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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine theilweise Revision des Gesezes vom 2. April 1873 über die Besoldung der eidgenössischen Beamten.

(Vom 17. Mai 1878.)

Tit. !

Die Reorganisation des Bundesrathes, die wir Ihnen in einer besondern Botschaft empfehlen, wird eine Reorganisation der Betungen in verschiedenen Departementen zur natürlichen Folge aben. Es ist offenbar angezeigt, diese beiden Fragen in Gemeinschaft mit einander zu behandeln.

Der für die Inkraftsezung der neuen Organisation des Bundesrathes vorgeschlagene Zeitpunkt ist der 1. Januar 1879. Die Wahl dieses Datums rechtfertigt sich von selbst, indem dasselbe den Anfang einer neuen Legislaturperiode bezeichnet. Wird dieselbe von der Bundesversammlung angenommen, so entsteht die unabweisbare Nothwendigkeit, auf den nämlichen Zeitpunkt hin für die neuen Beamtungen Vorsorge zu treffen.

In der That werden die Beamten der Bundesverwaltung auf drei Jahre gewählt, und sollten, da die lezte Ernennung im Monat März 1876 stattgefunden, ordentlicherweise bis zum 1. April 1879 in den ihnen übertragenen Funktionen verbleiben. Allein das Gesez vom 2. August 1873 (A. S. XI, 279) selbst hat für

1018 solche Fälle, wie den, in dem wir uns befinden, eine Ausnahme vorgesehen. Der Art. 4 dieses Gesezes bestimmt nämlich : ,,Sollten in Zukunft mit Rüksicht auf Beamtungen oder deren Besoldung Veränderungen getroffen werden, so sind die dadurch betroffenen Beamtungen zu keiner Entschädigungsförderung irgend einer Art berechtigt."

Die Veränderungen, die wir die Ehre haben, Ihnen in Vorschlag zu bringen, sind übrigens wenig zahlreich und beziehen sich nur auf die durch unsern Reorganisationsentwurf hauptsächlich umgestalteten Departeniente, nämlich Inneres, Handels- und Postdepartement.

I. Departement des Innern.

Dieses Departement beschäftigt gegenwärtig zwei Kanzleien: eine für das Innere im engern Sinne, die andere für das Bauwesen.

Die erstgenannte zählt einen Sekretär, einen Registrator-Bibliothekar, zwei provisorisch angestellte Gehilfen und einen Volontär ; die zweite besteht aus einem Sekretär und zwei Kopisten.

Wenn nun das Departement des Innern von denjenigen Geschäftszweigen, die wir dem Departement des Handels und der Landwivthsehaft zuzuweisen beantragen, entlastet wird, so scheint uns eine Vereinigung dieser beiden Kanzleien zu einer einzigen im Interesse der Vereinfachung und . Ersparniß der Kräfte zu liegen, besonders da dies ohne irgend welchen praktischen Nachtheil geschehen kann. In der That hat sich die Kanzlei der Abtheilung für das Bauwesen nicht mit technischen Fragen zu befassen; sie hat einfach die Akten ordnungsgemäß zu fuhren und die Expedition der laufenden Geschäfte zu besorgen. Die überwiegende Mehrzahl der schriftlichen Ausarbeitungen muß von einem Techniker besorgt werden, so daß ein Sekretär des Bauwesens in Wirklichkeit nichts Anderes als ein Kanzleichef ist.

Die Vereinigung der beiden Kanzleien zu einer einzigen wird vor Allem eine gleichmäßigere Vertheilung der Arbeit unter den Angestellten ein und desselben Departementes ermöglichen. Oefter tritt nämlich der Fall ein, daß eine Verwaltungsabtheilung mit Geschäften überladen wird, während eine andere mehr oder weniger Muße genießt. Solche anormale Verhältnisse müssen so viel wie möglich vermieden werden, und es ist mit Hilfe einer verständigen Konzentration der der Verwaltung zu Gebote stehenden Kräfte auf die Erzielung einer regelmäßigen und ausdauernden Arbeit hinzuwirken. Diese Vereinigung bietet übrigens den weiteren Vortheil, daß dabei nicht für mehrere Kanzleichefs Besoldungen ausgesezt werden müssen.

