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Schweizerisches Bundesblatt.

30. Jahrgang.

I.

Nr. 14.

30. März 1878.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesezes des Kantons Zürich vom 19. November 1877.

(Vom 15. März 1878.)

Tit.!

Mit Schreiben vorn 2. März dieses Jahres übermachte uns die Regierung des Kantons Zürich das Verfassungsgesez dieses Kantons vom 19. November 1877, betreffend die Abänderung des Artikel 32 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869, mit dem Ersuchen, für dasselbe gemäß Artikel 6 der Bundesverfassung die eidgenössische Gewährleistung einzuholen.

Zu diesem Verfassungsgesez gab der Kantonsrath von Zürich in seiner bezüglichen Botschaft an das Volk folgende Erläuterung : Schon im Jahr 1873 sei eine Anregung, die Mitgliederzahl des Kantonsrathes zu vermindern, gemacht und in Berathung gezogen, jedoch im Verlaufe wieder fallen gelassen worden, theils weil man über das Maß einer Reduktion sehr ungleicher Ansicht gewesen, theils weil überhaupt eine Verfassungsänderung nicht beliebt habe.

Seither sei eine neue Bundesverfassung in Kraft getreten, und es habe von diesem Standpunkte aus geltend gemacht werden können, daß der gesezgeberische Wirkungskreis der Kantonsräthe wieder namhaft reduzirt worden, und schon von hier aus eine etwelche Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. I.

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Verminderung der Repräsentanz im Kanton gerechtfertigt sei. Bei den mannigfaltigen Ansprüchen, welche, das republikanische Gemeinwesen an viele Bürger stelle, bei der Reichhaltigkeit der öffentlichen Traktanden in Gemeinden, Kanton und Bund, werde es der Wählerschaft nicht immer leicht, eine große Zahl von Repräsentanten zu finden, die sich mit der wünschbaren Ausdauer und Sachkenntniß den öffentlichen Angelegenheiten widmen können. Es komme hinzu, daß die seit 1869 durchgeführte Erweiterung der Volksrechte -- Referendum und Initiative -- ebenfalls das Bedürfniß nach möglichst zahlreicher Vertretung in den gesezesberathenden Körpern vermindert habe. Wesentlich auf diese Gesichtspunkte gestüzt, sei bei dem Kantonsrath im Februar 1877 ein Initiativ-Vorschlag eingereicht worden, welcher die Abänderung des Artikel 32 der Verfassung in dreifacher Richtung angestrebt habe, nämlich eine Reduktion der Repräsentantenzahl im Verhältniß von l auf 2000, die Verminderung der Wahlkreise, und die Beschränkung des Wahlaktes auf zwei Wahlgänge. Diesem Initiativvorschlag sei gleichzeitig ein anderer an die Seite getreten, der eine prinzipielle Wahlreform im Sinne der ,,proportionalen Vertretung"1 (Minoritäten-Vertretung) verlangt habe. Indem der Kantonsrath auf diese Anregungen eingetreten, und beide einer einläßlichen Prüfung unterworfen habe, sei er im Verlaufe der Berathungen dazu gelangt, die Durchführung einer Wahlreform im Sinne der Proportionalvertretung abzulehnen, dagegen den ersterwähnten Vorschlag in derjenigen Fassung, wie sie nun als abgeänderter Artikel 32 vorliege, dem Volke zur Annahme zu empfehlen. Dergestalt werde eine ganz mäßige Reduktion der Mitgliederzahl von 236 auf 185 angestrebt, die Zahl und Umschreibung der Wahlkreise beibehalten, und im Interesse der Vereinfachung die Beschränkung der Wahlgänge auf zwei angenommen.

Das unter diesen Gesichtspunkten entstandene Verfassungsgesez, wurde am 19. November 1877 von dem Kantonsrathe in folgender Redaktion beschlossen : § 1. Art. 32 der Verfassung vom 18. April 1869 erhält folgende Fassung : ,,Der Kantonsrath wird in Wahlkreisen gewählt, deren Zahl u und Umfang o das Gesez bestimmt.

,,Die Zahl von 1500 Seelen berechtigt zur Wahl eines Mitgliedes in den Kantonsrath; ein Bruchtheil von über 750 Seelen gilt für voll. Für die Ausmittlung der Seelenzahl ist die eidgenössische Volkszählung maßgebend.

397 ,,Bei der Wahl des Kantonsrathes sollen nur zwei Wahlgänge stattfinden ; im ersten entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, im zweiten das relative Mehr.

,,§ 2. Dieses Verfassungsgesez tritt sofort in Kraft.a Dieses Dekret unterlag am 10. Februar 1878 der Volksabstimmung. Das Ergebniß derselben war Folgendes: Gesammtzahl der Stimmberechtigten . 71,997 Votanten 49,742 Annehmende Stimmen .

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. 25,805 Verwerfende Stimmen .

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. 12,776 Ungültige Stimmen .

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. 148 Leere Stimmkarten .

.

.

. 11,013 Hiemit ist der Forderung von Litt, c des Artikel 6 der Bundesverfassung Genüge geleistet, und da auch der Wortlaut des Verfassungsgesezes selbst nichts enthält, was mit der Bundesverfassung im Widerspruche wäre, so beantragen wir, demselben durch Genehmigung des folgenden Beschlußentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu ertheilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 15. März 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundeslbeschluss betreffend

Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons ZUrich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 15. März 1878 über ein Verfassungsgesez vom 19. November 1877, betreffend Abänderung des Artikel 32 der Verfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869, in B e t r a c h t : daß dieses Verfassungsgesez nichts enthält, was mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche wäre, daß dasselbe in der Volksabstimmung vorn 10. Februar 1878 angenommen worden ist, beschließt: 1. Dem vorgelegten Verfassungsgeseze des Kantons Zürich vom 19. November 1877 wird hiemit die Gewährleistung des Bundes ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der eidg. Triangulation im eidgenössischen Forstgebiet.

(Vom 15. März 1878.)

Tit.!

Im Artikel 16 des Bundesgesezes betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 heißt es : ,, Die Staats-, Gemeinde- und Korporalionswaldungen sind zu vermessen.a Eine Vermessung von solcher Ausdehnung und solcher Wichtigkeit bedarf zur Grundlage einer genauen, detaillirten und gesicherten Triangulation.

Eine solche Triangulation L, II. und III. Ordnung bis herunter zu Dreieken IV. Ordnung von etwa 3--5 Kilometer die Seite wurde theils von der Eidgenossenschaft, theils von einzelnen Kantonen ausgeführt; es ist dieselbe aber nicht ohne Fehler in der Beobachtung und enthält ferner viele nicht zugängliche und zum Theil veränderliche Punkte von geringem Werth, wie Bestandtheile von Kirchthurmdächern, Kamine u. dgl.; auch besizen einzelne Landestheile zu wenig Punkte III. Ordnung, und da die wenigsten Punkte versichert wurden, ist bereits eine Menge derselben verloren gegangen.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesezes des Kantons Zürich vom 19. November 1877. (Vom 15. März 1878.)

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1878

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1878

Date Data Seite

395-399

Page Pagina Ref. No

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