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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1945.) .

(Vom 17. Mai 1945.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 38 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

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Walter Zumbrunn, 1880, Landwirt, Wegenstetten (Aargau), Franz Durrer, 1890, Landwirt, Kerns (Unterwaiden ob dem Wald), Friedrich Angele, 1907, Transportunternehmer, Zürich, Emilie Anker, 1894, Hausfrau, früher in Basel, zurzeit im Bezirksspital in Burgdorf (Bern), Josef Meier, 1897, Landwirt, Dagmersellen (Luzern), Karl Tschanz, 1887, Bäcker, Albligen (Bern), Paul Hüsler, 1905, Chauffeur und Vertreter, St. Gallen, Julius Fischer, 1898, Kaufmann, Zürich, Otnmar Wick, 1890, Käser, Waldkirch-Hohenfirst (St. Gallen), Giuseppe Piazza, 1888, italienischer Staatsangehöriger, Wirt, Luzern, Konrad Wyss, 1922, Käser, Zug, Robert Huber, 1905, Käser, Boot (Luzern), Walter Jost, 1912, Metzger, Konolfingen (Bern), Carl Caielli, 1907, Kaufmann, Lugano (Tessiti), Karl Kümin, 1900, Bäcker, Schlieren (Zürich), Gaspard Moret, 1913, Metzger, Genf, Marc Burkhardt, 1919, Metzger, Genf, Konrad Maduz, 1911, Metzger, Zürich, Lily Gruet, 1903, Modistin, Genf, Rudolf Wegmüller, 191.8, Kanzlist, Bern,

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88. Fritz Racheter, 1907, kaufmännischer Angestellter, Bern, 89. Otto Schlup, 1911, Vertreter, Bern, 90. Francesco Maggi, 1905, Kaufmann, Zürich, 91. Ugo Premezzi, 1906, Vertreter, Adliswil (Zürich).

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln) Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, teilweise in Verbindung mit andern Bestimmungen des kriegswirtschaftlichen Strafrechts, sind verurteilt worden: 68. Walter Z u m b r u n n , verurteilt am 18. Oktober 1944 vom Einzelrichter der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 200 Busse, weil er im Jahre 1943 insgesamt 7300 Liter Milch der Ablieferungspflicht entzogen und an Mastkälber vertränkt hatte.

Der Gebüsste ersucht um Erlass der Busse, wozu er erklärt, dass er durch das gänzliche Verbot der von ihm schon viele Jahre vor dem Kriege betriebenen Kälbermast in seiner Existenz aufs schwerste geschädigt worden sei.

Die Gesuchsangaben sind schon vom Eichter berücksichtigt worden.

Zumbrunn hat wissentlich den ihm ausdrücklich erteilten Verfügungen zuwidergehandelt. Durch die Nichtablieferung von 7300 Litern Milch ist zweifellos ein nicht unerheblicher kriegswirtschaftlicher Schaden entstanden. Die urteilende Behörde hat in ihren Erwägungen jedoch selbst festgestellt, dass das kriegswirtschaftliche Verbot der Kälberzucht den Verurteilten hart getroffen hatte, so dass sein Verhalten bis zu einem gewissen Grade verständlich erschien.

Hinzu kommt, dass er in bescheidenen Verhältnissen lebt und schon 65jährig ist. Wir b e a n t r a g e n in Würdigung der gesamten Aktenlage den Erlass der Bussenhälfte.

69. Franz D u r r e r , verurteilt am 20. Mai 1944 vom Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 200 Busse, weil er im Herbst 1943 1232 Liter Milch zu hinterziehen geholfen sowie Käse und Butter ohne Eationierungsausweise bezogen hatte.

Durrer ersucht um Begnadigung, wozu er versichert, er sei sich eines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen. Er habe sechs Kinder und sei nicht begütert.

Der Gemeinderat von Kerns empfiehlt den Erlass eines Bussenteils.

Von den sechs Kindern des Gesuchstellers sind deren vier volljährig.

Durrer hat entgegen
seiner Behauptung vorsätzlich gehandelt. Stichhaltige Begnadigungsgründe sind nicht nachgewiesen. Wir b e a n t r a g e n daher mit dem. Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Abweisung.

627 70. Friedrich Angele, verurteilt am 29. September 1944 vom Einzelriohter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 250 Busse, weil er im Herbst 1941 und im Winter 1941/42 einem Mitverurteilten bei Bezug und Abgabe von insgesamt 1200 kg Zucker ohne Rationierungsausweise wiederholt geholfen hatte, wobei die Ware zuvor gestohlen worden war. Die Busse stellt eine Zusatzstrafe zu der vom Bezirksgericht Zürich am 19. Juni 1942 in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 2 Monaten, bedingt aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, dar.

Der Verurteilte ersucht um Erläse der Busse, wozu er geltend macht, er habe in einem Abhängigkeitsverhältnis und nur zur Erhaltung seiner Existenz gehandelt. Inzwischen habe er seine Arbeitsstelle verloren und sei unbemittelt.

Den wirtschaftlichen ungünstigen Verhältnissen des Gesuchstellers wurde bereits beim Festsetzen des Strafmasses Rechnung getragen. Laut kürzlich eingezogenen Erkundigungen soll er immerhin in der Lage sein, die Busse ratenweise zu bezahlen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Abweisung und verweisen auf die Akten.

71. Emilie A n k e r , verurteilt am 17. Juni 1944 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 300 Busse, wegen widerrechtlichen Bezugs von Fleisch im Jahre 1942.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, die sie nicht bezahlen könne.

Gegenwärtig habe sie weder Einkünfte noch Vermögen. Sie werde von ihren Töchtern unterstützt. Seit Dezember 1942 sei sie fortwährend in Spitalpflege gewesen.

Frau Anker ist nicht mehr erwerbsfähig und wird von den Heimatbehörden unterstützt. Aus Kommiserationsgründen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den gänzlichen Erlass der Busse.

72. Josef Meier, verurteilt am 10. November 1944 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 400 Busse, weil er in der Zeit vom November 1942 bis Mai 1948 318 kg Weizen und 524 kg Roggen zu Futterzwecken verwendet hatte.

