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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eingelangten Begehren um Volksabstimmung über den Militärpflichtersaz.

(Vom 3. Dezember 1878.)

Tit. !

Das Gesez über nicht geleistete Militärpflicht, welches zweimal, nämlich am 9. Juli 1876 und 21. Oktober 1877, in der Volksabstimmung unterlag, wurde am 28. Juni 1878 in derjenigen Gestalt erlassen, in welcher es nun in Gesezeskraft getreten ist.

Das Gesez blieb auch diesmal in der Bevölkerung nicht ganz unangefochten, vielmehr wurden innerhalb der nüzlichen Frist, d. h. bis zum 4. Oktober dieses Jahres, von verschiedenen Seiten Versuche gemacht, das Gesez zum dritten Male an die Volksabstimmung zu bringen.

Es gingen indessen im Ganzen nur 5513 gültige Unterschriften ein, so daß die verfassungsmäßige Anzahl bei weitem nicht erreicht war.

Bei der Sichtung der Unterschriften mußten 1093 als ungültig ausgeschieden werden, weil sie an irgend einem gesezlichen, wenn auch mehr formalen Mangel litten.

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Begehren um die Volksabstimmung waren nämlich folgende eingegangen : Kantone.

Unterschriften Gültige.

Ungültige.

Zürich .

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617 409 Bern .

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930 -- Luzern .

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217 -- Glarus .

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375 5 Zug .

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43 54 Freiburg .

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-- 27 Solothurn .

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97 71 Basel-Stadt .

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339 -- Basel-Landschaft .

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-- 19 Appenzell A.-Rh.

103 -- S t . Gallen .

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226 12 Graubünden .

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45 84 Aargau .

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-- 79 Thurgau .

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-- 88 Waadt .

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656 -- Wallis .

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2 8 Neuenburg .

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316 14 Genf .

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1549 203

5513 Die Mängel, mit denen die Eingaben hauptsächlich folgende:

1093 behaftet waren, sind

Entweder waren die Unterschriften gar nicht beglaubigt, oder es war zwar die Aechtheit der Unterschrift bescheinigt, dagegen aber nicht ihre Stimmfähigkeit am Wohnsize beglaubigt, während das Gesez bekanntlich ausdrüklich vorschreibt, daß die Stimmberechtigung der Unterzeichneten vom Vorstande der Gemeinde, wo.

dieselben ihre politischen Rechte ausüben, zu bezeugen sei (Art. 5 des Gesezes über Volksabstimmung (A. S. n. F. I, 116.)

Es ist in der That auffallend, daß, nachdem die in Frage stehende Operation nun so oft gemacht worden ist, immer noch solche Fehler, man darf wohl sagen Nachläßigkeiten mit unterlaufen, zumal wir schon unterm 12. Februar 1876 die Kantone mittels Kreisschreibens hierauf aufmerksam gemacht und damit die Einladung verbunden hatten, in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, daß die Stimmberechtigung der Unterzeichner am Fuße jeder Liste ausdrüklieh bezeugt sein müsse. Die neuerlichen-

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Wahrnehmungen werden ohne Zweifel Veranlaßung bieten, jene Vorschriften abermals in Erinnerung zu bringen. Das Schlußergebniß des Referendumsbegehrens gegen das Gesez vom 28. Juni war nun aber unzweifelhaft das, daß von einer Volksabstimmung unbedingt nicht die Rede sein könne.

Infolge dieser Thatsache haben wir am 7. Oktober das Gesea in Kraft erklärt und den Beginn seiner Wirksamkeit auf den 15.

gleichen Monats festgesezt.

Hinwieder haben wir, gemäß Art. 7, Absaz 2 des Abstimmungsgesezes vom 17. Juni 1874, die Zahl der eingelangten Begehren um Volksabstimmung im Bundesblatte, Jahrgang 1878, Bd. IV, S. 17, veröffentlichen lassen, worauf wir für das Einzelne zu verweisen die Ehre baben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3. Dezember 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathesr Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eingelangten Begehren um Volksabstimmung über den Militärpflichtersaz. (Vom 3. Dezember 1878.)

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Jahr

1878

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

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14.12.1878

Date Data Seite

445-447

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10 010 170

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