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Bericht

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des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine

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Geschäftsführung im Jahr 1877.

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Geschäftskreis des politischen Departements.

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I. Beziehungen mit dem Auslande.

A. Abgeschlossene oder ratifizirte Verträge.

Im Jahre 1877 hatte das politische Departement weder zum Abschlüsse noch zur Ratifikation eines Vertrages mitzuwirken.



B. Erklärungen, Aufkündungen und Modifikationen bestehender Uebereinkünfte, Beitrittserklärungen u. s. w.

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Wir hatten gehofft, Ihnen endlich den definitiven Abschluß der neuen K o n s u l a r k o n v e n t i o n zwischen der Schweiz und B r a s i l i e n anzeigen zu können, welche an die Stelle der Uebereinkunft vom 26. Februar 1861 treten soll; unsere dießfällige Erwartung blieb jedoch unerfüllt.

Nachdem wir unsern Generalkonsul in Rio de Janeiro, Herrn Raffard, ermächtigt hatten, den von ihm uns vorgelegten definitiven Entwurf unter Ratifikationsvorbehalt zu unterzeichnen, schritten wir

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\ zur Vorbereitung einer Botschaft, mit welcher dieso Uebereinkunft { Ihnen unterbreitet werden sollte, -- als eine Depesche des Hrn. Raffard ) vom 31. Dezember uns anzeigte, daß infolge der Demission des 1 vom Herzog von Caxias präsidirten Ministeriums und des daherigen V politischen Umschwungs die Unterzeichnung der Uebereinkunft sich 1 neuerdings hinausgeschoben finde.

' Wir hoffen jedoch, daß dieser Aufschub nicht von langer Dauer i ^ sein werde. Das nähere Detail der in den betreffenden Verhand^ lungen zur Sprache kommenden Fragen wird der Botschaft vorbehalten, welche an die Bundesversammlung behufs Einholung ihrer Ratifikation der Uebereinkunft zu richten sein wird.

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Im vorjährigen Geschäftsberichte sezte der Bundesrath die Bundesversammlung in Kenntniß, daß das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Hohen Pforte mit Note vom 16. November 1876 die Kreirung ottomanischer Ambulancen anzeigte, für welche der Halbmond statt des rothen Kreuzes als Neutralitätszeichen dienen sollte, und den Bundesrath ersuchte, das Erforderliche vorzukehren, daß dieses Zeichen von den -iignatarmächten der Genfer Uebereinkunft in ganz gleicher Weise 7ie das rothe Kreuz zugelassen und respektirt werde.

Der Bundesrath brachte diese Mittheilung sofort den Signatarstaaten der Uebereinkunft zur Kenntniß, mit lern Ersuchen, ihm ihre Ansicht über den Antrag der Hohen I orte auszusprechen.

(Zirkularnote vom 29. November).

Anfangs April hatten elf Staaten diese Eil während von acht Staaten die Antwort noch politische Horizont sich jeden Tag mehr verdü im Oriente dem Ausbruche nahe schien, so gla nicht länger damit zögern zu sollen, der Ho Aufnahme, die ihrem Antrage zu Theil gew( geben. Mit Note vom 13. April übermittelte der auswärtigen Angelegenheiten der Türkei die der elf Regierungen, die bis dahin sich ai nämlich von: Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänei Italien, Montenegro, Niederlande, Portugal, Rur Schweden.

ladung beantwortet, ausstund. Da der terte und der Krieg bte der Bundesrath en Pforte über die 'den, Aufschluß zu ìr dem Ministerium ileinungsäußerungen gesprochen hatten, irk, Großbritannien, änien, Rußland und

In seiner Note konstatirt der Bundesrath, daß nach der Auffassung der meisten Regierungen das Projekt d r Hohen Pforte, für die ottomanischen Ambulancen dem Kreuze de Halbmond zu substituiren, eine Abänderung des Art. 7 der G( ifer Konvention involvii-e, und daß diese Abänderung, um RecKskraft zu erlangen,

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die Zustimmung der dieser Konvention beigetretenen Staaten erlangen und die feierliche Form eines internationalen, von den Vertretern dieser Staaten abgeschlossenen und unterzeichneten Aktes annehmen müsse. Der Bundesrath seinerseits erkläre, daß er diese Anschauungsweise theile und daher der ottomanischen Regierung anheimgebe, durch die ihr geeignet scheinenden Mittel das erforder · liehe Binverständniß zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen, denen er weitere Mittheilungen der Hohen Pforte zu übermitteln bereit sei.

In der Folge langten dann successive auch die Antworten von Frankreich, Deutschland, Griechenland und Serbien ein, welche ebenfalls der Regierung der Hohen Pforte mitgetheilt wurden.

Noch nicht geantwortet haben Spanien, Persien und San Salvador.

Dieß ist der gegenwärtige Stand der von der Hohen Pforte aufgeworfenen Frage. Die Ersezung des rothen Kreuzes durch den Halbmond involvirt in den Augen der Vertragsparteien eine Abänderung der Genfer Konvention, so daß es Sache der Pforte ist, ein Einverständniß zwischen den Mächten herbeizuführen, welches Einverständniß sodann durch einen diplomatischen Akt in förmlicher Weise zu konstatiren wäre. Die Hohe Pforte hat bisher keinen Schritt in dieser Richtung gethan. Uebrigens wird man sehen, daß die Frage vorläufig eine praktische Lösung fand, welche es gestattet hat, die Diskussion des Prinzipes selbst, um welches es sich hier handelt, auf ruhigere Zeiten zu verschieben.

Es enthielt nämlich die Antwort von Deutschland (Note des Amts der auswärtigen Angelegenheiten vom 25. April) einen Eventualantrag im Hinblik auf den Krieg, der damals auf dem Punkte war, zwischen Rußland und der Türkei auszubrechen.

,,Uebrigens (sagt diese Note} dürfte es sich empfehlen, jenen Vorschlägen nicht definitiv, d. h. mit der Wirkung einer entsprechenden endgültigen Abänderung der Genfer-Konvention, zuzustimmen, sondern nur für den etwa gegebenen nächsten Kriegsfall die in Rede stehende Maßnahme der Pforte als modus vivendi zuvörderst auf Seiten des Gegners und sodann seitens der übrigen Konventionsstaaten anzuerkennen.a Die kaiserlich russische Regierung ihrerseits brachte dem Bundesrathe zur Kenntniß, daß sie dem Antrage von Deutschland beitrete, unter der Bedingung, daß die Hohe Pforte offiziell erkläre, sie verpflichte sich zur Respektirung des rothen
Kreuzes, -- und daß sie im Hinblike auf die begonnenen militärischen Aktionen ihre Oberkommandanten ermächtigt habe, sich direkte mit den türkischen Militärchefs über eine vorläufige Regelung zur Wahrung der Unverlezlichkeit der beiderseitigen Ambulancen zu verständigen.

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Mit Note vom 2. Juni theilte der Bundesrath der Hohen ^ Pforte die Note Deutschlands und die Erklärung der russischen j Regierung mit, und sprach dabei die Hoffnung aus, die Pforte · werde nicht anstehen, als Mitunterzeichnerin der Genfer Konvention eine dem Wunsche des Kabinets von St. Petersburg entsprechende Erklärung abzugeben.

Bevor aber die Note vom 2. Juni an ihre Adresse gelangt war, brachte der Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Hohen Pforte mit Note vom 6. gl. Mts. ein provisorisches Arranx gement in Vorschlag, ganz ähnlich dem von Deutschland und Rußland beantragten, und ersuchte den Bundesrath um seine Mitwirkung, daß dasselbe acceptirt und zur Anwendung gebracht werde. Sodann wurde, mittelst Telegramm vom 14. Juni, vom nämlichen Ministerium, in Antwort auf die Note des Bundesrathes vom 2. Juni, erklärt, daß das rothe Kreuz auch ferner von den ottomanischen Armeen unter allen Umständen gewissenhaft werde respektirt werden, und daß formelle Instruktionen in diesem Sinne ertheilt worden seien.