Für den Gebüssten ersucht ein Rechtsanwalt um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er ausführt,
Meier habe es seinerzeit aus Unkenntnis und Ungewandtheit unterlassen, gegen das Strafmandat des Einzelrichters Einspruch zu erheben. Er sei während der in Betracht kommenden Zeitspanne leidend gewesen, weshalb er seinen Betrieb nicht habe überblicken und leiten können.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements kann sich mit einem Bussenerlass nicht einverstanden erklären.

628 Wie wir den Strafakten entnehmen, lautete der Antrag des Kriegs-Ernährungs-Amtes auf eine Busse von Fr. 80, derjenige des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements als Überweisungsbehörde auf eine solche von Fr. 250. Daraufhin erfolgte das Strafmandat des Einzelrichters mit einer Bussenvorfügung von Fr. 400. Mit Bücksicht auf die mehrmonatige Krankheit des Verurteilten und den Umstand, dass der ursprüngliche Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteincnts auf eine Busse von Fr. 250 lautete, beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf diesen Betrag.

78. Karl Tschanz, verurteilt am 30. Juni 1944 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr.feOOBusse, weil er in den Jahren 1942 und 1948 wiederholt Backmehl ohne Bationierungsausweise abgegeben, grössere Mengen ablieferungspflichtigen Weizen erworben und einen Mitverurteilten zur Herstellung von wesentlich zu hellem Backmehl angestiftet hatte. Der Richter verfügte ausserdem die Einziehung eines aus dem Erlös eines beschlagnahmten Getreidepostens sich ergebenden Betrages von Fr. 583.45.

Tschanz ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei heute mittellos, nachdem er seinen Betrieb seinen Söhnen abgetreten habe. Durch die beurteilten Widerhandlungen habe er nur Schaden gelitten. Er verweist auch auf die Einziehung der bei ihm beschlagnahmten Ware, was allein eine genügende Sühne darstelle.

Der Verurteilte ist Gemeindepräsident der Gemeinde Albligen. In dieser Stellung hätte er allen Grund gehabt, den kriegswirtschaftlichen Bestimmungen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Statt dessen ist er. aber wiederum straffällig geworden. Am 8. März 1945 musste gegen ihn eine neue Strafverfolgung wegen widerrechtlichen Bezugs von Butter eingeleitet werden.

Wir beantragen daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Abweisung des Gesuches.

74. Paul Hü s l er, verurteilt am S. Februar 1948 von der 5, strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 800 Busse, weil er in den Jahren 1940 bis 1942 grössere Mengen Zucker Weissmehl, Eier sowie 2 kg Butter ohne Bationierungsausweise und zu übersetzten Preisen erworben und verkauft hatte. Das Generalsekretariat
des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wurde zudem ermächtigt, das Urteil veröffentlichen zu lassen.

Hüsler, der bis anhin Fr. 300 an Busse und Koston bezahlte, ersucht um Begnadigung, wozu er auf seine bedrängten Verhältnisse hinweist, die es ihm nicht erlauben, mehr aufzubringen.

Der Verurteilte hat durch seine Machenschaften nachweisbar einen rechtswidrigen Gewinn von mindestens Fr. 315 erzielt. Seine finanzielle Lage ist anscheinend nicht so schlimm, wie er sie darstellt. Immerhin möchten wir berücksichtigen, dass er in letzter Zeit häufig in den Militärdienst einrücken

629 musate, was ihn daran hinderte, die bisher regelmässig geleisteten Batenzahlungen fortzusetzen. "Wir beantragen daher, die Busse von Fr. 800 bis zu Fr. 500 herabzusetzen.

75. Julius Fischer, wie folgt verurteilt: am 31. Mai 1948 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission zu Fr. 130 Busse wegen widerrechtlichen Bezugs von Eationierungsausweisen ; am 27, August 1943 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission zu Fr. 50 Busse, weil er das Gerücht verbreitet hatte, die Sardinen- und Thonrationierung stehe unmittelbar bevor; am 16. November 1943 von der 2. strafrechtlichen Kommission zu Fr. 600 Busse wegen Nichtführens der vorgeschriebenen Wareilbuchhaltung für Lebensmittel, Seife und sonstige Waschmittel sowie wegen Verderbenlassens von Lebensmitteln; am 21, Februar 1944 vom Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission zu einer Busse von Fr. 30 wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend Milchablieferung, Butterrationierung und Bahmverbot.

Der Gebüsste ersucht nach erfolgter Betreibung um Begnadigung, wozu er geltend macht, es sei ihm nicht möglich, die Bussen zu entrichten. Er habe sein Geschäft im Herbst 1943 verkaufen müssen und habe seither nur ein unregelmässiges Einkommen.

Angesichts der verschiedenen und während längerer Zeit fortgesetzt begangenen Widerhandlungen ist hier eine besondere Nachsicht nicht am Platze. Wir beantragen daher mit dem Gerieralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Abweisung. Sollte der Verurteilte schuldlos ausserstande sein, die Bussen zu bezahlen, so kann der Eichter durch nachträglichen Beschluss deren Umwandlung ausschliessen, wobei der Nachweis dieser Unmöglichkeit Sache des Verurteilten selbst ist (Art. 49, Z. 8, StGB).

76. Othmar Wick, verurteilt am 9. Februar 1.944 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr, 2000 Busse, weil er in der Zeit vom Oktober 1940 bis Dezember 1941 grosse Mengen Milch, Käse und Butter nicht vorschriftsgeinäss abgeliefert, sondern zum Teil ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen abgegeben und zudem die vorgeschriebenen Eapporte über Eingang der Milch, Fabrikation von Käse und Butter unrichtig verfasst hatte.

Für den Verurteilten, der Fr. 1000 an die Busse bezahlt hat, ersucht dessen Verteidiger um Erlass des
Bestes, wozu er grösstenteils Kommiserationsgründe geltend macht. Die urteilende Behörde habe die vorhandenen Milderungsgründe berücksichtigt, jedoch hätten sich die Verhältnisse des Gebüssten seither noch verschlimmert. Besonders der Gesundheitszustand des Wick sei besorgniserregend und es sei sogar zu befürchten, dass dieser seinen Beruf aufgeben müsse.

