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Schweizerisches Bundesblatt.

30. Jahrgang. IV.

Nr. 47.

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19. Oktober 1878.

Verordnung über

Vollziehung des Bundesgesezes betreffend Militärpflichtersaz.

(Vom 16. Weinmonat 1878.)

Der schweizerische Bundesrath, in Ausführung vom Artikel 15 des Bundesgesezes vom 28. Brachmonat 1878, betreffend Militärpflichtersaz ; auf den Antrag seines Finanzdepartements, verordnet: Art. 1. Die laut Artikel l des angeführten Gesezes ersazpflichtigen Personen unterliegen der Steuerhoheit der Kantone wie folgt : a. vom persönlichen Militärdienst ganz oder zeitweise befreite Personen, sowie eingetheilte Pflichtige, welche den Dienst in einem Jahre versäumt haben in denjenigen Kantonen, wo sie zur Zeit der Ersazanlage wohnen ; 6. im Ausland lebende Schweizerbürger in demjenigen Kantone, wo sie heimatberechtigt sind, -- falls sie in mehreren Kantonen heimatberechtigt sind, -- in demjenigen Heimatkanton, wo sie oder ihre Vorfahren zulezt domizilirt waren.

Bundesblatt 30. Jahrg. Bd. IV.

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Art. 2. Als gleichzeitiges Datum der Ersazanlage wird der 1. Februar festgesezt (Art. 12 des Gesezes).

Nach diesem Tage richtet sich die Bezugsberechtigung der Kantone (Art. 10 des Gesezes).

Art. 3. Zum Zweke der Steueranlagen haben die Behörden der verschiedenen Kantone unentgeltlich und gegenseitig über Wohnsiz, Personal Verhältnisse, Vermögen und Einkommen der Betreffenden die erforderlichen Aufschlüsse zu ertheilen oder Einvernahmen und Anzeigen zu veranstalten.

Ebenso haben die Kantone einander beim Ersazbezug die Hand zu bieten.

Art. 4. Die Ersazregister werden in getrennter Anlage geführt für a. die landesanwesenden Dienstbefreiten ; b. die Landesabwesenden; c. die infolge Dienstversäumniß ersazpflichtigen Wehrmänner.

Art. 5. Die Ersazregister der Dienstbefreiten sind auf Grund der nach der bundesräthlichen Verordnung über Führung der Militärkontrole angelegten Stammkontrolen durch die von den Kantonen zu bezeichnenden Behörden zu erstellen.

Die Ersazregister der wegen Dienstversäumniß ersazpflichtigen Wehrmänner werden in dem auf die Dienstversäumnisse folgenden Steuerjahre auf Grund eines Verzeichnisses der Säumigen erstellt, welches am Schlüsse des Instruktionsjahres vorn Kreiskommando den Steuerbehörden eingereicht wird.

Art. 6. Die Kantone erlassen über das Verfahren für Steueranlage und Steuerbezug und über die mitwirkenden Behörden die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen, welche der Genehmigung des Bundesrathes unterliegen.

Diese Vollziehungsbestimmungen werden Vorsorge treffen, daß

a. die erstinstanzliche Ersazanlage spätestens je bis Ende Mai fertig und während einer angemessenen Rekursfrist den Betheiligten zur Einsicht stehe, b. jedem Ersazpflichtigen der erstinstanzliche Taxationsentscheid über sämmtliche Steuerfaktoren in Form eines Steuerzedels mitgetheilt werde, welcher auch die Angabe der Rekursinstanzen und der Rekursfristen enthält und beim Bezug als Quittungsformular zu dienen hat, c. das Verfahren vor der kantonalen Rekursinstanz bis längstens zum 15. August abgewandelt, d. der Steuerbezug bis zum 1. Christmonat vollendet und e. die Steuei'rechnungen bis zum 31. Christmonat abgeschlossen werden.

Art. 7. Berufungen von der kantonalen Rekursinstanz an den Bundesrath sind bei diesem spätestens inner 10 Tagen, von .Eröffnung des kantonalen Rekursentscheides an gerechnet, einzureichen, widrigenfalls lezterer in Rechtskraft tritt.

