäftsgang der eidgenössischen Käthe; Ersparnisse im Drukwesen.

Durch Beschluß des Nationalrathes vom 11. Dezember 1876 waren wir eingeladen worden, zu prüfen und zu begutachten, ob nicht der Bundesbeschluß vom 17. Dezember 1873 in dem Sinne abzuändern sei, daß die e r s t e A b t h e i l u n g der J a h r e s s e s s i o n wieder auf den M o n a t J u l i verlegt werde. In unserer diesfälligen Botschaft vom 21. März sprachen wir uns dafür aus, daß der durch Bundesbeschluß vom 17. Dezember festgesezte Zeitpunkt beibehalten werde; überdies empfahlen wir, zwischen der Sommer- und der Wintersession nicht wieder noch besondere Sizungsabtheilungen zu halten (Bundesbl. I, 580). Durch Bundesbeschluß vom 28. März wurde denn auch der bisherige Zeitpunkt der Eröffnung der Sommersession festgehalten Nachdem wir einen uns vom Departement unterm 11. September 1876 vorgelegten Gesezentwurf, durch welchen dem Postulat vom 17. März gleichen Jahres, betreffend R e v i s i o n des Bundesgesezes über den Geschäftsverkehr z w i s c h e n den b e i d e n R ä t h e n , vom 22. Dezember 1849, entsprochen werden sollte, dem Justiz- und Polizeidepartement zum Mitbericht zugewiesen hatten, hat diese seither von lezterm Departement an Hand genommene Angelegenheit ihre Erledigung gefunden durch unsere Botschaft vom 4. Juni nebst Entwurf von Zusazartikeln zu den Geschäftsreglementen der beiden Räthe für die Berathung der Civilrechtsgeseze, sowie durch Ihre hierauf bezüglichen Beschlüsse vom 21/22. Juni (A. S. n. F. m, 109 und 111).

Auf eine in der Wintersession im Ständerath gestellte Motion, betreffend V o r b e r e i t u n g d e r B e r i c h t e u n d A n t r ä g e der Kommissionen vor dem Z u s a m m e n t r e t e n der R ä t h e , beschlossen Sie am 12/21. Dezember die Aufnahme eines bezüglichen Zusazes zum Gesez über den Geschäftsverkehr der beiden Räthe, und der Ständerath theilte uns diese Schlußnahme zur Aufnahme in die amtliche Sammlung mit. Wir machten jedoch darauf aufmerksam, daß es vorzuziehen wäre, diesen Zusaz in die Bestimmungen der Réglemente der beiden Räthe aufzunehmen, welcher Ansicht Sie in der Fortsezung der Wintersession im Februar abbin beipflichteten.

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Was dieO r g a n i s a t i o n und den G e s c h ä f t s g a n g des B u n d e s r a t h e s betrifft, so ist ein uns vom Departement vorgelegter bezüglicher Gesezentwurf unten sub III, l erwähnt. Die in Aussicht genommene Umgestaltung in der Zutheilung der Geschäfte bei einigen Departementen wird jedenfalls auch beim Departement des Innern stattfinden müssen, dessen Geschäftskreis in den lezten Jahren, namentlich aber seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung, sich bedeutend erweitert hat. Bei dieser Gelegenheit ist zu erwähnen, daß Aushilfe, besonders für Civilstandsgeschäfte, auf der Departementskanzlei von Hrn. Heinrich Rothpletz von Aarau, als Volontär, geleistet wurde, der im August des Vorjahres eingetreten war, aber gegen Ende des Berichtsjahres, zum Sekretär der schweizerischen Gesandtschaft in Wien ernannt, seinen Austritt genommen hat. In Folge der großen Geschäftszunahme beim Departement mußte überdies auf der Kanzlei desselben ein Gehilfe provisorisch angestellt werden (Bundesbl. HI, 144; IV, 214).

In Vollziehung des Postulats vom 22. Juni, betreffend E r sparnisse im Drukwesen der Bundesverwaltung (A. S. n. F. DI, 113), hat das Departement auf Grund der von ihm bei den verschiedenen Abtheilungen der eidgenössischen Verwaltung gepflogenen entsprechenden Erhebungen uns im November den Entwurf einer die gewonnenen Ergebnisse zusammenfassenden Botschaft nebst Schlußanträgen vorgelegt. Nach Einsichtnahme von den Akten wiesen wir jedoch diese Angelegenheit an's Departement zurük, mit der Wegleitung, dieselbe erst nach dem Eingang noch ausstehender einschlägiger Materialien wieder zur Vorlage zu bringen (16. November). Inzwischen hat die Ersparnißkommission des Ständeraths, auf ihr Begehren, Mittheilung von dem erwähnten Botschaftsentwurfe erhalten.

3. Bundeskanzlei.

Obschon die Geschäfte der Bundeskanzlei seit der neuen Bundesverfassung und im Verhältniß zu den außerordentlichen Sessionen der Bundesversammlung fortwährend zunehmen, vermochte sie ungeachtet einzelner Mißstände, wie Krankheiten des Personals, gleichwohl die ihr zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. In Betreff des Standes der Protokolle u. s. w., sowie der Registratur, wird der Kürze halber auf den Kanzleibericht verwiesen.

Das Protokoll des Bundesrathes umfaßt 184 Sizungen (6 niemals im Vorjahr) und 6907 Geschäftsnummern (545 weniger als im Jahr 1876). Die Verminderung der Geschäfte ist jedoch nur eine

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scheinbare, indem viele Geschäfte, die sonst dem Bundesrath selbst vorgelegt worden waren, durch Präsidialverfügung erledigt wurden.

Der Personalbestand der Bundeskanzlei hat sich im Geschäftsjahr nur insofern verändert, als nach dem Ableben eines Uebersezers für das Französische ein solcher in der Person des Hrn. Jos. Cuttat von Rossemaison (im bernischen Jura) ernannt worden ist.

Betreffend die von der Bundeskanzlei besorgten D r u k s a c h e n erschien das Bundesblatt, in 4 Bänden 201 deutsche und 192 französische Bogen haltend, in einer Auflage von 2500 deutschen und 1500 französischen Exemplaren; davon wurden 1929 abonnirte, 861 Gratisexemplare, zusammen 2790 ausgegeben.

Vom 3. Bande der neuen Folge der Gesezsammlung wurden 18 deutsche, 167/s französische und 17 italienische, von der Eisenbahnaktensammlung 13 deutsche und 13 französische Drukbogen geliefert. Bei einer Gesammteinnahme von Fr. 11,247. 13 auf dem Bundesblatt u. s. w. betrugen die Ausgaben Fr. 56,903. 85 ; die Einnahmen erscheinen jedoch entsprechend höher (Fr. 14,589. 63), wenn man die übrigen, auf dem Bundesblatt durch Protokollabzüge und mehrfache Sazbenuznng erzielten Ersparnisse hinzurechnet.

Näheres bietet übrigens der Spezialbericht der Bundeskanzlei.

Die ständeräthliche Kommission für Prüfung des Geschäftsberichtes über 1876 hat uns eingeladen, zu prüfen, ob nicht der Rahmen der Veröffentlichungen im Bundesblatt bedeutend beschränkt werden könnte, mittels Weglassung aller Schriftstüke, welche nicht nachweisbar von allgemeinerem Interesse sind (Bundesbl. II, 867).

Diese Frage wird im Zusammenhang mit derjenigen von Ersparnissen im Drukwesen der Bundesvervvaltung (s. oben I, 2) erledigt werden.

Das Postulat vom 1. Juli 1875, betreffend den D r u k. d e r P r o t o k o l l e ü b e r d i e B u n d e s r e v i s i o n v o n 1873 b i s 1 8 7 4 (Bundesbl. 1875, III, 735), fand im Berichtsjahr seine Erledigung. Die deutsche Ausgabe der Protokolle wurde den Mitgliedern der eidgenössischen Räthe am 1. Mai, die französische am 11. September übersandt.

Dem Postulat vom 5. Juli 1876, betreffend eine r e g e l m ä ß i g e a m t l i c h e V e r ö f f e n t l i c h u n g de r V e r h a n d l u n g en in bei den R ä t h e n, haben wir durch Botschaft vom 24. November gleichen Jahres entsprochen und dabei den Antrag gestellt,
daß diesem Postulat nicht weitere Folge gegeben werden möge (Bundesbl. 1876, IV, 703). Nachdem diese Vorlage in der Dezernbersession der Bundesversammlung vom gleichen Jahr, sowie in der Märzsession des Berichtsjahres nicht zur Behandlung gelangt ist, wurde in

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der Junisession die Behandlung der diesfälligen nationalräthlichen Kommissionsanträge vom Nationalrathe am 22. Juni verschoben, um in der Wintersession ein Gleiches zu erleiden.

Infolge des weitern Postulats vom 5. Juli 1876, betreffend die V e r ö f f e n t l i c h u n g d e r B u n d e s g e s e z e u n d s o n s t i g e n e i d g e n ö s s i s c h e n E r l a s s e (A. S. n. F. II, 383), hat die Bundeskanzlei ein Kreisschreiben an sämmtliche kantonale Staatskanzleien gerichtet, um amtliche Kundgebungen über das Verfahren in dieser Veröffentlichung einzuholen (3. März, Bundesbl. I, 428). Die Sammlung der diesfälligen Rükäußerungen war am Jahresende noch nicht vollständig.

Ein von der Regierung des Kantons Graubünden zufolge Auftrags der Großen Rathes an uns gestelltes Gesuch, daß für Bundesgeseze, welche der eidgenössischen Volksabstimmung unterstellt werden, die Uebersezung in's Romanische (Oberländer Mundart) auf eidgenössische Kosten veranstaltet werde, wurde ablehnend beantwortet (11. Februar).

4. Archive und Münzsammlung.

Von der S a m m l u n g der ä l t e r e n A b s c h i e d e (1245 bis 1798) gelangten zu Anfang des Berichtsjahres zwei Bände, nämlich IV, l, b (1529 bis 1532, redigili von Hrn. Staatsarchivar Dr. Strikler in Zürich) und V, 2 (1618 bis 1648, redigirt vom verstorbenen Professor Dr. Fechter in Basel) zur Veröffentlichung und Versendung; ersterer Band hält 219, lezterer in 2 Theilen 307 Bogen. Von der ganzen Sammlung sind jezt nur die Bände IV, l, c, d (1533 bis 1555, redigirt von Hrn. Fürsprecher Deschwanden in Stans) und VI, 2 (1681 bis 1712, redigirt von Hrn. Kanzleidirektor Kälin in Schwyz), nebst dem Supplementband noch nicht erschienen. Vom 1. Bande der Periode von 1533 bis 1555, der im März zum Druk gelangte, waren am Jahresende 94 Bogen erstellt. Die Vollendung dieses Bandes, der wegen seines starken Anwachsens mit einem frühern Jahr als 1544 (wohl schon mit 1540) abgeschlossen werden muß, wird spätestens in der ersten Hälfte von 1879 erfolgen. Für den Band IV, l, d, dem sich möglicherweise noch ein dritter Band anschließen wird, liegt ein gutes Stük Manuskript vor, das aber noch längere Zeit zur Vollendung erfordert. Die Druklegung des Bandes VI, 2, welche im Geschäftsbericht über 1876 binnen Jahresfrist in Aussicht gestellt wurde, ist durch eine nöthig gewordene archivalische Nachlese verzögert worden und wird wahrscheinlich erst in der zweiten

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Hälfte des laufenden Jahres stattfinden können. Behufs der Beförderung der Arbeit am Abschiedesupplement hat der Redaktor, Herr Archivar Dr. Kaiser, mehrere Archive besucht und eine namhafte Ausbeute erzielt, lieber den Stand der schriftlicheu und Drukarbeiten für die Sammlung der älteren Abschiede, sowie über das Finanzielle des Unternehmens und die Thätigkeit der Redaktion, gibt der Bericht des Oberredaktors nähere Aufschlüsse. Wir verweisen daher auf denselben, wie auch hinsichtlich des Details der hienach erwähnten archivarischen Arbeiten.

Wie in der Botschaft zum Budget für 1878 bemerkt ist, bedarf d a s R e p e r t o r i u m d e r A b s c h i e d e a u s d e r Z e i t der M e d i a t i o n (1803 bis 1813) nicht bloß einer äußern Anpassung an das Repertorium von 1814 bis 1848, wie ursprünglich angenommen wurde, sondern einer sachlichen Umgestaltung. Im Berichtsjahr sind die ersten 24 Paragraphen des alten Repertoriums umgearbeitet worden; der Oberredaktor hofft, die Redaktionsarbeit in der ersten Hälfte des laufenden Jahres zu beendigen und dann den Druk sofort beginnen zu lassen.

Was die übrigen literarischen Unternehmungen betrifft, welche mit der Abschiedesammlung aus älterer und neuerer Zeit im Zusammenhang stehen und der Leitung des Oberredaktors dieser Sammlung unterstellt sind, wurden von der A b s c h r i f t e n s a m m lung aus dem v e n e t i a n i s c h e n S t a a t s a r c h i v 26 Bände, zusammen 11,130 Seiten haltend und die Jahre 1613 bis 1636 umfassend, an das Archiv abgeliefert.

Betreffend d i e A k t e n s a m m l u n g a u s d e r Z e i t d e r h e l v e t i s c h e n R e p u b l i k (1798--1803), hat der Redaktor, Hr. Staatsarchivar Dr. Strickler in Zürich, für den Zeitraum vom April bis Anfang Juli 1798 die Protokolle der obersten gesezgebenden und vollziehenden Behörden und eine Reihe außeramtlicher Quellen bearbeitet ; das diesfällige Manuskript wird zirka 80 Drukbogen abwerfen.

Das Hauptgeschäft im B u n d e s a r c h i v bestund im Sichten und Einordnen weiterer Aktenbestände der 8. Amtsperiode (1870 bis 1872), sowie zahlreicher neu an das Archiv abgelieferter Akten.

Die Registraturarbeiten betrafen die Förderung des Verzeichnisses der sogen. Personalakten von 1867--1872, welches bis Lit. E vorrükte. Der ausgegebenen Akten waren 3200, wovon am Jahresende 691
noch ausstunden.

Der Gesammtbestand der M ü n z s a m m l u n g (mitbegriffen die Doppel) war auf Jahresende: 5243 Stüke im Metallwerth von Fr. 15,118. 50. Für die Vermehrung der Münzsammlung war das

564 Berichtsjahr besonders günstig durch die entsprechend verdankte Schenkung, welche die Wittwe des verstorbenen russischen Staatsrathes von Bondarewski, eines ausgezeichneten Kenners und eifrigen Sammlers von Schweizermünzen, an diese Sammlung gemacht hat.

5. Bibliothek.

Infolge von Plazmangel und Lokalveränderungen mußte die Bibliothek im Berichtsjahr aus ihrem bisherigen Standorte entfernt und in verschiedenen andern, größtentheils entlegenen Räumen untergebracht werden, wodurch allerdings der Ueberblik der Bibliothek und deren Benuzung erschwert wird. Außerdem macht sich überall großer Plazmangel fühlbar, so daß die Bibliothek in ihrer Entwiklung gehemmt ist. Hinwieder gestattete die fortwährende Geschäftszunahme im Departement, an welchem der Bibliothekar auch andere Funktionen versieht, nicht immer, der Bibliothek die erforderliche Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Was die Vermehrung der Bibliothek betrifft, haben die Büchergeschenke von Autoren gegenüber früheren Jahren merklich abgenommen und man war im Berichtsjahre vorzüglich auf Anschaffungen angewiesen. Mit kantonalen und auswärtigen Behörden fand ein ziemlich lebhafter Austausch statt; hiezu kamen die alljährlich wiederkehrenden großen Büchergeschenke der Regierung der Vereinigten Staaten, wie auch ein Geschenk der belgischen Regierung.

Die Bibliothek erfreute sich von Seite der Bundesbehörden und ihrer Beamten lebhafter Benuzung. Ausgeliehen wurden im Ganzen 982 Bände (1876: 730), von welchen am Schlüsse des Jahres noch eine Anzahl ausstand.

II. Vollziehung der Bundesverfassung und eidgenössischer Geseze.

1. Primamnterricht.

Hier sind vorerst einige R e k u r s f ä l l e von a l l g e m e i n e r B e d e u t u n g zu erwähnen.

Ein vom Vorjahre her pendent gebliebener Rekurs aus Ar t h (Schwyz) (Bundesblatt 1877 , II, 59), welcher sich gegen einen Beschluß der dortigen Kirchgemeindeversammlung, betreffend Verbindung einer Sekundarschullehrerstelle mit einer Kaplaneipfründe,

565 auf die Artikel 27, 49, Absaz 4, 50, Absaz 2 der Bandesverfassung berief, wurde in der Weise erledigt, daß wir denselben, insoweit er auf den Artikeln 27 und 49, Absaz 4 beruhte, für unbegründet, dagegen im Hinblik auf den 2. Absaz vom Art. 50 (Eingriffe kirchlicher Behörden auf die Rechte der Bürger und des Staates) für begründet erklärten und demgemäß den Beschluß der Kirchgemeindeversammlung von Arth als verfassungswidrig aufhoben (2. November).

In Betreff der im Vorjahr ebenfalls unerledigt gebliebenen , auf Art. 27 der Bundesverfassung sich berufenden Beschwerden aus den luzernischen Gemeinden R u s w y l nnd B u t t i s h o l z wegen Anstellung von sogen. Lehrschwestern an dortigen Schulen (Bundesblatt 1877, II, 58 f.) haben wir folgende neue Thatsachen anzuführen.

Nachdem die Regierung von Luzern unterm 10. November und 11. Dezember 1876 diese nach unsern Schlußnahmen vom 4. Oktober und 13. November gleichen Jahres ihr überwiesenen Beschwerden beantwortet und den Nachweis versucht hatte, daß mit jenen Anstellungen dem Art. 27 der Bundesverfassung nicht zuwidergehandelt werde, beauftragten wir das Departement, über die thatsächlichen Verhältnisse der beiden Rekursfälle, sowie im Weitern genaue Erhebungen über die Frage zu pflegen, ob die Schulen der Lehrschwestern überhaupt den Anforderungen des Art. 27 der Bundesverfassung zu genügen vermögen (20. Februar, 7. März). Das Departement übertrug die ihm gewordene Aufgabe Hrn. Ständerath Birmann von Basel-Landschaft, indem es ihm anbefahl, alle hiebei in Frage kommenden Verhältnisse in den Bereich seiner Untersuchungen zu ziehen. Hr. Birmann erstattete dem Departement im Juni einen einläßlichen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen, welcher dahin schloß, daß für jezt kein Grund vorliege, der den Bund veranlaßen könne, auf Grund des Art. 27 der Bundesverfassung gegen den Kanton Luzern Verfügungen zu treffen.

Seither haben verschiedene Umstände die Erledigung dieser Angelegenheit verhindert: vorerst das nachträgliche Einlangen neuer Belegstüke zum Ruswyler Rekurse gegen die Lehrschwestern und deren Begutachtung durch den eidgenössischen Experten; das verspätete Eintreffen weiterer sachbezüglicher Aufschlüsse, welche dem Departement in Aussicht gestellt wurden; ferner der Umstand, daß eine gleichartige Frage im Kanton Appenzell
I.-Rh. erhoben würde, und daß das Departement die beiden Angelegenheiten gleichzeitig zur Erledigung zu bringen wünscht. Da nämlich dem Bundesrath verschiedene Beschwerden über den Zustand der Schulen im besagten Kanton zugekommen waren, so beauftragten wir das De-

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parlement, in dieser Hinsicht die gleichen Aufschlüsse einzuholen, wie betreffs der Rekurse von Ruswyl und Buttisholz (20. Februar).

Auf Ansuchen des Departements ließ sich Herr Landammann Dr. v. Tschudi von St. Gallen befeit finden, die Aufgabe einer Prüfung der Schulverhältnisse im Kanton Appenzell I. - Rh. und einer allgemeinen Untersuchung über die Verhältnisse in Sachen der Lehrschwestern zu übernehmen. Wegen seiner vielen amtlichen Geschäfte gelangte jedoch der Genannte im Berichtsjahr noch nicht dazu, seine Mission abzuschließen und Bericht zu erstatten. So blieb die appenzellisch-innerrhodische Schulangelegenheit unerledigt und mit ihr auch die luzernische.

Ueber R e k u r s e p r i v a t e r N a t u r , die aber immerhin mehr oder weniger Fragen von prinzipieller Bedeutung berühren, ist Folgendes zu berichten.

In der Sache eines in Vuitteboeuf (Waadt) niedergelassenen Privaten von Ste. Croix, welcher sich bei uns beschwerte, daß er zur Zahlung des Schulgeldes für seine Kinder genöthigt werde, während die Ortsangehörigen kein Schulgeld entrichten , und daß diesfalls Betreibung gegen ihn im Gange sei, ermächtigten wir, nach Vernehmlassung der Regierung von Waadt, vorläufig das Departement, die Gemeindebehörde von Vuitteboeuf einzuladen, die Betreibung des Beschwerdeführers bis zur hierseitigen Beschlußfassung einzustellen (16. April). Der Entscheid erfolgte dann dahin, daß wir die vorgebrachte Beschwerde für begründet erklärten, mit Rüksicht auf Art. 43, Absaz4 der Bundesverfassung, wonach der niedergelassene Schweizerbürger an seinem Wohnsize alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindebürger genießt, und auf Art. 45, zweitlezter Absaz, wonach die Gemeinde den auf ihrem Gebiete niedergelassenen Schweizerbürger nicht anders als den Ortsbürger besteuern darf (18. April). Eine Entschädigungsansprache an den genannten Gemeinderath, welche der Rekurrent wegen Verfolgung und Bedrohungen, die er infolge seiner Beschwerdeführung ' und unseres Beschlusses erleide, nachgehends bei uns erhob, wurde von uns abgewiesen, da uns hierüber keine Entscheidung zustand (11. Mai).

Der Rekurs eines Privaten aus Vivis wegen Nöthigung seines Sohnes zum Kadettendienst gründete sich neben kantonalen Vorschriften , die durch diesen Zwang verlezt seien, namentlich auf Art. 27, Absaz
3 der Bundesverfassung, wonach die öffentlichen Schulen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit sollen besucht werden können, indem nach der Ansicht des Rekurrenten militärische Uebungen für Knaben mit christlicher Erziehung unverträglich seien.

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Wir wiesen diesen Rekurs ab, mit Rüksicht darauf, daß eine Verlezung der angerufenen Bestimmung der Bundesverfassung nicht nachgewiesen war, vielmehr das Begehren mit Art. 49, Absaz 5 der Bundesverfassung, in Verbindung mit Art. 81 der Militärorganisation, im Widerspruch stund ; übrigens wurde dem Rekurrenten bemerklich gemacht, daß er vom Standpunkt der Verlezung von Art. 14 der Kantonsverfassung von Waadt sich auf Grund von Art. 59 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht zu wenden hätte (24. August).

Der Beschwerde eines Privaten in La Chaux-de-Fonds wegen Nichtzulassung seines Sohnes zum Besuch der Sekundärschulen in Basel, unter dem Vorgeben seiner Unkenntniß des Deutschen, wurde von uns gleichfalls keine Folge gegeben, da wir entschieden, daß der Bundesrath in der Sache nur dann befugt wäre, wenn es sich um die Verlezung des Art. 27 der Bundesverfassung handeln würde, daß aber dieser Fall nicht vorliege, weil die Schule, um welche es sich handle, eine Sekundärschule sei, während Absaz 2 dieses Art. 27 sich nur mit Primarschulen befasse (15. Dezember).

Ueber w e i t e r e S c h u l a n g e l e g e n h e i t e n ist Folgendes zu bemerken.

Das Departement, von uns beauftragt, genaue Erkundigungen einzuziehen über die Tragweite des gegen Jahresende vom Großen Rathe des Kantons Tessin gefaßten Beschlusses, betreffend Herabsezung der Besoldungen der Primarschullehrer, legte uns einen von ihm eingeholten Bericht der tessinischen Regierung vor, wonach jener Beschluß noch nicht einen endgültigen Charakter hat, so daß die Möglichkeit vorliegt, daß demselben nicht weitere Folge gegeben wird, wenn bewiesen werden kann, daß ein derartiger Beschluß dem Zweke von Art. 27 der Bundesverfassung zuwiderläuft. Dies ist nun aber nach unserm Dafürhalten der Fall. (Die weitere Verfolgung dieser Angelegenheit fällt indessen in's laufende Jahr.)

Ein Spezialfall veranlaßte das Departement zu der Erklärung, daß es im Allgemeinen dem Art. 27, Absaz 3 der Bundesverfassung widerspreche, wenn für einen gewissen Kultus bestimmte Bücher als Lehrmittel in öffentlichen Schulen eingeführt werden ; daß jedoch eine sachliche Prüfung der Frage erst infolge eines allfälligen Rekurses stattfinden könnte. Bei solchen, das Unterrichtswcsen betreffende Fragen, welche ihrer Natur nach unter
die Gesezgebung der Kantone fallen, verwies das Departement die Fragesteller an die betreffenden Kantonsregierungen, da die Bundesbehörden nur in denjenigen Fällen zu entscheiden haben, wo es sich um Anwendung oder Verlezung des Art. 27 der Bundesverfassung handelt.

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Vorarbeiten des Departements zur A u s f ü h r u n g des Art i k e l s 27 der B u n d e s v e r f a s s u n g , soweit er insbesondere den Primarunterricht betrifft, sind sub DI, 4 hienach erwähnt.

2. Höherer Unterricht.

Hierüber ist weiterhin der Bericht über die polytechnische Schule nachzusehen.

3. Civilstand und Ehe.

Wir erwähnen hier zunächst diejenigen sachbezüglichen Gegenstände, welche der Bundesversammlung unterbreitet wurden.

In der Junisession wurde im Nationalrath eine Motion gestellt, betreffend Anbahnung einer internationalen Vereinbarung mit der größtmöglichen Anzahl von Staaten zur Mittheilung von Civilstandsakten; diese in besagter Session, sowie in der Wintersession, verschobene Motion wurde im Februar 1. Js. vom Nationalrath abgelehnt.

Ein Rekurs der Regierung von Tessin gegen unsern Beschluß vom 27. Juni, betreffend die einem italienischen Aufenthalter in Tessin wegen Mangels eines Passes tessinischerseits verweigerte Ermächtigung zur Trauung mit einer Tessinerin (Bundesbl. IV, 373), wurde von den eidgenössischen Räthen am 15./20. Dezember als unbegründet abgewiesen (Bundesbl. 1878, I, Nr. 2, Beilage S. 16).

Infolge der vom Departement mittelst Kreisschreibens vom 6. Oktober 1876 angeordneten I n s p e k t i o n , b e t r e f f e n d die Amtsführung der Civilstandsbeamten im J a h r 1876, erstatteten die Kantonsregierungen, mit Ausnahme einer einzigen , ihre diesfälligen Berichte, wenn gleich zum Theil verspätet. Nach Kenntnißnahme eines Referats des Departements über die im Allgemeinen befriedigenden Ergebnisse der Inspektion haben wir am 18. Januar 1. Js. die Veröffentlichung dieses Referats im Bundesblatt angeordnet und die Kantonsregierungen gleichzeitig eingeladen, bei der unverzüglich vorzunehmenden Inspektion, betreffend die Amtsführung von 1877, das vom Departement unterm 6. Oktober 1876 aufgestellte Fragenschema zu Grunde zu legen (Bundesbl. 1878, I, 239).

In das Einzelne der zahlreichen, auf das Civilstandswesen bezüglichen E n t s c h e i d e und V e r f ü g u n g e n , welche im Berichtsjahr theils von uns (z. B. betreffend die Uebergabe der Kirchen-

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bûcher an die Standesbeamten), theils vom Departement (z. B. betreffend Auslegung verschiedener Gesezesbestimmungen) ausgingen, kann nicht näher eingetreten werden; die wichtigeren dieser Entscheide und Verfügungen werden nebst den früher bereits veröffentlichten in den Kommentar zum Civilstandsgesez , welchen das Departement gegenwärtig ausarbeiten läßt, aufgenommen werden. Dagegen sind hier mehrere K r e i s s c h r e i b e n zu erwähnen, welche von uns an die Kantonsregierungen erlassen wurden und folgende Gegenstände betreffen : 1) die gegenseitige Zufertigung von standesamtlichen Auszügen zwischen den Standesämtern der Schweiz und des Auslandes (19. Januar); 2) die Beobachtung der Gesezesbestimmungen über die Fristen für Ausstellung der Verkündscheine, die Einsprachefrist und die Uebermittlung der Verkündungsakten (11. Mai, Bundesbl. II, 759); 3) die Eheschließungen von Ausländern in der Schweiz (27. Juni, Bundesbl. III, 280) ; 4) das Formular einer Bescheinigung, welche der französische Botschafter bei der schweizerischen Eidgenossenschaft an diejenigen Franzosen, welche sich in der Schweiz zu verehelichen beabsichtigen, auszustellen hat und mit welchem wir uns einverstanden erklärt haben (16. Juli, Bundesbl. IH, 532. 569), und leztlich 5) die einheitliche Anwendung und Vollziehung verschiedener Artikel des Gesezes (3. Dezember, Bundesbl. IV, 632). Ein vom Departement erlassenes Kreisschreiben an die Kantonsregierungen betraf die Mittheilung des in Frankreich eingeführten Livret de famille zur Meinungsäußerung über die Zwekmäßigkeit der Einführung desselben in der Schweiz (28. Februar), eine Neuerung, welche jedoch wenig Anklang fand.

Um Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, welche sich in Bezug auf die der Bundeskanzlei zugehenden, auf diplomatischem Wege zu befördernden Civilstandsakten ergaben, erließ die Bundeskanzlei ein Kreisschreiben an sämmtliche eidgenössische Staatskanzleien (14. März, Bundesblatt II, 37) ; ferner sah die Bundeskanzlei sich veranlaßt, denselben ein früheres Kreisschreiben, betreffend die Uebersendung von Civilstandsakten, in Erinnerung zu bringen (7. April, Bundesblatt II, 495). Von einigen Kantonsregierungen nachträglich erlassene Geseze und Verordnungen zur Vollziehung des Civilstandsgesezes wurden von uns theils mit Abänderungsvorbehalten, theils unbedingt genehmigt.
Ueber c i v i l s t a n d s a m t l i c h e V e r h ä l t n i s s e z u m A u s l a n d ist noch Folgendes zu bemerken.

Durch Schlußnahme vom 16. April lehnten wir es ab, den Konsularagenten in der Schweiz das Recht zuzuerkennen, Verkündungen von Eheversprechen durch schweizerische Civilstandsbeamten veröffentlichen zu lassen, und wir erklärten ebenfalls, daß die kirch-

570 liehe Trauungsfeierlichkeit auf Vorweisung eines durch diese Konsularagenten ausgestellten Ehescheines nicht stattfinden könne. Diese Schlußnahme gründet sich einerseits auf den Art. 29 des Bundesgesezes, welcher vorschreibt, daß jeder im Gebiete der Eidgenossenschaft vorzunehmenden Eheschließung die Verkündung der Eheversprechen durch die zuständigen Behörden vorausgehen muß, andererseits darauf, daß wir uns nicht in der Lage befinden, kontroliren zu können, ob die fremden Konsularagenten in der Schweiz wirklich die nöthige Befugniß besizen, Trauungen zu vollziehen, und ob die betreffenden Heiraten an zuständiger Stelle als gültig werden anerkannt werden. Wir erachten daher, solche Heiraten in keiner Weise untersagen oder begünstigen zu sollen. Es ist selbstverständlich, daß wir eben so wenig die Gültigkeit der Trauungen durch fremde Konsuln in Zweifel zu ziehen haben; diese Frage bleibt vollständig vorbehalten. Wir haben Aufschlüsse in diesem Sinne der französischen Gesandtschaft und dem belgischen Geschäftsträger gegeben, welche durch ihre Regierungen beauftragt wurden, sich über die Tragweite unserer Schlußnahme zu erkundigen.

Die Verhandlungen mit Deutschland zum Zweke eines Vorkommnisses, über gegenseitige Anerkennung von Ehen beider Länder wurden fortgesezt; speziell die Eheschließung Deutscher in der Schweiz betreffend, wurde unserseits der deutschen Regierung durch die schweizerische Gesandtschaft in Berlin, unter Kenntnißgabe von der mit dem französischen Botschafter vereinbarten Erklärung (siehe oben), ein entsprechender Vorschlag unterbreitet (13. November).

Der Abschluß eines diesfälligen Uebereinkommens fallt jedoch in das laufende Jahr. Dagegen hat die deutsche Reichsregierung, laut Mittheilung der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin vom 24. Juni, unterm 21. gleichen Monats auf unsern Wunsch eine Reihe deutscher Konsulate im Auslande zur Vornahme von Trauungen der unter ihrem Schuze lebenden Schweizer und zur Beurkundung ihrer Geburten , Heiraten und Sterbefälle ermächtigt. Diese Ermächtigung wurde nachgehends noch auf einige weitere deutsche Konsulate im Auslande ausgedehnt. Unserseits ermächtigten wir, von der uns durch Art. 13 des Bundesgesezes über Civilstand und Ehe ertheilten Befugniß Gebrauch machend, das Schweiz. Generalkonsulat in Yokohama , das Vicekonsulat in
Osaka uhd das Konsulat in Manilla, gemäß empfangenen Instruktionen Geburten und Todesfälle schweizerischer Angehöriger einzuschreiben, sowie Ehen zu schließen (8. Oktober, Bundesbl. IV, 99).

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4. Kosten der Verpflegung nnd Beerdigung armer Angehöriger anderer Kantone.

Ein von der Regierung des Kantons Tessin mit Empfehlung zu entsprechender Beschlußfassung eingemittelter Rekurs eines tessinischen Gemeinderathes gegen eine graubündnerische Gemeinde, betreffend Kosten der Verpflegung, bezw. Unterstüzung eines in Tessin niedergelassenen Ehepaares aus Graubünden, das wegen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit der Frau auf die öffentliche Wohlthätigkeit angewiesen ist, wurde nach Vernehm lassung der Regierung von Graubünden von uns abgewiesen, mit Rüksicht auf das Bundesgesez vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone (A. S. n. F. I, 743), welches Gesez vorschreibt, daß den unbemittelten Angehörigen anderer Kantone, welche erkrankten und deren Rükkehr in den Heimatkanton ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit nicht geschehen kann , die erforderliche Pflege und ärztliche Besorgung unentgeltlich zu gewähren ist (12. März).

Infolge der Beschwerde einer Kantonsregierung über Heimschiebung eines erkrankten Kantonsangehörigen seitens einer Gemeinde eines andern Kantons ohne Voranzeige an die betreffenden Behörden, worüber die beschwerdeführende Regierung einen grundsäzlichen Entscheid verlangte, erließen wir mit Bezugnahme auf Art. l des erwähnten Bundesgesezes vom 22. Juni 1875 ein wegleitendes Kreisschreiben an sämnitliche eidgenössische Stände in dem Sinne, daß, wenn Bedürftige, welche erkrankt sind, deren Transport jedoch noch bewerkstelligt werden kann, in ihre Heimatgemeinden befördert werden, die betreffenden Gemeinden, sowie gegebenen Falls die Polizei der Kantone, durch welche der Kranke gebracht wird, vom Transport benachrichtigt werden sollen, damit man diejenigen Maßregeln ergreifen könne, welche nöthig sind, um dem Kranken die durch seinen Zustand erheischte Pflege angedeihen zu lassen.

5. Begräbnisswesen.

Der Regierung von Bern, welche uns, gemäß den Bestimmungen von Art. 53, Absaz 2 der Bundesverfassung, ein vom Großen Rathe am 25. November 1876 beschlossenes Dekret über das Begräbnißwesen zur Prüfung und Ansichtäußerung übermachte, antworteten wir, unsere Behörde habe gegen dieses Dekret, als übereinstimmend mit den Grundsäzen des Art. 53 der Bundesverfassung, keine Bemerkung zu machen, es könne also dasselbe in Kraft treten.

572 In einem Falle von Beschwerdeführung über das Begräbniß eines Selbstmörders, welches im Widerspruch mit den gesezlichen Vorschriften geschehen war, wurde der Reklamant vom Departement angewiesen, sich zuerst an die Kantonsregierung zu wenden ; damit hat die Sache ihr Bewenden ö^ gehabt.

6. Mass und Gewicht.

Mit Rüksicht darauf, daß das B u n d e s g e s e z ü b e r Maß und G e w i c h t vom 3. Juli 1875 (A. S. n. F. I, 752) am 1. Januar 1877 in Kraft getreten war, ersuchten wir durch Kreisschreiben vom 26. gleichen Monats die Kantonsregierungen, gemäß Art. 8 des Gesezes, eine a l l g e m e i n e N a c h s c h a u zu veranstalten, um sich zu überzeugen, ob das neue System überall in's Leben getreten sei; ob alle im Verkehr gebrauchten Maße, Gewichte und Wagen den aufgestellten Bedingungen entsprechen und ob dieselben gehörig bezeichnet seien. Die Kantonsregierungen hatten uns mit thunlichster Beförderung über die Ergebnisse dieser Nachschau Bericht zu erstatten (Bundesblatt I, 177). Im Laufe des Jahres gingen uns von einigen Kantonen solche Berichte zu, wogegen mehrere noch ausstanden. Das Departement lud daher die rükständigen Kantonsregierungen ein, noch vor Jahresschluß die Ergebnisse der Nachschau in ihren Kantonen mitzutheilen (Kreisschreiben vom 10. Dezember). Der Eingang der ausstehenden Berichte zog sich jedoch in's laufende Jahr hinüber. Ueber die Ergebnisse der Nachschau, soweit solche vor Jahresende zu unserer Kenntniß gekommen waren, verweisen wir der Kürze halber auf den Jahresbericht der Direktion der eidgenössischen Eichstätte, indem wir uns darauf beschränken, hier zu bemerken, daß das Gesammtresultat ein im Allgemeinen befriedigendes ist.

Bei einer im Auftrage des Departements unternommenen Inspektionsreise , welche sich über 14 Kantone erstrekte, hatte die Direktion der eidg. Eichstätte zur Aufgabe, sich zu vergewissern, ob die neue Maß- und Gewichtordnung überall durchgeführt und in Wirksamkeit sei. Ueber die einzelnen Inspektionen hat der Eichstättedirektor dem Departement Berichte zugestellt. Diejenigen dieser Berichte, welche zu Bemerkungen Anlaß gaben, wurden den betreffenden Kantonsregierungen mitgetheilt, mit der Einladung, den bezeichneten Uebelständen thunlichst bald Abhilfe zu verschaffen.

Nachdem Sie in der vorjährigen Dezembersession der Bundesversammlung sich bereits mit Motionen, betreffend E i n f ü h r u n g

573 von neuen Hohlmaßen für den Detailverkauf, beschäftigt und dieselben nach einläßlicher Erörterung abgelehnt, zugleich aber die Kompetenz des Bundesrathes, über die Zuläßigkeit von Verkehrsrnaßen zu entscheiden, anerkannt hatten (Bundesblatt 1877, II, 55), wurde Ihnen in der Märzsession ein Bericüit der Direktion der eidgenössischen Eichstätte an das Departement über dieselbe Frage unterbreitet, welcher zu dem Zweke verfaßt worden war, den an verschiedenen Orten beabsichtigten Petitionen im Voraus zu begegnen (Bundesbl. I, 480). Ueber eine diesfällige Petition der schweizerischen Bierbrauer, welche Sie uns in der Junisession überwiesen, erstatteten wir Ihnen am 16. gleichen Monats einen Bericht, welcher mit der Voraussezung schließt, die Bundesversammlung werde, dem Art. 21 des Bundesgesezes und ihren Beschlüssen von der Wintersession 1876 gemäß, die vorwürfige Frage unserer Entscheidung überlassen, da gegenwärtig wohl kaum an eine Revision des Gesezes gedacht werden könne (Bundesblatt III, 195). Wir wurden aber durch Nationalrathsbeschluß vom 22. Juni eingeladen, den Art. 19 der Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht vom 22. Oktober 1875 mit thunlicher Beförderung in dem Sinne abzuändern, daß beim Detailverkauf als Flüssigkeitsmaße die Unterabtheilungen des Liters 5-, 4-, 3-, 2- und l-Deziliter gestattet werden. Der Ständerath verschob diese Angelegenheit am 22. Juni.

Nachdem das Departement mittelst Kreisschreiben vom 13. September die diesfälligen Ansichtsäußerungen der Kantonsregierungen eingeholt und die Direktion der eidgenössischen Eichstätte dem Departement mit Berüksichtigung dieser Ansichtsäußerungen einen wiederholt abrathenden Bericht, betreffend die Frage der Einführung des 3-und 4-Deziliters, erstattet hatte (Bundesblatt IV, 600), worauf Ihnen in der Wintersession noch Gegenpetitionen für Beibehaltung des jezigen Systems vorgelegt worden waren, erfolgte am 21. Dezember der Bundesbeschluß im Sinne der Z u l a s s u n g der Li t e r t h ei l m ä ß e : 5-, 4-, 3-, 2-, 1-Deziliter, (A. S. n. F. III, 291). Die Vollziehung dieses Beschlusses fällt in das laufende Jahr.

Weiter mag außer dem Erlaß eines Kreisschreibens an die Kantone, betreffend eine Auslassung im französischen Texte des Bundesgeisezes über Maß und Gewicht (Bundesblatt III, 494), erwähnt werden, daß der Tarif für
die von den Eichmeistern zu beziehenden Eichgebühren infolge diesfälliger Klagen und Beschwerden von uns abgeändert wurde (17. August, A. S. n. F. III, 146).

Untergeordnete Beschlüsse von nur lokaler Bedeutung werden hier übergangen. Kreisschreiben, welche das Departement, außer dem bereits erwähnten vom 13. September und 10. Dezember, an die Kantonsregierungen in Maß- und Gewichtsachen, erließ, betrafen Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

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folgende zwei Gegenstände : erstens einen mit dem Zolldepartement vereinbarten modus vivendi bezüglich der Einfuhr von Flaschen und Gläsern, welche ganz oder theilweise mit den vorgeschriebenen eidgenössischen Eichzeichen versehen sind (11. Januar), zweitens die Rechnungsstellung für die von den Kantonen bezogenen neuen metrischen Probemaße und deren Bezahlung an die eidgenössische Staatskasse (22. Januar). Diese Rechnungsbereinigung hat ohne irgendwelche Schwierigkeit stattgefunden.