Bei Mittheilung dieser Erklärungen an die Vertragsstaaten konnte der Bundesrath mit seiner Note vom 15. Juni konstatiren, daß -- nachdem die Hohe Pforte spontan erklärt hat, daß die ottomanischen Armeen das rothe Kreuz respektiren werden, -- die Bedingung, welche die kaiserlich russische Regierung daran geknüpft hatte, daß die von der Türkei beantragte Maßregel vorläufig, während des gegenwärtigen Krieges, zugelassen werde, als erfüllt erscheine und daß daher nichts entgegenstehe, daß dieser von den beiden betheiligten Mächten angenommene modus vivendi sofort zur Anwendung komme. Der Bundesrath ersuchte die Vertragsstaaten, von dem getroffenen Arrangement Akt zu nehmen, wobei er übrigens den durchaus provisorischen Charakter desselben betonte.

Seither ist jedoch eine neue Schwierigkeit zum Vorschein gekommen. Die Note, mit welcher die deutsche Regierung den fraglichen modus vivendi in Vorschlag brachte, hob den Umstand hervor, daß der Halbmond auch, als Emblem, auf der türkischen Nationalfahne figurire, und daß es daher sehr mißlich wäre, denselben gleichzeitig zum Neutralitäts - Unterscheidungszeichen zu wählen. Die deutsche Regierung war der Ansicht, daß in diesem Punkte der Vorschlag der Hohen Pforte zu modifiziren sei.

/hierüber hat die kaiserlich russische Gesandtschaft in Bern, bei der Anzeige vom Empfange der Note des Bundesrathes vom.

15. Juni, Folgendes, mit Note vom 19. Juli, bemerken z uso lien geg nubt :

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,,Die diesem Aktenstüke beigefügte Note von Safvet Pascha beobachtete jedoch Stillschweigen über die Frage eines Unterscheidungszeichens, das auf dem Depot der türkischen Ambulaticeli dem Halbmond beizufügen wäre, um ihn von den Nationalfarben des ottomanischen Reichs zu unterscheiden. Dieser Punkt bildete indessen eine der wesentlichen Bedingungen des von der deutschen Regierung vorgeschlagenen und vom kaiserlichen Kabinet in seiner Gesammtheit angenommenen provisorischen modus vivendi. Die russischen Militärbehörden ihrerseits halten an der Nothwendigkeit eines auf den Fahnen der ottomanischen Ambulancen auf D i s t a n z s i c h t b a r e n U n t e r S c h e i d u n g s z e i c h e n s, als einer Vorbedingung für Erzielung eines Arrangements, fest . . . .

,,Nur wenn dieses auf Distanz sichtbare Unterscheidungszeichen dem Halbmond, der auf den türkischen Ambulancen figuriren soll, beigefügt wird, könnte das kaiserliche Kabinet den von der deutschen Regierung angeregten provisorischen modus vivendi acceptiren."

Mit Note vom 21. Juli gab der Bundesrath hievon der Hohen Pforte Kenntniß, mit dem Ersuchen um Mittheilung der Entschließungen , die sie infolge der Erklärung des Kabinets von St. Petersburg zu fassen in den Fall kommen könnte. Bis jezt ist noch keine Antwort eingelangt.

Neue Z u s t i m m u n g e n zur Genfer K o n v e n t i o n sind dieses Jahr keine zu verzeichnen.

Dem a l l g e m e i n e n P o s t v e r e i n sind im Jahre 1877 beigetreten : 13 Sämmtliche niederländischen Kolonien, am 19. Januar ; 2) Die britischen Kolonien Ceylon, die Straits Settlements, Labuan, Trinidad, Britisch Guyana, die Bermudas-Inseln, Jamaika, Insel Mauritius und ihre Dependenzen, und Hong-Kong, am 23. Februar; 3) Japan, 3. März ; 4) Brasilien, 17. März; 5) sämmtliche portugiesische Kolonien, 5. April ; 63 sämmtliche spanischen Kolonien, 21. April ; 7) die Argentinische Republik, 16. Juni ; 8) Grönland und die dänischen Inseln St. Thomas, Ste. Croix und St. Jean, 1. August; 9) Persien, am 18. August.

Alle diese Staaten und Kolonien wurden in den Postverein unter den nämlichen Bedingungen aufgenommen, wie die franzö-

345 sischen Kolonien und Britisch Indien, d. h. zu den Bedingungen der am 27. Januar 1876 in Bern unterzeichneten Vereinbarung, und es wurden die bezüglichen diplomatischen Akte zwischen den Abgeordneten der fraglichen Regierungen und dem Bundesrathe oder seinen Vertretern an den obbezeichneten Tagen ordnungsmäßig ausgetauscht.

Wir fügen hier noch bei, daß die Post- und TelegraphenGeneraldirektion der Argentinischen Republik uns mit Note vom 19. Juli rnittheilte, daß aus verschiedenen Gründen, deren Stichhaltigkeit wir nicht zu untersuchen haben, der Eintritt dieses Staates in den allgemeinen Postverein erst am 1. Juli 1878 erfolgen könne.

Der Akt der Aufnahme der Argentinischen Republik, der am 16. Juni in Paris unterzeichnet worden und welcher den Zeitpunkt des Eintrittes von Argentinien in die Union auf den 1. September festsezte, war nicht nur den verschiedenen Postverwaltungen der Union behufs entsprechender Verfügungen, sondern auch allen mitkontrahirenden Regierungen und Mitgliedern der Union mitgetheilt worden. Unser Post- und Telegrapheridepartement theilte dem Minister der Argentinischen Republik in Paris, Herrn Balcarce, mit, daß es nicht mehr in unserer Macht stehe, auf eine zwischen gehörig Bevollmächtigten feierlich abgeschlossene Vereinbarung zurükzukommen, daß wir zum Voraus alle Verantwortlichkeit für die mißlichen Folgen ablehnen müssen, welche die Hinausschiebung der Vollziehung derselben nach sich ziehen könnte, und daß wir genöthigt seien, bis auf neue Anzeige keine weitere Rüksicht auf die Mittheilung der Post- und Telegraphengeneraldirektion der Argentinischen Republik zu nehmen.

C. Projektirte Verträge.

Im Geschäftsjahre 1877 haben wir keine dem politischen Departement zufallende Vertragsunterhandlung unternommen, und die im Vorjahre unter diesem Kapitel erwähnten sind noch stets in der Schwebe, so daß wir der Bundesversammlung hierüber nichts Neues mitzutheilen haben.

D. Spezialfälle.

Die Verhandlungen über den Anstand zwischen dem Kanton T h u r g a u und dem Großherzogthum B a d e n , betreffend Bauten und Dammarbeiten vom Gebiete des Kantons Thurgau aus in den , See hinein bis zu den Zugängen der Stadt Konstanz haben in diesem

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Jahre ihren normalen Fortgang gehabt. Es fanden zwei Konferenzen, eine im Frühling und eine im Winter, zwischen den Abgeordneten der beiden Staaten statt ; allein zu einer definitiven Vereinbarung kam man noch nicht. Indessen sind die beiderseitigen Abgeordneten in der lezten Konferenz über alle wesentlichen Punkte einig geworden, was uns zu der Annahme berechtigt, daß die endgültige Lösung dieser Frage nicht mehr lange wird auf sich warten lassen. Für die auf diese Verhandlungen bezüglichen Details verweisen wir auf den Bericht, den wir später die Ehre haben werden, der Bundesversammlung mit dem Gesuche um Ratifikation der Uebereinkunft vorzulegen.

Mit Note vom 6. November theilte uns die bayerische Gesandtschaft mit, daß ihre Regierung, sowie diejenigen von Württemberg und Baden die Vereinbarung getroffen haben, daß im Falle, wo eine Geburt oder ein Todesfall an Bord eines auf den neutralen Gewässern des- Bodensee's schwimmenden Schiffes einträte, oder wo ein solches Schiff einen Leichnam aus dem Wasser zöge, die Einschreibung in die Zivilstandsregister von der Behörde desjenigen Landes zu besorgen ist, welchem das betreffende Schiff angehört.

Wir haben, auf gleichlautendes Gutachten unseres Departements des Innern und der Regierungen von St. Gallen und Thurgau, diesem modus vivendi grundsäzlich unsere Zustimmung ertheilt, mittelst einer am 7. Dezember an die Gesandtschaft von Bayern gerichteten Note.

II. Vertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

Das Postulat der Bundesversammlung, betreffend gesezliche Normirung der diplomatischen Vertretung der Schweiz im Auslande, hatten wir die Ehre, mit unserer Botschaft vom 28. September zu beantworten, weßhalb wir glauben, auf diesen Gegenstand nicht zurükkommen zu sollen.

