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Münzv ertragzwischen

der Schweiz, Belgien, Frankreich, Griechenland und Italien.

· (Unterzeichnet in Paris den 5. November 1878.)

Die schweizerische Eidgenossenschaft, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der französischen Republik, Seine Majestät der König der Hellenen und Seine Majestät der König von Italien, von dem Wunsche ausgehend, die zwischen den fünf Staaten gegründete Münz-Union aufrechtzuhalten, und von der Nothwendigkeit überzeugt, an dem Vertrage vom 23. Dezember 1865 die von den Umständen gebotenen Abänderungen vorzunehmen, haben beschlossen, zu diesem Zweke einen neuen Vertrag abzuschließen, und zu diesfälligen Bevollmächtigten ernannt: ·

· Der Bundesrath der schweizerischen

Eidgenossenschaft:

Herrn Karl Fee r - H e r z o g , Mitglied des Nationalraths, und Herrn Karl Eduard L a r d y , Legationsrath der schweizerischen Gesandtschaft in Paris; Seine Majestät der König der Belgier:

Herrn Eudore Pi r me z , Mitglied der Repräsentantenkammer, Herrn August G a r n i e r , Legationsrath der belgischen Gesandtschaft in Paris, und Herrn Adolphe S a i n c t e l e t t e , Münzkommissär ;

517 Der Präsident der französischen Republik: Herrn Léon S a y, Finanzminister, Herrn Charles J a g e r s c h m i d t , bevollmächtigter Minister, Herrn Paul Auguste Gabriel M u s n i e r de P l e i g n e s , Directeur du mouvement général des fonds im Finanzministerium, und Herrn Jean Louis André R u a u , Direktor der Münzen- und Medaillenverwaltung ; Seine Majestät der König der Hellenen: Herrn Nicolas P. D e l y a n n i , Geschäftsträger Griechenlands in Paris ; Seine Majestät der König von Italien: Herrn Graf Carl R u s c o n i , Référendaire au Conseil d'Etat, Herrn Commandeur César B a r a 1 i s , Direktor der Münze von Mailand, und Herrn Constantin R e s s m a n , Legationssekretär erster Klasse, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer, in gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben: Artikel 1.

Die Schweiz, Belgien, Frankreich, Griechenland und Italien halten ihren Münzverband aufrecht betreffend Feingehalt, Gewicht, Durchmesser und Kurs ihrer Gold- und Silbermünzsorten.

Artikel 2.

Die Typen der Goldmünzen mit dem Gepräge der hohen Vertragsparteien sind : Stüke von 100 Franken, von 50 Franken, 20 Franken, 10 Franken und 5 Franken, deren Feingehalt, Gewicht, Fehlergrenze und Durchmesser wie folgt festgesezl werden :

518 Feingehalt.

Münzen.

Fehlergrenze des Richtiger Gehalts Gehalt. nach Innen und nach Aussen.

Franken. Tausendstell

(100 50 Gold { 20 10 5

900

Tausendstel.

1

Gewicht.

'!

11l

H

»

Richtiges Gewicht.

Fehler- !| grenze des Gewichts nach Innen und nach Aussen.

Grammes.

Tausendstell

32.258 06 26.12903 / 6.45161 \ 3.22580 / 1.61290

H

x 0 z

3

CD

·o u

H Ö Q

Millimètres.

35 28 21 19 17

Die vertragschließenden Regierungen werden bei ihren öffentlichen Kassen, die im einen oder dem andern der fünf Staaten nach vorstehenden Bedingungen geprägten Goldstüke zulassen, jedoch unter Vorbehalt des Ausschlusses solcher Stüke. deren Gewicht durch Abnuzung um 1/2 °/o unter die obbezeichneten Fehlergrenzen herabgesunken oder deren Gepräge verschwunden sein sollte.

Artikel 3.

Der Typus der Silbermünzen von fünf Franken mit dem Gepräge der hohen Vertragsparteien wird folgenderweise festgestellt in Bezug auf Feingehalt, Gewicht, Fehlergrenze und Durchmesser : Feingehalt.

Münzen.

Silber 5 Fr.

Fehlergrenze des Richtiger Gehalts Gehalt. nach Innen und nach Aussen.

Gewicht.

Richtiges Gewicht.

Fehlergrenze des Gewichts

h £ Cfi
S

^3

nachlnnen

O

und nach Aussen.

