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Vollziehungsreglement betreffend

Vorkehrungen gegen die Reblaus.

(Vom

18. April 1878.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Vollziehung der Bundesbeschlüsse vom 15. Juni 1877 und 21. Februar 1878 (A. S. III, 102, 337); auf den Bericht des eidg. Departements des Innern, beschließt: 1. Es wird, zum Zweke geeigneter Vorkehrungen gegen die Reblaus, eine eidgenössische Expertenkommission aufgestellt und dem eidg. Departement des Innern beigegeben.

Die Kantone sind beauftragt, die Ueberwachung ihrer Weinberge den Anleitungen gemäß, die ihnen durch das vorgenannte Departement, auf Gutachten der eidgenössischen Kommission hin, ertheilt werden, zu organisiren.

2. Beim Erscheinen der Reblaus wird der Bundesrath, im Einvernehmen mit den Kantonen und nach Anleitung der eidgenössischen und kantonalen Experten, die zur Bekämpfung des Uebels erforderlichen Maßnahmen anordnen.

3. Es ist untersagt : a. Wurzelreben, Rebholz, Wurzelstöke, Rebblätter und Rebenabgänge, gebrauchte Rebpfähle, Dünger und Düngererde in die Schweiz einzuführen;

536 b. diese nämlichen Gegenstände aus den anerkannt angestekten Zonen der Schweiz auszuführen. Den Umfang dieser Zonen wird der Bundesrath, nach Anhörung der betreffenden kantonalen Regierung oder Regierungen, feststellen.

Ausnahmsweise darf jedoch das eidg. Departement des Innern, wenn ihm die Gefahrlosigkeit davon nachgewiesen wird, Bewilligungen ertheilen, welche von diesem Verbote theilweise abgehen.

"o*4. Frische Trauben, woher sie auch kommen mögen, dürfen nur soweit in die Schweiz eingeführt werden und daselbst zirkuliren, als ihre Verpakung keine Rebblätter oder Rebenabgänge enthält. Den Kantonen bleibt vorbehalten, die Einfuhr solcher Trauben in ihr Gebiet zu untersagen, nicht aber ihren Transit zu verhindern, wenn die Verpakung im Uebrigen nichts Verdächtiges an sich hat.

Die Einfuhr gekelterter Trauben kann von den Kantonen ebenfalls untersagt werden.

Traubenkerne und gegohrene Trester, getroknete Trauben und Wein dürfen von den Kantonen keinem Verbote unterworfen werden.

5. Die Einfuhr und Zirkulation der Obstbäume ist an folgende Bedingung geknüpft: Jede Sendung, ohne Rüksicht auf Ursprung und Bestimmung, muß von einer Erklärung der Behörde des Versendungsortes begleitet sein, enthaltend die genaue Angabe der Zahl und Gattung der Bäume oder Sträueher, aus denen die Sendung besteht, sowie den Ausweis, daß die Baumschule, in welcher sie gezogen wurden, keine Reben enthält, oder daß die Reben im lezten Jahre amtlich untersucht worden sind, ohne daß das Vorhandensein der Reblaus zu Tage getreten wäre.

Den Kantonen bleibt vorbehalten, die Einfuhr von Obstbäumen und Sträuchera ia ihr Gebiet, anders als für den Transit, zu untersagen.

537 6. Gegenstände, welche im Widerspruche mit gegenwärtiger Verordnung an der Schweizergrenze angetroffen werden, sind zurükzuweisen.

Solche, die, vom Auslande oder aus einer angestekten Zone herrührend, im Inlande angetroffen werden, sind zu zerstören.

Die gleichen Bestimmungen können auch im Verkehr von Kanton zu Kanton zur Anwendung kommen.

In diesen verschiedenen Fällen kann keine Entschädigung beansprucht werden.

7. Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 3, 4 und 5 werden mit Fr. 50 bis 500 gebüßt.

Wer einen der in obigen Artikeln genannten Gegenstände einführt oder in Verkehr bringt, sei es mittelst einer falschen Angabe über den Ursprung oder das Ziel der Gegenstände oder auf sonstige betrügerische Weise, wird mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und mit einer Buße von Fr. 100 bis Fr. 1000 bestraft.

Der Ertrag der Buße fällt den Kantonen zu. Nicht bezahlte Bußen werden in Gefängniß umgewandelt, wobei ein Tag Gefängniß gleich drei Franken gerechnet wird.

8. Die dem gegenwärtigen Réglemente vorangehenden Verordnungen sind aufgehoben.

B e r n , den 18. April 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Vollziehungsreglement betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus. (Vom 18. April 1878.)

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1878

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20

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01.05.1878

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535-537

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