Die Gesuchsanbringen werden durch ein Arztzeugnis, die Käsereigenossenschaft Hohenfirst-Waldkirch und einen Polizeibericht bestätigt. Wick inuss für eine lOköpfige Familie aufkommen. Heute ist er nur noch 50 % arbeits-

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fähig. Es ist kaum anzunehmen, dass sich sein Gesundheitszustand bessern wird. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 1500.

Ein weiteres Entgegenkommen können wir jedoch unter keinen Umständen befürworten, da die strafbaren Handlungen schwerer Art waren und unter Umständen die Verhängung einer Freiheitsstrafe erheischt hätten, 77. und 78. Giuseppe Piazza und Konrad Wyss, verurteilt am 29. Dezember 1944 von der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, der erste zu Fr. 900 Busse, der zweite zu einer solchen von Fr. 400.

Piazza hat im Januar und im September 1943 von Wyss insgesamt 200 kg Zucker, 50 kg Eeis, 78 kg Teigwaren, 95 kg Speisefett und 100 Kationen Fleischpasteten ohne Kationierungsausweise bezogen, die Wyss aus einem Armeemagazin gestohlen hatte. Beide wurden wegen dieser Angelegenheit auch von einem Territorialgericht verurteilt, Wyss u. a. wegen Diebstahls zu 2 Jahren Gefängnis, abzüglich 241 Tage Untersuchungshaft, Piazza wegen Hehlerei zu 6 Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben auf die Dauer von vier Jahren. Wyss ist am 15. Mai 1945 aus der Strafhaft entlassen worden.

Er steht heute unter Schutzaufsicht.

Beide ersuchen um Erlass der Bussen. Wyss macht auf seine bedrängten Verhältnisse aufmerksam, und Piazza verweist auf verschiedene unglückliche Umstände, so einige in den letzten Jahren erlittene Verrnögensverluste und einen Krankheitsfall in seiner Familie.

Wir stellen zunächst fest, dass bei Piazza keine Begnadigungsgründe vorliegen. Der Verurteilte ist sehr wohl in der Lage, die Busse in vollem Umfange zu entrichten. Anders steht es um Wyss, der wegen der erwähnten Vorkommnisse eine empfindliche Strafe bereits verbüsst hat und dem es heute schwer fallen dürfte, den ganzen Bussenbetrag aufzubringen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bei Piazza ohne weiteres Abweisung, bei Wyss hingegen den Erlass der Bussenhälfte.

79..Eobert Hub er, verurteilt am 4. Januar 1945 vom 8, kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 2500, weil er in den Jahren 1940 bis 1943 ca. 13 000 Liter Milch in die vorgeschriebenen Eingangskontrollen und Monatsrapporte nicht eingetragen,
erhebliche Mengen Käse und Butter nicht abgeliefert, sondern ohne Eationierungsausweise abgegeben und zudem anlässlich von Bestandesaufnahmen unrichtige Angaben gemacht hatte. Das Gericht verfügte die Urteilsveröffentlichung und die Eintragung in die Strafregister.

Huber ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 1500, wozu er seine finanziell bedrängte Lage geltend macht. Er müsse zur Hauptsache mit fremdem Geld arbeiten. Infolge eines Unfalles habe er sich im Herbst 1941 grosse

631 Verbrennungen zugezogen, infolge derer er seither nur noch zur Hälfte arbeitsfähig sei. Er müsse für eine achtköpfige Familie aufkommen.

Der Gemeinderat von Boot bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt die Eingabe zur Berücksichtigung.

Der Verurteilte hat sich eine Eeihe von teilweise vorsätzlichen, teilweise fahrlässigen Widerhandlungen gegen die kriegswirtschaftlichen Bestimmungen zuschulden kommen lassen. Entscheidend für die Strafzumessung war die Tatsache, dass Huber grosse Mengen Milch verheimlicht und schwarz -verarbeitet hatte. Immerhin sei festzustellen, dass er kernen widerrechtlichen Gewinn beabsichtigte. Huber scheint vielmehr aus Not gehandelt zu haben.

In dieser Beziehung entsprechen die Gesuchsanbringen der Wahrheit. Huber hat wirtschaftlich offenbar schwer zu kämpfen. In Würdigung aller Verumständungen des Falles beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, die Busse auf Fr. 1500 zu ermässigen.

80. Walter Jost, verurteilt am 6. Oktober 1944 von der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Abänderung eines erstinstan^lichen Urteils zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 1600 Busse, weil er in den Jahren 1941/42 sein Schlachtviehkontingent um 30 Einheiten überschritten, einen Posten Fett widerrechtlich bezogen und grössere Mengen Fleisch und Fett ohne Rationierungsausweise abgegeben hatte. Die strafrechtliche Kommission verfügte ausserdem die Strafregistereintragung und die Urteilsveröffentlichung in zwei verschiedenen Zeitungen.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er im wesentlichen geltend macht, dass Mitverurteilten der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Jost habe diese Rechtswohltat einzig deshalb verweigert werden müssen, weil er im Jahre 1940 von einem Divisionsgericht zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Jost besitze ein Tiefkühlhaus, das er allein zu handhaben verstehe. Der Strafvollzug würde daher die Familie ins Unglück stürzen, wenn der Betriebsleiter von zu Hause fernbleiben müsste.

Jost hat sämtliche ihm zur Last gelegten Handlungen vorsätzlich begangen. Er hat nicht nur Schwarzschlachtungen grossen Ausmasses getätigt, sondern auch das gewonnene Fleisch und Fett zu einem wesentlichen Teil schwarz verkauft. Da er
in den Jahren 1940/41 eine fünfmonatige Gefängnisstrafe wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen und Verletzungen von Dienstvorschriften als Fourier verbüsst hatte, war die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Wir erblicken nirgends einen Grund zur Begnadigung und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements entschieden Abweisung.

81. Carlo Caielli, verurteilt am 11. November 1944 von der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

632 in Bestätigung eines .erstingtanzlichen Urteils zu 20 Tagen Gefängnis vind Fr. 2000 Busse wegen Kaufs und Verkaufs grosser Mengen Lebensmittel ohne Bationierungsausweise und zu übersetzten Preisen sowie wegen Handels mit Eationierungsausweisen. Die Bekurskommission verfügte zudem die Urteilsveröffentlichung und die Strafregistereintragung.