1019 Mit Postulat vom 22. Dezember 1877 ist an den Bundesrath die Einladung ergangen, die Organisation der Abtheilung für Bauwesen auf dem Wege der Gesezgebung zu ordnen. Das Bureau dieser Abtheilung sezt sich, außer dem eidgen. Oberbauinspektor und seinem Adjunkten, deren Beamtungen durch das Gesez geschaffen sind, aus einem technischen Personal zusammen, welches bis vor kurzer Zeit aus einem Ingenieur, einem Architekten und einem Zeichner, diese alle in den Departementsbüreaux beschäftigt, und überdies noch aus einem Bauaufseher in Thun bestand. Indessen ist dem vor einigen Monaten verstorbenen Architekten kein Nachfolger gegeben worden, und bei der geringen Zahl von Bauarbeiten, welche die Eidgenossenschaft gegenwärtig auszuführen hat, scheint eine Neubesezung dieser Stelle nicht geboten.

Die Ausarbeitung der wenigen Pläne und Voranschläge, sowie die Bauleitung können entweder Architekten der Gegenden, wo die Bauten hergestellt werden sollen, oder aber unserem Bauaufseher in Thun anvertraut werden, welcher, in Fragen der Architektur bewandert, schon öfter Gelegenheit hatte, mit Erfolg für die Verwaltung zu arbeiten.

Die Beibehaltung der drei andern hieher gehörigen Posten ist hingegen eine absolute Nothwendigkeit. Unser Oberbauinspektor wird je länger je mehr in Anspruch genommen durch die Aufsicht über die Wasserbaupolizei und die Alpenstraßen, sowie durch besondere Anforderungen, wie solche öfters im Interesse der Bundesoder kantonalen Verwaltung an ihn gestellt werden. Sein Adjunkt, ebenfalls Ingenieur, befaßt sich mit der Aufsicht über die Bauarbeiten und Reparaturen, den Verträgen mit den Unternehmern und Lieferanten, den Miethskontrakten und dem Unterhalte des Mobiliars u. s. w.

Er hat überdies den Oberbauinspektor für alle auf die Wasserund Straßenbaupolizei bezüglichen Arbeiten zu vertreten. Aus diesen lezterwähnten Gründen glauben wir auf den in der Bundesversammlung schon zu wiederholten Malen angeregten Gedanken der Kireirung einer Stelle eines eidgenössischen Architekten nicht näher engehen zu sollen. Unsere Ansicht geht dahin, daß neben dem Bauaufseher in Thun, der durchaus beizubehalten ist, ein Architekt keinen genügenden Wirkungskreis hätte, während ihn doch die Verwaltung auch wieder nicht bei der Wasser- und Straßenbaupolizei verwenden könnte, ein Umstand, der die
Aufrechterhaltung der Stelle eines Adjunkten für die Wasserbauten zu einer Nothwendigkeit machen würde.

Bei den häufigen Abwesenheiten, zu welchen der Oberbauinspektor und sein Adjunkt sich genöthigt sehen, ist ein zweiter Ingenieur-Adjunkt in Bern ganz unentbehrlich. Demselben läge ob :

1020 die Besorgung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung zahlreicher technischer Arbeiten, die Revision der Voranschläge und der die Flußkorrektionen und Straßenbauten betreffenden Rechnungen u. s. w. Wir sehen hier ab von dem Geaez über die Wasserbaupolizei, welches der Verwaltung ein genügendes Personal zu dessen Vollziehung zusichert, ein Gesez, das sich aber erst durch die Erfahrung bewähren soll. Findet der Gedanke einer einzigen Kanzlei für das Innere und das Bauwesen Anklang, so wäre dieser zweite Ingenieur unter der Aufsicht und nach den Angaben des Oberbauinspektors auch mit der Mehrzahl der die technischen Fragen betreffenden Ausarbeitungen zu betrauen.

Ferner wäre der in keinem Falle zu entbehrende Posten eines Zeichners beizubehalten.

Die Organisation des Departementes des Innern und der öffentlichen Arbeiten wäre nun, was Beamtungen und Besoldungen anbetrifft, folgende: Departementskanzlei.

Erster Sekretär (Büreauchef) . Fr. 5000--5500 Sekretär-Bibliothekar .

.

. ,, 4000--4500 Uebersezer, bis auf ,, 3500 Kanzlisten ,, ,, .

.

. ,, 3000 Bauwesen.

Oberbauinspektor.

Adjunkt Ingenieur-Sekretär Zeichner, bis auf .

.

.

.

.

.

.

.Fr.