Im Personal unserer diplomatischen Gesandtschaften sind nur folgende Aenderungen vorgekommen : Demission von Herrn Dr.

Louis von Tscharner, zweiter Sekretär unserer Gesandtschaft in Wien, der unersezt blieb ; und Eintritt des Herrn Heinrich Rothpletz, von Aarau, als Sekretär dieser Gesandtschaft, in Ersezung des ersten Sekretärs, Herrn Dr. Arthur von Claparède, von Genf, der zu dem Posten eines Sekretärs des politischen Departements berufen wurde, nachdem derselbe infolge Austi'itts des Herrn Eugen Soutter mit dem 31. Dezember vakant geworden.

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B. Konsulate.

Neu errichtete Konsulate.

Bei Organisation der Konsularkreise in Deutschland hatte der Bundesrath die Errichtung neuer Konsulatsposten in Frankfurt a/M.

(VI. Kreis), München (VII. Kreis) und Stuttgart (VIII. Kreis) beschlossen. Diese Stellen wurden dann im Laufe des Jahres 1877 wie folgt besezt : F r a n k f u r t a/M. : Hr. Karl Gabriel Rudolph v. F r i s chi ng, von Bern.

M ü n c h e n : Hr. Johann C a r n o t , von Samnaun (Graubünden).

S t u t t g a r t : Hr. Wilhelm K e r n e n , von Thun.

Aenderungen im Personal des Konsularkorps.

B e s a n ç o n : H r . Charles Marc B u g n o t - C o l l a d o n , von Rolle, wurde als Konsul an diesen Posten berufen, der seit 1876 vakant geblieben war.

A m s t e r d a m : Hr. J. J. W a r t m a n n , von St. Gallen, ersezt als Konsul seinen verstorbenen Vater.

L i s s a b o n : Hr. Alvaro Ferreira Pinto B a s t o , Portugiese, ersezt als Generalkonsul den ausgetretenen Herrn Toriades O'Neil.

M a d r i d : Hr. Charles Edouard L a r d e t , von Fleurier, früher Vizekonsul, ersezt den ausgetretenen Herrn C h a p u y.

Hr. Emil H a r i n g, von Aesch (Baselland), ist zum Vizekonsul ernannt worden.

M a n i 11 a : Hr. Eduard Anton K e l l e r , von Neukirch (Thurgau), ersezt als Vizekonsul den ausgetretenen Herrn M e i l i.

Demissionen und Vakanzen.

N i z z a . Der Posten eines Vizekonsuls ist infolge Austritts des Herrn F i s c h e r vakant.

M o s k a u . Das Konsulat ist vakant infolge Ablebens des Herrn F ä s y.

D e s t e r r o (Brasilien). Das Konsulat ist vakant infolge Austritts des Herrn H a c k r a d t.

348 Rio G r a n d e do S u l (Brasilien). Der Konsul, Herr L u chs i n g e r , hat seine Demission gegeben und ist nicht ersezt. Der Vizekonsul, Herr Q u i d o r t , ist definitiv mit der Geschäftsbesorgung betraut.

Die Zahl unserer Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenten mit eigenem Size belief sich auf 31. Dezember auf 78 und diejenige unserer Konsularbeamten aller Grade auf 93.

Wie in den vorhergehenden Jahren hat der Bundesrath auch im lezten viele Dienstanerbietungen erhalten für Kreirung neuer Konsulate, so in Malaga, Granada, Sevilla, Lüttich, Fiume, Gothenburg, Queenstown, Milwaukee und Adelaide. Wir glauben jedoch von diesen Anerbietungen keinen Gebrauch machen zu sollen, um nicht ohne Noth die Zahl unserer Konsularagenten zu vermehren.

Das Budget sezte zu Gunsten der schweizerischen Konsulate eine Summe von Fr. 72,000 aus, welche zu folgenden Beiträgen verwendet wurde. Es erhielten das: Generalkonsulat in Washington .

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. Fr. 16,000. -- ,, ,, Rio de Janeiro .

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,, 9,000. -- ,, ,, London .

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,, 5,000. -- Konsulat in Neu-York ,, 5,000. -- ,, ,, Havre ,, 5,000. -- Generalkonsulat in St. Petersburg .

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,, 4,000. -- Konsulat in Lyon ,, 4,000. -- ,, ,, Mülhausen . . . . , . , 4,000. -- ,, ,, Besancon ,, 3,000. -- ,, ,, Moskau ,, 3,000. -- ,, ,, Neu-Orleans ,, 2,000. -- ,, ,, Marseille ,, 2,000. -- ,, ,, Philadelphia .

.

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. ,, 2,000. -- ,, ,, Genua ,, 1,000. -- ,, ,, Amsterdam . . . . , , 1,000. -- ,, ,, Antwerpen .

.

.

.

,, 1,000. -- ,, ,, Bremen ,, 1,000. -- Im Weitern sind die Rechnungen über die provisorische Geschäftsführung des Konsulats von Buenos-Ayres während des Jahres 1876, da sie nicht rechtzeitig eingingen, um aus dem Kredite des Vorjahres bezahlt zu werden, welches mit einem Ueberschuß von Fr. 8250 abschloß, mit dem Kredit für 1877 bereinigt worden, mit .

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Uebertrag

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4,012. 40

Pr. 72,012. 40

v \ · ·j Endlich ist N stellten Konsul ' vom 1. Mai an Monate .

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349 üebertrag dem in Buenos-Ayres neu aufgeein Jahresbeitrag von Fr. 5000 bewilligt worden, macht für acht .

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Fr. 72,012. 40 i

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3,333. 33

Total Fr. 75,345. 73 Da diese Ausgaben den bewilligten Kredit von

,, 72,000. --

um Fr. 3,345. 73 übersteigen, so mußten wir bei der Bundesversammlung um einen Nachkredit von Fr. 4000 nachsuchen.

In unserm vorjährigen Geschäftsberichte zeigten wir an, daß, nachdem die Vorarbeiten betreffend die Frage der E h e t r a u u n g e n d u r c h K o n s u l n beendigt erscheinen, wir un verweilt zur Vollziehung von Art. 13 des Bundesgesezes über Civilstand und Ehe schreiten werden, mittelst Uebertragung neuer Funktionen auf gewisse Konsulate in Civilstandsangelegenheiten.

Die Frage war sehr delikat und verwikelt. Der Art. 13 des Gesezes ertheilt dem Bundesrath die Befugniß : ,,da, wo er es für angemessen erachtet, die diplomatischen und konsularischen Vertreter der Eidgenossenschaft im Auslande zu ermächtigen, Geburten und Todesfälle schweizerischer Angehöriger zu erwahren und Ehen zwischen Schweizern unter sich, sowie Ehen zwischen Schweizern und Ausländern abzuschließen."

Zunächst mußte man sich fragen, in welchen Ländern es sich empfehle, den Konsuln die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse zu verleihen. Wir haben daher unsere Konsularagenten eingeladen, uns einläßlichen Bericht darüber zu erstatten, inwieweit eine solche Maßnahme für ihren Bezirk zwekmäßig sei und insbesondere auch uns Kenntniß zu geben von der an ihrem Residenzorte in Bezug auf Civilstand und Ehe geltenden Gesezgebung.

Diese zur richtigen Beurtheilung der vorliegenden Frage, rein praktischer Natur unentbehrlichen Materialien sezten uns dann in Stand, für jedes Land, wo wir Konsularagenten haben, zu prüfen, ob es angemessen erscheine, denselben solche Funktionen zu übertragen. Hiebei gingen wir von dem Grundsaze aus, daß die Ausdehnung der Konsularkompetenz auf dieses neue Gebiet nur da stattfinden soll, wo die Nothwendigkeit wohl anerkannt erscheint, d. h. nur dann, wenn in einem Lande Trauungen zwischen Ausländern nicht durch die Lokalbehörde vor sich gehen können oder doch auf ernste Schwierigkeiten stoßen. In Ländern, wo der Civil-

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stand besteht, sind Verehelichungen zwischen Ausländern der lokalen Gesezgebung unterworfen, so daß die Dazwischenkunft der Konsuln nuzlos wäre. In Ländern dagegen, welche nur eine reli- ( giüse Verehelichung kennen, kommt es vor, daß der Staat nur i' Ehetrauungen anerkennt, welche durch die Geistlichen eines oder mehrerer bestimmten Kulte vorgenommen werden, so daß Personen, welche nicht diesen Konfessionen angehören, keine Geistlichen finden, welche sie gültig trauen können. Besonders stoßen Mischehen in verschiedenen katholischen Staaten auf fast unübersteigliche Hindernisse. Endlich zeigt sich, daß im Oriente und · in nichtchristlichen Staaten das bestehende Recht die Ausländer ignorirt, welche sich an keine Lokalbehörde wenden können, um die Trauung vornehmen zu lassen. Für solche Länder ist dann eben die konsularische Ehetrauung eine wahre Notwendigkeit.

