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Vereinbarung betreffend

die Ausführung des Artikels 8 des Münzvertrages vom 5. November

1878.

Die Regierungen von der Schweiz, von Belgien, Frankreich, Griechenland und Italien, nachdem sie allseitig beschlossen, daß, bevor der unter heutigem Tage zwischen den fünf Staaten abgeschlossene Münzvertrag in Kraft zu treten habe, die im ersten Paragraph enthaltenen Bestimmungen des Art. 8 des vorerwähnten Vertrages, welche folgendermaßen lauten, auszuführen seien : ,,Um der italienischen Regierung, welche erklärt hat, ihr ,,kleines Papiergeld unter 5 Franken abschaffen zu wollen, dies ,,zu erleichtern, verpflichten sich die andern Vertragsstaaten, ,,die italienischen Silberscheidemünzen aus der Zirkulation zu,,rükzuziehen und an ihren öffentlichen Kassen nicht mehr an,,zunehmen."

sind die Unterzeichneten, mit gehöriger Vollmacht versehen, über die nachfolgenden Artikel übereingekommen: Artikel 1.

Der Rükzug der italienischen Münzen von Zwanzigrappen, Fünfzigrappen, Ein- und Zweifranken, welche in Belgien, PYankreich, Griechenland und der Schweiz sich befinden, soll mit dem 31. Dezember 1879 beendigt sein.

Von diesem Zeitpunkte an werden diese Münzen an den öffentlichen Kassen der vorerwähnten Staaten nicht mehr angenommen.

524 Artikel 2.

Die aus dem Verkehr in Belgien, Griechenland und der Schweiz zurükgezogenen Stüke werden in dem auf den Endtermiu des Rükzuges folgenden Monate der französischen Regierung übergeben, welche es übernimmt, dieselben zu centralisiren, um sie der italienischen Regierung zuzustellen und die Rükzahlung in Baar au die Regierungen der drei vorerwähnten Staaten zuzüglich der Kosten zu bewerkstelligen.

Artikel 3.

Die Abrechnung über die aus der Zirkulation von Belgien, Frankreich, Griechenland und der Schweiz zurükgezogenen Münzen wird zwischen Frankreich und Italien auf 31. Januar 1880 festgestellt.

Nachdem die Regierungen von Frankreich und Italien den Betrag der in den vier Staaten sich befindenden italienischen Scheidemünzen auf 100 Millionen angenommen haben, wovon 13 Millionen in Belgien, Griechenland und der Schweiz und 87 Millionen in Frankreich, würde die Abrechnung vor Allem bis auf die Summe von 13 Millionen im Maximum die Stüke vom Riikzug aus Belgien, Griechenland und der Schweiz stammend und bis auf den Betrog von 87 Millionen im Maximum die aus der Zirkulation von Frankreich zurükgezogenen Stüke umfassen.

Ein allfällig eintretender Ueberschuß dieser Summen wird in getrennter Abrechnung verrechnet.

Für die vorerwähnte Summe von 100 Millionen uud den eventuell im vorhergehenden Paragraph vorgesehenen Ueberschuß wird die italienische Regierung mittelst eines Conto-Corrents belastet, dessen Zinsen mit 3 °/o per Jahr berechnet werden, zahlbar in Baarschaft, vom Tage an gerechnet, wo die zurükgezogeneu Münzen in den vier Staaten außer Kurs gesezt sein werden.

Artikel 4.

Die französische Regierung wird der italienischen Regierung die nach den Bestimmungen der vorerwähnten Artikel centrali.sirten Stüke nach den von lezterer zu bezeichnenden Lokalitäten an der französischen Grenze oder nach Civita-Vechia senden. Die aus Belgien, Griechenland und der Schweiz herrührenden Münzen sind in diesen Sendungen bis auf die Summe von 13 Millionen und die aus Frankreich herstammenden bis auf die Summe von 87 Millionen begriffen.

525 Artikel 5.

Die Rükzahlung der Stüke, welche der italienischen Regierung bis zum Betrage von 100 Millionen als erster Theil der im Art. 3 vorgesehenen Abrechnung zugesandt worden sind, geschieht in Paris. Diese Rükzahlung hat entweder in Gold, oder in silbernen Fünffrankenstüken, oder in Tratten auf Paris, oder endlich in italienischen Schazscheineu, zahlbar in Paris, und zwar unter folgenden Bedingungen zu gesehen : 1) In Baar: durch Stüke herrührend aus Belgien, Griechenland und der Schweiz Fr. 13,000,000 durch Stüke herrührend aus Frankreich .

,, 17,000,000 2) Im Laufe des Jahres 1881 3) , ,, ,, ,, 1882 4) ,, ,, ,, ,, 1883

.

.

.

.

.

.

Fr. 30,000,000 ,, 23,300,000 . ,, 23,300,000 . ,, 23,400,000

Total Fr. 100,000,000 Die italienische Regierung behält sich überdies das Recht vor, sich ihrer Verpflichtungen vor obigen Terminen zu entledigen.

Artikel 6.

Wenn der Betrag des Rukzuges die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen 13 und 87 Millionen übersteigen sollte, werden die diesen Ueberschuß bildenden Stüke zur Verfügung der italienischen Regierung gehalten, welche den Gegenwerth bei Empfangnahme derselben in Baar vergüten wird.

