317

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Triangulation im eidg. Forstgebiet.

(Vom 26. Wintermonat 1878.)

Tit.!

Der Nationalrath hat unterm 17. und der Ständerath unterm 22. August dieses Jahres betreffend die bundesräthliche Botschaft vom 15. März desselben Jahres über die Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Triangulation im eidg. Forstgebiet zum Zweke der Waldvermessung daselbst beschlossen : ,,Der Gegenstand wird auf nächste Session verschoben und der Bundesrath eingeladen, eine vollständige Uebersicht sowohl der bisherigen als der noch weiter erforderlichen Arbeiten zur Aufnahme der Pläne der unter eidgenössische Inspektion zu stellenden Waldungen fertigen zu lassen.

,,Der Bundesrath ist ferner eingeladen, Anträge vorzulegen betreffend Feststellung des Kostenbetreffnisses, welches für die gesammten, sachbezüglichen Arbeiten, mit Inbegriff der Versicherung der trigonometrischen Punkte, einerseits dem Bunde und andererseits den Kantonen zugeschieden werden soll."

Dem ersten obiger zwei Aufträge zunächst nachkommend, haben wir das eidg. Stabsbüreau zwei Tabellen entwerfen lassen, welche den Akten beiliegen. Die erste dieser Tabellen enthält eine Zu-

318 sammenstellung über die bisher im eidg. Forstgebiet ausgeführten trigonometrischen Arbeiten L, II. und III. Ordnung, über den gegenwärtigen Stand derselben und über die Versicherung der Dreiekpunkte; die zweite enthält die Angabe der diesfalls noch vorzunehmenden Arbeiten.

Es geht daraus hervor, daß die Triangulation I. und II. Ordnung von der Eidgenossenschaft ausgeführt und die Kosten derselben fast ausschließlich auch von ihr getragen wurden.

Diese Triangulation scheint keiner Berichtigung zu bedürfen, dagegen wird an denjenigen Punkten eine Vervollständigung nothwendig sein, wo Signale allfällig verloren gegangen sind.

Die Versicherung der Dreiekpunkte I. und II. Ordnung fand nur zum Theil statt.

Die Triangulation IH. Ordnung geschah im Hochgebirge, das im Maßstab von l : 50,000 aufgenommen wurde, auf Kosten der Eidgenossenschaft, dagegen in der ebeneren Schweiz, deren Aufnahme im Maßstab von \ : 25,000 stattfand (Waadt, Freiburg, Luzern, Zürich, St. Gallen) durch die betreffenden Kantone und auf Kosten derselben mit einem Beitrag des Bundes, welcher sich mit Inbegriff der Topographie auf durchschnittlich zirka Fr. 300 per Quadratstunde belief. Freiburg erhielt eine Aversalsumme.

Diese Triangulation ist in 7 Kantonen vollständig erstellt, in 1 andern ist sie noch unvollständig und in 3 Kantonen liegt sie gegenwärtig in Arbeit.

Die Versicherung auch dieser Dreiekpunkte hat nur zum Theil .stattgefunden und muß vervollständigt oder revidirt werden, lezteros namentlich auch da, wo die Versicherung unterirdisch geschah.

Die zur vollendeten Herstellung der Triangulation und deren Versicherung erforderlichen Arbeiten bestehen nun in Folgendem: 1) Versicherung sämmtlieher bisher noch nicht versicherten zuverläßigen Punkte I., II. und III. Ordnung und Revision der .stattgefundenen Versicherung, so weit nöthig. Es betrifft diese Arbeit sämmtliche Kantone des eidg. Forstgebietes.

2) Da wahrscheinlich mehrere Signale obiger drei Ordnungen .zerstört und die Dreiekpunkte somit verloren gegangen sein werden, .so ist eine wiederholte Feststellung derselben nöthig.

3) In Bezug auf die Triangulation III. Ordnung hat außerdem .zu geschehen :

319 a. eine Ergänzung der Triangulation in Bern in Folge verloren gegangener unterirdisch versicherter Punkte; b. eine Revision und Vervollständigung der Triangulation in Uri, Schwyz, Zug, Wallis, Tessin, beiden Appenzell, 8t. Gallen und Graubünden. In den leztgenannten vier Kantonen hat die Arbeit bereits begonnen, womit auch die Versicherung der Dreiekpunkte verbunden wird.

Da es sich in vorliegender Angelegenheit darum handelt, die Kantone des eidg. Forstgebietes in den Fall zu sezen, die Triangulation IV. Ordnung und hierauf die Wald Vermessung nach Art. 16 des Bundesgesezes über die eidg. Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 möglichst bald vornehmen zu können, so würden wir dem entsprechend oberwähnte noch auszuführenden trigonometrischen Arbeiten und die Versicherung der Dreiekpunkte, wofür wir mit unserer Botschaft einen außerordentlichen Kredit beantragen, in den verschiedenen- Kantonen beschleunigt vornehmen lassen, sobald wir die Vollmacht dazu erhalten haben werden, und dafür besorgt sein, daß die Vermessungen ohne Unterbrechung bis zu ihrer Vollendung fortgesezt werden können.

Die Waldungen in den Kantonen Freiburg und Waadt sind zwar bereits vermessen und derjenige Theil des Kantons Zürich, welcher dem eidg. Forstgebiet angehört, enthält, außer 145 Hekt. bereits vermessener Staatswaldungen, nur Privatwaldungen, deren Vermessung das Bundesgesez nicht verlangt. Dessen ungeachtet darf zu allfälligen Revisionsarbeiten die vollständige Bereinigung der Triangulation auch in diesen Kantonen nicht versäumt werden.

