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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 25. Januar 1878.)

Mit Rüksicht auf Artikel 8 des Fabrikgesezes beschloß der Bundesrath, an sämmtliche eidgenössische Stände ein Kreisschreiben zu erlassen, folgenden Inhalts : ,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Der Artikel 8 des Bundesgesezes über die Arbeit in den Fabriken bestimmt in seinem zweiten Absaze, daß, der Genehmigung von Fabrikordnungen vorgängig, den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden soll, sich über die betreffende Verordnung auszusprechen. Nachdem nun von zwei Kantonsregierungen der Wunsch ausgedrükt worden ist, es möchte von uns aus Anleitung gegeben werden, in welcher Weise diese Gesezesvorschrift angewendet werden solle, stehen wir nicht an, dies auf dem Wege eines Circulars an sämmtliche Regierungen zu thun, da wir wohl voraussezen dürfen, daß der Wunsch nach einem überall gleichen Verfahren sich auch anderwärts geltend machen wird. Allerdings wird für eine Reihe zum Theil wichtiger Bestimmungen des Gesezes erst später, wenn das eidg. Fabrikinspektorat bestellt ist und sich in seiner Aufgabe genügend orientirt hat, die Erlassung von Verordnungen sich als nothwendig erweisen, und es wird eine definitive Regelung des Verfahrens auch mit Bezug auf den vorwürfigen Punkt erst bei jenem Anlaße ins Auge gefaßt werden. Für einmal aber und bis zu anderweitiger und bestimmterer Normirung dieses Verhältnisses dürfte es als genügend betrachtet werden, wenn die Fabrikbesizer angewiesen werden, den von ihnen ausgearbeiteten Reglementsentwurf, bevor sie ihn zur Genehmigung an die Kantonsregierung einsenden, zur Einsicht ihrer Arbeiter auf dem Geschäftsbüreau oder an sonst einem geeigneten Orte aufzulegen und davon durch einen Anschlag an auffälliger Stelle in den Arbeitslokalen allen Interessenten Kenntniß zu geben, in welchem Anschlag dann noch beizufügen wäre, daß allfällige Bemerkungen entweder direkt bei dem Fabrikinhaber oder seinem Beauftragten, oder aber bei der Kantonsregierung innerhalb einer Frist z. B. von 14 Tagen eingereicht werden mögen.

Wird dann die Verordnung zur Genehmigung an die Regierung ein-

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,,Wir glauben daher vorläufig, daß eine Anwendung der fraglichen Gesezesvorschrift in dem vorerwähnten Sinne sich einerseits durch ihre Einfachheit empfiehlt und andererseits der Absicht des Gesezgebers vollkommenes Genüge leistet."

Infolge des zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche, sowie Belgien und Württemberg getroffenen Abkommens über Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz von Amtsstellen, erließ der Bundesrath das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen : ,,Tit. !

,,Anschließend an unsere früheren bezüglichen Mittheilungen, leztlich vom 12. November 1875, beehren wir uns, Sie in Kenntaiß zu sezen, daß wir für' die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen den schweizerischen Amtsstellen einerseits und den Amtsstellen des Deutschen Reiches, Bayerns und Württembergs andererseits mit den Regierungen der genannten Staaten ein Abkommen getroffen haben, nachfolgenden Inhalts :

126 Der Bundesrath ertheilte das Exequatur an Hrn. Albert F e r e z als Vizekonsul für die Argentinische Republik in Zürich.

Als Postkommis sind gewählt worden : für Zürich : Jgfr. Anna Häberlin, Postaspirantin, von Bißegg (Thurgau), in Zürich ; ,, Tramelan: ,, Anna Hiltbrunner, Postaspirantin, von Eriswyl (Bern), in Cernier (Neuenburg).

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Inserate.

Ausschreibung.

Ein zu Ende November abbin von bier unter der Adresse ,,eidg. Linthkommission in Zürich" mit Bezeichnung als ,, a m t l i c h " versandtes Paket, ·enthaltend zwei Bände Rechnungen des Linthunternehmens von 1876, ist dort nicht angekommen, und es sind auch alle seitherigen Nachforschungen nach demselben erfolglos geblieben. Daher wird, wer etwa Mittheilungen darüber zu machen im Falle sein sollte, ersucht, solche unverzüglich an das unterzeichnete Departement oder an die Linthverwaltung in Mollis zu richten.

Gleichzeitig wird mit diesem Ersuchen bemerkt, daß schon seit längerer .Zeit ein Kapportband der genannten Unternehmung von 1873 fehlt.

B e r n , den 28. Januar 1878 [3] .

Schweiz. Departement des Innern : Bauwesen.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1878

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30.01.1878

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123-125

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