Es bleibt jedoch festgestellt, daß die Entgegennahme und die Rükzahlung spätestens gleichzeitig mit der lezten der im Artikel 5 vorgesehenen Abschlagszahlung zu geschehen hat.

Sollte im Gegentheil der Gesammtbetrag der zurükgezogenen Stüke die Summe von 100 Millionen nicht erreichen, so tritt die Verminderung in der Rükzahlung auf der lezten oben erwähnten Abschlagszahlung ein.

Artikel 7.

Die italienische Regierung verpflichtet sich, in Uebereinstimmung mit ihrer im § l des Art. 8 des unterm heutigen Tage abgeschlossenen Münz Vertrages niedergelegten Erklärung., spätestens im Laufe vou 6 Monaten nach der Abgabe des Totalbetrages der im Art. 5 vorgesehenen Scheidemünzen ihre sämmtliehen Papiergold-

526 abschnitte unter 5 Franken aus dem Verkehre zurükzuziehen und zu zerstören. Sie verpflichtet sich im Fernern in der Absicht, die Metallzirkulation définitif wieder herzustellen, keine neuen auszugeben.

In Ausführung des Art. 12 des erwähnten Münzvertrages wird die italienische Regierung inner einer nach Abwiklung der vorerwähnten Operationen festgestellten Frist von 4 Monaten den andern Vertragsstaaten einen Etat über den bezüglichen Rükzug und die Zerstörung der Papiergeldabschnitte mittheilen.

Artikel 8.

Die italienische Regierung wird der französischen Regierung gleichzeitig mit den ersten im Art. 5 spezifizirten Jahresabschlagszahlungen die Unkosten jeder Art, mit Inbegriff der Transportkosten bis an die Grenze, welche durch die in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Operationen verursacht worden sind, vergüten.

Immerhin dürfen diese Kosten die Summe von 250,000 Franken unter keinen Umständen überschreiten.

Artikel 9.

Gegenwärtige Vereinbarung soll ratifiz.irt und die Ratifikation gleichzeitig mit dem unter heutigem Datum durch die fünf Vertragsstaaten abgeschlossenen Münzvertrag in Paris ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Vereinbarung unterzeichnet und derselben ihr Wappensiegel beigedrükt.

Fünffach ausgefertigt in Paris, den 5. November 1878.

(L. SO Sign. Feer-Herzog.

(L. S.)

,, Lardy.

(L. SO ,, Eudore Pirmez.

(L. S.)

,, Garnier.

(L. S.)

,, Ad. Sainctelette.

(L. S.)

,, Léon Say.

(L. SO .,, Ch. Jagerschmidt.

(L. S.)

,, P- Musnier de Pleignes.

(L. S.)

,,

L. Ruau.

(L.

(L.

(L.

(L.

,, -n ,, ,,

N. P. Delyanni.

C. Rusconi.

C. Baralis.

Ressman.

S.)

S.)

SO S.)

527

Deklaration betreffend

die Fabrikation von Silbermünze während des Jahres 1879.

(Vom 5. November 1878.)

Die unterzeichneten Abgeordneten der Regierungen von der Schweiz, Belgien, Frankreich, Griechenland und Italien sind in Ausführung des Art. 4 der Münzdeklaration vom 3. Februar 1876 zusammengetreten und haben, hiezu gehörig bevollmächtigt, unter Vorbehalt der Genehmigung seitens ihrer respektiven Regierungen folgende Bestimmungen vereinbart : Artikel 1.

Die Regierungen von der Schweiz, Belgien, Frankreich und Griechenland verpflichten sich, für das Jahr 1879 keine silbernen Fünffrankenstüke auszuprägen oder ausprägen zu lassen.

Artikel 2.

Die Regierung von Italien ist ausnahmsweise ermächtigt, während des Jahres 1879 eine Summe von 20 M i l l i o n e n Franken in silbernen Fünffrankenstüken ausprägen zu lassen.

Artikel 3.

Die. fünf vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, keine Münzscheine für Silberprägungen während des Jahres 1879 auszugeben.

528 Artikel 4.

Gegenwärtige Deklaration, am 1. Januar 1879 in Kraft tretend, «oll ratifizirt und die Ratifikationen so bald als möglich ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die respektiven Abgeordneten die gegenwärtige Deklaration unterzeichnet und derselben ihr Wappensiegel beigedrükt.

Fünffach ausgefertigt in Paris, den 5. November 1878.

(L. S.) Signé : Feer-Herzog.

(L. S.)

,, Lardy.

(L. S.)

(L. S.)

"

,,

Eudore Pirmez.

Garnier.

CL. S.)

(L. S.)

(L. S.)

,, ,, ,,

Ad. Sainctelette.

Léon Say.

Ch. Jagerschmidt.

(L. S.)

(L. S.)

,, ,,

P. Musnier de Pleignes.

L. Ruau.

(L. S.)

,,

N. P. Delyanni.

(L. S.)

,,

C. Rusconi.

(L. S.)

,,

C. Baralis.

(L. S.)

,,

Ressman.

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Vereinbarung betreffend die Ausführung des Artikels 8 des Münzvertrages vom 5.

November 1878.

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21.12.1878

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