Die Schweiz hat im Oriente keine Konsuln und das einzige nicht christliche Land, wo sie eine Vertretung hat, ist Japan. Was die katholischen Staaten betrifft, wo die Trauung von Ehen zwischen Protestanten oder von Mischehen mit großen Schwierigkeiten umgeben ist, so sind dieß besonders gewisse kleinere Staaten von Central- oder Süd-Amerika, wo wir keine Konsularagenten haben. Die spanischen Kolonien der Philippinen-Inseln, wo wir vertreten sind, haben eine ähnliche Gesezgebung, und hier zeigte uns ein Spezialfall, wie vortheilhaft es wäre, wenn das Konsulat in Manilla zu Ehetrauungen ermächtigt würde.

Bis jezt glaubten wir, von der in Art. 13 des Gesezes über Civilstand und Ehe vorgesehenen Ermächtigung nur zu Gunsten des Generalkonsulats von Yokohama-Yeddo und des Vizekonsulats von Hiogo-Osaka für Japan, sowie des Konsulats von Manilla für die Philippinen-Inseln Gebrauch machen zu sollen. Wir können beifügen, daß wir die Anerbietungen der deutschen Regierung angenommen haben, dahingehend, ihre Agenten zu ermächtigen, Ehetrauungen von Schweizern, welche unter ihren Schuz gestellt sind, vorzunehmen in allen Ländern, wo die Schweiz keine Konsuln hat, d. h. im Orient und in den oben gedachten Staaten von Centralund Südamerika. So ist denn dafür gesorgt, daß die Schweizer im Auslande nun fast überall sich ungehindert verehelichen können.

Uebrigens werden wir diese Angelegenheit nicht aus dem Auge lassen, und behalten uns vor, die Ermächtigung
zu Ehetrauungeu auch andern Konsulaten zu ertheilen, wenn im Einzelfalle dieß als geboten oder thunlich erscheint.

Nachdem wir so die Verfügung getroffen, unsern Konsulaten in Japan und Manilla Civilstandsbefugnisse zu übertragen, erübrigte

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Ì uns noch, die Natur und Ausdehnung derselben zu bestimmen, die f Obliegenheiten der Konsuln, das Verfahren, die zu erfüllenden For^ malitäten zu normiren und endlich einen Tarif für diese neuen \ Amtshandlungen der Konsularjurisdiktion festzusezen.

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Der Art. 13 des Bundesgesezes sieht die Erlassung von Reglementen und Verordnungen über die Befugnisse der Konsuln in Civilstandssachen vor ; da wir aber in der Praxis gefunden haben, daß diese Befugnisse nur an drei Konsulate zu verleihen sind und s ; daß für verschiedene Länder, wo auch verschiedene Bedürfnisse ! ' sich geltend machen, nicht eine und dieselbe Norm aufzustellen ist, so schien es uns besser, wenigstens für einstweilen von der Erlassung einer allgemeinen Verordnung oder eines Reglements abzusehen.

So ertheilten wir denn jedem Konsulat eine seinen besondern Bedürfnissen möglichst angepaßte Spezialinstruktion. Dagegen haben wir, um im Sinne des Gesezes zu handeln, das eine Veröffentlichung will, im Bundesblatte (1877, IV. 99) publizirt, daß den } Konsulaten in Japan und auf den Philippineninseln die Ermäehti» gung ertheilt worden, Geburten und Todesfälle schweizerischer Angehöriger zu erwahren, sowie Ehen zu schließen. Diese Veröffentlichung, welche auch in Deutschland üblich ist, wird jedesmal, wo neue Konsulate solche Befugnisse erhalten, stattfinden.

Wir wollen die Hauptpunkte der fraglichen Spezialinstruktionen hier andeuten.

Den betreffenden Konsulaten kommt es zu, auf Begehren der Interessirten, die Geburten und Todesfälle von Schweizern zu konstatiren und einzuschreiben, welche im Lande (Japan oder Philippinen) wohnen oder gewohnt haben, oder die auf der Durchreise begriffen sind, sowie auch von solchen, welche ein Nachbarland bewohnen, wo sich kein mit Führung der Civilstandsregister betrauter schweizerischer Konsul aufhält. Diese Konsulate sind im Weitern ermächtigt, Trauungen zwischen Schweizern unter sich, und zwischen Schweizern und Ausländerinen vorzunehmen. Wenn es sich dagegen um einen nichtschweizerischen Bräutigam handelt, so glaubten wir, da durch die Ehe eine ausländische Familie gegründet wird, unsere Konsuln nicht zur Trauung ermächtigen zu dürfen, wenn auch die Braut eine Schweizerin ist. Im Weitern darf das Konsulat von Manilla keine Ehe zwischen einem Schweizer und einer Spanierin trauen, welche Einschränkung durch das gültige spanische Recht geboten erscheint.

Was die für die Führung der Civilstandsregister und die Ehetrauungen zu beobachtenden Regeln betrifft, so sind die Konsularbeamten in ihrer Eigenschaft als schweizerische Zivilstandsbeamte

352 dem Bundesgeseze vom 24, Dezember 1874 unterworfen. Jedoch enthalten die Instruktionen einzelne besondere Vorschriften, wegen der Verschiedenheit der Umstände, in denen sich die Konsuln befinden ; so z. B. die Vorschriften über Eheverkündung, welche Publikation am Wohnorte jedes der Verlobten stattfindet, und wenn dieselben oder der eine Theil im Konsularbezirke wohnhaft ist, an die Außenseite der Konsulatspforte angeschlagen wird. Die Trauung geschieht auf der Konsulatskanzlei.

Was den Tarif für die konsularischen Amtshandlungen in Civilstandssachen betrifft, so nahmen wir zur Grundlage die Ansäze des bisherigen Tarifs für anderweitige Akte der Konsularjurisdiktion.

III. Auswärtige Gesandtschaften und Konsulate in der Schweiz.

A. Gesandtschaften.

Hr. Joseph J o o r i s ersezt als Geschäftsträger von B e l g i e n den als Ministerresident nach Konstantinopel berufenen Hrn. Hubert D o l e z.

Hr. Nicholas F i s h ersezt Hrn. R u b l e e als Geschäftsträger der V e r e i n i g t e n S t a a t e n .

Hr. Chevalier L i n s de A l m e i d a ersezt Hrn. d e S e r r a B e l f o r t als interimistischer Geschäftsträger von B r a s i l i e n .

Leztes Jahr zeigten wir die Aufhebung der Gesandtschaft von S p a n i e n an. Die spanische Regierung hat indessen neuerdings bei der Eidgenossenschaft einen Vertreter beglaubigt in der Person des Hrn. Vicomte d e l a V e g a, Geschäftsträger.

B. Konsulate.

Im Personal des ausländischen, Konsularkorps sind folgende Aenderungen vorgekommen : D e u t s c h l a n d . Das Exequatur wurde ertheilt an Hrn.

B a c h m a n n, als Nachfolger des Hrn. B r o d h a g in der Eigenschaft eines Konsuls für Deutschland in Genf.

F r a n k r e i c h . Hr. Baron d e V a u x erhielt das Exequatur als Nachfolger des Hrn. Hennequin in der Eigenschaft eines Konsuls von Frankreich in Genf. Hr. M a r i a n i ersezt Hrn.

353 de Z e l t n e r als Konsul in Basel. Hr. B a r a g n o n tritt an die Stelle des Hrn. d e l a C h a u m e , als Vizekonsul in Zürich.

P o r t u g a l . Hr. Joaé B a s s o erhielt das Exequatur und · ersezt Hrn. B i c h l e r als Konsul in Genf.

V e r e i n i g t e S t a a t e n . H r . J . Eglinton M o n t g o m e r y ist Nachfolger von Hrn. U p t o n als Konsul in Genf.

