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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristerstrekung für die Sektion Pfäffikon-Brunnen der Zürichsee-Gotthardbahn.

(Vom 26. November 1878.)

Tit.!

Am 25. Juni 1874 hat die Bundesversammlung eine Konzession für den Bau einer Eisenbahn von Rappersweil über Pfäffikon nach Brunnen (Zürichsee-Gotthardbahn, Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. II, S. 163) ertheilt. Das zwischen Rappersweil und Pfäffikon liegende StQk dieser Linie ist inner den in dieser Konzession vorgesehenen Fristen erstellt und in Betrieb gesezt worden. Für den übrigen Theü derselben aber wurde wiederholt um Erstrekung der anberaumten Fristen nachgesucht, und es ist diesen Gesuchen durch Beschlüsse der Bundesversammlung vom 16. Dezember 1875 und 27. März 1877 (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. III, S. 248 und Bd. IV, S. 296) entsprochen worden. Die gemäß dem leztern Beschluß geltenden Fristen sind : a. für die Vorlage der technischen und Finanzausweise bis zum 25. Dezember" 1878 ; b. für den Anfang mit den Erdarbeiten bis zum 1. April 1879; c. für die Vollendung und die Inbetriebsezung der Bahn bis zum 1. April 1882.

313 Im Mai 1876 richtete der Verwaltuhgsrath der ZürichseeGotthardbahn das neue Gesuch an die Bundesversammlung, es möchte die Konzession vom 25. Juni 1874 dahin abgeändert werden, daß die Unternehmung in die zwei Sektionen Rappersweil-Pfäffikon und Pfäffikon-Brunnen ausgeschieden werde, in dem Sinne, daß das Versäumen der Konzessionsfristen für die Streke Pfäfflkon-Brunnen nicht auch den Verlust der Konzession für die Sektion Rappersweil-Pfäffikon nach sich ziehen solle. Diesem Gesuch wurde mit Bundesbeschluß vom 22. Juni 1878 (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. L, S. 42") entsprochen, mit dem Beifügen (Dispositiv 2 des Beschlusses) indessen : ,,daß die Zürichsee-Gotthardbahn verpflichtet sei, einem allfälligen spätem Erwerber" der Streke Pfäffikon-Brunnen auf den ,,Tag der Eröffnung dieser Linie das Theilstük Rappersweil,,Pfäf'fikon zu Eigenthum abzutreten, und zwar zu einem Preise, ,,der die von der Zürichsee-Gotthardbahn aus eigenen Mitteln ,,bestrittenen Baukosten der abzutretenden Linie nicht über,,steigen soll ; ,,daß aber die Zürichsee-Gotthardbahn immerhin zu gleichen ,,Bedingungen das Prioritätsrecht für die Ausführung der Linie ,,Pfäffikon-Brunnen behalten solle.a Nachdem inzwischen die erste der am 27. März 1877 erstrekten Fristen ihrem Ablauf entgegengeht, ohne daß für den Bau der Sektion Pfäffikon-Brunnen etwas geschehen wäre, sucht der Verwaltungsrath der Zürichsee-Gotthardbahn neuerdings um Fristverlängerung, und zwar nun für 3 Jahre für die obgenannte Streke nach. Allerdings sei auch gegenwärtig noch keine Aussicht vorhanden, dieses Theilstük in nächster Zeit zur Ausführung zu bringen; die Verwaltung möchte aber doch nicht leichthin die einmal erworbene Konzession aufgeben, und sie meint, daß der Gewährung der Fristerstrekung um so weniger etwas in dem Weg stehen sollte, als durch den Bundesbeschluß vom 22. Juni dem Inhaber der Sektion Rappersweil-Pfäffikon ein Prioritätsrecht für die Ausführung der Linie Pfäffikon-Brunnen vorbehalten worden sei.

Die leztere Thatsache könnte allerdings eben so gut zur Begründung eines Entschlusses der Verwaltung der Zürichsee-Gotthardbahn, für einmal auf die Aufrechterhaltung der Konzession zu verzichten, oder für die Abweisung des Fristverlängerungsgesuchs verwendet werden, und es ist seinerzeit das Gesuch um Theilung der Konzession offenbar unter der Voraussezung eingereicht worden, daß die Ausführung der Bahn von Pfäffikon nach Brunnen einer spätem

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Zeit angehören werde und an eine Erstrekung der gegenwärtigen Konzession bis dahin kaum zu denken sei. Der Bund hat aber keine Ursache, dem nunmehr doch vorliegenden Gesuch, für welches auch die Regierung des Kantons Schwyz sich verwendet, die Genehmigung zu verweigern. Auch lassen sich die Motive, von denen aus Dispositiv 2 des Beschlusses vom 22. Juni dieses Jahresbeantragt und angenommen wurde, immerhin für die Petenten geltend machen, sofern dort wesentlich darauf Gewicht gelegt wurde, daß die ganze Linie Rappersweil-Brunnen nie auseinandergerissen werden sollte. In der Gewährung des Fristerstrekungsgesuchs liegt, mindestens eine Verleugnung dieser Betrachtungen nicht.