Außer der im Obigen erwähnten Frage der Einführung von neuen Hohlmaßen für den Detailverkauf beschäftigten das Departement die Prüfung der bisher eingelaufenen kantonalen Berichte, betreifend Maß und Gewicht, die Erledigung zahlreicher Anfragen über Anwendung von Bestimmungen des Bundesgesezes über Maß und Gewicht, die Behandlung und Beschlagnahme von aus dem Ausland eingeführten, bereits mit Eichzeichen versehenen Glaswaaren und der diesfälligen Kontraventionen (im Einverständniß mit dem Zolldepartement ; siehe hievor) und das öftere Veranlaßen von Einschreitung gegen Unregelmäßigkeiten von Eichmeistern.

Betreifs von Beschwerden über Anwendung des englischen Gewichts im Garnhandel wurde auf die Regelung dieser Angelegenheit durch einen von Oesterreich angeregten Kongreß für Einführung einer einheitlichen Garnnumerirung vertröstet.

Die Thätigkeit der D i r e k t i o n der e i d g e n ö s s i s c h e n E i c h s t ä t t e erhellt zum Theil schon aus dem Gesagten ; für das Weitere wird der Kürze halber auf den Direktionsbericht verwiesen, der über mehrere im Obigen berührte Punkte nähern Aufschluß gibt.

Folgen des i n t e r n a t i o n a l e n M e t e r V e r t r a g s vom 20. Mai 1875 sind sub IV, 2 erwähnt.

7. Gesundheitswesen.

In Betreif des K o n k o r d a t e s f ü r F r e i z ü g i g k e i t des M e d i z i n a l p e r s o n a l s , welches im Berichtsjahr in Gewärtigung des seither erlassenen bezüglichen Bundesgesezes einstweilen noch fortbestund, wird auf den Artikel IV, 1. K o n k o r d a t e , verwiesen. Anbelangend die Frage der o b l i g a t o r i s c h en I m p f u n g , wurden zwei an die Bundesversammlung gerichtete Petitionen gegen dieselbe, die eine vom schweizerischen Verein gegen den Impfzwang, die andere von einem Glarner Arzt, vom Nationalrath am 17. März uns zur Berichterstattung überwiesen

575 (Bundesblatt II, Nr. 22, Beilage Seite 19). Das Departement, welches seinerseits einen Bericht über die auf diese Frage bezügliche Votation der schweizerischen Aerate entgegen genommen hat, wollte sich mit dieser ihm unserseits zugewiesenen Angelegenheit gleichwohl nicht befassen, bevor der Gesezentwurf über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweiz (siehe unten III, 2) diskutirt und angenommen war.

Der italienischen Gesandschaft, welche un terni 15. Juni um Auskunft über den Stand der Verbreitung der Blatternkrankheit in der Gemeinde Lugano ersuchte, wurde ein beruhigend lautender Bericht der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Tessin mitgetheilt (29. Juni).

Eine Mittheilung des schweizerischen Generalkonsulats in Rio de Janeiro, betreffend das dortige Herrschen des gelben Fiebers, wurde im Bundesblatt veröffentlicht (I, 610 u. s. w.). Abdrüke einer Abhandlung von Professor Dr. Pettenkofer über die Choleraepidemie in Ostindien und Nordamerika, welche uns die kaiserlichdeutsche Gesandtschaft mit dem Ansuchen um geeignete Verwendung übermachte, wurden vom Departement mittelst Kreisschreibens vom 4. Juni den Kantonsregierungen zu Händen der kantonalen Sanitätsbehörden Übermacht.

Ueber den internationalen Kongreß für Heilwissenschaft in Genf ist Art. IV, 3 nachzusehen.

Was im Geschäftsbericht über 1876 hinsichtlich der Postulate, betreffend R e o r g a n i s a t i o n d e s D e p a r t e m e n t s m i t B e z u g auf die V i e h g e s u n d h e i t s p o l i z e i und die Frage d e r R e v i s i o n d e r A r t i k e l 1 8 u n d 2 0 d e s V i e h s e u c h e n g e s e z e s , gesagt ist (Bundesblatt 1877, II, 64) gilt auch für das Berichtsjahr.

De:r schon im Vorjahr vom Departement in Nachachtung einer Einladung des Nationalrathes vom 5. Juli 1876 uns eingebrachte Beschlußentwurf nebst Botschaft, betreffend w i r k s a m e r e M a ß r e g e l n g e g e n V e r b r e i t u n g d e r H u n d s w u t h , blieb einstweilen, als noch nicht spruchreif, verschoben (Bundesblatt 1877, II, Nr. 22, Beilage S. 3, 32).

Mit Rüksicht darauf, daß erstens die H a n d h a b u n g der Viehpolizei im Innern und in ihren Verhältn i s s e n zum A u s l a n d wesentlich Sache des Departements ist und unsere Behörde in gewöhnlichen Zeiten weniger beschäftigt, daß ferner in den lezten Jahren der Umfang des bezüglichen Theils des Geschäftsberichts des Departements nicht mehr

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im richtigen Verhältniß zu anderen, infolge der neuen Bundesverfassung hinzugekommenen Geschäftsmaterien des Departements gestanden ist, werden wir uns in der Berichterstattung über diesen Verwaltungszweig hinfort darauf beschränken, aus den diesfälligen Geschäften und Beschlüssen die wichtigeren hervorzuheben.

Was die V i e h p o l i z e i im I n n e r n anbelangt, wollen wir einzig folgenden Beschluß von allgemeiner Bedeutung erwähnen.

In Berüksichtigung des nahezu vollständigen Verschwindens der Maul- und Klauenseuche in der Schweiz sezten wir die Dauer der Gesundheitsscheine für den Viehverkehr, welcher durch Art. 2 unserer Verordnung vom 3. Oktober 1873 auf 3 Tage beschränkt worden war, auf 8 Tage fest (26. Oktober).

Im Uebrigen ist hier eine Reihe von Beschlüssen, betreffend viehpolizeiliche Verhältnisse zum Ausland, zu erwähnen.

Nach Kenntnißnahme von den seitens der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin eingegangenen Nachrichten über das Auftreten der Rinderpest an verschiedenen Orten des östlichen und nördlichen D e u t s c h l a n d s und über die zur Verhinderung weiterer Ausbreitung derselben getroffenen Vorkehrungen, und in Anbetracht der weiten Entfernung der Seuchenherde von der Schweizergrenze, sowie in der Zuversicht, daß die deutschen Behörden die von der WienerKonferenz von' 1872 aufgestellten Grundsäze für ein internationales Regulativ zur Tilgung der Rinderpest nachdruksam anwenden werden , beschlossen wir unterm 5. Februar, für einmal von außerordentlichen Sperrmaßregeln gegen die Einfuhr von Rindvieh aus Deutschland Umgang zu nehmen. Dieser Beschluß wurde der deutschen Regierung zur Kenntniß gebracht und dabei die Erwartung ausgesprochen, daß die in Ziff. l des angeführten Regulativs zur Pflicht gemachten periodischen Mittheilungen an die schweizerischen Bundesbehörden geschehen. Dieser Erwartung wurde deutscherseits entsprochen.

Nachdem durch Vermittlung der Behörden des Kantons Wallis festgestellt war, daß die anstekende Lungenseuche schon seit dem Herbst 1876 in O b e r i t a l i e n in gewisser Ausdehnung aufgetreten, von Seite der jenseitigen Behörden aber zur Unterdrükung der Seuche keinerlei Maßnahmen getroffen werden, hat die Regierung von Wallis zur Verhütung der Einschleppung der Seuche aus Domo d'Ossola gegen die Vieheinfuhr aus Italien Grenzsperre angeordnet,
was vom Departement vorläufig bestätigt worden. Von der hierseits getroffenen Anordnung wurde der Gesandtschaft in Rom zuhanden der königlichen Regierung Kenntniß gegeben, mit

577

dem Beifügen, daß wir bereit seien, die Schuzmaßregel wieder aufzuheben, sofern jenseits diejenigen Vorkehrungen getroffen würden, welche geeignet seien, die Schweiz sicher zu stellen. Infolge günstiger Auskünfte, welche die Regierung von Wallis nachgehends einbrachte, hob das Departement unterm 30. April die gegen Domo d'Ossola verhängte Viehsperre wieder auf.

Nach späterer Ermittlung des vereinzelten Auftretens der Lungenseuche in der Provinz Como und an verschiedenen andern Orten der Lombardei und der Emilia, wurde zwar unserseits von der Maßregel der sofortigen Anordnung einer Sperre gegen die Vieheinfuhr aus Italien für einstweilen abgesehen, hinwider das Departement beauftragt, durch Fachmänner den Sachverhalt des Nähern untersuchen und sich darüber Bericht erstatten zu lassen; ferner, je nach dem diesfälligen Ergebniß, allfällig erforderliche Maßregeln vorläufig zu treffen und über die weiter nöthigen Anordnungen dem Bundesrath Vorschläge zu unterbreiten (28. August). Da es sich aber nachgerade aus den vom Departement angeordneten Erhebungen ergab, daß einerseits die anstekende Lungenseuche in Oberitalien eine ziemliche Ausdehnung erlangt hatte, anderseits die dortseitigen zur Verhütung der Ausbreitung der Seuche ergriffenen Maßnahmen ungenügend erachtet wurden, und unter diesen Umständen selbst eine verschärfte Grenzaufsicht nicht mehr ausreichte, sah sich der Bundesrath genöthigt, die Vieheinfuhr aus Italien bis auf Weiteres gänzlich zu verbieten (A. S. n. F. III, 221). Ein Gesuch der Regierung von Tessin, betreffend Rüknahme oder wenigstens Abänderung dieses Beschlusses im Sinne der Gewährung von Erleichterungen für die Einfuhr von Schlachtvieh zu Gunsten der tessinischen Bevölkerung, wurde ad acta gelegt (23. Oktober), weil das Departement bereits unterm 15. Oktober, auf Ansuchen der Zolldirektion Lugano und im Einverständniß mit dem Zolldepartement verfügt hatte, daß die Einfuhr von Schlachtvieh aus Italien für die Konsum bedürfhisse des Kantons Tessin unter sichernden Bedingungen gestattet werde.

Infolge von Mittheilungcn des Departements über das Auftreten der Rinderpest in O e s t e r r e i c h und über die mit Rüksicht darauf i:m Seuchenbülletin vom 19. Oktober an Behörden und Bevölkerung der Schweiz erlassene Aufforderung, die Grenze hinsichtlich der Vieheinschmuggelung zu
überwachen, wurde das Departement von uns zu weiteren Erhebungen und bezüglicher Berichterstattung eingeladen und für den Fall von Dringlichkeit zur Ergreifung aller im Einverständniß mit seinen Experten nöthig erachteten Sicherungsmaßnahmen gegen eine Einschleppung ermächtigt (20. Oktober). Nach Kenntnißnahme von dem, gemäß diesem

578 Auftrag, durch das Departement erstatteten Bericht und in Berüksichtigung der großen Ausbreitung der Rinderpest in den österreichischen Landein Galizien, Bukowina, Nieder-Oesterreich, Mähren und Böhmen und dev bereits erfolgten Einschleppung der Seuche nach Deutschland, sowie in Vollziehung des Art. 22 des Bundesgesezes über polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen, hat der Bundesrath am 23. Oktober Sperrmaßregeln gegen die Vieheinfuhr aus Oesterreich und dem Fürstenthum Liechtenstein angeordnet (A. S. n. F. III, 223). Gesuchen der fürstlich-liechtensteinischen Regierung und der k. k. Bezirkshauptmannschaft von Bregenz um Aufhebung, beziehungsweise Milderung der Viehsperre gegen das Fürstenthum Liechtenstein und Vorarlberg konnte wegen zu befürchtender Umgehung der französischen Viehsperre gegen Deutschland noch nicht entsprochen werden (14. November); dagegen bewilligte das Departement ein Gesuch der Regierung von St. Gallen um Milderung der Maßregel zu Gunsten des Grenzverkehrs. Später, da Viehsperre zwischen Tirol und Vorarlberg hergestellt war, hoben wir, durch Beschluß vom 11. Dezember, die Sperrmaßregeln gegen die Vieheinfuhr aus Oesterreich und dem Fürstenthum Liechtenstein in die Schweiz für Vorarlberg und Liechtenstein wieder auf (Bundesblatt IV, 787).

Anfangs November, zur Zeit der französischen Viehsperre gegen Deutschland, haben die französischen Zollbehörden in Pontarlier die Anerkennung der durch Thierärzte der deutschen Schweiz ausgestellten Gesundheitsscheine wegen vermutheter U m g e h u n g j e n e s V e r b o t s d u r c h die Schweiz verweigert und demzufolge massenhafte Schaftransporte zurükgewiesen. Wir beauftragten daher die Gesandtschaft in Paris, sich bei der französischen Regierung für die Aufhebung dieser Maßregel zu verwenden (14. November); anderseits lud das Departement gleichzeitig die Regierungen der an Deutschland grenzenden Kantone ein, Mißbräuchen abzuhelfen, welche die französische Sperrmaßregel veranlaßt haben mögen. Unterm 17. gleichen Monats machte der Gesandte in Paris Mittheilung einer Antwort des Ministers für Akerbau und Handel über die Gründe für jene Maßnahmen, worunter namentlich die Ausstellung von thierärztlichen Gesundheitscheinen zur Begünstigung der Umgehung des Verbots gegen Deutschland bezeichnet wurde, Wir haben ohne Verzug die erforderliche
erläuternde Antwort gegeben, gestüzt auf welche der Gesandte neuerdings Aufhebung der Sperre verlangen möge (20. November]). Mit Schreiben vom 4. Dezember machte sodann die französische Gesandtschaft Mittheilung über die Vorgänge, welche zu der Annahme berechtigten, daß die Schafeinfuhr aus Oesterreich-Ungarn nach Frankreich durch Transit über schwei-

579 ìzerisches Gebiet und auf Grund unrichtiger Zeugnisse schweizerischer Thierärzte bewerkstelligt worden sei ; sie theilte eine Anzahl solcher in Pontarlier vorgewiesener Scheine mit und verlangte die Anordnung einer Untersuchung behufs Feststellung, ob dieselben wirklich für eine Sendung Schafe schweizerischen Ursprungs gelten sollten oder vielmehr zu dem Zweke ausgestellt worden seien, die französischen Grenzbehörden zu täuschen.

Das Departement hatte die Regierung von Zürich bereits eingeladen, über die in den angezeigten Fällen in Betracht kommenden Verhältnisse und Vorgänge eine genaue Untersuchung zu pflegen; andererseits waren die Regierungen der an Deutschland grenzenden Kantone unterm 14. November eingeladen worden, den Mißbräuchen abzuheben, welche die französische Maßregel veranlaßt haben. Die verdächtigen Gesundheitsscheine wurden sofort den betreffenden Kantonsregierungen übermittelt. Wir ertheilten daher der Gesandtschaft die Antwort, daß die verlangte Untersuchung angeordnet sei, daß aber, was auch das Ergebniß derselben sein werde, für Frankreich schon jezt der Umstand in Betracht komme, daß die Vieheinfuhr, welche nach der Schweiz in gewöhnlichen Zeiten nur über gewisse Zollstätten stattfinde, überdies einer strengen Kontrole unterliege, und daß, was die Einfuhr russischer oder ungarischer Schafe nach Frankreich anbelange, welche mit schweizerischen Gesundheitsscheinen versehen gewesen seien, bis auf Weiteres anzunehmen sei, jene Schafe seien vom Anfang der Anhebung der Sperre gegen Oesterreich, welche erst unterm 23. Oktober erfolgt sei, schon in Deutschland oder in der Schweiz gestanden (17. Dezember). Inzwischen war, laut einer Mittheilung der schweizerischen Gesandtschaft in Paris vom 19. Dezember, durch einen Ministerialbeschluß vom 8. Dezember die Einfuhr von deutschen Schafen nach Frankreich wieder gestattet worden, und die hieraus hervorgegangene neue Ordnung der Dinge beseitigte die Schwierigkeiten, welche der Einfuhr von Schafen auf der französischschweizerischen Grenze entgegengestellt worden waren. (Der Verlauf und die Ergebnisse der eingeleiteten Untersuchung über die schweizerischen Gesundheitsscheine für die nach Frankreich bestimmten fremden Schaftransporte fallen in's laufende Jahr.)

Außer den hievor, im Zusammenhang mit den bundesräthlichen Beschlüssen erwähnten
E r l a s s e n u n d V e r f ü g u n g e n d e s D e p a r t'e m e n t s sind noch verschiedene andere zu erwähnen.

Die Maul- und Klauenseuche, welche im Spätjahr 1876 beinahe gänzlich erloschen war, erhielt im Winter 1876/1877 wieder neue Ausdehnung, welche namentlich der mangelhaften Vollziehung der bestehenden Vorschriften wie der gesteigerten Einfuhr seuchekranker

580 italienischer Mastschweine über Genf zugeschrieben werden mußte.

Das Departement hat sich deßhalb veranlaßt gefunden, die Aufmerksamkeit der Behörden und des Publikums neuerdings auf die am häufigsten umgangenen eidgenössischen Vorschriften zu lenken (Seuchenbulletin vom 6. Januar, Bundesblatt I, 80) ; überdieß erließ das Departement ein bezügliches Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen (26. Januar, Bundesblatt I, 173), und leztlich verfügte dasselbe in Anwendung misera Beschlusses vom 25. November 1875, betreffend Quarantänemaßregeln für die Einfuhr von Schafen und Schweinen aus Frankreich in die Schweiz, und im Einverständniß mit dem Zolldepartement, daß die Schweineeinfuhr über die Zollstätte Genf an die Bedingung einer ausnahmsweisen achttägigen Quarantäne geknüpft werde (17. Februar). Die Aufhebung dieser Quarantänemaßregel erfolgte am 22. Dezember, unter ausdrüklicher Aufrechthaltung unseres Beschlusses vom li. Mai 1874, betreffend die Einfuhr von Schafen und Schweinen aus dem Ausland und den Verkehr mit solchen im Innern der Schweiz, wie desjenigen vom 25. November 1875. (Dem Mangel an genügenden Installationen auf dem Bahnhof in Genf zur Aufnahme des Viehs, welches eine Inspektion zu bestehen oder eine Quarantäne durchzumachen hat, wird durch Erstellung eines Abladequai's und Erbauung von Ställen auf dem Bahnhof im Einverständniß mit den zuständigen Behörden abgeholfen.)

Weiter vom Departement erlassene Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen betrafen folgende Gegenstände: die Verneinung der Frage, ob die eidgenössische Militärverwaltung gehalten sei, auch für die den Kavalleristen (Dragoner und Guiden) zu übergebenden Pferde die im Art. 4 des eidgenössischen Seuchengesezes vorgesehenen Gutscheine abzugeben (6. Juni), und das Verfahren in Fällen, wo von einer Viehheerde (Kleinvieh), welche nur von einem Kollektivschein begleitet ist, ein oder mehrere Stüke veräußert werden (16. August).

Ueber das Auftreten und den Verlauf von Viehseuchen in der Schweiz und in den Nachbarstaaten, welche bezügliche Mitheilungen machten, sowie über die im In- und Auslande ergriffenen Sicherheits- und Tilgungsmaßnahmen kann, soweit solches nicht schon aus dem Gesagten ersichtlich ist, auf die vom Departement jeweilen veröffentlichten, in das Bundesblatt aufgenommenen Uebersichten über
den Stand der Viehseuchen verwiesen werden. Eine Jahresübersicht, in welcher auch die viehpolizeilichen Verhältnisse zum Ausland berührt sind, ist im Bulletin vom 6. Januar abhin enthalten (Bundesblatt 1878, I, 24). Mit Rüksicht auf den günstigen Stand der Viehseuchen zu Jahresende glaubte das Departement, das Bulletin

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in Zukunft nur einmal monatlich, vom 1. Januar 1878 an, erscheinen lassen zu können, immerhin unter dem Vorbehalt einer öfteren Publizirung zur Zeit der Herrschaft gemeingefährlicher Seuchen.

Ueber die projektirt gewesene Konferenz mit den Nachbarstaaten z u r V e r e i n b a r u n g v o n M a ß n a h m e n g e g e n Viehseuchen, zunächst gegen Lungenseuche, siehe uaten Art. IV, 3 nach.

· 8. Jagd und Vogelschuz.

Betreffend d a s B u n d e s g e s e z ü b e r J a g d u n d V o g e l s c h u z ; vom 17. September 1875 (A. S. n. F. II, 39) muß zuerst bemerkt werden, daß eine unrichtige Zeitangabe im französischen Texte desselben (Art. 12: 1er octobre, anstatt: 1er septembre) von uns durch ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen berichtigt wurde (29. Juni, Bundesblatt III, 314). Erheblichere Beschlüsse über einzelne Punkte dieses Gesezes waren in der Reihenfolge der betreffenden Gesezesartikel nachstehende.

In einem Rekursentscheide ließen wir in Bezug auf Art. 2 des Gesezes den Grundsaz zu, daß der in der Schweiz niedergelassene Schweizerbürger seitens einer Kantonsregierung zu einer Domizilverzeigung behufs Erlangung eines Jagdpatents nicht pflichtig gemacht werden könne (2. November).

Wider eine unrichtige Auslegung der Vorschrift des Art. 4 des Bundesgesezes, betreffend Verfolgung schädlicher Thiere und die daherige Ertheilung von Jagdbewilligungen während geschlossener Jagdzeit, besonders zur Fuchsjagd, erließen wir ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen (12. Januar, Bundesblatt I, 108). Wohlbemerkt, können solche Jagdbewilligungen nur ausnahmsweise ertheilt werden, wenn die Umstände es rechtfertigen, und keineswegs als eine neue Kategorie gewöhnlicher Bewilligungen, welche nur Privilegirte erlangen könnten.

Die unterm 4. August 1876 von uns erlassene Verordnung über die im Art. 15 des Gesezes vorgesehenen Bannbezirke für die Hochwildjagd (A. S. n. F. II, 385) hat durch unsern Beschluß vom 2. Oktober eine theilweise Abänderung erfahren (A. S. n. F. III, 207). Dieser Beschluß war durch folgende Umstände veranlaßt. Das Departement hatte mit unserer Bewilligung eine Expertise angeordnet zum Zweke der Erledigung der vorjährigen, seinerzeit von uns einstweilen abgelehnten Begehren der Kantonsregierungen von

582 Luzern, beiden Unterwaiden und Appenzell um Revision der durch die Verordnung vom 4. August 1876 festgesezten Abgrenzung ihrer Bannbezirke. Diese Begehren, sowie ein ähnliches Gesuch des Kantons Uri, wurden erledigt durch den Beschluß vom 2. Oktober, welcher den Forderungen von Luzern, Uri und Nidwalden entspricht. Einwendungen, welche die Regierungen von Obwalden und Appeuzell A.-Rh. gegen die ursprüngliche Abgrenzung erhoben, konnten nach den vom Departement gemachten Erhebungen und Mittheilungen nicht berüksichtigt werden.

Kantonsregierungen, deren Jagdverordnungen im Vorjahre mit Vorbehalten genehmigt worden waren, wurden bei Gelegenheit eingeladen, dieselben mit den verlangten Abänderungen wieder vorzulegen ; wir konnten sonach eine gewisse Anzahl von Verordnungen, welche pendent geblieben waren, endgültig genehmigen. Formelle oder sachliche Fehler, welche sich in eingesandten Abdrüken bereits .genehmigter Jagdverordnungen noch zeigten, wurden durch die gemachten Bemerkungen beseitigt. Die bisher noch ausgestandenen neuen Jagdordnungen der Kantone sind im Lauf des Jahres größtentheils eingelangt und von uns meist ohne Vorbehalt genehmigt worden.

Sachbezügliche Beschlüsse des Bundesraths, sowie Verfügungen des Departements, welche nur eine vorübergehende und lokale Bedeutung hatten, werden hier übergangen. Dagegen sind verschiedene Kreisschreiben des Departements an sämmtliche Kantonsregierungen zu erwähnen. Von uns mit Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt, durch welche Ihrem Postulat vom 14. März 1877, betreffend Unterbreitung eines Beschlußantrags über theilweise Uebernahme der Kosten der Wildhut in den Bannbezirken für die Hochwildjagd seitens des Bundes, entsprochen werden soll (Bundesblatt I, Nr. 5, Beilage S. 2; II, Nr. 22, Beilage Seite 2; DI, 168), ersuchte das Departement die Regierungen der betreffenden Kantone zu unsern Händen um Aufschlüsse über die Wildhutkosten, die Zahl der Wildhüter, deren Dienstzeit und anderweitige Beschäftigung und Besoldung (21. März). Die diesfälligen Anworten der Kantonsregierungen sind berüksichtigt in unserer sachbezüglichen Botschaft, welche in's laufende Jahr fällt.

Mit unserer Ermächtigung erließ das Departement an die Kantonsregierungen die Einladung zum Einschreiten gegen das gesezwidrige Feilbieten kleiner todter Vögel (Zugvögel), welche
vom Ausland eingeführt werden, während der geschlossenen Jagdzeit (9. April). Ein weiteres vom Departement an die Kantonsregierungen gerichtetes Kreisschreiben betrifft die Unzuläßigkeit der von verschiedenen Kantonsregierungen aus Veranlaßung- von Jägern gestatteten Verlängerung der Jagdzeit, speziell auf Füchse (17. August).

583 Behufs der Kontrolirung des Verkaufs von ausländischem Wildpret in geschlossener Jagdzeit (Art. 5 des Jagdgesezes), sowie zum Zweke der Sicherung des Vollzugs von Art. 17 des Jagdgesezes, soweit es den Transit von Sendungen kleiner, zur Konsumtion bestimmter Vögel anderer Länder betrifft, haben zwischen dem Departement des Innern und dem Zolldepartement entsprechende Verständigungen stattgefunden.

Klagen, welche in öffentlichen Blättern über massenhaftes Fangen und Tödten von Drosseln und Meisen im bernischen Jura und den Verkauf solcher auf den Märkten von Chaux-de-fonds, Locle und St. Imier erhoben wurden, veranlaßten das Departement, die Regierungen von Bern und Neuenburg zu diesfälligen Untersuchungen einzuladen. Nach einer Vernehmlassung lezterer Regierung sind diese Klagen als höchst übertrieben zu betrachten; immerhin wurde konstatirt, daß man fortfuhr, kleine todte Vögel, namentlich Drosseln, in den Kanton zu importiren. Das Zolldepartement ließ daher, auf Ansuchen des Departements, den verschiedenen Zollstätten neuerdings anbefehlen, die Einfuhr von Vögeln, wenn es sich um Arten derselben handelt, welche im Art. 17 des Bundesgesezes über Jagd- und Vogelschuz aufgezählt sind, unbedingt zu verweigern (November).

Infolge sehr bestimmter Klagen über die Art und Weise, wie das eidg. Jagdgesez im Kanton Tessin vollzogen werde, lud das Departement die Regierung ein, die nöthigen Maßregeln zu ergreifen, um einem Zustand der Dinge abzuhelfen, der in den übrigen Gegenden der Schweiz, wo das Gesez genau beobachtet werde, Gegenstand lebhafter Reklamationen sei (November). Die Regierung von Tessin hat durch ein Verhaltsbefehle enthaltendes Kreisschreiben an die betreffenden kantonalen Behörden die verlangte Abhilfe zu schaffen gesucht.

Die Frage der Herausgabe einer für die Schulen bestimmten S a m m l u n g n e b s t B e s c h r e i b u n g d e r i m Art. 1 7 d e s J a g d g e s e z e s b e z e i c h n e t e n n ü z l i c h e n V ö g e l wurde vom Departement mit der von ihm bestellten Fachkommission in zwei Sizungen vorberathen. Die Kommission beschloß die Herausgabe von zwei großen Wandtafeln und einigte sich über die Auswahl der darzustellenden Vögel; ein Kommissionsmitglied wurde beauftragt, sich mit einem Kunstmaler für diese Arbeit in Beziehung zu suzen, Sind einmal Probebilder erstellt, wird das Departement die zur weitem Fortsezung der Vorarbeiten nothwendigen Entscheidungen treffen und uns seinerzeit sachbezügliche Vorlagen machen.

584 Ueber die Angelegenheit des i n t e r n a t i o n a l e n V o g e l s c h u z e s siehe Art. IV, 2 hienach.

9. Fischerei.

Obwohl die im Art. 17 des Bundesgesezes ü b e r die F i s c h e r e i vom 18. September 1875 (A. 8. n. F. II, 90) vorgesehene Vollziehungsverordnung im Vorjahre wegen der damals noch hängigen Verhandlungen mit Baden und Elsaß-Lothringen über die Fischerei im Rhein, sowie mit Frankreich über die im Genfersee noch nicht hatte erlassen werden können, luden wir unterm 3. Januar, mit Rüksicht darauf, daß die Inkraftsezung des Gesezes , laut Art. 17 desselben, nicht vom Erlasse der Vollziehungsverordnung abhängig gemacht war, sondern leztere bloß der erstem folgen sollte, sämmtliche Kantonsregierungen durch besonderes Kreisschreiben ein, dem Geseze, wofern es nicht schon geschehen sei, genügende Oeffentlichkeit zu geben, die zu seiner Vollziehung erforderlichen Polizeimaßnahmen vorzuschreiben und uns hierüber Bericht zu erstatten; betreffs der kantonalen Geseze und Verordnungen, welche nach Art. 17 des Bundesgesezes mit diesem leztern in Einklang gebracht werden müssen, wurden die Kantonsregierungen gleichzeitig angewiesen, zu diesem Zweke den Erlaß der eidgenössischen Verordnung abzuwarten ; dabei wurde als selbstverständlich bezeichnet, daß bis dahin alle mit dem Bundesgesez im Widerspruch stehenden Bestimmungen der kantonalen Geseze und Verordnungen als dahingefallen anzusehen seien (Bundesblatt I, 85).

Mit Rüksicht darauf, daß zwischen Abgeordneten der Schweiz, des Großherzogthums Baden und der Reichslande Elsaß-Lothringen am 29. und 30. Januar in Freiburg i. B. die nöthigen Maßnahmen zur Ausführung der Basler Uebereinkunft vom 25. März 1875 über gleichmäßige Handhabung der Fischereipolizei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschließlich des Bodensees, vereinbart worden waren, und der Beitritt von Elsaß Lothringen zu besagter Uebereinkunft in sicherer Aussicht stand, war der Bundesrath endlich in die Lage gebracht, mit seiner, von dem Schweiz. Abgeordneten an die Freiburger Konferenz, Hrn. Ständerath Dr. Sulzer, ausgearbeiteten und von einer Fachkommission vorberathenen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez über die Fischerei hervorzutreten (A. S. n. F.

III, 89).

Auf die von verschiedenen Seiten nachgesuchte Revision des Art. 5 des Bundesgesezes über die Fischerei, betreffend das Verbot der Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, traten wir durch Beschluß vorn 31. Oktober nicht ein (Bundesbl. 1877, IV, 147).

535 Die im Berichtsjahr von den Regierungen der Kantone Luzern, .Freiburg-, Appenzell A.-Rh. und I.-Rh., Baselland, Aargau, Thurgau und Genf uns zur Genehmigung vorgelegten Erlasse (Geseze, Verordnungen u. s. w.) zur Vollziehung des Bundesgesezes über die Fischerei haben wir mehrentheils mit dem Vorbehalt von Abänderungen genehmigt.

Verschiedene Reklamationen, welche von mehreren Fischereiinhabern gegen die sie betreffenden Wirkungen des eidg. Fischereigesezes beim Bundesrath erhoben worden waren, die aber vor dem Erlaß der Vollziehungsverordnung zu jenem Geseze nicht hatten erledigt werden können, sind ihrer Erledigung nahe gebracht.

Die Vollziehung des Bundesgesezes über die Fischerei beschäftigte das Departement seinerseits mehrfach. Für Ausführung der Bestimmungen der Art. 3, Alinea 2, und 8 der Vollziehungsverordnung vom 18. Mai 1877, welche die Beschaffung der für die Fischereikontrole erforderlichen Stempel, resp. die für diesen Zwek vorgesehenen Plombirzangen betreffen, wurde vom Departement durch Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen vom 4. Oktober und 9. November Vorsorge getroffen. Im Fernern wurden, zufolge Art. 8, Absaz 2 genannter Vollziehungsverordnung, vom Departement den betreffenden Kantonsregierungen die von ihm zur Entnahme der Fortpflanzungselemente von Salmen bestellten Agenten, sowie die für diese Stoffe bestimmte Entschädigung, durch Kreis_schreiben vom 8. November für sich und zu Händen der Fischer mitgethei.lt. (Den Kantonsregierungen bleibt freigestellt, unter Beachtung der bezüglichen gesezlichen Bestimmungen solche Agenten selbst zu bezeichnen.)

Zum Zweke der Erfüllung der in den Beschlüssen der Freiburger Konferenz vorgesehenen Verpflichtung zur jährlichen Besezung des Stromgebiets des Rheins mit 250,000 Sälmlingen hat der eidg. Experte für Fischerei mit Ermächtigung des Departements eine Uebereinkunft mit der Finanzdirektion des Kautons Zürich getroffen.

Anläßlich einer Mittheilung der Konferenz der schweizerischen Eisenbahnen, betreffend die "Weisung, welche die Eisenbahngesellschaften ihren Angestellten dahin zu geben beabsichtigten, daß der Transport von Fischen und Krebsen während der Zeit, wo das Fangen, Kaufen und Verkaufen gewisser Arten derselben verboten ist, allgemein verweigert werde, hat das Departement die Präsidialverwaltung besagter
Konferenz verständigt, die Auffassung sei irrig, wonach die Vollziehungsverordnung über Fischerei vom 18. Mai 1877 den Verbotsbestimmungen des Bundesgesezes vom 18. Sep-

586 tember 1875 eine solche Ausdehnung gegeben habe; diese Bestimmungen betreffen die Polizei als solche und die Käufer oder Verkäufer, aber keineswegs die Transportgesellschaften, welche demzufolge dieselben einfach zu ignoriren haben.

Ueber i n t e r n a t i o n a l e U e b e r e i n k ü n f t e , F i s c h e r e i , s. Art. IV, 2.

betreffend

10. Auswanderung.

Eine von dem Auswanderungsagenten W. Christ-Simmener in Genf an die Bundesversammlung gerichtete Beschwerde, betreffend die von uns unterm 30. März und 28. Dezember 1876 erlassenen Kreisschreiben, enthaltend Warnungen vor Vertragsabschlüssen mit dieser Auswanderungsagentur, wurde durch Bundesbeschluß vom 27. März dahin erledigt, daß der Schadenersazklage des Genannten gegen den Bundesrath, resp. dessen Mitglieder, keine Folge zu geben sei (Bundesbl. I, 573, 597 ; II, Nr. 22, Beilage S. 20). Seither hat Christ-Simmener beim Bundesgericht eine von diesem unterm 5. Mai uns zugefertigte Klage auf Schadenersaz von Fr. 20,000 wider den Bund anhängig gemacht. Wir übergehen die einzelnen incidente dieses Rechtshandels, welcher zu Ende des Berichtsjahres.

ganz zu Gunsten des Bundesrathes entschieden wurde, wiewohl man gegentheilige Angaben im Publikum zu verbreiten gesucht hat.

Die in der Märzsession der Bundesversammlung im Nationalrath gestellte Motion, betreffend den Erwerb eines zur überseeischen Ansiedelung geeigneten Landkomplexes, wurde am 11. Juni von genanntem Rathe behandelt, welcher die Motion ablehnte, dagegen ein Postulat annahm, durch welches wir eingeladen wurden, zu prüfen und zu begutachten, ob es angezeigt sei, Vorkehrungen zum Schuze der schweizerischen Auswanderer zu treffen (Bundesbl. Ili, Nr. 37, Beilage S. 15). Ein diesfälliger vom Departement vorbereiteter Bericht ist pendent geblieben.

Mehrfache Ansinnen, betreffend Förderung der weiblichen Auswanderung nach Kanada, welche theila an uns, theils a,n das Departement gelangten, konnten nicht berüksichtigt werden, da Art. 34, Absaz 2 der Bundesverfassung dem Bunde die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen, nicht aber die Begünstigung oder Förderung der Auswanderung nach irgendwelchem Lande überträgt. Die vom Schweiz. Konsulat in Philadelphia über die Auswanderung nach Nordamerika mitgetheilten Wegleitungen wurden im Bundesblatt veröffentlicht, desgleichen eine Warnung des Schweiz. Generalkonsulats in London vor leicht-

587

sinniger Auswanderung nach Australien. (Untergeordnete, theils von uns, theils vom Departement erledigte Geschäfte, betreffend Beschwerden gegen Auswanderungsagenten, Auskunftsbegehren über die besten Reiseziele und Vermittlung der Bundesbehörde in Bezug auf Auswanderung nach Amerika u. s. w., werden übergangen.} Betreffend den Entwurf eines B u n d e s g e s e z e s ü b e r den G e s c h äf t s b e t r i efb der A u s w a n d e r u n g s a g e n t u r e n siehe Art. III, 9 hienach.

11. Versicherungswesen.

In Betreff einer neuen Beschwerde der Direktion der Schweiz.

Rentenanstalt in Zürich wider die Regierung von Zürich wegen Verweigerung der Genehmigung der Gesellschaftsstatuten erklärten wir der genannten Direktion, daß unsere Behörde über die Ansicht der Regierung von Zürich, wonach die Statuten durch die Kreditanstalt vorzulegen seien, nicht zu entscheiden haben 5 daß von einer Rechtsverwirkung bei gehöriger Wahrung des von der Direktion eingenommenen Standpunktes und Vorbehalt des richterlichen Entscheides nicht die Rede sein könne, und daß der Bundesrath unter solchen Umständen sich nicht in der Lage befinde, auf die Beschwerde wieder einzutreten (21. und 28. Februar).

Wir erinnern hier daran, daß wir durch unsern Beschluß vom 25/27. Oktober 1876, betreffend Nichteintreten auf das Gesuch der Schweiz. Rentenanstalt in Zürich um Statutengenehmigung (BundesWatt 1877, II, 86), uns bereits auf den Standpunkt gestellt hatten, daß einstweilen die kantonalen Geseze im Versicherungswesen in Kraft bleiben, bis sie durch ein Bundesgesez ersezt werden (s. Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung, Art. 2). Die Anfrage einer Kantonsregierung, ob die Statuten des Versicherungsvereins der eidg. Beamten noch den kantonalen Behörden zur Genehmigung vorzulegen seien, wurde vom Departement dahin beantwortet, daß bis zur Vollziehung des Art. 34' der Bundesverfassung die kantonalen Geseze in der Sache maßgebend seien. Die Bundesbehörde, von welcher ein Jahresbeitrag an jenen Verein an die Bedingung einer rationellen Revision der Statuten geknüpft worden sei, habe allerdings, auf ein Gutachten hin, sich durch die neuen Statuten befriedigt erklärt, jedoch nicht zufolge Art. 34 der Bundesverfassung, sondern als subventionirende Behörde, wodurch die Kompetenz der kantonalen Behörden nicht berührt werde (28. März).

Die Vorbereitung der Gesezgebung über den G e s c h ä f t s betrieb von Privatunternehmungen im Gebiete

588 des V e r s i c h e r u n g s w e s e n s ist unten im Art. III, 9 berührt.

III. Gesezgeberische Vorarbeiten.

1. Organisation und Geschäftsgang des Bundesrathes.

Das Departement legte uns einen bereits im Jahr 1875 in Abänderung des Bundesgesezes vom 16. Mai 1849 und des Bundesbeschlusses vom 28. Juli 1873, betreffend die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes (A. S. I, 49; XI, 256) unterbreiteteten Gesezentwurf, den wir seinerzeit in Erdaurung belassen hatten (Bundesbi. 1876, II, 312), mit den .nöthig befundenen Ab.änderungen neuerdings vor. Unterm 20. November haben wir beschlossen, diese Frage in Berathung zu ziehen; auch haben wir mehrere Departemente mit vorbereitenden Studien beauftragt, konnten jedoch im Berichtsjahre über diese Angelegenheit noch keinen Beschluß fassen.

2. Freizügigkeit der Personen, welche wissenschaftliche Berufsarten ausüben.

Ein Gesezentwurf über die medizinischen Berufsarten war anfänglich im Jahr 1876 von einem Fachmanne mit Berüksichtigung der bezüglichen kantonalen Geseze, der Ansichten und Wünsche der Standesregierungen, sowie des schweizerischen Aerzte- und Apothekervereins ausgearbeitet worden. Sodann mit Kreisschreiben des Departements vom 17. Februar den Kantonsregierungen und verschiedenen Fachmännern zum Anbringen allfälliger Bemerkungen mitgetheilt, wurde derselbe am 5. April von einer aus Professoren der Heilwissenschaften und Praktikern zusammengesezten Kommission vorberathen.

Auf den sachbezüglichen Bericht seiner Kommission (Bundesblatt 1877, III, 462) faßte der Ständerath am 14. Juni einen Beschluß, durch welchen der Gesezentwurf in allen Haupttheilen angenommen wurde; der Nationalrath trat seinerseits auf die Abänderungsanträge seiner Kommission am 22. gl. Mts. ein, kam aber dabei zur Verschiebung der weitern Behandlung bis zur Wintersession, in welcher dann das Gesez endgültig angenommen wurde.

Dieses Gesez, datirt vom 19. Dezember, wurde am 29. gl. Mts.

publizirt (Bundesbi. I V , 819) und die Einsprachefrist auf den .29. März festgesezt. Nach Art. 6 des Gesezes muß noch ein

589 Prüfungsregulativ erlassen werden, welches unter Anderai auch die wissenschaftlichen Anforderungen an die Bewerber zu präzisiren hat und dessen Genehmigung ausdrüklich der Bundesversammlung vorbehalten bleibt. Bis dahin wird noch die ,1Uebergangsbestimmunga im Bundesgesez über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals als Norm gelten. Bei Bearbeitung des neuen Regulativs werden übrigens die in der Konkordatszeit gemachten Erfahrungen nicht ohne Nuzen sein.