Endlich hat die s p a n i s c h e Regierung einen neuen Konsularposten in Genf errichtet und an denselben Hrn. Carlos d e G a r« i m a r t i n, Generalkonsul, berufen.

IV. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Wir glauben, hier nichts Besseres thun zu können, als die Hauptstellen des Kreisschreibens zu reproduziren, welches wir unterm 20. November« an alle eidgenössischen Stände gerichtet haben*), unter Mittheilung der Liste über Vertheilung der Bundesbeiträge unter die verschiedenen Gesellschaften : ,,Wir beehren uns, Ihnen übungsgemäß das Tableau über die Vertheilung des Bundesbeitrags von Fr. 15,000 für die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Auslande pro 1877 mitzutheilen, welche wir heute vorgenommen haben, und wobei 67 derselben bedacht worden sind. In diese Uebersicht sind auch die Beiträge von 21 Kantonen und Halbkantonen von zusammen Fr. 17,476 (1876 Fr. 13,678) aufgenommen, welche uns von den tit. Regierungen zur Versendung zugestellt worden sind und welche nun zugleich mit dem Bundesbeitrage an die betreffenden Vereine abgehen i werden. Dieselbe enthält endlich noch Angaben über den Stand [ des Vermögens der Hilfsgesellschaften auf Ende 1875, sowie über deren Ausgaben während des Jahres 1876 (Fr. 312,056. 05) ; ( l sie legen ein erfreuliches Zeugniß für das glükliche Gedeihen dieses t humanitären und vaterländischen Werkes ab, dessen Nuzen übrigens 1 in Zahlen allein sich nicht genügend darstellen läßt. Wir glauben i hoffen zu dürfen, daß Sie demselben auch fürderhin Ihre Unterk stüzung schenken werden, wobei wir uns erlauben, Ihnen namentm lieh auch diejenigen Vereine zur Berüksichtigung zu empfehlen, l welche bisher seitens der Kantone gar nicht oder nur in ganz !

geringem Maße bedacht worden sind, wie Mannheim, Ancona, Neuf^l Orleans, welche in ihren Jahresberichten ebenfalls Ihre freundliche Mithilfe ansprechen.

*) Bundesblatt 1877, Bd. IV., S. 630.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. II.

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354

,,Indem wir im Uebrigen auf das Tableau selbst, sowie auf die Jahresberichte der einzelnen Gesellschaften verweisen, welche \ Ihnen jeweilen, sei es direkt, sei es durch Vermittlung unserer / Bundeskanzlei, zugestellt worden sind, erlauben wir uns, Ihre Auf-,' merksamkeit speziell auf eine Thatsaehe zu lenken, welche für gè- i wisse Vereine von ganz besonderer Bedeutung ist. Wie Sie den \ Berichten von Berlin, Marseille, Cannes, Paris, Neapel, Wien, j Buenos-Ayres, Madrid -- und gewiß haben auch andere Vereine < die nämliche Wahrnehmung gemacht -- entnehmen werden, wer- / den jene Gesellschaften hauptsächlich auch durch solche Landsleute · j in Anspruch genommen, welche, angezogen durch große Verkehrs| centren oder durch ferne Länder, die ihnen die interessirten Berichte von Agenten und die eigene vertrauensselige Phantasie so gern als j Eldorado darstellen, häufig mitten in eine ganz fremde Umgebung ^ versezt werden, ohne daß sie Anstellungen oder sonst die nöthigen Mittel, sich selbst fortzuhelfen, besizen. Ihre einzige Rettung sind j dann die Schweizervereine, wenn sich glüklicherweise in der be- , treffenden Stadt ein solcher befindet ; häufig genug haben dieselben dann die Kosten der Heimreise auf ihre Rechnung zu übernehmen.

j Die Jahresberichte der beiden Schweizergesellschaften in Paris j machen auf mehrere Vorkommnisse dieser Art aufmerksam, die 1 sehr charakteristisch sind. Allerdings sind in den meisten Fällen die Behörden außer Stande, dem Reiz, den die Aussicht auf eine.

schöne Zukunft in der Fremde ausübt, wirksam entgegenzutreten.

Immerhin aber sollten sowohl Kantons- als Gemeindebehörden die Folgen u n b e d a c h t e r Auswanderungen sorgfältig würdigen und jede sich ihnen darbietende Gelegenheit benuzen, solche zu verhüten. Die Berichte der Hilfsgesellschaften enthalten nach dieser Richtung Angaben, die sehr belehrend und der Berüksiehtigung werth sind."

.

À

Repartitionstableau.

Wir lassen nun die Liste über die Vertheilung des Bundes bei trags von Fr. 15,000 unter die verschiedenen Gesellschaften, nebst der Liste der ihnen durch' unsere Vermittlung zugestellten kantonalen Sübsidien folgen : Siz der Gesellschaft.

Benennung der Gesellschaft.

Beiträge für Beiträge der 1877.

Fr.

1. Brüssel .

2. Augsburg 3. München .

4. Hamburg .

5. Berlin 6. Frankfurt a/M. .

7. Leipzig 8. Esslingen.

9. Stuttgart .

10. Mannheim 11. Bordeaux 12. Marseille .

13. Nizza 14. Paris 15. Paris 16. Paris

Société philhelvétiqûe .

Verein Helvetia .

.

.

.

Schweiz. Unterstüzungsverein Schweiz. Unterstüzungskasse Société suisse de bienfaisance Schweizer-Verein Helvetia .

Schweizer-Gesellschaft Schweiz. Unterstüzungsverein Helvetia Schweizer-Verein Helvetia .

Schweizer-Verein Helretia .

Société suisse de bienfaisance Société suisse de bienfaisance Société helvétique de secours mutuels Société helvétique de bienfaisance Société suisse de secours mutuels Asile suisse .

.

.

.

150 100 150 200 450 50 150 50 125 150 250 750 150 1,550 550 4,825

125

90 135 345 825 50 325 30

125 890 125 990 585 390 5,030

355

Uebertrag

Kantone für 1877.

Fr.

co

Siz der Gesellschaft.

Benennung der Gesellschaft.

Beiträge für Beiträge der 1877.

Kantone für 1877.

Uebertrag?

.

.

Société suisse d e secours .

.

Société du fonds de secours suisse Eglise réformée. Caisse de bienfaisance Schweiz.-deutscher Unterstüzungsverein Konkordia Société helvétique de bienfaisance Société suisse de bienfaisance Société helvétique de bienfaisance Société helvétique de bienfaisance Société helvétique de bienfaisance Société d e secours suisse .

.

.

.

Société helvétique de bienfaisance Société helvétique de secours Schweiz. Unterstüzungsverein Schweiz. Unterstüzungsverein Société suisse de bienfaisance Société suisse de bienfaisance Société suisse de bienfaisance Schweiz. Unterstüzungskasse Société suisse de bienfaisance

4,825 125 400 50 100 100 150 1,200 100 150 150 175 100 200 100 300 150 150 100 150

Fr.

5,030 410 540 -- 85 475 635 760 310 385 355 310 270 805 275 415 30 355 225 140

Uebertrag

8,775

11,810

Fr.

17. Lyon 18. London .

19. Florenz .

20. Ankona .

21. Genua 22. Mailand .

23. Neapel .

24. Livorno .

25. Rom 26. Turin 27. Venedig .

28. Triest 29. Wien 30. Pest 31. St. Petersburg .

32. Moskau .

33. Odessa .

34. Amsterdam 35. Lissabon .

Of O5

Siz der Gesellschaft.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

44.

45.

46.

47.

48.

49.

50.

51.

52.

53.

54.

Barcelona Neu-York Washington .

Philadelphia .

San-Francisco .

Boston Chicago .

Cincinnati Rio de Janeiro Bahia Valparaiso Buenos-Ayres .

Alexandria Cairo Alexandria St. Louis .

Algier .

Bukarest .

Straßburg

Benennung der Gesellschaft.

Société suisse de bienfaisance Swiss benevolent Society Schweiz. Wohlthätigkeits- Gesellschaft Schweiz. Wohlthätigkeits-Gesellschaft Société suisse de secours Schweiz. Hülfsverein .

Schweiz. Wohlthätigkeits-Gesellschaft Schweiz. Wohlthätigkeits-Gesellschaft Société philanthropique suisse Société suisse de bienfaisance Schweiz. Wohlthätigkeits-Verein .