Zum zweiten der erhaltenen Aufträge übergehend, betreffend Festsezung des Kostenbetreffnisses, welches für die gesammten sachbezüglichen Arbeiten, mit Inbegriff der Versicherung der trigonometrischen Punkte, einerseits dem Bunde und andererseits den Kantonen zugeschieden werden soll, erlauben wir uns unsere Ansicht dahin zu äußern, daß die Kosten der Triangulation L, II. und III. Ordnung und die Versicherung der Punkte vom Bund allein zu tragen seien. Er bedarf dieser Arbeit unumgänglich zu jeweiliger Revision der topographischen Aufnahmen.

Da indessen diese Triangulation den Kantonen für ihre Waldund Katastervermessungen und andere Aufnahmen ebenfalls von Nuzen ist, so dürfte von ihnen allerwenigstens verlangt werden, daß sie, auf Gesuch der betreffenden Ingenieure des
eidg. Stabsbüreau, das Holz zu den auf ihren resp. Gebieten nothwendigen Signalen auf ihre Kosten liefern und an Ort und Stelle bringen lassen.

BuudesMatt. 30. Jahrg. Bd. IV.

23

320

Da die Kantone zu diesen Leistungen in den meisten Fällen die betreffenden Gemeinden werden verpflichten können, so sind dieselben mit geringen Kosten verbunden, dem Bund würde aber die Beschaffung dieses Holzes sehr theuer zu stehen kommen und für die Ingenieure mit Zeitverlust verbunden sein.

Wo Signale in eine Grenze zwischen Kantone zu stehen kommen würden, hätten die angrenzenden Kantone die Leistung gemeinschaftlich zu übernehmen.

Die an obige trigonometrischen Arbeiten sich zunächst anschließende Triangulation IV. Ordnung ist für die eidg. topographische Aufnahme entbehrlich, obwohl nicht ganz ohne Werth, dagegen ist sie zur Waldvermessung, sowie auch zu den Katasteraufnahmen unumgänglich nöthig. Wir sind daher auch der Ansicht, daß diese Triangulation IV. Ordnung Sache der Kantone sei und dieselben die diesfälligen Kosten zu tragen haben, mit Ausnahme jedoch der Prüfung der Arbeiten, welche der Bund durch seine Ingenieure besorgen lassen und die hieraus erwachsenen Kosten übernehmen sollte.

Die gesammte Versicherung der Dreiekpunkte bedarf aber, nachdem sie erstellt, des Schuzes gegen Beschädigungen und Zerstörung. Diesen Schuz vermögen nur die Kantone zu bieten, der Bund besizt keine Organe hiezu, weßhalb wir der Ansicht sind, daß die Kantone für den Schuz der auf ihren resp. Gebieten befindlichen Versicherungen von Dreiekpunkten dem Bunde gegenüber verantwortlich gemacht werden sollten. Wo versicherte Dreiekpunkte in Grenzlinien zwischen Kantone fallen, würde die Verantwortlichkeit die betreffenden Kantone gemeinschaftlich treffen.

?>·Im Anschluß an obigen Bericht glauben wir Ihnen in Kürze andeuten zu sollen , wie wir in Bezug auf die Waldvermessung in Vollziehung der betreffenden gesezlichen Bestimmung vorzugehen gedenken. Vor Allem werden wir diejenigen Kantone, deren Waldaugen noch nicht vermessen sind, einladen, geeignete Vermessnngsinstvuktionen zu entwerfen und uns dieselben zur Prüfung und Genehmigung einzusenden. Sodann werden wir die Kantone ferner einladen , uns die nöthigen Garantien dafür zu bieten, daß die zu verwendenden Forstgeometer die zur instruktionsgemäßen Ausführung der Vermessung erforderlichen Fachkenntnisse besizen und daß ferner die Arbeiten vor ihrer Abnahme genau geprüft und wenn nöthia: vervollständigt ö werden.

Die Kosten dieser Vermessungen hätten die Kantone, resp. die Waldbesizer allein zu übernehmen, dagegen würde der Bund dafür

321

besorg sein, ein möglichst einfaches und billiges Vermessungsverfahren festzustellen und seine Anforderungen auf dasselbe beschränken.

In Folge der uns gewordenen Aufträge und gestüzt auf obigen Bericht empfehlen wir Ihnen nachstehenden vervollständigten Beschlußentwurf.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 26. Wintermonat 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Triangulation im eidg. Forstgebiet.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 15. März 1878 und dessen nachträglichen Berichts vom 26. Wintermonat gleichen Jahres,

322 beschließt: Art. 1. Der Bundesrath wird beauftragt, durch das eidg. Stabsbüreau die Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Triangulation innerhalb des eidgenössischen Forstgebietes vornehmen zu lassen.

Art. 2. Für diese Arbeit wird bis zur Vollendung derselben ein jährlicher Kredit von 15,000 Franken ausgesezt.

Art. 3. Die betreffenden Kantone sind verpflichtet, zur Erstellung der trigonometrischen Signale, auf Verlangen der eidg. Ingenieure hin, das zu denselben erforderliche Holz auf ihre Kosten zu liefern und an Ort und Stelle bringen zu lassen.

Art. 4. Die Triangulation IV. Ordnung ist Sache der Kantone; es übernimmt indeß der Bund auf seine Kosten die schließliche Prüfung der Arbeiten.

Art. 5. Die Kantone werden für die unveränderte Erhaltung der Versicherung der Dreiekpunkte auf ihren resp. Gebieten verantwortlich erklärt. Wo Dreiekpunkte auf der Grenze verschiedener Kantone liegen, lastet die Verantwort1 lichkeit auf den angrenzenden Kantonen ogemeinschaftlich.

Art. 6. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Triangulation im eidg. Forstgebiet. (Vom 26.

Wintermonat 1878.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1878

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.11.1878

Date Data Seite

317-322

Page Pagina Ref. No

10 010 146

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.