Die Frage betreffend F r e i z ü g i g k e i t d e r A d v o k a t e n , deren Erledigung der Bericht der ständeräthlichen Kommission für Prüfung unsers Geschäftsberichts über 1876 als nothwendig bezeichnet, kann noch nicht als hinlänglich spruchreif betrachtet werden. Wir verweisen auf dasjenige, was hierüber in unserer Botschaft zum Gesezentwurf über Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweiz, vom 18. Mai 1877, gesagt ist (Bundesbl. H, 876 f.).

3. Betheiligung an den Kosten, welche durch Massregeln gegen Verbreitung der Reblaus verursacht werden.

Auf das von Ihnen unterm 23. Dezember 1875 beschlossene Postulat, betreffend die Frage dieser Kostenvergütung, antworteten wir mit Botschaft nebst Gesezentwurf vom 7. Dezember 1876 (Bundesblatt 1876, IV, 775) ; diese Vorlage konnte aber in der Dezembersession der Bundesversammlung, sowie in der Märzsession des Berichtsjahres noch nicht zur Behandlung gelangen. Unterm 15. Juni haben Sie jedoch auf einen Bericht der Kommission des Nationalrathes, betreffend Maßnahmen gegen die Reblaus (Bundesbl. III, 525), und in Gewärtigung der Schlußnahmen des damals in Aussicht gestandenen internationalen Phylloxerakongresses, den vorläufigen Bundesbeschluß gefaßt, durch welchen den Kantonen, die genöthigt gewesen oder künftig sich genöthigt sehen werden, Vorsichtsmaßregeln gegen dis Reblaus zu ergreifen, bevor das sachbezügliche Bundesgesez erlassen ist, die eidgenössischen Entschädigungen, welche im gedachten Geseze vorgesehen werden können, rükwirkend gut kommen sollen, wofern sie bei den betreffenden Vorkehrungen sich an die Weisungen der Bundesbehörde halten; dabei wurden ia Beifügung eines Schlußsazes die Entschädigungen auf nicht weniger als ein Drittel der von den Kantonen gemachten Auslagen festgesezt (A. S. n. F. IH, 102).

In der Wintersession, nach Kenntnißnahme von dem Entwurf einer auf die Entscheidungen des Phylloxerakongresses gestüzten internationalen Uebereinkunft, betreffend Vorkehrungen gegen die BundesMatt. 30. Jahrg. Bd. II.

40

590 Reblaus, beschloß der Nationalrath, am 22. Dezember, die Fassung eines Bundesgesezes, welche den bundesräthlichen Entwurf vom 7. Dezember 1876 in mehrfacher Beziehung modifizirte (Buudesblatt 1878, I, Nr. 2, Beilage S. 6). Die endgültige Regelung dieser Angelegenheit blieb in der Dezembersession verschoben.

4. Primarunterricht.

Gemäß dem Postulat vom 15. Juni 1875 und der von den Kommissionen für Prüfung der Geschäftsberichte über 1875 und 1876 ausgesprochenen Erwartung, haben wir Ihnen Bericht und Antrag zu bringen über die zur Durchführung des Art. 27 der Bundcsverfassung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere soweit er die Volksschule betrifft (Bundesblatt 1877, II, 57). Die vom Departement im Jahr 1876 begonnenen Vorarbeiten, welche uns hiezu in den Stand sezen sollen, wurden unter Berüksichtigung der von den Kantonsregierungen einverlangten einschlägigen neueren Materialien (Jahresberichte und statistische Berichte von 1875 und 1876 über das Unterrichtswesen u. s. w.) fortgesezt und so weit geführt, daß gegen Jahresende der sehr vollständige Bericht des Departements (150 Seiten haltend) dem Druk übergeben werden konnte. Derselbe wird den Kantonsregierungen, einer Anzahl von Schulmännern u. s. w.

mitgetheilt werden, um ihre Bemerkungen für den Zeitpunkt einzuholen, wo diese Frage schließlich vor den Bundesrath kommen wird.

5. Kontrole der Verarbeitung und des Verkaufs der Edelmetalle.

Durch Postulat des Ständeraths vom 23. Dezember 1876 wurde der Bundesrath eingeladen, eine Untersuchung über die Zwekmäßigkeit der Regelung dieses Gegenstandes durch ein Bundesgesez zu veranstalten (Bundesbl. 1877, I, Nr. 5, Beilage S. 19). Das Departement des Innern hat diese Frage mit einer von ihm im März ernannten Kommission von Fachmännern und nach Einholung eines Gutachtens von Technikern über gewisse Spezialfragen vorberathen und sodann, einen Bericht darüber in franzosischer Sprache ausgearbeitet und druken lassen, in welchem besagtes Postulat, sowie zahlreiche Gesuche von Uhrenfabrikanten ihre Beantwortung finden. (Da, die Uhrenindustrie treibende Bevölkerung ihrer Mehrzahl nach französischer Zunge ist, so hat das Departement im Interesse der Kostenersparniß geglaubt, sich einer deutschen Uebersezung seiner Drukschrift entheben au können.) Diese Arbeit,

591 in welcher auch die bezüglichen Gesezgebungen der Kantone Bern, Neuenburg, Waadt, Genf u. s. w. und der auswärtigen Staaten: Frankreich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Spanien, England u. s. w.

berüksichtigt sind, hat einen lediglich vorbereitenden Charakter.

Das Departement hat dieselbe mittels Kreisschreibens vom 27. Juli den Kantonsregierungen mitgetheilt, mit dem Ersuchen, sie zu prüfen und ihm ihre gutfindenden Bemerkungen darüber zur Keuntniß zu bringen. Der größere Theil von Exemplaren dieses Berichts wurde der Société intercantonale des industries du Jura Übermacht, welche in dieser Frage den ersten Anstoß gegeben hatte und in deren Interesse es lag, dem Berichte in den betheiligten Kreisen bestmögliche Verbreitung zu verschaffen und die darauf bezüglichen Wünsche und Bemerkungen zuhanden des Departements zu sammeln. Die Frist hiefür wurde auf 10. Oktober festgesezt; die betreffenden Rükäußerungen sind jedoch im Berichtsjahr noch nicht vollständig eingelaufen.

6. Patentschuz.

In Berüksichtigung einer in der Dezembersession von 1876 pendent gebliebenen Motion (Bundesbl. 1877, I, Nr. 5, Beilage S. 19, 23, Nr. 60), hat der Nationalrath uns durch Postulat vom 14. März eingeladen, zu prüfen, ob es nicht im Interesse der schweizerischen Produktion sei, den Patentschuz (Brevet d'invention) im Gebiete der Industrie und der Landwirthschaft einzuführen und bejahenden Falls einen Gesezentwurf darüber auszuarbeiten (Bundesblatt n, Nr. 22, Beilage S. 18).

Mit der Vollziehung dieses Postulats beauftragt, hat das Departement unter Berüksichtigung der ausländischen Patentgesezgebungen einen Bericht über die Frage der Erfindungspatente, durch welchen die gestellte Motion ihre Beantwortung findet, ausgearbeitet und als 1. Theil einer Schrift über ,,Gewerbliches Eigenthum a druken lassen. Diese Arbeit hat vor der.Hand nur einen vorbereitenden Charakter. Das Departement hat dieselbe mittels Kreisschreiben vom 24. und 31. August den Kantonsregierungen zur Prüfung und zum Anbringen allfälliger Bemerkungen mitgetheilt. Einen Theil der Exemplare erhielt die Société intercantonale des industries du Jura behufs der Kundgebung der Ansichten ihrer Sektionen. Der größere Theil der deutschen Ausgabe wurde dem Schweiz. Handels- und Industrieverein in Basel Übermacht, welcher sich gleichfalls gefälligst damit befaßte, dem Berichte bestmögliche Verbreitung zu verschaffen und die darauf bezüglichen Wünsche und Bemerkungen zu sammeln.

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7. Schuz der Fabrikzeichen.

Ebenso wurde der Bundesrath durch Postulat des Ständerathes vom 23. Dezember 1876 eingeladen, über die Frage des Erlasses eines Bundesgesezes, betreffend Schuz der Fabrikzeichen, eine Untersuchung zu veranstalten (Bundesbl. 1877, I, Nr. 5, Beilage S. 19). In Vollziehung dieses Auftrags hat das Departement des Innern im 2. Theile der hievor erwähnten Arbeit über ,, Gewerbliches Eigenthum tt die Frage einer einläßlichen Erörterung unterzogen, und es wurde die Drukschrift, wie die vorherige über den Patentschuz, den Kantonsregierungen, dem schweizerischen Handelsund Industrieverein und der Société intercantonale des industries du Jura mitgetheilt.

8. Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen.

Unterm 18. Oktober 1875 hat das Departement uns den von einem Fachmann (Herrn Prof. Dr. Hilty in Bern) ausgearbeiteten Entwurf eines Bundesgesezes über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen vorgelegt (Art. 34 der Bundesverfassung) und infolge unserer Einladung, durch zwei Kreisschreiben, vom 17. November und 29. Dezember gl. Js., den Kaiitonsregierungen und den schweizerischen Konsulaten auf Pläzen, welche die überseeische Auswanderung vermitteln, mitgetheilt. Da seither eine beträchtliche Anzahl von Bemerkungen eingegangen ist, hat der Redaktor des Gesezentwurfes denselben mit Berüksichtigung derjenigen, welche begründet schienen, reridirt.

Diese Angelegenheit ist demnach so weit spruchreif, daß der Bundesrath sich damit wird befassen können, sobald er den geeigneten Zeitpunkt als gekommen erachtet.

9. Versicherungswesen.

Nach Art. 34 der Bundesverfassung unterliegt auch der Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens der Aufsicht und Gesezgebung des Bundes. Ueber die diesfalls getroffenen Einleitungen, welche namentlich im Ansammeln der Materialien für Vorbereitung eines Gesezes über diesen Gegenstand bestehen, wird auf den Jahresbericht des eidg. statistischen Bureau verwiesen.

Anläßlich eines im Oktoberheft des ,,Vereinblattes für deutsches Versicherungswesen "· mitgetheilten Entwurfs zu einem schwel-

593 zerischen Versicherungsgeseze fanden wir für nöthig, zu erklären, daß ein Entwurf zu einem diesfälligen Bundesgeseze amtlicher Weise gar nicht bestehe (5. Oktober). (Seither hat der Direktor der schweizerischen Rentenanstalt sich uns als'Verfasser besagten Entwurfes, unter Vorlegung des nähern Sachverhalts, zu erkennen gegeben.)

Betreffend einen vom Departement mit Rüksicht auf seine außerordentliche Geschäftslast gemachten Vorschlag : es solle beim Beschlüsse vom 22. April 1874, wonach das Bundesgesez über das Versicherungswesen durch das Justiz- und Polizeidepartement auszuarbeiten sei, sein Verbleiben haben, und die bezüglichen Vorarbeiten seien ebenfalls vom Justizdepartement, eventuell unter Mitwirkung des statistischen Bureau, an die Hand zu nehmen, haben wir den Entscheid verschoben, in Gewärtigung der in Aussicht genommenen Reorganisation des Bundesrathes und in der Meinung, daß das Departement des Innern sich für einmal nicht weiter mit der Sache zu befassen habe (20. November).

IV. Konkordate und internationale Uebereinkünfte, stellungen und Kongresse.

Aus-

1. Konkordate.

In Betreff des s c h w e i z e r i s c h e n M e d i z i n a l k o n k o r d a t s vom 22. Juli 1867 (A. S. IX, 98) kann auf den gedrukten Jahresbericht des leitenden Ausschusses für dasselbe verwiesen werden. Bis zum Erlaß eines Prüfungsreglements, als Folge des Bundesgesezes vom 19. Dezember 1877, betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der schweizerischen Eidgenossenschaft, werden einstweilen noch die Konkordatsbestimmungen wesentlich als Norm gelten.

Ueber die Frage eines abzuschließenden K o n k o r d a t s , b e t r e f f e n d Gründung einer i n t e r k a n t o n a l e n R e t t u n g s a n s t a l t f ü r j u n g e V e r b r e c h e r , worauf d i e ständeräthliche Kommission für Prüfung unsers Geschäftsberichts über 1876 in ihrem Berichte Gewicht gelegt hat, ist dadurch vorwärts geschritten, daß, nachdem das Departement zufolge Beschlusses der interkantonalen Konferenz vom 14. September 1875 eine Kommission bestellt hatte, der Berichterstatter dieser Kommission (Herr Regiernngsrath Hartmann von Bern), die von ihm für nöthig befundenen statistischen Vorarbeiten beendigt und einen gedrukten

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Bericht über die sachbezügliche Statistik, sowie einen Konkordatsentwurf nebst einem Bericht zu demselben dem Departement vorgelegt hat. Dem Centralkomite des Schweiz. Vereins für Straf- und Gefängnißwesen, von welchem der erste Anstoß in dieser Angelegenheit ausgegangen, wurde Gelegenheit gegeben, sich über den Entwurf auszusprechen.

Das Gutachten dieses Komite ist gegenwärtig in den Händen des Departements, welches dieser Angelegenheit seine Fürsorge ferner widmen wird.

Nachdem im Jahr 1867 ein von der Regierung des Kantons Thurgau angeregtes K o n k o r d a t ü b e r d i e A n k ü n d u n g und den Verkauf sogenannter Geheimmittel nicht zu Stande gekommen ist, weil die Mehrzahl der Kantone sich über den aus den bezüglichen Konferenzverhandlungen hervorgegangenen Konkordatsentwurf nicht zu einigen vermochten, wurde die Angelegenheit von der Regierung von Aargau neuerdings zur Behandlung durch die Mitstände in Anregung gebracht. Das Departement gab hievon sämmtlichen Kantonsregierungen Kenntniß, indem es ihnen zugleich ein bezügliches Gutachten der Schweiz. Acrztekommission, nebst der Arbeit eines Fachmannes über das Geheimmittelunwesen, mittheilte und dieselben über ihre Geneigtheit befragte, sich an Konferenzverhandlungen vertreten zu lassen, welche die Wiederaufnahme dieser Angelegenheit zum Gegenstand hätten (Kreisschreiben vom 23. Juni).

Da die meisten Kantone in zustimmendem Sinne antworteten oder doch Mittheilung des Konferenzprotokolls verlangten, so fand, vom Departement einberufen, eine erste Konferenz am 22. November statt. Zu derselben waren auf geäußerten Wunsch hin Abgeordnete der Schweiz. Aerztekommission und des Schweiz. Apothokervereins mit berathender Stimme beigezogen. Mit großer Mehrheit sprach sich die Konferenz für die Kompetenz des Bundes aus, ein sachbezügliches Gesez auf Grund des Art. 31, c der Bundesverfassung zu erlassen ; dabei ersuchte die Konferenz das Departement, eine Kommission niedcrzusezen, mit der Aufgabe, ein Projekt eines Bundesgesezes vorzubereiten, welches auch als Konkordatsprojekt dienen könnte, falls der Weg der Gesezgebung nicht betreten werden sollte. Die Vorarbeiten dieser Kommission liegen zur Vorlage bereit.

Die Regierung von Thurgau hatte mit Zuschrift vom 10. November 1876 bei uns die Anregung gemacht, zum Zweke der Herbeiführung einheitlicher Anwendung des Art. 17 des K o n k o r d a t s über Bestimmung und Gewähr der Viehhaupt-

595 m a n gel vom 5. August 1852 (A. S. IV, 210) eine Konferenz der Koakordatsstände zu veranstalten. Das Departement verständigte die Regierung von Thurgau, daß der fragliche Gegenstand durch das gegenwärtig unter den Auspizien des eidgenössischen Justizund Polizeidepartements vorbereitete Obligationenrecht Erledigung finden werde, worauf genannte Regierung sich als für einstweilen befriedigt erklärte. Wir haben demnach diese Angelegenheit bis auf Weiteres ad acta gewiesen (27. Juni).

Die bundesräthliche Genehmigung wurde ertheilt dem zwischen den Ständen Freiburg und Waadt abgeschlossenen K o n k o r d a t ü b e r d i e F i s c h e r e i i m M u r t e n s e e ( 8 . Januar, A . S .

n. F. III, 3), sowie einer zwischen den Regierungen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg vereinbarten J a g d o r d n u n g f ü r d e n N e u e n b u r g e r s e e , lezterer m i t einigen Vorbehalten, außerdem einem von den Kantonen Freiburg, Waadt und Neuenburg abgeschlossenen R e g l e m e n t z u r V o l l z i e h u n g des K o n k o r d a t s vom 29. April 1876, b e t r e f f e n d die F i s c h e r e i i m N e u e n b u r g e r s e e (24. April).

2. Internationale Uebereinkünfte.

Betreffend die Vollziehung der U e b e r e i n k ü n f t e mit a u s w ä r t i g e n S t a a t e n ü b e r l i t e r a r i s c h e s , künstl e r i s c h e s u n d g e w e r b l i c h e s E i g e n t h u m i s t Folgendes zu berichten.

Infolge der bezüglichen Uebereinkunft mit Frankreich vom 30. Juni Ì864 wurden eingeschrieben : A. Literarische Werke (bei der schweizerischen Gesandtschaft in Paris) 211; B. Künstlerische Werke 859 (858 bei der Gesandtschaft in Paris, l beim Departement); C. Fabrik- und Handelszeichen (beim Departement) 38 -- zusammen 1108.

Die Uebereinkünfte mit Belgien vom 25. April 1867, mit Italien vom 22. Juli 1868 und mit Norddeutschland vom 13. Mai 1869, betreffend den Schuz literarischer Werke, hatten Eintragungen zur Folge: die erste 135 beim schweizerischen Konsulate in Brüssel, die zweite 224 bei der schweizerischen Gesandtschaft in Rom, die dritte 23 beim Departement.

Näheres über die Eintragungen bei den genannten schweizerischen Agentschaften ist in deren bezüglichen Spezialberichten enthalten. Die Literarkonventionen mit Baden vom 16. Oktober 1869, mit Bayern, Württemberg und Hessen v. gl. Datum haben keine Eintragungen, dagegen der schweizerisch-deutsche Handelsvertrag

596 vom 13. Mai 1869 vier solche für Fabrikmarken zur Folge gehabt.

Das Departement des Innern hat im Berichtsjahr fortgefahren, die Einschreibung von schriftstellerischen und künstlerischen Werken vermöge internationaler Vertragsbestimmungen zu besorgen. Dieses Verhältniß kann nicht geändert werden, so lange die betreffenden Verträge bestehen; aber bei Erneuerung derselben wird es am Plaze sein, die bezügliche Befugniß demjenigen Departement zu übertragen, in dessen Geschäftskreis überhaupt die Fragen fallen werden, welche sich auf das literarische und künstlerische oder auf das gewerbliche Eigenthum beziehen.

Die Anzeigen der beim Departement infolge der Verträge mit Frankreich und mit dem deutschen Zoll- und Handelsverein gemachten Depositionen von Fabrik- und Handelsmarken wurden im Bundesblatt fortgesezt.

Eine Anfrage der Regierung von Genf, ob einer Klage des französischen Konsuls daselbst gegen dortige Einwohner, welche Marken und Zeichen der französischen Tabakregie nachzumachen, und gegen andere, welche mit solchen gefälschten Aufschriften versehene Tabake zu verkaufen bezichtigt waren, freier Lauf zu geben sei, wurde von uns bejaht, obschon die Regierung von Genf sich zur Verneinung neigte, weil in Frankreich ein Monopol für den Tabak bestehe, also nicht Gleichstellung beider Nationen gelte, und weil die Aufschriften nicht im Handel seien, keinen eigenen Werth besizen und nur in Verbindung mit dem von ihnen umschlossenen Tabak Bedeutung haben. Der Bundesrath konnte die Ansicht der Regierung von Genf im Hinblik auf die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864 nicht theilen, zumal die französische Takakregie ihre Marken beim Departement hinterlegt hatte (28. September).

Die Schwierigkeiten, welche sich im Vorjahre zwischen dem infolge des i n t e r n a t i o n a l e n M e t e r v e r t r a g s vom 20. Mai 1875 niedergesezten i n t e r n a t i o n a l e n A u s s c h u ß f ü r M a ß und G e w i c h t in Paris und der französischen Abtheilung in Bezug auf die Anfertigung der neuen Urmaße erhoben hatten (Bundesbl. 1877, II, 56 f.), dauerten im Berichtsjahr, troz der Dazwischenkunft der französischen Regierung, noch fort, indem genannte Abtheilung sich weigerte, die Muster vor ihrer Vollendung der Prüfung durch den Ausschuß zu unterstellen, unter dem Vorgeben,
daß die neuen Urmaße hinsichtlich ihrer chemischen Reinheit und physikalischen Eigenschaften nichts zu wünschen übrig lassen, was der internationale Ausschuß bezweifeln zu sollen glaubte.

Auf einen diesfälligen Bericht des Herrn Dr. Ad. Hirsch in Neuenburg, des schweizerischen Vertreters beim internationalen Maß-

597 und Gewichtsamt in Paris, wiesen wir die dortige Gesandtschaft unter Mittheilung dieses Berichtes an, sich einer allfälligen Beschwerdeführung seitens der betheiligten Regierungen gegen das Vorgehen der französischen Abtheilung anzuschließen (29. März). Zufolge seitheriger Mittheilung unserer Gesandtschaft in Paris sind jene Schwierigkeiten und Anstände, ohne diplomatische Dazwischenkunft, vollständig gehoben worden. Immerhin ist es zu bedauern, daß die Arbeiten des internationalen Ausschusses und demzufolge die Ablieferung der Prototypen an die Vertragssl a aten dergestalt um ein Jahr verzögert worden sind.

Vor Jahresschluß hat Herr Dr. Hirsch dein Departement den Jahresbericht des internationalen Ausschusses für Maß und Gewicht an die Metervertrags-Staaten über die Geschäftsführung von 1876 bis 1877 nebst den Protokollen der Sizungen des Ausschusses im Jahr 1877 Übermacht. Es geht aus diesen Aktenstüken hervor, daß die internationale Anstalt, zu deren Gründung die Schweiz wesentlich beigetragen, die Periode schwieriger Kämpfe glüklich durchgemacht hat und sich kräftig zu organisiren beginnt. Laut Mittheilung der Gesandtschaft in Paris an das Departement vom 25. September hat übrigens Herr Govi als Direktor des internationalen Gewichtsamts seine Entlassung genommen und ist provisorisch durch Herrn Dr. Pernet ersezt worden.

Auf die von verschiedenen Seiten an uns gerichteten Ansuchen, in der s c h w e i z e r i s h - b a d i s c h e n K o n v e n t i o n ü b e r A n w e r i d u n g g l e i ch a r t i g e r B e s t i m m u n g e n f ü r d i e F i s c h e r e i i m Rhein u n d s e i n e n Z u f l ü s s e n , e i n s c h l i e ß l i c h des B o d e n s e e s (A. S. n. F. L 812), den Art. 4, betreffend das Verb«, t der Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, abzuändern, wurde nicht eingetreten ; das Festhalten dieses Verbots erschien uns im Gegentheil durchaus gerechtfertigt (31. Oktober, Bundesbl. IV, 147).

Zum Zweke der Ausführung und Ausdehnung besagter Uebereinkunft fanden mehrfache Verhandlungen statt. Die Delegirten der Schweiz, des Großherzogthums Baden und von Elsaß-Lothringen haben sich an der zu diesem Zweke am 29. und 30. Januar in Freiburg i. Br. stattgefundenen Konferenz bezüglich der gemeinsam in Anwendung zu bringenden Vollziehungsbestimmungen geeinigt.

Hinwieder trafen Abgeordnete
ebenderselben Staaten auf einer am 14. Juli in Mülhausen gehaltenen Konferenz eine Vereinbarung, betreffend den B e i t r i t t von E l s a ß - L o t h r i n g e n zu besagter Uebereinkunft. Der Bundesrath hat diese Vereinbarung am 28. August, in Anwendung der durch Art. 15 des Bundesgesezes über die Fischerei vom 18., September 1875 ihm ertheilten Ermächtigung,

598 Namens der Eidgenossenschaft ratifizirt; die Ratifikationserklärung von Seite des großherzoglich-badischen Ministeriums ist am 17. August vorausgegangen, und diejenige des deutschen Reichskanzleramts folgte am 15. September nach ; die Auswechslung der Ratifikationen fand am 29. September statt (A. S. n. F. III, 210--220).

Seither sind zur Herbeiführung des B e i t r i t t s der ü b r i g e n R h e i n u f e r s t a a t e n zur Basler-, resp. Mülhauser Uebereinkunft einleitende Schritte gethan worden, badischerseits in München und Stuttgart, von schweizerischer Seite in Wien und bei Liechtenstein.

Das badische Ministerium hat uns unterm 27. November bezügliche Dokumente mitgetheilt, und die schweizerische Gesandtschaft in Wien, welcher wir unterm 13. November Auftrag in Sache ertheilten, brachte uns unterm 18. Dezember zur Kenntniß, daß die fürstlich-liechtensteinische Regierung zu diesfälligen Verhandlungen geneigt sei.

Mit der Revision des thurgauisch - badischen Vertrags vom 16. November 1861, betreffend g e m e i n s a m e A u s ü b u n g d e r F i s c h e r e i i m U n t e r s e e u n d R h e i n , welcher u n abhängig von der Vereinbarung der Schweiz mit Baden und ElsaßLothringen noch in Kraft besteht, wurde der eidgenössische Experte im Fischereiwesen, Herr Ständerath Dr. Sulzer, vom Departement beauftragt.

Ueber d i e V e r t r a g s u n t e r h a n d l u n g e n , b e t r e f fend die Fischerei in den französischen Grenzg e w ä s s e r n, ist Folgendes zu berichten.

Den Unterhandlungen, welche im Jahr 1870 zum Abschluß eines Vertrags über die Fischerei im Genfersee,) in der Rhone und o ihren Zuflüssen zwischen den Uferkantonen und der französischen Regierung geführt hatten, sollte die Auswechslung der Ratifikationen nachfolgen, als der französisch-deutsche Krieg ausbrach, welcher diese Angelegenheit aus dem Gesichte verlieren ließ. In der Folge von Mittheilungen, weichender Regierung von Waadt seitens des Präfekten von Hochsavoyen zugingen, der den Wunsch für unverzügliche Wiederaufnahme dieser Angelegenheit zu erkennen gab, beauftragten wir die Gesandtschaft in Paris, bei der französischen Regierung offiziell die Anfrage zu stellen, ob sie geneigt sei, in neue Unterhandlungen auf Grundlage sowohl des Vertrags von 1870 als unsers Bundesgesezes einzutreten, und bejahenden Falls
dieselbe zu ersuchen, einen oder mehrere Abgeordnete zu bezeichnen mit dem Auftrage, sich mit dem schweizerischen Abgeordneten, Herrn Staatsrath Ruchonnet in Lausanne, der mit dieser Angelegenheit seit den Unterhandlungen von 1870 vertraut war, in Beziehung zu sezen (23. Februar). Den von der französischen Botschaft am 24. Sep-

599 tember gemachten Eröffnungen zufolge erklärte sich die französische Regierung wirklich bereit, die Untei'handlungen wieder aufzunehmen, Inbegriffen (gemäß einem von uns geäußerten Wunsche) den die Grenze bildenden Theil des Doubs, welcher zum Gegenstand eines besondern Abschnittes der künftigen Vereinbarung zu machen sei; Frankreich werde sich an den Verhandlungen durch einen einzigen Abgeordneten vertreten lassen, als welcher der zeitweilige Oberingenieur in Annecy bezeichnet sei, der gutfindenden Falls auch den ständigen Ingenieur von Thonon beiziehen möge. (Das Weitere gehört ins laufende Jahr.)

Infolge einer Anregung der Regierung von Tessin vom 19. Januar, betreffend eine V e r e i n b a r u n g mit I t a l i e n ü b e r F i s c h e r e i in den schweizerisch-italienischen Grenzgewässern, wiesen wir unterm 29. gl. Mts. die Gesandtschaft in Rom an, sich zu erkundigen, ob die italienische Regierung zu einem Uebereinkommen mit der Schweiz, in Anlehnung, soweit thunlich, an das Bundesgesez über die Fischerei vom 18. September 1875, geneigt wäre.

Zufolge Mittheilung der Gesandtschaft in Rom vom 12. Mai hat die königl. Regierung die herwärtigen Eröffnungen gerne entgegen genommen, jedoch in Betreff des Beginns der Unterhandlungen sich die Bestimmung des Zeitpunkts noch vorbehalten, da noch sehr umfängliche Vorbereitungen nöthig seien. Die Gesandtschaft übermittelte zugleich das italienische Gesez vom 4. März 1877 über Fischerei, dessen Art. 24 für die Bekanntmachung der Vollzugsverordnungen eine Frist von 2 Jahren vorsieht, und fügte des Fernern bei, daß nach Ansicht des Abtheilungsvorstandes im Akerbauministerium die schweizerischen Behörden ihre Anschauungen in der Sache thunlich bald zur Kenntniß bringen sollten, damit die italienische Regierung bei den daherigen Arbeiten darauf Rüksicht nehmen könne. Wir bezeichneten demzufolge Hrn. Nationalrath Prof.

Desor in Neuenburg als Unterhändler für die betreffende Uebereinkunft, mit dem Auftrag an das Departement, diesem Abgeordneten die erforderlichen Weisungen zu ertheilen; die Wahl wurde dem schweizerischen Gesandten in Rom zuhanden der königl. Regierung angezeigt, welcher wir gleichzeitig in Aussicht stellten, daß die Bundesbehörde ihre Ansicht über die Einzelnheiten der abzuschliessenden Vereinbarung bald werde formuliren können (7. Mai). Laut
einer Mittheilung der Gesandtschaft in Rom vom 11. November stunden die Vernehmlassungen der von der italienischen Regierung in dieser Sache angefragten oberitalienischen Landtagsausschüsse noch aus, und es war eine Anhandnahme der Verhandlungen vor Mitte laufenden Jahres nicht vorauszusehen.

600 Wir haben den schweizerischen Gesandten in Wien ermächtigt , die zwischen Oesterreich - Ungarn und Italien abgeschlossene i n t e r n a t i o n a l e V e r e i n b a r u n g z u m S c h u z e d e r Vögel zu unterzeichnen (24. Januar). Da jedoch bis jezt der Beitritt anderer Staaten fehlt, so ist die Unterzeichnung derselben noch nicht erfolgt. Immerhin betrachten wir das Postulat vom 2. Juli 1875 als erledigt, so weit die Sache in unserer Macht steht.

Der internationale Kongreß, welcher im Sommer des Berichtsjahres in Lausanne zusammengetreten ist (s. unten 3), um sich über gemeinsame, gegen die Phylloxéra zu ergreifende Maßregeln zu berathen, hat die Grundlagen zu einer i n t e r n a t i o n a l e n U e b e r e i n k u n f t angenommen und den Wunsch ausgesprochen, der Bundesrath möchte bei allen Staaten Europa's die nöthigen Schritte thun, um dieselben zum Abschluß einer Uebereinkunft auf diesen Grundlagen zu veranlaßen. Das Departement hat demzufolge einen definitiven Entwurf ausgearbeitet, welchen wir den europäischen Staaten zustellten, wobei wir ihnen den Wunsch aussprachen, daß die Eröffnung weiterer Unterhandlungen in Bern möglichst bald stattfinden möchte (5. Oktober). Man kann hoffen, daß der neue Kongreß im Laufe dieses Jahres stattfinden wird.

In der Wintersession haben wir Ihnen eine Botschaft nebst Beschlußentwurf vorgelegt, betreffend die unter Ratifikationsvorbehalt getroffene V e r e i n b a r u n g vom 25. Juli z w i s c h e n der S c h w e i z und Großbritannien ü b e r gegenseitigen Schuz der Fab r i k - und H a n d e l s m a r k e n (ßundesblatt IV, 11). In seiner Sizung vom 13. Dezember hat jedoch der Ständerath beschlossen, auf den Gegenstand zurzeit nicht einzutreten (Bundesblatt 1878,1, Nr. 2, Beilage S. 5). Da der Nationalrath dieser Schlußnahme in der legten Februarsizung beigepflichtet hat, so ist diese Angelegenheit bis auf Weiteres von der Hand gewiesen.

3. Ausstellungen, Kongresse und Konferenzen im In- und Auslande.

Ueber die vom Bunde unterstüzte Schweiz, p e r m a n e n t e S c h u l a u s s t e l l u n g in Z ü r i c h liegt ein gedrukter vorläufiger Jahresbericht vor, welcher die Zielpunkte dieses Instituts beleuchtet, ferner ein schriftlicher Bericht des Vorstandes, der unter Anderem über die Verwendung des leztjährigen Bundesbeitrages Auskunft gibt.

Wir verweisen der Kürze halber auf diese Berichte, sowie auf Sachbezügliches in unserer Botschaft zum Voranschlag für 1878 (Bundesblatt 1877, IV, 233).

601 Eine P fer de aus st eli un g in I f e r t e n ist unter dem Art. V, 2: H e b u n g d e r P f e r d e z u c h t , erwähnt.

Betreffend die im laufenden Jahr zu haltende i n t e r n a t i o n a l e P a r i s e r A u s s t e l l u n g hat das Departement die erforderlichen Schritte gethan, um die wissenschaftlichen Publikationen des eidg.

statistischen Bureau, der Schweiz, naturforschenden Gesellschaft, des Schweiz, landwirtschaftlichen Vereins und des Schweiz. Schulraths, nebst kartographisch-schulstatistischen Arbeiten von Hrn. Prof. Kinkelin in Basel, in der Gruppe ,,Erziehung und Unterricht" zur Ausstellung zu bringen.

Das vom niederländischen Generalkonsulat in der Schweiz behufs Erzielung einer entsprechenden Veröffentlichung mitgetheilte Programm einer n i e d e r l ä n d i s c h e n p e r m a n e n t e n S c h u l m i t t e l - A u s s t e l l u n g in A m s t e r d a m wurde im Bundesblatt (III, 679 u. s. w.) bekannt gemacht.

Im Uebrigen wird über in- und ausländische Ausstellungen auf den Jahresbericht des Handelsdepartements verwiesen, in dessen Geschäftskreis das Ausstellungswesen gehört.

Die von uns infolge Ihres Postulates vom 1. Juli 1875 (Amtl.

Sammlung n. F. I, 578, Ziff. 6) eingeleiteten Schritte für Veranlaßung einer i n t e r n a t i o n a l e n K o n f e r e n z m i t d e n N a c h b a r s t a a t e n zur V e r e i n b a r u n g von Maßnahmen gegen Viehseuchen, zunächst gegen die L u n g e n s e u c h e , hatten ein sowohl formell als materiell unbefriedigendes Ergebniß, indem die Konferenz von mehreren Seiten abgelehnt und von anderer Seite hinsichtlich des praktischen Nuzens, welcher von den Verhandlungen zu erwarten sein möchte, Zweifel kundgegeben wurden. In Anbetracht, daß unter solchen Umständen die Abhaltung fraglicher Konferenz wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte und nur unnüze Kosten verursachen würde, beschlossen wir, dem erwähnten Postulat nicht weiter Folge zu geben, gleichzeitig die Konferenz bei den betreffenden ausländischen Regierungen abzubestellen und hievon im Jahresbericht über unsere Geschäftsführung kurze Mittheilung zu machen (16. November).

Mit Rüksicht auf die bedeutenden Verheerungen, welche die Reblaus in den Weinbau treibenden Ländern Europa's anrichtet, und auf die Notwendigkeit ihrer gemeinsamen Bekämpfung machten wir am 14. März den
europäischen Staaten, in welchen Weinbau betrieben wird, nämlich Deutschland, Frankreich, Italien, Oesterreich, Spanien, Portugal und den Donaufürstenthümern, den Vorschlag der Veranstaltung eines i n t e r n a t i o n a l e n K o n -

602 gresses zur Berathung von gemeinschaftlichen M a ß n a h m e n g e g e n die A u s b r e i t u n g der R e b l a u s und f ü r d e r e n T i l g u n g , mit dem Anerbieten, eventuell den Kongreß in einer Stadt der Schweiz abzuhalten.

Die Bundesversammlung hat nachher bei Anlaß ihres Beschlusses vom 15. Juni, betreffend Maßnahmen gegen die Reblaus (A. S. n. F. III, 102), die diesfalls vom Bundesrath ergriffene Initiative gutgeheißen. Da die Hauptstaaten zu diesem Vorschlag ihre Zustimmung erklärten, ließen wir durch einen bestens kompetenten Fachmann, Herrn Dr. Fatio in Genf, als Grundlage für die Verhandlungen des Kongresses ein Programm ausarbeiten und theilten dasselbe allen Staaten mit, welche sich für eine Beschikung des Kongresses erklärt hatten (14. Mai). Die Eröffnung des Kongresses wurde in der Folge auf den 6. August festgesezt und als Versammlungsort desselben auf besondern Wunsch der waadtländischen Regierung die Stadt L a u s a n n e bezeichnet. Als schweizerische Abgeordnete wurden ernannt : der Vorsteher des Departements des Innern, mit dem Auftrage zur Eröffnung des Kongresses, und die Herren Boiceau, Präsident des Staatsrathes von Waadt, in Lausanne, Dr. Fatio, Professor K. Vogt und Franz Demole in Genf.

Sowohl die waadtländische Regierung als die Stadt Lausanne habendem Kongreß eine aller Anerkennung werthe Aufnahme bereitet, ebenso die Regierungen von Neuenburg und Genf, bei Gelegenheit der Besuche, welche der Kongreß den reblausbehafteten Weingeländen von Colombier, Boudry, Corcelles, Pregny und Chambesy machte. Betreffs der Verhandlungen und Beschlüsse dieses Kongresses , welcher vom 6. bis 18. August gedauert hat und an weichern Deutschland, Oesterreich, Ungarn, Frankreich, Italien, Portugal, Spanien und die Schweiz zusammen durch 26 Abgeordnete vertreten waren, kann auf die gedrukten Akten verwiesen werden, welche den europäischen Regierungen, den Kongreßabgeordneten und sämmtlichen Kantonsregierungen mitgetheilt wurden. Die Berichte der Kommission des Nationalrathes, betreffend Maßnahmen gegen die Reblaus (Bundesblatt 1877, deutsche Ausgabe I, 70 f.

und französische Ausgabe 1, 115) , enthalten ebenfalls diesfällige Aufschlüsse.

Der Entwurf einer auf die Entscheidungen des Kongresses gestuften internationalen Uebereinkunft ist oben im Art. IV, 2 erwähnt. Die Kosten
des Kongresses, zu deren Bestreitung wir unterm 31. Juli dem Departement, vorbehaltlich der Einholung der Genehmigung der Bundesversammlung, einen Kredit von Fr. 5500 eröffnet hatten, beliefen sich schließlich auf Fr. 7359 und wurden aus dein diesfalls von uns verlangten und im Dezember von der

603

Bundesversammlung bewilligten Nachtragskredit bestritten (Bundesblatt IV, 666 ; A. S. n. F. m, 289).

Auf ein vom Organisationskomite des f ü n f t e n i n t e r nationalen Kongresses für Heilwissenschaften in Genf gestelltes, vom schweizerischen Aerzteverein unterstüztes Gesuch sicherten wir durch Beschluß vom 5. Februar zur Bestreitung der diesfälligen Drukkosten die Leistung eines Bundesbeitrags (aus unserm Kredit für ,,Unvorhergesehenes") bis zum Betrage von Fr. 10,000 zu, in Würdigung einerseits, daß zufolge Art. 33 und 69 der Bundesverfassung die Bundesbehörden in immer steigendem Maße bei Allem mitzuwirken berufen sind , was die Gesundheitspolizei und die Entwiklung der Heilwissenschaften betrifft, und andererseits, daß in den andern Ländern, welche den Kongreß schon aufgenommen (Paris 1867, Rom 1869, Wien 1873, Brüssel 1875), die Regierungen sich weit beträchtlichere Kosten auferlegt haben.

Der Kanton und die Stadt Genf haben übrigens ebenfalls Beiträge bewilligt. Auf Ansuchen des genannten Komite luden wir sodann, durch Kreisschreiben vom 30. April, die Regierungen der bedeutendsten Staaten beider Hemisphären zur Beschikung des Kongresses ein, und unterm 30. Juli wurde ebendenselben Regierungen das Programm und Reglement des Kongresses übermittelt. Für die von den auswärtigen Kongreßmitgliedern mitgebrachten Ausstellungsgegenstände wirkte das Departement eine Zollerleichterung aus.

Der Kongreß selbst wurde vom Departementsvorsteher, als dem von uns bezeichneten Vertreter der Bundesbehörde, eröffnet. Ueber die Betheiligung auswärtiger Staaten am Kongresse, sowie über die Kongreß Verhandlungen kann auf das gedrukte Kongreßprotokoll verwiesen werden.

Der z w e i t e i n t e r n a t i o n a l e m e t e o r o l o g i s c h e K o n g r e ß , welcher im September in R o m hätte stattfinden sollen, und für welchen wir Herrn Professor Plantamour in Genf zum schweizerischen Abgeordneten bezeichnet hatten , wurde von der italienischen Regierung, mit Rüksicht auf mehrfach geäußerte Wünsche., auf einen besser geeigneten Zeitpunkt verschoben.

Ein vom italienischen Minister des Auswärtigen übermitteltes Konkursprogramm für eine Arbeit aus dem Gebiete orientalischer Geschichte, anläßlich des in F l o r e n z abzuhaltenden v i e r t e n O r i e n t a l i s t e n - K o n g r e s s e s , wurde im
Bundesblatt veröffentlicht (1, 288 u. s. w.) ; ebenso eine Abänderung dieses Programms (II, 809 u. s. w.).

Der K o n f e r e n z des i n t e r n a t i o n a l e n A u s s c h u s s e s f ü r V e r b e s s e r u n g d e s Gefängnißwesens,

604 welche vom 22. bis 25. März in B r ü s s e l gehalten wurde, hat Herr Dr. Guillaume, Direktor der Strafanstalt in Neuenburg und Sekretär genannten Ausschusses, mit unserer Ermächtigung beigewohnt ; derselbe hat uns über die Verhandlungen Bericht erstattet.

