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Bundesrathsbeschluss betreffend

-Konzession für eine Privattelegraphenleitung.

(Vom 12. März 1878.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a th, nach Einsicht eines Gesuches der Herren M e r k e r und Meining in Baden (Aargau), vom 14. Januar 1878 ; .

nach Einsicht des Berichtes des schweizerischen Post- und Telegraphendepartements vom 9. März 1878; in Anwendung des Art. l des Bundesgesezes betreffend die Organisation der Telegraphenverwaltung, vom 20. Dezember 1854, beschließt: Den Herren M e r k e r und M e i n i n g in Baden wird eine Konzession für eine Telegraphenleitung mit einem Draht in einer Länge von 135 Metern zwischen ihrem Hause in Baden und ihren Fabrikgebäulichkeiten zur Benuzung für Geschäftsmittheilungen mittelst Telephons unter nachstehenden Bedingungen ertheilt: 1. Die Herstellung und der Unterhalt der Leitung mit Allem, was damit zusammenhängt, erfolgt auf alleinige Kosten der Konzessionäre, welche sich überdies mit Korporationen oder Privaten in Betreff der allfälligen Inanspruchnahme ihres Eigenthums zu verständigen haben.

2. Die konzedirte Einrichtung darf die Staats- und Bahntelegraphenanlagen weder in ihrem gegenwärtigen Bestände, noch in ihrer künftigen Entwiklung beeinträchtigen.

362 3. Wenn die Linie mit einer Staatstelegraphenlinie parallel läuft, so muß sie auf allen ihren Punkten in einer Minimalentfernung von zehn Metern von derselben gehalten werden. Bloße Kreuzungen sind in einer Entfernimg von wenigstens einem Meter von den Staatsleitungen gestattet.

4. Die konzedirte Leitung darf ausschließlich nur zu geschäftlichen Mittheilungen der Konzessionäre selbst benuzt werden.

Anderweitige Korrespondenzen werden als Verlezung des eidgenössischen Regals behandelt.

5. Die Konzessionäre haben der eidgenössischen TelegraphenVerwaltung eine jährliehe Konzessionsgebühr von zwanzig Franke» zu entrichten, welche jeweilen auf Jahresende an die Telegrapheninspektion Ölten bezahlt werden soll.

6. Wenn die Leitung später zu einem andern Zweke benuzt oder mit andern Apparaten betrieben oder in ihrer Anlage abgeändert werden soll, so muß eine neue Bewilligung eingeholt werden.

7. Die gegenwärtige Konzession kann zu jeder Zeit und ohne irgend eine Entschädigungsleistung zurükgezogen werden. In diesem Falle haben, die Konzessionäre die ganze Anlage binnen Monatsfrist,, von dem Aufhören der Konzession an gerechnet, auf ihre Kosten beseitigen zu lassen.

B e r n , den 12. März 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend Konzession für eine Privattelegraphenleitung. (Vom 12.

März 1878.)

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Jahr

1878

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1

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12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1878

Date Data Seite

361-362

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10 009 897

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