Caielli ersucht um Begnadigung hinsichtlich von Busse und Freiheitsstrafe, wozu er erklärt, die Strafe sei im Verhältnis zu den begangenen Widerhandlungen zu hart. Er fügt bei, dass seine finanzielle Lage ihm nicht erlaube, den Bussen- und Kostenbetrag zu begleichen. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe und die Eintragung im Strafregister seien geeignet, seine ohnehin bedrängte Lage zu verschlimmern und seine Zukunft zu gefährden.

Die durch den Verurteilten während langer Zeit begangenen Widerhandlungen sind so schwerwiegend, dass eine Begnadigung keinesfalls gerechtfertigt erscheint. Ausgesprochene Begnadigungsgründe sind übrigens nicht nachgewiesen, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Abweisung b e a n t r a g e n , immerhin unter Zubilligung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich der Busse.

82. Karl Kümin, verurteilt am 2. Dezember 1944 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bestätigung eines erstingtanzlichen Urteils zu einem Monat Gefängnis und Fr. 500 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1948 frisches Brot ausgestellt und verkauft, die Backkontrolle teilweise nicht geführt, Brot ohne Eationierungsausweise abgegeben, das Sonntagsbackverbot übertreten und eine grosse Menge Eier ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen erworben hatte. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wurde ferner beauftragt, das Urteil einmal veröffentlichen und in die Strafregister eintragen zu lassen.

Kürnin ersucht um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe oder wenigstens um Herabsetzung derselben. Er versichert, dass er seine zahlreichen Verfehlungen heute aufrichtig bereue. Durch die Verbüssung der Gefängnisstrafe würde seine Familie allzu hart getroffen. Der Strafvollzug könnte seinen geschäftlichen Euin herbeiführen.

Der Gesuchsteller ist schon mehrmals .kriegswirtschaftlich vorbestraft, Keine der bisher ausgefällten. Strafen ·-- zum Teil hohe Bussen --
vermochte ihn von weiteren Widerhandlungen abzuhalten. Im Gegenteil wandte er sich zuletzt noch dem Schwarzhandel zu. Auch seit der Verurteilung vom 2. Dezember 1944 wurde er wieder straffällig. Wenn hohe Bussen und in einem Fall auch die Urteilspublikation ihn zur Achtung der Vorschriften nicht anhalten konnten, so würde eine bedingt erlassene Freiheitsstrafe diesen Zweck zweifellos noch weniger erreichen. Wir beantragen" daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements- ohne weiteres Abweisung.

83. und 84. Gaspard Moret und Marc B u r k h a r d t , verurteilt am 3. Juni 1944- von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volks-

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·Wirtschaftsdepartements in Bestätigung von erstinstanzlichen Urteilen, Moret zu drei Monaten Gefängnis, abzüglich 3 Tage Untersuchungshaft, und Fr. 12 000 Busse. Burkhardt zu zwei Monaten Gefängnis, unter Abzug von l Tag Untersuchungshaft, und zu Fr. 10 000 Busse. In beiden Fällen verfügte die Bekursiommission die Eintragung in die Strafregister und die Urteilspublikation.

Sowohl Moret als auch Burkhardt haben als Metzger ihre Schlachtkontingente stark überschritten, Schwarzschlachtungen vorgenommen, Fleisch ohne Bationierungsausweise und zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft nnd falsche Auskünfte über ihre Tätigkeit erteilt.

Beide Verurteilte ersuchen in getrennten Eingaben um Begnadigung.

Moret führt aus, dass er aus Not gehandelt habe, in einem Zeitpunkt, als er seinen Metzgereibetrieb eröffnet hatte und über gar kein Fleischkontingent verfügte. Der Strafvollzug würde die Existenz seiner Familie gefährden. Auch Burkhardt versichert, dass er sich zur Zeit der Widerhandlungen in einer bedrängten Lage befunden habe. Das ihm erteilte Schlachtkontingent sei ungenügend gewesen, weshalb er sich genötigt gesehen habe, die Schwarzschlachtungen vorzunehmen. Heute seien seine Verhältnisse äusserst bescheiden.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragt die Gesuchsabweisung in vollem Unifange.

Die Gesuchsteller mussten wiederholt wegen Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften und Anordnungen verurteilt werden. Die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges war daher vollkommen gerechtfertigt. Es ist indessen anzunehmen, dass die Verurteilten bei ihren heutigen persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein werden, die hohen Bussenbeträge aufzubringen. Burkhardt ist vor kurzem in Konkurs geraten, und Moret betätigt sich heute in ganz untergeordneter Stellung in der Landwirtschaft.

Wir beantragen deshalb, die Eingaben in bezug auf die Freiheitsstrafen abzuweisen und beide Bussen auf je Fr. 2000 zu ermässigen. Damit dürfte allen etwa vorhandenen Milderungsumständen Bechnung getragen werden.

Wir betonen, dass die Freiheitsstrafen angesichts der Schwere der Widerhandlungen und der Bückfälhgkeit der Verurteilten unserer Meinung nach auf keinen Fall erlassen werden können.

85. Konrad Maduz, verurteilt am 15. September 19-44 von der strafrechtlichen
Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinents in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu 2 Monaten Gefängnis und Fr. 2000 Busse. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wurde zudem beauftragt, das Urteil in zwei verschiedenen Zeitungen zu veröffentlichen und die Eintragung in die Strafregister zu verMaduz hat in den Jahren 1940 bis 1942 grössere Mengen Fett verheimlicht DZW. der behördlichen Kontrolle entzogen, ohne Eationierungsausweise und zu stark übersetzten Preisen abgegeben, solche Ausweise missbräuchlich verBundesblatt. 97. Jahrg. Bd. I.

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wendet, Weissmehl und Butter widerrechtlich bezogen und überdies mit Benzinrationierungsausweisen Handel getrieben.