Die Frage der Beschikung des zufolge Beschlußfassung der Konferenz im Jahr 1878 in Stokholm zu haltenden K o n g r e s s e s f ü r G e f ä n g n i ß w e s e n haben wir dem Justiz-, und Polizeidepartement übertragen, welches sich künftig mit dieser Angelegenheit befassen wird.

Da indirektem Vernehmen nach die österreichisch-ungarische Regierung eine Konferenz der Nachbarstaaten einzuberufen beabsichtigte, welche zur Aufgabe hätte, eine auf das metrische System basirte e i n h e i t l i c h e G a r n n u m e r i r u n g (einen Gegenstand lebhafter Wünsche und Reklamationen der schweizerischen Manufakturisten) vorzuschlagen, so beauftragten wir die Gesandtschaft in Wien, über den Stand dieser Angelegenheit Erkundigungen einzuziehen. Offizielles hierüber ist bis jezt noch nicht bekannt geworden.

Y. Werke der öffentlichen Gemeinnüzigkeit und Wohlthätigkeit.

Die in der Dezembersession von 1876 im Nationalrathe gestellte Motion, betreffend ein dem D e p a r t e m e n t b e i z u g e b e n d e s , aus Fachmännern bestehendes ständiges Kollegium für Land w i r t h s c h a f t , wurde vom Nationalrath am 22. Juni abgelehnt (Bundesblatt III, Nr. 37, Beilage S. 15). Mit Rüksicht auf diesen Beschluß konnten wir um so weniger uns veranlaßt finden, einer Petition des schweizerischen landwirthschaftlichen Vereins, welche sich an diese Motion anlehnte und die Errichtung eines ständigen, mit einer Fachkommission zu verbindenden Sekretariats für Landwirthschaft anregte, Folge zu geben.

Diese letztere Frage war uns schon zur Prüfung überwiesen worden durch Ihr Postulat vom 24. Juni 1875, welches auch die Errichtung einer landwirthschaftlich-chemischen Versuchsstation und von landwirthschaftlichen Wander- und Fachlehrerkursen am Polytechnikum im Auge hatte. Durch unsere Botschaft nebst Beschlußentwurf vom 6. November 1876 schlugen wir Ihnen vor, es bei derE r r i c h t u n g einer a g r i k u l t u r - c h e m i s c h e n Versuchss t a t i o n an der eidg. p o l y t e c h n i s c h e n S c h u l e bewenden zu lassen und die zwei übrigen Theile des Postulats fallen zu lassen

605 (Bundesblatt 1876, IV, 567). Diese in der Dezembersession der Bundesversammlung verschobene Angelegenheit wurde in der Märzsession durch den Bundesbeschluß vom 17. März im Sinne unserer Vorschläge erledigt (A. S. n. F. III, 62). Betreffs der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses ist der Jahresbericht über das eidg. Polytechnikum nachzusehen.

Hinsichtlich des Nähern der Arbeiten und des Rechnungswesens der landwirthschaftlichen Vereine, deren Unternehmungen vom Bunde unterstüzt werden, wird auf die botreffenden, zum heil gedrukten Spezialberichte verwiesen. -- Für Zweke des schweiz. l a n d w i r t h s chaftli chen Vereins waren Bundesbeitr ge im Gesammtbetrage von Fr. 11,500 ausgesezt; davon waren bes mmt: Fr. 4000 für Förderung landwirtschaftlicher Drukschriften und landwirthschaftlicher Wandervorträge (Schweiz,landwirthschai tlicher Verein) ; Fr. 1500 für Förderung des schweizerischenObstibauess (Schweiz.

Obst- und Weinbauverein) ; Fr. 6000 füralpwirthlschaftlichee Versuchsstationen, namentlich für Milchwirtschaft (schweiz.. alpwirthschaftlicher Verein).

Wie aus den Vereinsberichten erhellt, sind diesi Bundesbeiträge bestimmungsgemäß, mit Zusezung eigener bedeute) der Mittel, verwendet worden.

Laut Bericht der Direktion des s c h w e i z e r s e h e n l a n d w i r t h s c h a f t l i c h e n V e r e i n s hat der eidg. Beitr ,g von Fr. 4000 folgende Verwendung gefunden: Fr. 1000 für die Förderung und Verbreitung andwirthschaftlicher Drukschriften, und Fr. 3000 für Förderung landwirthschaftlicher ' Wandervorträge.

In ersterer Richtung ist hauptsächlich die Fortsez ung der schweizerischen landwirthschaftlichen Zeitschrift, das offi zelle Organ der schweizerischen landwirthschaftlichen Vereine, zu erw ahnen, welches ungeachtet einer namhaften Abonnentenzahl der V reinskasse jährlich eine Einbuße von Fr. 1500--1800 verursacht der letztjährige Ausfall betrug über Fr. 1600); außerdem hat der herein Berichte über die landwirthschaftlichen Ausstellungen in Fre bürg und Lyon veröffentlicht und verbreitet. Von den für Förderun 5 der Wandervorträge bestimmten Fr. 3000 wurden den land> irthschaftlichen Vereinen verschiedener Landesgegenden gewisse Su mmen nach der Größe der Mitgliederzahl zur Verfügung gestellt, mi der Bedingung einer Berichterstattung über die bezügliche Thä gkeit und die richtige Verwendung der erhaltenen Beiträge. Au den eingegangenen Berichten geht hervor, daß in 12 Kantonen z sammen bei 60 Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

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606 Wand er vorträge gehalten worden sind; hiezu kamen Vorträge über Milch- und Alpwirthschaft, welche der Vorsteher des Schweiz, alpwirthschaftlichen Vereins in 4 Kantonen gehalten hat. Die Kosten des einzelnen Vertrags betrugen je nach Inanspruchnahme von Zeit zur Vorbereitung desselben und je nach Entfernung der Referenten vom Orte des Vertrags Fr. 20--60. Die Jahresrechnung des Vereins wird diese Kosten genau auffuhren.

Laut Ausweis des Vereinskassiers über die Verwendung des Bundesbeitrags von Fr. 1500 verausgabte der Schweiz. Obst-; u n d W e i n b a u v e r e i n für Förderung des Schweiz. Obstbaues Fr. 1647.

Der S c h w e i z , a l p w i r t h s c h a f t l i c h e V e r e i n hat, gemäß seinem Voranschlag für 1877 (siehe Botschaft zum Budget für 1877, Bundesblatt 1876, IV, 336), von dem Kredit der Fr. 6000 Fr. 2500 für allgemeine Kosten der Milchversuchsstation, Fr. 1000 für Anschaffung von Geräthschaften und Unterrichtsmitteln, und Fr. 2500 für Untersuchungen im Interesse der Alp- und Milchwirtschaft, für Verbreitung nüzlicher Schriften und für Prämien für alpwirthschaftliche Verbesserungen verwendet und im Ganzen für erstere zwei Posten Fr. 8782, für den dritten Fr. 2800 verausgabt, wie aus dem Berichte der Vereinsdirektion über die Verwendung des Buudesbeitrags hervorgeht.

B. M a ß n a h m e n g e g e n d i e R e b l a u s u n d d e n Coloradokäfer.

Die im Jahr 1874 von uns niedergesezte eidg. Centralkommission für Beobachtung der R e b l a u s , für Vorberathung von Schuzmaßregeln gegen dieselbe u. s. w. wird nunmehr auf solideren Grundlagen neu bestellt werden müssen, nachdem der Bundesrath von der Bundesversammlung die zur Bekämpfung der Reblaus nöthige Vollmacht erhalten hat. Inzwischen haben wir Hrn. Prof. Schnetzler in Lausanne, dem Präsidenten jener Kommission, die zu Ende 1876 nachgesuchte Entlassung von dieser Stelle unter Verdankung der geleisteten Dienste bewilligt.

Gestüzt auf die Entscheidungen des Phylloxera-Kongresses von Lausanne hat der Bundesrath, in theilweiser Abänderung seiner früheren Schlußnahme betreffend Maßregeln gegen die Reblaus, beschlossen, das seinerzeit erlassene Verbot der Einfuhr von Wurzelrebeu und Rebholz, sowie von Obstbäumen jeder Art, aufrecht zu erhalten und dasselbe auf alle Länder, herrsche die Reblaus in denselben oder nicht, auszudehnen, die Einfuhr von Trester zu bewilligen und die Einfuhr frischer Trauben und andern Obstes in die Schweiz unter der

607 Bedingung zu gestatten, daß bei der Verpakung weder Reblaub noch anderes Laub verwendet werde (24. August, Bundesbl. III, 613). Zur Beseitigung der Anstände., welche in der Vollziehung dieses Beschlusses sich bei der Zoll-, wie bei der Postverwaltung ergaben, wurde diesen leztern nähere Wegleitung ertheilt (14. September}- Den Regierungen der Kantone Waadt und Wallis, welche gegen die Einfuhr von Trester und Trauben Vorstellungen machten, wurde erwidert, der Bundesrath müsse den diesfälligen Beschluß seinem ganzen Inhalte nach aufrecht erhalten. Wenn jedoch die Kantonsregierungen aus Besorgnissen, welche der Bundesrath nicht zu theilen vermöge, die Traubeneinfuhr auf dem eigenen Kantonsgebiete verbieten zu sollen glauben, so stehe ihnen eine solche Maßnahme und die Sorge für deren Ausführung frei, in der Meinung jedoch, daß die Traubendurchfuhr durch das Kantonsgebiet keinerlei Beschränkung erleiden dürfe (7. September, Bundesbl. III, 651).

In Berüksichtigung, daß die in der Nachbarschaft reblausbehafteter Reben kultivirten Obstbäume, welche in die Nähe gesunder Weinberge versezt, diesen leztern die Krankheit durch die .

Erde und die Rebenwurzeln, welche den Wurzeln solcher Bäume anhaften, mittheilen können, hatte es dem Bundesrath, wie weiter oben bemerkt wurde, nothwendig geschienen, die Einfuhr von Obstbäumen unbedingt zu verbieten. Da jedoch, wie sich später erwahrte, durch dieses Verbot vielseitige Interessen geschädigt wurden und dasselbe in den meisten Fällen auch wirklich zu streng erschien, so glaubten wir die Einfuhr von Obstbäumen in die Schweiz unter gewissen Beschränkungen wieder gestatten zu können, indem wir die weinbauenden Kantone auf die Gefahr aufmerksam machten, welche in gewissen Fällen aus dem Anpflanzen von Obstbäumen in unmittelbarer Nähe von Weinbergen entstehen kann (22. Dezember, A. S. n. F. III, 255). Zahlreiche an uns gerichtete Eingaben betreffend Mittel und Wege zur Vertilgung der Reblaus wurden ad acta gelegt, die Mehrzahl, weil dieselben eine ernstliche Prüfung nicht aushielten, andere aus dem Grunde, weil wir in der Schweiz ein Versuchsfeld weder haben, noch zu besizen wünschen, indem die Bekämpfung der Reblaus für die Schweiz gegenwärtig darin besteht, jede gefährliche Einfuhr zu verbieten und die Infektionskeime bei ihrem Erscheinen wo möglich sofort zu
vertilgen.

Leider wurde im Sommer des Berichtsjahres das Auftreten der Reblaus in einigen Weinbergen des Kantons Neuenburg (in Colombier, in Trois Rods bei Boudry, in Corcelles und Neuenburg) k onstatirt. Sowohl von Seite der Bundesbehörde wie der Regierung von Neuenburg sind sofort energische Maßregeln ergriffen worden, indem vorerst Sequestrirung der kranken Reben, sodann Ausreutung

608 und Verbrennung der infizirtea und der nächstgelegenen Reben, sowie Desinfektion des Bodens angeordnet wurde. Sämmtliche an Neuenburg grenzende Kantone trafen die erforderlichen Schuzmaßregeln gegen die Einfuhr von gefährlichen Stoffen aus diesem Kanton. Wir haben diese Maßregeln ohne Weiteres genehmigt.

Da das Auftreten der Reblaus im Kanton Neuenburg ausschließlich auf das Vorhandensein amerikanischer Rebstöke zurükzuführen ist, welche vor etwa sechs Jahren eingeführt worden und auf denen die Reblaus betroffen wurde, und da überhaupt alle bis jezt in den schweizerischen Weinbergen konstatirten, durch die Reblaus angerichteten Verwüstungen nachweisbar der Anwesenheit amerikanischer oder englischer Reben zuzuschreiben sind, so ergab sich die dringende Notwendigkeit wohl von selbst, die in der Schweiz befindlichen Pflanzungen von Reben solchen Ursprungs in Zukunft einer strengen Aufsicht zu unterstellen. Das Departement lud daher die Regierungen der weinbauenden Kantone ein, sofort eine Statistik und Untersuchung der vorhandenen amerikanischen und englischen Wein.stöke, sowie der umliegenden Weinberge, zu veranstalten, dem Departement die verdächtig erscheinenden Punkte zu bezeichnen, damit vorkommenden Falls eidgenössische Experten an Ort und Stelle abgeordnet werden könnten, und leztlich über die angeordneten Untersuchungen Bericht zu erstatten, unter Angabe der Weiiigelände, in «'eichen fragliche Reben vorkommen, des Jahres ihrer Einführung und des Bodenumfangs, den dieselben einnehmen (Kreisschreiben vom 27. Juli). Das Ergebniß der diesfälligen Berichterstattungen war ein beruhigendes. Krankheitserscheiuungen an Reben, die aus einigen Gegenden signalisirt wurden, erwiesen sich auf vom Departement angeordnete Untersuchungen als nicht von der Reblaus herrührend.

In Folge amtlicher Mittheilungeu, welche uns seitens der Schweiz.

Gesandtschaft in Berlin über das Auftreten des C o l o r a d o k ä f e r s bei Mülheim am Rhein gemacht wurden, hat sich das Departement zum Erlaß verschiedener Bekanntmachungen veranlaßt gefunden.

Die in Deutschland zur Tilgung dieses Insekts angewendeten Maßregeln haben die Gefahr seiner Einschleppung in die Schweiz beseitigt , so daß uns die Anordnung außerordentlicher Sicherheitsmaßregeln nicht nothwendig erschien (Bundesbl. III, 282. 327).

Indem das Departement
den Kantonsregierungen von obigen Mittheilungen sofort Kenntniß gab, glaubte dasselbe auf die drohende Gefahr im Allgemeinen aufmerksam machen und die Kantone einladen zu sollen, sofort eine genaue Untersuchung anzuordnen, um in Erfahrung zu bringen, ob irgendwie und wo Anzeichen vorhanden seien, welche das allfällige Auftreten des gefährlichen In-

609 sekts in der Schweiz vermuthen oder befürchten lassen (Kreisschreiben vom 7. Juli).

Ueberdies ließ das Departement eine Beschreibung und Zeichnung des Coloradokäfers veröffentlichen und denjenigen Kantonsregierungen mittheilen, welche auf diesfällige Anfrage mittelst Kreisschreibens vom 12. Juli solche bestellt hatten. Seither lieferte eine Fabrik in Köln auf höhere Veranlaßung eine plastische Darstellung des Coloradokäfers sammt Puppen u. s. w. Da diese Art der Darstellung vor der hierseitigen den Vorzug verdiente, so machte das Departement sämmtlichen Kantonsregierungen davon Mittheilung, wobei es sie einlud, auch hievon eine gewisse Anzahl Exemplare anzuschaffen, damit man in den Schulen und in den Vereinen den gefährlichen Feind der Landwirtschaft erkennen und ihn gleich bei seinem Erscheinen vertilgen könne (Kreisschreiben vom 5. August).

Das Ergebniß der mit Kreisschreiben vom 7. Juli anempfohlenen Untersuchungen war ein durchaus beruhigendes. Noch ist zu erwähnen , daß vom schweiz. Konsulat in Christiania mitgetheilte Maßnahmen von Norwegen und Schweden gegen Einschleppung des Coloradokäfers vom Departement im Bundesblatt (I, 150 u. s. w.)

bekannt gemacht wurden.

2. Hebung der schweizerischen Pferdezucht.

Die ei dg. P f e r d e z u c h t k o m m i s s i o n hielt während des Berichtsjahres drei Sizungen, theils in Thun, theils in Bern. Die Beschlüsse resp. Anträge der Kommission bezogen sich meistens auf den eidg. Fohlenhof und sind aus dem unten Folgenden ersichtlich.

W a s d i e P f e r d e z u c h t i m A l l g e m e i n e n anbelangt, hat die Kommission von zwei sachbezüglichen Referaten des Hrn.

Oberst Wehrli mit Befriedigung Kenntniß genommen; das eine hatte zum Gegenstand die kantonalen Pferdezuchtberichte und die Berichte eidg. Experten über kantonale Pferdeschauen von 1876; das andere betraf das Ergebniß der Rechnung für Hebung der Pferdezucht im Jahre 1876. (Kredit : Fr. 24,000 ; Einnahmen Fr. 20,315. 58 ; Ausgaben Fr. 35,180. 64; Kreditrestanz auf 16. Januar Fr. 9134. 94, welche für die sait der Gründung des Fohlenhofes vorgesehene Errichtung eines neuen Stallgebäudes verwendet wurden.)

Die BerathungO über einen Bericht und Antrag~ des zur Kommission beigezogenen Hrn. Major Bovet über die Frage der Gründung eines eidgenössischen Hengstedepots wurde von der Kommission verschoben.

610 Ueber den e i d g. F o h 1 e n h o f ist Folgendes zu berichten.

Eine zu Anfang des Jahres vorgenommene Schäzung des Werthes der damals vorhandenen 16 Fohlen belief sich auf Fr. 14,000 (Ankaufspreis Fr. 11,500). Anläßlich der Sizungen der eidg. Pferdezuchtkommission fanden seitens derselben jeweilen Inspektionen des Fohlenhofes statt, welche sich auf den Zustand seiner Insassen, ihre Befütterung und den Zustand des Gebäudes erstrekten und meist ein befriedigendes Ergebniß hatten; für Hebung einiger bemerklich gemachter Mängel wurde seitens der Pferderegiedirektion gesorgt, unter deren Aufsicht der Fohlenhof steht. Bei einer im Frühjahr gehaltenen Inspektion wurden die wegen Untauglichkeit zur Zucht zu kastrirenden und zu veräußernden Fohlen bezeichnet.

Veränderungen im Bestände der Thiere des Fohlenhofes, resp. Ankäufe und Verkäufe von solchen, haben verschiedene stattgefunden.

Vier anglo-normännische Hengstfohlen, wovon zwei dreijährige und zwei zweijährige, wurden von einer Abordnung der Kommission zum Gesammtpreise von Fr. 17,300 in der Normandie angekauft.

(Außerdem wurde gleichzeitig durch einen Spezialdelegirten [Hrn.

Major Bovet] ein vierjähriger Anglo-Normänner für eine Korporation im Kanton Neuenburg erworben ; für diesen Hengst, welcher Fr. 4000 gekostet hat, wurde ein Bundesbeitrag zugesprochen, da er in allen Punkten den eidgenössischen Bedingungen entsprach.) Die Musterung der eingeführten Pferde hatte ein günstiges Ergebniß, welches die Ankaufspreise nicht zu hoch erscheinen ließ. Der Kommissionsausschuß , welcher den Ankauf zu besorgen hatte, erstattete dem Departement über seine Operationen einen einläßlichen Bericht.

Es war leider nicht möglich, Hengstfohlen im Inlande selbst zu erwerben, weil die besten Produkte der Inzucht bereits an Händler übergegangen waren.

Im Sommer haben mehrfache Veräußerungen von Thieren des Fohlenhofes stattgefunden. Es wurden im Ganzen verkauft: 4 Hengstfohlen (wovon 3 kastrirte) und ein im Vorjahr unverkauft gebliebener Zuchthengst, welcher an einer bernischen Pferdeausstellung den ersten Rang eingenommen hatte; der Gesammterlös betrug Fr. 4300. Unter 10 Pferden, welche aus dem Fohlenhof an die P f e r d e a u s s t e l l u n g gelangten, die mit der vom 17. bis 24. September in F r e i b u r g gehaltenen allgemeinen landwirtschaftlichen
Ausstellung verbunden war, wurden vier 3 1/2jährige, im Fohlenhof auferzogene, zur Zucht verwendbare Exemplare, nebst einem gleich alten, im Februar auf Bundeskosten importirten Anglo-Normänner, am 22. September an eine Versteigerung gebracht. Dieselbe fand unter der Leitung von Mitgliedern der eidg. Pferdezuchtkommission

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statt, welche als Preisrichter an der Ausstellung zu f'ungiren hatten,, und unter den im bundesräthlichen Programm vom 6. März 1868, betreffend Hebung der Pferdezucht (Bundesbl. 1868, I, 394), festgesezten Bedingungen. Das Departement hatte den Kantonsregierungen mit Hinweis auf jenes Programm die Versteigerung zuvor angezeigt und zur Betheiligung an derselben eingeladen; gleichzeitig ist seitens der Pferdezuchtkommission eine bezügliche Publikation erlassen worden. Die zur Versteigerung gebrachten Pferde wurden von Delegirten der Kantone Luzern, Freiburg, Graubünden, Aargau und Wallis um die Gesammtsumme von Fr. 14,200 erstanden.

Als Ersaz für die veräußerten Hengstfohlen wurden gegen Jahresende aus dem 1877er Kreditrest von Fr. 5800 vorläufig 3 Hengstfohlen im Waadtland und in den Freibergen um die Gesammtsumme von Fr. 1900 angekauft.

Betreffend d i e P f e r d e a u s s t e l l u n g i n F r e i b u r g ist hier noch zu bemerken, daß die eidg. Pferdezuchtkommission davon Umgang genommen, die Bewilligung eines Bundesbeitrages zur Aufbesserung der Prämien dieser Ausstellung zu beantragen, da der Ausstellungsausschuß der landwirtschaftlichen Gesellschaft der romanischen Schweiz den Wünschen der Kommission, betreffend Abänderungen der im Ausstellungsprogramm vorgesehenen Pferdeprämien, nicht Rechnung trug und Bestimmungen in diesem Programm stehen ließ, welche den eidgenössischen Bestrebungen für Hebung der Pferdezucht zuwiderliefen.

Vier SVajährige Hengste des Fohlenhofes haben an der Ausstellung in Freiburg Prämien im Gesammtbetrage von Fr. 800 erhalten , auf welche jedoch seitens der Abgeordneten der Pferdezuchtkommission zu Gunsten der übrigen Aussteller beinahe gänzlich verzichtet wurde.

Voneidgenössischen E x p e r t i s e n ü b e r kanton a l e P f e r d e s c h a u e n ist wenig zu sagen ; es hat nur eine einzige solche Expertise stattgefunden, nämlich über die am 22. März in Ruswyl (Luzern) gehaltene kantonale Pferdeschau , durch Hrn.

Oberst Wehrli, der dem Departement einen bezüglichen Bericht erstattet hat.

3. Schweizerische naturforschende Gesellschaft. .

Was die vom Bunde unterstüzten Arbeiten obgenannter Gesellschaft betrifft, haben die einzelnen Kommissionen derselben die ihnen gewährten Bundesbeiträge bestimmungsgemäß verwendet, wie dieses aus den Kommissionsberichten und den Jahresrechnungen erhellt, welche aus den dein Departement jeweilen eingesandten detaillirten

Carton.

512 Quartalrechnungen zusammengestellt und vom Centralkomite der Gesellschaft geprüft und genehmigt worden sind.

Dem Jahresbericht der g e o l o g i s c h e n K o m m i s s i o n zufolge, auf welchen wir für das Nähere verweisen, wurden mehr oder weniger gefördert : die Aufnahmen der Blätter IV (Molasseoder jüngere Bildungen), XII (Freiburg und Bern), XIII (Brünig und Interlaken), XVII (Waadtland und westlicheBerneralpen),, XVIII (östliche Berneralpen). Die Ausgabe des Blattes XII wird für Mitte nächsten Sommers in Aussicht gestellt; die Aufnahme des nördlichen Theils von Blatt XIII ist beinahe vollendet; das Blatt XVII wird zu Anfang des nächsten Jahres der Lithographie übergeben werden können ; vom BlattXVIIIH ist die Partie nördlich der Rhone vollendet. Für den T e x z u ' M Blatt XXIV (unteres Tessin) ist ein tüchtiger Bearbeiter gewonnen; für die Blätter XIV u n X X I I I i n haben sich noch keine Bearbeiter gefunden. Die Rechnung des Kassiers zeigt auf Ende 1877 einen Saldo von Fr. 2620, der jedoch durch Auszahlung von Fr. 1500 an den Gotthard-Geologen bereits auf Fr. 1100 gesunken ist.

Die g e o d ä t i s c h e K o m m i s s i o n ist, wie die von ihr mitgetheilte Uebersicht zeigt, im Berichtsjahre im Allgemeinen der Lösung der von ihr übernommenen Aufgabe bedeutend näher gekommen. Aus derselben ist hervorzuheben: die Veröffentlichung ' der Berechnung der Längenbestimmung Pfänder-Zürich-Gäbris und des 6. Heftes des Nivellements der Schweiz. Von den uns übermachten Exemplaren dieser Drukschriften wurde eine gewisse Anzahl an dieKantonsregierungenn, sowie an die Regierungen deibei der europäischen Gradmessung betheiligten Staatenvertheilt..

Ausgaben der Kommission Fr. 15,021. 92; Einnahmen (Bundesbeitrag) Fr. 15,000; Passivsaldo Fr. 21. 92.

Nach dem Bericht der m e t e o r o l o g i s c h e n K o m m i s s i o n haben die Arbeiten derselben ihren regelmäßigen Fortgang ; die im Berichtsjahr ausgegebenen Hefte der meteorologischen Beobachtungen : Jahrgang 1875 VI, VII und Schlußheft, Jahrgang 1876 IV und V, Jahrgang 1877 I, II, III und Supplementband Heft III beweisen, daß Beobachter und Centralbüreau fleißig arbeiten.

Ausgaben Fr. 15,549. 80; Einnahmen (inklusive Bundesbeitrag von Fr. 15,000) Fr. 15,698. 95 ; Aktivsaldo Fr. 149. 15.

Der vom Centralkomite der schweizerischen naturforschenden
Gesellschaft wiederholt angeregte und von uns im Büdgetentwurf für 1878 beantragte Bundesbeitrag für Uebernahme eines Arbeitsplazes am z o o l o g i s c h e n I n s t i t u t des D r . D o h r n i n N e a p e l (Bundesblatt 1877, IV, 234) wurde von Ihnen abgelehnt.

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4. Schweizerische geschichtforschende Gesellschaft; schweizerdeutsches Idiotikon.

Die a l l g e m e i n e g e s c h i c h t f o r s c h e n d e Gesells c h a f t d e r S c h w e i z , welcher zur Fortsezung der Bearbeitung und Herausgabe schweizerischer Chroniken ein Kredit von 2350 Franken bewilligt wurde, hat im 2. Bande der ,,Quellen zur schweizerischen Geschichte", der im vorigen Berichtsjahr nahezu vollendet war, den Thüring Frikart' sehen Twingherrenstreit und die Berner Chronik von Bendicht Tschachtlan mit den Zusäzen von Diebold Schilling nebst der Narratio belli ducis Sabaudiae et Bernensium contra Friburgenses 1447 --1448, von Jean Gruyère, in neuer Bearbeitung veröffentlicht.

Für diesfälliges Honorar und für Drukkosten des demnächst herauszugebenden 2. Bandes der ,,Quellen", welcher Gesandtschaftsdepeschen des Venetianer Diplomaten Padavino enthält, wurden zusammen Fr. 1292. 55 (wovon Fr. 500 für Honorar) verausgabt.

Der 2. Band des ,,Jahrbuchs für schweizerische Geschichte", dessen 1. Band noch eine werthvolle Forschung über einen schweizerischen Chronisten brachte, enthält drei größere historische Abhandlungen. Die Kosten für Honorar, Druk u. s. w. betragen Fr. 1625. 75. Der Kredit der Fr. 2350 ist also nur zum Theil für den Zwek verwendet worden, zu welchem er bestimmt war.

Wir sprechen daher nochmals die in der Botschaft zum Budget für 1878 (Bundesblatt 1877 , IV, 228) geäußerte Erwartung aus, daß die schweizerische geschichtforschende Gesellschaft in Zukunft den Bundesbeitrag gemäß seiner ursprünglichen Zwekbestimmung, nämlich zur Bearbeitung und Herausgabe schweizerischer Chroniken verwende. Ueber die weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft und die bezüglichen Rechnungsverhältnisse gibt der Jahresbericht des Vorstandes Aufschlüsse. Die Gesammtausgaben beliefen sich auf Fr. 4501. 015 die Einnahmen sind nicht erwähnt.

Die Arbeiten für das s c h w e i z e r d e u t s c h e Idiotikon sind im Berichtsjahre merklich gefördert worden. In Bezug auf die Frage der Innern Einrichtung des Idiotikons hat uns der leitende Ausschuß die von ihm eingeholten Gutachten mehrerer ausgezeichneter Philologen vorgelegt. Es wurde vereinbart, die etymologische Ordnung, als diejenige, welche den Anforderungen der Wissenschaft besser entspreche, zu befolgen, anderseits die Wörter in einer zweiten
Abtheilung des Werkes auch in alphabetischer Ordnung zu geben.

Dieses Verfahren wird die Vortheile der beiden Systeme vereinigen ; nur wird die Arbeit etwas größer werden. Einnahmen (inklusive Bundesbeitrag von Fr. 3000) Fr. 11,050. 73 ; Ausgaben Fr. G016. 90; Aktivsaldo Fr. 5033. 83.

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5. Schweizerischer Kunstverein.

Dieser Verein sucht die Kunst und den Kunstsinn in der Schweiz durch jährlich wiederkehrende Ausstellungen und durch den Ankauf guter Kunstwerke schweizerischer Künstler zu fördern.

Gemäß dem Verfahren in Verwendung der Bundesbeiträge, welches von uns im Jahr 1874 genehmigt worden ist (Bundesblatt 1874, III, 604), hat derselbe, mit Genehmigung des Centralkomite in Basel, der Sektion Schaffhausen den 1878er Bundesbeitrag von Fr. 6000 zum Ankauf von zwei Gemälden schweizerischer Künstler (C. Boßhardt: der Alchemist; A. Stäbli : Landschaft in Tessin), nebst einem. Zuschuß von Fr. 400. verabfolgt. An der 1877er Kunstausstellung wurden vom Verein, mit Einschluß des Bundesbeitrags, im Ganzen Fr. 40,896. 95 zum Ankaufe von Kunstwerken verwendet.

6. Eidgenössischer Turnverein und schweizerischer Feuerwehrverein.

Das Centralkomite des e i d g e n ö s s i s c h e n T u r n v e r e i n s , welchem für Abhaltung von Vorturnkursen ein Bundesbeitrag bewilligt wurde, gibt in einem gedrukten Bericht Aufschluß über die Thätigkeit und die Rechnungsverhaltnisse des Vereins in den Jahren 1876 und 1877. Zufolge der neuen Organisation der Vorturnkurse wird den Theilnehmern an denselben außer einer Reiseentschädigung eine angemessene Unterstüzung gewährt. Am Vorturnkurse des Frühjahrs 1877 haben 67 eidgenössische Sektionen und 28 nicht eidgenössische, erstere mit 115, leztere mit 33 Vorturnern, theilgenommen, also im Ganzen 95 Sektionen mit 148 Vorturnern.

Die Kosten der Vorturnkurse, Inbegriffen die bezüglichen Drukkosten, beliefen sich in den Jahren 1876 und 1877 auf"Fr. 2206. 23.

Die Gesammteinnahmen in beiden Jahren (inklusive die Bundesbeiträge von Fr. 2000) beliefen sich auf Fr. 13,330. 46 und kamen den Ausgaben gleich.

Ein Gesuch des schweize r i s c h o n F e u e r w e h r v e r e i n s um einen eidgenössischen Beitrag an die Kosten eines Feuerwehrkurses konnte, bei aller Anerkennung der Bestrebungen dieses Vereins, nicht berüksichtigt werden. Wir wiesen deu Verein an, die Unterstüzung der Kantone, Gemeinden und Versicherungsgesellschaften nachzusuchen, welche alle an den Fortschritten des Feuerlöschwesens zunächst betheiligt erscheinen und daher auch in erster Linie den Verein unterstüzen sollten.

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7. Versicherungsverein der eidgenössischen Beamten und Bediensteten.

Anläßlich der Berathung des Voranschlags für 1878 haben wir durch Schlußnahme vom 20. Oktober das Departement zu näherer Prüfung der Frage eingeladen, ob nicht für die Zukunft der Beitrag an diesen Verein in ein bestimmteres, besser begrenztes Verhältniß gebracht werden köante. 'Zur Erledigung dieses Auftrags erstattete das Departement über Entstehung und die dermalige Gestaltung des Vereins Bericht; es geht aus demselben hervor, daß der Verein nunmehr auf sichere, von Fachmännern als richtig anerkannte Grundlage gestellt ist, so daß eine übermäßige Inanspruchnahme der Bundeshilfe nicht zu besorgen sei. Wir haben uns mit der Berichterstattung befriedigt erklärt und der Sache für einmal nicht weitere Folge gegeben (20. November).

Was die Verwendung des genanntem Verein bewilligten 1877er Bundesbeitrages von Fr. 23,000 betrifft, hat eine am 22. Oktober in Lausanne gehaltene Versammlung von Vereinsabgeordneten, welcher der Direktor des eidgenössischen statistischen Bureau, als Abgeordneter des Departements, beiwohnte, einstimmig beschlossen, den Bundesbeitrag nicht zur Prämien Verminderung, sondern zur Vermehrung des Reservefonds zu verwenden, wie denn auch grundsäzlich beschlossen wurde, weitere Bundeshilfsgelder so lange in derselben Weise zu verwenden, bis das Dekungskapital nebst dem statutarischen Reservefonds eine Prämienverminderung zulassen werde ; in dieser Weise kann dem Gedeihen des Vereins am besten Vorschub geleistet werden, indem die Grundlagen desselben konsolidirt werden.

Im Uebrigen wird auf den vorläufigen Bericht des Vereinsvorstandes über das Betriebsjahr 1877 verwiesen ; der Jahresbericht selbst konnte noch nicht erstattet werden, weil wegen des Rükstandes einzelner Prämien pro Dezember und ihrer Bereinigung ein definitiver Abschluß der Kasse, sowie die Berechnung des Dekungskapitals noch nicht, hat erfolgen können.

8. Unterstüzung der Wasserbeschädigten u. s. w.

Von den Liebesgaben, welche im Berichtsjahre bei der eidg.

Staatskasse zu Gunsten der W a s s e r b e s c h ä d i g t e n von 1876 ferner eingingen , wurden jeweilen im Bundesblatt entsprechende Uebersichten veröffentlicht (I, 107 u. s. w.; III. 652: Total bis zum 12. September Fr. 1,163,810. 57).

616 Um Anhaltspunkte für die Vertheilung allfällig eingehender Hilfsgelder zu gewinnen, wurde das Departement von uns beauftragt, die Kantonsregierungen um nähere Angaben über d i e am 13., 14. u n d 15. F e b r u a r s t a t t g e h a b t e n U e b e r s c h w e m m u n g e n zu ersuchen (Kreisschreiben vom 28. Febr.).

Obwohl der Gesammtschad en sich für 13 Kantone auf die bedeutende Summe von Fr. 1,429,019. 05 belief, ist uns doch nur eine äusserst geringe Summe zu diesem Zweke eingegangen. Es schien auch nicht angezeigt, von Seite der Bundesbehörden schon wieder an die öffentliche Wohlthätigkeit zu appelliren, da erst im Vorjahre so außerordentliche Sammlungen stattgefunden hatten.

Mit Bezug hierauf wurde das Departement von verschiedenen Seiten angefragt, ob der Rest der leztjährigen Gaben nicht zur Linderung der Noth der im Berichtsjahr vom Unglük Betroffenen bestimmt werden könnte ; allein der Entscheid hierüber stund nach der Ansicht des Departements nicht bei diesem, sondern nur bei einer Konferenz von Delegirten der Kantone. Da jedoch aus dem einstweilen eingegangenen Material über die Vertheilung der Liebesgaben an die Wasserbeschädigten von 1876 der Schluß gefolgert werden konnte, daß, wenn man die Verschiedenheit der Vertheilungsresultate in den einzelnen Kantonen ausgleichen wollte, hiezu wahrscheinlich der ganze in der Bundeskasse befindliche Gabenrest verbraucht werden würde, so fand das Departement, unvorgreiflich späterer endgültiger Beschlüsse, es für nüzlich, die Kantone von diesem Stand der Sache in Kenntniß zu sezen, damit man sich nicht allzu großen Illusionen hingebe hinsichtlich der Möglichkeit, eineu Theil des Rests der für die Wasserbeschädigten von 1876 gesammelten Gaben zu Gunsten der Wasserbeschädigten von 1877 verwenden zu können (Kreisschreiben vom 28. Juli).

Nachdem die mit Kreisschreiben vom 17. November 1876 einverlangten Rechenschaftsberichte der Regierungen der im Jahr 1876 wasserbeschädigten Kantone über die Vertheilung der zugewiesenen Hilfsquoten vollständig, obwohl theilweise verspätet, eingegangen waren, hat uns das Departement über die Ergebnisse dieser Répartition unterin 24. August einen Bericht vorgelegt, wobei es auf die Unterschiede in diesen Ergebnissen, sowie auf die Fragen, welche für die Vertheilung des unverwendeten Rests der zu Gunsten der
Wasserbeschädigten von 1876 eingegangenen Liebesgaben noch zu lösen waren, aufmerksam machte und die Einberufung einer Konferenz von Delegirten sämmtlicher Kantone zur Berathung der Grundlagen der endgültigen Vertheilung vorschlug.

In Genehmigung dieses Berichts, wie der übrigen Vorlügen des Departements für die im Druk zu veröffentlichende Sammlung der

617 ,,Schriftstüke betreffend die Wasserverheerungen in der Schweiz vom Juli 1876a, ermächtigten wir das Departement auf dessen Vorschlag, eine Konferenz von Delegirten der Kantone einzuberufen (7. September"). Das Departement theilte hierauf die ,,Schrit'tstüke" etc.

den Kantonsregierungen mit, indem es sie gleichzeitig von der in Aussicht genommenen Konferenz benachrichtigte und zur Prüfung der hängenden Fragen einlud. Von mehreren Kantonsregierungen wurde indessen der Wunsch kund gegeben, daß die Einberufung der Konferenz auf die Zeit der Wintersession der Bundesversammlung verschoben werden möchte, während die übrigen Kantone die Einladung ablehnten oder das Kreisschreiben unbeantwortet ließen.

An dieser Konferenz, welche am 14. Dezember stattgefunden hat, waren vertreten die Kantone Zürich, Bern, Uri, Obwalden, Freiburg, Appenzell A. Rh. und I. Rh., St. Gallen, Aargau, Thurgau, Waadt und Wallis. Die Konferenz hat von einem Berichte des Departements Kenntniß genommen, wonach mehr als l x/2 Million Liebesgaben an den Privatschaden in den Kantonen Zürich , Bern, Grlarus, beide Basel und Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Wallis vertheilt werden konnten und wonach · ein Ueberschuß von Fr. 161,518.50 verblieb.

Es wurden folgende Beschlüsse gefaßt : 1. Die Hauptrechnungen der ersten Vertheilung sind genehmigt ; jeder Kanton wird den Rest behalten, den er noch von derjenigen Summe in Händen hat, welche ihm leztes Jahr seitens der eidgenössischen Staatskasse als Abschlagszahlung auf dem ihm zukommenden Antheil übersandt wurde (siehe v)Schriftstükea Seite 73--77).

2. Zürich hat darauf verzichtet, die nachträgliche Quote von Fr. 41,760. 34, welche ihm in Folge der Revision seiner ursprünglichen Schäzungen zukam, «u reklamiren ; aber es hat an diese Verzichtung die Bedingung geknüpft, daß ein Theil der in der eidgenössischen Staatskasse verbliebenen Summe zur Unterstüzung der Wasserbeschädigten von 1877 verwendet werde (,,Schriftstüke"Seite 110 und 111).

Angesichts dieser Verzichtleistung hat Thurgau gleichfalls erklärt, jede Reklamation aufzugeben bezüglich einer Summe von Fr. 14,517 für Hagelschaden, welcher im August 1876 die Gemeinden Engwang und Illhart betroffen hat (,,Schriftstüke" Seite 68).

Auf jede fernere Vertheilung haben verzichtet : die Kantone Bern, Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

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3. Die in der eidgenössischen Staatskasse disponible Summe belief sich am 14. Dezember, die Zinse Inbegriffen, auf Fr. 161,518. 50 Auf dieser Summe wurde beschlossen, vorweg abzuziehen ,, 15,927. 42 welche mit besonderer Bestimmung für verschiedene Kantone gegeben waren (,,Schriftstükea Seite 70. Basellandschaft hat auf seinen Antheil von Fr. 383 verzichtet).

Restanz Fr. 145,591. 08 4. Auf dieser leztern Summe haben die Kantone, für welche die Gabensammlung im Jahr 1876 stattgefunden hat, noch eine runde Summe von Fr. 100,000 reklamirt, mit Verzichtleistung auf den Rest zu Gunsten der Wasserbescbädigten von 1877, deren Kantone an der Kollekte von 1876 nicht Antheil gehabt haben, der durch die Ueberschwemmungen von 1876 ebenfalls betroffenen Familie Bussard (Freiburg) und der Abgebrannten von Eischoll (,,Schriftstüke" Seite 68 und 111).

Es wurde beschlossen, daß die Fr. 100,000 im Verhältniß zu den leztes Jahr vertheilten Summen unter diejenigen Kantone zu vertheilen seien, welche nicht ausdrüklich auf jede fernere Vertheilung verzichtet haben.