Société philanthropique suisse Hôpital des diaconesses Société suisse de secours Société suisse de secours Hülfsgesellschaft Helvetia Société helvétique de bienfaisance Société suisse .

.

.

.

Schweiz. Hülfsgesellschaft .

Beiträge für Beiträge der 1877.

Kantone für 1877.

Fr.

. Fr.

Uebertrag 8,775 11,810 100 -- 1,200 1,250 250 490 200 600 450 190 30 50 200 270 181 150 350 120 100 -- 100 -- 300 290 250 -- 195 200 25 250 370 250 145 150 175 175 280 175 Uebertrag

13,675

16.421

o.

W

-9

Siz der Gesellschaft.

308

55.

56.

57.

58.

59.

60.

61.

62.

63.

64.

65.

66.

67.

68.

69.

70.

71.

72.

73.

74.

Madrid Lyon Warschau Florenz .

Frankfurt a/M.

Riga Cannes Neu-Orleans Nizza Innsbruck Kharkoff .

Mülhausen Havre Nîmes Stuttgart .

Nancy Dresden .

Crefeld .

Mailand .

Besançon

Benennung der Gesellschaft.

Beiträge der Beiträge für 1877.

Kantone für 1877.

Uebertrag Société suisse d e bienfaisance .

.

.

.

Société suisse de secours mutuels Société suisse d e bienfaisance .

.

.

.

Société suisse d e bienfaisance .

.

.

.

Schweiz. Unterstlizungsverein im Ausland .

Schweizer-Verein .

.

.

.

.

.

Société suisse de secours mutuels Schweizer-Verein .

.

.

.

.

.

Asile évangélique .

.

.

.

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.

Schweiz. Unterstüzungsverein Helvetia Société suisse d e bienfaisance .

.

.

.

Schweizer-Verein Helvetia .

.

.

.

.

Caisse d e secours d u Consulat .

.

.

.

Société suisse Helvetia .

.

.

.

.

Société suisse

.

.

.

.

.

.

.

Société mutuelle suisse .

Schweizer-Hülfsverein .

.

Schweizer-Verein .

.

.

Cercle suisse .

.

.

Société suisse d e bienfaisance

.

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.

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.

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.

.

Total

Fr.

13,675 100

Fr.

16,421

25

100 100 200 100

80 230 125

200 100 50 75 50

25

205 250

50

100 50 50

40 25 50

15,000

17,476

359

· K a u t o n a l e B e i t r ä g e n a c h K a n t o n e n klassifizirt Kantone.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz

Beitrag.

Fr. 2300 Ï) 1175 900 H n

. . . .

·n

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus . . . .

Zug -""5

·n

Freiburg . . .

Solothurn . . .

Baselstadt . .

Baselland . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

·Graubünden . .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin Waadt Wallis Neuen bürg . .

Genf

11

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

·n ·n 11

11 11 n n 11

·n 11 11 n n n n n n 11

Bemerkungen.

nicht im Falle, solche Subsizu dekretiren.

-1 IstHat dien keine Mittel zu derartiger verfügbar.

H Ist Verwendung nicht im Falle i dieses

- 1

Jahr

einen Beitrag zu geben.

131 605 165

vor, seine Gaben direkte -\ ziehtzuesübersenden.

500 400 445 660 500 60 1450 600 1100 800 1500 900 130 1300 1855

Das Gesellschaftskapital der schweizerischen Hülfsvereine im Auslande stieg im Jahr 1877 auf Fr. 778,612. 32. Das Ausgabentotal belief sich im Jahr 1876 auf Fr. 312,056. 05.

V. Innere Angelegenheiten.

Nachdem im T e s s i n glüklicherweise die Ordnung wieder hergestellt war, hoben wir am 14. Februar, nach Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmungen des dortigen Kantons, das durch

360

Beschluß des Bundesrathes vom 26. Oktober 1876 aufgestellte eidgenössische Kommissariat wieder auf.

Seither war Tessin der Schauplaz neuer Agitationen, welche zur militärischen Okkupation der Stadt Lugano auf Befehl der Kantonsregierung und zu einem Rekurse führten, welchen die Munizipalität dieser Stadt deshalb an uns richtete. Diese Angelegenheit ist jedoch von unserm Justiz- und Polizeidepartement behandelt worden, so daß wir uns hier nicht damit zu befassen haben.

Das politische Departement ist seiner Zeit mit der Vorprüfung der Rekurse wegen Verlezung der Artikel 49 und 50 der Bundesverfassung (Gewissens-, G l a u b e n s - und K u l t u s f r e i h e i t ) beauftragt worden, und wir haben uns dieses Jahr mit einigen derartigen Fällen zu beschäftigen gehabt; es sind dieß folgende : a. Ein Rekurs des Komite des konservativen Vereins des Kantons Solothurn gegen einen Beschluß des Großen Raths dieses Kantons, enthaltend Abweisung von Gesuchen um Gestattung der Spendung des Sakraments der heil. Firmung im Kanton Solothurn durch den von den Gesuchstellern ,,einzig als rechtmäßig anerkannten römisch-katholischen Bischof Eugeniusa.

Diesen Rekurs haben wir aus folgenden Gründen abgewiesen i 1) Die Rekurrenten stellen die Behauptung auf, daß die angefochtene Schlußnahme des Kantonsraths von Solothurn sich gegen den Art. 50, Absaz l, der Bundesverfassung verstoße, wonach ,,die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen" innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet ist.

2) Es ist indessen zu beachten, daß der Kantonsrath von Solothurn in keiner Weise den römisch-katholischen Einwohnern des Kantons die Vornahme des Kultusaktes der Firmung verbietet ; er erklärt im Gegentheil in Erwägung 3 seines Beschlusses vom 30. Mai 1877 ausdrüklich, daß es denselben unbenommen sei, einen beliebigen römisch-katholischen Bischof der Schweiz zur Ertheilung jenes Sakramentes zu berufen, s o f e r n d e r s e l b e n i c h t Ansprüche damit verbinde, welche staatlichen Gesezen oder Beschlüssen widerstreiten.

3) Gegen die Zuläßigkeit dieses leztern Vorbehaltes ist nun sicherlich nichts einzuwenden ; auch der Art. 50, Absaz l, der Bundesverfassung gewährleistet die Kultusfreiheit nur innerhalb der · Schranken der öffentlichen Ordnung, und es kann also ein Versuch^ bestehende staatliche Anordnungen unter dem Titel der verfassungsmäßig garantirten Kultusfreiheit zu beseitigen oder illusorisch zu

i Ì j ·

361 machen, auch in dem Wortlaute der Verfassungsbestimmung durchaus keine Unterstüzung finden. Nun aber ist, gemäß dem BeSchlüsse der Diözesankonferenz des Bisthums Basel vom 29. Januar 1873, dem Herrn Eugen Lâchât die Ausübung aller bischöflichen Funktionen im Kanton Solothurn untersagt, und die Berechtigung zu dieser Maßregel ist, entgegen den darüber erhobenen Rekursbeschwerden, durch die oberste Instanz -- die Bundesversammlung -- anerkannt worden.

Dieser Sachlage gegenüber gestaltet sich das Verlangen der Rekurrenten in der That als ein Versuch der angedeuteten Art \ sie nehmen damit eine Kultusfreiheit in Anspruch, der es freistände, sich über die Anordnungen der staatlichen Behörden hinweg zu sezen und also aus den Schranken der öffentlichen Ordnung hinauszu treten, eine solche Freiheit aber ist durch die Bundesverfassung n i c h t gewährleistet.

4) Wenn die Rekurrenten nebenher auch auf Art. 49 der 1 Bundesverfassung sich berufen, so kann hierauf um so weniger Rüksicht genommen werden, als sie in keiner Weise näher ausführen , inwiefern sich der Beschluß des Kantonsraths von Solothurn gegen diese Verfassungsbestimmung verstoße, und als ein Blik auf dieselbe zeigt, daß in der That von einer Verlezung desselben durch jenen Beschluß keine Rede sein kann.

b. Vier Rekurse von Priestern des bernischen Jura gegen Urtheile, welche über sie auf Grund des bernischen Gesezes vom 14. September 1875 über Bestrafung von Störungen des konfessionellen Friedens Verurtheilung aussprachen wegen ungesezlicher l Ausübung geistlicher Funktionen. Wir haben zwei dieser Rekurse begründet gefunden und die zwei andern abgewiesen, indem f wir uns dabei auf die Grundsäze stüzten, die wir in unserm lezten Geschäftsberichte Ihnen auseinanderzusezen die Ehre hatten.

l c. Sechs Rekurse betreffend S o n n t a g s p o l i z e i , welche |t ' wir den in unsern frühern Berichten aufgestellten Prinzipien entsprechend entschieden haben. Einen dieser Rekurse haben wir | für begründet erklärt und drei abgewiesen ; einer ist von den L Rekurrenten zurükgezogen worden und der lezte war am Jahres· Schlüsse noch pendent.