Am 16. Dezember 1944 wurde ein Bevisionsbegehren vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht abgewiesen.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um gänzlichen oder doch .wenigstens teilweisen Erlass der ausgesprochenen Strafen. Insbesondere sei von der Urteilspublikation Umgang zu nehmen. Der Verfasser der Eingab» führt dazu aus, die erste Instanz habe eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefällt, während die Bekurskommission diese in eine unbedingte umgewandelt habe und zudem noch die Urteilspublikation verfügte, was einer revisio in pejus entspreche, wobei nach Art. 121 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege das Verbot der Verschärfung eines Urteils ohne Antrag eingeführt worden sei. -- Die verschärften Strafen würden sich gegenüber Maduz als höchst unbillig auswirken. Namentlich durch die Urteilspublikation werde dieser über Gebühr getroffen. Diese Massnahme entspreche nicht einem, öffentlichen Bedürfnis. Die formellen Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges seien bei Maduz ebenfalls erfüllt gewesen.

Zu der ersterwähnten Einrede des Verbotes der reformatio in peju& bemerken wir, dass die Auffassung des Gesuchstellers unrichtig ist. Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1989 betreffend die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des Volkswirtschaftsdepartements sah die Möglichkeit der r e f o r m a t i o in pejus unbeschränkt vor. Art. 121 des heute geltenden Bundesratsbeschlusses vom 17, Oktober 1944 bringt mit dem Verbot der Verschärf»mg eines Urteils ohne Antrag eine neue Begelung, die aber nach Art. 153 nur für die nach dem 15. November 1944 in das Appellationsstadium tretenden Fälle gilt, was im vorliegenden Falle nicht zutraf.

In der Dezembersession 1944 wurde eine von der strafrechtlichen Rekurskommission verfügte Urteilspublikation ausnahmsweise auf dem Begnadigungsweg erlassen (vgl. Antrag 50 des II. Berichtes vom 17. November 1944, BBL S. 1338 ff.), weil die zur Anwendung gekommene Strafbestimmung Busse, Freiheitsstrafe und Urteilspublikation auf dieselbe Stufe stellte und somit angenommen werden konnte, dass es sich in
diesem Falle ebenfalls um eine Strafsanktion handelte, die im Sinne von Art. 896, Abs. 2, StGB durch die Begnadigungsbehörde im Grundsatze erlassen werden kann (vgl. auch Geschäftsbericht des Bundesrates für 1944, Abschnitt «Bundesanwaltschaft», S. 189). Die Verhältnisse liegen im vorhegenden Falle ähnlich, da die in Betracht kommenden Bestimmungen (Art. 5, Abs. 9, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, Art. 4, Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom ' 1. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz, der regulären Marktversorgung) die ürteilsveröffentlichung «neben» Busse und Freiheitsstrafe anführen. Die Bundesversammlung kann somit auch, hinsichtlich der Urteilspublikation auf das Gesuch eintreten.

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Wir beantragen indessen mit dem Generalseltretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in ganzem Umfange Abweisung, weil die dem Gesuohsteller zur Last gelegten Handlungen schwerwiegender Art waren und er seit dieser Verurteilung wieder straffällig wurde. Es besteht keine Gewähr dafür, dass ein Entgegenkommen den Verurteilten von weiteren Eingriffen gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften abhalten würde.

Irgendwelche Kommiserationsgründe liegen ebenfalls nicht vor.

86. Lily Gruet, verurteilt ani 1. August 1944 von der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu 10 Tagen Gefängnis, abzüglich l Tag Untersuchungshaft, sowie zu Fr. 200 Busse, weil sie mit Bationierungsausweisen für Lebensmittel Handel getrieben und grössere Mengen Lebensmittel ohne solche Ausweise und zu weit übersetzten Preisen verkauft hatte. Die Gefängnisstrafe stellt eine Zusatzstrafe für die am 25. Mai 1944 wegen ähnlicher Machenschaften erfolgte Verurteilung zu 20 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafaufschub und Fr. 800 Busse dar.

Für die Verurteilte ersucht deren Verteidiger um Erlass der zusätzlichen Gefängnisstrafe, wozu er ausführt, dass Lily Gruet aus Not gehandelt habe, um sich zusätzliche Einnahmen zur Begleichung erheblicher, aus der ärztlichen Behandlung ihrer Mutter sich ergebender Ausgaben zu verschaffen. Sollte die Freiheitsstrafe vollzogen werden, so müsste die blinde Mutter ohne jegliche Hilfe bleiben.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bemerkt hiezu, dass die Mutter der Verurteilten, während deren Abwesenheit von Drittpersonen gepflegt werden kann. Andere ausgesprochene Kommiserationsgründe lägen nicht vor. Es beantragt deshalb die Gesuchsabweisung.

Die Gesuchstellerin hat während längerer Zeit einen systematischen Schwarzhandel getrieben. Es liegt auf der Hand, dass eine momentane Notlage solche Machenschaften keineswegs zu entschuldigen vermögen. Immerhin möchten wir der vielleicht etwas besonderen Lage der Verurteilten dadurch Bechnung tragen, dass wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu 4 Tagen beantragen.

87.--89. Budolf Wegmüller, Fritz Eacheter und Otto Schlup, verurteilt am 27. Dezember 1944 vom kriegswirtschaftlichen Straf appellationsgericht in Bestätigung eines
erstinstanzlichen Urteils wie folgt: Wegmüller zu 3 Monaten Gefängnis, abzüglich 7 Tage Untersuchungshaft, und Fr. 100 Busse; Racheter zu 2 Monaten Gefängnis, abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft, und Fr. 1800 Busse; Schlup zu 6 Wochen Gefängnis, abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft, und Fr. 1300 Busse. Die gleichen Gesuchsteller wurden ferner durch Urteile des Gerichtspräsidenten IV in Bern vom 27. Oktober 1942 bzw. 14 Mai 1943 in Anwendung des gemeinen Strafrechtes wie folgt bestraft: Wegmüller wegen Diebstahls von Käserationierungsausweisen (für insgesamt 25 000 kg) zu 30 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges; Eacheter wegen Veruntreuung von Käserationierungsaus-

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weisen enthaltenden Postsendungen und Anstiftung des Wegmüller zu Diebstahl und Hehlerei zu 60 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen; Schlup wegen Anstiftung des Eacheter zu den von diesem begangenen Veruntreuungen und wegen Hehlerei zu 15 Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben auf die Dauer von 2 Jahren.

Wegmüller und Eacheter hätten ihre Machenschaften als Angestellte der schweizerischen Käseunion in Bern begangen. Schlup war der .Abnehmer der von diesen gestohlenen bzw. veruntreuten Eationierungsausweise.