Die Kantone'haben sich das Recht vorbehalten, nach Gutfinden über die zu empfangende, sowie über die noch in Händen habende Summe zu verfügen zu Gunsten sowohl der Wasserbeschädigten vom lezten Jahr, als derjenigen von diesem Jahre.

5. Betreffend die Summe, die für die andern unter Nr. 4 angegeben Zweke überlassen wurde und welche sich auf Fr. 45,591. 08 beläuft, sind nachstehende Spezialbeschlüsse von der Konferenz gefaßt worden : a. Es werden ausgesezt für die Familie Bussard Fr.

600. -- b. Es werden ausgesezt für die Abgebrannten von Eischoll, mit Rüksicht auf ihre ausnahmsweise unglükliche Lage und auf die Thatsache, daß man ihnen nicht hinlänglich zu Hilfe gekommen ist . v 4,000. -- Restanz welchen die im Februar 1877 bei der eidgenössischen Staatskasse zu Gunsten der Wasserbeschädigten eingegangenen .

.

.

.

.

.

beizufügen sind.

Fr. 40,991. 08 ,,

91. --

Fr. 41,082.08

619 c. Das eidgenössische Departement des Innern wurde von der Konferenz eingeladen, diese Summe möglichst billig unter die Kantone, welche im Jahr 1877 Wasserschaden erlitten und an der Vertheilung von 1876 keinen Antheil gehabt haben, zu vertheilen, es sei Sache des Departements, die Frage zu würdigen, ob man sich einzig an die Wasserbeschädigten des Monats Februar halten, oder auch andere, im Laufe des Jahres 1877 entstandene Wasserschäden in Betracht ziehen solle.

Das Departement brachte die Konferenzbeschlüsse sämmtlichen Kantonsregierungen zur Kenntniß und richtete zugleich an diejenigen Kantone, welche im Jahr 1877 a u ß e r o r d e n t l i c h e n Wasserschaden erlitten hatten und ihre armen Angehörigen an obiger Summe von Fr. 41,082. 08 Antheil nehmen zu lassen wünschten, die Einladung, binnen eines Monats ein bestimmtes Gesuch, begleitet von einer Schadenschäzung und von einer genauen Angabe der Vermögens Verhältnisse derjenigen, für welche Hilfe nachgesucht wird, einzusenden (Kreisschreiben vom 27. Dezember).

Wiewohl damit dem Geschäftsbericht über das laufende Jahr vorgegriffen wird, fügen wir, um diese Angelegenheit abzuschließen, noch bei, daß die Summe des Schadens von 1877, für welchen seitens der Kantone Hilfe nachgesucht wurde, auf Fr. 350,923 angestiegen ist, und daß die Vertheilung des disponibeln Restes in folgender Weise stattgefunden hat: Schaden.

Luzern .

Uri .

.

Schwyz Unterwaiden o.

Unterwaiden n.

Freiburg .

Tessin .

Waadt .

Wallis

.

.

.

.

d. W.

d. W.

.

.

.

.

. . .

Total

Vertheilte Summe.

Fr. 25,500 89,162 3,000 37,500 28,400 ,, 4,250 3,000 . 38,000 ,, 122,111

Fr. 2,985. 25 10,438. 05 ,, 351. 20 4,390. 10 3,324. 75 ,, 497. 60 351. 2 0 4,448. 6 0 ,, 14,295. 33

Fr. 350,923

Fr. 41,082. 08

Im Fernern wurde eine Summe von Fr. 671. 40, als Ertrag der seit dem 15. Dezember abhin erlaufenen Zinse, folgendermaßen vertheilt: Fr. 400 zu Gunsten eines Einwohners des Kantons Schwyz, dessen Gesuch von der Regierung dieses Kantons zu spät übermittelt wurde; Fr. 271. 40 zu Gunsten der Brandbeschädigten von Eischoll.

620

Nachdem dieses große Geschäft der Hilfleistung für die Wasserbeschädigten von 1876 und 1877 solcherweise zur Befriedigung aller Betheiligten beendigt worden ist, hat der Bundesrath die Subscription für geschlossen erklärt, dem Departement Entladung ertheilt und den Abschluß des Druks der ,,Schriftstüke" behufs ihrer Vertheilung an die Kantonsregierungen und an unsere diplomatischen und Konsular - Agenten im Auslande angeordnet.

Wir verweisen für das Nähere auf diese ,,Schriftstüke".

Auf die Kunde vom Brande von A i r o lo veranlaßten wir die Einsezung einesj Generalhilfsausschusses (unter dem Vorsize der Fürsprechers AI. Müller) durch Vermittlung der Schweiz, gemeinnüzigen Gesellschaft. Die eidgenössische Staatskasse wurde beauftragt, die Liebesgaben in Geld in Empfang zu nehmen ; Uebersichten derselben wurden im Bundesblatt veröffentlicht. Die gemeinnüzige Gesellschaft beschloß, die B r a n d b e s c h ä d i g ten von M a r c h i s s y (Waadt) in das Liebeswerk für Airolo einzuschließen, was wir nur gutheißen konnten. Das Total der Liebesgaben betrug bis zum 3. Januar 1. Js. Fr. 23,744. 72 (Bundesbl.

1878 I, 3). Die Vertheilung fällt in das laufende Jahr.

B. Polytechnische Schule.

I. Leistungen und Frequenz der Anstalt.

An Vorlesungen und Uebungskursen wurden im Wintersemester 1876/77 angekündigt 200, im Sommersemester 199 und davon wirklich gehalten im Winter 179, im Sommer 188.

Im Jahr 1875/76 betrug die Anzahl der angekündigten Kurse: im Winter 192, im Sommer 180, diejenige der gelesenen Kurse ,, ,, 180, ,, ,, 174.

Für Aufnahme als Schüler haben sich gemeldet : im Oktober 1876 im April 1877 Summa

274, im Oktober 1875 34, im April 1876

316, 40,

308

356

621 Davon sind aufgenommen worden : im Oktober 1876 im April 1877 Summa der Angemeldeten.

229, im Oktober 1875 24, im April 1876

252, 26,

253 = 82 %

278 = 78 °/o

Die im Berichtsjahr neu Aufgenommenen vertheilen sich in folgender Weise auf die einzelnen Abtheilungen der Schule : Bauschule Ingenieurschule .

.

.

Mechanisch-technische Schule Chemisch-technische Schule Forstschule .

.

.

Landwirtschaftliche Schule Fachlehrerabtheilung .

.

Mathematischer Vorkurs Die Gesammtfrequenz betrug Schüler Auditoren .

1876/77.

11 . 35 . 41 . 4 7 . 15 .

6 . 21 77

253 1876/77.

. 710 . 277

987

1875/76.

16 55 52 32 9 10 15 89

278 1875/76.

725 289 1014

Es hat sich somit die Zahl der Schüler um 15, die Zahl der Auditoren um 12, die Gesammtfrequenz um 27 vermindert.

Während des Schuljahres, vor Beendigung ihrer Studien haben 54 Schüler (im Vorjahre 62) die Anstalt verlassen, 2 Schüler sind gestorben ; aus den obersten Kursen sind theils mit Abgangszeugnissen, theils mit Diplom, also nach gänzlicher Beendigung ihrer Studien, abgegangen 167 Schüler (im Vorjahr 139). Es bleibt demnach für den Schluß des Schuljahrs eine Frequenz von 487 gegenüber 524 Schülern am Schluß des Jahres 1875/76.

Schweizer. Ausländer.

Von den regelmäßigen Schülern des Berichtsjahres sind 361 349 im Jahr 1875/76 waren 330 395 Die Zahl der Schweizer hat sich demnach um 31 vermehrt, diejenige der Ausländer um 46 vermindert.

Bnndesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

42

622

In den einzelnen Fachschulen zeigt sich folgendes Verhältniß zwischen Schweizern und Ausländern : ta g

1876/77.

1875/76.

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Fachschule.

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Bauschule . . · 22 13 35 27 11 38 Ingenieurschule . 108 188 296 101 152 253 Mechanisch- technische Schule . 86 75 161 75 82 157 Chemisch - tech nische Schule . 33 31 64 49 31 80 3 24 34 5 39 Forstschule . . 21 Landwirtschaft 7 9 16 9 10 19 liehe Schule .

Fachlehrerabthei9 35 42 6 48 lung . . . . 26 Mathematischer Vorkurs . . 25 66 91 26 53 79 330 395 725 361 349 710

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gegenüber 1875/76.

3

-- -- 16 15 --

13 --

47

43 4 -- -- 3 -- 12

62

Dififerenz -- 15

623 Die Schweizer vertheilen sich auf folgende Kantone : CO CD

§ 00

J3 O

§ m s Zürich . .

Aargau .

Bern . .

Thurgau .

Waadt . .

St. Gallen Tessin . .

Neuenburg Graubünden Baselstadt .

Luzern . .

Genf . .

Solothurn .

Schaffhausen Baselland .

Freiburg .

Glarus . .

Wallis . .

Zug o Appenzell .

Sehwyz .

Unterwaiden Uri . .

.

.

.

.

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2 10 -- -- 6 -- 3 -- 3 4 . -- 1 6 3 1 2 -- __ -- 1 .

5 3 3 4 1 .

1 9 -- -- -- 5 . 2 4 7 1 2 -- -- ' -- . 1 5 1 2 3 -- -- 1 6 3 3 -- .-- -- -- -- .

2 4 -- 3 -- -- 2 . 1 1 4 -- 2 -- -- 2 . 1 1 3 1 2 -- 2 -- . 2 1 2 -- 2 2 -- . 1 3 2 2 -- -- -- -- -- . -- 5 -- -- 2 -- -- . -- 1 2 -- 1 -- 1 -- -- . -- 3 1 1 2 -- -- -- --j . -- 1 -- -- -- 1 1 -- 1 -- 2 -- -- -- . -- --1 -- -- -- 1 -- _ __ -- .

27 101 75 49 34

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1876/77.

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86 44 41 21 20 16 16 16 13 12 11 10 10 9 8 7 5 4 4 3 3 2

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86 26 18 -- 41 -- -- 17 4 -- 17 3 -- 19 -- 3 15 1-- 12 4 -- 12 1-- 11 1 -- 13 -- 2 8 2 3 7-- -- 11 -- 2 -- 6 2 7-- 9 -- --4 5-- 1 1 5 3-- 2 1 -- 2-- -- --

7 42 26 361 330 44 13 ]Diffei renz + 31

624 Die Ausländer gehören folgenden Staaten an : co co c-

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Oesterr.-Ungarn .

Rußland . . .

Deutsches Reich m.

Elsaß-Lothringen Italien . . . .

Schweden u. Norwegen . . . .

Nord - und Südamerika . . .

Dänemark . . .

Rumänien und andere Donau fürstenthümer .

Frankreich . . .

Großbritannien Holland . . . .

Türkei m. Serbien Griechenland . .

Belgien . . . .

Aegypten . . .

Portugal . . .

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4 2 7 1 4 4 1 4J 1 -- 2 5

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1

8 3 5 2 1 1 1 5 1 -- 1-- -- -- -- 1 -- -- -- -- -- --

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11 152 82 31

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21 128 150 22 .

3 33 50 -- 17 4 6 47 41 6 -- 1 1 9 44 44 -- -- -- -- -- 3 18 22 -- 4

3 62 36 1 12 5 13 4 1 3 4 2 7 19 7 4

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1876/76.

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-- -- -- -- -- -- -- 1 --

6 17 17 -- -- 6 8 -- rZ -- 5 6-- 1 -- 1 4 6 -- f/l\ 1 8 6 2-- -- 1 2-- 1 1 1 -- --1-- -- -- 1 -- -- 1 -- --

6 53 349 395 9 55 Differenz -- 46.

625 Wie bereits oben angeführt, belief sich die Zahl der Auditoren für einzelne, hauptsächlich der Freifächerabtheilung angehörende Gegenstände auf 277 , wovon 101 Studenten der Hochschule. Im Schuljahr 1875/1876 waren es 289, wovon 88 Studenten der Hochschule.

Der von den Zuhörern belegten Kurse waren im Wintersemester 376, im Sommersemester 379.

II. Pleiss und Disziplin.

In Ausübung der reglementarischen Kontrole hinsichtlich Fleiß und Disziplin der Schülerschaft erhielten : a) Ermahnungen durch die Vorstände, beziehungsweise durch den Direktor : wegen Studienvernachläßigung .

. 1 2 9 Schüler wegen Ungehorsam .

.

.

. 20 ,, wegen nächtlicher Unfuge etc.

5 ,, 154 = 21 %

der Gesammtschülerzahl (im Vorjahr 26 %).

b) die Androhung der Wegweisung: wegen Unfleiß wegen Ungehorsam .

.

wegen Disziplinarvergehen

.

.

32 Schüler 2 ^ 2 ,, 36~ = 5 o/o

(gegenüber 43 oder 6 % im Vorjahr).

c) Relegirt wurden wegen Unfleiß 4 oder 0,56 % (im Jahr 1875/76 5 oder 0,69 %).

Hinsichtlich der Promotionen in höhere Jahreskurse, sowie vom Vorkurse an die Fachschule, gibt nachstehende Zusammenstellung Aufschluß :

626 Jahres- Schüler- Ausgetret. Promo- Nicht knrse.

zahl. (2 gestorb.) virt. promovirt.

I.

4 12 1 17

Bauschule .

Ingenieurschule Mechanisch - technische Schule Chemisch - technische Schule Forstschule .

Landwirtschaftliche Schule Fachlehrerabtheilung .

f im August l {im Oktober}

n.

i.

ii.

m.

i.

n.

13 63 60 61

--7 2 5

13 46 53 52

-- 10 5 4

59 50

6 2

36 48

17 --

L L II.

49 20 11

1 1 2

41 17 9

7 2 --

I.

6 5 37 79

5 4 29 441 9{ 418

1 1 2 11

n.

T7. , Vorkurs

_I_I_^

6 15

61 51 1 Die Nichtpromovirten repräsentiren demnach ll /!! % der Schüler (im Vorjahr 7,77 %).

Das Resultat der Diplomprüfungen ist Folgendes : 530

a. U e b e r g a n g s p r ü f u n g .

Angemeldet. Abgewiesen.

Bauschule .

.

.

.

Ingenieurschule .

Mechanisch-technische Schule Chemisch-technische Schule Forstschule Landwirthschaftliche Schule

.

Im Jahr 1875/766

Zur Hauptprüfung zugelassen.

6 31 21 14 8 2

2 5 10 2 -- --

4 26 11 12 8 2

82 72

19 11

63 61

'

627 b. H a u p t - und S c h l u ß p r ü f u n g .

Schülerzahl der obersten Bewerber. Abgewiesen. Diplomirte.

Kurse.

Bauschule .

.

.

Ingenieurschule .

.

Mechanisch - technische Schule .

.

.

Chemisch - technische Schule .

.

.

Forstschule .

.

Landwirtschaftliche Schule Fachlehrerabtheilung

8 66

3 25

-- 3

3 22

47

9

5

4

28 8

13 8

4 l

9 7

5 8

2 8

1

2 7

170 oder :

68 14 54 26,56 °/o 79,41 °/o 40% .i i .n der der der Schülerzahl. Bewerber. Bewerber.

Im Jahr 1875/76 43,24 °/o 13,33 °/o 86,67 % Seit Eröffnung der polytechnischen Schule wurden im Ganzen 873 Diplome ertheilt. Davon fallen auf ,, ,, ,, _,

die ,, ,, ,, ·,, ·n ,,

Bauschule Ingenieurschule mechanisch-technische Schule .

.

chemisch-technische Schule.

.

.

land- und forstwirtschaftliche Schule Fachlehrerabtheilung .

.

.

.

71 267 224 129 99 83

Summa 873 Was die weitere Berichterstattung über das eidg. Polytechnikum betrifft, werden aus dem sehr einläßlichen Bericht des schweizerischen Schulrathes die folgenden Angaben hervorgehoben, indem für die Einzelheiten auf jenen Bericht selbst verwiesen wird.

P r e i s a u f g a b e n . Es wurden die Aufgaben folgender Schulen gelöst: der Ingenieurschule: ,,Reinzeichnung eines mustergültigen, verschiedenartige Details enthaltenden Blattes einer Katastervermessung, mit Beilegung der betreffenden Handrißaufnahme, die an trigonometrisch oder polygonometrisch bestimmte Punkte anzubinden ist" ; der chemisch-technischen Schule : ,,Die aromatischen Diazo-Verbindungen sind vom wissenschaftlichen und technischen

628

Standpunkte aus zu beleuchten und zu untersuchen," und der Forstschule: ,,Die finanzielle Umtriebszeit, ihre Ermittlung, Begründung und Anwendbarkeit." Für die Lösung der zwei ersteren Aufgaben wurden Hauptpreise, für die der dritten der Nahepreis ertheilt ; die Prämirten waren Schweizer. Ungelöst blieb eine von der landwirthschaftlichen Schule gestellte Aufgabe.

E x k u r s i o n e n von größerer oder geringerer Ausdehnung wurden ausgeführt von der Bauschule, von der mechanisch-technischen Schule, von der Forstschule, von der landwirthschaftlichen Abtheilung und von den Studirenden der Geologie und der Botanik.

Wie gewöhnlich, fanden die Exkursionen unter der Leitung von Professoren oder Dozenten der einzelnen Schulen statt und gingen nach Oertlichkeiten oder Punkten, welche belehrende- Anschauung und Material zum Studium boten.

III. Sammlungen und wissenschaftliche Anstalten.

Auf die Sammlungen (Vorlagen der Bauschule u. s. w., Modelle und Instrumente der Ingenieurschule u. s. w., Naturalien, Archäologie und Kunst, Bibliothek) und Anstalten (Werkstätten und Laboratorien, Sternwarte und landwirthschaftliches Versuchsfeld) wurden Fr. 81,602. 77 verwendet; davon entfallen auf den ordentlichen Jahreskredit, einschließlich der Beiträge für den Besuch der Laboratorien, Fr. 77,172. 77, auf bewilligte Extrakredite, theils zur Dekung unvermeidlicher Defizite, theils zu unvorhergesehenen wichtigen Anschaffungen, Fr. 3430.

Das Hauptsächlichste der Anschaffungen selbst ist Folgendes: An der B a u s c h u l e : wissenschaftliche Werke für die Fachbibliothek und Photographien merkwürdiger Bauwerke.

F ü r F i g u r e n - u n d L a n d s c h a f t s z e i c h n e n : eine Venusbüste, Statuetten (der Minerva etc.), Photographien und Handzeichnungen, speziell für das Landschaftsfach Aquarelle von Conz.

An der I n g e n i e u r s c h u l e wurden für Vorlagenwerko, neue Instrumente u. a. w. im Ganzen Fr. 3599 verwendet.

Einen sehr starken Zuwachs erhielt die Modellsammlung der m e c h a n i s c h - t e c h n i s c h e n Schule.

Infolge der im Vorjahre stattgefundenen Besezung der Lehrstelle für m e c h a n i s c h e T e c h n o l o g i e wurde der betreffenden Sammlung wieder die nöthige Aufmerksamkeit geschenkt durch Vervollständigung der Fachbibliothek und durch Anschaffung von Meßapparaten, Instrumenten u. s. w.

629

Für die p h y s i k a l i s c h e S a m m l u n g wurde die beinahe unentbehrliche Anschaffung des großen Meyerstein'schen Spektralapparates und einer Gramme'schen Maschine durch Bewilligung eines Extrakredites von Fr. 2500 ermöglicht.

Unter den werthvollen Anschaffungen für das p h y s i k a l i s c h e L a b o r a t o r i u m verdient ein im Laboratorium selbst verfertigter Blätterkondensator besondere Erwähnung. Frequenz der Hebungen, Aufgaben und physikalische Arbeiten am Laboratorium, sowie wissenschaftliche, in Zeitschriften veröffentlichte Arbeiten des Direktors sind im Berichte des schweizerischen Schulrathes erwähnt.

Für die f o r s t w i r t s c h a f t l i c h e S a m m l u n g beschränkten sich die Anschaffungen aus dem Kredit auf das Nöthigste, um so mehr, als eine überaus große Anzahl von Geschenken viele Bedürfnisse direkt dekte und überdies der obwaltende Plazmangel möglichste Raumersparniß fordert.

Die Erwerbungen für die l a n d w i r t s c h a f t l i c h e S a m m l u n g umfaßten wiederum vorzugsweise Gegenstände zur Unterstüzung des Unterrichts in verschiedenen Zweigen der Landwirthschaft.

A m p f l a n z e n p h y s i o l o g i s c h e n I n s t i t u t wurden die für den mikroskopischen Unterricht nöthigen optischen Instrumente und Utensilien ergänzt und die mikroskopische Präparatensammlung durch 75 Präparate bereichert. Von den übrigen Spezialsammlungen hat sich namentlich die karpologische um 152 Nummern vermehrt. Die Frequenz der mikroskopischen Uebungen ist im Berichte des Schulrathes angegeben.

Naturhistorische Sammlungen.

Der Zuwachs der z o o l o g i s c h e n S a m m l u n g h ö h e r e r T h i e r e (37 Vögel und 7 Säugethiere, theils gekauft, theils geschenkt) besteht großen theils in solchen Stüken, welche bisher fehlten.

Aus dem Kredit für die S a m m l u n g n i e d e r e r T h i e r e wurden ausschließlich frühere Erwerbungen bezahlt ; neue Anschaffungen fanden nicht statt.

Der Gesammtzuwachs der min er a l o g i s c h - g e o l o g i s c h p a l ä o n t o l o g i s c h e n S a m m l u n g beträgt 1378 theils gekaufte, theils geschenkte Stüke.

630 Die Thätigkeit der Konservatoren und Kustoden der naturhistorischen, sowie der folgenden zwei Sammlungen ist aus dein Berichte des Schulrathes ersichtlich.

Das b o t a n i s c h e M u s e u m erhielt als Geschenk der Smithsonian Institution eine Sammlung vegetabilischer Substanzen, welche den Indianern Nordamerika's zur Nahrung und als Medizin dienen. Das Herbarium wurde durch Tausch und Geschenke erheblich vermehrt.

Einen werthvollen Zuwachs erhielt die e n t o m o l o g i s c h e S a m m l u n g durch die Erwerbung einer Privatsammlung und durch die Schenkung einer solchen.

W e r k s t ä t t e n , L a b o r a t o r i e n u. s. w.

Frequenz und wissenschaftliche, zum Theil in Zeitschriften u. s. w. veröffentlichte Leistungen an diesen Anstalten sind im Berichte des Schulrathes erwähnt.

In Betreff der Anschaffungen ist Folgendes hervorzuheben.

Für die W e r k s t ä t t e f ü r M o d e l l i r e n in T h o n u n d G y p s wurden außer dem benöthigten Rohmaterial Vorlagen im Renaissancestyl (Consolen, Karyatiden u. s. w.) angeschafft.

Die M e t a l l w e r k s t ä t t e richtete eine vorhandene Maschine für einen andern Betrieb ein, erstellte selbst einige neue Modelle und sorgte für Reparatur und Instandhaltung der Objekte der Modellsammlung.

Wegen der außergewöhnlichen Frequenz des a n a l y t i s c h e n L a b o r a t o r i u m s wurde der größte Theil des Kredits für Beschaffung von chemischen Produkten verwendet ; doch wurden auch einige bleibende Anschaffungen gemacht.

Der Kredit des t e c h n i s c h e n L a b o r a t o r i u m s wurde theils für die laufenden Bedürfnisse, theils zur Vervollständigung der Bibliotheken und der Sammlung, sowie zur Anschaffung nothwendiger Apparate verwendet.

Die Anschaffungen für das a g r i k u 11 u r c h e m i s c h e L a b o r a t o r i u m betrafen chemische Präparate, Bücher für die Bibliothek und Mineralien, welche zum Demonstriren in Vorlesungen über Agrikulturchemie dienen.

Archäologische, Kupferstich- und Vasens a m m l u n g . Zuwachs der archäologischen Sammlung : ein Abguß des Diadumenos aus der Sammlung Farnese im britischen

631 Museum ; der Kupferstichsammlung : ein glänzender Stich von Frossin nach Murillo, seltene prachtvolle Radirungen von Goya und KreU's Werk ,,Klassiker der Malerei", nebst zahlreichen Geschenken. Ein Extrakredit ermöglichte die Grundlegung zu einem sogen. Malerkatalog.

S t e r n w a r t e . Der beschränkte Kredit wurde für Ergänzungen und Reparaturen in Anspruch genommen und erlaubte neue Anschaffungen nicht.

"o^ Die Einnahme auf der reichlichen Kleegrasernte des l a n d w i r t h s c h a f t l i c h e n V e r s u c h s f e l d e s ermöglichte d i e Kompletirung der Lehrmittel und Sammlungsgegenstände und die Ergänzung der im Jahr 1875 durch Feuer zerstörten Einrichtung, ohne Ueberschreitung des ordentlichen Jahreskredits.

Die B i b l i o t h e k zählte zu Jahresende 19,826 Bände (im Vorjahr 19,001) ; Zuwachs : 825. Die Bücher sind größtenteils in der Bibliothek selbst aufgestellt; ein Theil befindet sich im Lesezimmer, eine größere Anzahl in den verschiedenen Abtheilungsräumen. Die Zahl der periodischen, im Lesezimmer aufgelegten Zeitschriften beläuft sich auf 120.

Ueberaus zahlreich waren im Berichtsjahre die G e s c h e n k e für einzelne Sammlungen. Der schweizerische Schulrath führt in seinem Berichte die Namen der Donatoren auf, indem er denselben den Dank der Behörde ausspricht.

IV. Amtstätigkeit der Schulbehörden.

Der Schulrath behandelte in 6 Sizungen 137 Geschäftsgegenstände. Das Präsidialprotokoll weist in der Zwischenzeit die Abwandlung von 341 Traktanden aus.

A e n d e r u n g e n im L e h r e r per so n al.

Es wurden auf ihr Gesuch entlassen : Herr H. Berdez, Professor für zoologische Fächer an der landwirthschaftlichen Abtheilung, in Folge Annahme einer Lehrstelle an der Universität Bern ; Herr Dr. Robert Gnehm von Stein a./Rh., als 1. Assistent des technischen Laboratoriums; Herr Walther Egli von Küßnacht, als II. Assistent des technischen Laboratoriums ;

632 Herr Julius Züblin von St. Gallen, als II. Assistent, und Herr Dr. Friedrich Forster von Diessenhofen, als Hülfsassistent am chemisch-analytischen Laboratorium ; Herr Dr. A. Berge von Altikon, als Assistent des botanischen Unterrichtes an der land- und forstwirtschaftlichen Abtheilung ; Herr Dr. H. Beri von Freudenthal (Schlesien), als Hülfsassistent der Ingenieurschule ; Herr C. Dietrich von Gutenschweil (Zürich), als Gustos der entomologischen Sammlung ; Ferner die Privatdozenten : Herr Dr. Robert Gnehm von Stein a./Rh. ; ,, Dr. A. Meyer von Andelfingen, und ,, Hugo Beri von Freudenthal (Schlesien).

Herr Privatdozent Dr. H. Weith von Homburg ist gestorben.

Neuwahlen fanden folgende statt : a. P r o f e s s o r e n : Herr Dr. Albin Herzog von Homburg (Thurgau), für technische Mechanik, an der Stelle des Herrn Professor Kargl.

b. H ü l f s i e h r er und A s s i s t e n t e n : Herr Dr. Karl Heumann von Darmstadt, als erster Assistent, und ,, Friz Salathe von Basel, als H. Assistent des technischen Laboratoriums ; Herr Heinrich Fischii von Diessenhofen, als H. Assistent des analytischen Laboratoriums ; Herr Karl Schröter von Zürich, als Assistent für den botanischen Unterricht an der land- und forstwirthschaftlichen Abtheilung ; Herr Dr. Emil Schindler von Glarus, als Gustos der entomologischen Sammlung.

Als Privatdozenten haben sich habilitirt : Herr Dr. W. Gröbli von Oberuzwyl (St. Gallen), für Mathematik und mathematische Physik ; Herr M. Rotten von Lemberg, Assistent der mechanisch-technischen Abtheilung, für Maschinenlehre und Maschinenbau ;

633

Herr Dr. August Stadier von Zürich, für philosophische Fächer ; |yj/ Herr Dr. Karl Heumann von Darmstadt, für theoretische und technische Chemie.

Der Gesammtbestand der Lehrerschaft umfaßt zur Zeit : 40 angestellte Professoren ; 20 Hülfslehrer und Assistenten ; 47 Privatdozenten.

Total 107.

Ins Berichtsjahr fielen die alle zwei Jahre wiederk ehrend eu Erneuerungswahlen des Direktors, des Vizedirektors, der Fachschulvorstände, der Sammlungsdirektoren, der Examenkommission etc. Direktor und Vizedirektor der Schule in der Person der Herren Professor Dr. Kenngott und Professor Veith, ebenso die bisherigen Vorstände der Bau-, Ingenieur-, mechanischen, land- und forstwirthschaftlichen und Fachlehrerabtheilung, sowie des Vorkurses wurden in ihren Funktionen bestätigt und für die chemischtechnische Abtheilung Herr Professor Dr. V. Meyer neu ernannt.

Im Personal der schulräthlichen Kommission für Leitung des Aufnahmsverfahrens und in demjenigen der Sammlungsdirektoren und der Bibliothekkommission fanden keine Aenderungen statt.

Die durch den Austritt des Herrn Dr. F. Suter erledigte Stelle eines Mitgliedes der Aufsichtskommission für die naturhistorischen Sammlungen wurde durch Herrn Zeller-Dolder von Zürich wieder besezt.

Stipendien und Schulgelderlaß.

Aus der Châtelain'sehen Stiftung wurde die Summe von 3400 Franken als Stipendien an 17 Schüler abgegeben. Ueberdies ist 45 Schülern und 4 Auditoren Schulgeld und Honorar ganz oder theüweise erlassen worden. Aus dem Legate des sei. Herrn Professor Escher von der Linth wurde als Unterstüzung für die Auslagen bei geologischen Exkursionen an 12 dürftige Studirende die Summe von Fr. 273. 55 abgegeben.

An dieser Stelle möge noch Erwähnung finden, daß das Comité für Erstellung eines Denkmals für Hria. Professor Dr. E.

Kopp sei. den Ueberschuß der diesfälligen Beiträge mit Fr. 768.

80 dem Schulrathe mit der Bestimmung übermittelt hat, daß dieser Betrag dem seiner Zeit gestifteten ,,Bolleyfond"' einzuverleiben, das Ganze unter dem Titel ,,Bolley-Koppstiftung11 gemeinsam

634

zu verwalten und daß dessen Ertrag, nachdem der Fond die Höhe von Fr. 2500 erreicht haben werde, zu Preisen für chemische Arbeiten zu verwenden sei.

Organisatorisches.

R e o r g a n i s a t i o n der IV.A b t h e i l u n g der Schule.

Die Ausdehnung der chemisch-technischen Abtheilung von 2 auf 3 Jahreskurse, welche Frage der vorjährige Amtsbericht bereits erörtert hat, ist im Jahre 1877 zum Abschluß gelangt. Mit Oktober 1877 trat die neue Organisation in's Leben. Der bisherige erste Jahreskurs erhält als nunmehriger zweiter Jahreskurs den gesammten Unterricht noch gemäß der bisherigen Organisation und scheidet mit August 1878 aus. Der im Oktober 1877 eingetretene neue Schülerkurs dagegen erhält seinen Unterricht bereits nach der neuen Organisation. Mit Oktober 1878 tritt die neue dreijährige Organisation vollständig und ausschließlich in Wirksamkeit.

Die Vortheile der neuen Einrichtung bestehen darin, daß nunmehr auch höhere Mathematik, als anerkannt nothwendige Unterlage und Hülfe für Chemie, in den Lehrplan aufgenommen ist ; daß die technische Richtung der Abtheilung solcherweise verstärkt wird ; daß die nöthige Zeit gegeben ist, um die Schüler, vor Beginn der angewandten Arbeiten und Präparate im technischen Laboratorium, bis zu einer gewissen Sicherheit und Genauigkeit in der qualitativen und quantitativen chemischen Analyse in den Laboratorien /u bringen, und daß die Vertheilung des Unterrichtsstoffes auf 3 Jahre der bisherigen Ueberlastung der Schüler abhilft. Endlich kommt der Fachlehrerabtheilung diese Organisation ebenfalls zu gute.

Bessere Organisation der p h y s i k a l i s c h e n Arbeiten.

Zur Abhülfe des Mangels an Lokalitäten für diese Arbeiten ist im Berichtsjahr ein erster Schritt geschehen, indem ein weiteres Zimmer im Erdgeschoß eingeräumt wurde. Freilich sind auch so noch die für die physikalischen Arbeiten verfügbaren Räume ungenügend : es können in denselben höchstens 12 Schüler in 2 Abtheilungen (Anfänger und Vorgerüktere) beschäftigt werden. Für die bessere Organisation der Arbeiten wurde vom betreffenden Fachmann sofort Sorge getroffen. Zur Bestreitung der Bedürfnisse des physikalischen Laboratoriums, für welche der bisherige Büdgetansaz nicht genügt, hat der Sehulrath die Gebühren einigermaßen erhöht ; den Rest der Bedürfnisse sucht derselbe aus anderweitigen Ersparnissen zu deken.

635 D i p 1 o m e x a m e n.

In der Abnahme dieser Exarneii (Uebergangs- und Schlußprüfungen), welche bisher Störungen des Unterrichts und Ueberlastung einzelner Lehrer veranlaßte, da erstere Prüfungen in den Monat November, also nach Beginn des Unterrichts fielen, wird die Aenderung stattfinden, daß diese Prüfungen in die erste Woche des Schuljahres (2. Hälfte Oktober) verlegt werden, so daß Lehrer und Schüler so ziemlich beim Beginn der Vorlesungen nur noch , v.

auf den ordentlichen Unterricht angewiesen sind.

1&

Verträge mit den K a n t o n s s c h u l e n bezüglich derMaturitätsexamen.

Die ansehnliche Zahl schweizerischer Schulen, die bereits mit dem Polytechnikum in Vertragsverhältnissen bezüglich der Maturitäts-, resp. Aufnahmsprüfungen stehen, ist im Berichtsjahre um. das Gymnasium, resp. die Akademie in Neuenburg und das Realgymnasium in Burgdorf vermehrt worden. Anfragen an den Schulrath, wie die Examinatoren an den Kantonsschulen die Censur 1--6 für die einzelnen Fächer und die Gesammtreifnote I--III aufzufassen, resp.

zu ertheilen haben, wurden vom Schulrath im Wesentlichen dahin beantwortet, daß bei richtiger Beurtheilung des Schülers und des Faches die Censuren 4--4Vs in den Hauptfächern für den 3. Grad ausreichen, während 5 als Durchschnitt für den 2. und annähernd 6 für den 1. Grad verlangt werden müsse; im Fernern sei darüber zu wachen, daß bei a l l e n M a t u r i t ä t s g r a d e n , abgesehen von den ihnen zu Grunde liegenden Prüfungsnoten, der volle Besiz der im Aufnahmsreglement des Polytechnikums geforderten Kenntnisse vorhanden sei.

Chemische Untersuchungs- und

Samenkontroistation.

Auf Anregung des Schweiz, landwirthschaftlichen Vereins und nach Einholung des Gutachtens von Fachmännern und des Schulraths ist durch Bundesbeschluß vom 17. März 1877 (Amtl. Samml.

neue Folge Bd. HI, 62) eine Stelle für landwirtschaftliche Untersuchungen an der land- und forstwirtschaftlichen Abtheilung des Polytechnikums errichtet worden. Es handelt sich hiebei einerseits um Kontrole der landwirthschaftlichen Stoffe und Produkte in chemischer Richtung (Erdarten, Düngmittel, Futtermittel), andererseits um Kontrole aller der landwirthschaftlichen Produktion dienenden Sämereien. Mit Schlußnahme vom 16. Mai gestatteten wir dem Schweiz. Schulrathe die Benuzung des von der Bundesversammlung angesezten Kredits von Fr. 6000 für die Errichtung des neuen

636

Instituts. Unterm 22. September erstattete uns der Präsident des Schweiz. Schulraths im Auftrage desselben und im Namen der von ihm zur Berathung des Gegenstandes eingesezten Kommission Bericht über die Aufstellung der Réglemente und Dienstordnungen für die chemische Untersuchungsstelle einerseits und andererseits für die Samenkontrole, welche Stellen getrennt zu halten mit Rüksicht auf auswärtige Erfahrungen nothwendig befunden worden sei. Wir ertheilten mit Beschluß vom 2. Oktober den Reglementen die nachgesuchte Genehmigung; was die Dienstordnungen betrifft, so bleiben dieselben dem Ermessen des Schulraths überlassen. In weiterm Verfolg der Maßnahmen zur Ausführung des Bundesbeschlusses vom 17. März legte uns sodann der Schulrath am 31. Dezember und 2. Januar abhin seine Vorschläge für Besezung beider Stellen vor; in Genehmigung derselben wurden durch unsere Schlußnahme vom 8. Januar ernannt : 1) für die chemische Untersuchungsstelle Hr. Dr. E. A. Grete, z. Z. Assistent am Laboratorium der Hochschule für'Bodenkultur in Wien; 2) für die Samenkontrole Herr Dr. Gust. Stebler von Bern, Privatdozent an der landwirtschaftlichen Abtheiluug des Polytechnikums. Der Erstere dieser Professoren ist Mitte März in seine Funktionen eingetreten ; der leztore hat seine Amtsthätigkeit mit Jahresanfang begonnen. Es steht nun zu hoffen, daß die schweizerische Landwirthschaft von der in ihrem Interesse geschaffenen Anstalt reichlichen Gebrauch machen werde.

Organisation der landwirthschaftlichen Abtheilung ti b e r h a u p "t.

Entsprechend den eigenartigen Verhältnissen dieser Abtheiluug ist die innere Organisation derselben der Einrichtung der VI. Abtheilung, rüksichtlich der Auswahl der Fächer und der Aufstellung der Stundenpläne für die Studirenden, angenähert worden.

Militärische Vorlesungen.

Einen vom Militärdepartement ausgearbeiteten und uns unterbreiteten Entwurf, betreffend die Einrichtung militärischer Kurse im Sinne des Art. 94 der eidg. Militärorganisation, haben wir unterm 26. Oktober zum Beschluß erhoben (Amtl. Samml. n. F. III, 229).

Der Schulrath hat sich mit den hinsichtlich der Organisation dieser Kurse zu treffenden Maßnahmen, insoweit es ihn betrifft, beschäftigt.

Wir verweisen übrigens auf den Geschäftsbericht des Militärdepartements, welches sich in mehr direkter Weise mit dieser Organisation zu befassen hatte.

637

Maschine f ü r F e s t i g k e i t s p r ü f u n g d e r B a u m a t e r i a l i e n .

Zufolge Kenntnißnahme von einem Berichte des Schulrathes vom 30. Juni über die Einleitung von Verhandlungen sowohl mit dem Bauamte der Stadt Zürich als mit der Direktion der Nordostbahn in Betreff der Aufstellung und Amvendung der im Jahr 1866 angeschafften und seither der Nordostbahn zur Aufbewahrung übergebenen Maschine zur Erprobung der Festigkeit von Baumaterialien ertheilten wir unterm 11. Juli dem Schulrath die nachgesuchte Ermächtigung, mit jeder der genannten Verwaltungen die Grundlagen einer Uebereinkunft zu besprechen, für welche die unserseitige Genehmigung vorbehalten bleiben solle.

Unter Bezugnahme auf diese Ermächtigung legte uns sodann der Präsident des schweizerischen Schulrathes mit Schreiben vom 16. Oktober einen mit der Nordostbahndirektion vereinbarten Vertragsentwurf vor, mit dem Antrag, dem Entwurf die Genehmigung zu ertheilen und den für die Ausführung des Vertrages nöthigen außerordentlichen Kredit von Fr. 20,000 in den Voranschlag für 1878 aufzunehmen. Wir antworteten zufolge Beschlusses vom 30. Oktober, der Bundesrath erachte es mit Rüksicht auf die dermalige Finanzlage der Eidgenossenschaft nicht für zeitgemäß, die fragliche neue Ausgabe in den Voranschlag aufzunehmen; wir behalten uns vor, zu geeigneter Zeit auf die Sache zurükzukommen und einen bestimmten Beschluß zu fassen.

Petition des Vereins ehemaliger Polyteehniker.

Der Vorstand des Vereins ehemaliger Schüler des eidg. Polytechnikums übermachte uns mit Schreiben vom 25. November eine Vorstellung besagten Vereins, betreffend Neugestaltung der Schule, sowie zwei Berichte über die Ingenieur- und Forstschule. Nach Maßgabe von Artikel 28 des Bundesgesezes über die eidgenössische polytechnische Schule vom 7. Februar 1854 (A. S. IV, 1) wurden diese Vorlagen behufs Begutachtung an den schweizerischen Schulrath überwiesen (30. November). Wir überwiesen demselben gleichfalls ein seither eingegangenes Referat obgenannten Vereins, welches die VI. Abtheilung behandelt (16. Januar 1. Js.). Der Schulrath wird diese Petitionen einer einläßlichen Würdigung unterziehen, nachdem er ein Expertengutachten eingeholt hat.

Bauliches und Mobiliar.

In dieser Beziehung wurden mancherlei Verfügungen und Anordnungen vom Schulrathe getroffen. Wir glauben dieselben mit Rüksicht auf ihre untergeordnete Bedeutung mit Stillschweigen übergehen zu können.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

43 o

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O r d n u n g d e r B a u p f l i c h t f r a g e Zürichs.

An einer am 8. Februar zwischen Vertretern des Bundes und Abgeordneten der Regierung von Zürich gepflogenen Konferenzverhandlung, betreffend die Frage einer Ablösung der vom Kanton Zürich übernommenen Verpflichtung, die für die eidgenössische polytechnische Schule nöthigen Bauten zu erstellen, konnte eine Einigung nicht erzielt werden, und es wurden damals die Verhandlungen mit der Einladung an Zürich geschlossen, dem Bunde mit Beförderung einen bestimmten Ausgleichsvorschlag zu stellen, worauf der Bund seinerseits in der Lage wäre, seine Ansprüche gegen Zürich zu normiren. Unter Bezugnahme auf die beiden unterm 21. August 1876 übermittelten Vertragsentwürfe machte das Departement bereits am 16. Februar der Regierung von Zürich abschriftliche Mittheilung des Protokolls der erwähnten Konferenz, mit dem Ersuchen, ihm zuhanden des Bundesrathes die Gegenvorschläge einzureichen, welche diesen Vertragsentwürfen gegenüber zu stellen sie sich in der Lage finden dürfte. Diese Einladung blieb jedoch, selbst nach einer Mahnung vom 11. Mai, ohne Folge.