\ \ N ' j i ',

VI. Einbürgerungsfragen.

\ ,

Wie wir in unserm vorjährigen Geschäftsberichte Ihnen mitzutheilen die Ehre hatten, ist von uns die Vorprüfung der dem Bundesrathe gemäß dem Bundesgeseze vom 3. Juli 1876 über Er-

362 theilung des S c h w e i z e r b ü r g e r r e c h t s und Verzicht auf ( dasselbe, welches mit dem 1. Januar 1877 in Kraft getreten ist, J zufallenden Geschäfte unserm politischen Departemente übertragen .'

worden.

f Es handelte sich in diesem ersten Jahre, wo das Gesez in 1 Kraft stand, selbstverständlich darum, für die Anwendung desselben \ die leitenden Gesichtspunkte aufzustellen, und die außerordentlich i zahlreichen Fälle, welche während des Berichtsjahres angemeldet .< wurden, gaben uns reichliche Gelegenheit, diesfalls unsere Praxis zu '.

begründen. Nicht weniger als 669 Begehren gingen im Jahreslaufe bei uns ein, und wenn auch am Schlüsse des Jahres noch 174 wegen Unvollständigkeit der Akten nicht zur Erledigung gelangen konnten, so genügte doch die Zahl der abgewandelten Fälle, um eine Reihe von einzelnen Fragen zur Entscheidung zu bringen und dadurch Präcedentien für die Zukunft zu schaffen. Wir beschränken uns darauf, die allgemeine Anschauungsweise, von welcher wir uns dabei leiten ließen, zu Ihrer Kenntniß zu bringen.

Das Gesez bestimmt in seinem Artikel 2, daß die Bewilligung , zur Erwerbung eines Schweizerbürgerrechtes nur solchen Bewerbern ertheilt werden solle : i~) welche seit zwei Jahren in der Schweiz ihren ordentlichen Wohnsiz haben; 2) deren Verhältnisse gegenüber dem bisherigen Heimatstaate so beschaffen sind, daß vorauszusehen ist, es werden aus der Aufnahme derselben der Eidgenossenschaft keine Nachtheile erwachsen.

Was nun die erste dieser Bedingungen anbelangt, so ist sie «einfach und unzweideutig, und wir haben denn auch in allen uns vorgelegten Fällen daran festgehalten, daß der zweijährige Aufenthalt im Lande in formeller Weise bescheinigt sein müsse. Dagegen läßt sich nicht verkennen, daß die zweite der vorgenannten Bedingungen verschiedener Auslegung Raum gestattet und eine Würdigung jedes einzelnen Falles zuläßt und erfordert. Die Gefahr, welche dem Lande aus der Aufnahme eines Ausländers, der seine bisherigen Verhältnisse nicht in völlig klarer Weise gelöst hat, möglicherweise erwachsen könnte, ist allerdings zu einem sehr bedeutenden Theil gemindert \vorden durch den Artikel 5 des Gesezes, der erst bei der ßerathung in ' den Räthen hinzugekommen ist und der ausdrüklich festsezt, daß Personen, welche neben dem schweizerischen Bürgerrechte dasjenige eines
fremden Staates besizen, diesem Staate gegenüber, so lange sie in demselben wohnen, keinen Anspruch auf die Rechte und den Schuz eines Schweizerbürgers genießen. Wer also sich von seinem bisherigen

363

Staatsverbande nicht losgelöst hat, kann, wenn er dort seinen iWohnsiz nimmt, sich jedenfalls nicht .auf sein Sehweizerbürgerrecht kberufen, um den Schuz des Bundes gegen allfällige Reklamationen des alten Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, und da hinwieder polche Reklamationen kaum werden geltend gemacht werden, wenn er in der Schweiz oder in einem dritten Staate wohnt, so darf, wie ' bereits bemerkt, der Nachtheil, der gegebenen Falls aus der Aufnahme eines Fremden in das schweizerische Bürgerrecht für die Eidgenossenschaft erwachsen könnte, als ziemlich gering angesehen werden. Gleichwohl hielten wir dafür, daß es im a l l s e i t i g e n Interesse (insbesondere auch in dem des Bewerbers) liege, wenn darauf gehalten werde, daß, w e n n i m m e r m ö g l i c h , vor der Ertheilung der Bewilligung zur Erwerbung eines Schweizerbürgerrechtes der Potent seine bisherigen Indigenatsverhältnisse in einer Weise löse, welche den jenseitigen gesezlichen Vorschriften volles Genüge leistet und also durchaus klare und unzweideutige Verhältnisse zu schaffen geeignet ist. Wir suchten uns zu diesem Zweke zunächst eine möglichst vollständige Uebersicht über die in den für uns vorzugsweise in Betracht fallenden Ländern bestehenden Vorschriften zu verschaffen und ließen eine Zusammenstellung derselben in Form einer ,,Anleitung01 druken, die dann iu jedem einzelnen Falle dem Bewerber, wenn sein Begehren nicht ohnehin schon alle Requisite erfüllte, zugestellt wurde, um ihm zu zeigen, was er noch weiterhin beizubringen habe. Es hat sich dieses Verfahren als durchaus praktisch bewährt, und es ist denn auch iu der großen Mehrzahl der Fälle den Bewerbern möglich geworden, den gestellten Anforderungen in einer völlig beruhigenden Weise zu entsprechen. Daß es dagegen auch Fälle gibt, wo dies nicht möglich ^ ist und wo dennoch ohne ernsthaftes Bedenken die Bewerbung zugelassen werden kann, liegt in der Natur der Verhältnisse: der Bundesrath hätte geglaubt, gegen den Willen des Gesezgebers zu verstoßen, wenn er nicht derartige Verhältnisse gewürdigt hätte ; er hat sich aber allerdings zur Pflicht gemacht, die konkreten Fälle genau zu prüfen und seine Zustimmung zu der Bewerbung nur da zu ertheilen, wo er, in voller Wahrung des in Artikel 2, Absaz 2 des Gesezes hervorgehobenen Gesichtspunktes, es ohne Bedenken thun zu können
glaubte. Außerdem wurden in Fällen dieser Art die Petenten jedes Mal noch besonders und ausdrüklich auf den Inhalt des oben angeführten Artikel 5 des Gesezes aufmerksam gemacht.

Außer diesen unserem Entscheide unterstellten Spezialfällen hatten wir uns mit einigen Fragen zu beschäftigen, welche verschiedene Kantonsregierungeu anregten.

l 364

Die wichtigsten sind folgende :

a. Das Neuenburger Gesez schreibt vor : ,,Die Einbürgerung wird nur bewilligt, wenn der Gesuchsteller mindestens ein Jahj lang im Kanton gewohnt hat, wobei es jedoch nicht nöthig isf daß dieser Aufenthalt dem Einbürgerungsgesuche unmittelbar vor angegangen sei.a Das Departement des Innern des Kantons Neuen-* bürg stellte an uns die Anfrage, ob diese Bestimmungen dem Bundesgeseze zuwiderlaufen oder ob sie noch angewendet werden können in Anpassung an dieses Gesez ; mit andern Worten, ob die i neuenburgische Naturalisation verweigert werden dürfe, weil der( Bewerber nicht ein Jahr lang im Kanton gewohnt hat, trozdem er einen zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz aufzuweisen vermag. Das politische Departement antwortete der Regierung von Neuenburg: Die vorerwähnte Bestimmung des neuenburgischen Gesezes ist keineswegs aufgehoben, kann vielmehr ganz gut neben den Vorschriften des Bundesgesezes bestehen. Die Bewilligung des Bundesrathes verleiht dem, der sie erhält, nur das Recht, sich j an einen Kanton und an eine Gemeinde zu wenden, um die Ertheilung des Schweizerbürgerrechts n a c h z u s u c h e n . Diese Bewilligung ist für den Kanton eine Garantie, daß die Eidgenossenschaft ihrerseits gegen die Naturalisation nichts einzuwenden hat; l die Frage dagegen, ob diese Bürgeraufnahme stattfinden solle oder J nicht, muß durchaus nach der betreffenden kantonalen Gesezgebung à entschieden werden, wie das zweite Alinea von Artikel 4 des l Bundesgesezes es ausdrüklich vorsieht.

b. Die Regierung von Genf stellte an uns das Ansuchen, wir möchten auf unsere Schlußnahme vom 28. Dezember 1876 zurükkommen, derzufolge die vor dem Ï. Januar 1877 an einen Kanton gerichteten Einbürgerungsbegehren nicht mehr nach den Bestim- ( mungen des Kantonalgesezes behandelt werden konnten, wenn die definitive Naturalisationsbewilligung und die perfekte Erwerbung des schweizerischen Bürgerrechtes nicht v o r dem Inkrafttreten des j Bundesgesezes stattfand. Die Regierung von Genf war der Ansicht, diese Schlußnahme habe dem fraglichen Geseze eine rükwirkende Kraft verliehen. Wir halten diese Auffassung nicht für richtig.