Alle drei Verurteilten ersuchen um Begnadigung, insbesondere hinsichtlich der Freiheitsstrafen. Sie verweisen auf ihre heutige bedrängte Lage und die bereits erfolgte Verurteilung auf Grund des gemeinen Strafrechtes.

Unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. April 1945 beantragen wir, die Eingaben abzuweisen. Unser Antrag stützt sich auf grundsätzliche Erwägungen. Bei so krassen Widerhandlungen gegen die Bationierungsvorschriften ist ein Entgegenkommen, welcher Art es auch sei, ausgeschlossen.

Diese Art von Verfehlung gehört heute zu den verwerflichsten, und die Öffentlichkeit würde eine Begnadigungsmassnahme nicht verstehen.

90. Francesco Maggi, verurteilt am 9. Dezember 1944 vom kriegswirtschaftlichen Straf appella tionsgericht in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu 6 Monaten Gefängnis und Fr. 2500 Busse. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wurde zur Strafregistereintragung und zur Urteilsveröffenthchung im Amtsblatt des Kantons Zürich angewiesen.

Maggi hat in den Jahren 1940 bis 1942 einen umfangreichen Schwarzhandel getätigt. Zusammenfassend hat er für 27 910 kg Eationierungsausweise für Teigwaren und 100 kg Speiseöl mit nachfolgendem Bezug der Ware gekauft, 20 000 kg Teigwaren und einen grösseren Posten Speiseöl und Schinken ohne Eationierungsausweise und zu stark übersetzten Preisen verkauft sowie falsche Bestandesmeldungen aufgestellt und die Warenkontrolle unrichtig geführt. Der aus diesem Schwarzhandel herrührende widerrechtliche Erlös belief sich auf Fr. 6100.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Gefängnisstrafe. Maggi habe gewissermassen aus Not gehandelt und sei von Drittpersonen dazu verleitet
worden. Er leide heute an einer Gastritis mit nervösen Störungen, die ihn zwinge, strenge Diät zu halten. Die Freiheitsstrafe erweise sich unter diesen Umständen als eine offensichtliche Härte.

Der Gesuchsteller ist kriegswirtschaftlich schon vorbestraft. Inzwischen ist ein weiteres Urteil wegen einer Schiebung mit Speiseöl, Kaufs und Verkaufs ohne Eationierungsausweise und wiederum zu übersetzten Preisen gegen ihn ergangen. Maggi ist zweifellos unbelehrbar und unverbesserlich. Ein weiterer Straffall wegen widerrechtlichen Bezugs von Eationierungsausweisen für Le-

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bensmittel, sowie Kaufs und Verkaufs von Butter, Fleisch und Eiern ohne Bationierungsausweise und zu Überpreisen ist gegenwärtig hängig. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ohne weiteres Abweisung. Auf den Gesundheitszustand des Gesuchstellers kann im Strafvollzug Eücksicht genommen werden.

91. Ugo Premezzi, verurteilt am 16. März 1944 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu 4 Monaten Gefängnis und Fr. 3000 Busse, weil er im Jahre 1941 grosse Mengen Bationierungsmarken für Lebensmittel widerrechtlich erworben und verkauft hatte und erhebliche Posten rationierter Lebensmittel ohne Ausweise und zu übersetzten Preisen abgegeben hatte. Ausserdem wurden Strafregistereintragung und Urteils Veröffentlichung verfügt.

Prernezzi ersucht um Begnadigung, insbesondere was die Freiheitsstrafe anbelangt. Er habe aus Not gehandelt, um seme Familie zu erhalten. Die Initiative zu den zahlreichen strafbaren Handlungen sei nicht von ihm ausgegangen. Er bereue heute seine Handlungsweise.

Der Verurteilte war sich völlig darüber im klaren, dass er gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften verstiess. Ein derart systematisch betriebener Schwarzhandel verdient keine besondere Nachsicht. Premezzi ist übrigens vorbestraft und geniesst auch sonst keinen guten Leumund. Er scheint sich um seine Pflichten gegenüber Familie und Staat wenig zu kümmern. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. April 1945 beantragen wir mit dieser Behörde Abweisung.

92. Leopold Meyer, 1887, Vertreter, Lausanne, 93. Otto Suter, 1902, gew. Taxiunternehmer, früher in Aarau, jetzt in Suhr (Aargau), 94. Walter Gelpke, 1876, Kaufmann, Basel, 95. Viktor Schereschewsky, 1898, Geschäftsleiter, Lugano (Tessin), 96. Frédéric Elikann, 1898, französischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Basel, 97. Walter Ludi, 1894, Kaufmann, Huttwü (Bern), 98. Paul Lüdi, 1897, Kaufmann, Huttwil (Bern), 99. Paul Fleig, 1904, deutscher Staatsangehöriger, Kaufmann und Transportunternehmer, Basel, 100. Armand Rueö, 1898, Kaufmann, Basel.

(Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung.)

Gemäss Bundosratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden:

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92. Leopold Meyer, verurteilt am. 2. Oktober 1942 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 100 Busse wegen Teilnahme an einem. Kettenhandel mit rumänischem Taselin. Die Busse wurde am 6. Oktober 1944 als uneinbringlich in 10 Tage Haft umgewandelt.

Meyer ersucht um Begnadigung, wozu er seine missliche Lage in den Vordergrund stellt und ausführt, er habe seit längerer Zeit keine Beschäftigung mehr und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die Busse zu entrichten. Eine Haftstrafe von 10 Tagen stehe in keinem Verhältnis zu der Geringfügigkeit der Angelegenheit, deretwegen er verurteilt wurde.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ist der Meinung, dass der Verurteilte mit gutem Willen wenigstens Teilzahlungen hätte leisten können, und beantragt aus diesem Grunde Abweisung.

Der Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission hatte seinerzeit festgestellt, dass Meyer nur fahrlässig gehandelt hatte. Sein Verschulden scheint tatsächlich gering gewesen zu sein. Meyer wird heute von seinen Kindern und der Heimatgemeinde unterstützt. Da er sonst gut beleumdet ist, würde der Vollzug der Umwandlungsstrafe eine gewisse Härte bedeuten.