Durch Beschluß der eidgenössischen Räthe zur Geschäftsführung unserer Behörde von 1876, vom 22. Juni, wurde sodann leztere eingeladen, die erforderlichen Schritte zu thun, damit ohne weitere Zögerung1 von hiezu pflichtiger Seite Vorsorge getroffen werde für die Neubauten an den Gebäulichkeiten der polytechnischen Schule, deren Notwendigkeit anerkannt ist.

Dieser Einladung Folge gebend, ließen wir dieselbe sofort (im Juni) an die Regierung von Zürich übermitteln, unter Erinnerung, daß der Bundesrath mit Rüksicht auf das Ergebniß der Konferenzverhandlung vom 8. Februar erwartet habe, es werde die Regierung nicht säumen, ihre Gegenvorschläge einzureichen, was aber noch nicht geschehen sei; im Hinblik auf das vorliegende Postulat und da das Bedürfniß vermehrter Räumlichkeiten sich täglich dringender geltend mache, müsse der Bundesrath nachdruksamst ersuchen, mit aller Beförderung und in bestimmter Weise über die jenseitigen Absichten verständigt zu werden. Ungeachtet einer wiederholten Mahnung vom 12. Oktober an die Regierung von Zürich zur Kundgebung ihrer Absichten, ist eine solche im Berichtsjahr noch nicht erfolgt.

639

C. Statistisches Bureau.

Die B e v ö l k e r u n g s b e w e g u n g der Schweiz im J a h r 1876. Nachdem bereits im Laufe des Jahres 1876 allwöchentlich die Hauptresultate der Ortschaften mit über 7000 Einwohnern und vierteljährlich der Bezirke der ganzen Schweiz zusammengestellt und publizirt worden waren, wurde während des Jahres 1877 das ganze Material einer einläßlichen Bearbeitung unterworfen und mit den Ergebnissen früherer Jahre, sowie den Resultaten in andern Ländern verglichen. Obschon die Zählkarten noch an vielen Mängeln leiden (Fehlen von Angaben der Todesursachen und des Berufes bei vielen Sterbekarten u. a.), so zeigt doch diese Publikation bereits, welche Aufschlüsse in Betreff der ökonomischen, physischen und moralischen Zustände unseres Landes das Studium der Bevölkerungsbewegung uns verschafft. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht an den Kosten für Beschaffung des Materials (Fr. 9189. 50 an die Civilstandsbeamten und cirka Fr. 300 incl. Porti an die Gerichtschreibereien) eine Ersparniß gemacht werden könnte. Nachdem jedoch die Bundesgesezgebung selbst den Bund zur Bezahlung der statistischen Mittheilungen Seitens der Civilstandsbeamten und der Gerichte (lezteres entgegen dem Antrag des Bundesrathes} verpflichtet hat, wird man zugestehen müssen, daß an einer durchschnittlichen Entschädigung von nicht ganz Fr. 4 Va für jeden Civilstandsbeamten und von nicht ganz Fr. l 1/2 für jede Gerichtschreiberei nicht wohl weiter gemarktet werden kann. Wollte man den betreffenden Amtsstellen zumuthen, statt der Zählkarten Tabellen über die Ergebnisse in ihrem Bezirke auszufüllen, so würde damit ihre Arbeit erschwert, und es müßte eher eine Erhöhung der Entschädigung eintreten; die Arbeit der centralen Zusammenstellung aber würde, wie die früheren Erfahrungen bewiesen haben, um nichts erleichtert, indem ungleiche und wohl öfters irrthürnliche Zusammenstellungen Seitens der Civilstandsämter zu endlosen Rüksendungen und Belästigungen der Regierungsbehörden führen würden. Ferner ist daran zu erinnern, daß die gegenwärtige Organisation der Mittheilung aller Todesfälle an eine Centralstelle seiner Zeit für die Ausführung des Artikel 69 der Bundesverfassung als nothwendig angesehen wurde. Das Zu-

640 sammenströmen der Registerauszüge des ganzen Landes an einer Centralstelle war übrigens für die Durchführung des neuen Civilstandsgesezes von wesentlichem Nuzen, indem auf diese Weise eine übereinstimmende Ausführung des Gesezes gefördert und in "zahlreichen Fällen die Civilstandsbeamten durch die Aufschlüsse dos eidg. statistischen Bureau verständigt wurden. Daß die Registerauszüge schon im ersten Jahre zweimal zur Wiederherstellung der (das eine Mal durch Feuer, das andere Mal durch Ueberschwemmung) zu Grunde gegangenen Civilstandsregister (nebst Doppel) dienten, sei nur im Vorbeigehen erwähnt.

Die wöchentlichen Zusammenstellungen der Geburten und Sterbefälle in den Ortschaften mit mehr als 7000 Einwohnern wurden auch im Jahre 1877 fortgesezt und mit zahlreichen ähnlichen Publikationen ausländischer Städte ausgetauscht.

Dagegen wurde infolge der Herabsezung des hiefür beantragten Kredits von den vierteljährlichen Publikationen abstrahirt, deren Nuzen allerdings der durch dieselben verursachten Arbeit nicht entspricht.

Die R e s u l t a t e der eidgen. V i e h z ä h l u n g vom 21. A p r i l 1 8 7 6 , 2. Heft, konnten infolge anhaltender Krankheit des mit dieser Arbeit betrauten Angestellten im Berichtsjahre noch nicht publizirt werden ; es wird dies jedoch in Bälde geschehen.

Die P u b l i k a t i o n ü b e r den W a a r e n v e r k e h r zwischen der Schweiz und Deutschland in den J a h r e n 1 8 7 2 -- 75 verließ im Berichtsjahre die Presse und schließt für einstweilen die Serie der Zusammenstellungen des schweizerischen Handels mit den vier Nachbarländern.

DieA u s f u h r der S c h w e i z n a c h den V e r e i n i g ten S t a a t e n im J a h r e 1 8 7 6 wurde in der hergebrachten Form veröffentlicht.

Ebenso d i e ü b e r s e e i s c h e A u s w a n d e r u n g i m J a h r 1 8 7 6 , wobei wie bisher die Angaben von fünf Kantonen fehlten.

R e k r u t i r u n g s s t a t i s t i k . Da die Tabellen der Rekrutirung pro 1876 erst gegen Ende 1876 eingiengen, so konnten die Resultate der pädagogischen Prüfungen erst im Frühling 1877 publizirt werden ; ebenso geht es mit den Tabellen der pädagogischen Prüfungen bei der Rekrutirung pro 1877. Ueber die Hauptergebnisse der sanitarischen Prüfungen der Mannschaft für 1876 und 1877 gibt der entsprechende Abschnitt des Berichts des Militär-

641 départements Auskunft; indessen hat sich auch das eidg. statistische Bureau mit diesen Tabellen befaßt; jedoch wurde von weitern Publikationen absfcrahirt, einerseits wegen vorhandenen Luken im Material, andererseits weil das Verfahren ein noch zu ungleiches war, als daß die Resultate zu statistischen Studien geeignet wären ; für ein gleichmäßigeres Verfahren wurde in Folge dieser Wahrnehmungen Vorsorge getroffen.

Die Nothwendigkeit eidgenössischer Vorschriften über das V e r s i c h e r u n g s w e s e n bedingt eine Orientirung dier eidgenössischen Räthe und des Publikums über den gegenwärtigen Stand desselben vermittelst einer bezüglichen Zusammenstellung durch das eidg. statistische Bureau. Zu diesem Zweke wurden die Kantone im März des Berichtsjahres durch ein Kreisschreiben zu Mittheilungen von verschiedenen Materialien eingeladen (Bundesblatt 1877,1, 437), welche jedoch erst im Laufe des Jahres und beim Beginn des neuen eingingen. Aus diesem Grunde und zudem, weil noch gewisse grundsäzliche Bestimmungen aufzustellen sind, konnte im Berichtsjahre hierüber nichts publizirt werden.

Auch im Berichtsjahre hatte der Direktor des Bureau über manche in das Gebiet der Statistik und Volkswirtschaft einschlagende Fragen Bericht zu erstatten, jedoch in weit geringerem Maße als im Vorjahre, da das Pensum des Bureau selbst beständig zunimmt.

D. Abtheilung Bauwesen.

A. Allgemeines.

Eidgenössisches Wasserbaupolizeigesez.

Nachdem das Bundesgesez betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Brachmonat 1877 unterm 7. Heumonat öffentlich bekannt gemacht worden war, haben wir dasselbe gemäß Art. 89 der Bundesverfassung am 5. Weiumonat in Kraft und mit dem 6. Weinmonat vollziehbar erklärt.

642 Eidgenössisches Baubüreau.

Im Personal des eidgenössischen Baubüreau ist während des verflossenen Jahres eine Aenderung eingetreten, indem der unter den technischen Gehilfen aufgeführte Architekt Fr. Reichenbach gestorben und nicht ersezt worden ist. Die Wiederbesezung dieser Stelle wurde unterlassen, weil dieselbe nicht eine gesezlich kreirte, sondern nur eine provisorische war und es daher angezeigt erschien, damit zuzuwarten, bis die definitive Organisation des Baubüreau erfolgt sein wird. Diese wurde bisher, wie bekannt, nur in Erwartung des Wasserbaupolizeigesezes verschoben und kann nun, nachdem lezteres ins Leben getreten ist, mit Berüksichtigung der Anforderungen desselben stattfinden.

Die voriges Jahr unter der Rubrik A l l g e m e i n e s aufgeführte Angelegenheit des neuen Verwaltungsgebäudes findet sich im gegenwärtigen Berichte beim Hochbauwesen behandelt.

B. Strassen und Brükeu.

l. O b e r a u f s i c h t ü b e r d e n U n t e r h a l t .

Der Bund übt laut Art. 37 der Bundesverfassung die Oberaufsicht über diejenigen Straßen und Brüken aus, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat, und dieses Interesse besteht bezüglich: a. der internationalen Alpenstraßen, für welche laut Art. 30 der Bundesverfassung die betreffenden Kantone eine jährliche Entschädigung erhalten ; b. derjenigen Straßen, deren Bau der Bund subventionirt hat unter der Bedingung des Unterhaltes durch die Kantone; c. der von den eidgenössischen Posten befahrenen Straßen.

Wir können auch diesmal, wie bisher, mittheilen, daß bezüglich der Erhaltung des ganzen baulichen Bestandes dieser Straßen die Kantone ihren Verpflichtungen im Großen und Ganzen nachgekommen sind, indem bezüglich einzelner vorgefundener Mängel überall die Bereitwilligkeit, denselben abzuhelfen, erklärt wurde.

Auf die Einzelnheiten des gewöhnlichen Unterhaltes, wie sie sich bei den Inspektionen ergaben, hier einzutreten, würde zu weit führen; auf Renitenz ist man auch in dieser Beziehung nirgends gestoßen, und es darf daher erwartet werden, daß den bezüglich des gewöhnlichen Straßenunterhaltes noch bestehenden Mängeln immer mehr abgeholfen werde.

643

Wie schon in frühereu Berichten hervorgehoben wurde, besteht eine Schwierigkeit darin, daß zufolge des in neuerer Zeit entstandenen Touristenverkehrs an manche Straßen jezt Anforderungen gestellt werden, auf die sie nicht berechnet waren und denen sie daher sowohl ihrer Anlage als den den Unterhalt betreffenden Verhältnissen wegen nicht genügend entsprechen. Successive Abhilfe ist hier ohne Zweifel nöthig, und in Wirklichkeit ist dem auch im Berichtsjahre an verschiedenen Orten durch Straßenerweiterungen und neue Bestimmungen bezüglich des Straßenunterhaltes Rechnung getragen worden.

Der lezte Bericht erwähnte eines Anstandes zwischen den Regierungen von Tessin und Uri einerseits und der Gotthardtunnelunternehmung andererseits wegen des au der Gotthardstraße durch den Gebrauch von zweiräderigen Wägen bei den Baumaterialtransporten verursachten Schadens; ganz besonders handelte es sich dabei um die Streke vom Gotthardhospize bis Airolo. Dieser Anstand fand seine Erledigung durch die Einführung vierräderiger Wägen von geeigneter Felgenbreite, und in Wirklichkeit besserte sich infolge dessen der früher ganz außerordentlich verdorbene Zustand der Straße sehr wesentlich. Indem auch über die Straße von Airolo bis Biasca, besonders einzelne Abtheilungen derselben, die eidgenössische Postverwaltuug sich zu Klagen veranlaßt fand, wurde dieselbe einer besondern Untersuchung durch das eidgenössische Oberbauinspektorat unterworfen, welcher ein Mitglied der Regierung und der Oberingenieur des Kantons Tessin beiwohnten und welche verschiedene Mängel namentlich bezüglich der Qualität des von den Unterhaltungspächtern angewandten Bekiesungsmaterials ergaben. Dies wurde auch von den Vertretern des Kantons so befunden und demgemäß sofortige Abhilfe angeordnet, indem es sich dabei um Verstöße gegen die vollständig genügenden Vorschriften der Uebernahmsverträge handelte.

Auf Seite des Kantons Uri, wo seit einigen Jahren die früher häufigen Reklamationen aufgehört haben, fand sich das Oberbauinspektorat im lezten Herbste noch zu einer Erinnerung wegen strekenweise nicht genügendem Kiesvorrathe veranlaßt.

Außergewöhnlich spät fand zufolge der noch über den Monat Mai und die erste Woche Juni andauernden winterlichen Witterung voriges Jahr die Oeffnung der Alpenpässe für die Wägen statt.

Eine Ausnahme machte nur
der Simplon.

Dabei darf übrigens nicht allein nach der Zeit der Oeffnung, wie sich dies aus der nachfolgenden Zusammenstellung selbstredend ergibt, auf die darauf verwendete Arbeit geschlossen werden, da

644

z. B. am Gotthard, besonders von der Urnergrenze bis zu unterst im Val Tremola, noch sehr große Schneemassen ausgehoben werden mußten, um die Straße bis zum angegebenen Tage frei zu machen.

Es fand nämlich die Eröffnung des Wagenweges nach den darüber erhaltenen Mittheilungen statt auf der Simplonstraße, H. ü. M. 2010 Meter, am 22. April; Malojastraße, H. ü. M. 1811 Meter, am 8. Mai; Ofenbergstraße, H. ü. M. 2048 Meter, am 12. Mai; Julierstraße, H. ü. M. 2287 Meter, am 30. Mai; Splügen, H. ü. M. 2117 Meter, am 5. Juni; Bernina, H. ü. M. 2389 Meter, am 11. Juni: Gotthard, H. ü. M. 2114 Meter, am 13. Juni; Albula, H. ü. M. 2313 Meter, am 14. Juni; St. Bernhardin, H. ü. M. 2063 Meter, am 15. Juni; Flüela (2405 Meter ü. M.), Furka (2436 Meter ü. M.} und Oberalp (2032 Meter ü. M.) wurden respektive am 24., 25. und 26. Juni, nämlich vor dem auf 1. Juli fallenden Beginn der Sommerpostkurse eröffnet.

2 . S u b v e n t i o n i r u n g v o n N e u b a u t en .

a. Die S t r a ß e n von B u l l e - B o l t i g e n und La Croix.

(Vollendungstermin für Bulle-Boltigen 29. Juni 1877, für La Croix verlängert bis 31. Christmonat 1886.)

Für die Straße Bulle-Boltigen ist durch Bundesbeschluß vom 8. Hornung 1872 ein Bundesbeitrag von Fr. 260,000 bewilligt worden, wovon Fr. 198,000 auf den Kanton Freiburg und Fr. 62,000 auf den Kanton Bern fallen, was also zufolge der weiter unten angegebenen Straßenlängen per Kilometer respektive Fr. 8684 und Fr. 5741 ausmacht. Ueberdies wurde dem Kanton Freiburg für den Fall des Baues einer neuen Brüke bei Javroz mit entsprechenden Zufahrtstraßen noch ein Drittel der diesfälligen Baukosten zugesichert.

Der Neubau beginnt übrigens freiburgerseits nicht bei Bulle selbst, sondern erst bei der Brüke über die Saane bei Broc.

Die Straße ist zu Ende vorigen Jahres auf beiden Kantonsgebieten vollendet worden, freiburgerseits mit Ausnahme der vorerwähnten, mit der Javrozbrüke im Zusammenhang stehenden Streke von dem Punkte Grand Colin auf der rechten Seite der Javrozschlucht bis zum Dorfe Charmey, da die über die jezige

645 tiefer gelegene Brüke führende Straße auf dieser ganzen Streke von der der projektirten neuen Brüke entsprechenden Linie abweicht.

Indem die Regierung von Freiburg sich für die leztere Richtung ausgesprochen hat, so ist für einstweilen die Straße von Grand Colin bis zu der jezigen Brüke nur in provisorischer Weise verbessert worden, und es müßte daher dieselbe in dem Falle, daß die neue Brüke dennoch nicht erstellt werden sollte, noch gemäß den für die Bulle-Boltigenstraße geltenden Vorschriften definitiv hergestellt werden. Die Streke von der jezigen Brüke bis Charmey würde geringerer Nachhilfe bedürfen.

Die ganze Straßenlänge sollte nach den zur Zeit des Subventionirungsbeschlusses vorgelegenen Plänen betragen : a u f Freiburgergebiet .

a u f Bernergebiet .

.

.

.

.

.

zusammen

.

75,522' 34,735'

110,257' oder 6 7 /s Stunden.

Nach den Ausführungsplänen beträgt sie: auf Freiburgergebiet auf Bernergebiet .

zusammen

.

75,976' 36,130'

. 112,106' also 7 Stunden.

= 22,792.9om = 10,839.oom = 33,631.9om

Dabei ist aber, wie gesagt, die Streke von Grand Colin bis Charmey, welche eine Länge von 1513 Metern besizt, noch nicht gebaut, und es beträgt also die Länge des gegenwärtig auf Freiburgergebiet ausgeführten Straßenbaues 21,879 Meter.

Die Straße ersteigt eine Höhe u. M. von 1600 Metern.

Die Ausführung hat auf beiden Gebieten gemäß Projekt und Vorschriften des Subventionsbeschlusses stattgefunden. Die besonders auf Freiburgerseite bei Anfertigung der definitiven Ausführungsprojekte vorgenommenen Abänderungen haben durchwegs im Sinne der Verbesserung stattgefunden. Die Ausführung war weit kostspieliger auf der Freiburgerseite zufolge einer größern Zahl von zum Theil bedeutenden Kunstbauten, namentlich einer Reihe größerer und kleinerer sämmtlich in Stein oder Eisen ausgeführter Brüken, welche sich auf Bernerseite nur in solchen von kleinern Dimensionen und in Holzkonstruktion vorfinden.

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Die Schlußabrechnungen sind zu spät eingegangen, um sie noch im vergangenen Jahre erledigen zu können, und indem daher vom leztjährigen Budget für Freiburg Fr. 19,200 und für Bern Fr. 8800 unbenuzt geblieben sind, werden zum Zweke der Saldirung der Beiträge in diesem Jahre entsprechende Nachtragskredite nöthig.

Die La Croixstraße gab zufolge der oben bemerkten Vertagung ihrer Ausführung zu keiner Behandlung Veranlaßung. Dagegen erinnerte die Regierung von Bern, daß durch den Subventionsbeschluß betreffend die Bulle-Boltigen- und La Croix-Straße die Kantone Bern und Waadt auch zur Ausführung derjenigen über den Pillon verpflichtet seien und daß, nachdem ersterer dieser Verpflichtung nachgekommen, er wünschen müsse, daß dies auch von lezterem geschehe. Indem die Regierung von Waadt bei dem Gesuche um die Fristverlängerung für die La Croixstraße zugesichert hatte, daß die Ausführung der Pillonstraße dennoch sofort stattfinden werde, genügte es, dieser die Erinnerung von Bern mit Bezugnahme hierauf mitzutheilen.

b. Die L u k m a n i e r s t r a ß e .

(Vollendungstermin 31. Mai 1877.)

Durch Bundesbeschluß vom 25. Heumonat 1873 ist dem Kanton Tessin für den Bau der Lukmanierstraße von Olivone bis au die Grenze des Kantons Graubünden auf der Paßhöhe ein Bundesbeitrag von einem Drittel der Kosten bis zum Maximum von Fr. 133,000, als dem Drittel der Voranschlagssumme von Fr. 400,000, bewilligt worden, was auf den Kilometer Fr. 7228 ausmacht. Die Bauzeit wurde auf drei Jahre vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an festgesezt, und der Vollendungstermin stellte sich daher zufolge einer am 31. Jänner 1874 bewilligten Fristverlängerung auf 31. Mai 1877.

Die Straße war im Sommer 1877 fahrbar und bis zum Herbste wirklich in allen Theilen vollendet. Die durch den Chef unseres Departements des Innern in Begleitung des Oberbauinspektors vorgenommene Kollaudation hat auch ergeben, daß dieselbe projektund vorschriftgemäß und überhaupt gut ausgeführt ist.

Ihre Länge beträgt 18,* Kilometer, die Paßhöhe liegt 1917 Meter ü. M. Sie erforderte außer der Erdbewegung sehr bedeutende Felssprengungen und eine große Masse von Stüz- und Wandmauern, welche beiden leztern Arbeitsgattungen auf der BulleBoltigenstraße in verhältnißmäßig geringer Menge vorkamen, während

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die erstere dort prävalirt. Mehrere zwar nicht sehr große Brüken und viele größere und kleinere Durchlässe sind in Stein ausgeführt.

Die Länge der Cünetten (Schalen) übertrifft, da dieselben zum Theil auf beiden Seiten angebracht sind, diejenige der Straße. Der Sicherung der Passage ist meist mit Wehrsteinen, an den gefährlichem Stellen durch Parapetmauern in vorschriftmäßiger Weise Rechnung getragen, auch wurde ohne Verpflichtung im Subventionsbeschlusse je auf 500 Meter Distanz ein großer Ausstellplaz angelegt.

Dagegen erscheint es strekenweise nöthig, die Straße durch Bewaldung der steilen Hänge oberhalb derselben gegen Steinschlag und Schneeabrutschungen zu sichern, wozu namentlich die Aufhebung des Weidganges auf diesen Partien eine Bedingung bildet.

Da die detaillirte Schlußabrechnung eine Kostensumme von Fr. 435,000, also mehr als die Voranschlagssumme ergeben hat, so ist der Regierung von Tessin der Rest der Subvention im Betrage von Fr. 35,185 ausbezahlt worden, und zwar Fr. 25,185 aus dem Budget von 1877 und Fr. 10,000 aus dem von 1878.

Gleichzeitig ist auch die über 20 Kilometer lange, von der Eidgenossenschaft nicht subventionnée Streke der Lukmanierstraße auf Seite von Graubünden, nämlich Tessinergrenze bis Dissentis, vollendet worden und damit also die ganze Linie vom Rheinthale über den Lukmanier nach dem Tessin eröffnet.

c. E r s t e l l u n g des S t r a ß e n d a m m e s über den Z ü r i c h s e e bei R a p p e r s weil.

(Vollendungstermin 31. Dezember 1878.)

Wir haben im lezten Berichte mitgetheilt, daß an die Subventionssumme von Fr. 100,000 auf die von der Regierung von St. Gallen gegebenen Nachweise über den Fortschritt des Baues bereits für Rechnung von 1876 eine Zahlung von Fr. 20,000 geleistet worden ist.

In der ersten Hälfte des Berichtjahres wurde dann die Ausführung lebhaft weiter betrieben, und es konnte daher auf von der genannten Regierung gestelltes und von den nöthigen Nachweisen begleitetes Gesuch und nachdem auch eine Inspektion der ausgeführten Arbeiten einen entsprechenden Stand derselben bestätigt hatte, im Monat Juni eine weitere Abschlagszahlung auf den Bundesbeitrag im Betrage von Fr. 40,000 geleistet werden. Bald nachher erfolgte dann aber wie bekannt wegen Differenzen zwischen der

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Zürichsee-GotthardbahngesellschaftundderSeedammbauuntcrnehmung die Einstellung der Arbeiten. Wir haben nicht ermangelt, dieser Angelegenheit auch vom Gesichtspunkte der von der Eidgenossenschaft geleisteten Subventionszahlungen die nöthige Aufmerksamkeit zu schenken, namentlich durch bezügliches Benehmen mit der Regierung von St. Gallen. Jezt ist die Ausführung wieder im Gange, und es scheint kein Zweifel zu bestehen, daß die Vollendung inner der gegebenen Frist stattfinden werde.

d. V e r s c h i e d e n e Straßen- und B r ü k e n angelegenheiten.

1. Straße von Lungnez nach Vais, Kantons Graubünden.

Im Jezten Berichte wurde mitgetheilt, daß auf eine Verwendung der Centralkommission der schweizerischen gemeinnüzigen Gesellschaft um Unterstüzung des Baues dieser Straße von Seiten des Bundes schon wegen Mangels nöthiger Vorlagen nicht habe eingetreten werden können. Im Berichtjahre stellte dann die Gemeinde Vais selbst das Gesuch, der Bundesrath möchte bewilligen, daß ein Theil der zu Ende 1877 noch in Kasse befindlichen Hilfsgelder für die Wasserbeschädigten von 1868 zur Unterstüzung dieses Straßenbaues verwendet werden dürfen, wobei darauf Bezug genommen wurde, daß durch Beschluß der Kantonsdelegirtenkonferenz vom 3. April 1869 den beschädigten Kantonen die in denselben gesammelten Liebesgaben zur Verwendung im Interesse der Wasserbeschädigten, zu welchen Vais vorzugsweise gehöre, überlassen worden und daß die Standeskommission von Graubünden geneigt sei, dem fraglichen Gesuche zu entsprechen. Hievauf wurde an die Regierung von Graubünden zuhanden der genannten Gemeinde geantwortet, von einer solchen Verwendung könnte zufolge des erwähnten Konferenzbeschlusses jedenfalls nur bezüglich der in Graubünden gesammelten Liebesgaben die Rede sein. Diese betreffend müßte der Bundesrath aber, da er darüber keine Kontröle auszuüben habe, es wie die genannte Konferenz im Art. 5 ihres Beschlusses dem Kanton vertrauensvoll anheimstellen, sie in angemessener Weise für die von derselben angedeuteten Zweke zu verwenden.

2. Straße zwischen Lanzo und Arogno, Kantons Tessin.

Wie schon in dem leztjährigen Berichte mitgetheilt wurde, handelt es sich hiebei um eine Straßenverbindung von der italienischen Gemeinde Lanzo über das tessinische Arogno an die Station Mareggia der Eisenbahn Lugano-Chiasso.

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Die italienische Regierung hat durch ihre hiesige Gesandtschaft auch im Berichtsjahre weitere Schritte in dieser Angelegenheit gethan, die auch vom Bundesrathe und der Regierung von Tessin bereitwilligst unterstüzt worden sind, ohne aber bis jezt die Gemeinde Arogno bestimmen zu können, in gewünschter Weise behufs Erledigung dieser Angelegenheit Hand zu bieten.

3. Straße Rafz-Balterswyl-Hallau.

In dieser im lezten Berichte erwähnten, eine Straßenverbindung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über badisches Gebiet betreffenden Angelegenheit ist im Berichtsjahre nichts an den Bundesrath gelangt.

4. Brüken, beziehungsweise internationale Straßenanschlüsse, bei Biaufond und La Rasse (côte du Doubs).

Anschließend an das hierüber im Geschäftsbericht von 1876 Gesagte ist zu erwähnen, daß in dieser Angelegenheit im Oktober 1877 in Besancon eine internationale Konferenz abgehalten wurde, an welcher schweizerischerseits mit den nöthigen Instruktionen versehene Abgeordnete des Bundesrathes und der Kantone Bern und Neuenburg und französischevseits Delegirte der in dieser Angelegenheit interessirten Ministerien Theil nahmen. In derselben wurden mit Ratifikationsvorbehalt für die Regierungen und die gesezgebenden Räthe genannter Kantone, sowie des Bundes und der französischen Regierung die Bedingungen festgestellt, unter welchen die Anlage einer Brüke bei Biaufond, deren Ausführungs- und Unterhaltungskosten zur einen Hälfte vom Kanton Bern einer- und dem Kanton Neuenburg andererseits und zur andern Hälfte von Frankreich zu tragen sein werden, stattfinden solle.

Die Ratifikation dieses Staatsvertrages ist bis zum Schlüsse des Berichtsjahres nicht erfolgt.

5. Rheinbrüke zu Zurzach.

Diese vom Kanton Aargau angeregte Angelegenheit erscheint durch die im leztjährigen Berichte mitgetheilte Ablehnung der badischen Regierung, am Bau dieser Brüke sich zu betheiligen, für einstweilen erledigt.

6. Fähre und beziehungsweise Nothbrüke über den Rhein bei Kaiserstuhl.

Ueber diese im lezten Berichte schon besprochene Angelegenheit fanden im Berichtsjahre weitere Verhandlungen mit der Regie-

650 " rung von Aargau und dem großherzoglich badischen Ministerium statt, bei denen dießseits zunächst auf Beitragleistung Badens an die Kosten einer provisorischen Brüke abgezielt wurde, welche aber Baden mit dem Bemerken ablehnte, daß die dortseitigen Gemeinden bei den Steigungen der jezigen Brükenzufahrten an der Sache kein Interesse hätten und auch eine Staatsbetheiligung bei Abgang einer Verpflichtung nur gegenüber einem diesen Mangel beseitigenden Neubaue in Betracht gezogen werden könnte.

7. Tresabrüke bei Cremenaga.

Die im vorigen Berichte erwähnten Reparaturen an dieser Grenzbrüke sind seither von italienischer Seite theilweise ausgeführt, und es ist dafür die Rechnung eingereicht worden. Die Sache steht gegenwärtig an dem Punkte, daß von Seiten Tessins auf bezügliche Mittheilung eine Konferenz beidseitiger Techniker zur Verifizirung der überschikten Rechnung und Besprechung der weitern Arbeiten vorgeschlagen und davon der italienischen Gesandtschaft Mittheilung gemacht worden ist.

8. Straßenanschluß von Cento Valli, Kantons Tessin, nach Italien.

Im Geschäftsberichte über 1875 wurde mitgetheilt, daß in Folge eines Gesuches der Regierung von Tessin beireffend diese Straßenverbindung Schritte bei der italienischen Regierung geschehen sind, aber zunächst eine ablehnende Antwort zur Folge hatten, immerhin mit Beifügen, daß diese Straße, wenn sie einmal auf Tessinerseite ausgeführt sei, ihre Fortsezung auch auf italienischer Seite finden werde.

Zufolge einer von unserm Herrn Gesandten in Rom mitgetheilten Note des dortigen Ministeriums des Auswärtigen haben sich die dortseitigen Verhältnisse nun aber für diese Angelegenheit günstiger gestaltet, indem nach dem Baue der Straße von Domodossola nach Cannobbio die an der Straßenverbindung zwischen den Thälern von Vigezzo und Cento Valli interessirten italienischen1 Gemeinden mit ihnen in Aussicht stehenden Staats- und Provinzialbeiträgen geneigt seien, die dortseitige Straßenstreke zu erstellen. Das Ministerium verlangt aber vor weiterm Eintreten auf die Sache den herwärtigen Stand derselben, worüber es verschiedene Fragen stellt, zu erfahren, und es ist daher diese Note der Regierung von Tessin zur Aeußerung darüber milgetheilt worden.

651 C. Wasserbauten.

1. L i n t h u n t e r n e h m u n g .

E r n e u e r u n g s w a h l der s t ä n d i g e n L i n t h b e a m t e n und Revision des Réglementes über die Ges c h ä f t s o r d n u n g der L i n t h k o m mission.

Infolge Ablaufs der dreijährigen Amtsdauer der ständigen Linthbeamten, als des Linthingenieurs, Generalrechnungsführers, Zahlmeisters und Sekretärs, war die Linthkommission im Falle, die bezüglichen Erneuerungswahlen vorzunehmen, wobei sie sich infolge Austrittes des bisherigen Rechnungsführers, Hrn. Utzinger in Zürich, veranlaßt sah, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Funktionen des Generalrechnungsführers und des Zahlmeisters zu e i n e r Beamtung vereinigt werden könnten. Die Kommission fand, daß eine solche Vereinfachung ganz am Plaze und thunlich sei und daß der Rechnungsführer nebstdem in der Regel auch das Sekretariat besorgen könne. Um diese Neuerung einführen zu können, schlug die Linthkommission eine entsprechende Abänderung ihres Geschäftsreglementes vor, welche vom Bundesrathe genehmigt wurde, worauf dann die Kommisson auf weitere drei Jahre erwählte: 1) zum Linthingenieur den bisherigen Herrn Ingenieur G. Legier in Glarus; 2) zum Rechnungsführer und Sekretär Herrn °C. Zwicky "in Mollis, bisherigen Zahlmeister und Sekretär.

Die Uebergabe der Rechnungsakten fand unter Leitung der Finanzkommission der Linthverwaltung statt. Mit derselben wurdeeine Revision der Werthschriften verbunden, welche in guter Ordnung und in Uebereinstimmung mit den Jahresrechnungen gefunden wurden.

Allgemeine Linthauflage.

Auch das Reglement betreffend den Bezug der sogenannten Linthauflage bedurfte einer Revision, indem die Eintheilung des beitragspflichtigen Landes nach Quadratruthen in Aren umgewandelt und auf letzere die Minimalansäze bestimmt werden mußten.

Um das Defizit von Fr. 17,000, welches infolge der Hochwasser von 1876 die Rechnung jenes Jahres ergeben, zu tilgen und Fürsorge für die gehörige Sicherung des Linthwerkes gegen alle Zufälle zu treffen, sah sich die Linthverwaltung genöthigt, die Linth-

652 aufläge auf 2 Rp. pro Are (resp. 72 Rp. per Jucharte) zu erhöhen, was eine jährliche Mehreinnahme von Fr. 7000 ergibt, womit nach einigen Jahren das Defizit des Linthfonds ausgeglichen sein wird.

Faschinenlieferung für die Tößkorrektion.

Anknüpfend an vorstehende finanzielle Notiz erwähnt die Linthkommission in ihrem Jahresbericht, daß auf Ansuchen des Departements der öffentlichen Arbeiten des Kantons Zürich aus dem großen Staudenvorrath, welche das Linthunternehmen am Ausfluß des Escherkanals besizt, Flechtfaschinen abgegeben worden seien und weiter abgegeben werden, woraus dem Unternehmen ein Reingewinn von zirka Fr. 10,000 erwachsen sei. Die daherige Einnahme werde ebenfalls dazu beitragen, die Hilfsmittel der Linth ungeschwächt ' zu erhalten, und im Uebrigen sei dafür gesorgt, daß bei diesen Ablieferungen der eigene Bedarf der Linthunternehmung e nicht g gefährdet werde.

Hauptkorrektion des Schänis-Utznacher H i n t e r g r a b e ns .

Diese bereits im lezten Geschäftsberichte erwähnte Arbeit, welche im Auftrage der betreffenden Korporation durch die Linthverwaltung ausgeführt wird, ist während des Berichtjahres tüchtig gefördert worden.

Nachdem die hiefür nöthigen Expropriationen alle bis auf e i n e gütlich erledigt, die vom Linthingenieur entworfenen Pflichten lief te geprüft und definitiv festgestellt worden, sind im Februar und Oktober größere Arbeitsparüen in Akkord gegeben worden, welche, wie die Kommission hofft, in der ersten Hälfte des Jahres 1878 vollendet sein werden. Die Akkordsummen sind unter dem Voranschlag geblieben. Diese zirka Fr. 70,000 erfordernde Arbeit wird sich für .

den anstoßenden Grundbesiz durch Entwässerung und somit Wertherhöhung lohnen.

Die im lezten Geschäftsberichte erwähnte eiserne B r ü k e ü b e r die Linth bei Mollis

*

ist erstellt und vermittelt nun den Verkehr zwischen der Eisenbahnstation und der Gemeinde Mollis. Dieselbe ist auch für die Linthunternehmung zu Zeiten von Hochwassern nicht ohne Vortheil.

653

Bezüglich des R e k e r w e s e n s wiederholt der Jahresbericht der Linthkommission abermals die gleiche Klage, welche sie schon seit einigen Jahren geführt hat, die Klage nämlich, daß die gute Bestellung der Rekerei auf immer mehr Schwierigkeiten stoße. Laut der dem Berichte beigegebenen statistischen Uebersicht der Schiffahrt und Rekerei .auf der Linth betrug das Gewicht der im Jahr 1877 gerekten beladenen Schiffe 8675 Zentner, 3335 w e n i g e r als 1876. Die Reklöhne ergaben Fr. 5940. 75, Fr. 3015 w e n i g e r als 1876. Leerschiffe passirten die Linth 344, somit 201 w e n i g e r als im Jahr 1876.

Linthaufwärts wurden namentlich Steinkohlen gerekt, linthabwärts wurden hauptsächlich Steine, Holz, Streue und Landesprodukte, zusammen 360,440 Zentner transportirt.

Hinsichtlich einiger Punkte von untergeordnetem Interesse und derjenigen Kapitel, welche die Arbeiten an der Linth, die Korrektion unterhalb Grynau, die Hintergrabenarbeit, Wuhrbauten etc. etc. betreffen und deren Details ebenfalls nicht von allgemeinem Interesse sind, verweisen wir auf den Bericht der Linthkommission selbst.

R e c h n u n g s e r g e b n i s s e i m B e r i c h t j a h r e 1877.

Das Rechnungsergebniß von 1877 resümirt sich -- die noch vorzunehmende Revision der Rechnung vorbehalten -- in folgenden Zahlen : Der Vermögensbestand des Linthuternehmens beträgt auf Ende d e s Rechnungsjahres .

.

.

.

. F r . 418,738. 4 2 nämlich: an Liegenschaften .

. Fr. 101,262. 42 ,, Kapitalien ,, 276,829. 04 ,, Pachtzinsrestanzen . ,, 6,030. 79 ,, Mobilien .

.

. ,, 8,000. -- ,, Rükständen .

.

. ,, 1,480. 74 ,, Baarschaft ,, 25,135. 43 Fr. 418,738. 42 Es ergibt sich somit gegenüber dem Vorjahre ein Vermögensrükschlag von Fr. 6454. 07.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

44

654 Diesen Rechnungsergebnissen haben wir als Ergänzung, resp.

Berichtigung der leztjährigen Angaben noch folgende, vom Rechnungsführer der Linthkommission erhaltene, beizufügen : Im Jahresbericht der Linthverwaltung von 1876 wird der Vermögensbestand auf Fr. 419,249. 09 in der Rechnung hingegen auf ^ 421,605. 34 angegeben. Die Differenz von Fr. 2356. 25 (um welche sich also in Wirklichkeit das oben angegebene Defizit reduzirt) rührt daher, daß bei dem früheren provisorischen Rechnungsabschlüsse ein Guthaben der Linthverwaltung bei der Nordostbahn für Escherdenkmalreparatur im Betrag von Fr. 1426. 83 und bei der Tößkorrektion (für Faschinen von Fr. 929. 32) nicht Inbegriffen waren.

2. R h e i n k o r r e k t i o n .

Die Arbeiten an der Rheinkorrektion sind nach Erschöpfung des Bundesbeitrages auch im yergangenen Jahre vom Kanton St. Gallen in Gewärtigung der Entscheidung der Bundesversammlung über das Gesuch um eine Nachsubvention fortgesezt worden, und es haben auch die eidgenössischen Inspektionen über dieselben und die Verifikationen der »darüber eingereichten Kostenrechnungen stattgefunden, selbstverständlich ohne damit irgend welche weitern Verpflichtungen zu übernehmen. Da an einer im lezten Spätjahre von unsermDepartementdesInnernselbstvorgenommenenBesichtigung der' Rheinkorrektionsarbeiten auf Gebiet von St. Gallen und Graubünden sich auch* die nationalräthliche Kommission in der Angelegenheit der schon erwähnten Nachsubvention betheiligt hat, so erscheint es in Voraussicht einer Berichterstattung von jener Seite nicht nöthig, sich über die nach Befinden des genannten Departementes sehr befriegenden Ergebnisse derselben hier einläßlicher zu verbreiten.

Angeführt mag indessen noch werden, daß bei sehr bedeutenden Anschwellungen des Rheins, die voriges Jahr wiederholt vorgekommen sind, dennoch keine irgend wesentlichen Schäden an den Werken entstunden, wie man denn überhaupt glaubt annehmen zu dürfen, daß mit den allerdings großen nach Mitgabe des 1871 festgestellten neuen Bauprogramms gemachten Anstrengungen und gebrachten Opfern die gefährliche Lage nun so ziemlich überwunden sei, welche sich bei den Hochwassern von 1868 und 1871 offenbarte und ihren Grund in dem zu kleinen Flußprofile hatte, wie es anfänglich zufolge Unterschäzung der maximalen Wassermenge des Rheins angenommen worden war.

655

In der Angelegenheit der Durchstiche oder richtiger gesagt der Rheinkorrektion auf der untersten zunächst dem Bodensee liegenden Flußstreke wurde im Berichtjahre die im lezten Geschäftsberichte erwähnte Umarbeitung der Projekte vollendet, und es hat sodann auch die gemäß dem Präliminarübereinkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich von 1871 berufene Expertenkommission ihr Mandat, bestehend in Begutachtung der Projekte und überhaupt aller einschlägigen technischen Fragen, erfüllt, womit nun die Angelegenheit nach Verzeichnung des genannten Präliminarübereinkommens bis zu dem Punkte gefördert ist, wo es sich um den Abschluß des dieselbe schließlich regelnden Staatsvertrages handeln würde. Da aber der Schlußbericht der Expertenkommission erst nach Ablauf des Berichtjahres zu unsern Händen gelangt ist und noch keine auf denselben sich stüzenden Verhandlungen mit der österreichischen Regierung stattgefunden haben, so befinden wir uns außer Fall, schon jezt weitere Mittheilungen über den Gegenstand zu machen.