Wir haben, wie wir im vorjährigen Geschäftsberichte Ihnen aus- a einanderzusezen uns beehrten, uns darauf beschränkt, zu konstatiren, l daß Jeder, der die schweizerische Naturalisation nachsucht oder / der selbst das Gemeindebürgerrecht erlangt hat, als Nichtschweizer \ / anzusehen ist, so lange ihm das Kantonsbürgerrecht nicht ertheilt worden ist, und als solcher den Vorschriften des Artikel l des Gesezes unterliegt; dagegen haben wir nie erklärt, daß die vor l dem Inkrafttreten des Gesezes erfüllten Formalitäten oder erwor- /

r

365

ibenen Rechte null und nichtig seien. Wir haben daher geglaubt, \dem Ansuchen der Genfer Regierung nicht entsprechen, sondern {unsere Schlußnahme unverändert aufrecht halten zu sollen.

( c. Es kann vorkommen, daß Individuen, welche sich um das Schweizerbürgerrecht bewerben und die zu diesem Zweke sich von \jedem Verbände mit ihrem ursprünglichen Heimatstaate losgelöst ; haben, die nachgesuchte Bürgeraufnahme nicht erlangen, und \ dann, absichtlich oder unabsichtlich, die erforderlichen Schritte x für Wiedererlangung des ursprünglichen Heimatrechts unterlassen.

^Die Regierung von Basel-Stadt lenkte unsere Aufmerksamkeit l auf diesen Umstand, der nur allzuoft eintritt und neue Heimatf losenfälle herbeizuführen droht. Insbesondere stellen die deutschen Behörden Bescheinigungen über definitive Entlassung aus \ dem Staatsverbande aus, ohne daß der Nachweis der Erwerbung l eines anderweitigen Indigenats geleistet zu sein braucht; es ist jedoch im Artikel 7, 2. Alinea des Niederlassungsvertrags zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche, vom 27. April 1876 (A. S. H, 570), ausdrüklich ausbedungen, daß jeder Theil sich verpflichtet, seine vormaligen Angehörigen, auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der inländischen Gesezgebung bereits verloren haben, so lange sie nicht in dem andern oder einem dritten Staate angehörig geworden sind, auf Verlangen des andern Theiles wieder zu übernehmen.

Im Weitern haben wir unterm 18. April folgendes Kreisschreiben an alle Mitstände erlassen (Bundesblatt 1877, II, S. 663"): ,,Das Bundesgesez vom 3. Heumonat 1876 schreibt im Art. 2 vor, daß der Bundesrath die Bewilligung zur Erwerbung eines schweizerischen Kantons- und Gemeindebürgerrechts nur an solche Bewerber ertheilen kann, deren Verhältnisse gegenüber dem bisherigen Heimatstaate so beschaffen sind, daß vorauszusehen ist, es werden aus der Aufnahme derselben der Eidgenossenschaft keine Nachtheile erwachsen. Um sich über die Erfüllung dieser Bedingung auszuweisen, haben die deutschen Angehörigen die Entlassung aus dem Heimatstaate nachzusuchen und bringen in der Regel zugleich mit dem Bewilligungsbegehren eine förmliche Entlassungsurkunde bei, durch welche die Lösung aus dem bisherigen Staatsverbande faktisch V-, vollzogen ist.

Es wird nun von einer Kantonsregierung unsere Aufmerksamkeit auf die wiederholt
gemachte Erfahrung gerichtet, daß Bewerber um das Schweizerbürgerrecht, welche aus dem Heimatstaate definitiv ontlassen worden, mit ihrem Gesuche abgewiesen wurden und dann absichtlich oder unabsichtlich es unterließen, die Entlassung wieder _,,rükgängig zu machen und sich das frühere Bürgerrecht wieder zu V erwerben, weßhalb dann bei Anlaß des Gesuchs um Erneuerung

366

der Heimatschriften die Angehörigkeit der Betreffenden unter Hin-/ weis auf die denselben seinerzeit erlheilte definitive Entlassung/ von den Heimatbehörden bestritten wurde. Die Folge dieser Ve« hältnisse sei die, daß die Kantone stets Gefahr laufen, auf ihreni Gebiet unversehens Heimatlosigkeitsfalle entstehen zu sehen, an welchen sie nicht die mindeste Schuld tragen und deren Abwendung', nicht in ihrer Macht liege. Das Einzige, was die Kantone zur Ver- , hütung solcher Fälle von Heimatlosigkeit thun können, sei, daß sie f sich von denjenigen Ausländern, welche sich um das Bürgerrecht / des Niederlassungskantons beworben haben, aber mit ihrer Bewerbung : abgewiesen worden sind, den Nachweis der Wiedererwerbung des frühern Bürgerrechts leisten lassen. Damit die Kantone diesen Nachweis fordern können, sei aber nothwendig, daß sie jedes Mal Kenntniß davon haben, wenn irgend ein in ihrem Gebiet niedergelassener Ausländer aus seinem bisherigen Staatsverbande entlassen worden ist, was in der Weise geschehen könnte, daß vom Bundesrath den Kantonen diejenigen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer namhaft gemacht würden, die sich bei ihm unter Vorweis einer Entlassungsurkunde um Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts gemeldet haben.

Wir stehen nicht a n , diesem gerechten Begehren Folge zu leisten und werden Ihnen daher die Namen derjenigen in Ihrem Kanton niedergelassenen Ausländer, welche uns eine Entlassungsurkunde vorgewiesen haben oder vorweisen werden, mittheilen, damit Sie in den Stand gesezt werden, die zur Verhütung von Heimatlosigkeitsfallen Ihnen gutscheinenden Maßregeln treffen zu können.

Jedes Mal, wenn über ein Bewilligungsbegehren Beschluß gefaßt wird und der Gesuchsteller eine Entlassungsurkunde beigebracht hat, ist der Niederlassungskanton davon in Kenntniß zu sezen."

d. Der Artikel l des tessinischen Gesezes vom 31. Mai 1856 verfügt, daß eine Tessinerin, Wittwe eines Ausländers oder eines.

Schweizers aus einem andern Kanton, die kinderlos ist, nach dem Tode ihres Ehemannes wieder in das tessinische Bürgerrecht tritt, wenn sie während ihres Wittwenstandes im Kanton wohnt oder erklärt, dort sich festsezen zu wollen. Der Staatsrath von Tessin frug uns an, ob diese Bestimmung durch das Bundesgesez autgehoben sei. Wir erwiderten der tessinisohen Regierung, daß eine
Schweizerin, welche durch Heiräth ihr Bürgerrecht verloren hat, als eine Ausländerin angesehen werden muß und als solche daa Schweizerbürgerrecht nicht anders erlangen kann, als durch Erfüllung der Vorschriften des Artikel l des Bundesgesezes, d. h.

r 367

· durch Erlangung der bundesräthlichen Bewilligung, indem der H Artikel l des tessinischen Gesezes durch Artikel 10 des Bundes\ gesezes aufgehoben erscheint, demzufolge alle mit diesem Geseze ^ im Widerspruche stehenden Bestimmungen der Gesezgebung des, '.Bundes und der Kantone aufgehoben sind.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1877.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1878

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.04.1878

Date Data Seite

340-367

Page Pagina Ref. No

10 009 929

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