Wir beantragen deshalb Rückumwandlung der Haftstrafe in die ursprüngliche Busso und Herabsetzung derselben bis zu Fr. 25, welcher Betrag dem vom Verurteilten widerrechtlich erzielten Gewinn entspricht.

98. Otto Sût er, verurteilt am 10. Februar 1948 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 400 Busse, weil er die ihm bewilligten Taxen für Tag- und Nachtfahrten eigenmächtig erhöht hatte und nach Ablauf einer Sonderbewilligung mit seinem auf Karbidbetrieb umgestellten Automobil weiter mit Benzin gefahren war.

Suter ersucht um Erlass der Busse, die er in seiner heutigen misslichen Lage nicht bezahlen könne.

Der Verurteilte ist vorbestraft und schlecht beleumdet: Er musste schon mehrmals wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften gebüsst werden. Da ausreichende Begnadigungsgründe fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements entschieden Abweisung.

94. Walter Gelpke, verurteilt am 17. Dezember
1943 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides zu Fr, 2000 Busse, weil er in der Zeit von Oktober 1941 bis Februar 1942 ein Seifenprodukt zu übersetzten Preisen und ohne Bewilligung verkauft hatte. Im September 1941 hatte er überdies l kg Tee ohne Abgabe der Bationierungsausweise bezogen.

Ein erstes Begnadigungsgesuch des Gelpke wurde in der Dezembersession 1944 antragsgemäss abgewiesen (vgl. Antrag 52 des II. Berichtes vom 17. November 1944, BEI. 1841).

639 Für den Gebüssten ersucht dessen Verteidiger neuerdings um Erlass der Strafe, wozu er geltend macht, G-elpke sei kein vermögender Mann. Das ausgewiesene Vermögen müsse er wohl als sein eigenes versteuern, doch sei dies ausschliesshch das eingebrachte Gut der Ehefrau, mit welcher er in Gütertrennung lebe. Im übrigen sei er zu alt, um in beruflicher Hinsicht eine neue Existenz aufzubauen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements "befürwortet den Erlass der Bussenhälfte.

Obwohl Gelpke streng genommen einen rechtswidrigen Gewinn von Fr. 3508.20 erzielt hatte, wurde die Busse angesichts seines bescheidenen Einkommens auf Fr. 2000 festgesetzt. Er hat sich bis anbin keineswegs Tjemüht, wenigstens einen kleinen Teil der Busse aufzubringen. Sollte er wirklich schuldlos ausserstande sein, die Busse zu bezahlen, so kann der Eichter die Umwandlung derselben in Haft durch nachträglichen Beschluss ausschliessen (Art. 49, Z. 3, Abs. 2, StGB). Wir beantragen Abweisung.

95. Viktor Schereschewsky, verurteilt am 6. Oktober 1944 von der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 5000 Busse, weil er als Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft 35 Tonnen Bitumen-Emulsion für Fr. 10890.70 erworben und in der Folge in unverändertem Zustande für Fr. 16688.60 weiterveräussert hatte, wodurch er sich einer volkswirtschaftlich ungerechtfertigten Schiebung schuldig machte. Die von ihm geleitete Firma haftet solidarisch für die Busse.

Die Eekurskommission ermächtigt das Generalsekretariat zur Veröffentlichung des Urteilsdispositivs auf Grund von Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und verfügt ausserdem die Eintragung im Strafregister.

Für Schereschewsky ersucht dessen Anwalt um Begnadigung hinsichtlich der Urteilsveröffentlichung, wozu er ausführt, dass die beurteilte Widerhandlung bereits 4 Jahre zurückliege und die Veröffentlichung im heutigen Zeit. punkt keine spezialpräventive Wirkung mehr ausüben könne. Desgleichen wird die Schuldfrage erneut aufgeworfen.

Unter Hinweis auf unsere Ausführungen im Falle Maduz (Antrag Nr. 85) Stollen wir zunächst fest, dass die Begnadigungsbehörde auf die Eingabe eintreten kann, da der Urteilspublikation
auch in diesem Falle der Strafcharakter nicht abgesprochen werden kann. Wir beantragen jedoch mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements deshalb Abweisung, weil die Widerhandlung eine typische Schiebung darstellt und aus reiner Gewinnsucht begangen wurde. Wir verweisen auf die Akten und, was namentlich die Persönlichkeit des Gesuchstellers anbelangt, auf den Polizeibericht vom 8. April 1945.

96. Frédéric Elikann, verurteilt am 9. .Tuni 1944 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu 20

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Tagen Gefängnis und Fr. 1000 Busse wegen Schiebungen mit Herrenstoffen, Damenstrümpfen und Zellwollstoff, wobei erhebliche Gewinne eingebracht wurden. Die Freiheitsstrafe stellt eine Zusatzstrafe für die am 1. Oktober 1948 von derselben Behörde ausgefällten Busse von Fr. 350 dar.

Elikann ersucht um Erlass beider Strafen, wozu er in längeren Ausführungen den Sachverhalt schildert und seine. Unschuld beteuert. Er sei lediglich das Opfer von skrupellosen Geschäftsleuten gewesen. Seine Lage sei bedrängt.

Wir halten Elikann, der als Prototyp des unseriösen Geschäftsmannes bezeichnet wird, nicht für begnadigungswürdig und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Abr Weisung, unter besonderem Hinweis auf die seit der Verurteilung eingezogenen Erkundigungen. Elikann musste übrigens schon viermal wegen Übertretung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften bestraft werden.

97. und 98. Walter Lüdi und Paul Ludi, verurteilt am 29. September 1944 von der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu je Fr. 15 000 Busse. Ferner wurden die Urteilspublikation im Amtsblatt des Kantons Bern und die Strafregistereintragung verfügt.

Die Verurteilten haben in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Geschäftsführer der Futtermittelhandlung Lüdi & Co. in Huttwil in der Zeit von Oktober 1940 bis Mai 1942 Müllereiabfälle, wie Kopfmehl und Krüsch, zu übersetzten Preisen verkauft und mit solcher Ware eine rechtswidrige Schiebung betrieben.

Die daraus herrührenden widerrechtlichen Gewinne beliefen sich auf Fr. 25 426.