3. R h o n e k o r r e k t i o n , a. Im K a n t o n Wallis.

Wie schon in den lezten Berichten mitgetheilt wurde, handelt es sich hier, nachdem der Fluß sich überall in die Korrektionslinien eingeleitet findet, nun noch urn die Vervollständigung und Befestigung der Werke, überhaupt um Ergänzung des Detailausbaues.

Dieser ist voriges Jahr in der ganzen Ausdehnung der Rhonekorrektion selbst, sowie einer Anzahl der mit den Mündungsstreken in dieselbe einbezogenen Zuflüsse nachdruksamst betrieben worden, wie sich aus den unten folgenden rechnungsmäßigen Ziffern ergibt.

Indem damit an verschiedenen Stellen ein bis dahin für den Fall außerordentliches Hochwasser noch nicht die nöthige Gewähr Metender Zustand verbessert wurde , darf zufolge des Verhaltens der Rhone während des lezten Sommers angenommen werden, daß damit großen Nachtheilen vorgebeugt worden sei.

Eine, wie in verschiedenen Gegenden der Schweiz, so auch im Rhonethal schon Mitte Februar eingetretene momentane Anschwellung der Gewässer verursachte nur deßhalb etwelche Nachtheile, weil sie einige Arbeiten in auf Niederwasser berechnetem Stande der Ausführung traf.

Zufolge der in Beziehung auf die Alpenpässe schon erwähnten verspäteten Schneeschmelze im Hochgebirge trat das von dieser

656

herrührende Sommerhochwasser allgemein spät, aber um so intensiver ein, und so hatte auch die Rhone von Anfang Juni weg durch mehrere Wochen fortwährend einen ungewöhnlichen Wasserstand, der mehrmals beim Hinzukommen von Regen sogar das seit Beginn der Rhonekorrektiou beobachtete Maximum erreichte. Nicht nur ist aber dieses zufolge der so gar langen Dauer immerhin bedenkliche Hochwasser glüklich verlaufen, sondern es hat die Rhonekorrektion noch eine schwerere Probe bei einem am 23. August eingetretenen Hochwasser im Großen und Ganzen glüklich bestanden.

Denn trozdem dasselbe die bisher nach sichern Beobachtungen bekannten Wasserhöhen um ungefähr 50 Centimeter übertraf, sind dadurch dennoch nur einzelne Schäden von nicht großem Belange zufolge Ueberströmung der Dämme entstanden. Gleichwohl ist es, zumal größerer Schaden schon bei längerer Dauer des höchsten Standes dieses Hochwassers ohne Zweifel eingetreten wäre, unerläßlich, den bei diesem Anlaße gemachten Erfahrungen gemäß die Dämme in solchem Maße zu erhöhen, daß sie eine noch genügend über den diesmaligen Wasserstand gehende Sicherheit bieten. Diese Erhöhung ist denn auch sofort projektirt und berechnet worden, und laut darüber von der Regierung von Wallis gemachter Vorlage stellen sich die daherigen Kosten für die Rhone und die zur Rhonekorrektion gehörigen Mündungsstreken ihrer Zuflüsse auf 430,050 Franken. Die genannte Regierung hat daher das Gesuch gestellt, daß der Drittel dieser Summe, also Fr. 154,350, auch noch in der Nachtragssubvention berüksichtigt werden möchte, welche demzufolge, indem der früher nachgesuchte Betrag Fr. 184,565 war, sich im Ganzen auf Fr. 338,915 belaufen würde.

Die Kosten der leztjährigen Arbeiten betragen: an der Rhone selbst in 43 Gemeinden an den Zuflüssen in 9 Gemeinden .

allgemeine Kosten .

.

.

.

.

.

.

. Fr. 396,562. 27 . ,, 72,418. 75 .

.

5,347. 2 0

Total Fr. 474,328. 22 und der bezügliche Bundesbeitrag im Verhältniß von 1/s wäre also Fr. 158,109. 40.

Laut Bemerkung im lezten Geschäftsberichte konnte wegen zu späten Eingangs der Schlußrechnung für 1876 der Büdgetkredit dieses Jahres zu der Saldirung des derselben entsprechenden Bundesbeitrags nicht mehr benuzt werden.

657 Dieselbe erfolgte daher erst auf Rechnung von 1877 mit Fr. 55,540. 98 Dann wurde für die Arbeiten von 1877 bezahlt ., 44,198. 02 und es betragen daher die für die Rhonekorrektion im Rechnungsjahre 1877 pro 1876 und 1877 ausbezahlten Beiträge Fr. 99,739. -- gleich dem Büdgetbetrage für 1877.

An obiges Beifcragsbetreffniß für 1877 ist damit also nur eine Anzahlung von Fr. 44,198. 02 gemacht ; und da der auf dem Budget von 1878 stehende, noch unausbezahlte.Rest des Bundesbeitrages für die Rhonekorrektion bloß Fr. 102,000 beträgt, so ist es also ohne Bewilligung einer Nachtragssuhvention nicht möglich, dieses Betreffniß zu saldiren oder weitere Arbeiten zu berüksichtigen.

b. Auf dem G e b i e t des K a n t o n s W a a d t .

An der Rhonekorrektion auf dem Gebiet des Kantons Waadt sind die Arbeiten in der in den frühern Berichten wiederholt angegebenen Weise, welche nicht einen durchgehenden Neubau, sondern partielle Ergänzungen der vor der eidg. Subventionirung bestandenen Rhoneeindämmung repräsentirt, fortgesezt worden. Die darüber eingereichte Abrechnung weist die Kostensumme von Fr. 52,400 aus, und es ist dafür nach dem Verhältnisse von 48 /ioo die Beitragssumme von Fr. 25,000 ausbezahlt worden. Dieses ßeitragsverhältniß ergab sich nämlich daraus, daß, nachdem durch Bundesbeschluß vom 22. Christmonat 1870 die Subventionirung im Verhältnisse eines Drittheils nicht nur der von da weg für die Rhonekorrektion auf waadtländischem Gebiete zu verwendenden, sondern auch für die seit 1862 darauf schon verwendeten Summen bewilligt worden war, der Auszahlungsmodus so bestimmt wurde, daß die vor 1870 verausgabte, beim Subventionsgesuche ausgewiesene Kostensumme nicht direkt, sondern nur indirekt in dem vorstehenden höhern Beitragsmaßstabe für die von 1870 an ergehenden Kosten Berüksichtiguug findet.

4. J u r a g e w ä s s e r k o r r e k t i o n , a. Arbeiten auf dem G e b i e t e des K a n t o n s Bern.

Am N i d a u - B ü r e n - K a n a l ist selbstverständlich auch in diesem Jahre an weiteren Arbeiten kaum Nennenswerthes geleistet worden, weil mit der Vollendung dieser Kanalsektion aus schon wiederholt angeführten Gründen bis zur erfolgten Ausleitung der

658

Aare in den Bielersee zugewartet werden muß. Die diesfälligen Ausgaben beliefen sich für Erd- und Planirarbeiten, Uferversicherungen etc. vom 1. Oktober 1876 bis 1. Mai 1877 (Datum des vorlezten Rechnungsabschlusses) auf .

.

. Fr. 5,471. 20 und vom 1. Mai 1877 bis 1. Oktober 1877 auf . ,, 2,621. 25 also für die ganze Baukampagne 1877

Fr. 8,092. 45

Dagegen sind laut Bericht und Rechnung des leitenden Ingenieurs des Unternehmens für verkauftes und vermiethetes Betriebsmaterial für Rechnung dieser Kanalabtheilung eingegangen Fr. 33,309. 95, so daß sich die Gesammtbaukosten derselben entsprechend reduziren und für die spätere Vollendung des Kanals auf 1. Oktober 1877 noch Fr. 768,309. 20 verfügbar blieben.

Die volle Thätigkeit des Unternehmens konzentrirte sich während des Berichtjahres auf die Arbeiten am H a g n e k k a n a l .

Am Hagnekeinschnitt betrug der Totalaushub auf l. Mai 1877, dem Zeitpunkte, wo diese Arbeit den Unternehmern Gribi und Wüthrich (wegen eingetretenen Rutschungen an den rechtseitigen Böschungen) abgenommen werden mußte .

. 754,430 K.-M.

In Regie wurden dann (bis 1. Oktober) ausgeführt 48 560 ,, Totalaushub auf 1. Oktober 1877

802,900 K.-M.

Die erwähnten Rutschungen nahmen in so bedenklichem Maße z u , daß ungeachtet der zur Unterstüzung des eisernen Oberbaues rechtzeitig angebrachten Gerüstungen am 18* August Nachmittags infolge Ablösung eines enormen Felsblokes, welcher das Gerüst zerstörte, die Brüke, die dadurch auf der rechten Seite ihres Haltes beraubt war, theilweise in die Tiefe stürzte.

Die infolge dieser Katastrophe vorgenommenen Untersuchungen haben herausgestellt, daß dieser Brükeneinsturz lediglich der sehr ungünstigen Formation der Felsschichtungen im Einschnitte zuzuschreiben ist, welche Formation troz der seiner Zeit vorgenommeneu Sondirungen nicht a priori erkannt werden konnte. Wir verweisen diesfalls auf die hierüber bei den Akten liegenden Spezialberichte.

Jedenfalls wird die Wiederherstellung, resp. Neuerstellung der Brüke einen bedeutenden Kostenaufwand erheischen.

659 Mittlerweile ist durch entsprechende Weganlagen und Herstellung einer hölzernen Nothbrüke für provisorische Wiederherstellung der Kommunikation gesorgt worden.

Leitkanal.

Die Arbeiten am Leitkanal sind auf der ganzen Länge von der Aare bis zum Hagnek fortgesezt worden. Der Aushub auf der ganzen Linie beläuft sich auf 533,900 Kubikmeter, wovon 149,400 auf die Periode vom 1. Mai bis l. Oktober fallen. Es bleiben noch 2,270,100 Kubikmeter, welche aber großentheils durch Abschwemmung weggeschafft werden können.

Überversicherungen.

Im Monat September, nachdem eine Rollbahn vom See bis gegen Aarberg gelegt war, wurde mit dem Steintransport für die Uferversicherungen begonnen.

Die Kosten dieser Versicherungen beliefen sich auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses auf Fr. 138,370. 10, wovon auf Betriebsmaterial Fr. 97,670 fallen.

P r o v i s o r i s c^h e S c h l e u s e n

bei A a r b e r g .

Die Schleusen zur Regulirung der Wasserstände im HagnekAarberg-Kanal während der Absehwemmungsperiode sind in Angriff genommen und sollen bis Frühjahr 1878 vollendet sein. Die Kosten derselben sind auf Fr. 67,000 veranschlagt.

Brüken und Durchlässe.

Die Straßenbrüke bei Aarberg ist im verflossenen Monat August vollendet und dem Verkehr übergeben worden. Die Kosten derselben betragen Fr. 121,032. 05.

Ebenso ist auch die Brüke der Jurabahnen beendigt.

Die Walperswyl-Siselen-Brüke ist noch in Arbeit begriffen und ist ihrer Vollendung nahe.

-, Folgendes sind die E r g e b n i s s e der R e c h n u n g ü b e r das U n t e r n e h m e n der J u r a g e w ä s s e r k o r r e k t i o n auf I.Oktober 1877:

660

I. A d m i n i s t r a t i o n und A l l g e m e i n e s . Fr.

585,144. 60

II. N i d a u k a n a l : a. Landentschädigungen Fr. 336,736. 47 b. Erdarbeiten .

. ,, 3,337,558. 31 c. Versicherungen . ,, 289,200. 03 d. Brüken und Dohlen ,, 449,307. 36 e. Wege '. ,, 9,635. 75 ,, 4,442,437. 92 III. H a g n e k k a n a l : a. Landentschädigungen Fr. 863,780. 25 b. Erdarbeiten .

. ,, 1,901,105. 50 c. Versicherungen . ,, 138,370. 10 d. Brüken und Dohlen ,, 243,978. 60 e. Wege . ,, 27,994. 85 ,, 3,175,229. 30 Total der Baurechnung Fr. 8,202,811. 82 Gestüzt auf die vorgelegten Abrechnungen pro 30. April und 30. September 1877 sind der Regierung von Bern im Berichtsjahreals Bundesbeitrag bezahlt worden Fr. 399,455. 96.

Der für die Juragewässerkorrektion auf dem Gebiete des Kantons Bern bewilligte Bundesbeitrag beläuft sich auf Fr. 4,340,000 Bis und mit 1877 sind ausbezahlt worden .

. ,, 3,560,020 bleiben somit noch übrig b. O b e r e

Fr.

779,980

Juragewässerkorrektion.

lieber die sogenannte obere Korrektion, welche unter der Leitung einer von den Regierungen der betheiligten drei Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg niedergesezten interkantonalen Kommission ausgeführt wird, gibt ein Bericht, welchen Hr. Ingenieur Fraisse, eidg. Experte für die Juragewässerkorrektion, im Dezember abbin über diesen Theil des Unternehmens an das Departement erstattet hat, die nöthigen Aufschlüsse, denen wir folgende Daten entheben : Im Allgemeinen wird konstatirt, daß die Arbeiten während des Berichtsjahres in vollkommen befriedigender Weise fortgeführt und auch bereits entsprechende Resultate erzielt worden sind. Der Bericht sagt, daß die bis jezt eingetretene Senkung der Seespiegel

661 auch den ungläubigsten Uferbewohnern nun als positive Thatsache klar vor Augen liege. Diese Senkung werde noch deutlicher zu Tage treten , sobald mit der Ausbaggerung von der Poissine bis unterhalb der Zihlbrüke begonnen werden könne, mit welcher Arbeit jedoch, die höchstens 3--4 Monate in Anpruch nehmen werde, einstweilen, urn die Dampfschifffahrt auf der Broye nicht zu gefährden, noch zugewartet werden müsse.

Schon jezt fließt das Wasser theilweise, jedoch mit geringer Tiefe, im _neuen Bette, theilweise aber noch im alten, welches sieh bei der alten Zihlbrüke bedeutend vertieft hat.

Von der Poissine bis zum Rothhaus ist das Bett auf die definitive Tiefe erstellt, und es werden aufwärts die Baggerungen fortgesezt.

Der Durchstich von dressier ist bedeutend vorgerükt, so daß die Baggermaschine demnächst am Vereinigungspunkte mit dem alten Zihlbette angelangt sein wird.

Als die kostspieligste Arbeit des Unternehmens sind die Mündungsdämme (Moles) zu betrachten.

Bei Sugiez sind die zum Schuze des Ausflusses der Broye aus dem Murtensee nöthigen Einmündungsdämme mit einfachem Steinwurf erstellt; dieselben müssen jedoch einstweilen, bis die erforderliche Senkung eingetreten ist, so belassen werden , worauf dann erst zur eigentlichen Vollendung geschritten werden kann.

Bei La Sauge ist erst der linkseitige Ausmündungsdamm, nämlich derjenige , welcher hauptsächlich den Kanal vor Versandung schüzen soll, in gleicher Weise wie die Mündungsdämme bei Sugiez erstellt.

Beim Rothhaus ist der ö s t l i c h e Eimnündungsdarnm bedeutend vorgerükt und zum Theil auf definitive Höhe (Senkung natürlich vorbehalten) erstellt. Der Kanal wird ausgebaggert, und es beschäftigt sich die Bauleitung mit den nöthigen Studien über die Anlage des zweiten Dammes.

Die Ausmündungsdämme am Ausflusse der Zihl in den Bielersee endlich sind ebenfalls in den projektirten Dimensionen mit Steinwurf erstellt.

Eigentliche weitere Kunstbauten, mit Ausnahme der bereits früher erstellten und dem Verkehr übergebenen Brüken bei Sugiez und Zihlbrüke, kommen bei dieser Korrektion "nicht vor.

662

Vom interkantonalen Romite ist für die Arbeiten des verflossenen Jahres bis jezt weder eine Rechnung noch ein Beitragsgesuch eingereicht worden.

Von dem für dieses Unternehmen bestimmten Bundesbeitrage von Fr. 300,000 sind bis jezt Fr. 100,000 verwendet worden.

Laut Bericht des Hrn. Fraisse wird für 1878 eine Zahlung von ebenfalls Fr. 100,000 in Aussicht zu nehmen sein.

5. A a r e k o r r e k t i o n im H a s l e t h a l e .

Die Angelegenheit des für diese Unternehmung von der Regierung von Bern Namens der nähern Interessenten eingegangenen Subventionsgesuches ist, wie die Gesuche betreffend Nachtragssubventionen für die Rhein- und die Rhonekorrektion, aus bekanntem Grunde seit Erstattung des lezten Geschäftsberichts auf dem gleichen Punkte stehen geblieben.

6. T i e f e r l e g u n g d e r H o c h w a s s e r des U n t e r s e e s (Bodensee).

Ueber diese Angelegenheit wurde im leztjährigen Berichte mitgetheilt, die schweizerisch-badische Expertenkommission habe sich ihres Auftrages dadurch entledigt, daß sie ein vollständiges Projekt, dessen prinzipielle Grundlagen wir andeuteten, nebst Kosteuberechnung vorlegte, zugleich aber ihre Ansicht dahin aussprach, das diesbezügliche bloß an den Ufern des Untersees vertretene Interesse stehe nicht im richtigen Verhältnisse zu den Kosten, und es wäre daher, um die Ausführung dieses Unternehmens zu ermöglichen, die Mitwirkung auch der Uferstaaten des Obersees nothwendig, welche übrigens auch dabei nicht weniger interessili erschienen, da die für die Hochwasser des Untersees erzielte Senkung sich auf den Obersee übertragen würde.

In Folge dieses Expertenberichtes wurde dann von der Regierung von Baden in unserm Einverständnisse an die Regierungen von Württemberg, Bayern und Oesterreich die Einladung zur Beschikung einer Konferenz von Technikern, zunächst lediglich um zuhanden dieser Regierungen von den vorliegenden Elaboraten und überhaupt der ganzen technischen Frage Kenntniß zu nehmen, gerichtet. Diese Konferenz fand denn auch, schweizerischerseits sowohl von uns als den Regierungen von Scliaffhausen, Thuvgau und St. Gallen beschikt, zwar erst Anfangs Januar laufenden Jahres in Konstanz statt und sprach sich, nachdem sie der Kenntnißnahme von den Vorlagen und den betreffenden Lokalitäten mehrere Tage

663

gewidmet, laut ihrem uns vorgelegten Protokolle mit vollster Anerkennung über die Vorarbeiten aus, wobei sie aber zugleich eine Vervielfältigung derselben für die Berichterstattung an die Regierungen nöthig und selbst in wissenschaftlichem Interesse höchst wünschenswerth bezeichnete und daher beantragte.

Uebrigens machen sich, wie sowohl aus vorerwähntem Protokolle als frühern Vorlagen ersichtlich ist, dreierlei in gewisser Beziehung entgegengesezte Interessen bei dieser Angelegenheit geltend.

Denn wenn erstlich solche von großem Belange an die Beseitigung der höchsten Seestände sich knüpfen, so darf diese doch nicht in einer zugleich die niedrigen Wasserstände senkenden Weise erzielt werden , wodurch nicht nur die Interessen der Schifffahrt verlezt, sondern selbst Gefahren für die Ufer und daran befindliche Bauwerke veranlaßt würden. Ein weiteres Interesse ist aber das der Anwohner des Seeabflusses, also hier des Rheins unterhalb des Bodensees, welches verlezt würde, wenn die Senkung der Seehochwasser durch Steigerung derjenigen des Abflusses erkauft würde.

Die Besorgniß hievor veranlaßte Schaffhausen zur Einnahme einer oppositionellen Haltung in fraglicher Angelegenheit, während von andern Seiten auch wegen der allfälligen Senkung der Seeuiederwasser Bedenken geäußert wurden. Das Projekt scheint indessen nach diesen beiden Richtungen nöthige Rüksicht zu tragen; zudem darf, da dieselben bei allen betheiligten Staaten mehr oder weniger in Anschlag kommen, mit Sicherheit erwartet werden , daß denselben bei den weitern Untersuchungen volle Aufmerksamkeit geschenkt werde.

Indem wir damit den Punkt angegeben haben , auf dem die Angelegenheit sich gegenwärtig befindet, fügen wir bloß noch bei, daß das Bedürfniß einer etwelchen Senkung der Hoch wasser des Bodensees sich auch im Berichtsjahre wieder durch einen, wenn zwar nicht ganz die Höhe desjenigen von 1876 erreichenden, doch immerhin einen außerordentlichen und durch die lange Dauer besonders schädlich wirkenden Wasserstand manifestirte.

7. A b f l u ß v e r h ä l t n i s s e des V i e r w a l d s t ä t t e r s e e s .

Bevor die diesbezüglichen, im lezten Geschäftsberichte besprochenen Anstände zwischen den Urkantonen einer- und Luzern andererseits zum Austrage gekommen sind, gab das leztjährige Hochwasser , welches hier dasjenige von 1876 noch
übertraf, erstem Veranlaßung zu neuen Beschwerden. Dem dabei geäußerten Wunsche entsprechend ließen wir während des höchsten Wasserstandes eine Untersuchung zu dem Zweke vornehmen, um die bei demselben

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sich zeigenden Uebelstände zu konstatiren und sonstige Anhaltspunkte für die Beurtheilung dieser Angelegenheit zu erheben. Nachdem der darüber vom eidg. Oberbauinspektor erstattete Bericht beiden Parteien mitgetheilt worden war und ein ziemlich umfangreicher , die Angelegenheit von den beidseitigen Gesichtspunkten beleuchtender Schriften Wechsel stattgefunden hatte, wurde unter Leitung unseres Departements des Innern zu Luzern eine sowohl von den Urkantonen als von Kanton und Stadt Luzern beschikte Konferenz abgehalten, welche zu dem Beschlüsse führte, die verschiedenen bei dieser Angelegenheit in Frage stehenden Punkte durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Expertenkommission beurtheilen zu lassen, für welche je ein Mitglied von uns , von Luzern und von den Urkantonen gewählt werden solle.

Die Fragepunkte wurden ebenfalls festgestellt. Dieselben beziehen sich : 1) auf das Bediirfniß einer Aenderung des Reglements für den Schleusendienst zu Luzern ; 2) auf das Bestehen und die quantitativ anzugebende Wirkung künstlicher Abflußhindernisse daselbst; 3) auf das erzielbare Maß der Abhilfe (sowohl insoweit es sich dabei um Verpflichtungen von Luzern, als um darüber hinaus gehende technisch möglich erscheinende Maßregeln handeln mag), nebst Kostenangabe, und 4) endlich auf das in den Uebelständen, welche an den Seeufern bestehen, begründete Bedürfniß für solche Maßregeln und den allfälligeii Einfluß derselben auf den untern Flußlauf und die daran sich knüpfenden Interessen.

Nachdem besagte Konferenz arn 3. November vorigen Jahres stattgefunden hat, sehen wir der Bezeichnung der Experten von Seiten der Urkantone und von Luzern entgegen.

8. A b f l u ß v e r h ä l t n i s s e des G e n f e r s e e s .

Im lezten Geschäftsberichte waren wir im Falle, Ihnen mitzutheilen, daß eine von Anwohnern des Genfersees auf Gebiet der Kantone Waadt und Wallis eingereichte, über künstliche Abflußhinderuisse zu Genf sich beschwerende Petition uns veraulaßte, während des Hochwassers von 1876 eine Untersuchung über die durch dasselbe an den Ufern verursachten Uebelstände vornehmen zu lassen, von deren Ergebniß wir den Regierungen von Waadt, Wallis und Genf Kenntniß gaben und auf welche hin von der Regierung von Waadt die Mittheilung eingieng, daß dieselbe bereits

665 durali Experten genaue Studien über die Regelung der Abfluß Verhältnisse zu Genf habe vornehmen lassen und daß darauf gestüzt Veriandlungen mit der Regierung von Genf gepflogen würden, welche dahin zielten, die Angelegenheit unter Mitwirkung des Bundes zu ]egeln, ohne daß aber dessen Eingreifen im Augenblike schon noti: ig erscheine.

Wie an den übrigen Seen ist dann auch am Genfersee im lezton Jahre wieder ein außerordentlicher Wasserstand eingetreten, welcher hier, wie am Vierwaldstättersee, in Beziehung sowohl auf Höhi als auf Dauer denjenigen von 1876 sogar noch übertraf.

Schon das übereinstimmende Verhalten aller größeren Seen der Schweiz weist auf die gleiche natürliche Ursache hin ; auch läßt die annähernde Gleichzeitigkeit des Eintretens ihrer Hochwasser und das Zusammentreffen desselben mit der in beiden leztverflossenen Jahren verspäteten und dann rasch über die Vorberge und das Hochgebirge sich ausdehnenden Schneeschmelze, welche, wie frühär bemerkt, das rasche und übernormale Anschwellen der Flüsse veranlaßte, nicht bezweifeln, daß diese Ursache ebenfalls hierin, zusammen mit der großen Schneemenge, zu suchen sei. Selbstverstän ilich schließt dies das Vorhandensein auch künstlicher Ursachen nicht aus. Aber die nach der Besonderheit der Jahrgänge sich verschieden gestaltenden natürlichen Einflüsse müssen bei der Beurthìilung solcher Verhältnisse mit berüksichtigt werden, und da die quantitative Bemessung der Wirkung dieser beidseitigen Faktoren sehr schwierig ist, so treten in solchen Differenzen ebenfalls sehr schwierige Aufgaben an die Behörden heran.

Speziell mit der den Genfersee betreffenden Angelegenheit hatten wir ins im Berichtsjahre nicht weiter zu beschäftigen, indem, wie uns zufo. ge einer von Seite des Bundesgerichtes an unser Departement des Lnnern wegen einer von demselben veranstalteten Expertise gelangten Mittheilung bekannt geworden ist, die Regierung von Waadt dieselbe unterdessen· bei diesem anhängig gemacht hat.

9, Vom L u g a n e r s e e n a c h d e r L o m b a r d e i a b z u leitender Kanal.

Diese Angelegenheit befindet sich noch auf dem im lezten Bericht ï mitgetheilten Standpunkte, wonach wir bis zum Eingang neuer Vor] igen von Seite des Kantons Tessin nicht zu weiterer Behandlung derselben veranlaßt sind.

10. A n s t a n d b e t r e f f e n d Schoder- und Saubach.

Dem im lezten Geschäftsberichte hierüber Mitgetheilten finden wir bloß beizufügen, daß von der Regierung von Thurgau das Ge-

666

such gestellt wurde, es möchte von Seiten des Bundes mit Rüksicht auf das Zollhaus in Kreuzungen ein Theil der zufolge des projektirten Einverständnisses mit Baden von Thurgau zu tragenden Kosten übernommen werden und daß wir eine Antwort hierauf bis nach erfolgter Ratifikation des Einverständnisses, die noch jezt nicht erfolgt ist, verschoben haben.

11. V e r s c h i e d e n e s .

Besondere Aufträge an das eidg. Oberbauinspektorat wurden noch in folgenden Angelegenheiten ertheilt und von demselben ausgeführt : a. Auf Gesuch der Regierung von Thurgau betreffend Begutachtung des Profils für die Murgkorrektion ; b. auf Gesuch der Regierung von Zürich betreffend Berathung bei Anlaß des Hochwassers der Töß im Februar 1877 ; c. auf Wunsch der Baudirektion von Bern betreffend Theilnahme an einer Besichtigung des Aarelaufes von Thun bis Bern ; d. auf Wuusch des eidg. Handelsdepartements betreffend Untersuchung des Rheinlaufes von Schaff hausen bis Basel mit Rüksieht auf die im Einverständnisse mit der badischen Regierung zu erlassende neue Floßordnung.

O

D. Schuzbauten.

Wir behandeln unter dieser Rubrik, wie bisher üblich, diejenigen Arbeiten, welche gemäß dem Bundesbeschlusse vom 2Ì. Juli 1871 subventionirt wurden und.welche sich damit von denjenigen Wasserbauunternehmungen unterscheiden, deren Subventionirung gemäß den früheren Art. 21, jezt 23, der Bundesverfassung direkt von der Bundesversammlung beschlossen wurde. In Zukunft wird sich eine weitere Klassifikation ergeben, indem die Bewilligung von Beiträgen gemäß Art. 24 der Bundesverfassung, resp. dem Wasserbaupolizeigeseze, je nach ihrem Belaufe durch den Bundesrath oder die Bundesversammlung stattfindet. Bezüglich der leztjährigen Arbeiten können wir hingegen bei der bisherigen Eintheilung verbleiben.

Bei dem Abschlüsse der Rechnungen von 1876 entstand die Frage, wie es mit einer K r e d i t r e s t a n z für die Schuzbauten gehalten werden solle. Der vorgenannte Bundesbeschluß von 1871 (A. S. X, S. 517") bestimmt im Art. l den jährlichen Kredit hiefür

667 zu Fr. 100,000 und sezt im Art. 2 fest, die nicht verwendeten Sur.imen des jährlichen Budgets sollen in den diesem Artikel gemali zu gründenden Schuzbautenfond fallen. Von 1875 an wurde dieser Kredit auf Fr. 200,000 erhöht, wovon aber im Jahr 1876 nur Fr. 158,084. 29 gebraucht wurden und also ein Rest von Fr. 41,915. 74 verblieb. Indem sich sonach die Frage stellte, ob dieser Rest dem genannten Fond gutzuschreiben sei, glaubten wir dies aus dem Grunde verneinen zu sollen, daß das damals in Berattung gelegene Wasserbaupolizeigesez die Unterstüzung der Korreklionen ganz neu regelt.

Bezüglich der aus den L i e b e s g a b e n von 1868 für Seh izbauten abgesonderten Million Franken ist in Art. 14 des Wasserbau; )olizeigesezes vorbehalten, nach Ablauf des durch den Bundesbeschluß vom 21. Juli 1871 den Kantonen bis Ende 1877 eingeräumten Termins zu Benuzung ihrer Antheile an dieser Million hier Aber Weiteres zu beschließen. Nachdem dieser Zeitpunkt nun eingetreten ist, werden wir Ihnen dafür einen Antrag unterbreiten.

Ueber die in diese Abtheilung gehörigen, voriges Jahr zur Behandlung gekommenen Geschäfte berichten wir in folgender Weise nach den einzelnen Kantonen: K a n t o n St. G a l l e n .

Hier sind nach früher genehmigtem Projekt am Auerbach bei Eichberg (unweit Altstätten) Verbauungen ausgeführt und ist ein Bundesbeitrag dafür verabfolgt worden.

Dann hat die Regierung von St. Gallen eine Reihe neuer Verbauungsprojekte für verschiedene Wildbäche im Rheinthale und bei Wal enstadt eingereicht, die zum Theil auch schon erledigt, zum Thei. noch in Behandlung sind.

Kanton Graubünden.

[n diesem Kanton wurden voriges Jahr wieder in größerer Zahl Korrektions- und Verbauungsarbeiten ausgeführt, und zwar an folgeiden Gewässern und Gemeinden: Gemeinden Truns Korrektion Geme/inde Ilanz: Korrektion Gern«linde Vais: Korrektion

I. V o r d e r r h e i n g e b i e t , und Ilanz: des Vorderrheins ; des Glenners ; des Peilerbaches.

668 IL H i n t e r r h e i n g e b i e t , Gemeinde Andeer: Korrektion des Hinterrheins ; Gemeinde Thusis: Uferverbauung an der Nolla; Gemeinde Purtein (Heinzerberg) : Verbauung des Purteinertobels; Kreis Davos : Verbauung am Flüelabach; ,, ,, Rotschtobel; Gemeinde Tiefenkasten: Verbauungen am Oberhalbsteinerrhein ;

III. G e b i e t d e s v e r e i n i g t e n R h e i n s , Gemeinden Eins, Felsberg, Chur und Untervaz : Rheinkorrektion.

Gemeinde Chur : Verbauung des Val parghera: Gemeinde Churwalden: Bewuhrung der Rabiosa; Gemeinde Grüsch (Prättigau) : Korrektion der Landquart.

IV. G e b i e t d e s R a m (Münsterthal).

Gemeinde St. Maria: Verbauung der Muranzina; Gemeinde Münster: Verbauungen und Entwässerung in der Rufe Tanter Ruinas.

Da die Abrechnung über diese Arbeiten erst Anfangs Januar d. J.

einging, so konnte an die darauf treffenden Beiträge für leztjährige Rechnung nur eine Abschlagszahlung geleistet werden, indem die definitive Schlußnahme bis zu der Zeit verschoben werden mußte, wo die noch mangelnden, zu dieser Jahreszeit nicht möglichen Verifikationen vorgenommen sein werden.

Für das Jahr 1878 hat die Regierung von Graubünden wieder eine Bauvorlage über eine bedeutende Zahl Korrektions- und Verbauungsarbeiten in verschiedenen Gegenden des Kantons eingereicht, welche aber, da dies erst im Oktober und theilweise später geschehen ist, mit Rüksicht auf die dazu erforderlichen Lokalbesichtigungen auch noch nicht hat erledigt werden können.

669 Zu einer besondern Behandlung veranlaßte eine von der Gemeinde Ilanz gegen den Kanton Graubünden deßhalb erhobene Beschwerde, weil die Ausführung der Glennerkorrektion, nachdem dieselbe Seitens dieser Gemeinde stattgefunden, auf der gegenüberliegenden, den Gemeinden Seevis und Kästris angehörenden Seite sich noch im Rükstande befinde, in Folge dessen die von Ilanz ausgeführten Arbeiten gefährdet seien. Die Ursache dieses Rükstan des bildete das geringe Interesse an der Sache und gleichzeitiges Unvermögen zu einer bedeutenden Leistung Seitens der Gemeinde Seevis, woraus dann für den Kanton zu Regelung der Angelegenheit die Notwendigkeit entstand, für genannte Gemeinde in einem nach dortigem Geseze außergewöhnlichen Maße einzustehen.

Kanton Glarus.

Von Seiten des Kantons Glarus sind neue Bauvorlagen für die Fortsezung der Korrektion und Verbauung des sog. Guppenruns bei Schwanden, Schwändi und Mitlödi gemacht worden, und hat darüber noch im Berichtsjahre die Untersuchung auf Ort und Stelle stattgefunden.

K a n t o n Uri.

Die Regierung von Uri hatte für den Kreis Uri schon 1875 ein Projekt über Korrektion des Fätschbaches auf dem Urnerboden und dortige Entsumpfungsarbeiten eingereicht. Später wurde der eigentliche Bauantrag und das Subventionsgesuch bloß auf eine Abtheil ing des ursprünglichen Projektes, welche für sich ein abgeschlossenes Werk bildet, beschränkt und die Angelegenheit kam im Berichtsjahre in diesem Sinne durch Genehmigung des definitiven Projektes und Festsezung des Bundesbeitrages zur Erledigung.

K a 111 o u 0 b w a l d e n.

Für die nach dem genehmigten Projekt vollendeten und verifizirten Arbeiten am Eybache zu Lungern wurde die schließliche Beitragszahlung geleistet.

Mit diesen Arbeiten wurde der untere Lauf des Eybaches und von der Ausästung desselben in zwei Arme der rechtseitige Arm verbaut. Bei einem im lezten Sommer eingetretenen Gewitterregen entstanden aber starke Geschiebsabbrüche im linkseitigen Arme und in Folge dessen bedeutende Verschüttungen bei Lungern.

Die Regierung von Obwalden Namens der genannten Gemeinde suchte daher um Subventionirung der Verbauung dieses Bun desblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

45

670 Wildbaches auch auf dieser Seite nach, welchem Gesuche wir auf Grund stattgehabter Untersuchung und Berichterstattung entsprachen.

Im lezten Geschäftsberichte wurde einer vorläufigen Anfrage der Regierung von Obwalden, betreffend Subventionirung der Korrektion verschiedener Gewässer zwischen dem Sarner- und Vierwaldstättersee, Erwähnung gethan.

Darüber sind dann im Berichtsjahre umfassende Projektsvorlagen eingegangen. Dieselben beziehen sich auf a. die Ableitung der jezt unterhalb Samen in die Aa mündenden Melchaa nach dem Sarnersee behufs Ableerung ihrer Geschiebe in diesen; b. die Korrektion der Aa vom Sarner- bis zum Vierwaldstättersee ; c. verschiedene Korrektions- und Verbauungsarbeiten an den beiden zwischen Sarnen und Alpnach in die Aa mündenden (großen und kleinen) Schlieren. Es haben einläßliche technische Untersuchungen und Berichterstattungen bezüglich dieser Angelegenheit stattgefunden, jedoch walten darüber noch Verhandlungen zwischen uns und der genannten Regierung.

K a n t o n Bern.

Für die vollendete Trachtbachkorrektion zu Brienz wurde der Rest des Bundesbeitrages ausbezahlt.

Die Regierung von Bern reichte für die Gemeinde Schangnau Projekt und Subventionsgesuch betreffend die Korrektion des dortigen Färzbaches ein. Bei der auf Lokalbesichtigung gegründeten Prüfung des Projektes ergab sich die Wünschbarkeit etwelcher Vervollständigungen, in Folge dessen die Angelegenheit noch nicht erledigt ist.

K a n t o n F r e i b u r g.

Von der Regierung des Kantons Freiburg gemeinschaftlich mit derjenigen von Waadt wurde der Wunsch ausgesprochen, daß der eidg. Oberbauinspektor beauftragt werde, gemeinschaftlich mit den beiden Kantonsingenieuren eine Besichtigung des obern Laufes der Veveyse zu dem Zweke vorzunehmen, um zu ermitteln, welches die besten Mittel zur Verbauung dieses Wildbaches seien, welcher Auftrag denn auch ertheilt und ausgeführt worden ist.

Kanton Waadt.

Außer der vorerwähnten auf gemeinschaftlichen Wunsch der Regierungen von Waadt und Freiburg ausgeführten Untersuchung des

671

obtrn Laufes der Vevevse nahm der eidg. Oberbauinspektor auf vor Seiten des ersteren Kantons ausgesprochenen Wunsch auch die Besicl.tigung der Grande Eau bei Aigle und der Gryonne bei Ber. vor.

Bezüglich der Grande Eau reichte sodann genannte Regierung für die Gemeinde Aigle ein Subventionsgesuch ein, welches wir in geni \hmigendem Sinne erledigten.

·^ Für die Gryonne ist ein solches Gesuch sammt Projektvorlage erst nach Ablauf des Berichtsjahres eingegangen.

K a n t o n Wallis.

Die Regelung der Zuflüsse zur Rhone auf den dieser zunächst liegenden Streken ist in der Unternehmung der Rhonekorrektion einbegriffen und es ist bei Besprechung der leztern bemerkt worden, daß solche Arbeiten an verschiedenen dieser Gewässer auch im Berichtsjahre ausgeführt wurden.

Außerdem ist die parallel zur Rhonekorrektion gehende Anlage der Entsumpfungskanäle wieder in bedeutendem Umfange betrieben worden, so daß dieses Kanalsystem in der ganzen Ausdehnung von Brieg bis zum Genfersee sich immer mehr vervollständigt. Unter Anderm wurde hiebei, wie früher die Dranse, so leztes Jahr die Lizerne mit einem Tunnel unterfahren, wobei das Hochwasser vom Februar eine bedeutende Schwierigkeit und Gefahr verursachte, die aber ohne großen Schaden abgewendet werden konnte.

Zu einem besondern Auftrage gab ein von der Regierung von Wallis bezüglich des zunächst oberhalb St. Maurice in die Rhone mündenden Wildbaches St. Barthélémi gestelltes Ansuchen Veranlaßung. Dieser Wildbach richtete voriges Jahr wieder große Verheerungen an Eisenbahn, Straße und Grundstüken an, und genannte Regierung stellte in Folge dessen das Gesuch, daß der eidg. Oberbauinspektor und der eidg. Forstinspektor an einer beabsichtigten Inspektion des am Dent du Midi liegenden Bachgebietes Theil nehmen und sich dann über die zu ergreifenden Maßregeln aussprechen möchten, was in Folge des diesen beiden Beamten ertheilten Auftrages geschehen ist.

K a n t o n T e s s in .

Laut Mittheilung im lezten Geschäftsberichte sind für diesen Kanton mehrere Korrektions- und Verbauungsprojekte genehmigt und die Bundesbeiträge für dieselben für den Fall der Ausführung festgestellt worden.

672 Im Berichtsjahre haben neue Anmeldungen nicht stattgefunden.

Bezüglich der im lezten Berichte erwähnten Arbeiten am Tessin ergab sich aus den eingesandten Plänen, daß sie nicht als einem Korrektionsprojekte entsprechend angesehen werden können, und wir waren daher auch nicht im Falle, dem betreffenden Subveutionsbegehren zu entsprechen.

Bezüglich einer H o l z f l öss ung im M a g g i a t h a l e zeigte die Regierung von Tessin an, unter welchen dem dortigen Geseze entsprechenden Bedingungen sie dieselbe bewilligt habe. Da diese Bedingungen genügend erschienen und die im eidg. Wasserbaupolizeigeseze, Art. 3, 3. Alinea, vorgesehenen diesf'älligen Bestimmungen noch nicht aufgestellt sind, beschränkten wir uns darauf, der von genannter Regierung ertheilteu Genehmigung beizustimmen.

Die im Berichtsjahre an die verschiedenen Kantone ausbezahlten Beiträge belaufen sich bloß auf Fr. 98,796. 47, wobei der oben erwähnte Umstand in Anschlag kommt, daß die auf die Arbeiten von Graubünden treffenden Beiträge nur Üieilweise ausbezahlt worden sind.

E. Hydrometrie.

Im Berichtsjahre sind im eidgenössischen Baubüreau wieder die Pegelbeobachtungen an den verschiedenen schweizerischen Hauptflüsseu zusammengetragen, verifizirt und graphisch aufgetragen, in den sogenannten hydrometrischen Bulletins vervielfältigt worden.