8000 ,, 5500 . ,, 3800--4000 · -n 3000

Die Stelle eines Bauaufsehers in Thun, gegenwärtig mit Fr. 2800 besoldet, könnte je nach Umständen eine Modifikation erfahren und sollte daher nach unserer Ansicht nicht in das Gesez aufgenommen werden.

Mit den gegenwärtigen Ausgaben verglichen, wäre der Unterschied zwischen der alten und der neuen Norm folgender :

1021 In Zukunft.

Gegenwärtig.

Departementskauzlei. Departementskanzlei.

Sekretär . , .

.Fr.

Registratur-Bibliothekar ,, Uebersezer (prov.) . ,, Provisorischer Gehilfe ,, Volontär .

,,

5,000 4,000 2,200 3,600 --

Sekretär .

Sekretär-Bibliothekar Uebersezer Kanzlist .

Kanzlist .

Fr. 14,800

Fr.

,, ,, ,, ,,

5,500 4,500 2,800 2,500 2,200

Fr. 17,500

Kanzlei für die AbTechnisches B ür theilung Bauwesen.

Sekretär .

.

. Fr. 5,000 Oberbauinspektor . Fr.

Kanzlist . ,, 2,800 Adjunkt ,, Gehilfe . ,, 1,800 Ingenieur-Sekretär . ,, Zeichner Fr. 8,600 Bauaufseher in Thun v,,, TÌ

e a u.

8,000 5,500 4,000 2,100 2,800 7

Fr. 22,400 Technisches Bureau.

Oberbauinspektor . Fr. 8,000 Adjunkt .

. ,, 5,500 Ingenieur .

. ,, 3,600 Architekt .

. ,, 3,600 Zeichner .

. ,, 1,800 Bauaufseher in Thun ,, 2,800 Fr. 25,500 Summa.

Kanzlei des Kanzlei der theilung Technisches

Summa.

Innern Fr. 14,800 Kanzlei .

Fr. 17,500 Technisches Bureau ,, 22,400 Bauab.

. ,, 8,600 Fr. 39,900 Bureau ,, 25,500 Fr. 48,900

Das Resultat der neuen Norm für die Besoldungen wäre daher eine Ersparniß von Fr. 9000, welche mehr als genügend wäre, die auf das Landwirthschafts- und Handelsdepartement fallenden Mehrausgaben auszugleichen.

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II. Département des Handels und der Landwirthschafl.

Die Handelsabtheilung hat, nach dem Gesez vom 2. August 1873, nur zwei Beamte, einen Sekretär mit einer Besoldung von Fr. 4500 - 5500 und einen Uebersezer mit einer Besoldung von Fr. 2500 -- 3000. Bei dem großen Zuwachs von Geschäften, wie ihn diese Abtheilung in den lezten drei Jahren erfahren, sind derselben indessen noch zwei Kopisten beigegeben worden.

Das neue Departement des Handels und der Landwirthschaft wird, selbst wenn es sich nicht mehr mit der Revision der Handelsverträge und der Weltausstellung von Paris zu befassen haben wird, dennoch, nach unserer Schäzung, eine drei- bis viermal größere Arbeitslast zu bewältigen haben als gegenwärtig die Handelsabtheilung. Indessen beantragen wir deßhalb nicht eine Verdreifachung des Personals. Denn erstens muß dem Umstände Rechnung getragen werden, daß der Departementsvorsteher, wenn er sich nicht mehr mit den Eisenbahnen zu befassen hat, einen großen Theil seiner Zeit den zahlreichen Geschäftszweigen des neuen Departementes wird widmen können ; es ist dies auch unumgänglich nothwendig, da wohl wenige Verwaltungszweige die Thätigkeit des Vorstehers so sehr in Anspruch nehmen werden wie eben dieser. Aber diese persönliche Thätigkeit wird eine um so größere Erleichterung für das Sekretariat und die Kanzlei sein. Man kann übrigens ruhig der Zukunft die Entscheidung überlassen, ob eine Vermehrung des Departementspersonals gerechtfertigt sei.

Bei dieser Gelegenheit kann wohl die Frage aufgeworfen werden, ob sich nicht vielleicht zur Behandlung von Fragen auf dem Gebiete des Handels, der Viehsanitätspolizei, der Landwirthschaft im Allgemeinen u. s. w. die Kreirung von technischen Posten empfehle. Aber auch hier sind wir der Ansicht, daß man nicht zu rasch mit Neuerungen vorgehen soll. Die Erfahrung wird lehren, welche Organisation sich am besten zur Annahme empfiehlt. Inzwischen kann man sich ja an die Gutachten von außerhalb der Verwaltungsbehörden stehenden Bachverständigen halten, wie dies neulich auch die Bundesversammlung bei Gelegenheit der Motionen Baumgartner und Escher, betreffend die Ernennung von Spezialbeamten für Handel und Landwirthschaft, entschieden hat.