Ein Eechtsanwalt ersucht für die Verurteilten um Begnadigung hinsichtlich der Urteüsveröffentlichung und der Strafregistereintragung, wozu er darlegt, dass die Urteilspublikation von der Eekursinstanz lediglich aus generalpräventiven Gründen verfügt worden sei. Durch die beurteilten Widerhandlungen sei kein volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Urteilspublikation und Strafregistereintrag würden daher für die völlig unbescholtenen Gesuchsteller eine ausserordentliche Härte bedeuten.

Im Bericht über unsere Geschäftsführung im Jahre 1948 (Abschnitt Bundesanwaltschaft, S. 216/217) führten wir aus, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden der Begnadigungskommission die Frage der Zulässigkeit der
Begnadigung in bezug auf die Urtoilspublikation im besonderen und die Massnahmen im allgemeinen Bericht erstattet habe.

Das Departement war damals zum Schlüsse gekommen, dass gemäss Art. 39& StGB nur eigentliche Strafen, wozu auch Nebenstrafen zu rechnen seien; im Begnadigungsweg erlassen werden können. In der Junisession 1944 wurde dann anlässlich der Behandlung dieses Berichtes im Nationalrat die Frage des Bereiches der Begnadigung zur Diskussion gestellt, verbunden mit dem Wunsch, das Departement möge die Frage insgesamt einer erneuten Prüfung unterziehen.- Seither wurde diese Frage zwei als Experten bestellten Strafrechtslehrern unterbreitet, welche die Eichtigkeit der vom Departement vertretenen Auffassung nur bestätigen konnten. Beide kommen zum Schluss,

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dass die einzige saubere Lösung zur Ausdehnung der Begnadigung auf Massnahmen nur durch eine Gesetzesänderung zu erreichen wäre. Der Gedanke, die Praxis könne durch eine ausdehnende Auslegung des Art. 896 StGB helfen, ist von der Hand zu weisen. Die Auslegung darf aus einem Gesetzessatz alles das herausholen, was gedanklich in ihm hegt. Sie darf sich dabei nötigenfalls über einen zu engen Wortlaut hinwegsetzen. Wenn aber, wie in Art. 396, der Text, der nur auf Strafen hinweist, klar und eindeutig ist, wenn sich zudem aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung einwandfrei ergibt, dass bei Massnahmen eine Begnadigung unzulässig sein sollte, so kann ein Überschreiten des Gesetzes nicht gebilligt werden. Man mag diese Einschränkung der Begnadigung auf Strafen und Nebenstrafen bedauern, aber auf dem Wege der Praxis lässt sich diese Ordnung nicht ändern.

Wir stellen auf Grund dieser Ausführungen fest, dass die Begnadigungsbehörde hinsichtlich der Strafregistereintragung auf die Eingabe nicht eintreten kann.

Was insbesondere die Urteilspublikation anbelangt, möchten wir im vorliegenden Falle bemerken, dass sie in Anwendung von Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 verfügt wurde, einer Strafbestimmung, die Busse, Freiheitsstrafe und Urteilsveröffentlichung auf die gleiche Stufe stellt, so dass angenommen werden kann, dass es sich hiebei jedenfalls um eine nebenstrafähnliche Sanktion handelt. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Ausführungen im Begnadigungsfalle Kunath (II. Bericht vom 17. November 1944; BEI. 1338 ff.). Es kann somit angenommen werden, dass die im Falle Lüdi angeordnete Urteilspublikation eine Nebenstrafe darstellt, die die Bundesversammlung ausnahmsweise erlassen könnte. Die Bekursinstanz hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schwere der aus Gewinnsucht während anderthalb Jahren fortgesetzt begangenen, vorsätzlichen Preisüberschreitungen nach ständiger Praxis die Veröffentlichung des Urteils aus generalpräventiven Gründen rechtfertigt und erfordert. Die gut gestellten Verurteilten haben die Bussen offenbar ohne allzu grosse Opfer entrichten können. Wir sind daher der Ansicht, dass es nicht angebracht wäre, in einem so bedeutenden Falle die richterliche Strenge im Begnadigungswege zu mildern, und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements Abweisung, 99. und 100. Paul Fleig und Armand B u e f f , verurteilt am 15. Dezember 1944 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, der erste zu 80 Tagen Gefängnis, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zu der durch Urteil derselben Behörde vom 9. Februar 1943 ausgefällten Strafe von 10 Tagen Gefängnis sowie zu Fr. 1000 Busse, der zweite zu 40 Tagen Gefängnis, abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft sowie zu einer Busse von Fr. 1000. Ferner wurden Strafregistereintragung und Urteilspublikation angeordnet.

642 Fleig hat 14 700 Liter Bohöl ohne Bationierungsausweise gekauft und verkauft. In zahlreichen Fällen hat er überdies beim Verkauf dieser Ware Preise bezogen, die weit über dem damaligen Handelspreis lagen. Eueff hat ebenfalls grosse Mengen Eohöl -widerrechtlich bezogen und abgegeben, wobei er die vorgeschriebenen Höchstpreise überschritt und durch Verkäufe den vom Importeur direkt über den .Grossisten, Detaillisten und Verbraucher gehenden normalen Handelsweg verlängerte und sich dadurch der Störung der regulären Marktversorgung schuldig machte.

In getrennten Eingaben ersuchen die Verurteilten um Erlass der Freiheitsstrafen sowie um Verzicht auf die Urteilspublikation und die Strafregistereintragung. Beide machen ausserordentliche Umstände geltend und versuchen dadurch ihre Unschuld darzutun.

Wir b e a n t r a g e n unter Hinweis auf die Ausführungen des GeneralSekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements mit dieser Behörde Abweisung, weil die Gesuchsteller schlecht beleumdet und somit eines Entgegenkommens von vorneherein unwürdig sind. Die Urteilspublikation erfolgte auf Grund von Art. 61 des schweizerischen Strafgesetzbuches, Es handelt sich somit um eine im öffentlichen Interesse erfolgte Massnahme, die wie die Strafregistereintragung auf dem Begnadigungsweg nicht erlassen werden kann. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Erwägungen im Falle Lüdi (Anträge 97 und 98).

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Mai 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Vizekanzler: Ch. Oser.

6774

--£33-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1945.) (Vom 17. Mai 1945.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1945

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

4741

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.05.1945

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625-642

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