Eine Gefährdung irgendwelcher Interessen könnte in der Bewilligung der Fristerstrekung nur gefunden werden, wenn man fürchten müßte, daß damit Dritten die Anhandnahme eines Werks erschwert oder verunmöglicht würde, zu dessen Ausführung den Konzessionsinhabern doch noch länger die Mittel mangeln dürften.

Dieser Gefahr wird indessen durch Diapositiv 2 unseres Antrages begegnet, wo wir, ähnlich wie Sie dieses am 25. Juni dieses Jahres in Sachen der Touristenbahnen im Berner Oberland (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. V, S. 47) beschlossen haben, vorschlagen, unter gewissen Voraussezungen die Konzession auch vor Ablauf der Fristen einem mit besseren Mitteln versehenen Unternehmer zu übertragen.

Selbstverständlich bleiben auch die Bestimmungen des Disp. 2 des am 22. Juni dieses Jahres beireffend die Zürichsee-Gotthardhahn gefaßten Beschlusses vorbehalten und muß davon in Ihrem Beschluß Vormerkung genommen werden, um die Rechtsstellung des Konzessionsinhabers überall klar zu erhalten.

Wir empfehlen Ihnen den demgemäß formulirten Beschlußentwurf zur Genehmigung und benuzen diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. November

1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

315 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreifend

Fristerstrekung für das Theilstük Pfäffikon-Brunnen der Zürichsee-Gotthardbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a) eines Gesuches des Verwaltungsrathes der Zürichsee-Gotthardbahn vom 4. November 1878 ; b) einer Botschaft des Bundesrathes vom 26. November 1878, beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1874, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Rappersweil nach Brunnen angesezten und für die Sektion Pfäffikon-Brunnen durch Bundesbeschlüsse vom 16. Dezember 1S75 und 27. März 1877 verlängerten Fristen werden für die nämliche Sektion (Pfäffikon-Brunnen) um weitere drei Jahre erstrekt Es gelten demnach folgende neue Fristen : a. bis zum 25. Dezember 1881 sind dem Bundesrath die vorschriftgemässen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen ; b. vor dem 1. April 1882 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen ; c. bis zum 1. April 1885 ist die Bahn zu vollenden und dem Betrieb zu übergeben.

2. Wenn vor Ablauf dieser Frist die Konzession von dritter Hand verlangt würde, welche bessere Garantien für deren Ausführu bietet, so behält sich die Bundesversammlung vor, auch vor

316 Ablauf der heute erstrekten Frist die Konzession zurükzuziehen und einem andern Bewerber zu übertragen, sofern die Verwaltung der Zürichsee-Gotthardbahn inner einer dannzumal anzusezenden Frist nicht die gleichen Garantien bieten kann.

3. Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen im Dispositiv 2 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1878, betreffend Konzessionsänderung für die Zürichsee-Gotthardbahn, ausdrüklich vorbehalten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Triangulation im eidg. Forstgebiet.

(Vom 26. Wintermonat 1878.)

Tit.!

Der Nationalrath hat unterm 17. und der Ständerath unterm 22. August dieses Jahres betreffend die bundesräthliche Botschaft vom 15. März desselben Jahres über die Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Triangulation im eidg. Forstgebiet zum Zweke der Waldvermessung daselbst beschlossen : ,,Der Gegenstand wird auf nächste Session verschoben und der Bundesrath eingeladen, eine vollständige Uebersicht sowohl der bisherigen als der noch weiter erforderlichen Arbeiten zur Aufnahme der Pläne der unter eidgenössische Inspektion zu stellenden Waldungen fertigen zu lassen.

,,Der Bundesrath ist ferner eingeladen, Anträge vorzulegen betreffend Feststellung des Kostenbetreffnisses, welches für die gesammten, sachbezüglichen Arbeiten, mit Inbegriff der Versicherung der trigonometrischen Punkte, einerseits dem Bunde und andererseits den Kantonen zugeschieden werden soll."

Dem ersten obiger zwei Aufträge zunächst nachkommend, haben wir das eidg. Stabsbüreau zwei Tabellen entwerfen lassen, welche den Akten beiliegen. Die erste dieser Tabellen enthält eine Zu-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristerstrekung für die Sektion Pfäffikon-Brunnen der Zürichsee-Gotthardbahn. (Vom 26. November 1878.)

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30.11.1878

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