Q

ÎH

Tausendstel.

Tausendstell

Grammes.

Tausendstel.

Millimètres.

900

2

25

3

37

519 Die vertragschließenden Regierungen werden gegenseitig bei ihren öffentlichen Kassen die erwähnten Silbermünzen von fünf Franken annehmen, jedoch unter Vorbehalt des Ausschlusses solcher Stüke, deren Gewicht durch Abnuzung um l °/o unter vorbezeichneter Fehlergrenze herabgesunken oder deren Gepräge verschwunden sein sollte.

Artikel 4.

Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, Silbermünzen von 2 Franken, l Franken, 50 Rappen und 20 Rappen nur mit Einhaltung folgender Normen in Bezug auf Feingehalt, Gewicht, Fehlergrenze und Durchmesser zu prägen: Feingehalt.

Münzen.

Q.,,

Silber

Gewicht.

FehlerFehlergrenze des grenze des Sichtiger Gehalts Richtiges Gewichts Gehalt. nach Innen Gewicht. nach Innen und nach und nach Aussen.

Aussen.

Fr. Rp. Tausendstell Tausendsteh

Grammes.

2.00 1.00

10.00 5.00 2.50 1.00

0 50

0.20

Ï-4

835

3

Tausendstel.

1 \

, 5

7

10


QJ

,aSO Q

Millimètres,

27 23 18 16

Diese Münzen sollen von den Regierungen, die sie ausgegeben haben, eingeschmolzen werden, sobald ihr Gewicht durch Abnuzung um 5 % unter obbezeichnete Fehlergrenzen herabgesunken oder ihr Gepräge verschwunden sein sollte.

Artikel 5.

Die nach den Vorschriften des Art. 4 geprägten Silbermünzen sollen für die Privaten desjenigen Staates, der sie ausgegeben hat, bis zum Belaufe von Fr. 50 auf jeder Zahlung gesezlichen Kurs haben. Der Staat, der sie in Umlauf gesezt hat, wird sie von seinen Landesangehörigen ohne Beschränkung des Betrags annehmen.

520

Artikel 6.

Die öffentlichen Kassen jedes der fünf Staaten werden die von einem oder mehreren der andern Vertragsstaaten gemäß Art. 4 geprägten Silbermünzen bis zum Belaufe von Fr. 100 auf jeder Zahlung, die an genannte Kassen geleistet wird, annehmen.

Artikel 7.

Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, von Privaten oder den öffentlichen Kassen der andern Staaten die von ihr ausgegebenen Silberscheidemünzen anzunehmen und gegen einen gleichen Betrag Hartgeld, bestehend in Gold- oder Silbermünzen , die nach den Vorschriften der Artikel 2 und 3 geprägt sind, auszuwechseln; jedoch darf die auszuwechselnde Summe nicht weniger als 100 Franken betragen. Diese Verpflichtung verbleibt noch ein Jahr über den Ablauf des gegenwärtigen Vertrages hinaus in Kraft.

Artikel 8.

Um der italienischen Regierung, welche erklärt hat, ihr kleines Papiergeld unter 5 Franken abschaffen zu wollen, dies zu erleichtern, verpflichten sich die andern Vertragsstaaten, die italienischen Silberscheidemünzen aus der Cirkulation zurükzuziehen und an ihren öffentlichen Kassen nicht mehr anzunehmen.

Diese Münzen werden an den öffentlichen Kassen der andern Vertragsstaaten wieder zugelassen, sobald der Zwangskurs des Papiergeldes in Italien abgeschafft sein wird.

Sobald die Operationen betreffend den Rükzug der italienischen Münzen aus der internationalen Cirkulation zum Abschluß gelangt sein werden, gelten die Bestimmungen des Art. 7 in Bezug auf Italien als aufgehoben.

=

Artikel 9.

Die Ausprägung von Goldstüken nach den Bestimmungen des Art. 2 mit Ausnahme derjenigen von goldenr;ti Fünffrankenstüken, welche vorläufig eingestellt bleibt, ist jedem der Vertragsstaaten freigestellt.

Die Ausprägung von silbernen Füuffrankenstüken bleibt vorläufig eingestellt. Dieselbe kann wieder aufgenommen werden, sobald ein einstimmiges Einverständniß Seitens der Vertragsstaaten in dieser Beziehung eingetreten sein wird.