Nach dem Inkrafttreten des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesezes erschien es bezüglich der Vollziehung dieses leztern unter Anderm auch angezeigt, sieh die Frage zu beantworten, ob die Hydrometrie zu den Aufgaben des Staates in wasserbaulicher Beziehung, also der Kantone und des Bundes zu zählen sei und mit welchen Mitteln bejahenden Falles diese Aufgabe am zwekmäßigsten gelöst, werde. Unser Departement des Innern veranstaltete daher eine Expertise hierüber, durch welche der erste Theil der Frage unter Hinweisung auf die großartigen Nachtheile, welche die Unkenntniß der maximalen Wassermengen beispielsweise bei der Rheinkorrektion veranlaßte, und die Schwierigkeit, welche der Mangel über eine längere Zeit zurükreichender sicherer Wasserstandsangaben bei Behandlung von Fragen wie diejenigen betreffend die an den Seen bestehenden Anstände verursache, sehr entschieden bejahte und bezüglich des zweiten Theiles sich dahin aussprach, daß für die technischen Zweke in erster Linie die direkte Beob · achtung und Messung zu empfehlen sei.

673

Eine Aufgabe, der nun zunächst entsprochen werden muß, ist die Umänderung aller Pegel auf Metermaß und die Bestimmung ihrer Höhe über Meer und damit also ihrer gegenseitigen Höhenlage.

P. Bauten für die BundesverwaltungeD.

I. Hochbauten.

Nebst den bei jeder Gebäulichkeit alljährlich mehr oder weniger vorkommenden Arbeiten für den Unterhalt derselben, worüber die Rechnungsbelege detaillirte Auskunft geben, wurden auch in diesem Jahre an verschiedenen eidgenössischen Gebäuden Umbau- und Erweiterungsarbeiten ausgeführt, von denen wir hier erwähnen : 1) den Umbau resp. Neubau des zweiten Abtrittthurmes zur Kaserne Thun ; 2) Umbau der Scheune des sogenannten Hürnerhauses bei der Kaserne Thun, in welchem Gebäude nuo untergebracht sind im Erdgeschoß : Das Kriegskommissariat, die Militärbibb'othek, die Kriegsdepot- und Munitionsdepotverwaltung, sowie das Post- und Telegraphenbüreau ; im ersten und zweiten Stok : der Militärspital; 3) Umbau der Büreaulokalc der Konstruktionswerkstätte in Thun ; 4) Umbau des alten Kohlen- und Abfallmagazins bei der Hülsenfabrik in Köniz in einen Speiseraum für die Arbeiter ; 5) Abbruch von zwei Pulverstampfen in Worblaufen und Erstellung von zwei Gebäuden zur Aufnahme von Läuferwerken sammt Fundationen für die leztern ; 6) Erstellung einer Einfricdigungsmauer um ein zur Pulvermühle Chur gehörendes Pulvermagazin ; 7) Anbau einer Küche und eines Abtrittes, sowie Holzraumes an das Zollgebäude Vireloup ; 8) Erstellung einer großen ,,Marquise" ob dem Haupteingang des Postgebäudes Genf und Vollendung der beim Ankauf des Gebäudes in Aussicht genommenen größern Instandstellungsarbeiten ; 9) Erstellung von Abtritten für die Passagiere und das Postpersonal in der Wagenremise im Posthof Chur, sowie eines großen Vordaches am Hauptgebäude zur Unterfahrt der Postwagen.

In den für die Divisionsdepots gemietheten Gebäulichkeiten in Bern, Liestal und St. Gallen wurden die zur gehörigen Magazi-

674

nirung der Pferdeausrüstung notwendigen Einrichtungen und Gestelle gemacht.

Was die Baufrage des neuen Verwaltungsgebäudes in Bern betrifft, so haben wir uns in Folge des Postulates vom 8. Dezember 1876, betreffend Journalistenpläze und bessere Einrichtung der bestehenden Säle der Bundesversammlung, beziehungsweise Verlegung derselben in den Neubau, vorerst darauf beschränkt, Projektirungen und Berechnungen in diesen beiden Richtungen vornehmen zu lassen.

Die Prüfung dieser wegen ihrer finanziellen Tragweite wichtigen Angelegenheit ist aber noch nicht so weit gediehen, daß wir Ihnen demnächst eine definitive Vorlage zu machen im Stande wären.

Den von Ihnen bewilligten Bau eines Schuppens zur Magazinirung von Baumaterialien in Thun haben wir nicht ausführen lassen, sondern es wurde zu diesem Zvveke eine alte, seiner Zeit zur Unterbringung von Blatternkranken benüzte ßarake eingerichtet.

Für das Laboratorium in Thun wurde ein zweiter Keller zur Aufbewahrung von Explosivstoffen erstellt.

Wie Ihnen aus der Budgetvorlage pro 1878 bekannt, konnten die im Budget pro 1877 vorgesehenen drei Munitionsmagazine in Moudon, Freiburg und Chur aus verschiedenen Gründen, namentlich aber wegen der bei Erwerbung des Bauterrains sich zeigenden Schwierigkeiten, im Berichtsjahre nicht zur Ausführung gelangen.

Mit dem Bau der Postwagenremise bei der Eisenbahnstation Glovelier konnte erst Ende Juli begonnen werden, doch wurden die Arbeiten der Hauptsache nach noch zur rechten Zeit fertig, so daß die Postfuhrwerke vom Herbst an in der Remise untergebracht werden konnten.

II. Strassenbauten.

Außer dem Unterhalt der zu den eidgenössischen Besizungen in Thun, Lavaux, Worblaufeu, Kriens und Chur gehörenden Straßen, Wege und Pläze kamen im Berichtjahre zur Ausführung : l") der Bau der neuen Straße mit Schuzwall gegen Artilleriegeschoße zwischen Amsoldingen und Thieracheru ; 2) die Erstellung einer direktem, die Schußlinie vermeidenden Verbindungsstraße zu der Sägemühle unterhalb der Mühlemattbesizung bei Thierachern ;

675 3) der erste Theil der Rollbahn, welche die verschiedenen Gebäulichkeiten des Laboratoriums in Thun unter sich und mit der Eisenbahnlinie verbinden soll ; 4) die Neupflästerung des Posthofes in Chur.

III. Wasserbauten.

Wie alljährlich seit 1875 wurden auch während des Berichtjahres zur Verhütung von größern Uferbrüchen, welche die noch immer im Fortschreiten begriffene Flußbettvertiefung der Aare unterhalb der Stadt Thun bei Unterlassung geeigneter Arbeiten herbeiführen würde, Uferversicherungen, hauptsächlich in Steinvorlagen bestehend, ausgeführt.

Nach Verlauf etlicher Jahre wird die vollständige Konsolidirung des Flußbettes ohne Zweifel eingetreten sein, wobei angenommen werden darf, daß, wenn inzwischen nach dem jezigen System mit den Versicherungsbauten fortgefahren werden kann, von den seiner Zeit in Aussicht genommenen großem Arbeiten, wie gänzliche Umbauten der Schwellen und theilweise ganz neue Anlagen an beiden Aarufern, wird Umgang genommen werden können.

Zur Hebung verschiedener Uebelstände bei den Ableitungen ·des natürlichen Sammelwassers und der Abwasser der Konstruktionswerkstätte und des Laboratoriums in Thun mußte daselbst ein Abzugskanal "in die Aare erstellt werden.

Für die Kanalisation des Kasernenareals in Thun, wofür Sie im Budget pro 1878 die Hälfte der voraussichtlichen Gesammtanlagekosten bewilligt haben, sind im Berichtjahre die nothwendigen Projektirungsarbeiten und Kostenberechnungen ausgeführt worden.

Bei den Kanälen der Pulvermühlen Lavaux, Worblaufen und Kriens sind einige neue Schleusenvorrichtungen angebracht worden und Neuanlagen von einzelnen Kanalstüken zur Ausführung gekommen.

Gr. Beschaffung interimistischer Büreaulokale und Magazine für einzelne Abteilungen der eidgen. Centralverwaltung und Mobiliaranscüaffungen.

Auf den dringenden Wunsch unseres Militärdepartements, es möchten im Interesse der Verwaltung die Bureaux der Waffenchefs der Infanterie und des Genie, sowie des Oberfeldarztes, welche

676

dermalen nicht im Departementsgebäude an der Bundesgasse, sondern in verschiedenen Theilon der Stadt und Umgebung zerstreut untergebracht sind, konzentrirt und dem Oberkriegskommissariat mehr Raum verschafft werden, haben wir beschlossen, in genanntem Gebäude auf 1. Mai 1878 auch die sämmtlichen, gegenwärtig noch nicht von der Militärverwaltung benuzten Räumlichkeiten unter der (schon im früheren Mietverträge gestellten} Bedingung zu miethen, daß vor Vollendung des zu erstellenden neuen Verwaltungsgebäudes die Miethe Seitens der Eigenthümerin, der ,,zweiten Bernerbaugesellschaft", nicht gekündet werden dürfe. Es werden sonach vom künftigen 1. Mai hinweg folgende Abtheilungen der Militärverwaltung ihre Bureaux in diesem Gebäude bezogen haben : Der Departementschef, die Militärkanzlei, die Waffenchefs der Infanterie und des Genie, der Oberfeldarzt, die Kriegsmaterialverwaltung und das Oberkriegskommissariat.

Eine fernere unumgänglich nothwendige Miethe war diejenige eines weitern Theiles des untersten Bodens der Kavalleriekaserne in Bern als Magazine für die beiden Abtheilungen unserer Kriegsmaterialverwaltung.

Die Lokalwechsel und Lokalvermehrungen sowohl verschiedener aus dem Bundesrathhause auslocirter Abtheilungen des Militärdepartements als mehrerer Departementsabtheilungen im Bundesrathhause hatten einen ganz abnormalen Bedarf an Mobiliaranschaffungen zur Folge.

E. Abtheilung Forstwesen.

Im Laufe des verflossenen Jahres 1877 wurden, in Vollziehung des Bundesgesezes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876, erhebliche Fortschritte gemacht, indem die meisten Kantone des eidgenössischen Forstgebietes dem Forstwesen diejenige Aufmerksamkeit widmeten, welche die Wichtigkeit dieses Verwaltungzweiges und das eidgenössische Forstgesez verlangen.

I. B e g r e n z u n g des F o r st g e b i e t e s.

. Die schon im Jahr 1876 begonnenen Unterhandlungen mit den betreffenden Kantonen über Begrenzung des eidgenössischen Forst-

677

gebietes waren anfangs des Jahres 1877 zum Abschluß gekommen, so daß wir durch Beschluß vom 26. Januar die Grenzen festsezen konnten. Die Grenzbeschreibung wurde den betreffenden Kantonen mitgetheilt und im Bundesblatt veröffentlicht (1877,1, 260). Nachträgliche Bemerkungen über dieselbe seitens der Kantone Luzern und Freiburg fanden ihre Berüksichtigung. (BEI. 1877, I, 564.)

Da der Kanton Schwyz auf Wunsch seiner Regierung bei der Begrenzung des eidgenössischen Forstgebietes mit seiner Gesammtfläche demselben zugetheilt wurde, während derselbe:, im Art. 2 des Bundesgesezes nur mit seinem gebirgigen Theil der eidgenössischen Oberaufsicht unterstellt war, so wurde in Folge dessen eine Abänderung des Gesezes nothwendig, welche durch Bundesbeschluß vom 9. Juni 1877 zu Stande kam. (III N. F., 96.)

II. Art. 20 des B u n d e s g e s e z e s b e t r e f f e n d das Forstwesen.

Bei Anlaß der Prüfung der eingegangenen Vollziehungsverordnungen zum erwähnten Bundesgesez erzeigte sich, daß verschiedene Kantone der Ansicht waren, die Vorschriften im Art. 20 desselben, Vornahme von Nebennuzungen betreffend, bezögen sich nur auf Schuzwaldungen, gestüzt auf die einleitenden Worte dieses Artikels, welche Bezug auf den vorhergehenden Art. 19 nehmen, welcher nur von Schuzwaldungen handelt. Da nun aber der Art. 20 im Art. 3, Absaz 2 des Gesezes sich mit unter denjenigen Artikeln aufgeführt findet, welche auch auf Privatwaldungen, die nicht unter den Begriff von Schuzwaldungen fallen, anwendbar sind, so steht Art. 20 mit Art. 3, Absaz 2 formell im Widerspruch.

Eine genaue Durchsicht der betreffenden Protokolle des Nationalund Ständerathes ergab indeß unzweifelhaft, daß Art. 20 in der That auch auf Privatwaldungen anzuwenden sei, welche nicht zu den Schuzwaldungen gehören, und daß die Anführung des Art. 20 im Art. 3, Absaz 2 (französisch 3) richtig sei, was wir den betreffenden Kantonen durch Kreisschreiben mittheilten und im Bundesblatt bekannt machten (1877, H, 758).

III.

Kantonale Vollziehungsverordnungen.

Während einige Kantone sich beeilten, Vollziehungsverordnungen zum Bundesgesez betreffend das Forstwesen zu entwerfen und uns zur Genehmigung einzusenden, sind andere damit noch im Rükstand.

Die Regierung von Z ü r i c h beschloß bereits den 13. Februar 1877 eine Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen und kan-

678

tonalen Gesez betreffend das Forstwesen, welche unterm 30. Mai unsere Genehmigung erhielt, sowie auch eine Nachtragsbestimmung unterm 11. Juni.

Da die Waldungen, welche dieser Verordnung unterstellt sind, sich größtentheils im Privatbesiz befinden, so bestimmt dieselbe unter Anderm sehr zwekmäßig, daß diese Besizer gemeindcweise Waldgenossenschaften zu bilden und Bannwarte anzustellen haben.

·'O*' Unterm 14. Juli 1877 erließ die Regierung eine Verordnung betreffend die Eintheilung des Kantons in 4 Forstkreise.

In's eidgenössische Forstgebiet fällt nur annähernd lli der Gesammtwaldfläche des Kantons, oder 3305 Hektaren, nämlich ein Theil des Tößthales und die hohe Rhone.

Der Große Rath von B e r n erließ den 26. November vorigen Jahres ein Vollziehungsdekret für das unter eidgenössischer Oberaufsicht stehende bernische Forstgebiet, welches wir den 19. Dezember genehmigten. Weitere Beschlüsse über den Vollzug dieses Dekretes sind seitens der Regierung zu gewärtigen.

Der bernische Theil des eidgenössischen Forstgebietcs, mit 59,400 Hektaren Wald, enthält den ersten und zweiten Forstkrois Interlakon und Thun ganz und ferner Theile des dritten und vierten Forstkreises. Die Forstkreise sind wieder in Forstreviere eingethoilt, deren das eidgenössische Forstgebiet vorläufig 8 enthält. Von den Revierförsterstellen, an welche nur wissenschaftlich gebildete Förster wählbar, sind unterdessen 3 besezt worden, eine Stelle ist augeiibliklich vakant.

Der Kanton L u z e r n gehört mit einem Waldareal von 16,082 Hektaren oder mit annähernd 2la seiner Gesammtwaldfläche von 25,920 Hektaren dem eidgenössischen Gebiete an.

Laut Beschluß der Regierung vom 2. Juni 1876 ist der Kanton in 4 Forstkreise cingotheilt, so daß auf einen Kreis durchschnittlich 6480 Hektaren fallen. Leider ist die Verwaltung eines Kreises dem Kantonsoberförster übertragen, so daß derselbe seiner Hauptaufgabe, der Leitung und Ueberwachung des Forstdieustes, großenthcils entzogen wird und sich in einer sehr unpassenden Doppelstellung befindet , ein Uebelstand, auf den wir die Regierung von Luzern glaubten aufmerksam machen zu sollen. Eine weitere forstliche Eintheilung des Kantons besteht nicht, es wird aber von den Waldbesizern die Anstellung von Bannwarten verlangt, deren Dicnstkreis in der Regel 180 Hektaren nicht überschreiten soll.

679 Für eine besonders abgegrenzte Grebirgswaldzone (die aber mit dem luzernischen Theil des eidgenössischen Forstgebietes nicht ganz übereinstimmt) wählt und besoldet der Staat die Bannwarte, kann zur Besoldung jedoch die Waldbesizer in billige Mitleidenschaft ziehen. Die Dienstkreise dieser Beamten erstreken sich von 90 bis etwa 1000 Hektaren.

Das luzernische Forstgesez vom 5. März 1875 steht mit dem Bundesgesez betreffend das Forstwesen im Einklang und ist so vollständig, daß eine besondere Vollziehungsverordnung entbehrlich erscheint.

Der Kanton U r i fällt mit seiner Gresammtwaldfläche von 6440 Hektaren in's eidgenössische Forstgebiet. Er stellte Anfangs 1877 einen Kantonsoberförster an; das Forstwesen ist aber noch nicht organisirt. ; auch sind wir bisher noch nicht in den Besiz einer Vollziehungsverordnung gelangt. Indessen werden die in einem Forstkurs herangebildeten jungen Forstleute provisorisch vom Oberförster verwendet.

Der Kanton 8 c h w y z gehört ebenfalls mit seinem Gesammtgebiet, auf welchem 12,240 Hektaren Waldungen stehen, dem eidgenössischen Forstgebiete an.

Eine vom Kantonsrath unterm 1. Dezember 1876 beschlossene Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez betreffend das Forstwesen wurde von uns unterm 12. März 1877 genehmigt, jedoch in Betracht, daß in derselben nur ein kantonaler Forstbeamter vorgesehen, unter Vorbehalt, einen zweiten zu verlangen, sobald die Nothwendigkeit eines weiteren Beamten sich herausstellen werde. Die Oberförsterstelle wurde unterdessen besezt.

Die VollziehungsVerordnung bestimmt im Art. 4, daß der Kanton in eine Anzahl Forstreviere einzuteilen sei, welche in der Regel nicht mehr als 1000 bis 1500 Hektaren umfassen sollen. Diese Eintheilung hat noch nicht stattgefunden.

U n t e r w a l d o n ob dem W a l d liegt mit einer Waldfläche von 10,900 Hektaren ganz im eidgenössischen Forstgebiet.

Die vom Kantousrath unterm 29. Wintermonat 1877 beschlossene forstliche Vollziehungsverordnung wurde von uns den 27. Dezember genehmigt, mit dem gleichen Vorbehalt wie bei Schwyz, in Bezug auf Anstellung eines zweiten kantonalen Forstbeamten. Die Kantonsoberförsterstelle ist seit Februar 1877 besezt. Die in der Verordnung festgesezte Eintheilung des Kantons in Forstreviere kam noch nicht zu Stande.

680 U n t e r w a i d e n n i d d e m W a l d , m i t einer Waldfläche von 7200 Hektaren, hat einen Oberförster angestellt und betlieiligte sich an einem Forstkurs zur Heranbildung von Unterförstevn, hat uns aber bisher noch keine Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez betreffend das Forstwesen eingesandt.

Der Kanton G l a r u s fällt ebenfalls ganz dem eidgenössischen Forstgebiet zu und besizt 12,384 Hektaren Wald. Im Berichtsjahr wurde die Anstellung eines Oberförsters beschlossen und die Wahl getroffen, der Dienstantritt des Gewählten konnte aber erst mit Beginn dieses Jahres stattfinden. Auch Glarüs besizt gegenwärtig noch keine Vollziehungsverordnung und keine Forstorganisation.

Der Verzug der Vollziehung des eidgenössischen Forstgesezcs in diesem « Kanton ist hauptsächlich dem Umstand zuzuschreiben, daß die wichtigsten Vollziehuugsbestimmungen vor die Landsgemeinde gebracht werden.

Vom Kanton Z u g liegen 2556 Hektaren von seiner Ge.sammtwaldfläche von 3200 Hektaren im eidgenössischen Forstgebiet.

Nach einer von uns genehmigten provisorischen Verordnung zum Bundesgesez betreffend das P'orstwesen, vom 24. Januar 1877, bildet der dem eidgenössischen Forstgebiet zufallende Kantonstheil einen Forstkreis. Die Oberförsterstelle wurde im März 1877 besezt. Die Eintheilung in Forstreviere hat noch nicht stattgefunden, dagegen sind mehrere in einem Forstkurs herangebildete Förster bereits in Thätigkeit gesezt.

Der Kanton F r e i b u r g gehört nur mit 9112 Hektaren von seiner Gesammtwaldfläche von 27,690 Hektaren dem eidgenössischen Forstgebiet an. Er ist laut Großrathsbcschluß vom 23. November 1876 in 4 Forstbezirke (Arrondissements) eingetheilt, so daß ein Bezirk durchschnittlich 6922 Hektaren enthält. Die ßezirksförsterstellen sind alle besezt. Ein Kantonsforstinspektor leitet und überwacht den Forstdienst.

Der im eidgenössischen Forstgchiet liegende Kantonstheil bildet Theile des ersten, zweiten und dritten Forstbezirks und ist in 6 Forstkreise eingetheilt von 900 bis 2117 Hektaren Waldfläche, mit je einem Unterförster (forestier chef)Der Kanton besizt ein Forstgesez, aber noch keine spezielle Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Fors
Die beiden A p p e n z e l l haben sich zur Anstellung eines Oberförsters vereinigt und im Mai gemeinschaftlich die Wahl getroffen.

681 An einem im Kanton St. Gallen abgehaltenen Forstkurs haben sie das erforderliche untere Forstpersonal heranbilden lassen. Der Kantonsrath von Appenzell A.-Rh. hat unterm 13. November 1877 eine Vollziehuugsverordnung zum eidgenössischen Forstgesez beschlossen, welche indessen noch einer theilweisen Umarbeitung bedarf. Ebenso ist auch die uns von Appenzell L- Rh. eingesandte Vollziehungsverordnung einer Revision zu unterwerfen.

Beide Halbkantone gehören mit ihrem Gesamintareal dem eidgenössischen Forstgebiete an, Außerrhoden mit 3830 Hektaren und Innerrhoden mit 1872 Hektaren Waldboden.

Der Kanton St. G a l l e n liegt mit 27,656 Hektaren seines Waldareals von 33,120 Hektaren im eidgenössischen Forstgebiet.

In Folge des Bundesgesezes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 erließ der Große Rath unterm 30. November desselben Jahres ein Gesez über das Fortwesen des Kantons, das den 23. Februar 1877 unsere Genehmigung erhielt.

Nach demselben ist der Kanton in 4 Forstbezirke und eine noch nicht festgesezte Anzahl Forstkreise eingetheilt. Die Bezirke umfassen durchschnittlich 8280 Hektaren Wald. Bin Oberförster steht an der Spize des Forstdienstes und die Bezirksförsterstellen sind mit wissenschaftlich gebildeten Förstern besezt.

Zur Heranbildung des Personals für die Kreisförsterstellen wurde bereits ein E^orstkurs abgehalten, ein weiterer ist auf den nächsten Herbst in Aussicht genommen. Einige Kreisförsterstellen sind bereits besezt, die andern werden nach Schluß des nächsten Forstkurses mit Beamten versehen werden.

G r a u b ü n d e n hat mit 126,000 Hektaren von allen Kantonen den größten Waldbesiz im eidgenössischen Forstgebiet.

Der Große Rath hat den 30: Mai vorigen Jahres die kantonale Forstordnung revidirt, um dieselbe mit dem betreffenden Bundesgesez in Einklang zu bringen. In § 4 derselben heißt es : ,,Der Kanton wird einstweilen in 9 Forstkreise eingetheilt, welche aber iu dem Maße, wie die allmälige Besezung der Revierförsterstellen es gestattet, bis auf 5 vermindert werden können.u Nach dieser Bestimmung würde ein Forstkreis im Minimum 14,000, im Maximum 25,200 Hektaren enthalten.

Da der Kanton Graubünden von den Revierförstern keine wissenschaftliche Bildung verlangt, so hielten wir die Forstkreise, nach § 4 für viel zu ausgedehnt, und erließen eine Einladung an denselben, den § 4 in dem Sinne abzuändern, daß wenigstens für

682

je 10,000 Hektaren Waldfläche ein wissenschaftlich gebildeter Förster angestellt werde.

Ebenso mußten wir den Kanton einladen, den in einigen Thälern noch vorkommenden zeitweisen hirtenlosen Weidtrieb, der den Schuz der Kulturen und Verjüngungsschläge unmöglich macht, aufzuheben.

Gegenwärtig besizt der Kanton einen Forstinspektor, 8 Kreisförster und 59 Revierförster.

Der Kanton T e s s i n , der ganz im eidgenössischen Forstgebiet liegt, schließt 48,636 Hektaren Wald in sich. Er ist in 5 Forstbezirke und 27 Forstkreise eingetheilt. Jeder Bezirk enthält somit durchschnittlich 9727 Hektaren.

Außer einem Kantonsforstinspektor wählte, resp. bestätigte die Regierung zwei Bezirksförster. Vollziehungsverordnuug zum eidgenössischen Forstgesez besizt Tessin noch keine.

Der Kanton W a a d t gehört dem eidgenössischen Forstgebiet mit 16,517 Hektaren an, sein Gesammtwaldbesiz beläuft sich auf 68,537.

Der Kanton ist in 6 Forstbezirke eingetheilt und jeder enthält somit durchschnittlich 11,423 Hektaren. Die Bezirksförster sind je von l oder 2, im Ganzen von 8 Adjunkten unterstüzt, von welchen forstwissenschaftliche Bildung verlangt wird. An der Spize des Forstpersonals steht der .Kantonsforstinspektor. Dei- Kanton Waadt besizt somit 15 wissenschaftlich gebildete Forstbeamte oder einen auf 4569 Hektaren.

Der im eidgenössischen Forstgebiet liegende Kantonstheil nimmt den Forstbezirk Aigle ganz ein und ferner einen Theil desjenigen von Lausanne.

Eine weitere Eintheilung des Kautons besteht nicht. Zur Instruktion der Bannwarte werden besondere Kurse abgehalten.

Der Kanton besizt ein Forstgesez (vom 31. Januar 1873), aber noch keine Vollziehungsverordnung zum Bundesgesez betreffend das Forstwesen.

Der Kanton W a 11 i s liegt mit seinem Gesammtareal, wovon 62,530 Hektaren Wald, im eidgenössischen Forstgebiet. Nach seinem Forstgesez vom Jahre 1874 ist er in 3 Forstbezirke getheilt, so daß auf jeden durchschnittlich 20,843 Hektaren kommen (16,920 bis 27,360 Hektaren).

Da die Regierung von Wallis der Ansicht war, daß diese Organisation genüge, so erließen wir unterm 28. Februar 1877,

683 unter Festhaltung an der, auch bei andern eigentlichen Gebirgskantonen angewandten Norm, daß wenigstens für 10,000 Hektaren Wald ein wissenschaftlich gebildeter Forstmann angestellt werde, die Einladung an die Regierung, den Kanton in wenigstens 6 Forstbezirke einzutheilen und diese wieder in eine angemessene Anzahl von Forstkreisen.

Zugleich machten wir die Regierung darauf aufmerksam, daß das kantonale Forstgesez dem eidgenössischen Forstgesez anzupassen oder den betreffenden gesezlichen Bestimmungen durch eine Vollziehungsverordnung nachzukommen sei. Bisher sind wir noch nicht in den Besiz weder des einen noch andern gelangt.

IV. F o r s t k u r s e zur H e r a n b i l d u n g von Unterf ö r s t e r n nach d e n B e s t i m m u n g e n der b u n d e s räthlichen Vollzieh ung s - V er Ordnung vom 8. H e r b s t m o n a t 1876.

Es wurden im Berichtsjahre folgende Kurse abgehalten : A. Ganze Kurse: 1) ein deutscher von den Kantonen St. Gallen und beiden Appenzell, theils in St. Gallen, theils in Ragaz; 2) ebenfalls ein deutscher, gemeinschaftlich von Uri, Zug und Oberwallis, theils in Altdorf, theils in Zug; 83 ein italienischer in Locamo, für Tessin.

4) ein deutscher für beide Unterwaiden, theils in Samen, theils in Stans; B. Halbe Kurse: 5) ein deutscher für Schwyz, in Einsiedeln; 6) ,, ,, ,, Graubünden, in Thusis; 7) ,, französischer für Freiburg und den französischen Theil von Wallis, in Bulle.

Ad 1. Der Kurs wurde den 2. April in St. Gallen eröffnet, ging Anfangs Mai nach Ragaz über, wo er den 30. Mai durch eine Prüfung geschlossen wurde. Er hat somit 58 Tage gedauert.

Der Kurs wurde von Herrn Oberförster Wild geleitet, abwechselnd von den St. Gallischen Bezirksförstern unterstüzt.

Es betheiligten sich am Kurs 20 Zöglinge, 15 aus dem Kanton St. Gallen und 5 aus beiden Appenzell.

684

Nach bestandener Schlußprüfung wurden sämmtliche Zöglinge als Unterförster patentirt.

Ad 2. Der Kurs für Uri, Zug und Oberwallis theilte sich in einen Frühlings- und einen Herbstkurs. Der erste wurde in Altdorf abgehalten und dauerte vom 24. April bis 19. Blai, der zweite fand theils in Altdorf, theils in Zug statt und währte vom 17. September bis 20. Oktober. Die Dauer des ganzen Kurses betrug somit 60 Tage.

Am Frühlingskurs nahmen 8 -Zöglinge aus Uri, 4 aus Zug und 4 aus Wallis, zusammen 16 Zöglinge Theil, am Herbstkurs ein Zuger weniger.

Den Frühlingskurs leitete Herr Müller, Oberförster von Uri, den Herbstkurs derselbe gemeinschaftlich mit Herrn Bossard, Oberförster von Zug.

Auf Grund des Schlußexamens wurden von den Lehrern den betreffenden Kantonen 9 Zöglinge zur definitiven, 5 zur provisorischen Patentirung empfohlen.

Ad 3. Der Forstkurs in Locamo wurde den 10. September begonnen und den 10. November geschlossen. Es war derselbe Anfangs von 30 Zöglingen besucht, von welchen jedoch später 2 zurüktraten.

Der Kurs wurde von Herrn Zarro, Forstinspektor des Tessins, geleitet, mit Unterstüzung des Herrn Giovanoli, Forstpolytechniker in Zürich.

Auf die Ergebnisse des Schlußexamens hin wurden von der Regierung 24 Zöglinge patentirt, 4 nur admittirt.

Ad 4. Die erste, in Samen abgehall ene Kurshälfte wurde von Hrn. Felber, jezigem Oberförster beider Appenzell, und dem Oberförster von Obwalden, Hrn. Kocher, geleitet, die zweite, in Stans abgehaltene Hälfte von Hrn. Felber und dem Oberförster von Nidwaiden, Hrn. Tiegel. Beide Kurse dauerten zusammen 55 Tage.

Am ersten nahmen 18, am zweiten 16 Zöglinge Theil, welch' leztere alle patentirt werden konnten.

685 Die Bundesbeiträge an die erwähnten Forstkurse zur Entschädigung der Kurslehrer betrugen: an St. Gallen und Appenzell .

,, beide Unterwaiden Uri, Zug und Wallis .

fl ,, Tessin

.

.

zusammen

Fr. 1014. 15 ,, 1046. 75 ,, 930. -- ,, 1039. 60 Fr. 4030. 50 '

Ueber die anderen Kurse, welche erst im Laufe dieses Jahres zum Abschluß gelangen können, werden wir pro 1878 Bericht erstatten.

V. Waldareal und Etat des s c h w e i z e r i s c h e n F o r s t p e r s o n a l s . (Siehe Beilage.)

Die Vermessung der Waldungen im eidg. Forstgebiet, gemäß Art. 16 des eidg. Forstgesezes, hat nur zum kleinsten Theil stattgefunden , ist in einzelnen Kantonen noch nicht einmal in Angriff genommen worden und ermangelt vielorts noch eines vollständig durchgefühvteu trigonometrischen Nezes, eine Arbeit, welche theils vom Bund, theils von den Kantonen vorzunehmen sein wird und worüber wir unterm 15. März d. J. eine Botschaft an Sie gerichtet haben.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

46

Zur Seite 685.

Zusammenstellung der Gesammt- und Waldfläche der Rantone auf Ende des Jaurès 1877 und der Forstbeamtungen, zu deren Bekleidung wissenschaftliche Bildung verlangt wird.

Gesammtfläche

Gesammtfläche

Waldfläche

des ganzen Kantons.

Kantone.

Total.

Zürich Bern .

.

.

.

Luzern .

.

.

.

Uri Schwyz .

.

.

.

Unterwaiden ob dem Wald ,, nid ,, ,, Glarus .

.

.

.

Zug Frei bürg .

.

.

Solothurn .

.

.

Basel-Stadt .

.

.

Basel-Land .

.

.

Schaffhausen .

.

.

Appenzell A.-Rh. .

.

Appenzell I.-Rh.

S t . Gallen .

.

.

Graubünden .

.

.

Aargau .

.

.

.

Thurgau .

.

.

Tessin Waadt Wallis Neuenburg .

.

.

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

Hektaren.

172,476 688,900 150,083 107,600 90,850 47,480 29,050 69,120 23,920 166,900 78,360 3,580 42,160 29,420 26,060 15,900 201,900 718,479 140,400 98,800 281,840 322,280 524,710 80,780 27,940

Hektaren.

52,171 143,859 25,920 6,440 12,240 10,900 7,200 12,384 3,200 27,690 24,480 470 13,410 11,430 3,830 1,872 33,120 126,000 42,590 19,110 48,636 68,537 62,530 16,260 2,100

4,138,988

776,379

Waldfläche

des eidg. Forstgebietes.

In °/o der Gesammtnäche.

30,2 20,9 17,3

5,1 13,5 22,9 24,7 17,9 13,3 16,5 31,2 13,4 31,8 38,8 14,7 11,7 16,4 17,5 30,3 19,3 17,2 & J.,A 21,2 11,9 20,1

Total.

Hektaren.

Hektaren.

' 3,305 6,521 59,400 399,128 16,082 66,957 6,440 107,600 12,240 90,850 10,900 47,480 29,050 7,200 69,120 12,384 2,556 14,328 55,085 9,112 -- , --

-- -- -- 26,060 15,900 168,637 718,479 -- -- 281,840 68,472 524,710

7,5

-- --

18,75

2,690,217

-- -- -- 3,830 1,872 27,656 126,000 -- -- 48,636 16,517 62,530 -- -- 426,660

Auf einen wissenschaftichgebildeten StaatsForstbeamten fallen Hekt.

Waldfläche.

Forstbeamtungen

In % der Gesammtnäche.

50,8 14,9 24,0 5,1 13,5 22,9 24,7 17,9 17,8 16,7 -- -- -- -- 14,7 11,7 16,4 17,5 -- -- 17,2 24 1 £f±^L 11,9

-- 15,86

i

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6 4 25 10 1 4 -- 1 1 /^ -- 1 -- 1 1 --1 1 5 2 9 2 1 -- 1 -- 2 2 -- 1 5 9 1 8 6 1 1 3 --2 15 4 -- 8 -- --

} '

111

*

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35

10 35 5 1 1 1 1 1 2 7 11 1 1 4

Hektaren.

8,695 5,754 6,480 6,440 12,240 10,900 7,200 12,384 3,200 5,538 2,720 _

5,715

1

5,702

6 10 14 2 3

6,624 14,000 5,324 19,110 16,212

j.1 7 /

*,Uvî7

4 8

13,132 2,032

-- 146

A. flfiQ

-- 6,994

V I .A u f f o r s t u n g e n u n d d a m i t v e r b u n d e n e V e r b a u u n g e n m i t B u n d e s b e i t r ä g e n .

Irn Berichtsjahr wurden folgende Beiträge zu Aufforstungen und mit denselben verbundene Verbauungen an St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis verabfolgt: Beiträge aus Hilfsmillion.

Znsammen.

Kostenbetrag. · Bundeskasse.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1. An St. Gallen für 4 Projekte (Amden, Lienz, 1,319. 73 603. 20 1,922. 93 .' 4,919. 60 Vilters, Vättis) 2. An Graubünden für 7 Projekte (Fellers, Ladir, 2,454. 13 328. 05 2,782. 18 Villa, Bergün, Latsch, Filisur, Davos-Plaz, Zuz)) 6,620. 60 2,424. -- .

4,847. 83 1,454. 40 969. 60 3. An Tessin für l Projekt (Cevio) 3,562. 50 2,937. 50 6,500. -- . 16,826. 25 4. ,, Wallis ,, l ,, . (Leukerbad) 8,790, 76 4,838. 35 zusammeni 33,214. 28 13,629. 11 Genehmigt wurden von uns irn verwicbenen Jahree mit meist mehrjährigen Terminen zur Ausführungr?

folgende Projekte: 2 Projekte 1. Von Uri 2. T) St. Gallen 8 n 3. T) Graubünden 29 Ï) 4. D Tessin 3 n 5. TI Wallis 3 ·n 6. ·n Schwyz 1 n zusammen 46 Projekte

Kostenvoranschlag.

Er.

. 14,785. --

. 11,662. -- . 66,428. 81 . 5,960. 95 . 41,578. -- . 6,840.

-- . 146,954. 76

Fr.

6,653.

5,036.

26,086.

1,788.

13,794.

2,736.

56,094.

Fr.

25 20 80 28 39 -- 92

2,957.

1,494.

5,863.

1,192.

10,719.

-- 40 60 19 47 -- -- 22,226. 66

Fr.

9,610. 25 6,530. 60 31.950. 40 2^980. 47 24,513. 86 2,736. -- 78,321. "58

a>

687

Da in den meisten Kantonen des eidg. Forstgebietes sich Mangel an Pflänzlingen zur Ausführung der durch das eidg. Forstgesez verlangten Kulturen zeigte, so wünschten wir uns über den Stand der Saat- und Pflanzgärten zu orientiren, und ersuchten daher die betreffenden Regierungen, uns hierüber Bericht zu erstatten und uns zugleich die Maßnahmen mitzutheilen, welche sie diesfalls zu treffen gedenken, falls solche überhaupt geboten erscheinen.

Aus den uns hierauf eingegangenen Berichten entnehmen wir, daß die meisten Kantone lange nicht ausreichende Saat- und Pflanzgärten besizen, dagegen erklärten sie sich bereit, dem Kulturwesen ihre volle Aufmerksamkeit zu schenken, und die meisten legten uns ihre Projekte über weitere Anlagen von Forstgärten vor.

Der gegenwärtige Stand der Saat- und Pflanzgärten und ihr Verhältniß zu der im eidg. Forstgebiet liegenden Waldfläche der betreffenden Kantone ist aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich :

688

Saat- und Pflanzschulen in den Kantonen des eidg. Forstgebietes.

Gesami ntfläche

Kantone.

Aren.

St. Gallen Grraubünden Tessin .

.

.

.

Waadt Wallis

. . .

.

.

.

35 999 432 48 241 45 30 128 352 437 607 44 1087 458 34 271 88

Total

5336

Zürich

.

.

.

.

Bern

.

.

.

.

Luzern

.

.

.

.

Uri Schwyz .

.

.

.

Unterwaiden ob dem Wald ,, G-larus

nid ,, ,, .

.

.

.

Z u g

.

.

.

.

Freiburg .

.

.

.

Appenzell Außer-Rhoden .

,, Inner-Rhoden .

.

.

Auf

1000 Hekt.

Waldfläche der des fallen Forstgärten. Waldareals. Forstgärten.

Hektaren.

3,305

Aren.

59,400

16,8 26,8 7,4 19,7 4,1 4,2 10,3 137,7 47,9 158,5 23,5 39,3 3,7 0,7 16,4

16,082 6,440 12,240 10,900 7,200 12,384 2,556

9,112 3,830 1,872 27,656 126,000 48,636 16,517 62,530 426,660

10,6

1,4 12,5

68Ï: Durch Bundesrathsbeschluß vom 15. Mai 1871 (bestätigt in Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 21. Juli gleichen Jahres) (A. S. X 517) wurden aus der Hilfsmillion für Aufforstungen in den in; Jahr 1868 wasserbeschädigten Kantonen Uri, St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis unter Ansezung eines Termins bis End« 1877 bestimmte Einzelbeiträge ausgesezt, welche sich im Ganzer] auf 118,000 Franken beliefen.

Da diese Beträge inner der gegebenen Frist nur theilweise verwendet worden waren, so sahen wir uns durch Beschluß vom 2. November 1877 bewogen, dieselbe bis Ende Juni 1884 zu verlängern.

Ueber die bisher in den Kantonen mit Bundesbeiträgen ausgeführten Aufforstungen und damit verbundenen Verbauungen wird im Bureau unseres Forstinspektorates kantonsweise besondere Buchung geführt mit Angabe der Flächengrößen, des Kultur- und Baumaterials, der Kostenbeträge, der Beiträge der Kantone und des Bundes und der Resultate der Arbeiten.

690

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathe an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Fremdenpolizei.

(Vom 18. April 1878.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Das Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und die Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen, für sich und im Namen der obersten Polizeibehörden mehrerer Kantone, und die Regierung des Kantons Aargau haben im Juni 1876 und im Mai und Juni 1877 verschiedene Fragen polizeilicher Natur bei uns anhängig gemacht und deren Regulirung vermöge ihres interkantonalen oder internationalen Charakters in unsere Hände gelegt.

Nach reiflicher Prüfung und verschiedenen Vorverhandlungen sind wir , in Anwendung von Art. 102 , Ziff. l , 8 und 10 der Bundesverfassung und zur Vollziehung von Art. 7 des Niederlassungsvertrages mit dem Deutschen Reiche (Amtl. Samml. n. F.

II, 567), heute in. der Lage, jene Fragen wie folgt zu erledigen : I. Die Behörden der Kantone an der deutsch-österreichischen Grenze haben sich wiederholt darüber beschwert, daß fremde Individuen , die in ihre Heimat geführt werden sollen, aus jenen Kantonen , aus denen sie ausgewiesen oder in denen sie aus andern Gründen arretirt worden, oft ohne die nöthigen Legitimationspapiere nach der Grenze transportirt werden, wodurch den Grenzkantonen die Mühe der Beischaffung der Papiere und die Kosten der Verpflegung in ungerechtfertigter Weise aufgebürdet werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1877.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1878

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.05.1878

Date Data Seite

557-690

Page Pagina Ref. No

10 009 943

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