268

# S T #

Nachtragsgesez betreffend

Abänderung von Art. 9 des Gesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872.

(Vom 14. Februar 1878.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. Januar 1878, bes c h i ießt: Art. 1. Der neunte Artikel des Gesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, erhält folgende Faßung : ,,Art. 9. Den Bahnbeamten und Angestellten ist wenigstens je der dritte Sonntag freizugeben.

269 ,,Für diejenigen Kategorien von Beamten und Angestellten, deren.

Ersezungan Sonntagen mit besondern Schwierigkeiten verbunden oder im Interesse der Betriebssicherheit nicht thunlich ist, können die Bahnverwaltungen, unter Genehmigung des Bundesrathes, die Anordnung treffen, daß der Freisonntag durch einen Freiwerktag ersezt werden soll. Ein solcher Tausch darf ausnahmsweise auch für andere Beamte und Angestellte stattfinden, wenn diese selber bei ihren zuständigen Vorgesezten darum nachsuchen.

,,Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf andere vom Bunde konzedirte oder von ihm selbst betriebene Transportanstalten (Dampfschiffe, Posten u. s. w.).tt . Art. 2. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Nachtragsgesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 7. Februar '1878.

Der Präsident: Marti.

Der Protokollführer: Sehiess.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 14. Februar 1878.

Der Präsident: Hoffmann.

Der Protokollführer : J. L. Lutscher.

270

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Nachtragsgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 18. Februar 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

N o t e . Datum der Publikation : 23. Februar 1878.

Ablauf der Einspruchsfrist: 24. Mai 1878.

271

# S T #

Bericht der

Kommission des Nationalraths über die Fristverlängerungsgesuche der schweizerischen Nordostbahn für die Linien : Aargauische Südbahn, Glarus-Linththal, Thalweil-Zug, Etzweilen-Schaffhausen, Bülach-Schaffhausen, KoblenzStein, rechtsufrige Zürichseebahn, Dielsdorf-Niederweningen.

(Vom 6. Februar 1878.)

Tit.!

Für die Konzessionen dieser Linien wird eine Fristverlängerung verlangt, welche sich für einige derselben auf eine ungewöhnlich lange Zeitdauer erstreckt. Bei der Aargauischen Südbahn soll die Vollendungsfrist für die Sektion Muri-Sins-Rothkreuz bis \. November 1881 und für die beiden andern Sektionen: Rothkreuz-Immensee und Brugg-Hendschikon, gemäß der bestehenden Konzession, nämlich auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Gotthardtunnels, angesetzt werden.

Für Glarus-Linththal wäre die Frist für Vollendung der Bahn bis 1. Mai 1879 zu erstrecken. Für alle andern Linien jedoch, nämlich Thalweil-Zug, Etzweilen-Schaffhausen, Bülach-Schaffhausen, KoblenzStein, rechtsufrige Zürichseebahn und Dielsdorf-Niederweningen, sollen die konzessionsmäßigen Fristen außer Wirksamkeit gesetzt und es im Jahre 1885 der Entscheidung des Bundesrathes anheimgestellt werden, ob die Nordostbahngesellschaft genügend erstarkt sei, um den Bau der vorgenannten Linien an Hand zu nehmen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Nachtragsgesez betreffend Abänderung von Art. 9 des Gesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23.

Dezember 1872. (Vom 14. Februar 1878.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1878

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.02.1878

Date Data Seite

268-271

Page Pagina Ref. No

10 009 871

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.