Art. 8. Jedem Dienstbefreiten, sei er ersazpflichtig oder nicht, wird, sofern er in Folge frühern Militärdienstes ein solches nicht schon besizt, ein Dienstbüchlein eingehändigt, in welchem die Ersazsteuerzahlungen oder die Befreiung von der Ersazpflicht amtlich bescheinigt werden.

Die Vorschriften und die Strafbestimmungen der Verordnung über den Gebrauch des Dienstbüchleins gelten auch für die Dienstbefreiten.

Art. 9. Die Kantone haben gegen Ersazpflichtige, welche der Zahlungsaufforderung nicht Folge leisten, die gesezlichen Rechtsvorkehren anzuordnen.

Die Verhängung von Strafen gegen Zahlungsverweigernde

oder die Umwandlung der Ersazsteuer in Haft oder Arbeit gegen Zahlungsunfähige ist nicht zuläßig.

Art. 10. Die Ablieferung der Hälfte des Bruttoertrages der Ersazsteuer erfolgt seitens der Kantone an die eidgenössische Staatskasse bis zum 31. Jänner des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres, unter Einsendung eines Ausweises, auf Verlangen auch der Ersazregister, an das eidgen.

Finanzdepartement.

Art. 11. Die Prüfung der Ausweise über den Ersazbezug, eventuell die Revision der Ersazregister geschieht durch das Kontrolbüreau des eidgen. Finanzdepartemenfces, welches zu diesem Behufe die erforderliche Zahl außerordentlicher Revisoren beiziehen kann.

Ueber Anstände hinsichtlich der Prüfungsergebnisse entscheidet der Bundesrath.

Art. 12. Dem Militär- und Finanzdepartement bleibt überdies vorbehalten, durch Einsichtnahme an Ort und Stelle -- selbst oder durch Delegirte -- über die Vollziehung des Bundesgesezes betreffend den Militärpflichtersaz Aufschluß zu erlangen. Das Finanzdepartement sorgt für die Feststellung einheitlicher Formulare, welche zur Ausführung der Artikel 4, 6 und 10 dieser Verordnung dienen.

Uebergangsbestim mungen.

Art. 13. Die von den Kantonen erstmals zu erlassenden Vollziehungsbestimmungen sind dem Bundesrathe vor dem Beginn der Anlage für 1879 (1. Februar) zur Genehmigung einzureichen. · Art. 14. Die Verjährungsfrist (Art. 11 des G-esezes) für dermalen schon bestehende Steuerrükstände beginnt mit dem 1. Jänner 1879, oder wo Stündigung über diesen Termin hinaus ertheilt worden ist, mit Ablauf des Stündigungstermins.

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Art. 15. Anlage und Bezug des Pflichtersazes für das Jahr 1878 geschehen, was Steuerpflicht, Steuerobjekt und Steuerfuß betrifft, nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 28. Brachmonat 1878; hinsichtlich des Verfahrens, die Fristen jedoch ausgenommen, nach den bisherigen Vorschriften der Kantone und unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Bundesbehörden.

Die Ersazanlage für 1878 ist mit dem Inkrafttreten des Gesezes sofort anzuordnen, der Steuerbezug bis 31. März 1879 zu vollenden und die Ablieferung an den Bund bis 1. Mai 1879 zu bewerkstelligen.

Art. 16. Als Datum, auf welches die Ersazanlage für 1878 zu basiren ist, gilt der Tag des Inkrafttretens des Bundesgesezes über den Militärpflichtersaz (15. Okt. 1878).

Ersazbeträge, welche von den Kantonen über den 1. Jänner 1878 hinaus bezogen wurden, sind den Betreffenden zurükzuerstatten, und es werden diese leztern nach den Bestimmungen des angeführten Gesezes ersatzpflichtig.

Die Pflichtigen des Jahres 1878 unterliegen der Ersazanlage durch diejenigen Kantone, in welchen sie am Tage des Inkrafttretens des Gesezes ihren Wohnsiz hatten.

B e r n , den 16. Weinmonat 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Verordnung über Vollziehung des Bundesgesezes betreffend Militärpflichtersaz. (Vom 16.

Weinmonat 1878.)

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19.10.1878

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