Für den Augenblik schlagen wir vor, sich auf folgende Organisation des Departements zu beschränken :

1023 Kanzlei.

Sekretär .

.

.

. F r . 5000--5500 Registratur und Adjunkt . ,, 3200 -4000 Uebersezer, bis auf .

. ,, 3500 Zwei Kopisten, jeder bis auf. ,, 3000 Zu diesen Beamtungen kommen noch diejenigen der Fabrikinspektoren, für welche wir Ihnen später nach gemachtem Versuche eine definitive Organisation vorschlagen werden.

III. Eisenbahn- und Postdepartement.

Mit Postulat vom 21. Dezember 1877 ist von Seite des Ständerathes an den Bundesrath die Einladung ergangen, in der nächsten Session Bericht zu erstatten über die Frage, ob nicht zu einer Reorganisation der Eisenbahnabtheilung geschritten werden sollte.

Allein dieses Postulat ist offenbar im Zusammenhang mit dem von der Bundesversammlung am 22. Dezember lezten Jahres angenommenen , allgemeiner gehaltenen Postulat, es möchte die Frage einer Fusion der Eisenbahnabtheilung mit dem Bauwesen einer Untersuchung unterzogen werden. Da wir nun aber in dieser zweiten Frage verneinend uns glaubten aussprechen zu sollen, so hat die erstere sehr viel von ihrem Interesse verloren. Es ist möglich, daß die mit der neuen Organisation erst noch zu machenden Erfahrungen die Nothwendigkeit einer Umgestaltung auch der innern Organisation der Eisenbahnabtheilung darthun werden. Vielleicht wird man zum Beispiel die Zwekmäßigkeit einsehen, einen Generaldirektor der Eisenbahnen mit der nöthigen Zahl von unter seinen Befehlen stehenden technischen und administrativen Beamten zu haben. Indessen für jezt würde uns die Inhandnahme einer solchen Umgestaltung als verfrüht erscheinen. Für den Augenblik kann man sich damit begnügen, die Eisenbahnabtheilung, so wie sie ist, einfach zu versezen, immerhin unter der Voraüssezung, wie wir in unserm Geschäftsberichte über das Eisenbahndepartement erwähnen, daß zu keiner Neubesezung der Stelle eines technischen Inspektors geschritten wird. Die Funktionen dieses lezteren sind gegenwärtig dem früher zum Adjunkten des Gotthardinspektors ernannten Beamten anvertraut worden.

Was das Postwesen anbelangt, so haben wir in unserer Botschaft über die Reorganisation des Bundesrathes auf die Nothwendigkeit der schon im Gesez von 1849 über die Postorganisation

1024 vorgesehenen Ernennung eines Generaldirektors aufmerksam gemacht, und in der That kann nur unter dieser Bedingung eine Vereinigung des Eisenbahnwesens mit den Posten ermöglicht werden.

Ohne hier auf die Funktionen dieses Direktors bis ins Einzelne genau einzugehen, was vielmehr der Gegenstand des Réglementes sein muß, glauben wir doch mit wenigen Worten die Art dieser neuen Organisation andeuten zu sollen.

Die Stelle eines Oberpostsekretärs wird nach derselben aufgehoben und dessen Funktionen unter den Generaldirektor einerseits und einen erst noch zu ernennenden Abtheilungschef andererseits vertheilt. Gegenwärtig gibt es drei, ja sogar vier Abtheilungschefs, welche mit dem Departementsvorsteher in direkter Verbindung stehen, nämlich : Erstens der Oberpostsekretär, der mit dem Personal im Allgemeinen, mit der Kanzlei und allen nicht geradezu den andern Abtheilungen zugewiesenen Fragen betraut ist; sodann der Oberpostkontroleur, der Chef des Kursbüreau und endlich der Verwalter des Matenalbüreau. (Ob dieser leztere in Wirklichkeit als Abtheilungschef zu betrachten sei, war und ist noch unerörtert.) In Zukunft ständen die Abtheilungschefs in direkter Verbindung mit dem Generaldirektor, und nur dieser leztere wieder mit dem Departementsvorsteher.