521 Artikel 10.

Die hohen vertragschließenden Staaten dürfen Silbermünzen zu 2 Franken, l Franken, 50 Rappen und 20 Rappen, die nach den Vorschriften des Art. 4 geprägt sind, nur bis zum Betrage von 6 Franken auf jeden Einwohner ausgeben.

Mit Rüksicht auf die neuesten, in jedem Staate vorgenommenen Volkszählungen werden die Beträge festgestellt: für Belgien auf .

.

.

. Fr. 33,000,000 ,, Frankreich mit Algier auf .

,, 240,000,000 ,, Griechenland ,, .

,, 10,500,000 ,, Italien ' ,, .

,, 170,000,000 ,, die Schweiz ,, .

,, 18,000,000 Auf Rechnung obiger Summen kommen die Beträge, welche durch die Vertragstaaten auf heutigen Tag schon ausgeprägt sind.

Artikel '11.

Die Jahreszahl soll strenge nach den Daten der Ausprägung auf den in den fünf Staaten geprägten Gold- und Silbermünzen angemerkt werden.

Artikel 12.

Die vertragschließenden Regierungen werden einander alljährlich den Betrag ihrer Ausgabe an Gold- und Silbermünzen, sowie alle auf das Münzwesen bezüglichen Verfügungen und Schriftstüke mitthcilen.

Sie werden sich ebenfalls gegenseitig Kenntaiß geben über Alles, was die Cirkulation ihrer Gold- und Silbermünzen betrifft, besonders was in Bezug auf Nachahmung und Verfälschung ihrer Münzen in oder außer den Vertragsländern zu ihrer Kenntniß gelangt, und zwar hauptsächlich mit Rüksicht auf das angewandte Verfahren, die angewandten Rechtsmaßregeln und die Ergebnisse der Unterdriikung ; sie werden sich über die zur Vorbeugung der Nachahmung und Verfälschung der Münzen insgesammt zu treffenden Vorkehren vereinbaren, dieselben überall, wo sie sich zeigen sollten, unterdrüken und deren Wiederholung verhindern.

Sie werden endlich auch die nöthigen Vorkehren treffen, um die Cirkulation falscher oder nachgemachter Münzen zu verhindern.

Artikel 13.

Jede Anfrage zum Beitritt zum vorliegenden Vertrage, Seitens eines Staates, der dessen Verbindlichkeiten übernehmen und das

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Vereinsmünzsystem einführen will, kann nur in Folge einstimmiger Einwilligung der hohen Vertragsstaateu berüksichtigt werden.

Artikel 14.

Die Vollziehung der im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen gegenseitigen Verpflichtungen ist der Erfüllung der Formalitäten und Vorschriften untergeordnet, welche durch die Verfassungsgeseze der vertragschließenden Parteien bedingt werden. Die leztern verpflichten sich, die Anwendung dieser Geseze in möglichst kurzer Frist zu bewerkstelligen.

Artikel 15.

Der gegenwärtige Vertrag, vom 1. Januar 1880 an vollziehbar, soll bis zum 1. Januar 1886 in Kraft verbleiben.

Wenn ein Jahr vor Ablauf dieser Frist der Vertrag nicht gekündigt wird, so bleibt er von Jahr zu Jahr stillschweigend in voller Rechtskraft und rechtsverbindlich bis nach Ablauf eines Jahres nach erfolgter Kündigung.

Artikel 16.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen in Paris in Zeit von acht Monaten oder, wenn möglich früher, ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihr Wappensiegel beigedrükt.

Fünffach ausgefertigt in Paris den '5. November 1878.

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S.) Sign.: S.) ,, S.) ,, S.} ,, S.) ,, S.) ,, S.) ,, S.)

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,-> S.) ,, S.) r, S.) ,, S.) ,,

Feer-Herzog.

Lardy.

Eudore Pirmez.

Garnier.

Ad. Sainctelette.

Léon Say.

Ch. Jagerschmidt.

P- Musnier de Pleignes.

L. Ruau.

N. P. Delyanni.

C. Rusconi.

C. Baralis.

Ressman.

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Münzvertrag zwischen der Schweiz, Belgien, Frankreich, Griechenland und Italien.

(Unterzeichnet in Paris den 5. November 1878.)

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1878

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21.12.1878

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516-522

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10 010 178

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