Diese Organisation ließe sich also etwa in folgender Weise , veranschaulichen : Vorsteher des Eisenbahn-, Post- und Telegraphendepartementes.

Generalpostdirektor.

I. Abtheilung II. Abtheilung III. Abtheilung (Abtheilungschef)- (Abtheilungschef).

(Abtheilungschef).

Personal, Kanzlei und Kursbüreau.

Kontrolbüreau.

alle nicht zu den andern Abtheilungen gehörigen Fragen.

Die Frage wegen der Stellung des Materialverwalters wird offen gelassen.

In Bezug auf die Besoldungen sind wir der Ansicht, daß dem Generalpostdirektor Fr. 8000 und dem Chef der ersten Abtheilung Fr. 5000--5500 zugewiesen werden müssen. In Anbetracht, daß die Besoldung des Oberpostsekretärs bisher Fr. 6000 betragen hat, ergibt sich für dieses Departement eine wirkliche Mehrausgabe von Fr. 7000--7500.

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Zieht man indessen, wie man dies thun muß, die Reorganisation der Departemente als Ganzes in Betracht, so ergibt sich, im Vergleich mit den gegenwärtigen Ausgaben, eine wirkliche Mehrausgabe von höchstens 3--4000 Franken.

Indem wir der Bundesversammlung den nachstehenden Gesessentwurf zur Annahme empfehlen, ergreifen wir die Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. Mai 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

Abänderung des Gesezes vom 2. August 1873 über die Besoldung der eidgenössischen Beamten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 17. Mai 1878, beschließt: Art. 1. Am Gesez vom 2. August 1873, betreffend die Besoldung der eidg. Beamten, werden folgende Abänderungen getroffen und mit dem 1. Januar 1879 in Kraft gesezt, nämlich :

1026 Departement des Innern.

Departementskanzlei.

Erster Sekretär .

. Fr. 5000--5500 Sekretär-Bibliothekar .

. ,, 4000--4500 Uebersezer, bis auf .

. ,, . 3500 Kanzlisten, ,, ,, .

. ,, 3000 Bauwesen.

Oberbauinspektor .

. Fr.

8000 Adjunkt .

.

. ' . ,, 4500--5500 Ingenieur-Sekretär .

. ,, 4000 Zeichner, bis auf .

. ,, 3000 D e p a r t e m e n t des H a n d e l s und d e r L a n d wirthschaft.

Kanzlei.

Sekretär .

.

.

. F r . 5000--5500 Registratur und Adjunkt . ,, 3200--4000 Uebersezer, bis auf .

. ,, 3500 Kanzlisten, ,, ,, .

. .,, 3000 Postdepartement.

Generalpostdirektor .

. Fr.

8000 Chef der Hauptabtheilung . fl 5000--5500 an Stelle des aufgehobenen Postens eines Oberpostsekretärs.

Alle andern im G-esez vorgesehenen Beamtungen bleiben unverändert bestehen.

Art. 2. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Streke Urnäsch - Appenzell der Schweiz. Lokalbahnen.

(Vom 29. Mai 1878.)

Tit. !

Am 23. Dezember 1873 ist der Schweiz. Gesellschaft für Lokalbahnen die Konzession für den Bau und Betrieb, einer Eisenbahn von Winkeln über Herisau und Urnäsch nach Appenzell ertheilt worden. Für Beibringung der technischen und finanziellen Vorlagen und der Gesellschaftsstatuten wurde für die Streke Herisau-Winkeln eine Frist von 5 Monaten und für die übrige Linie eine Frist von 11 Monaten, vom Datum der Konzession an gerechnet, angesezt und bestimmt, daß der Anfang mit den Erdarbeiten vor dem 1. Juni 1874 auf der erstem Streke und vor dem 1. November 1874 auf der zweiten Streke gemacht werden und die Betriebseröffnung bei Herisau-Winkeln bis am 1. Dezember 1874 und bei Herisau-Appenzell bis am 1. März 1876 stattfinden müsse.

Troz raschem und energischem Betrieb des Baues konnte Winkeln-Herisau erst am 12. April 1875 eröffnet werden; beBundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend eine theilweise Revision des Gesezes vom 2. April 1873 über die Besoldung der eidgenössischen Beamten.

(Vom 17. Mai 1878.)

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Jahr

1878

Année Anno Band

2

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27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1878

Date Data Seite

1017-1027

Page Pagina Ref. No

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